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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Wurde im Erstverfahren nicht über Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands ent-
schieden, ist darüber auf einen Folgeantrag hin – unabhängig von Wiederaufgreifensgrün-
den – in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung vorzunehmen.
14. Prioritäre Bearbeitung
Folgeanträge sind prioritär zu bearbeiten. Siehe hierzu allgemein Prioritäten.
15. Gleichzeitiger Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7
    AufenthG
Wird zusammen mit einem unwirksamen Folgeantrag ein ausdrücklicher Antrag auf Wieder-
aufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt oder werden in dem Folgeantrag auch
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht, erstreckt sich
die Unwirksamkeit nicht auf den Wiederaufgreifensantrag. Dieser ist nach Überprüfung der
Antragsunterlagen als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage zu erachten.
Wird mit einem unwirksamen Folgeantrag kein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen
zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt, umfasst die Begründung des Folgeantrages zu
Art.16a GG, § 3 und/oder § 4 AsylG jedoch auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60
Abs. 5 und 7 AufenthG, ist ein Wiederaufgreifensverfahren anzulegen. Die Geltendmachung
von Gefahren, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG darstellen kön-
nen, setzt nicht voraus, dass die Rechtsnorm ausdrücklich benannt wird. Bei der Entschei-
dung im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags sind die dargelegten Gründe zu würdigen.
Enthält der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu, dass Schutz vor Gefahren
gesucht wird, die von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst sind, ist kein Wiederaufgreifens-
antrag anzulegen.
Wird eine Akte für einen Wiederaufgreifensantrag angelegt, umfasst diese sämtliche einge-
gangenen Dokumente und Unterlagen; zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine (teilweise) Rück-
sendung. Die die Unwirksamkeit des Folgeantrags feststellenden Dokumentvorlagen D0844
bzw. D0845 weisen den Antragsteller auch darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag
im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung
i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entfaltet.
16. Erneuter Antrag nach Erlöschen der Schutzberechtigung
Sind die Asylberechtigung oder der internationale Schutz nach § 72 AsylG erloschen, han-
delt es sich bei dem erneuten Asylantrag um einen Erstantrag.




Folgeanträge                                 16/16                          Stand 08/23
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Dienstanweisung
                                         Asylverfahren


Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens


1. Folgeanträge während das Erst- oder Folgeantragsverfahren in der
Hauptsache noch anhängig ist

Bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines früheren Asylantrages ist eine Folgeantrag-
stellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig. Auch ein wirksamer Wiederaufgreifens-
antrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordert nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Unanfechtbar-
keit der vorherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Neue Tatsachen oder
Beweismittel sind in das anhängige gerichtliche Hauptsacheverfahren einzubringen. Gehen
entsprechende Anträge beim Bundesamt ein, werden diese dem Gericht zum dortigen Ver-
fahren vorgelegt. Der neue Vortrag ist dabei im Hinblick auf eine Klaglosstellung zu würdi-
gen.


Ist der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach den vorgenannten
Kriterien unzulässig, so ist zu berücksichtigen, dass in der Regel auch ein Wiederaufgreifen
im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG beantragt wird. Dieser Antrag
auf Rücknahme oder Widerruf der früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
setzt nicht voraus, dass diese bereits unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch
auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebenso wie bei einem zulässigen Wiederaufgreifens-
antrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der mangels Vorliegens einer geänderten Sach- und
Rechtslage oder wegen der Präklusionsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert,
ist eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses vorzuneh-
men. Kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht in Betracht, weil ein Verwaltungs-
akt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), ist dies schrift-
sätzlich gegenüber dem Gericht darzulegen. Kommt dagegen eine positive Entscheidung in
Betracht, erfolgt entsprechend des Abschnitts Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60
Abs. 5 und 7 AufenthG eine Abstimmung mit Referat 61F.


In den Fällen, in denen während eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens "Folgeanträge"
gestellt wurden, weil der im "Folgeantrag" vorgetragene Sachverhalt im laufenden
Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte (z. B. nach Schluss der
mündlichen Verhandlung), ist Folgendes zu beachten:



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Ein Folgeantrag kann auch für den o. g. Fall erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erst-
verfahrens gestellt werden, § 71 Abs. 1 AsylG.


Die Frist beginnt in einer derartigen Situation, in der während des anhängigen (später ab-
schlägig entschiedenen) Gerichtsverfahrens ein Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue
Beweismittel vorliegen, die nicht mehr im Verfahren geltend gemacht werden konnten, erst
dann, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG
aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags mög-
lich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird.
Die entgegenstehende Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach die Frist für den Asylbe-
werber schon mit Kenntniserlangung der neuen Wiederaufgreifensgründe zu laufen beginnt,
hätte zur Folge, dass bei einem Ablauf der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vor Rechtskraft
der Asylbewerber nicht mehr mit neuen Tatsachen gehört werden könnte. Entscheidend ist
in diesem Fall für das Ingangsetzen der Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung im früheren Asylverfahren (BVerwG, Urteil vom 25.11.08 – 10
C 25.07.)



2. Folgeantragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens

Geht ein schriftlich zu stellender "Folgeantrag" beim Bundesamt ein, während das Erstver-
fahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon ge-
schlossen ist, so ist dieser dem SB-P vorzulegen. Der ReSB-P hat wie üblich den Sachvor-
trag dem VG zu übermitteln und in die elektronische Akte aufzunehmen.


Erscheint ein Asylbewerber persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes, während das
Erstverfahren noch beim VG anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon geschlossen
ist, sind die Gründe soweit dies möglich ist festzuhalten und dem Ref die Niederschrift vor-
zulegen. Dieser leitet die Niederschrift dem VG zu und nimmt sie zur elektronischen Akte.


Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist diesem das ausgefüllte
Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden.
Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte Doku-
ment D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen An-
tragstellung ausgehändigt.
Der Ref stellt in beiden Fällen sicher, dass ihm die Akte nach Eingang der gerichtlichen
Entscheidung wieder zugeleitet wird.



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2.2 Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens

Nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung und Wiedervorlage der Akte beim Ref prüft
dieser, ob der Sachvortrag nicht doch noch vom VG berücksichtigt wurde. Darüber nimmt
er einen Vermerk in die Akte auf.


Wird jetzt, nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, ein Folgeantrag wirksam gestellt
(schriftliche oder persönliche Antragstellung), ist die Vorverfahrensakte beizuziehen.


Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG durch die Entscheider ist anhand
des vom Referenten vorgenommenen Vermerks durchzuführen.
Erfolgt die Folgeantragstellung mit der Begründung, die vom VG schon berücksichtigt
wurde, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor.


Wurde der Sachvortrag nicht mehr vom VG berücksichtigt, liegen regelmäßig die Voraus-
setzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG vor (ausnahmsweise gilt eine Besonderheit für den Fall
der Entscheidung durch Gerichtsbescheid).


Die Prüfung, ob die Präklusionsvorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG (drei Monate ab Kennt-
niserlangung des neuen Sachverhaltes durch den Antragsteller) nach Rechtskraft des Ur-
teils bereits abgelaufen ist, hat ggf. unter Einschaltung eines Ref zu erfolgen.


Es sind hier folgende Fälle zu differenzieren:


-   Ist der Folgeantrag nach Rechtskraft des Urteils und noch vor Ablauf der Drei-Monats-
    Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) wirksam gemäß § 71 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt gestellt
    worden, ist dieser bezüglich der Frist unproblematisch.


-   Ist der Folgeantrag nach Ablauf der Drei-Monatsfrist und nach Rechtskraft des Urteils
    gestellt worden, hat der Entscheider zu prüfen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung
    in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren ist. Wiedereinsetzung in den
    vorigen Stand ist dem Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu gewähren,
    wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses mit Rechts-
    kraft des Urteils fällt das Hindernis weg beim Bundesamt eingegangen ist. Der Antrag
    auf Wiedereinsetzung ist bei innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Bundesamt gestell-
    ten Folgeanträgen konkludent enthalten. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist auch in
    den oben genannten Fällen stets begründet.




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-   Wird der Folgeantrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt und ist die Frist des
    § 51 Abs. 3 VwVfG bereits abgelaufen, kann kein weiteres Asylverfahren durchgeführt
    werden.


-   Wird der Folgeantrag während der nach Zustellung des Urteils noch laufenden Rechts-
    mittelfrist vom Asylbewerber bzw. seinem Rechtsanwalt beim Bundesamt gestellt, so ist
    dieser Antrag sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind entge-
    genzunehmen und abzuwarten, ob die Rechtskraft des Urteils eintritt.
-   Tritt die Rechtskraft ein, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, ist
    der Folgeantrag anzulegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG liegen vor.


-   Tritt die Rechtskraft nicht ein, weil ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde,
    ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Formblatt D0816 oder D0817
    zuzusenden.


Eine Besonderheit gilt für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Da hier durch einfa-
chen Antrag auf mündliche Verhandlung der Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung
einen neuen Sachvortrag geltend machen kann und damit der neue Sachvortrag erleichtert
beim VG geltend gemacht werden kann, gilt:
Liegt das vorgetragene Ereignis (der geltend gemachte Sachverhalt) gem. § 51 Abs. 1
VwVfG vor Rechtskraft des Gerichtsbescheides, ist die Durchführung eines weiteren Ver-
fahrens wegen § 51 Abs. 2 VwVfG abzulehnen, denn der Asylbewerber hätte durch Rechts-
behelf Antrag auf mündliche Verhandlung den Vortrag geltend machen können.
Hat der Asylbewerber nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Gründe gem. § 51
Abs. 1 VwVfG vorgetragen keinen "Folgeantrag gestellt und ist die Drei-Monats-Frist des §
51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen, so hat der Asylbewerber gleichwohl die Möglichkeit, einen
Folgeantrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu stellen, §
32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ("Nachholen der versäumten Handlung").



3. Folgeantragstellung nach Erhebung einer Klage gegen den
Erstbescheid, die nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist

Ein Folgeantrag kann trotz Klage gegen den Bescheid im Erstverfahren wirksam gestellt
werden, wenn die Klage nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist und damit keine
aufschiebende Wirkung hat (Beispiel: Klage verfristet, kein Wiedereinsetzungsantrag ge-
stellt; Klage verfristet, Wiedereinsetzungsantrag unter keinen erdenkbaren Umständen be-
gründet/zulässig). In diesen Fällen geht das Bundesamt davon aus, dass die Abschiebungs-
androhung vollzogen werden kann. Es erfolgt bei Klageeinlegung kein automatischer Wi-
derruf der Bestandskraft, weil das Verfahren unanfechtbar ist. Konsequenterweise bedeutet

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das, dass für diese Fälle der Folgeantrag wirksam gestellt wurde und die Voraussetzung
des § 71 Abs. 1 AsylG vorliegt.


Geht beim Bundesamt ein "Folgeantrag" ein bzw. wird persönlich ein "Folgeantrag" in der
Außenstelle gestellt, obwohl eine Klage gegen den Erstbescheid eingelegt wurde, so hat
der Ref darüber zu entscheiden, ob eine Folgeantragsakte angelegt wird.


Wird eine Folgeantragsakte angelegt, so ist über den Folgeantrag auch zu entscheiden (kein
Abwarten auf die Gerichtsentscheidung im Verfahren gegen den Erstbescheid). Gleichzeitig
ist darauf zu achten, dass das Vorbringen des Antragstellers in die Prozessakte zu über-
nehmen und dem VG zur Kenntnis zu geben ist das VG könnte die Klage für zulässig er-
achten und in der Sache entscheiden.


Um das Verfahren beim VG zu beschleunigen, ist seitens des Ref ein Antrag zu stellen,
dass über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden wird, § 109 VwGO.
Es ist ein Vermerk in die Akte darüber aufzunehmen, dass gleichzeitig mit dem anhängigen
Gerichtsverfahren ein Folgeantragsverfahren beim Bundesamt eröffnet wurde.
In der Folgeantragsakte ist ebenfalls ein Hinweis über das anhängige Gerichtsverfahren
aufzunehmen.
Für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Folgeantragsakte
zusammen mit der Prozessakte dem P-Ref vorzulegen.


Der Ref stellt sicher, dass ihm die Akte nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung wieder
zugeleitet wird.


Folgende Fälle lassen sich differenzieren:


-   Weist das VG die Klage als unzulässig ab, so ist seitens des P-Ref nichts mehr zu ver-
    anlassen. (Der Bescheid im Folgeverfahren ist zulässigerweise und damit rechtmäßig
    ergangen).


-   Wird die Klage für zulässig erachtet Entscheidung in der Sache so wird das Folgever-
    fahren unzulässig. Der Bescheid im Folgeverfahren ist aufzuheben, § 48 VwVfG (auch
    nach Unanfechtbarkeit).


-   Eine Besonderheit gilt für den Fall, dass das Bundesamt ein Folgeverfahren durchführt
    (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegt vor) und damit eine materiellrechtliche Entscheidung trifft:




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Der Bescheid im durchgeführten Folgeverfahren ist eine Abhilfeentscheidung im laufenden
Gerichtsverfahren, die insoweit zu einer Erledigung des Gerichtsverfahrens in der Hauptsa-
che führt. Daher hat das Bundesamt das VG hierüber zu informieren. Der Bescheid ist des-
halb vor Zustellung an den Antragsteller mit beiden Akten an den Ref weiter zu leiten. Dieser
hat eine Erledigungserklärung gegenüber dem VG abzugeben und den Bescheid dem VG
zur Kenntnis zu geben.




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Dienstanweisung
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Haftfälle


Asylanträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG gesetzten
Fristen mit höchster Priorität zu bearbeiten (siehe Prioritäten).



1. Erstantragstellung aus der Haft (§ 14 Abs. 3 AsylG)

1.1. Antragstellung und Zuständigkeit

Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Antrag schriftlich "beim Bundesamt" zu stellen. Eine
Antragstellung in einer AS genügt den Wirksamkeitsvoraussetzungen, sodass ein Umweg
über die Zentrale des Bundesamtes, der zu Zeitverzögerungen in der Bearbeitung führen
kann, grundsätzlich nicht erfolgen soll.


Sofern der Antrag über die Haftanstalt oder die ABH gestellt wird, sollte durch entspre-
chende Vereinbarungen "vor Ort" u. a. durch Bereitstellung einer Fax-Nr. für eilige Fälle eine
Weiterleitung an die nächstgelegene AS sichergestellt werden.
Die Absprachen mit der Haftanstalt/ABH sollten auch beinhalten, dass für das Bundesamt
das Vorliegen eines Haftfalles sofort erkennbar sein muss.


Unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL wird der Asylantrag zumindest von der Ak-
tenanlage bis zur Anhörung grundsätzlich in der der JVA nächstgelegenen AS bearbeitet.


Hinsichtlich der Verfahrensweise nach Eingang des Asylantrages bis zur Terminsvereinba-
rung für die Anhörung wird auf die Ausführungen in der DA-AVS, „Haftfälle“ verwiesen.


Der Entscheider stimmt mit dem AVS einen Anhörungstermin ab und beauftragt die Bestel-
lung eines Dolmetschers. Die Erstellung eines Ladungsschreibens ist hier nicht zwingend
erforderlich. Eine ggf. erforderliche Terminsbenachrichtigung an die JVA bzw. Einholung
einer richterlichen Besuchserlaubnis kann je nach Absprache mit der Haftanstalt vor Ort
individuell geregelt werden.




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1.2. Ed-Behandlung:
Eine ed-Behandlung (Fingerabdrucknahme, Fotos) einschl. der Aushändigung der
EURODAC-Belehrung ist grundsätzlich durch das Bundesamt vorzunehmen.


Im Falle von Personalengpässen können gesonderte Absprachen mit der Haftanstalt oder
ABH dahingehend getroffen werden, dass diese die ed-Behandlung vornehmen. Dabei ist
auf eine Verwendung des mit den MARiS-Daten ausgefüllten FABl und die Angabe des § 16
AsylG als Rechtsgrundlage zu achten.


Falls organisatorisch und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sollte die ed-Be-
handlung so rechtzeitig erfolgen, dass das Ergebnis bei der Anhörung bereits vorliegt. So-
fern die ed-Behandlung zeitgleich mit der Anhörung ggf. durch den Entscheider erfolgt, ist
eine evtl. "Treffermeldung" bei der Entscheidung zu berücksichtigen.



1.3. Aufenthaltsgestattung
Das Bundesamt stellt grundsätzlich keine Aufenthaltsgestattung aus.
Ausnahme: Erscheint der Ausländer nach Haftentlassung in der AS und ist eine Entschei-
dung im Asylerstverfahren noch nicht ergangen, so ist eine Aufenthaltsgestattung auszu-
stellen, da hier eine AE-Wohnpflicht für den Antragsteller besteht. Die bereits erfasste Zu-
satzinformation „Keine AE-Wohnpflicht (Haft)“ muss aus statistischen Gründen bestehen
bleiben.



1.4. Anhörung
Die Anhörung zur Begründetheit erfolgt möglichst durch einen Entscheider der nächstgele-
genen AS. Zusätzlich ist ggf. die Anhörung zur Zulässigkeit durchzuführen. (siehe Anhörung
zur Zulässigkeit des Asylantrags).


Sofern der Antragsteller noch nicht belehrt wurde, ist der Ausländer im Rahmen der Anhö-
rung nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG zu belehren und die Belehrungen gegen Un-
terschrift auszuhändigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller durch einen Be-
vollmächtigten vertreten wird.


Ist der Ausländer nicht anwaltlich vertreten, weist ihn der Entscheider im Rahmen der An-
hörung auf sein Recht hin, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen
(vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dies ist durch einen Vermerk im Anhörungsprotokoll akten-
kundig zu machen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller von seinem Recht Gebrauch
machen möchte, kann die Anhörung wie vorgesehen durchgeführt werden.



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Ggf. ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider vorzunehmen.


Sofern bereits nach der Anhörung eindeutig die Prognose gestellt werden kann, dass der
Asylantrag nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist als "offensichtlich unbegründet" oder "un-
zulässig" abgelehnt wird, ist die ABH unverzüglich hierüber zu informieren, damit der An-
tragsteller nicht länger als nötig in Abschiebungshaft verbleibt. Sollte der Entscheider noch
Prüfungszeit benötigen, so erfolgt die entsprechende Mitteilung an die ABH spätestens mit
der Bescheidfertigung.


1.5. Entscheidung
Die Frage, ob der Bescheid auch dann in der nächstgelegenen AS gefertigt wird, wenn diese
das HKL nicht bearbeitet, liegt im Ermessen des Entscheiders, der die Anhörung durchge-
führt hat. Sofern die Entscheidung nicht in der nächstgelegenen AS getroffen werden kann,
ist die Akte zur Entscheidung an die nächstgelegene AS abzugeben, die das HKL bearbei-
tet.

Bei der Bescheiderstellung ist insbesondere § 30 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG zu beachten und zu
prüfen, ob der Asylantrag gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzu-
wenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit für eine Asylantragstellung bestanden
hätte.


Soll der Ausländer direkt aus der Haft abgeschoben werden, ist eine normale Abschiebungs-
androhung zu erlassen und in der Begründung des Bescheides Textbaustein 942 einzufü-
gen.


Bei Ablehnungen ist die ABH vor Bescheidzustellung (unter Angabe der Anschrift des An-
tragstellers sowie Bestimmung des zuständigen VG im Bescheid) zu informieren, damit
diese die Aufhebung der Abschiebungshaft beantragen kann.



1.6. Zustellung
1.6.1. Entscheidung "Ablehnung"
Im Fall der Ablehnung wird die ABH entweder bereits nach der Anhörung, spätestens aber
vor Zustellung über die beabsichtigte Entscheidung unterrichtet. Sie kann daraufhin die Haft-
entlassung beantragen, mit der Folge der Verteilung des Ausländers in eine AE (§ 47 Abs.
1 Satz 2 AsylG).




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