da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Dienstanweisung
Asylverfahren
Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen
Vorbemerkung
Eine umfassende Darstellung zur Identifizierung von bzw. zum Umgang mit potentiell vul-
nerablen Personen und der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse im gesamten
Asylverfahren ist dem Konzept „Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren“
(kurz: Identifizierungskonzept) zu entnehmen.
Das Identifizierungskonzept informiert ausführlich dazu, woran besondere Schutzbedarfe zu
erkennen sind und wie im Asylverfahren die für den jeweiligen Personenkreis festgelegten
Verfahrensgarantien zu gewährleisten sind. Erläutert werden dabei die deutsche Rechts-
lage und diesbezügliche Verfahrensweise des Bundesamts im Asylverfahren unter Anfüh-
rung auch der jeweiligen unionsrechtlichen Garantien in Bezug auf zwölf (nicht abschlie-
ßende) Personengruppen, bei denen häufiger besondere Bedürfnisse auftreten.
Der Darstellung im Identifizierungskonzept folgend ist nachstehend anhand der Aufgaben
des Bundesamtes geregelt, wie Hinweise auf eventuelle Vulnerabilitäten frühzeitig im Asyl-
verfahren Berücksichtigung finden. Umfasst ist sowohl der Umgang mit Informationen zu
eventuellen Vulnerabilitäten, die an das Bundesamt übermittelt werden, als auch die Sensi-
bilisierung für das eigenständige Erkennen von potentiellen Vulnerabilitäten durch die Mit-
arbeiter des AVS und die SB-E, um dem betroffenen Personenkreis die benötigte Unterstüt-
zung im Asylverfahren zuteilwerden zu lassen.
Zudem sind gesonderte verfahrenstechnische Regelungen aufgeführt, die bei der Daten-
übermittlung nach § 8 Abs. 1b AsylG bzw. § 8 Abs. 3 AsylG und § 12a Abs. 3 AsylG166 zu
berücksichtigen sind.
Aus der DA-AVS, „Erstantrag - persönlich“ und „Posteingang“ wird nach hier verwiesen.
1. Europäischer Rechtsrahmen und Umsetzung im deutschen Recht
Sowohl die AufnRL als auch die VerfRL führen (nicht abschließende) Personengruppen an,
die aufgrund ihrer persönlichen Situation eine besondere Verletzlichkeit aufweisen können
166
Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung der buAVB (behördenunabhängige Asylverfahrensberatung) in
§ 12a AsylG tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die nachstehenden Regelungsinhalte informieren über die
relevanten Bezüge zur Asylverfahrensbearbeitung; kommen bzgl. der Informationsübermittlung durch die
Träger der buAVB an das BAMF (3.1.2) jedoch erst mit vollständiger Implementierung des Förderprogramms
und Etablierung der örtlich für die buAVB zuständigen Träger zum Tragen.
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(vulnerable Personen). Diese Verletzlichkeit, auch bezeichnet als Vulnerabilität, kann spe- zielle Bedürfnisse sowohl im Rahmen der Aufnahme und Versorgung als auch bei der Mög- lichkeit, ein Asylverfahren zu betreiben, mit sich führen. Damit dem betroffenen Personenkreis die benötigte Unterstützung zuteilwerden kann, ist es erforderlich, etwaige Einschränkungen und Bedürfnisse möglichst frühzeitig zu identifizieren und zu ermitteln, welcher Art diese Bedürfnisse sind. Hierzu enthalten die AufnRL und Ver- fRL auf europäischer Ebene bestimmte Vorgaben. Dies betrifft beispielsweise die Beurtei- lung, ob und welche besonderen Bedürfnisse ein Schutzsuchender bei der Aufnahme hat (Art. 22 AufnRL). Unter anderem aber auch die Prüfung, ob ein Antragsteller besondere Garantien zur Durchführung des Asylverfahrens benötigt (Art. 24 VerfRL). Konkret hat der Identifizierungsauftrag das Ziel, Vulnerabilitäten festzustellen und die Vo- raussetzungen für eine Gleichbehandlung der Betroffenen mit solchen Schutzsuchenden zu schaffen, die keine entsprechenden Einschränkungen aufweisen (siehe Identifizierungskon- zept, Abschnitte 1 und 2). 1.1. Gewährleistungen nach der AufnRL und Länderzuständigkeit Gemäß Art. 21 AufnRL berücksichtigen die MS die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Men- schen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Men- schenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychi- schen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weib- licher Genitalien. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis vorliegt, ist in- nerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln, Art. 22 ARL. In Deutschland sind die Länder für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie medi- zinische Betreuung der Schutzsuchenden verantwortlich. Näheres regeln §§ 44 ff. AsylG i. V. m. den jeweiligen Landesaufnahmegesetzen zum Erst- aufnahmeverfahren und den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Die materielle und medizinische Versorgung von besonders schutzbedürftigen Personen richtet sich nach § 6 Abs. 1 AsylbLG. Aufgrund ihres Versorgungsauftrages treten die Länder bereits frühzeitig und regelmäßig in Kontakt mit den Schutzsuchenden und können so in erster Linie dem bestehenden Identifi- zierungsauftrag im Sinne der ARL nachkommen (s. Identifizierungskonzept, dort 2.1 und 2.2). Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 2/16 Stand 01/23
1.2. Garantien nach der VerfRL und Bundesamtszuständigkeit Gemäß Art. 24 Abs. 1 VerfRL prüfen die MS, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensga- rantien benötigt. Die Prüfung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragstellung erfolgen. Art. 2 Buchst. d) VerfRL definiert einen Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, als einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Richtlinie in An- spruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist. In Erwägungsgrund 29 Ver- fRL sind die relevanten individuellen Merkmale aufgeführt, die besondere Verfahrensgaran- tien auslösen können. Danach benötigen bestimmte Antragsteller unter Umständen beson- dere Verfahrensgarantien aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrich- tung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psy- chischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Ergänzend kann die beispielhafte Aufzäh- lung der Personengruppen in Art. 21 AufnRL herangezogen werden (siehe auch Identifizie- rungskonzept, dort 2.1). Mit dem Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung kommt dem Bundesamt ein eigenstän- diger Identifizierungsauftrag zu. Dieser zielt darauf, einen fairen Asylverfahrensablauf für den relevanten Personenkreis sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen und somit die Inanspruchnahme besonderer Verfahrensgarantien zu gewährleisten, bedarf es zunächst der eigenen Einschätzung und Bewertung der vorliegenden Informationen, ob bei einer Per- son die grundsätzliche Möglichkeit einer Vulnerabilität besteht. Hier sind sowohl die Länder als auch die mit der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) betrauten Träger für das Bundesamt im Rahmen des sich anschließenden Asylverfahrens wichtige Hinweisgeber. In Bezug auf im Rahmen der Aufnahme durch die für die Unterbringung zu- ständigen Stellen festgestellte besondere Bedürfnisse oder potentielle Vulnerabilitäten er- möglicht es § 8 Abs. 1b AsylG den Ländern, personenbezogene Daten über körperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist, an das Bundesamt zu übermitteln (siehe 3.1.1). Die im Rahmen der buAVB erhobenen Daten zu potentiell vorliegenden Vulnerabilitäten werden nach § 12a Abs. 3 AsylG von den Trägern der buAVB an das Bundesamt (und die für die Aufnahme zuständigen Länder) übermittelt (3.1.2). Dadurch kann das Bundesamt Erkenntnisse über besondere Verfahrensgarantien nach der VerfRL im Asylverfahren frühzeitig besser berücksichtigen. Eine vorverlagerte (formale oder inhaltliche) Einstufung als tatsächlich vorliegende Vulne- rabilität würde aber einer ergebnisoffenen Sachverhaltsaufklärung in der Anhörung entge- genstehen. Für die asylrechtliche Entscheidung bleibt daher die Prüfung, ob eine potentielle Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 3/16 Stand 01/23
Vulnerabilität tatsächlich besteht, der Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt vorbe- halten. Die Sachverhaltsaufklärung nach § 24 Abs.1 Satz 1 AsylG umfasst insoweit auch die Er- mittlung von besonderen persönlichen Umständen des Antragstellers, die als Ausdruck ei- ner besonderen Schutzbedürftigkeit (Verletzlichkeit, Vulnerabilität) einen speziellen Unter- stützungsbedarf im Asylverfahren begründen können. Daraus folgt die eigene Verpflichtung der Mitarbeiter des AVS sowie der SB-E, jederzeit auf etwaige Vulnerabilitäten zu achten und notwendige Verfahrensgarantien entsprechend ein- zuhalten. 2. Berücksichtigung von evtl. Vulnerabilitäten in den verschiedenen Verfahrensstadien Vulnerabilitäten und hieran anknüpfende besondere Bedürfnisse können in jedem Verfah- rensstadium auftreten, müssen als potentiell vorhanden erkannt und angemessen berück- sichtigt werden. 2.1. Behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (buAVB) Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung der buAVB in § 12a AsylG tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die nachstehenden Regelungsinhalte informieren über die relevanten Bezüge zur Asylverfahrensbearbeitung. Sie kommen bezüglich der Informationsübermittlung durch die mit der buAVB betrauten Stellen an das BAMF (3.1.2) jedoch erst mit vollständiger Imple- mentierung des Förderprogramms und Etablierung der örtlich für die buAVB zuständigen Träger zum Tragen. Neben der Übermittlung relevanter Informationen zu potentiellen Vulnerabilitäten durch die Länder nach § 8 Abs. 1b AsylG kommt den nach § 12a Abs. 2 AsylG im Rahmen der buAVB erhobenen Daten zu potentiell vorliegenden Vulnerabilitäten eine besondere Bedeutung zu. Hintergrundinformationen zur buAVB: Betraute Stellen/Träger: Von der Förderung nach § 12a Abs. 1 AsylG sind unabhängige Träger (z. B. Wohlfahrtsver- bände) mit entsprechender fachlicher und zielgruppenbezogener Expertise für die Asylver- fahrensberatung umfasst. Inhalt und Umfang: Um den Ausländer bestmöglich auf die Anhörung vorzubereiten, soll die buAVB bereits vor der Anhörung ansetzen. Sie kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden. Die Beratung umfasst auch Folge- und Zweitanträge sowie Widerrufs- Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 4/16 Stand 01/23
und Rücknahmeverfahren, sofern die Beratungsinhalte im Zusammenhang mit dem Asyl- verfahren stehen. Sie kann auch in Dublin-Verfahren in Anspruch genommen werden. Die Beratung kann auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel gegen die behördliche Entschei- dung durchgeführt werden, umfasst jedoch nicht die Prozessvertretung. Die Beratung muss Auskünfte zum Verfahren umfassen und kann auch rechtsberatende Elemente enthalten, wenn zu Punkten beraten wird, die über die reine Verfahrenserläuterung hinausgehen. Im Rahmen der Beratung soll bedarfsgerecht auf die individuellen Umstände der betroffe- nen Ausländer eingegangen werden. Dabei soll die Beratung von Ausländern, die beson- dere Verfahrensgarantien nach der VerfRL benötigen oder bei denen besondere Schutzbe- darfe nach der AufnRL bestehen, durch besondere Fachberatungsstellen durchgeführt wer- den, sofern dies erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere unbegleitete minderjährige Aus- länder sowie Ausländer, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, als Opfer von Menschenhandel oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sons- tigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder aufgrund einer Behinderung besondere Garantien im Asylverfahren benötigen beziehungsweise beson- dere Bedarfe bei der Aufnahme haben. 2.2. Antragsannahme und Aktenanlage durch das Bundesamt, Terminplanung für (Aktenanlage und) Anhörung Mit Eingang der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 AsylG erfolgt durch die Mitarbeiter des AVS die Einsatzplanung für die Asylantragstellung. Ab diesem Zeitpunkt und für die gesamte Dauer der Verfahrensbearbeitung ist auf den Eingang von Hinweisen auf evtl. vorliegende Beein- trächtigungen oder Hinweise auf Vulnerabilitäten seitens des Landes und der buAVB zu achten. Dies gilt sowohl für die nachfolgende persönliche Antragstellung nach § 14 Abs. 1 AsylG als auch in Fällen schriftlicher Antragstellung nach § 14 Abs. 2 AsylG bzw. bei Anzei- gepflicht durch die Eltern oder die ABH nach § 14a Abs. 2 AsylG. Alle vorhandenen Hinweise auf potentielle Vulnerabilitäten sind schnellstmöglich nach de- ren Eingang aktenkundig zu machen. Bei Antragsannahme nimmt das AVS alle Dokumente, einschließlich der Bescheinigung über das Ergebnis der Erstuntersuchung und weiterer evtl. eingereichter ärztlicher und psy- chologischer Unterlagen (Atteste, Gutachten, Befundberichte etc.) sowie Schriftstücke, die inhaltlich auf ärztliche oder psychologische Befunde Bezug nehmen, entgegen und scannt diese in eine zur elektronischen Akte referenzierte Mappe (Indizierbegriff „Attest“ – bei Über- mittlung aus der Sphäre des Antragstellers; Indizierbegriff „Behoerd_Gesundinfo_vor_An- hoer“ – bei Übermittlung durch eine Behörde; Indizierbegriff „AVB_Gesundinfo_vor_Anhoer“ – bei Übermittlung durch die buAVB). Originaldokumente sind dem Antragsteller wieder aus- zuhändigen (siehe DA-AVS, „Posteingang“, Abschnitt „Ärztliche Unterlagen“; sowie Ärztli- che Bescheinigungen, Abschnitt „Umgang mit ärztlichen Bescheinigungen“). Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 5/16 Stand 01/23
Liegt ein Meldebogen nach § 8 Abs. 1b AsylG seitens der obersten Landesbehörden oder
einer von ihr beauftragten Stelle vor, muss dieser ebenfalls als referenzierte Mappe zur Akte
gescannt (Indizierbegriff „Meldebogen_Vulnerabilität“) bzw. (vorbehaltlich datenschutzkon-
former elektronischer Übermittlung) in die referenzierte Mappe importiert werden. Entspre-
chend ist bei Eingang eines Meldebogens nach § 12a Abs. 3 AsylG (Indizierbegriff ebenfalls
„Meldebogen_Vulnerabilität“) zu verfahren.
Zur Verfahrensweise bei Eingang eines Meldebogens nach § 8 Abs. 1b AsylG oder § 12a
Abs. 3 AsylG und zur gundsätzlich Löschpflicht siehe 3.1.
Teilt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Bundesamt vor der
Anhörung gem. § 8 Abs. 1b AsylG personenbezogene Informationen über körperliche, see-
lische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen mit bzw. gibt Hinweise auf potentielle Vulne-
rabilitäten eines Ausländers, sind diese bei der Planung und Durchführung der Anhörung zu
berücksichtigen. Die relevanten Informationen sind im Meldebogen zu ersehen. Insbeson-
dere die Bitte um Einsatz einer Anhörungsperson / eines Sprachmittlers eines bestimmten
Geschlechts (Bereitstellung, soweit verfügbar) setzt jedoch einen begründeten Bedarf vo-
raus (siehe Meldebogen § 8 Abs. 1b AsylG zu Ziffer 5.). Entsprechendes gilt bei einer Mel-
dung zu potentiell vorliegenden Vulnerabilitäten durch die Träger der buAVB gem. § 12a
Abs. 3 AsylG.
Bei jeder Terminplanung zu berücksichtigende Aspekte sind z. B.:
• Sicherstellung der An-/Rückreisemöglichkeit am Termintag,
• Barrierefreier Zugang zum Gebäude/Anhörungsraum (z. B. für Rollstuhlfahrer),
• Passende Raumsituation, Anwesenheit notwendiger Begleitung,
• Vermeidung/nach Möglichkeit Ausschluss von Störfaktoren (z. B. Lärm),
• Zugang zu Kommunikation (ggf. Gebärdendolmetscher),
• Vorlesen von Schriftstücken (Blinde, Analphabeten),
• Einsatz einer Anhörungsperson (ggf. in SoBe-Funktion) und eines Sprachmittlers ei-
nes bestimmten Geschlechts (Bereitstellung, soweit verfügbar).
Besonderer Aufmerksamkeit und Sensibilität der Mitarbeiter des AVS bedarf es bei der per-
sönlichen Antragstellung im Rahmen der Aktenanlage im Hinblick auf Angaben des Antrag-
stellers oder sonstige Hinweise bezüglich des Vorliegens eventueller Vulnerabilitäten.
Die Vulnerabilität ist in jedem Verfahrensschritt zu beachten. Dies kann es unter Umständen
erforderlich machen, dass ein SoBe bereits im Rahmen der Aktenanlage beigezogen wer-
den muss, soweit das AVS hier Hilfestellung benötigen sollte (siehe Sonderbeauftragte, dort
1.1). Deshalb sollte bereits in diesem Stadium ein SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) – oder,
sofern die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, der TL Asyl – für das AVS
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ansprechbar sein, der prüft, ob das in der OrgE vorgesehene Verfahren fortgesetzt werden kann oder eine individuelle Vorgehensweise erforderlich ist. Das AVS setzt die für die weitere Verfahrenssteuerung oder Verfahrensbearbeitung zustän- digen SB-E über die Besonderheiten im Verfahren schnellstmöglich in Kenntnis, um die Be- rücksichtigung der vorhandenen Hinweise bei allen weiteren Verfahrensschritten sicherzu- stellen. Wurde durch den Antragsteller der Einsatz einer Anhörungsperson und eines Sprachmittlers eines bestimmten Geschlechts erbeten und dieses Anliegen entsprechend begründet, er- folgt die Umsetzung abhängig von der Verfügbarkeit. Die Begleitung des Antragstellers durch einen Beistand zur moralischen/psychischen Un- terstützung in der Anhörung ist möglich (grundsätzlich Teilnahme des Vormunds bei UM); siehe Anhörung und Unbegleitete Minderjährige (UM). Ergibt sich aus dem Akteninhalt eine eingeschränkte oder fehlende Handlungs- oder Teil- nahmefähigkeit, ist durch den zuständigen SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) – oder, sofern die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, den TL Asyl – zunächst die ausrei- chende Begründung zu prüfen und ggf. weitere Sachaufklärung zu veranlassen. Wird vor einer Anhörung vorgetragen, aus gesundheitlichen Gründen (körperlich oder seelisch) zur Durchführung der Anhörung nicht in der Lage zu sein, muss die Beeinträchtigung der Teil- nahmefähigkeit grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung belegt werden. Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen siehe Anhörung, dort Unterabschnitt „Atteste und Gutachten“ und Abschnitt „Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähig- keit“, dort Unterabschnitt „Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit“). Bei ausreichender Glaubhaftmachung der eingeschränkten oder fehlenden Teilnahmefähigkeit ist unter Be- rücksichtigung der ärztlichen Prognose der Zeitpunkt der Wiedervorlage für die Ladung zur Anhörung im Verhältnis zur zügigen Vorgangsbearbeitung abzuwägen (siehe Bearbei- tungsfristen). Wird ein entsprechender Nachweis vor dem Termin nicht erbracht, ist die Anhörung zu- nächst – unter Berücksichtigung der vorhandenen Beeinträchtigungen (siehe 2.3) – durch- zuführen. 2.3. Anhörung (inklusive Vorbereitung) Zur Vorbereitung des Falls sind alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen. Insbe- sondere ist die Kenntnisnahme des zuständigen SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) von dem durch die Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 1b AsylG oder durch die Träger der buAVB ge- mäß § 12a Abs. 3 AsylG übermittelten Meldebogen sicherzustellen. Häufig legen Antrag- steller oder Bevollmächtigte Unterlagen – z. B. ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen von Fachberatungsstellen – zum Nachweis besonderer verfahrensrechtlicher Bedürfnisse Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 7/16 Stand 01/23
vor. Diese Informationen bilden die Grundlage für eine möglichst umfassende Sachver-
haltsaufklärung im Hinblick auf etwaige besondere persönliche Umstände eines Antragstel-
lers und hieraus folgender spezieller verfahrenstechnischer Bedürfnisse.
Wichtig: Die länderseitige Meldung von Beeinträchtigungen i. S. d. § 8 Abs. 1b AsylG oder
eines Hinweises auf eventuelle Vulnerabilitäten bzw. eine Meldung durch die Trä-
ger der buAVB i. S. d. § 12a Abs. 3 AsylG ersetzt nicht den diesbezüglichen Vor-
trag des Antragstellers in der Anhörung.
Über das weitere Vorgehen bezüglich der zur Akte gelangten Unterlagen und Informationen
entscheidet der zuständige SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) mit Blick auf die Durchführung der
Anhörung einzelfallgerecht.
Zu Beginn der Anhörung erläutert der SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) dem Antragsteller Sinn
und Zweck sowie Ablauf des sich anschließenden Gesprächs. Grundsätzlich ist für eine
vertrauensvolle und sichere Gesprächsatmosphäre zu sorgen, ein Hinweis auf die vertrau-
liche Behandlung der Gesprächsinhalte ist insbesondere bei vulnerablen Personen wichtig.
Dies gilt auch mit Blick auf die Neutralität und Verschwiegenheitspflicht des anwesenden
Sprachmittlers.
Es ist nachzufragen, ob der Antragsteller sich gesundheitlich zur Durchführung der Anhö-
rung in der Lage fühlt bzw. etwaige Krankheiten vorliegen, wegen derer der Antragsteller in
ärztlicher Behandlung ist (im Hinblick auch auf die Einnahme von Medikamenten). Ggf.
sollte abgeklärt werden, wie trotz vorhandener Beeinträchtigung eine ordnungsgemäße
Durchführung ermöglicht werden kann (z. B. Bedarf an Pausen, frischer Luft). siehe auch
Anhörung.
Besonders schutzbedürftigen Personen ist in der Anhörungssituation der notwendige Zeit-
rahmen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung dem
Einzelfall entsprechend sensibel und verständnisvoll vorzugehen.
Beispiele: - Minderjährige sollen kind- bzw. altersgerecht angehört werden, dazu gehört
auch die Bereitstellung nonverbaler Hilfsmittel (z. B. Zeichenutensilien) falls er-
forderlich;
- Personen, die sich aufgrund von körperlichen, intellektuellen oder psychischen
Ursachen nur eingeschränkt artikulieren können, sind ggf. Hilfsmittel zur Verfü-
gung zu stellen.
Die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen im Rahmen der Anhörung ist auch insoweit
relevant, als die körperliche oder psychische Momentanverfassung eines Antragstellers un-
ter Umständen die Aussagefähigkeit beinträchtigen kann (siehe Identifizierungskonzept,
dort 4.2.3).
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Wichtig ist ferner ein Bewusstsein dafür, dass eine Vulnerabilität nicht auf den ersten Blick
erkennbar sein muss und einzelne Formen der Schutzbedürftigkeit sich im Laufe des Ver-
fahrens ändern können (z. B. Schwangerschaft, physische oder psychische Erkrankungen).
Soweit jedoch besondere Bedürfnisse offensichtlich sind, vorgetragen oder bekannt wer-
den, müssen sie soweit als möglich berücksichtigt werden. Zu beachten ist insbesondere
die für bestimmte Personengruppen vorgesehene Beteiligung eines SoBe oder die Über-
nahme der Vorgangsbearbeitung durch einen SoBe (siehe Sonderbeauftragte; Identifizie-
rungskonzept, dort 4.3).
Unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse einer potentiell vulnerablen Person ob-
liegt es dabei auch der Person selbst, in der Anhörung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
glaubhaft die tatsächliche Existenz einer Vulnerabilität darzulegen. Das Bundesamt geht
daher auch bei einer länderseitigen Meldung gemäß § 8 Abs. 1b AsylG (Meldebogen) bzw.
bei einer Meldung aus der buAVB gem. § 12a Abs. 3 AsylG (Meldebogen wird den Trägern
der buAVB zur Verfügung gestellt) bis zur Anhörung von einer potentiellen Vulnerabilität
aus. Erst auf Grundlage des Sachvortrags in der Anhörung und des hier vom Antragsteller
gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie evtl. im weiteren Verfahrensverlauf hinzukom-
menden Erkenntnissen kann in der Gesamtschau eine Bewertung hinsichtlich des Vorlie-
gens einer Vulnerabilität erfolgen.
Aufgrund des eigenständigen Identifizierungsauftrages kann auch das Bundesamt als Hin-
weisgeber für festgestellte Beeinträchtigungen bzw. Vulnerabilitäten fungieren und entspre-
chend relevante Informationen im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung der Antrag-
steller – insbesondere nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG – an die Länder über-
mitteln (siehe 3.2).
3. Einheitlicher Meldeweg
Zur wechselseitigen Informationsübermittlung im Rahmen eines einheitlichen Meldeweges
stehen Meldebögen zur Verfügung, mit denen die Datenübermittlung durch die Länder an
das Bundesamt (§ 8 Abs. 1b AsylG) sowie durch das Bundesamt an die Länder (§ 8 Abs. 3
AsylG) erfolgen soll. In beiden Fällen besteht Dokumentationspflicht (siehe 5; siehe auch
Identifizierungskonzept, Abschnitt 5).
Für die Übermittlung der Meldebögen nach § 8 AsylG werden bereits bestehende Kommu-
nikationswege zwischen den OrgE mit den zuständigen Stellen auf Länderseite genutzt. In
Betracht kommen wo dies möglich ist die Kommunikation mittels X-Ausländer (XAVIA167),
hilfsweise der Postversand oder die persönliche Übergabe an/durch AVS-Leitung/-
Mitarbeiter.
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Asyl.Einzelfallinformation.110501 mit Anhang Meldebogen.
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Den Träger der buAVB wird ein Meldebogen nach § 12a Abs. 3 AsylG zur Verfügung ge-
stellt. Aufgrund (bislang) fehlender Möglichkeit zur datenschutzkonformen Übermittlung auf
elektronischem Wege kommt hier nur die Übermittlung mittels Postverstand oder persönli-
che Übergabe an AVS-Leitung/-Mitarbeiter in Betracht.
Zur Umsetzung des jeweiligen Identifizierungsauftrages relevante Informationen sind:
➢ Personenbezogene Daten gem. § 8 Abs. 1b AsylG (Meldeweg Länder – BAMF)
- körperliche Beeinträchtigung, z. B. (schwere) körperliche Erkrankung/Behinderung,
- seelische Beeinträchtigung, z. B. (schwere) psychische Erkrankung/Behinderung,
- geistige Beeinträchtigung, z. B. beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten/Intelligenzstö-
rung (ICD-10),
- Sinnesbeeinträchtigung (insbesondere Gehörlosigkeit, Stummheit, Blindheit)
bzw.
➢ Nach dem AsylG erhobene Daten gem. § 8 Abs. 3 AsylG (Meldeweg BAMF – Länder),
z. B.
- Gesundheitsdaten und Informationen über besondere Bedürfnisse (Satz 1 Nr. 2),
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von
Dritten (Satz 1 Nr. 4 AsylG),
- einer meldepflichtigen Erkrankung i. S. d. IfSG
und/oder
➢ Hinweis auf eventuelle Vulnerabilitäten (sowohl Länder – BAMF als auch BAMF – Län-
der)
- UM,
- Alleinerziehende,
- Schwangere,
- LSBTI-Personen,
- Ältere Menschen (Personen über 65 Jahre oder Personen, die aufgrund ihrer individu-
ellen Entwicklung in Kombination mit ihrem Alter als besonders schutzbedürftig anzu-
sehen sind),
- Opfer von Menschenhandel,
- Traumatisierung,
- Opfer von Gewalt, Vergewaltigung und sonstigen Formen physischer, psychischer, se-
xueller Gewalt (FGM).
➢ Personenbezogene Daten gem. § 12a Abs. 3 AsylG (Meldeweg buAVB – BAMF/Länder),
die darauf hinweisen, dass
- der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt (Satz 1 Alt. 1) oder
- besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme (Satz 1 Alt. 2) hat.
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