da-asyl

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Verarbeitung der im Meldebogen enthaltenen Daten durch das Bundesamt erklärt (Doku-
mentation durch Aufnahme in die Niederschrift über die Anhörung).
Wichtig: Der Antragsteller hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 EU-DSGVO). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Da der Wi-
derruf nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, folgt hieraus kein Verwertungsverbot, bedeutet
für die Verfahrensbearbeitung jedoch, dass mit dem Widerruf der Einwilligung die Lösch-
pflicht (siehe unten) greift.


Soweit sich im Rahmen der Anhörung eine Relevanz für die weitere asylrechtliche Prüfung
(insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7
AufenthG) ergibt, ist der Antragsteller in der Anhörung oder im Nachgang der Anhörung
unter Bezugnahme auf das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“
(D2210) auf die Möglichkeit zur Substantiierung des Vorbringens durch die Vorlage einer
qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c
Satz 2      und 3    AufenthG   (Vorlagefrist: vier Wochen)       hinzuweisen    (siehe
„Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ und „Ärztliche Bescheinigungen“).


Geht erst nach erfolgter Anhörung eine Meldung nach § 12a Abs. 3 AsylG beim Bundesamt
ein und ist die erhaltene Information für die Entscheidungsfindung relevant und erschließt
sich der Sachverhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so ist dem Antrag-
steller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In jedem Falle muss eine Auseinanderset-
zung mit den im Meldebogen enthaltenen Informationen im Bescheid erfolgen.


Löschpflicht:
Die erhaltenen Informationen nach § 12a Abs. 3 AsylG (Meldebogen) unterliegen der
Löschpflicht und sind spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu
löschen. D. h. die referenzierte Mappe mit dem Meldebogen nach § 12a Abs. 3 AsylG darf
nicht in die MARiS-Akte aufgelöst werden, sondern spätestens unmittelbar mit Unanfecht-
barkeit der Asylentscheidung (d. h. Mitteilung über den Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft
und entspr. Eintragung in MARiS durch das AVS) löscht der SB-E den Meldebogen aus der
referenzierten Mappe und löst diese anschließend in der MARiS-Akte auf. Ein in Papierform
vorliegender Meldebogen ist datenschutzkonform zu vernichten. Die Löschung ist durch den
SB-E mittels Aktenvermerks (D0017) in der MARiS-Akte zu dokumentieren.
Die Löschpflicht gilt nicht, wenn eine entsprechende Information vom Antragsteller selbst
oder dessen Verfahrensbevollmächtigtem eingeht. In diesem Fall wird die Information Be-
standteil der Akte und nicht gelöscht. Gleiches gilt für Meldungen nach § 12a Abs. 3 AsylG,
die beim Bundesamt erst nach Eintritt der Bestandskraft eingehen. Sofern im Verfahren eine
negative Asylentscheidung getroffen worden war, ist zu prüfen, ob sich aus der Meldung
nach § 12a Abs. 3 AsylG eventuell Anhaltspunkte auf ein Vorliegen der Voraussetzungen

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für ein Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne ergeben (siehe auch DA-Asyl,
Kap. „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AsylG“).


3.2 Datenübermittlung durch das Bundesamt nach § 8 Abs. 3 AsylG
Zur Datenübermittlung an die ABH und/oder AE steht in MARiS der „Meldebogen personen-
bezogen Daten zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben nach § 8 Abs. 3 AsylG und Hinweis
auf eventuelle Vulnerabilitäten (D2270)“ zur Verfügung. Im Hinblick auf einen vor Ort geeig-
neten Kommunikationsweg wird auf „3. Einheitlicher Meldeweg“ verwiesen.


Erhält der zuständige SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung
Kenntnis von Informationen, die für die Unterbringung, Versorgung und (medizinische) Be-
treuung des Antragstellers relevant sind, wird die zuständige Landesbehörde hierüber un-
terrichtet; z. B. bei Erforderlichkeit
- zur gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung des Asylbewerbers gem. § 8 Abs. 3
  Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder
- in Fällen der notwendigen Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben gem.
  § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG (siehe zwingend Ärztliche Bescheinigungen 9.2.2 und
  9.2.3)
- und/oder bei Hinweisen auf eventuelle Vulnerabilitäten des Antragstellers.


Die Weitergabe der verfahrensrelevanten Informationen ist durch den zuständigen SB-E
(ggf. in SoBe-Funktion) mit einer Stellungnahme an die zuständige Landesbehörde zu ver-
sehen und zu begründen (siehe Meldebogen nach § 8 Abs. 3 AsylG zu Ziffer 3. und 6.).


Weitergehende Einzelheiten sind dem Identifizierungskonzept zu entnehmen (dort 5.2).

4. Dokumentation getroffener Maßnahmen, Nachweise
Evtl. bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung getroffene Maßnahmen zur Berück-
sichtigung einer Beeinträchtigung sind in der Niederschrift festzuhalten.
Soweit eine geltend gemachte Beeinträchtigung nicht offensichtlich wird, aber für das
Verfahren wichtig oder entscheidungsrelevant sein könnte, ist ggf. die Vorlage eines
geeigneten     Nachweises     erforderlich   (z. B.   medizinisches/psychologisches
Attest/Gutachten).


5. Feststellung einer vorliegenden Vulnerabilität im Asylbescheid
Weil sich besondere Unterstützungsbedarfe abhängig von der individuellen Fallgestaltung
im Laufe des Verfahrens ändern können und in die Prüfung auch die jeweiligen Verhältnisse
im Herkunftsland des Antragstellers einzubeziehen sind, wird das tatsächliche Vorliegen


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einer Vulnerabilität als einer unter mehreren zu berücksichtigenden Aspekten für einen
eventuellen Schutzbedarf erst im Asylbescheid festgestellt.


D. h. bei Vulnerabilitäten wird dahingehend differenziert, ob sie verfahrens- bzw. entschei-
dungsrelevant sind. Während Verfahrensgarantien schon aufgrund einer potentiellen Vul-
nerabilität bestehen und im Asylverfahren z. B. durch die Beteiligung eines SoBe Berück-
sichtigung finden, erfolgt die Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Vulnerabilität erst
im Asylbescheid.




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Dienstanweisung
                                            Asylverfahren


Identitätsfeststellung – Instrumentarien


Vorbemerkung:
Neben der Sachverhaltsaufklärung i.R.d. Anhörung stehen verschiedene technische und
physikalische Möglichkeiten zur Überprüfung der Identität zur Verfügung, auf die nachfol-
gend im Einzelnen eingegangen wird.



1. Identifizierung – Registerabgleiche

1.1. Allgemeines
Durch die Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) vom 02. Feb-
ruar 2016 wurde beim BVA ein automatisierter Registerabgleich für Ausländer, die ein Asyl-
gesuch geäußert haben, unerlaubt eingereist oder aufhältig sind, eingeführt (§73 Abs. 1a
AufenthG).
Die erstmalige Prüfung des AZR-Registerabgleichs erfolgt im Rahmen der Antragsentge-
gennahme und umfasst folgende AZR-Datenbestände:
- AZR und nationaler Visa-Datei mittels Grund- / Aliaspersonalien, ggf. Passdaten
- Europäisches VISA-Informationssystem (VIS) mittels Fingerabdrücke
-     INPOL-Sachfahndungen169 mittels Passdaten
-     Schengener Informationssystem (SIS)
Die in INPOL gespeicherten Aliaspersonalien werden per Mail an das AVS übermittelt (siehe
DA-AVS Änderung von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten).
Das kumulierte Ergebnis der o. a. Abgleiche steht über die AZR-Gesamtauskunft des BVA-
Registerportals als PDF-Dokument zum Abruf zur Verfügung.
Aufgrund einer teils notwendigen manuellen Sachbearbeitung im BVA werden unter Um-
ständen vorläufige Ergebnisdokumente bereitgestellt. Diese sind ca. zehn Minuten nach
Speicherung der Person im AZR verfügbar. Da in den meisten Fällen die Registrierung der
Antragsteller vor Antragstellung beim BAMF erfolgt, sollte i. d. R. bei Antragstellung bereits
ein endgültiges Ergebnis zur Verfügung stehen. Das kumulierte Ergebnisdokument des Re-
gisterabgleiches wird durch das AVS mittels des Formulars D0880 dokumentiert.
Eine Aufnahme des Ergebnisdokuments in die MARiS-Akte erfolgt nur, wenn die Bewertung
des BVA „gleich“ lautet (Personenidentität liegt vor). Weist der Registerabgleich Treffer mit


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      polizeiliches Informationssystem der deutschen Polizeien

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dem Merkmal „ähnlich“ aus, erfolgt keine Aufnahme, sondern der Vorgang wird dem Ent-
scheider zur abschließenden Prüfung und Bewertung vorgelegt. Für ausführlichere Informa-
tionen wird auf die DA-AVS Registerabgleiche verwiesen.


1.2. Prüfung und Bewertung des Registerabgleichs
Ob der Registerabgleich Treffer ergeben hat, kann der Entscheider zunächst dem Doku-
ment D0880 „Visaanfrage-Aktenvermerk“ in der Schriftstückliste entnehmen.
Da der Registerabgleich nicht nur bei der Erstregistrierung durchgeführt wird, sondern auch
bei jeder Änderung/Ergänzung am AZR-Datensatz wiederholt wird, muss das Ergebnis des
Registerabgleichs mehrfach geprüft werden. Entsprechend muss der Entscheider unmittel-
bar vor der Anhörung, unabhängig von den im Dokument D0880 angegebenen Treffern,
den Registerabgleich im AZR erneut aufrufen und prüfen ob zwischenzeitlich neue Erkennt-
nisse zur Person vorliegen. Diese sind ggf. in einem neuen Dokument D0880 zu dokumen-
tieren und die Akte ggf. (nach der Anhörung) an das AVS zu leiten, sodass notwendige
Bearbeitungsschritte (z. B. bei Visa-/VIS-Treffer; siehe DA-AVS) durchgeführt werden kön-
nen.
Der Registerabgleich ist außerdem vor Bescheiderstellung durch den Entscheider (sollte
diese nicht kurz nach der Anhörung erfolgen) erneut zu prüfen.
Im MARiS-Workflow öffnet sich nach Bescheiderstellung der durch die AVS-Kraft vorausge-
füllte Abfrageautomat. Die dort eingetragenen Informationen müssen sorgfältig kontrolliert
werden. Der Entscheider muss im Rahmen der Überprüfung beim Vorliegen von neueren
Erkenntnissen a) ein neues Formular D0880 ausfüllen und b) nach der Bescheiderstellung
den zweiten Abfrageautomaten ausfüllen. Hinweise zur richtigen Befüllung und Priorisierung
bei mehreren Treffern finden sich in der DA-AVS, Kapitel Registerabgleich.
Sollten nach Bescheiderstellung neue Erkenntnisse aus dem Registerabgleich vorliegen, ist
der Bescheid dahingehend zu prüfen, ob die neugewonnen Erkenntnisse entscheidungsre-
levant sind und ggf. zu ergänzen.
Zur Bewertung von „ähnlich“-Treffern des Registerabgleichs muss der Entscheider das Er-
gebnisdokument im AZR aufrufen und nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Treffer
das Ergebnis schlüssig in einem Aktenvermerk darlegen. Aus Datenschutzgründen dürfen
keine Daten der „ähnlich“-Treffer aufgeführt werden. Jedoch ist die Bewertung zu den ein-
zelnen Treffern unter Angabe der jeweiligen Listennummer des Abgleichs im Vermerk auf-
zuführen.
Sollte das abschließende Ergebnis der Registerabgleiche zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht vorliegen, muss der Entscheider das Ergebnis im AZR vor der Anhörung selbst
abrufen und prüfen.


1.3. Europäisches Visa Informationssystem (VIS) und nationale Visaabfrage
Beim VIS handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der biographische Daten und bio-
metrische Informationen von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, für fünf

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Jahre gespeichert werden (Antrag, Entscheidung, Art und Dauer der Gültigkeit des Visums).
In der nationalen Visa-Datei sind neben den kurzfristigen von Deutschland ausgestellten
Schengen-Visa, die auch in der VIS-Datei enthalten sind, auch langfristige ausschließlich
auf Deutschland beschränkte Visa (z. B. zum Zweck eines Studiums) enthalten. Eine Ab-
frage dient u. a. zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO. Aber auch im nationalen
Verfahren können die Erkenntnisse aus der VIS-/Visa-Datenbank sowohl für die Identifizie-
rung der Antragsteller als auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung von Nutzen sein.
Da im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Visums ein gültiger Reisepass bei der
Botschaft vorgelegt werden muss, ist davon auszugehen, dass die Botschaft den Reisepass
geprüft hat und daher die Personendaten der VIS-Auskunft (bei Visaerteilung) die maßgeb-
lichen Personendaten sind. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, alle als Identitäts-
nachweis geeigneten Dokumente einer PTU zu unterziehen. Wird festgestellt, dass die Per-
sonendaten gem. der VIS-Auskunft mit Visa-Erteilung von den Angaben des Antragstellers
abweichen, sind bereits bei der Antragsannahme die Personalien der VIS-Auskunft als Füh-
rungspersonalien zu verwenden. Zudem ist zu prüfen, ob der vorgelegte Pass mit dem Pass,
welcher für das Visumsverfahren genutzt wurde, übereinstimmt.
Sollte ein Treffer für einen EU-Mitgliedsstaat (MS) vorliegen, wird die Akte nach Erstbefra-
gung und Anhörung zur Zulässigkeit an das zuständige DU-Zentrum weitergeleitet.


Obligatorische Anforderung von Visumantragsunterlagen (durch das AVS):
Ist die Anforderung von Visumantragsunterlagen in dem entsprechenden Fall verpflichtend,
werden die Unterlagen nach Aktenanlage oder bei Bekanntwerden des VIS-/Visa-Treffers
bereits durch das AVS angefordert. In welchen Fällen die Anforderung von Visumsunterla-
gen durch das AVS verpflichtend ist, wird durch Rundschreiben bekannt gegeben. Der Ent-
scheider hat die Aufgabe, diese Unterlagen zu sichten und ggf. für die Entscheidung im
Asylverfahren relevante Passagen übersetzen zu lassen. Die Unterlagen können zur Sach-
verhaltsaufklärung herangezogen werden. Die genaue Vorgehensweise für diese Fälle fin-
det sich hier.


Fakultative Anforderung von Visumantragsunterlagen (Verfügung durch SB-E)
Bei Vorliegen eines VIS-/Visa-Treffers (Schengen-Visum oder nationales Visum) für andere
Fallkonstellationen als die, die eine obligatorische Anforderung verlangen, kann der
Entscheider in begründeten Verdachtsfällen schriftlich und unter Darlegung der Gründe im
Einzelfall verfügen (D2222), dass die AVS-Kraft über das AZR-Registerportal mit der
Funktion VIS-Mail die Unterlagen zum Visaverfahren direkt bei der entsprechenden
Botschaft des jeweiligen Schengen-Staates anfordert (siehe hierzu VIS_Mail_Handbuch
sowie VIS-Mail_Kurzanleitung).




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Zu beachten: Für Unterlagen zu Schengenvisa (VIS) gilt eine Aufbewahrungspflicht von
zwei Jahren. Die Speicherfrist bei nationalen Visa beträgt fünf Jahre. Bei älteren Visa
erübrigt sich damit i. d. R. eine Anfrage, da keine Antragsunterlagen mehr vorliegen.


Die Visa-Unterlagen werden Bestandteil der Verfahrensakte (Indizierung: „D0786 VisaAn-
tragsunterlagen“).


Bei Asylbewerbern, die Reisedokumente mit Visaeinträgen vorlegen, ohne dass entspre-
chende Treffer aus den AZR Visa- oder VIS-Datenbank-Abfragen vorliegen, sind die Visa-
unterlagen gem. DA-AVS Kapitel Registerabgleiche anzufordern


Werden mehrere Personen mit gleichen oder ähnlichen Personalien im Registerabgleich
angeboten, ist vom zust. Entscheider zu bestimmen, welche Daten dem Antragsteller zuzu-
ordnen sind (siehe 1.1).


1.4. Grund- und Aliaspersonalien im AZR
Das Ergebnis des Abgleichs im AZR wird einschließlich der Bewertung des BVA hinsichtlich
einer möglichen Personengleichheit zum Abruf über das Registerportal zur Verfügung ge-
stellt. Die abschließende Bewertung ggf. vorhandener „ähnlich“-Treffer erfolgt durch den
zuständigen Entscheider (siehe 1.1).


1.5. INPOL Sachfahndung
Das abzurufende Ergebnisdokument enthält einen Abgleich mit der INPOL-
Sachfahndungsdatei. Hierüber wird angegeben, ob ein im AZR gespeichertes Personalpa-
pier zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Das AVS informiert in diesen Fällen die aus-
schreibende Behörde sowie die zuständige ABH.


1.6. Schengener Informationssystem (SIS)
Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbe-
hörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung
in der EU. Treffer im SIS können Hinweise für das Dublin-Verfahren (Voraufenthalte in an-
deren Mitgliedstaaten), zur Identität und Herkunft der Person, zu Ausschlusstatbeständen,
aber auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung geben. Eine Suche im „SIS im Registerportal“ ist
obligatorisch in jenen Verfahrensschritten vorzunehmen, in denen ein Registerabgleich vor-
genommen wird, und ebenfalls in Dokument D0880 zu dokumentieren.


Weitere Informationen zu den Anwendungen „SIS im Registerportal“ (Suche, Erstellen und
Pflege von Ausschreibungen) sowie SISKom (Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten
zu SIS-Ausschreibungen) sind der SIS-Arbeitsanleitung zu entnehmen.



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2. Vorlage von Personaldokumenten
Grundsätzlich ist die Identität einer Person durch die Vorlage geeigneter echter Dokumente
(z. B. Reisepass, Personalausweis, ID-Card) nachzuweisen.


Die Eignung der Dokumente als Identitätsnachweis ergibt sich hierbei aus der Gesamtschau
vorgelegter Dokumente, dem Ergebnis der Dokumentenprüfung (PTU) sowie einer Ein-
schätzung zu staatlichen Strukturen und Dokumentenwesen hinsichtlich des Korruptionsin-
dexes des jeweiligen Ausstellerstaates.


Hinweis:
Original-Dokumente, die von nicht-autorisierten Stellen ausgegeben wurden (z. B. IS in Irak
und Syrien), können durch die PTU-Vorprüfung i. d. R. identifiziert werden. Zu beachten ist
auch, dass selbst bei Vorlage von Originalpapieren eine falsche Identität vorliegen kann.
Bei Zweifeln, ist eine genaue Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und sind Staatsan-
gehörigkeit und Identität zu klären.

Sofern ein Antragsteller bis zu seiner Anhörung keine entsprechenden Personaldokumente
vorgelegt hat, ist er im Rahmen der Anhörung nochmals auf seine bestehende Mitwirkungs-
pflicht nach § 15 AsylG hinzuweisen, vorhandene Dokumente, die seine Identität untermau-
ern können, beim Bundesamt vorzulegen. Insbesondere bei HKL mit hoher Schutzquote
sollte der Antragsteller auch darüber informiert werden, dass die Vorlage dieser Dokumente
zu einer schnelleren Entscheidung über seinen Asylantrag führen könnte, da eine möglich-
erweise zeitintensive Klärung seiner Identität nicht mehr erforderlich wäre.


Wenn erst in der Anhörung Originaldokumente vorgelegt werden, sind diese möglichst noch
während der Anhörung zur Vorprüfung zu geben. Sollte sich hierbei ein Fälschungsverdacht
ergeben, ist der Antragsteller direkt in der Anhörung damit zu konfrontieren, die Herkunft
des Dokumentes entsprechend zu hinterfragen und die Staatsangehörigkeit zu klären (siehe
Kapitel Anhörung Abschnitt 8). Sollte der Antragsteller eine Fälschung bestreiten, das Er-
gebnis der erweiterten Prüfung in den Prüfzentren jedoch den Anfangsverdacht der Vorprü-
fung bestätigen, sind Antragsteller aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote oder Ver-
fahren mit einer voraussichtlich positiven Entscheidung erneut zur Anhörung zu laden.


Hinweis:
Befinden sich keine Original-Identitätsdokumente im Besitz des Antragstellers, so kann eine
entsprechende Urkunde unter Umständen bei Familienangehörigen im HKL sein. Dem An-
tragsteller ist unter angemessener Fristsetzung die Übersendung zur Stützung des Sach-
vortrags aufzugeben. Sofern Angehörige sich zur Beschaffung der Dokumente durch Vor-
stellung bei einer dortigen Behörde selbst in Gefahr begeben würden, kann dies nicht zuge-



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mutet werden. Auch kann der Antragsteller im Asylverfahren selbst nicht aufgefordert wer-
den, sich zur Beschaffung von Urkunden an die Botschaft seines HKL in Deutschland zu
wenden, wenn er sich dadurch selbst einer Gefährdung aussetzen würde.

3. Identitätsklärung bei Nichtvorliegen von Personaldokumenten –
Einsatz von IT-Tools
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Integrierten Identitätsmanagements (IDMS Identi-
tätsmanagement Sicherheit) ist beim Bundesamt die flächendeckende Einführung von vier
IT-Tools erfolgt, die die Klärung der Identität unterstützen. Dabei handelt es sich um fol-
gende Tools:


1. Auslesen von mobilen Datenträgern (AmD)
2. Sprach- und Dialekterkennung (Dialekt-Identifizierungs-Assistent – DIAS)
3. Bildbiometrie (Lichtbildassistent – LiBiAs)
4. Namenstranskription


Die Tools werden während der Registrierung bzw. spätestens im Rahmen der Asylan-
tragsannahme eingesetzt. Dabei werden Hinweise und Indizien gewonnen, die zur Klärung
der Identität beitragen können. Die Identitätsfeststellung erfolgt weiterhin durch die Gesamt-
schau der dem Entscheider vorliegenden Erkenntnisse. Ergeben sich aus den genannten
Tools Hinweise auf eine andere Identität oder eine anderes HKL als vom Antragsteller an-
gegeben, sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte ist dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären.


Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei vorliegendem VIS-Treffer mit Visum-Erteilung die
Identität grundsätzlich ausreichend geklärt ist. Das Auslesen von mobilen Datenträgern, die
Sprach- und Dialekterkennung sowie die Namenstranskription werden daher in diesen Fäl-
len nicht durchgeführt. LiBiAs läuft wie in allen anderen Fällen automatisch im Hintergrund.


3.1. Auslesen mobiler Datenträger

3.1.1. Allgemeines zum Auslesen mobiler Datenträger
Legen Antragsteller keinen gültigen Pass oder Passersatzpapiere vor bzw. besteht ein Ma-
nipulationsverdacht hinsichtlich der vorgelegten Papiere, darf das Bundesamt nach § 15a
AsylG mobile Datenträger des Antragstellers auswerten, soweit dies für die Feststellung der
Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch
mildere Mittel erreicht werden kann (Grundsatz: Erforderlichkeit, Zweck- und Verhältnismä-
ßigkeit).
Die Antragsteller sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, dem Bundesamt alle mobi-
len Datenträger vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, die in ihrem Besitz sind und

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die für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten (der-
zeit: Mobiltelefon, Smartphone, Tablet).
Auf diese Mitwirkungspflicht werden die Antragsteller mit der Erstbelehrung hingewiesen.
Die weiteren Prozessschritte, beginnend mit dem Herausgabeverlangen der Zugangsdaten
für den mobilen Datenträger, unterliegen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und sind
daher von diesen rechtlich getrennt zu betrachten. Bereits für das Herausgabeverlangen
der Zugangsdaten ist die entsprechende Entscheidung eines Volljuristen erforderlich170.


                   Prozessschritte und Zuständigkeiten im AmD Verfahren


      Das AmD-Verfahren gliedert sich allgemein in folgende wesentliche Prozessschritte:


1. Prüfung, ob der Antragsteller im Besitz eines gültigen, d.h. nicht abgelaufenen und
   nicht offensichtlich gefälschten, Passes oder Passersatzes ist; im Verneinungsfall:
2. Klärung, ob der Antragsteller im Besitz eines mobilen Datenträgers ist; bejahendenfalls:
3. Verlangen der Herausgabe des mobilen Datenträgers
4. Einbindung eines Volljuristen zur Entscheidung der Frage, ob das AmD-Verfahren fort-
   gesetzt werden kann
5. Prüfung und Entscheidung des Volljuristen; bejahendenfalls:
6. Verlangen der Herausgabe der Zugangsdaten für den mobilen Datenträger
7. Auslesen des mobilen Datenträgers
8. Speicherung der Daten im Datentresor
9. Antrag des Entscheiders auf Freigabe des Ergebnisberichts zur Nutzung im Verfahren
10. Entscheidung des Volljuristen über die Freigabe des Ergebnisberichts, bejahenden-
    falls:
11. Nutzung des Ergebnisberichts im Verfahren


Bei unterbleibender Vorlage von gültigen Pass- oder Passersatzpapieren sind im Rahmen
der jeweiligen Zuständigkeiten durch die AVS Mitarbeiter und Volljuristen folgende Verfah-
rensschritte chronologisch vorzunehmen:


 - AVS Mitarbeiter:
1. Herausgabeverlangen des Datenträgers und Dokumentation durch Dokument D1705
2. Entgegennahme etwaig vorhandener anderer Personaldokumente oder an-
      derer Unterlagen zum Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit


170
   BVerwG, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 1 C 19.21. Das BVerwG hat deutlich gemacht, dass sich aus § 48
Abs. 3a Satz 3 AufenthG ergibt, dass bereits das Herausgabeverlangen der Zugangsdaten eine zulässige
Auswertung von Datenträgern voraussetzt und sich die Zulässigkeit aus § 15a Satz 1 AsylG ergibt, d.h. dies
muss für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich sein und der Zweck
der Maßnahme darf nicht durch mildere Mittel erreicht werden. Diese Prüfung ist gem. § 15a Abs. 1 Satz 2
AsylG, § 48 Abs. 3a Satz 4 AufenthG von einem Volljuristen vorzunehmen.

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