da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Hat die Klage gegen den ändernden Bescheid aufschiebende Wirkung, besteht im Rahmen
des Ermessens die Möglichkeit, aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse gem. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen. Hat der Ausländer den
weiteren Aufenthalt nur durch seine falschen Angaben zu seiner Person und seinem HKL
erreicht, besteht Interesse an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung. Aus generalprä-
ventiven Gründen muss deutlich werden, dass die Täuschung der Behörden nicht dazu füh-
ren kann, einen ungerechtfertigten Aufenthalt weiter zu verlängern. In der Regel wird daher
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen sein. Hat
der Ausländer zuvor in einer Anhörung oder mit einer schriftlichen Stellungnahme die ihm
eingeräumte Gelegenheit genutzt, Gründe darzulegen, die einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehen, kann im Einzelfall etwas Anderes gelten. Sollte die ABH keine zeitnahe
Aufenthaltsbeendigung beabsichtigen, ist keine Anordnung des Sofortvollzugs vorzuneh-
men. Ob eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, muss bei der ABH aktiv er-
fragt werden, soweit diese von sich aus keine entsprechende Mitteilung macht.


Hat die Klage aufschiebende Wirkung und die Voraussetzungen für die Anordnung des So-
fortvollzugs liegen ausnahmsweise nicht vor, ist darauf zu achten, die dem Bescheid von
MARiS beigefügte RBB „C“ händisch gegen RBB „A“ auszutauschen. Dazu ist der Akten-
vermerk D1174 zu erstellen und ein Hinweis im Betrefffeld der Akte "Austausch RBB siehe
Aktenvermerk D1174" einzutragen.


Stellt sich nach der Zuerkennung internationalen Schutzes oder der Feststellung von Ab-
schiebungsverboten heraus, dass der Antragsteller aus einem anderen HKL stammt, so
sind Widerruf oder Rücknahme zu prüfen.


Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels kann keine Änderung oder Konkretisierung des Ziel-
staats mehr erfolgen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird die zuvor erlassene Ab-
schiebungsandrohung gegenstandslos. Für eine eventuell zu veranlassende Änderung oder
Aufhebung des Aufenthaltstitels sind die ABHn zuständig.

6. Verbrauch der Abschiebungsandrohung/-anordnung
Wird ein Zwangsmittel vollstreckt, so ist es durch die Vollstreckung verbraucht. Für jede
weitere Vollstreckung bedarf es einer erneuten Androhung/Anordnung des Zwangsmittels.
Mit der Durchführung der Abschiebung ist eine Abschiebungsandrohung oder Abschie-
bungsanordnung folglich verbraucht. Bei einer Wiedereinreise des Ausländers bedarf es
daher einer erneuten Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Für die Auf-
enthaltsbeendigung wiedereingereister „ehemaliger“ Asylantragsteller sind die ABHn zu-
ständig, sofern kein Dublin-Verfahren einzuleiten ist. Es erfolgt in diesen Fällen keine er-
neute Abschiebungsandrohung/-anordnung durch das Bundesamt.



Rückkehrentscheidung                    17/20                               Stand 08/23
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Eine Abschiebungsandrohung/-anordnung ist nicht verbraucht, wenn der Ausländer nach
Wiedereinreise einen erneuten Asylantrag stellt. Führt der Folgeantrag nicht zur Durchfüh-
rung eines weiteren Verfahrens, bedarf es gem. § 71 Abs. 5 AsylG keiner erneuten Abschie-
bungsandrohung oder -anordnung. Die bisherige Abschiebungsandrohung/-anordnung ist
vielmehr weiterhin (d. h. erneut) vollstreckbar. Dabei ist es gem. § 71 Abs. 6 AsylG uner-
heblich, ob der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat sowie ob dieses
Verlassen freiwillig oder durch eine Abschiebung erfolgte.199 Führt der Folgeantrag hinge-
gen zur Durchführung eines weiteren (im Ergebnis jedoch erfolglosen) Verfahrens, so ergeht
eine neue Abschiebungsandrohung/-anordnung. Zur weiteren Regelung siehe Folgean-
träge.

7. Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung
Der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann eine Vielzahl von Gründen entge-
genstehen, die in seiner persönlichen Sphäre oder aber auch im Verhalten des Aufnahme-
staates liegen können. Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist es jedoch ohne
Relevanz, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, d. h. nicht „praktisch unmöglich“
ist. Die tatsächliche Durchsetzbarkeit eines Zwangsmittels ist eine Frage der Festsetzung
und Anwendung des Zwangsmittels (§§ 14, 15 VwVG), nämlich der Zweckerreichung bei
dieser Anwendung. Die Rechtmäßigkeit der Androhung (§ 13 VwVG) des Zwangsmittels ist
hiervon unberührt, betroffen ist allein ihre Durchsetzbarkeit.200

8. Ausreisefrist

8.1. Beginn und Ablauf der Ausreisefrist
Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Welche Ausrei-
sefrist bei welcher Entscheidung zu setzen ist, ergibt sich aus den §§ 36 und 38 AsylG. Dies
sind insbesondere:
            Entscheidung             Ausreisefrist            Rechtsgrundlage

 Ablehnung als unbegründet                 30 Tage           § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG
 Ablehnung als offensichtlich un- 1 Woche                    § 36 Abs. 1 AsylG
 begründet
 Ablehnung als unzulässig nach 1 Woche                       § 36 Abs. 1 AsylG
 § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG
 Ablehnung des Folgeantrags als 1 Woche                      §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG
 unzulässig nach § 29 Abs. 1
 Nr. 5 AsylG (wenn eine Abschie-
 bungsandrohung erlassen wird)


199
      BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – V ZB 1/19.
200
      BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 42.69; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2009 – 3 Kart 48/08.

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Ablehnung des Folgeantrags als Frist im
 unzulässig nach § 29 Abs. 1 vorherigen
 Nr. 5 AsylG (wenn keine Ab- Bescheid
 schiebungsandrohung erlassen
 wird)
 Ablehnung des Zweitantrags als 1 Woche                  §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG
 unzulässig nach § 29 Abs. 1
 Nr. 5 AsylG
 Einstellung (Rücknahme oder 1 Woche                     § 38 Abs. 2 AsylG
 Nichtbetreiben)


§§ 36 und 38 AsylG sind jedoch teilweise nicht unionsrechtskonform. 201 Wird, wie nach § 34
AsylG vorgesehen, die Ablehnung des Asylantrags mit einer Rückkehrentscheidung ver-
bunden, so muss gewährleistet sein, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entschei-
dung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und die-
ser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet, d. h. dass alle Rechtswirkungen der
Rückkehrentscheidung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die
Ablehnung ausgesetzt werden und insbesondere die Frist für die freiwillige Ausreise nicht
zu laufen beginnt.
Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmit-
tel noch nicht eingelegt ist. Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig lau-
fen.


Zur Erfüllung dieser unionsrechtlichen Anforderungen wird der Lauf der Ausreisefrist im
Rahmen der Tenorierung der Abschiebungsandrohung in folgenden Fällen ausgesetzt:
  - Ablehnung als unbegründet
  - Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. § 30 AsylG oder § 29a AsylG
  - Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 4 oder § 71a Abs.
     4 AsylG
      -   Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG


In den Ablehnungen als unbegründet wird die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf
gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt, beginnt also
erst danach zu laufen. Im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 S. 2 AsylG).


In den anderen Fällen werden die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf
der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten

201
   EuGH Urteil v. 19.06.2018 - C-181/16 und Beschluss v. 05.07.2018 - C-269/18 PPU; BVerwG Urteile v.
20.02.2020 - 1 C 1.19 und 1 C 19.19

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Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Be-
kanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. In die-
sen Fällen endet die Ausreisefrist eine Woche nach Ablehnung des Eilantrags. Gibt das
Gericht dem Eilantrag statt, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab-
schluss des Asylverfahrens.


Bei Einstellungsbescheiden wegen Rücknahme des Asylantrags kann die Ausreisefrist wei-
terhin mit der Bescheidzustellung beginnen, da nach den unionsrechtlichen Vorgaben mit
der Antragsrücknahme kein Bleiberecht mehr besteht.

8.2. Unionsrechtliche Informationspflichten
Der Antragsteller ist bei Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer ablehnenden
Asylentscheidung über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage
zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten. Dies erfolgt im Rah-
men der Erstbelehrung und der zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgegebenen
Hinweise.




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Dienstanweisung
                                          Asylverfahren



Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität

1. Allgemeines
Die sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität (SOGI) umfasst in diesem Ka-
pitel lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle und queere Antragsteller
(LSBTIQ). Heterosexuelle Personen, deren Geschlechtsidentität mit ihrem biologischen Ge-
schlecht übereinstimmt, sind nicht Gegenstand dieses Kapitels, da an deren sexuelle Ori-
entierung keine Verfolgung anknüpft.


Dabei sagt die sexuelle Orientierung aus, zu welchem Geschlecht sich Personen sexuell
und emotional hingezogen fühlen. Zu den sexuellen Grundorientierungen zählen beispiels-
weise die Homosexualität und Bisexualität. Anders als homosexuelle Personen, die sich
emotional und sexuell von Personen des gleichen Geschlechts angezogen fühlen, fühlen
sich bisexuelle Personen emotional und/oder sexuell zu Männern und Frauen hingezogen.


Von der sexuellen Orientierung unterscheidet sich die geschlechtliche Identität. Diese drückt
aus, welcher geschlechtsspezifischen Lebensweise und der damit einhergehenden sozio-
kulturellen Zuschreibungen („gender“) sich eine Person selbst zuordnet. Die Geschlechtsi-
dentität meint das Bewusstsein, einem bestimmten Geschlecht anzugehören.
Im Unterschied zu Transsexuellen, die biologisch eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen
sind, sich diesem jedoch nicht zugehörig empfinden, können Intersexuelle biologisch nicht
eindeutig einem bestimmten Geschlecht zugeordnet werden.


Nicht alle Personen lassen sich bezüglich ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlecht-
lichen Identität in zweigeschlechtliche Geschlechterrollen einordnen. Dementsprechend bil-
den queere Personen eine eigenständige Gruppe, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie
von der gesellschaftlichen Norm abweicht und sich zu keiner der anderen Gruppen zugehö-
rig fühlt (für weitere Hinweise siehe auch Identifizierungskonzept Abschnitt 4.3.5). Beispiels-
weise kann eine Person als „queer“ bezeichnet werden, wenn sie sich emotional zu einer
Person hingezogen fühlt, die sich als nicht (ausschließlich) weiblich oder männlich identifi-
ziert oder sich selbst nicht (ausschließlich) weiblich oder männlich identifiziert.


Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Formen sexueller Orientierung und ge-
schlechtlicher Identität gleichermaßen.



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2. Frühzeitige Beteiligung von Sonderbeauftragten
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller aufgrund seiner sexuellen Orientie-
rung und/oder geschlechtlichen Identität vor Ausreise aus seinem Herkunftsland oder bei
Rückkehr eine Verfolgung droht und er deshalb besonders verletzlich (vulnerabel) ist, muss
unabhängig von der (vorläufigen) Einschätzung des anhörenden Entscheiders zum Fall die
Beteiligung eines Sonderbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Der Son-
derbeauftragte muss mit fachspezifischen Kenntnissen unterstützen und fungiert dann ins-
besondere auch als Kontaktperson zu Fachberatungsstellen. Für weitere Hinweise siehe
auch Sonderbeauftragte.


3. Sachverhaltsermittlung
Eine Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität fin-
det in vielen Staaten statt, häufig in Staaten, in denen die Scharia Grundlage der Gesetzge-
bung ist, aber auch in christlich geprägten Staaten oder Staaten mit Bevölkerungsmehrhei-
ten, die beispielsweise Homosexualität ablehnen.


Antragstellern, die sich auf Furcht vor Verfolgung wegen geschlechtlicher Identität und/oder
sexueller Orientierung berufen, obliegt es, das Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeu-
gung des Entscheiders darzulegen. Es ist unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich
stimmiger Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei
verständiger Würdigung Verfolgung bereits stattgefunden hat oder bei Rückkehr droht.
Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbe-
sondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den
vorgetragenen Anspruch lückenlos zu tragen.202
Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet den Entscheider nicht zu weiterer Sachaufklä-
rung, wenn der Antragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die sein Verfolgungs-
schicksal belegen sollen, nicht in sich stimmig und widerspruchsfrei vorgetragen hat. 203 Dies
entbindet jedoch nicht von einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der sei-
tens des Antragstellers vorgetragenen Angaben.


Die Sachverhaltsermittlung umfasst neben der Prüfung der Verfolgungsgefahr bei Rückkehr
zunächst auch die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen
Identität an Hand der allgemeinen Kriterien.




202
      BeckOK AuslR/Schönenbroicher/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 24, Rn. 4.
203
      VGH Kassel, Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.

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Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall notwendig. Maßgeblich sind
grundsätzlich die Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen so-
wie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände. 204 Ergänzende Orientierungshilfen
für die Anhörung sind hier zu finden.


Hinweis: Es ist zu berücksichtigen, dass auch mehrere SOGI-relevante Verfolgungsgründe
vorgetragen werden können, die jeweils gesondert zu würdigen sind. Zudem ist zu beach-
ten, dass Antragsteller ihre sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität auf-
grund ihres kulturellen Hintergrunds oder ihres Herkunftslandes falsch bezeichnen können,
da für bestimmte Formen der sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität im
Herkunftsland keine Begriffe existieren.


LSBTIQ Personen benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien nach der
Verf-RL, die es während des gesamten Asylverfahrens zu berücksichtigen gilt.
Insbesondere bei geschlechtsspezifischem Bezug kann der Antragsteller zunächst darin ge-
hemmt sein, eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und/oder geschlechtli-
chen Identität von sich aus anzusprechen. Insoweit bedarf es bei der Sachverhaltsermittlung
eines besonderen Einfühlungsvermögens des Anhörers. Zudem gilt es zu berücksichtigen,
dass es dem Antragsteller unter Umständen schwerfällt, über seine Gefühle und Erfahrun-
gen zu sprechen, weshalb in der Anhörung ggf. ein längerer Zeitrahmen benötigt werden
kann.
Im Rahmen der Anhörung ist auf die vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte und
Verschwiegenheitspflicht des anwesenden Sprachmittlers hinzuweisen. Dabei ist in jedem
Einzelfall entsprechend sensibel und verständnisvoll vorzugehen. Stellt sich eine besondere
Schutzbedürftigkeit erst während der Anhörung heraus, soll bei Bedarf entsprechendes In-
formationsmaterial, insbesondere Broschüren von Fachberatungsstellen vor Ort, zur Verfü-
gung gestellt bzw. eine geeignete Fachberatungsstelle benannt werden.
Im Rahmen der Anhörung ist bei einem Sachvortrag zu SOGI unter Berücksichtigung der
Intimsphäre des Antragstellers im besonderen Maße auf eine sensible und diskriminierungs-
freie Befragung zu achten.
Detaillierte Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Antragstellers sind unzulässig,
da diese unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.
Äußert sich der Antragsteller hierzu von sich aus, ist dieser darauf hinzuweisen, dass der-
artige Aussagen zur Begründung des Verfolgungsschicksals keine Berücksichtigung finden.
Entsprechende Äußerungen sind nicht wörtlich im Anhörungsprotokoll aufzunehmen. Sie
können soweit erforderlich in einem Vermerk im Anhörungsprotokoll festgehalten werden.
Hierauf ist der Antragsteller gesondert hinzuweisen.



204
      EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16, Rn. 41.

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Aufgrund der besonderen Natur der SOGI als übergreifendes Element des privaten und
öffentlichen Lebens einer Person, sollte die Sachverhaltsaufklärung auf die Ermittlung der
gesamten Lebenssituation abzielen. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die
die persönliche Sphäre einer Person (insbesondere die Sexualität) betreffen, kann jedoch
allein aus dem Umstand, dass die Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenba-
ren, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.205 Homosexualität oder andere
Ausprägungen der sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität können in
den Herkunftsländern der Antragsteller stigmatisiert sein oder unter Strafe stehen, was bei
der Würdigung berücksichtigt werden muss.


Zudem kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seine sexuelle Ori-
entierung und/oder geschlechtliche Identität nicht bei der ersten Gelegenheit zur Darlegung
der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, geschlossen werden, dass der Antragsteller
unglaubwürdig ist.206 Erforderlich ist eine Prüfung der gesamten Umstände des Einzelfalles.
Eine Unglaubhaftigkeit aufgrund nachgeholten Vortrags kann sich nur aus einer Gesamt-
schau aller Umstände des Einzelfalls ergeben.


Hinweis: Sexualpsychologische Gutachten werden vom Bundesamt entsprechend der
EuGH-Rechtsprechung weder in Auftrag gegeben noch gefordert oder als Beweismittel ak-
zeptiert.207 Des Weiteren ist es unzulässig, einen „Test“ zum Nachweis der Homosexualität
und/oder freiwillig vorgelegte Videoaufnahmen intimer Handlungen als Beweismittel anzu-
nehmen. Dies gilt auch, wenn sie vom Antragsteller explizit angeboten werden. Bescheini-
gungen von Homosexuellenverbänden sind ebenfalls keine geeigneten Beweismittel. 208 So-
weit der Antragsteller derartiges Material, wie sexualpsychologische Gutachten oder „Tests“
von sich aus anbietet, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses bei der Entscheidung keine
Berücksichtigung findet.
Demgegenüber können andere Dokumente, die nicht die sexuelle Orientierung und/oder
geschlechtliche Identität bescheinigen, von Verbänden mit Bezug zu LSBTIQ in der Ge-
samtschau ein Indiz für die Glaubhaftmachung des Sachvortrags darstellen und sind zur
Akte zu nehmen.


Es ist im Rahmen der Anhörung zudem darauf zu achten, dass in der Befragung keine
stereotypen Vorstellungen zu Homosexuellen oder zu Antragstellern mit einer anderen
sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität zugrunde gelegt werden. Eine
Anhörung, die auf stereotypen Vorstellungen beruht, erlaubt es nicht, der individuellen und
persönlichen Situation des Antragstellers Rechnung zu tragen.209

205
    EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 u.a., Rn. 69.
206
    EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 u.a., Rn. 72.
207
    EuGH Urteil vom 25.01.2018 – C-473/16.
208
    Vgl. Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332, 335.
209
    EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 u.a., Rn. 60.

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Beispiele für stereotype Vorstellungen sind u. a.:
      • Homosexuelle entsprechen in ihrem Verhalten dem „typischen“ Verhalten des Ge-
      schlechts, dem sie nicht angehören;
       • Homosexuelle sind anhand ihres Äußeren erkennbar;
       • Homosexuelle haben kein Interesse an langfristigen Partnerschaften (Promiskuität).
       • Homo- und Bisexuelle haben keine Kinder,
       • Homo- und Bisexuelle führen keine Partnerschaft bzw. Ehe mit dem anderen Ge-
       schlecht,
       • Transsexuelle Personen fühlen sich „im falschen Körper“ gefangen und leiden unter
       einer Körperdysphorie,
       • Transsexuelle wollen ihre Transgeschlechtlichkeit geheim halten.


Soweit es für die Sachaufklärung erforderlich ist, ist eine Anfrage an das Auswärtige Amt zu
stellen (Erforderlichkeitsprüfung). Hierzu sind die Hinweise in Anfragen zur HKL-
Sachaufklärung über T-IVS, „Umgang mit Anfragen an das Auswärtige Amt“ bzw. der „Leit-
faden für AA-Anfragen und Gutachten“ zu beachten. Die dortigen Vorgaben sind auch ins-
besondere hinsichtlich des sensiblen Umgangs mit personenbezogenen Daten im Kontext
von Zwangsoutings im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen
Identität zu berücksichtigen, um Antragsteller oder Dritte nicht zu gefährden.


4. Transsexualität
Transsexuelle Menschen fühlen sich dauerhaft und irreversibel nicht dem Geschlecht zuge-
hörig, welches zum Zeitpunkt ihrer Geburt aufgrund ihres biologischen Geschlechts festge-
stellt wurde.
Bei einem Vortrag zu Transsexualität ist eine gendergerechte Ansprache im Rahmen der
Anhörung von besonderer Bedeutung. Der Antragsteller ist danach zu fragen, wie er ange-
sprochen werden möchte. Die Anhörung ist in der gewünschten Anrede durchzuführen. Da-
bei ist der Antragsteller jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Führungspersonalien gemäß
den Angaben seines Ausweisdokuments gespeichert werden, weshalb der gewünschte
Name als „alias“-Personalie zu speichern ist. Die Anrede im Bescheid und in weiteren Do-
kumenten des Bundesamts erfolgt daher entsprechend dem Ausweisdokument.


Nicht alle transsexuellen Menschen streben eine operative Geschlechtsangleichung an; es
kann sich auch eine Änderung des Vornamens, ein Leben im zugehörigen Geschlecht ohne
geschlechtsangleichende Operationen oder eine hormonelle Behandlung als individuell ge-
wünscht erweisen. Da die Anforderungen der transsexuellen Antragsteller an sich selbst
unterschiedlich sind, muss in der Anhörung im Einzelfall erfragt werden, welche Konsequen-
zen sich aus dem Leben in der gewünschten Geschlechterrolle im Falle einer Rückkehr im

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Einzelfall ergeben. Es kann vom Antragsteller jedoch nicht erwartet werden, ein medizini-
sches Verfahren zur äußerlichen Anpassung des Geschlechts zu durchlaufen, um einer
Verfolgung bei Rückkehr in sein Herkunftsland zu vermeiden. Ein Verweis auf eine solche
äußerliche Anpassung zur Vermeidung einer Rückkehrgefährdung im Bescheid ist stets un-
zulässig.


5. Rechtliche Prüfung von Flüchtlingsschutz
Im Asylverfahren ist zu prüfen, ob die sexuelle Orientierung und/oder die geschlechtliche
Identität zu einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland führt. Bei der Prüfung sind die allge-
meinen Prüfungsvoraussetzungen für Flüchtlingsschutz zu beachten:


                                               Ver-
                                             knüpfung
                              Verfolgungs                  kein Schutz-
                                -grund                        akteur



                Verfolgungs                                               kein interner
                 -handlung                                                   Schutz




            begründete                                                           keine
                                            Flüchtlings-
            Verfolgungs                                                        Auschluss-
                                               schutz
              -furcht                                                           gründe




5.1. Verfolgungsgrund
Die sexuelle Orientierung und/oder die geschlechtliche Identität können relevant sein für
das Vorliegen des Verfolgungsgrundes „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Wegweisend für den Umgang mit SOGI im Asylverfahren
sind drei Entscheidungen des EuGH vom 07.11.2013, vom 02.12.2014 und vom
25.1.2018.210


Personen können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität
unter den folgenden Voraussetzungen eine bestimmte soziale Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr.
4 AsylG bilden, wenn die Personengruppe von der umgebenden Gesellschaft als andersar-
tig betrachtet wird, wobei Handlungen, die nach deutschem Recht strafbar sind, wie z. B.
Pädophilie, nicht unter das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung fallen (vgl. §
3b Abs. 1 Nr. 4, 3. HS AsylG).


Zu den einzelnen Voraussetzungen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe siehe Bestimmte soziale Gruppe.

210
  EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C 199/12 u.a.; EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 u.a.; EuGH, Urteil
vom 25.01.2018 – C-473/16.

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