da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schil-
dern.219 Es bedarf somit besonderer Gründe, die ihm ein Vorbringen im Erstverfahren un-
möglich machten. Das Vorliegen solcher besonderen Gründe ist im Einzelfall zu prüfen.




219
   Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81; VGH Kassel, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A
2049/08.A.

Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität   13/13                         Stand 09/22
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Dienstanweisung
                                          Asylverfahren


Sonderbeauftragte


1. Allgemeines und Funktionsbeschreibung
Sonderbeauftragte (SoBe) sind vorrangig im Bereich Anhörung und/oder Entscheidung ein-
gesetzt und werden auf Grund einer besonderen Qualifikation und Eignung für die Bearbei-
tung von Asylanträgen bestimmter Personengruppen oder Verfahren herangezogen.
Ziel ist es, in allen asylverfahrensbearbeitenden Organisationseinheiten den Einsatz von
SoBe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten.

Es befinden sich folgende SoBe220 im Einsatz für:

      a. unbegleitete Minderjährige (seit 1996)

      b. geschlechtsspezifisch Verfolgte (seit 1996)

      c. Folteropfer und traumatisierte Asylbewerber (seit 1996)

      d. Opfer von Menschenhandel (seit 2012)

      e. Sicherheit im Asylverfahren (seit 2017)
SoBe werden durch spezielle Qualifizierungsmaßnahmen auf ihren Einsatz vorbereitet. Er-
fahrene SoBe fungieren auch als Multiplikatoren insbesondere, wenn es darum geht, SB-E
bei der Bearbeitung der Fälle zu unterstützen, in denen die Übernahme der Verfahrensbe-
arbeitung durch einen SoBe nicht verpflichtend vorgegeben ist.
SoBe nehmen eine Beratungsfunktion wahr und sensibilisieren im Referat regelmäßig ei-
geninitiativ im Rahmen von referatsinternen Besprechungen für den Umgang mit Asylanträ-
gen und Anhörungen, indem sie über relevante einzuhaltende Verfahrensgarantien infor-
mieren (siehe Identifizierungskonzept). Auch können für den Fall einer unerwartet notwen-
digen Einbindung des SoBe bereits im Vorfeld geeignete Verfahrensweisen abgesprochen
werden.
Die Dienstanweisung enthält teilweise für alle SoBe allgemeingültige Ausführungen und Re-
gelungen, soweit nicht nachfolgend spezifisch abweichende oder ergänzende Regelungen
gelten.


220
    SoBe zu a bis d werden aus Gründen der einfacheren Darstellung nachfolgend als Gruppe „Sonderbeauf-
tragte für vulnerable Personen“ bezeichnet. Die jeweilige spezifische Bezeichnung für „Sonderbeauftrage für
unbegleitete Minderjährige“ usw. wird nicht angegeben. Soweit Ausführungen alle SoBe (a bis e) unterschieds-
los betreffen, wird in den übergreifenden Abschnitten keine Differenzierung in der Bezeichnung vorgenommen.


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2. Verfahren zur Bestellung und Entbindung Sonderbeauftragter
Um der wichtigen Rolle von SoBe im Asylverfahren gerecht zu werden, benötigt es ein be-
sonderes Verfahren zur Qualifizierung, Bestellung und Entbindung von der Funktion als
SoBe (siehe Bestellung und Entbindung von der Funktion als SoBe).

3. Sonderbeauftragte für vulnerable Personen
Asylverfahren vulnerabler Personen bedürfen insbesondere im Hinblick auf Sachvorträge
zum jeweiligen Verfolgungsschicksal einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorge-
hensweise. Zudem haben vulnerable Personen auf Grund der Verfahrensrichtlinie (VerfRL)
besondere Verfahrensgarantien, die im gesamten Ablauf des Asylverfahrens zu berücksich-
tigen sind. Dies kann es unter Umständen erforderlich machen, dass SoBe bereits im Rah-
men der Aktenanlage beigezogen werden müssen, soweit das AVS hier Hilfestellung benö-
tigen sollte. In den AS ist ggf. dafür organisatorisch Vorsorge zu treffen (Kommunikations-
wege).
Soweit SoBe Verfahren vulnerabler Personen nicht selbst abschließend bearbeiten, obliegt
ihnen eine Beratungsfunktion gegenüber den zuständigen SB-E und sie sind an der Verfah-
rensbearbeitung dokumentiert zu beteiligen. Die Beteiligung erstreckt sich bei Bedarf so-
wohl auf die Planung einer Anhörung durch das AVS (insbesondere organisatorische Fra-
gen z. B. räumliche Bedingungen, Art des Dolmetschers, Prüfung und ggf. Berücksichtigung
von Hinweisen auf potentielle Vulnerabilitäten seitens des Landes oder Dritter) als auch die
Vorbereitung und Durchführung der Anhörung durch die SB-E (z. B. auf welche Besonder-
heiten ist im speziellen Verfahren zu achten, welche Fragen sollten zur Aufklärung des
Sachverhalts unbedingt oder nicht gestellt oder in besonderer Art und Weise formuliert wer-
den). Auch die Klärung, ob eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist oder ausnahms-
weise ein Gutachten angefordert/beauftragt werden kann (ggf. inklusive Erläuterung zum
Verwaltungsweg bezüglich Kostenerstattung), sowie die Würdigung des Sachvortrags kön-
nen Gegenstand der Beratung und Beteiligung sein.
Soweit SoBe in Verfahren zu beteiligen sind, haben sie gegenüber SB-E keine Weisungs-
befugnis, aber auf Grund ihrer Spezialisierung kommt ihrer Einschätzung eine besondere
Bedeutung zu. Bei einem Dissens (z. B. Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung, Ent-
scheidung) sollte eine einvernehmliche kollegiale Klärung gesucht bzw. auf dem Dienstweg
erzielt werden. In der MARiS-Akte festzuhalten ist nicht der Klärungsvorgang, sondern des-
sen Ergebnis (D2320 Aktenvermerk_SoBe). Sowohl die Beteiligung der SoBe am Verfahren
als auch die Rechtfertigung einer etwaigen Nichtberücksichtigung ihrer Hinweise sind Ge-
genstand der Qualitätssicherung.
Neben ihrem Einsatz im Asylverfahren fungieren SoBe für vulnerable Personen auch als
Kontaktperson zu Fachberatungsstellen sowie ggf. anderen relevanten Akteuren. Soweit im
Rahmen der Verpflichtung der Länder zur Datenübermittlung gem. § 8 Abs. 1b AsylG bzw.
§ 12a Abs. 3 AsylG an das Bundesamt erkennbarer Abstimmungsbedarf besteht, müssen

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z. B. im Dialog mit den entsprechenden Stellen auch adäquate Wege für die Übermittlung
dort bekannter Vulnerabilitäten gefunden werden. Hierbei sind Datenschutzbelange zu be-
rücksichtigen (z. B. Löscherfordernis).

Siehe hierzu Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen.
Für die zusätzlich zur reinen Fallbearbeitung wahrzunehmenden Aufgaben ist den SoBe
seitens der Referatsleitung ausreichend Zeit einzuräumen.

3.1 Beteiligung eines Sonderbeauftragten für vulnerable Personen
Die Zuständigkeit eines SoBe ist teils in eigenen Kapiteln der DA geregelt (siehe Unbeglei-
tete Minderjährige, Menschenhandel, Sicherheit) und im Übrigen in den folgenden spezifi-
schen Abschnitten dargestellt.
Liegen Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vor, für die das Bundesamt fallgruppenspezifi-
sche SoBe ausgebildet hat, oder wird eine Vulnerabilität erkennbar oder vorgetragen, muss
unabhängig von der (vorläufigen) Einschätzung des Anhörers zum Fall grundsätzlich die
Beteiligung eines SoBe zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ob und inwieweit die Be-
teiligung über eine kurze Fallbesprechung oder Hinweise zum weiteren Vorgehen hinaus-
geht, beurteilt je nach Fallgestaltung der SoBe. Dabei sind alle bereits in diesem frühen
Verfahrensstadium verfügbaren Informationen auf deren Relevanz für die Anhörungssitua-
tion oder auch Entscheidung zu bewerten. Insbesondere die durch die Landesbehörden
gemäß § 8 Abs. 1b AsylG übermittelten Meldungen zu personenbezogenen Informationen
über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sind für die Vorberei-
tung der Anhörung in personeller und organisatorischer Hinsicht wichtig. Dies gilt ebenso
für die nach § 12a Abs. 3 AsylG übermittelten Daten der Träger der Asylverfahrensberatung.
Insbesondere ist zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall durch die bestehende Vulnerabilität
nur eine besondere Vorgehensweise in der Bearbeitung oder unter Umständen die Über-
nahme der Fallbearbeitung durch einen SoBe angeraten ist.
Beim Vorliegen bestimmter Verfolgungsgründe oder besonderer Umstände, kann es sinn-
voll sein, die Anhörung unter Hinzuziehen eines SoBe vorzubereiten oder auszuwerten bzw.
diesen bei der Entscheidung zu Rate zu ziehen. Vorzugsweise soll diesbezüglich Kontakt
mit einem entsprechenden SoBe der eigenen Organisationseinheit aufgenommen werden.
Soweit dies nicht möglich ist, kann zur referats- bzw. abteilungsübergreifenden Kontaktauf-
nahme ggf. die Referatsleitung Hilfestellung geben (den Gruppenleitungen wird auf Anfrage
seitens des Personalgrundsatzreferats eine Übersicht aktiver SoBe und benannter An-
sprechpersonen zur Verfügung gestellt).

3.2 Dokumentation in der Akte
Jede Beteiligung eines SoBe muss im entsprechenden Verfahrensstadium kenntlich ge-
macht werden, bei Anhörungen im Anhörungsprotokoll und bei Bescheiden in der Sachver-



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haltsdarstellung (siehe Bescheid). Da es insbesondere bei der Anhörung vulnerabler Per-
sonen gilt, auf deren Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen, müssen SoBe die allgemeinen
Regelungen für die Durchführung der Anhörung und die ggf. erforderliche Berücksichtigung
besonderer Belange stets beachten. Hierbei ist auf eine sorgfältige Dokumentation beson-
derer Vorkommnisse und getroffener Maßnahmen zu achten.
Über die Beteiligung als SoBe ist spätestens vor Entscheidung ein abschließender Akten-
vermerk in MARiS zu verfassen. Dabei soll der Aktenvermerk die Funktion, die Art und den
Zeitpunkt der Beteiligung als SoBe beinhalten. Zudem hat der SoBe in seiner Funktion auf-
grund seiner besonderen Kompetenz die Würdigung des Sachvortrags vorzunehmen, auf
Glaubhaftigkeit und auch im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr des Antragstellers zu prü-
fen. Für den Aktenvermerk zur Beteiligung des SoBe ist das Schriftstück (D2320 Aktenver-
merk_SoBe) zu verwenden. Der Aktenvermerk ist nicht vorgesehen, wenn die gesamte Be-
arbeitung ausschließlich durch den SoBe erfolgt. Soweit für die einzelnen Personengruppen
Akten- oder Personenzusatzinformationen vorgesehen sind, ist deren korrekte Erfassung
sowie auch notwendige spätere Korrektur durch den SoBe bzw. den zuständigen Bearbeiter
sicherzustellen (z. B. irrtümliche Erfassung nachgeborener Kinder als UM).

3.3 Besonderheiten zu den einzelnen Gruppen
Hinweis: EUAA bietet mit seinen Arbeitshilfen übergreifende aber auch gruppenspezifische
Informationen, die für SoBe zum Nachlesen oder für andere Anhörer/Entscheider zur allge-
meinen Information nützlich sind. Dabei ist zu beachten, dass EUAA-Produkte für die MS
keine verbindlichen Handlungsanweisungen darstellen. Soweit national – gesetzlich oder im
Wege der Dienstanweisungen – abweichende Regelungen bestehen, gelten ausschließlich
diese!

3.3.1 Unbegleitete Minderjährige
Bei unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Bearbeitung (Anhörung und Bescheid) stets
durch einen SoBe (siehe Unbegleitete Minderjährige).

3.3.2 Geschlechtsspezifisch Verfolgte / Folteropfer und Traumatisierte
Werden Umstände bekannt, nach denen es im Einzelfall angezeigt erscheint, Antragsteller
wegen der Besonderheit ihres Verfolgungs- oder Fluchtschicksals, ihrer sexuellen Orientie-
rung oder Geschlechtsidentität von einer Person eines bestimmten Geschlechts anhören zu
lassen, soll bereits bei der Planung der Anhörung hierauf soweit möglich Rücksicht genom-
men werden. Insoweit soll auch explizit geäußerten Wünschen hierzu möglichst gefolgt wer-
den, sofern diese ihren Grund tatsächlich im Verfolgungsschicksal haben. Gleiches gilt für
den Dolmetschereinsatz.
Wird aus dem Sachvortrag oder während der Anhörung ersichtlich, dass die Person zu ei-
nem dieser Personenkreise gehört, muss der Anhörer einen entsprechenden SoBe hinzu-
ziehen (siehe 4.2). Beide besprechen die weitere Vorgehensweise und beziehen, soweit

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geboten, die betroffene Person in die Entscheidung mit ein, wenn z. B. eine Neuterminierung
erwogen wird (unmittelbare Übernahme der Anhörung durch SoBe nicht möglich) oder dem
nachvollziehbar gerechtfertigten Wunsch nach Beteiligung von Personen eines bestimmten
Geschlechts Rechnung getragen werden soll. Das weitere Vorgehen ist aktenkundig zu ma-
chen.
Besondere Ausführungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung siehe Flüchtlingsschutz
und zu Folteropfern bzw. Traumatisierten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Auf-
enthG, Abschnitt 1.3 "§ 60 Abs. 7 AufenthG“.

3.3.3 Opfer von Menschenhandel
Die Bearbeitung der Asylanträge dieser Personengruppe ist ausführlich im Kapitel Men-
schenhandel beschrieben.

4. Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren
Die „Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren“ werden in der Asylverfahrensbe-
arbeitung (inklusive Prozessbereich) und Widerrufs- sowie Dublinverfahren eingesetzt. Sie
bilden die Schnittstelle zum Sicherheitsreferat und zum Grundsatzreferat Sicherheit, koor-
dinieren die sicherheitsrelevanten Verfahren und sind Ansprechpartner innerhalb ihres Re-
ferates für Fragen und Probleme bei Verfahren mit potenziell sicherheitsrelevantem Hinter-
grund. In diesem Zusammenhang sensibilisieren sie auch andere SB-E, damit diese bereits
während der Anhörung durch entsprechende Nachfragen den sicherheitsrelevanten Sach-
verhalt umfassend klären können. Sie prüfen in relevanten Fällen den ermittelten Sachver-
halt auf sicherheitsrelevante Hintergründe gem. den Kriterien der DA Sicherheit und bear-
beiten sämtliche Verfahren mit Ausschlusstatbeständen. In besonders gelagerten Einzelfäl-
len führen sie auch die Anhörung durch. Sämtliche Regelungen zu den Sonderbeauftragten
für Sicherheit im Asylverfahren befinden sich im Teil Sicherheit (VS-NfD).

5. Berichtspflicht
In Fällen von besonderer Bedeutung (z. B. Hinweis auf öffentlichkeitswirksame Verfahren)
ist unabhängig von der ggf. erforderlichen Beteiligung anderer Stellen grundsätzlich auch
der Referatsleitung zu berichten.




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Staatsangehörigkeit


1. Allgemeines
Die Klärung der Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung eines Asylantrages von übergeord-
neter Bedeutung. Sie ist sowohl ausschlaggebend in Bezug auf die Bewertung des Asylvor-
trags als letztlich auch für die Entscheidung über den Antrag, das Vorliegen von Abschie-
bungsverboten sowie ggf. eine Abschiebung/Rückführung. Insoweit hat diese Prüfung Vor-
rangstellung insbesondere dann, wenn keine Ausweispapiere die Identität hinreichend be-
legen.


Sowohl im Rahmen der Anhörung als auch bei der Bescheidfertigung ist auf die zutreffende
Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten (siehe DA-Asyl/HKL-Schlüssel, DA-AVS/HKL-
Schlüssel). Bei der Aktenanlage könnte unter Umständen die Klärung der zutreffenden
Staatsangehörigkeit nicht abschließend möglich gewesen sein.
Ausführungen zur Prüfung der Staatsangehörigkeit siehe Kapitel Anhörung und Identitäts-
feststellung.



2. Mehrere Staatsangehörigkeiten
2.1. Asyl und internationaler Schutz
Bei der Prüfung eines Asylantrags kommt es darauf an, ob dem Antragsteller in seinem HKL
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. HKL ist dabei das Land, dessen Staatsan-
gehörigkeit der Antragsteller besitzt bzw. bei Staatenlosen das Land des vorherigen ge-
wöhnlichen Aufenthalts.


Besitzt ein Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit, kommt eine positive Entschei-
dung nur in Betracht, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur
in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Schutzgewährung er-
folgen.
Die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich u. a. aus Art. 4 Abs. 3 e) QualfRL.
Diesem zufolge ist bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu
berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den
Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich
geltend machen könnte. Dies gilt also in jedem Fall, wenn er bereits die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staats besitzt.

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Bei Staatenlosen gilt das genannte Subsidiaritätsprinzip ebenfalls. Hier ist zu prüfen, ob
möglicherweise mehrere Staaten als vorheriges Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzu-
sehen sind und vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den
Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nimmt.


2.2. Abschiebungsverbote
Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorlie-
gen. Diese Prüfung bezieht sich auf den Zielstaat der Abschiebung, bei dem es sich in der
Regel um das HKL handelt. Hat ein Antragsteller mehrere Staatsangehörigkeiten, kommen
diese Staaten grrundsätzlich als Zielstaaten in Betracht. Liegen für keinen dieser Staaten
Abschiebungsverbote vor, ergeht grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung für alle Staa-
ten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

Liegen für einen der Staaten Abschiebungsverbote vor, kann eine Abschiebung dorthin
nicht angedroht werden. Im Bescheid sind in diesem Fall nur Ausführungen zu dem Staat
zu machen, für den das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint wird.




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Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG)

1. Zuständigkeit
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 wurde die Neu-
fassung der Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde
der Begriff des Asylantrags erweitert. Nach § 13 AsylG umfasst der Asylantrag jetzt das
Asylrecht und den internationalen Schutz, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären
Schutz. Die Beantragung des internationalen subsidiären Schutzes ist nur noch im Rahmen
eines Asylantrags möglich, nicht mehr durch einen isolierten Antrag bei der Ausländerbe-
hörde. Mit der Regelung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist Art. 15 QualfRL
in nationales Recht umgesetzt.

Der Asylantrag kann auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Der Antragsteller
ist über die Folgen einer Beschränkung zu belehren (ein entsprechender Hinweis wurde in
die Belehrung für Erstantragsteller aufgenommen). Eine Beschränkung auf den subsidiären
Schutz ist nicht möglich.

2. Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland ein
ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
   1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
   2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
   3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zi-
      vilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-
      staatlichen bewaffneten Konflikts.
Mit der Aufnahme des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 AsylG ist keine Änderung der
materiellen Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG erfolgt.
Im Gegensatz zur (politischen) Verfolgung, die zur Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1
GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG führt, setzt der subsidiärenSchutz nicht voraus, dass eine Verfol-
gungsmaßnahme zielgerichtet in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale droht. Insoweit
kann subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG auch zugunsten von Straftätern
etwa wegen unmenschlicher Haftbedingungen oder drohender Todesstrafe festzustellen
sein (siehe aber Ziffer 3.4 – Ausschlussgründe).
Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorgaben für den Flüchtlingsschutz in §§ 3c bis 3e AsylG
für den subsidiären Schutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor

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Verfolgung, beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung, treten die Gefahr ei-
nes ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die
tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an Stelle der Flüchtlingseigenschaft ist der
subsidiäre Schutz zu lesen.


Die im Folgenden unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien werden vorab erläutert, da
diese von einzelnormübergreifender Bedeutung sind. Die in den Tatbeständen der
einzelnen Abschiebungsverbote hinzutretenden Besonderheiten werden jeweils dort, unter
3, erläutert.


2.1. „Nichtstaatlichkeit“ der Gefährdung
Die Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG schützen nicht nur vor Eingriffen, die vom Staat oder
einer quasi-staatlichen Organisation ausgehen oder diesen zurechenbar sind, sondern auch
vor Eingriffshandlungen nichtstaatlicher Akteure.


 Ausnahmsweise muss der Staat bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der Definition der
 Todesstrafe Verursacher sein (siehe 3.1)


2.2. Schutzakteure (§ 3d AsylG) – Interner Schutz (§ 3e AsylG)
Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist aufgrund der entsprechenden Anwendung gemäß §
4 Abs. 3 AsylG auch bei einem drohenden ernsthaften Schaden zu prüfen, ob die in § 3d
AsylG genannten Akteure Schutz bieten können oder interner Schutz nach § 3e AsylG an-
zunehmen ist.


2.2.1.Schutzakteure
Siehe Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 4.2 Schutzakteure


2.2.2. Interner Schutz
Siehe Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG“, 7. Interner Schutz


2.3. Begriff der „stichhaltigen Gründe“
Der Begriff der stichhaltigen Gründe für die Annahme in § 4 Abs. 1 AsylG, dass ein ernst-
hafter Schaden droht, ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ an-
gelegte Gefahrenbegriff. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Ge-
fahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU. Der darin enthaltene Wahrschein-
lichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr
ab ("real risk") das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG,
Urteil vom 27. 04 2010, 10 C 5.09). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, individuell be-
stimmte und erhebliche Gefährdungssituation.

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