da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

/ 618
PDF herunterladen
3. Antragstellung für unbegleitete Minderjährige

3.1. Antragsannahme und Aktenanlage
Die Zuständigkeit für die Antragsannahme sowie Aktenanlage für UM ist grundsätzlich in
Örtliche Zuständigkeit bzw. in der DA-Asyl geregelt.


Ohne Mitwirkung einer vertretungsberechtigten Person gestellte Asylanträge sind auf Grund
mangelnder Handlungsfähigkeit unwirksame Anträge und werden daher nicht entgegenge-
nommen. Erscheint eine offensichtlich oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte (umfasst
auch die Eigenangabe des Antragstellers) vermutlich minderjährige Person zur persönli-
chen Antragstellung, ist sie der der Außenstelle des Bundesamtes zugeordneten AE/ABH
zur Weiterleitung an das Jugendamt zu übergeben (siehe DA-Asyl).


3.2. Minderjährigkeit; Vertretung im Asylverfahren

3.2.1. Deutsches Recht und rechtliche Grundlagen der Asylantragstellung
Nach deutschem Recht sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjäh-
rig. Die asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit ist regelmäßig von der Geschäftsfähig-
keit (§§ 104 ff. BGB) abhängig, d. h. eine wirksame Asylantragstellung ist erst mit Erreichen
der Volljährigkeit möglich (§ 12 AsylG).


Das Hinausschieben der Handlungsfähigkeit durch das Asylverfahrensbeschleunigungsge-
setz (24.10.2015) ab vollendetem 16. Lebensjahr auf Vollendung des 18. Lebensjahres hat
für Fälle einer Antragstellung vor der Gesetzesänderung keine negative Auswirkung. Die
Wirksamkeit des Asylantrags bleibt erhalten. In diesen Fällen sollte auf Grund ausländer-
rechtlicher Erfordernisse bereits ein Vormund bestellt sein, sodass die Verfahren wie bei
anderen UM fortgeführt werden können.


Zum Bewertungsmaßstab bei Eintritt der Volljährigkeit vor Bescheiderstellung siehe 8.5.


3.2.2. Notwendigkeit der Vormundbestellung
Minderjährige sind nicht handlungsfähig, weshalb sie ohne rechtlichen Vertreter keinen
Asylantrag stellen können. Eltern von UM können in der Regel die Personensorge für ihre
Kinder nicht ausüben, so dass die rechtliche Vertretung des UM für die Dauer des Aufent-
halts in Deutschland – und damit auch für die Durchführung des Asylverfahrens – auf andere
Weise sichergestellt sein muss.


Nach § 42 SGB VIII i. V. m. § 1773 BGB ist für UM ein Vormund zu bestellen.




Unbegleitete Minderjährige                 4/31                              Stand 08/23
438

§ 168b FamFG regelt, für welche Art von Vormund eine Bestellungsurkunde bzw. Beschei-
nigung über den Eintritt der Vormundschaft erteilt wird. Die Auswahl eines geeigneten Vor-
munds erfolgt durch das Familiengericht (Rechtspflegerverfahren, vgl. § 14 RPflG).


Gem. § 1774 Abs. 1 BGB229 kann zum Vormund bestellt werden:
    ein ehrenamtlicher Einzelvormund (Nr. 1)
    ein beruflicher Einzelvormund (Nr. 2)
    ein Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins als Vereinsvormund (Nr. 3)
    oder
        das Jugendamt (Nr. 4).


Gem. § 1774 Abs. 2 BGB kann zum vorläufigen Vormund bestellt werden:
    ein anerkannter Vormundschaftsverein (Nr. 1)
    das Jugendamt (Nr. 2).
Mit der Möglichkeit zur Bestellung eines vorläufigen Vormunds für drei Monate (einmalige
Verlängerungsmöglichkeit) soll dem Familiengericht mehr Zeit eingeräumt werden, einen
geeigneten Vormund zu finden, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft die
Ermittlungen hierzu noch nicht abgeschlossen sind. Das Nähere regelt § 1781 BGB.


Daneben ermöglicht § 1776 Abs. 1 BGB die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers, wenn
die Vormundschaft von einem ehrenamtlichen Vormund geführt wird und die Bestellung ei-
nes ergänzenden gesetzlichen Vertreters zum Wohl des Mündels erforderlich ist. Dies kann
u. a. der Fall sein bei der Beantragung von Sozialleistungen oder in sonstigen Verwaltungs-
verfahren.
Zu beachten: Der Vormund ist im Umfang der Übertragung der Sorgeangelegenheiten nicht
vertretungsbefugt. D. h. in dem Fall, dass vom Familiengericht ein zusätzlicher Pfleger für
die Durchführung des Asylverfahrens bestellt wird, ist dieser im Rahmen der Asylverfah-
rensbearbeitung als rechtliche Vertretung des UM zu adressieren.


Bereits das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme (sogenanntes § 42a-Jugendamt) ist
kraft öffentlichen Rechtes befugt und verpflichtet, während der vorläufigen Inobhutnahme
die Vertretung des UM zu übernehmen, um die Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Minderjährigen notwendig sind (sog. Notvertretung). Im Einzelfall umfasst dies
auch die Berechtigung, für den Minderjährigen einen Asylantrag zu stellen. Dies gilt jeden-
falls dann, wenn der Antrag keinen weiteren Aufschub duldet. Allein das bevorstehende
Erreichen der Volljährigkeit genügt jedoch nicht für die Begründung der besonderen Eilbe-
dürftigkeit für eine Antragstellung durch das § 42a-Jugendamt.


229
      Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. 873 Teil I Nr. 21
      vom 04.05.2021, Siehe 882-938 (885); siehe auch BT-Drs. 19/24445, S. 180 zu § 1774 und S. 192 zu
      § 1776.

Unbegleitete Minderjährige                      5/31                                  Stand 08/23
439

Es obliegt jedoch nicht dem Bundesamt, bei einer eventuellen Interessenkollision zwischen
dem § 42a-Jugendamt und dem regulär zuständigen Jugendamt tätig zu werden. Wird ein
Asylantrag gestellt, ist davon auszugehen, dass dies aus Kindeswohlaspekten erforderlich
war (und das regulär zuständige Jungendamt durch Vormundbestellung das Verfahren wei-
terbetreibt). Ergeben sich hieraus Fälle einer fehlenden Vormundbestellung, so ist dies dem
Grundsatzreferat Asyl (über das IVS-System) mitzuteilen, damit diese nachgehalten und der
Bundesregierung mitgeteilt werden können.


Solange keine Vormundbestellung erfolgt ist, können Jugendämter im Rahmen der
(vorläufigen) Inobhutnahme minderjährige Schutzsuchende vertreten und alle notwendigen
Rechtshandlungen für diese ausführen. Hierzu gehört die Asylantragstellung (§ 42 Abs. 2
Satz 5 SGB VIII) und grundsätzlich auch die Begleitung zur Anhörung sowie Vertretung im
Verfahren. Gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist die Vormundbestellung für UM
„unverzüglich“ zu veranlassen (innerhalb von 3 Werktagen).


Soweit erst nach Antragstellung die Minderjährigkeit erkannt wird und eine Antragstellung
ohne rechtliche Vertretung erfolgt ist, muss das Jugendamt auf die erforderliche Vormund-
bestellung (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) hingewiesen werden. Spätestens zur Anhörung ist
die Anwesenheit eines Vertreters erforderlich.
Wird weder ein Vormund noch ein Ergänzungspfleger für das Asylverfahren bestellt, so kann
im Rahmen der Inobhutnahme eine Vertretung grundsätzlich auch durch das Jugendamt
selbst gewährleistet werden (§ 42 SGB VIII).


In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Familiengerichte zunächst eine Vormundbestel-
lung ablehnen. Begründung ist z. B., dass bei einer Unterbringung in einer Jugendhilfeein-
richtung für Fragen des alltäglichen Lebens keine Vormundbestellung erforderlich ist, und
daher das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland befindlichen Eltern nicht angeordnet
werden kann. Teilweise wird hierbei auch angeführt, dass zwischen den betroffenen Min-
derjährigen und ihren Eltern ein Kontakt über verschiedene Kommunikationswege besteht
und so anliegende Fragen/Probleme geklärt werden könnten. Erfolgt eine Asylantragstel-
lung durch ein Jugendamt, das (noch) nicht Vormund der betreffenden Person ist, klärt der
SoBe UM, ob in absehbarer Zeit mit dem Eingang der Vormundbestellung zu rechnen ist
und verfügt ggf. eine entsprechende Wiedervorlagefrist. Erfolgt voraussichtlich keine zeit-
nahe Vormundbestellung, ist mit dem Jugendamt das weitere Vorgehen mit dem Ziel einer
zügigen Verfahrenserledigung – auch im Interesse des Minderjährigen – zu besprechen.
Treten in einem Bereich solche Fälle mehrfach auf, kann mit dem jeweiligen Jugendamt
z. B. im Rahmen eines Runden Tisches oder durch den zuständigen Teamleiter eine adä-
quate generelle Vorgehensweise abgestimmt werden.




Unbegleitete Minderjährige               6/31                              Stand 08/23
440

Ebenso kommt es vor, dass Jugendamtsvertreter unter Verweis auf eine vorliegende Voll-
macht der Eltern zugunsten einer in Deutschland aufhältigen verwandten Person (z. B.
Großeltern, volljähriger Geschwisterteil, Onkel/Tante, volljähriger Cousin/volljährige Cou-
sine) oder einer Vertrauensperson (z. B. bei Reise- oder Fluchtbegleitung) eine Erziehungs-
berechtigung annehmen, was für das Unterbleiben einer Inobhutnahme grundsätzlich aus-
reichend ist. Wegen der erforderlichen Vertretung und Unterstützung durch eine fachkun-
dige und im Kindeswohlinteresse handelnde Person und/oder anwaltliche oder rechtsbera-
tende Vertretung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und b VerfRL) genügt die bloße Erziehungs-
berechtigung oder eine Personensorgevollmacht im Asylverfahren aber nicht. Gegebenen-
falls muss die Ausübung der Personensorge gerichtlich geregelt werden. Nur das Familien-
gericht kann über das Ruhen der elterlichen Sorge und die Vormundbestellung entscheiden.
Dabei können die Eltern eine Person vorschlagen, aber nicht bestimmen. Grundsätzlich
kommt auch die Übertragung der Vormundschaft auf einen volljährigen Geschwisterteil in
Betracht, sofern diese Person als geeignet erachtet wird.230 Das Gericht wird in seine Ent-
scheidung den persönlichen Eindruck von dem UM und der ggf. als Vormund geeigneten
Person ebenso einfließen lassen, wie alle sonstigen Anhaltspunkte, z. B. eine Stellung-
nahme des Jugendamtes zur Situation des UM oder das Vorliegen eines Schreibens (Voll-
macht) der – mutmaßlichen – Eltern mit dem darin bekundeten Willen. Da bei Vollmachten
aber immer das Problem der Nachprüfbarkeit und damit Rechtswirksamkeit besteht (feh-
lende Beglaubigung des Dokumentes inklusive Nachweis, dass es sich bei den Unterzeich-
nenden auch tatsächlich um die Eltern handelt), wird im Zweifel allein schon deshalb eine
Einbindung des Familiengerichts zwecks Vormundbestellung notwendig sein.


3.2.3. Nachträgliche Genehmigung des (schwebend unwirksamen) Antrags
Wurde bei nachträglich festgestellter Minderjährigkeit (siehe 5.3.) die Asylakte in eine
Vorakte umgewandelt, kann diese bei späterem Eingang einer wirksamen Antragstellung
wieder zu einer Verfahrensakte aufgebaut werden. Ausschlaggebend hierfür ist bei noch
andauernder Minderjährigkeit der Antrag einer zur rechtlichen Vertretung berechtigten Per-
son bzw. deren Genehmigung des ursprünglichen (schwebend unwirksamen) Antrags oder
bei zwischenzeitlichem Eintritt der Volljährigkeit der Asylantrag der betroffenen Person.
Maßgebliches Datum der Asylantragstellung ist der Eingang des neuen Antrags oder der
Eingang der Genehmigung des Minderjährigenantrags durch die rechtliche Vertretung. Un-
ter Berücksichtigung von Art. 31 VerfRL können erst damit die Anforderungen einer förmli-
chen Antragstellung als erfüllt angesehen werden und beginnen die in der VerfRL festge-
legten Bearbeitungsfristen zu laufen.


3.2.4 Ende der Vormundschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023 richtet sich die
Vormundschaft immer nach deutschem Recht, nicht mehr nach Heimatrecht (Art. 7 und 24

230
      Siehe hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 – 4 UF 31/17, Rn. 13, 15.

Unbegleitete Minderjährige                      7/31                              Stand 08/23
441

EGBGB). Gem. Art. 24 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich die Entstehung, die Ausübung, die
Änderung und das Ende der Vormundschaft nach dem Recht des Staates, in dem der Für-
sorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnlicher Aufenthalt für in
Deutschland lebende UM ist Deutschland. Gem. § 1806 BGB endet die Vormundschaft,
wenn ihre Voraussetzungen nach § 1773 BGB entfallen. Dies kann sein: bei Eintritt der Voll-
jährigkeit des Mündels bzw. Eintritt oder Wiederaufleben der elterlichen Sorge. Daher endet
die Vormundschaft für UM mit Vollendung des 18. Lebensjahres.231 Die Vormundschaft en-
det auch bei Tod des Mündels.


Die Neuregelung gilt auch für „Altfälle“. War z. B. für einen 19-jährigen ägyptischen Jugend-
lichen im Jahr 2022 Vormundschaft wegen des ägyptischen Heimatrechtes angeordnet wor-
den, ist diese Vormundschaft am 01.01.2023 kraft Gesetzes erloschen (Art. 229, § 54
EGBGB).


In den Datenbanken STAUA (Standesamt und Ausländer) bzw. IEK (Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht) sind die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten zu erse-
hen, die u. a. auch das Personenstandsrecht umfassen.

4. Sonderfall: Verheiratete Minderjährige (Minderjährigenehe,
   Kinderbräute)
Häufig werden Asylanträge von Ehepaaren gestellt, von denen meist der weibliche Ehepart-
ner noch minderjährig ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen auf damit zusammen-
hängende Problematiken (Zwangsverheiratung, Menschenhandel) aufmerksam machen
sowie auf die Sensibilität des Themas und die bei diesen Fällen besondere Bedeutung der
Anhörung hinweisen.
Soweit noch keine Beteiligung des Jugendamtes vorliegt, ist es bei vorgetragener oder
vermuteter Minderjährigenehe einzuschalten, damit ggf. eine getrennte Unterbringung so-
wie Vormundbestellung veranlasst werden kann.


4.1. Rechtliche Grundlagen
Minderjährige Ehepartner sind wie andere Minderjährige als nicht handlungsfähig zu be-
trachten. Der Ehepartner wird nicht zum Vertretungsberechtigten für den minderjährigen
Partner. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen232 wurde in § 42a Abs. 1 SGB




231
    Diese Neuregelung betrifft z. B. Minderjährige aus Ägypten, Algerien, Bahrain, Botsuana, Burkina Faso,
Burundi, Elfenbeinküste, Eswatini (vormals Swasiland), Gabun, Gambia, Guinea, Honduras, Kamerun, Kuwait,
Lesotho, Liberia, Libyen, Malawi, Myanmar, Namibia, Neuseeland Niger, Philippinen, Ruanda, Sambia, Sierra
Leone, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand, Togo, Tschad, Tunesien und den Vereinigten Arabischen
Emiraten.
232
    BGBl. 2017 Teil I Nr. 48 vom 21.07.2017, siehe 2429-2433 (2433), Artikel 9 Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch.

Unbegleitete Minderjährige                     8/31                                    Stand 08/23
442

VIII klargestellt, dass verheiratete Kinder und Jugendliche grundsätzlich auch als UM anzu-
sehen sind, wenn ihre Einreise nicht in Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungs-
berechtigten erfolgte.


Folgende Regelungen zu beachten:
     die Ehemündigkeit ist nach deutschem Recht ausnahmslos erst ab vollendetem 18.
     Lebensjahr gegeben
     eine Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das
     16. Lebensjahr aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
      eine Ehe ist nicht wirksam geschlossen, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Ehe-
      schließung noch nicht 16 Jahre alt war (Nichtehe).


Obwohl für die Eheschließung im Ausland nach dortigem Heimatrecht andere Maßstäbe
gelten können, haben die o. a. Grundsätze in Deutschland Gültigkeit auch für nach auslän-
dischem Recht wirksam geschlossene Ehen (Art. 13 EGBGB)
Relevant sind diese Neuregelungen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 26 und 73a
AsylG. Für den bei Eheschließung volljährigen Partner besteht bei Eheaufhebung oder Vor-
liegen einer Nichtehe kein Ableitungsanspruch mehr von seinem bei Eheschließung noch
minderjährigen Partner in Bezug auf Familienasyl und internationalen Schutz. Dies entfaltet
auch Wirkung beim Widerruf.


4.1.1. Aufhebbarkeit
Bereits geschlossene Ehen können nach den im deutschen Recht allgemein gültigen Re-
geln aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist u. a. möglich, wenn ein Ehepartner zum Zeit-
punkt der Eheschließung zwar minderjährig aber über 16 Jahre alt war. Die Aufhebung ist
ausgeschlossen, wenn der inzwischen volljährig gewordene Ehepartner die Fortsetzung der
Ehe wünscht (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB). Ein weiteres Aufhebungsverbot besteht
in Fällen außergewöhnlicher Umstände, bei denen die Aufhebung für den minderjährigen
Partner eine schwere Härte bedeuten würde.


4.1.2. Heilung der Nichtwirksamkeit einer Ehe
Sind beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung volljährig
(vor dem 23.07.1999 geboren), so ist die Nichtwirksamkeit der Ehe geheilt.
In allen anderen Fällen ist die Heilung der Nichtwirksamkeit an folgende Voraussetzungen
geknüpft:
      die Ehe wurde bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners
      im Ausland geführt und
      keiner der Partner hatte seit Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen
      Partners seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.


Unbegleitete Minderjährige               9/31                              Stand 08/23
443

4.2. Asylverfahren bei Aufhebung der Ehe oder Vorliegen einer Nichtehe

4.2.1. Aufhebung der Ehe
Die Aufhebung einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe wird durch
ein Gericht festgestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen sollten bereits die
Ausländerbehörden bei der Erfassung der Asylsuchenden den Familienstand überprüfen,
ggf. erforderliche Aufhebungsverfahren233 einleiten und die jeweils zutreffenden Eintragun-
gen zum Familienstand vornehmen.


Es ist davon auszugehen, dass die zuständige ABH über das Ergebnis eines Aufhebungs-
verfahrens informiert wird und in Fällen mit Asylbezug ihrerseits das Bundesamt unterrichtet
und ggf. die Eintragungen zum Familienstand im AZR berichtigt. Im Zweifel muss bei der
zuständigen ABH nachgefragt werden, ob dort Erkenntnisse zu einem etwaigen Aufhe-
bungsverfahren vorliegen.

4.2.2. Nichtwirksamkeit einer Ehe (Nichtehe)
Entscheidungserheblich ist diese Fragestellung nur in den Fällen, in denen einer der Partner
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des o. g. Gesetzes noch nicht volljährig war. Betroffen sind
hiervon auch nur die Fälle, in denen es im Hinblick auf Familienasyl oder internationalen
Schutz um einen Ableitungsanspruch des zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen
Partners vom minderjährigen Partner geht.


Indizien für das Vorliegen einer Nichtehe sind Geburtsdatum und Eheschließungsdatum der
Partner234, die im Rahmen der Antragstellung oder bei Altfällen im Rahmen der Anhörung
zu erfragen und dokumentieren sind. Kann der Antragsteller, der ein Ableitungsrecht in An-
spruch nehmen will, den tatsächlichen Sachverhalt nicht nachweisen, ist er zwecks Aufklä-
rung an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Für die Entscheidung des Bundes-
amtes im Asylverfahren ist es ausreichend, wenn die Wirksamkeit der Eheschließung nach
deutschem Recht offiziell bestätigt wird. Dem Antragsteller ist für die Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung eine Frist von vier Wochen zu setzen. Kann er in dieser Zeit ohne
ausreichende Begründung keinen entsprechenden Nachweis erbringen, ist einem Antrag
auf Familienasyl oder internationalen Schutz nicht stattzugeben.


4.2.3. Wirksamkeit des Asylantrags
Liegt im Fall einer Eheaufhebung oder einer Nichtehe für den Minderjährigen nur ein von
diesem unterschriebener Asylantrag vor, ruht das Asylverfahren bis zur Klärung der gesetz-
lichen Vertretung.

233
      Mindestens ein Partner war bei Eheschließung zwar über 16 aber unter 18 Jahre alt.
234
      Mindestens ein Partner war zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt.

Unbegleitete Minderjährige                        10/31                                    Stand 08/23
444

4.2.4. Aktenanlage/Aktenführung
Für das Asylverfahren gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Eheaufhebung oder Nicht-
ehe handelt, dass die Akten der beiden betroffenen Antragsteller wie auch die Verfahren
getrennt voneinander (fort-)zuführen sind.


In beiden Fällen sind die Akten jedoch als Bezugsakten zu führen.

5. Altersfeststellung
Die Altersfeststellung ist zwar im SGB VIII als ein Element der vorläufigen Inobhutnahme
durch die Jugendämter enthalten. Diese haben jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten,
neben der Selbstauskunft der Schutzsuchenden und Einsichtnahme in vorhandene Doku-
mente weitere objektive Informationen in ihre Einschätzung einzubeziehen. Zu diesem frü-
hen Zeitpunkt stehen daher unter Umständen wesentliche Informationen noch nicht zur Ver-
fügung. Das Bundesamt seinerseits wird erst mit der Asylantragstellung eingebunden, erhält
aber im Rahmen des Asylverfahrens verschiedene Informationen, deren Kenntnis für eine
Altersfeststellung von zentraler Bedeutung sein können (Registerabgleich, MS Informatio-
nen, PTU, IDM-S Tools).


Das Bundesamt berücksichtigt das Primat der Jugendämter. Wird jedoch in einem verstärk-
ten Austausch mit den Jugendämtern keine nachvollziehbare Bewertung der dem Bundes-
amt vorliegenden Erkenntnisse erreicht, kann das Bundesamt unter bestimmten Vorausset-
zungen selbst ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten beauftragen. Rechtsgrund-
lage bildet § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 25 Abs. 5 VerfRL. Unabhängig davon ist
oberste Priorität, in enger Abstimmung mit Jugendamt und ggf. Gericht divergierende Ge-
burtsdaten in verschiedenen Rechtskreisen (vor allem Asyl-/Ausländerrecht, Jugendhilfe)
möglichst zu vermeiden.


5.1. Altersfeststellung im Kinder- und Jugendhilfeverfahren
Die Zuständigkeit für die Altersfeststellung von UM liegt betreffend das Kinder- und Jugend-
hilfeverfahren im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme bei den Jugendämtern. Diese
müssen gemäß § 42f SGB VIII eine Altersfeststellung durchführen.


Vorgesehen ist ein dreistufiges Verfahren235:
        Zunächst werden vorhandene Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente 236 zur Fest-
        stellung des Alters eingesehen (1. Stufe). Liegen solche nicht vor, ist die Selbstaus-
        kunft des Betroffenen zugrunde zu legen.

235
      BAGLJÄ, 147. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, dort 10. ff –
      http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/.
236
      Dies sind mit Ausweispapieren vergleichbare Dokumente, die sowohl eine zweifelsfreie Bestimmung der
      Identität wie auch des Alters ermöglichen.

Unbegleitete Minderjährige                      11/31                                  Stand 08/23
445

Bei fortbestehenden Zweifeln am Alter nimmt das Jugendamt hilfsweise eine so ge-
      nannte qualifizierte Inaugenscheinnahme vor (2. Stufe). Die qualifizierte Inaugen-
      scheinnahme würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild
      und Verhalten insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informatio-
      nen zum Entwicklungsstand bzw. zur Vita umfasst. Daneben besteht die Möglichkeit
      zur Einholung von Auskünften, zur Anhörung von Beteiligten, Zeugen und Sachver-
      ständigen sowie zur Beiziehung von Dokumenten, Urkunden und Akten. Unterlagen,
      wie Auszüge aus dem Familienregister, Geburtsurkunden oder Schulzeugnisse, sind
      in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, können jedoch allein weder Identität noch
      Alter eindeutig belegen.
      Wenn auch hiernach Zweifel verbleiben, ist eine medizinische Altersfeststellung durch-
      zuführen (3. Stufe).


Gerade die qualifizierte Inaugenscheinnahme liefert oftmals jedoch nur Näherungswerte, so
dass oft Zweifel verbleiben. Medizinische Altersfeststellungen führen hingegen zu einem
höheren Grad an Gewissheit über das Alter einer Person, dürfen zur Wahrung der Verhält-
nismäßigkeit aber nur zum Einsatz kommen, wenn sich Zweifel nicht mit milderen Mitteln
ausräumen lassen. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Betroffenen sowie seines Ver-
treters erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann in Einzelfällen nicht ausgeschlossen wer-
den, dass Zweifel an den Feststellungen des Jugendamtes beim zuständigen SoBe UM
verbleiben, wenn von dort aus die Möglichkeit einer medizinischen Altersfeststellung nicht
in Betracht gezogen wurde.


Die Feststellungen des Jugendamtes im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeverfahrens
sind außerhalb des Kinder- und Jugendhilferechts rechtlich nicht bindend. Gleichwohl ist es
regelmäßige Praxis, dass diese Daten dennoch ohne weitere Prüfung in Schreiben oder
Dokumenten anderer Behörden übernommen werden.


5.2. Zweifel an dem im Kinder- und Jugendhilfeverfahren zugrunde gelegten
     Alter
Bestehen betreffend das Alter des Antragstellers Zweifel, hat das Bundesamt nach § 24
Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 25 Abs. 5 VerfRL den Sachverhalt aufzuklären und die er-
forderlichen Beweise zu erheben. Jedem SoBe UM obliegt daher die Pflicht, begründete
Zweifel aufzuklären und auch sich über verfahrensrelevante Tatsachen in eigener Zustän-
digkeit Gewissheit zu verschaffen. Hierzu zählt u. a. das angegebene Alter eines Antrag-
stellers.


Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist durch den SoBe UM zu prüfen, ob neben der Vormund-
bestellung auch der Beschluss des Familiengerichts zum Ruhen der elterlichen Sorge sowie



Unbegleitete Minderjährige               12/31                              Stand 08/23
446

der Anordnung der Vormundschaft vorliegt (siehe 3.2.2. Notwendigkeit der Vormundbestel-
lung). Hierin könnte auch eine ausdrückliche Feststellung zum Alter des Mündels getroffen
worden sein. Ggf. kann der Vormund mit der Ladung zur Anhörung gebeten werden, die
entsprechenden Unterlagen mitzubringen.


5.2.1. Verfahrensbearbeitung


5.2.1.1. Aktenmanagement
Wegen der engen Verfahrensstruktur bei der Aufklärung der Zweifel am Alter der UM soll
sich die elektronische Akte nach Möglichkeit im Arbeitskorb des zuständigen SoBe UM be-
finden, soweit sie zur Aufgabenerledigung nicht zwingend in anderen Bereichen (auch AVS,
Dublin) benötigt wird.


Damit keiner der Verfahrensschritte im Asyl- bzw. Dublin-Verfahren behindert wird, ist in
enger Absprache insbesondere zwischen Außenstelle und DZ ein Aktenaustausch erforder-
lich. Sofern kein Ablauf der Dublin-Fristen vorliegt, ist für den Fall der späteren Feststellung
einer Volljährigkeit durch die DZ zur Fristwahrung vorsorglich ein Übernahmeersuchen zu
stellen. Zur Prüfung der Einleitung bzw. Durchführung eines DU-Verfahrens sind betroffene
UM-Akten jeweils an das zuständige DZ abzugeben und werden unmittelbar danach zur
parallellaufenden Altersabklärung im nationalen Verfahren an die SoBe UM zurückgegeben.
Zur Verfahrensoptimierung legen die DZ für UM-Fälle mit EURODAC-Treffer und Zweifeln
am Alter der UM spezielle Zuständigkeiten auf Sachbearbeitungsebene fest. Ein ggf. erfor-
derliches Info Request zur Aufklärung des Alters erfolgt in enger Abstimmung zwischen DU-
und Asylbereich.


5.2.1.2. Dokumentationspflichten
Beginnend mit dem erstmaligen Auftreten von Zweifeln am Alter und über den gesamten
Verfahrensverlauf hinweg sind die zur Aufklärung des Alters jeweils ergriffenen Maßnahmen
und deren Ergebnis durch den SoBe UM in einem formalisierten Aktenvermerk (D2343_DA-
UM_AktenV_AltersfeststVf) zu dokumentieren. Um sicherzustellen, dass die jeweils zustän-
dige Person (SoBe UM, TL-Asyl, RL) jederzeit schreibenden Zugriff auf den Aktenvermerk
hat, wird dieser durch den zuständigen SoBe UM in einer zur elektronischen Akte referen-
zierten Mappe, die unter der Auswahl des Verfahrenstyps „Altersfeststellung UM“ (Mappen-
zeichen beginnend mit „UM“) erzeugt wurde, erstellt, wo er bis zur vollständigen Befüllung
verbleibt und abschließend durch den SoBe UM in die elektronische Akte aufgelöst wird.
Einen Gesamtüberblick über die im Altersfeststellungsverfahren zu verwendenden Doku-
mentenvorlagen gibt die Orientierungshilfe SoBe UM.




Unbegleitete Minderjährige                13/31                                Stand 08/23
447

Zur nächsten Seite