da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Hierbei ist zunächst von den seitens der Antragsteller angegebenen Geburts- und Ehe-
schließungsdaten auszugehen, soweit keine Nachweise vorgelegt werden. Sind diese Da-
ten nicht bereits bei Antragstellung vollständig erfasst worden, sind sie später zu ergänzen.
Müssen die Angaben in Zweifel gezogen werden und kommt es für die Entscheidung darauf
an, ob eine Nichtehe vorliegt (siehe 4.2.2.), sind spätestens im Rahmen der Anhörung die
Geburtsdaten beider Partner sowie das Eheschließungsdatum zu erfragen. Durch die An-
hörung sollte zumindest in Erfahrung gebracht werden, wann oder in welchem Zeitraum die
Eheschließung erfolgte und welches Alter die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hatten.
Steht hiernach zu vermuten, dass eine Minderjährigenehe vorliegt, ist nach 4.2.2. zu ver-
fahren.


7.5.3. Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei unbegleiteten Minderjährigen
Ergeben sich bei der Anhörung eines UM Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter,
(auch) kinder- bzw. jugendspezifischer Verfolgungsgründe (z. B. ehemalige Kindersoldaten,
Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt), ist hierzu eingehend und gründ-
lich, gleichwohl aber in besonders sensibler Weise nachzufragen (siehe auch „Anhörung“,
insbesondere Abschnitt „Kinderspezifische Fluchtgründe“ und „Identifizierungsverfahren
vulnerabler Personen“).
Besteht der Verdacht auf Menschenhandel, ist nach der DA-Asyl, Kapitel Menschenhandel
zu verfahren (ggf. Einschaltung einer Fachberatungsstelle und des Sicherheitsreferates).
Bei Zwangsheirat und Verdacht auf Menschenhandel darf dem evtl. Partner das Vorbringen
der bzw. des Minderjährigen nicht vorgehalten werden, um die Minderjährige bzw. den Min-
derjährigen zu schützen.


Im Hinblick auf die vor Erlass der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigenden Kindes-
wohlinteressen ist eine erhöhte Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung erforderlich. Zu-
nächst ist sorgfältig zu prüfen, ob sich weitere Familienangehörige des UM (z. B. minder-
jährige Geschwister, Großeltern, volljährige Geschwister oder Onkel/Tanten oder bei ver-
heirateten Minderjährigen der Ehegatte) rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Erforderlich
ist, dass zum Familienangehörigen ein besonderes „Abhängigkeitsverhältnis“ oder eine en-
gere Beziehung bzw. engere familiäre Bindung besteht, siehe Rückkehrentscheidung. Als
Indiz für diese besondere Bindung zum Familienangehörigen kommen z. B. eine beste-
hende Vormundschaft oder die Ausübung eines Umgangsrechts für den UM in Betracht
oder ein Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem UM, wie auch das Alter des
UM. Nur, wenn familiäre Bindungen in Deutschland nicht bestehen oder diese Belange nicht
überwiegend schutzwürdig sind, erfolgt die weitere Prüfung hinsichtlich einer möglichen
Rückkehr in den Herkunfts- oder anderen Staat.




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Auch an die Sachverhaltsaufklärung bezüglich familiärer Strukturen im Herkunfts- bzw. evtl.
anderen Staat gelten nach der Rechtsprechung des EuGH239 erweiterte Anforderungen.
Hintergrund dafür ist, dass unter Kindeswohlaspekten die von der ABH im Rahmen von
Abschiebungsmaßnahmen zu beachtenden Voraussetzungen (§ 58 Abs. 1a AufenthG) in
vergleichbarer Weise auch bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichti-
gen sind.


Dies bedeutet eine Verpflichtung zur Feststellung einer konkret-individuellen Wiederaufnah-
memöglichkeit des UM im Herkunfts- bzw. evtl. anderen Staat vor Erlass einer Abschie-
bungsandrohung. Diese Feststellung geht über die im Rahmen der Prüfung der nationalen
Abschiebungsverbote vorzunehmende Rückkehrprognose hinaus. Zwar wird, wenn nicht
bereits die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsschut-
zes bzw. des subsidiären Schutzes erfolgt, die besondere Situation des UM im Rahmen der
Prüfung von § 60 Abs. 5 (und Abs. 7) AufenthG berücksichtigt, indem eine Würdigung des
gesamten Sachvortrags hinsichtlich Art. 3 EMRK erfolgt (siehe Abschiebungsverbote).
Diese allgemeine Prüfung allein erfüllt aber noch nicht die Anforderungen des EuGH an den
Erlass einer Abschiebungsandrohung bei UM. Denn eine Abschiebungsandrohung, ohne
dass zuvor eine konkret-individuelle Aufnahmemöglichkeit festgestellt wurde, darf nicht er-
lassen werden, weil sie den UM „in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner
Rechtsstellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine
Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat
zu verbleiben“ versetzen würde.240 Somit darf in Verfahren von UM, für die eine konkret-
individuelle Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. anderen Staat nicht ermittelt werden
konnte, aus rechtlichen Gründen keine Abschiebungsandrohung erlassen werden, weil
§§ 34, 35 AsylG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar
sind.


Konkret bedeutet dies:
    Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob für den UM eine geeignete
         konkrete Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. evtl. anderen Staat besteht, also ob
         die Feststellung getroffen werden kann, dass der UM bei seiner Rückkehr an ein kon-
         kretes Familienmitglied, einen konkreten offiziellen Vormund oder eine konkrete Ein-
         richtung für Kinder oder Jugendliche übergeben werden kann.
           - Kann eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit nicht ermittelt werden, darf
               aus rechtlichen Gründen keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandro-
               hung erlassen werden (siehe 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-
               individuelle Aufnahmemöglichkeit“).



239
      EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 44 ff., 48, 55.
240
      EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 52 ff.

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-    Sofern in Einzelfällen eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit im Rahmen
            der Sachverhaltsaufklärung ermittelt werden konnte, ist eine Ausreiseaufforde-
            rung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die konkrete Aufnahmemöglich-
            keit ist im Bescheid darzulegen; ansonsten ergeben sich für die Asylentschei-
            dung keine weiteren Besonderheiten.
      Hinweis: Vor der Abschiebung besteht eine Vergewisserungspflicht, ob eine konkrete
      Aufnahmemöglichkeit für den UM weiterhin vorhanden ist; diese Prüfung obliegt dann
      allerdings nicht dem Bundesamt, sondern der Ausländerbehörde (§ 58 Abs. 1a Auf-
      enthG).


Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Sach-
verhaltsermittlung in Asylverfahren von UM erforderlich. Insbesondere in der Anhörung zu
den Familienverhältnissen im Herkunfts- oder anderen Saat müssen in besonderem Um-
fang Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden, um neben der im Rahmen der Prü-
fung der nationalen Abschiebungsverbote vorzunehmenden Rückkehrprognose auch die für
eine Abschiebungsandrohung erforderliche geeignete Aufnahmemöglichkeit für den UM im
Zielstaat prüfen zu können.


Zur Aufklärung der familiären Situation des UM und Prüfung evtl. noch vorhandener famili-
ärer Strukturen im Herkunfts- oder anderen Staat sind zu den in den Formularen zur Nie-
derschrift über die Anhörung bereits vorgegebenen Fragen nach Familienangehörigen er-
gänzende Fragen zu stellen. Dies umfasst in Verfahren von UM bezüglich Eltern und Ge-
schwistern deren Personalien (vollständige Namen und Geburtsdaten), Anschrift (so konk-
ret wie möglich; zumindest Ortsname, Straße, Hausnummer) und konkrete Kontaktmöglich-
keiten (Erreichbarkeit telefonisch, per E-Mail). Darüber hinaus sind Fragen zur finanziellen
Situation der Familie und ggf. weitere Fragen, die im Hinblick auf die näheren Lebensum-
stände des UM relevant sein könnten (u. a. Schulbesuch, Ausbildung, Arbeitsstätte – jeweils
auch Name der Einrichtung und Ort), zu stellen. In Bezug auf weitere Verwandte (Großel-
tern, Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins) beziehen sich die Angaben auf Verwandtschafts-
grad, Wohnort (so konkret wie möglich), Kontaktmöglichkeiten (Erreichbarkeit telefonisch,
per E-Mail), Häufigkeit des Kontakts sowie ggf. deren finanzielle Situation.
Eine Anhörung zu den Familienverhältnissen muss ausführlich erfolgen und insbesondere
auch die Frage klären, wie der UM bisher im Herkunfts- bzw. evtl. anderen Staat leben
konnte und warum dies jetzt im Falle einer unterstellten Rückkehr nicht mehr der Fall wäre.
Siehe Musterfragen_Ergänzende Fragen zur Rückkehrsituation bei UM (VS-NfD).


Beschränkt sich der Sachvortrag des UM darauf, z. B. wegen ungenügender Schulbildung,
nicht vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen der Min-
derjährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu
können, ist unabhängig von der Anhörung zudem zu prüfen, ob eine Übergabe an einen

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konkreten offiziellen Vormund oder eine geeignete konkrete Aufnahmeeinrichtung für Kinder
und Jugendliche (Kinderheim, karitative Einrichtung für Minderjährige usw.) im Zielstaat
möglich ist. Hierzu bietet sich insbesondere die Nutzung der Recherchemöglichkeiten in
MILo, STAUA (Standesamt und Ausländer) bzw. IEK (Internationales Ehe- und Kindschafts-
recht) oder eine Anfrage an die Länderanalyse auf dem vorgesehenen Weg über das Ti-
cketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) an; z. B. bezüglich des Vorhandens-
eins und der Kapazitäten von Kinderheimen sowie der Voraussetzungen einer Vormundbe-
stimmung im Zielstaat.


Auch die weiteren Instrumentarien zur Identitätsklärung sind heranzuziehen, z. B. Register-
abgleiche (AZR/INPOL), Einsatz von IDMS-Tools, VIS-Antragsauskünfte, Kontaktaufnahme
zu Mitgliedstaaten zwecks Identitätsklärung inklusive Alter und Ermittlung etwaig dort ange-
gebener familiärer Bezüge (InfoRequest), (medizinische) Altersfeststellung, erforderlichen-
falls AA-Anfragen (siehe auch „Identitätsfeststellung“).


Hinweis zur Prüftiefe:
Der Sachverhalt zur familiären Situation ist so detailliert aufzuklären, bis auf Grundlage der
gesammelten Informationen in einer Gesamtschau eine Bewertung des Sachvortrages hin-
sichtlich seiner Glaubhaftigkeit erfolgen kann, insbesondere dahingehend, ob zur Überzeu-
gung des SoBe feststeht, dass Kontakt zu den Familienangehörigen gehalten wird und bei
Rückkehr eine konkrete Aufnahmemöglichkeit für den UM im Einzelfall besteht.
Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass die ABH die Angaben im Hinblick z. B. auf konkrete
telefonische oder elektronische Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen im Rahmen
der eigenen Vergewisserungspflicht nach § 58 Abs. 1a AufenthG überprüfen könnte.


Sind die Angaben des UM zu bestehenden Aufnahmemöglichkeiten im Herkunfts- oder an-
deren Staat im Rahmen der vertieften Sachverhaltsaufklärung hinreichend konkret (etwa,
weil konkrete Aufnahmemöglichkeiten selbst benannt werden), sodass nach Überzeugung
des SoBe eine Rückkehr auch vor Erreichen der Volljährigkeit möglich ist, ist bei der zu-
ständigen ABH unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Angaben des UM in der Anhö-
rung zu erfragen, ob und ggf. welche weitergehenden Erkenntnisse dort vorliegen. Dies be-
trifft zum Beispiel Angaben des UM zu:
        Eltern, Geschwistern, Großeltern, evtl. Onkel/Tanten im HKL;
     Personensorgeberechtigten im HKL;
     inklusive Häufigkeit des Kontakts und Kontaktierungsmöglichkeiten (Tel/E-Mail);
     Lebensbedingungen im HKL, Schulbesuch, Motivation für die Ausreise.
Aufgrund des Sozialdatenschutzes erfolgt keine Einbindung der Jugendämter.


Erst danach wird auf dem für das Stellen von Anfragen an das Auswärtige Amt vorgesehe-
nen Weg über das Ticketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) eine Anfrage an

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das Auswärtige Amt gerichtet, um die Bereitschaft des konkreten Familienmitglieds, des
konkreten offiziellen Vormunds oder der konkreten geeigneten Aufnahmeeinrichtung zu klä-
ren, den UM bei seiner Rückkehr in den Herkunfts- oder anderen Staat zu übernehmen.
Eine Erklärung, zur Übernahme des UM bereit zu sein, ist erforderlich, da sich nach der
Rechtsprechung241 die zuständige Behörde in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit
davon verschaffen muss, dass die Übergabe des UM an eine in § 58 Abs. 1a AufenthG bzw.
Art. 10 Abs. 2 RFRL genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tat-
sächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die
abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des UM, z. B. an Verwandte, die sich im Herkunfts-
land aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss,
reicht nicht aus.


In die Anfrage sind die Details aufzunehmen, die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung
zur konkret-individuellen Aufnahmemöglichkeit für den UM ermittelt worden sind. Die Auf-
nahme dieser Details soll dazu dienen, sich der tatsächlichen Übernahmebereitschaft der
konkreten Person oder Einrichtung zu vergewissern. Darüber hinaus dient die Auskunft des
Auswärtigen Amtes auch dazu, im sich anschließenden ausländerbehördlichen bzw. ggf.
nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorhandensein einer konkret-indivi-
duellen Aufnahmemöglichkeit im Zeitpunkt der Asylentscheidung belegen zu können.


Siehe auch 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle Aufnahmemög-
lichkeit“

8. Bescheid – Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen

8.1.Stellungnahme des Vormunds und Entscheidung nach Aktenlage
Wird im Fall eines UM keine Anhörung durchgeführt, ist der Vormund aufzufordern, eine
Stellungnahme zu den Asylgründen seines Mündels abzugeben. Dabei ist er darauf hinzu-
weisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine sach-
liche Begründung des Asylantrags eingeht (siehe auch Einstellung Rücknahme von Asylan-
trägen).Wird vorgetragen, dass aus tatsächlichen Gründen keine (ausreichende) sachliche
Begründung abgegeben werden kann, ist soweit möglich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierbei ist auch die Einbeziehung von Asylvorträgen von Verwandten des UM oder anderen
Personen, die den Minderjährigen auf seiner Flucht begleitet haben, möglich. Unter Um-
ständen lassen sich daraus Anhaltspunkte für die Entscheidung entnehmen. Wird hingegen
innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist zu vermuten, dass das Verfahren
nicht weiter betrieben wird und ist daher einzustellen.



241
  VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 – A 19 K 2563/21, Rn. 76 unter Verweis auf VGH Mannheim zu § 58
 Abs. 1a AufenthG, Beschluss vom 22.05.2017 – 11 S 322/17, Rn. 27.

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8.2. Verheiratete UM

8.2.1. Aufhebbare Ehe und Nichtehe
Bei vermuteter aufhebbarer Ehe (siehe 4.2.1.) ist vor der Bescheiderstellung der Beschluss
des Familiengerichtes abzuwarten, wenn für einen der Partner eine positive Entscheidung
beabsichtigt ist.


Ist von einer Nichtehe auszugehen (siehe 4.2.2.), ist dies im Bescheid der Antragsteller zu
erläutern.


8.2.2. Familienschutz
Die Bescheide der Partner werden getrennt erstellt. Eine positive Entscheidung für den
Minderjährigen kann sowohl auf eigenem Recht beruhen als auch vom Partner abgeleitet
sein. Der zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährige Partner hat im Fall einer Eheaufhe-
bung oder Nichtehe allerdings keinen Ableitungsanspruch (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

8.3. Ablehnung als o. u.
Zur innerstaatlichen Umsetzung der Verfahrensrichtlinie (VerfRL) ist im Hinblick auf o. u.-
Entscheidungen zu beachten, dass diese in einigen Punkten auch ohne nationale Gesetz-
gebung direkt für den Antragsteller Wirkung entfaltet.


Für UM gilt aus diesem Grund unmittelbar:
     Art. 25 Abs. 6 VerfRL schränkt i. V. m. Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VerfRL die
     Möglichkeiten ein, Asylanträge von UM als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei
      UM sind o. u.-Entscheidungen nur möglich, wenn sie aus einem sicheren Herkunfts-
      staat gem. § 29a AsylG kommen oder wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4
      Var. 1 (Ausschlusstatbestand gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) oder § 30 Abs. 4
      Var. 3 (Ausschlusstatbestand gem. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG) vorliegen.


      Ablehnungen als o. u. nach § 30 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Var. 2 AsylG sind bei UM
      nicht möglich.


8.4. Keine Abschiebungsandrohung bei UM
Bei tatsächlichem Bestehen von überwiegend schutzwürdigen kindlichen und/oder familiä-
ren Belangen bzw. bei Bestehen gesundheitsbezogener Gründe – siehe Rückkehrentschei-
dung.


Die nachstehenden Besonderheiten sind bei beabsichtigter Ablehnung des Asylantrages
eines UM bei der Bescheiderstellung zu berücksichtigen:


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Bei Fehlen einer geeigneten konkreten Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- oder evtl.
         anderen Staat ist die im einschlägigen Gerüstbescheid vorgesehene Tenorierung zur
         Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sowie zum Einreise- und Aufent-
         haltsverbot) ausnahmsweise zu entfernen;
         In den Sachverhalt sind die vorhandenen Erkenntnisse aufzunehmen
           - zum Geburtsdatum, soweit hier Klarstellungsbedarf besteht (ggf. nach Altersfest-
              stellungsverfahren), und
           - zu familiären Strukturen im Herkunfts- oder evtl. anderen Staat und/oder diesbe-
              züglichen Erkenntnissen.
         In der Begründung zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sowie
         zum Einreise- und Aufenthaltsverbot) ist
           - bei Fehlen einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit der diesbezügliche Begrün-
              dungstext zu entfernen.
              Stattdessen ist der Textbaustein 906 (a) einzusetzen, mit dem das Fehlen einer
               geeigneten konkreten Aufnahmemöglichkeit zunächst festgestellt und als Be-
               gründung dafür herangezogen wird, dass aus rechtlichen Gründen keine Ab-
               schiebungsandrohung erlassen werden darf, weil die Regelung der §§ 34,
               35 AsylG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in diesem Fall
               nicht anwendbar ist;
          -    das Vorhandensein einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit (z. B. mögliche Über-
               gabe an ein konkretes Familienmitglied, einen konkreten offiziellen Vormund o-
               der eine konkrete Aufnahmeeinrichtung für UM) zunächst festzustellen und dann
               als Begründung dafür heranzuziehen, dass die Rechtsprechung des EuGH 242 in
               diesem Fall dem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandro-
               hung nicht entgegensteht. Hierfür stehen die Textbausteine 903(a), 9033(a) zur
               Verfügung.


8.5. Eintritt der Volljährigkeit vor Bescheiderstellung
Wird ein minderjähriger Antragsteller im Laufe des Asylverfahrens volljährig, sind bei der
Entscheidung die für Volljährige geltenden Prüfmaßstäbe zu berücksichtigen. Es erfolgt le-
diglich im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. im Hinblick auf den Vortrag oder die Einlas-
sungen des Antragstellers eine Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der
Anhörung (z. B. Beachtung einer unter Umständen eingeschränkten Verständnis-/Aussage-
fähigkeit).


Zum Abbruch eines laufenden Altersfeststellungsverfahrens vor Gutachtenbeauftragung
wegen Eintritts der Volljährigkeit siehe 5.2.2.2.




242
      EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19.

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Dienstanweisung
                                          Asylverfahren


Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage


1. Untätigkeitsklage
Gehen Untätigkeitsklagen beim Bundesamt ein, sind diese nach Erfassung in MARiS um-
gehend dem zuständigen Prozesssachbearbeiter zuzuleiten. Zum weiteren Verfahren siehe
DA Prozessführung.

2. Drohung mit einer Untätigkeitsklage
Erfolgt durch den Antragsteller oder seinen (anwaltlichen) Vertreter die Ankündigung einer
Untätigkeitsklage, ist unverzüglich die Entscheidungsreife zu prüfen.

Gleichzeitig ist zu prüfen, ob für das Verfahren der Ablauf der Bearbeitungsfrist nach § 24
Abs. 4, 5 und 7 AsylG droht. Zum Beginn des Fristlaufs und weiteren Regelungen siehe
Kapitel Bearbeitungsfristen.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass eine Überschreitung der Frist von sechs Mona-
ten nach § 24 Abs. 4 AsylG nur bei Vorliegen eines dort oder in § 24 Abs. 5 AsylG genannten
Grundes möglich ist, siehe Kapitel Bearbeitungsfristen.


Steht der Ablauf der Bearbeitungsfrist von sechs Monaten bevor und die Akte ist entschei-
dungsreif, ist umgehend ein Bescheid zu erstellen, jedenfalls aber sicherzustellen, dass um-
gehend entschieden wird. Die Androhung der Untätigkeitsklage ist als ein Verlangen im
Sinne von § 24 Abs. 7 AsylG zu verstehen, über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet
zu werden. Ist keine Entscheidungsreife gegeben, ist der Antragsteller mittels D2405 bzw.
sein Rechtsanwalt mittels D2406 zu den Gründen für die Verzögerung und dem zeitlichen
Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist, zu informieren. Liegt ein
solcher Grund nicht vor, muss eine Entscheidung ergehen.


Zum Vorgehen ist ein begründeter Aktenvermerk zu fertigen und einer von der Referatslei-
tung hierfür beauftragten Person vorzulegen. Der Aktenvermerk dient zudem als Grundlage
einer evtl. erforderlichen Klageerwiderung gegen eine spätere Untätigkeitsklage. Nähere
Erläuterungen zur Klageerwiderung siehe DA Prozessführung.




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Dienstanweisung
                                      Asylverfahren



Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen


1. Allgemeines
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt Asylsuchende frühzeitig über den Ablauf
des Verfahrens, über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere über Fristen und die Fol-
gen einer Fristversäumung sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten zu unterrichten.
Um eine umfassende Information über das Asylverfahren selbst und Rechte und Pflichten
in Bezug auf das gesamt Asylverfahren, einschließlich der Antragstellung, zu gewährleisten,
soll eine Unterrichtung in Form von Gruppengesprächen frühzeitig, in der Regel bereits vor
der Antragstellung beim Bundesamt erfolgen. Die Unterrichtung in Gruppengesprächen ist
allen Asylsuchenden in allen Organisationseinheiten mit Direktzuführung (Antragstellung)
anzubieten. Im Flughafenverfahren findet keine Unterrichtung statt.
Es besteht keine Verpflichtung für Asylsuchende, an der Unterrichtung teilzunehmen.

2. Zeitpunkt
Die Gruppengespräche sollen frühzeitig erfolgen, sodass die Informationsvermittlung in der
Regel bereits vor der Antragstellung erfolgt, z. B. kurz nach der Registrierung. Zwischen
den Gruppengesprächen und der Antragstellung ist ausreichend Zeit einzuplanen, damit die
Asylsuchenden die vermittelten Informationen verarbeiten und eine Antragstellung abwägen
können.
Sofern es in einer Organisationseinheit zur Bereitstellung von Sprachmittlern erforderlich ist,
die Unterrichtung mit einem anderen Arbeitsschritt zu verknüpfen, so ist sie stets mit einem
Arbeitsschritt vor der Antragstellung (z. B. IDMS-Tools oder Registrierung) zu verknüpfen
und nicht mit der Antragstellung selbst.
Mehrere umfassende Prozessschritte (z. B. Unterrichtung in Gruppengesprächen, Antrag-
stellung, Anhörung) können nur ausnahmsweise gebündelt an einem Tag stattfinden, da
dies die Verarbeitung der Informationen und die Vorbereitung auf das Asylverfahren für die
Asylsuchenden erschwert.
In Organisationseinheiten, in denen eine Rückkehrberatung durch das Bundesamt durch-
geführt wird, sollte die Unterrichtung noch vor der Rückkehrberatung durchgeführt werden.

3. Durchführung
Die Zuführung zur Unterrichtung in Gruppengesprächen erfolgt in Abstimmung zwischen
Bundesamt und Land bzw. Kommune, d. h. den Betreibern der Aufnahmeeinrichtung, um


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sicherzustellen, dass möglichst frühzeitig alle Asylsuchenden in die Gruppengespräche ge-
leitet werden.
Die hierfür günstigste Methode (Aufnahme in Laufzettel, Abholung, Einladung, etc.) kann
vor Ort frei gewählt werden. Dies erfordert eine enge Kooperation zwischen Vertretern des
Bundesamts und den anderen relevanten Akteuren vor Ort. Zu berücksichtigen sind sowohl
personelle und räumliche als auch administrative (z. B. Zugangsberechtigungen) Gegeben-
heiten.
Die Unterrichtung hat in einer Sprache zu erfolgen, deren Kenntnis vernünftigerweise vom
Antragsteller vorausgesetzt werden kann, sodass entsprechende Sprachmittler einzusetzen
sind. Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen ist nach den Bedürfnissen und Gege-
benheiten vor Ort zu wählen.
Eine Aufzeichnung der Unterrichtung in Gruppengesprächen ist nicht zulässig. Die ausfüh-
renden Mitarbeiter können von Teilnehmern und Sprachmittlern verlangen, ihre Mobiltele-
fone oder andere Aufzeichnungsgeräte auszuschalten und zu verstauen.
Teilnehmer, die den Wunsch nach einem Festhalten der Inhalte äußern, sind auf die bei der
Antragstellung auszuhändigenden Unterlagen hinzuweisen, die sie in einer ihnen verständ-
lichen Sprache erhalten.
Die Unterrichtung in Gruppengesprächen ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der
Organisationseinheit kann internen oder externen Personen in Ausnahmefällen die Teil-
nahme gewähren. Die Zahl der Teilnehmer ist in solchen Fällen zu begrenzen und ihre
Funktion und der Grund ihrer Anwesenheit sind den Asylsuchenden offenzulegen.

4. Umfang und Inhalt

4.1. Grundsätzliches
Es werden allen Asylsuchenden unabhängig von ihrer Bleibeperspektive dieselben grund-
legenden Informationen vermittelt. Ein Fokus auf oder eine Ergänzung von bestimmten In-
halten kann sich aus der Zusammensetzung der Gruppe und aus den Nachfragen der Teil-
nehmer ergeben.
Die Gestaltung der Unterrichtung steht den ausführenden Mitarbeitern frei. Es wird hier eine
Präsentation mit den zu vermittelnden Inhalten angeboten. Diese kann für die Unterrichtung
verwendet werden oder als Grundgerüst hierfür dienen und durch Flipcharts oder freien
Vortrag ergänzt oder ersetzt werden.

4.2. Übersicht der Inhalte
Im Rahmen der Unterrichtung sollen folgende Inhalte vermittelt werden:
 • Schutzformen
 • Asylverfahren (einschl. Schritte/Bedeutung)
 • Akteure (einschl. Funktionen/Befugnisse)
 •   Folgeschritte bzw. Rechtsfolgen
 •   Rechte und Pflichten

Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen   2/5                  Stand 03/23
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