da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Zugehörigkeit wird durch eine Taufbescheinigung dokumentiert. Antragsteller, die
Taufbescheinigungen einer Kirche vorlegen, sind daher als Christen anzusehen. 8 Dies
ist bei der Bearbeitung des Asylverfahrens nicht anzuzweifeln oder zu hinterfragen.
Die Frage der Zugehörigkeit zur neuen Religion ist dann nicht Prüfgegenstand des
Asylverfahrens.9
In Anlehnung an Art. 140 GG i. V .m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV werden
Taufbescheinigungen von solchen Gemeinden akzeptiert, die durch ihre Verfassung
und die Anzahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Ausschließlich in Fällen, in denen ein Glaubenswechsel bereits im Herkunftsstaat
stattgefunden hat und aufgrund der dortigen Situation Taufbescheinigungen o. Ä. nicht
zu erwarten sind, ist die Zugehörigkeit zur neuen Religion einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich.
Die Zugehörigkeit zur neuen Religion allein ist jedoch keine hinreichende Grundlage
für eine Schutzgewährung im Asylverfahren, es sei denn, die Zugehörigkeit zu der
Religion ist bereits strafbar (beachte aber Punkt 3.2). Es bedarf hierfür einer Prognose
der Gefährdung der Antragsteller bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.
4.2. Gefährdung bei Rückkehr
Das Bundesamt ist – wie bei allen Asylanträgen – dafür zuständig zu prüfen, ob den
Antragstellern nach einer eventuellen Rückkehr Verfolgung droht.
Hierfür ist eine dahingehende Prognose zu treffen, ob eine begründete Furcht vor
Verfolgung aufgrund dessen anzunehmen ist, wie der Antragsteller nach Rückkehr ins
Herkunftsland seinen Glauben ausüben wird.
Bei der Entscheidung ist nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
eine Prognoseentscheidung im doppelten Sinne zu treffen:
zum einen ist das zu erwartende Verhalten des Asylsuchenden in seinem Her-
kunftsstaat zu ermitteln,
zum anderen die voraussichtliche Reaktion der Behörden des Herkunftsstaates
oder Dritter, z. B. Andersgläubiger auf dieses Verhalten. Durch die zu erwartende
religiöse Betätigung, die zur Wahrung der persönlichen Identität des Antragstel-
lers besonders wichtig ist, muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
schwere Rechtsgutverletzung drohen (siehe 2.1 und jeweilige HKL-LS).
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BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15.
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BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15.
Verfolgung in Anknüpfung an
das Merkmal Religion 6/13 Stand 09/22
Im Rahmen der Sachaufklärung ist eine sorgfältige und umfassende Überprüfung der Umstände geboten, bei denen es insbesondere auf die Ernsthaftigkeit des Engage- ments für die neue Religion ankommt. Hierbei sind sowohl subjektive als auch objek- tive Prüfkriterien anzuwenden (siehe HKL-übergreifende Ausführungen). Das zu erwartende Verhalten des Asylsuchenden hängt im Wesentlichen von seiner Glaubensidentität ab sowie davon, wie er seinen Glauben in Deutschland aktuell lebt. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. seine bisherige Glaubenspraxis, seine Position und sein Verhalten innerhalb seiner Glaubensgemeinschaft, aber auch seine Persönlich- keit und seine Äußerungen hinsichtlich der Bedeutung seines Glaubens für sein Le- ben. Die an Hand der genannten Aspekte festgestellten Umstände des religiösen Lebens des Antragstellers bilden die Grundlage für die Prognose des zukünftigen Verhaltens. Entscheidend für die Beurteilung der religiösen Identität ist der vom Antragsteller vermittelte Eindruck, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise ausüben zu müssen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. 4.2.1. Ernsthafte Hinwendung zur neuen Religion Bei der Beurteilung dieser Frage ist es nicht ausschlaggebend, ob der Antragsteller über ein umfangreiches Faktenwissen verfügt. Der Kenntnis einzelner Bibeltexte oder der Bedeutung bestimmter Feiertage kann kein Rückschluss auf die religiöse Identität des Antragstellers entnommen werden. Das bloße Abfragen von Kenntnissen ist daher zu unterlassen. Die Sachverhaltsaufklärung ist vielmehr darauf zu richten, die Beweggründe für die Konversion, das Bild des Antragstellers von der neuen Religion, seine Identifizierung damit und wie er diesen Glauben im Alltag lebt zu erforschen. Hierbei muss auf die Persönlichkeit des Antragstellers geachtet werden. Die Anforderungen dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Das vom Antragsteller zu erwartende Wissen von den Grundlagen der Konversionsreligion kann im Einzelfall sehr gering sein, es muss je- doch deutlich werden, dass er sich mit dieser Religion auseinandergesetzt hat. So kann von einem volljährigen Konvertit in der Regel erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion ma- Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion 7/13 Stand 09/22
chen kann (insbesondere welche Bedeutung die neue Religion bzw. der Religions- wechsel für ihn persönlich hat) und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinrei- chend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren.10 Allerdings ist zu beachten, dass die Vertraut- heit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion dar- stellen kann, eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben jedoch auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen kann, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens der- art verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aus- setzen wird.11 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition bestimmt wird. 12 Es ist darüber hinaus zu beachten, dass religiöse Einstellungen im interkulturellen Kontext anders dargestellt und wahrgenommen werden. So können z. B. Gemein- schaftserlebnisse oder das Gefühl, zur Ruhe zu kommen, eine große Bedeutung ha- ben. Das Bild des Antragstellers von der neuen Religion kann dabei durchaus auf ei- nem sehr rudimentären Fundament ruhen, muss nicht theologisch richtig begründet werden und kann trotzdem eine überzeugende Hinwendung vermitteln. Die für die ernsthafte Hinwendung zur neuen Religion erforderlichen Grundkenntnisse sind daher vor dem Hintergrund ihrer Wichtigkeit für den Antragsteller zu beurteilen. Es darf keine objektive Einschätzung der Wichtigkeit der vom Antragsteller genannten Elemente im Sinne einer Einteilung in wichtigere oder weniger wichtige christliche Leh- ren erfolgen. Die Beurteilung muss daran anknüpfen, ob diese Elemente den Antrag- steller prägen, nicht daran, ob sie prägend für das Christentum sind. Die Annahme einer unverzichtbaren Glaubensbetätigung setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden neh- men würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. 10 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15, Rn. 36. 11 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15, Rn. 38. 12 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15. Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion 8/13 Stand 09/22
4.2.2. Grundzüge der neuen Religion Dem Bundesamt wurden von der Katholischen Kirche, von der Evangelischen Kirche (EKD) und von der Vereinigung der evangelischen Freikirchen (VEF) Zusammenstel- lungen der Grundzüge des christlichen Glaubens aus deren jeweiliger Sicht zur Verfü- gung gestellt. Hierbei handelt es sich um den möglichen Maximalumfang der Grund- züge der neuen Religion, mit denen ein erwachsener Konvertit vertraut sein könnte. Die Dokumente können zum einen als Hintergrundinformation Verwendung finden, da- mit abgeschätzt werden kann, welches Wissen von einem Konvertiten im Asylverfah- ren überhaupt maximal erwartbar ist. Zum anderen können sie Entscheidern als Ori- entierung zu den Kerninhalten der neuen Religion der Antragsteller dienen. Die formale Kenntnis der dort dargestellten Inhalte ist keine Voraussetzung für die zu prüfende ernsthafte Hinwendung zur neuen Religion. Auch Teilmengen dieses Wis- sens sind im Einzelfall als ausreichend zu betrachten. Ein Abfragen dieser Inhalte hat daher genauso wenig zu erfolgen, wie deren Kenntnis in Gänze oder zu weiten Teilen erwartet werden darf. Die Zusammenstellung der Katholischen Kirche finden Sie hier. Die Zusammenstellung der Evangelischen Kirche (EKD) finden sie hier. Die Zusammenstellung der Vereinigung der evangelischen Freikirchen (VEF) finden sie hier. 4.2.3. Sachverhaltsermittlung in der Anhörung In der Anhörung muss der Sachverhalt so detailliert aufgeklärt werden, dass diese Be- wertung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen kann. Der Entscheider muss überzeugt sein, dass der Antragsteller die religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Verfolgung zu bestimmen, müssen in der Anhörung daher sensibel aber gezielt Fragen zum sozialen Hintergrund, zum bis- herigen Lebenslauf und zum engeren Lebensumfeld des Antragstellers gestellt wer- den. Die Angaben sind zu den allgemeinen Erkenntnissen über die Lebensumstände im Herkunftsland und in der Herkunftsgesellschaft in Bezug zu setzen und, wenn er- forderlich, zu hinterfragen. Die Fragen sollen dazu dienen, die das bisherige Leben des Antragstellers bestim- menden Faktoren und ihre bzw. seine Einstellung zu religiösen Praktiken im Herkunfts- land einzuschätzen. Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion 9/13 Stand 09/22
Insgesamt muss die Anhörung das Ziel haben, dass der Entscheider prüfen kann, ob
der Antragsteller seinen neu angenommenen Glauben in einer Verfolgung auslösen-
den Art und Weise leben wird. Dabei ist der Entscheider nicht an die Beurteilung der
Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und
nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde.13 Er muss vielmehr selbständig zu einer
Einschätzung darüber gelangen, welcher Glaubensausübung sich der Antragsteller
aufgrund seiner religiösen Identität bei einer Rückkehr verpflichtet fühlen würde, d. h.
ob die Hinwendung zum neuen Glauben ein identitätsprägendes Gewicht hat, und ob
diese verfolgungsauslösend wäre.
Hierzu kann eine Vielzahl von Gesichtspunkten beitragen, „wie etwa die religiöse Vor-
prägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Her-
kunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder
Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die
Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des
familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konver-
sionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungs-
weise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glau-
bens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchli-
chen Leben.“14
4.2.4. Schreiben von Kirchengemeinden
Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung können Schreiben von Gemeinden über
das Engagement, das Verhalten und die geäußerten Einstellungen des Antragstellers
in der Gemeinde bieten. Die Schreiben sind vom Antragsteller oder der Gemeinde ei-
geninitiativ vorzulegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vorgelegte Schreiben müssen bei
der Bewertung des Sachverhalts berücksichtigt werden. Auf die in den Schreiben ge-
troffenen Aussagen ist auch in der Begründung des Bescheides einzugehen.
Inhaltlich sollte das Schreiben nicht den Eindruck von reinen Textbausteinen hervor-
rufen, sondern sich erkennbar auf den konkreten Einzelfall beziehen. Es sollte die Art
und den Umfang der Glaubensausübung darlegen, die Integration in die Gemeinde
beschreiben, auf den gelebten Glauben, d. h. die Wichtigkeit der Überzeugungen und
Riten für den Antragsteller eingehen, Ausführungen zur Taufvorbereitung enthalten
und insgesamt eine individuelle Vertrautheit mit dem Antragsteller erkennen lassen.
13
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15.
14
BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15.
Verfolgung in Anknüpfung an
das Merkmal Religion 10/13 Stand 09/22
Wird über einen längeren Zeitraum substantiiert ein gelebter Glaube und eine Integra- tion in die Gemeinde beschrieben, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Antrag- steller seinen Glauben in gleicher Weise weiter leben wollen würde. 4.2.5. Gesamtschau Aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Antragsteller bei Rückkehr Verfolgung droht. Diese Gesamtschau muss die Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung enthalten und die vorliegenden Herkunftsländer-Informationen. Ebenfalls in die Gesamtschau fließt als ein Indiz die Glaubensausübung, wie sie in der Bescheinigung der Gemeinde geschildert ist, ein. Sollte sich die unterschiedlichen Elemente widersprechen, hängt ihre Abwägung von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, d. h. von der Beurteilung, welche Er- kenntnisse wichtiger und aussagekräftiger für die Prognose hinsichtlich des konkreten Antragstellers sind. Dies ist im Bescheid auszuführen. Die Konversion als solche darf nicht angezweifelt werden. Enthält der Sachvortrag zur Konversion aber Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlich- keit oder auf eine taktische Prägung der Konversion, kann dies in die Gesamtschau zur Beurteilung der Prognose bei Rückkehr ins Herkunftsland mit einfließen. 15 4.3. Vortrag der Konversion im Asylfolgeverfahren Die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens gem. §§ 71 AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gelten auch hier. Hinsichtlich des Sachvortrags der Konversion, der einen typischen Dauersachverhalt darstellt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob einen neue Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, zu berücksichtigen, dass bei Dauersachverhalten von dieser An- nahme auch dann auszugehen ist, wenn die Sachlage zwar nicht durch neue Tatsa- chen gekennzeichnet ist, sich aber derart entwickelt (verstärkt) hat, dass nunmehr qua- litativ eine neue Bewertung angezeigt ist.16 Hierbei stellt der Zeitablauf allein aber noch keine Änderung der Sachlage dar.17 Es bedarf vielmehr des qualitativen „Sprungs“. Dieser kann sich z. B. in einer deutlichen Verfestigung der religiösen Identität und einer Vertiefung der Hinwendung zur neuen Religion äußern. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann eine positive Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AsylG in der Regel nicht mehr ergehen, wenn der Asylbewerber seinen Asylfolgeantrag auf Um- stände stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren 15 BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15. 16 BVerfG, Beschluss vom 19.06.1986 – 2 BvR 569/86. 17 BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7.01, BverwGE 115, 118. Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion 11/13 Stand 09/22
Antrages entstanden sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachflucht-
gründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst ge-
schaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Der Antragsteller muss die ge-
setzliche Missbrauchsvermutung ausräumen. Sie ist dann ausgeräumt, wenn der An-
tragsteller dartun kann, er habe den Glauben nach Ablehnung des Erstantrags nicht
hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung gewechselt. Ein ge-
gen Missbrauch sprechendes Indiz kann die Kontinuität der nach außen betätigten
religiösen Überzeugung sein.
Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens un-
verändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Dies kann beispielsweise
der Fall sein, wenn der Antragsteller bereits im Erstverfahren vorgetragen hat, Kon-
takte zu einer anderen religiösen Gemeinschaft aufgenommen zu haben oder Vorbe-
halte gegenüber seinem bisherigen Glauben zu haben, auch wenn dies zum Zeitpunkt
der Entscheidung nicht schutzauslösend war. Diese Konstellation kann bei Intensivie-
rung (z. B. bis zur Taufe) eine im Folgeverfahren nunmehr beachtliche Sachlagenän-
derung darstellen.
Konvertiert der Antragsteller nach einem erfolglosen Asylverfahren, muss er dafür gute
Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um
die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Hierzu sind die
Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenom-
menen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbrin-
gens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07).
Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, ob der Sachvortrag des Asylbewer-
bers ausreicht, um nach der Überzeugung des Entscheiders die gesetzliche Miss-
brauchsvermutung auszuräumen. Dazu sind die oben genannten subjektiven und ob-
jektiven Prüfkriterien zu würdigen die ausreichend belegen müssen, dass der Glau-
benswechsel auf Grund einer objektiv nachvollziehbaren Persönlichkeitsentwicklung
erfolgte. Nach den Vorgaben des BVerwG ist dabei auch das bisherige Vorbringen,
also beispielsweise die Glaubhaftigkeit in dem bzw. den Vorverfahren, zu würdigen.18
Kann der Missbrauchsverdacht nicht ausgeräumt werden, bedeutet dies nicht, die
Konversion oder Taufe selbst seien missbräuchlich erfolgt. Lediglich die Geltendma-
chung dieser Gründe als Beleg für eine Verfolgungsgefahr ist als missbräuchlich an-
zusehen. So würde beispielsweise auch bei einem Antragsteller, der erstmals exilpo-
litisch aktiv wird, nicht die Inanspruchnahme des Rechts auf freie Meinungsäußerung
18
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2014 - 10 B 5/14.
Verfolgung in Anknüpfung an
das Merkmal Religion 12/13 Stand 09/22
als missbräuchlich anzusehen sein, sondern der Umstand der Geltendmachung dieser
Umstände in einem Asylfolgeantragsverfahren.
Ist die Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen,
so bleibt zu prüfen, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren ist oder
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen ist. Der Um-
stand, dass der Asylbewerber den Missbrauchsverdacht nicht ausräumen konnte, lässt
nicht den Schluss zu, es drohe daher auch keine Gefahr.
5. Links für weitere Ausführungen zum Thema:
DA-Asyl: Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere Religion
Leitfaden für die Entscheidung im Asylverfahren
Verfolgung in Anknüpfung an
das Merkmal Religion 13/13 Stand 09/22
Dienstanweisung
Asylverfahren
Verstöße gegen die Verpflichtung der Weiterleitung zu folgen bzw. den
Asylantrag zu stellen
Nichtbefolgung der Weiterleitung oder der Verpflichtung zur Asylantragstellung (§§
20 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 AsylG)
Kommt der Asylsuchende nach Stellung eines Asylgesuchs seiner Verpflichtung, der Wei-
terleitung nach § 18 Abs. 1 (Grenzbehörde) oder § 19 Abs. 1 (Ausländerbehörde, Polizei)
unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen, nicht
nach, so findet die Regelung in § 33 Abs. 1, 5 und 6 zur Verfahrenseinstellung entspre-
chende Anwendung.
Dies gilt ebenso bei einer Weiterleitung von der Aufnahmeeinrichtung (AE) bei der er sich
gemeldet hat an die zuständige AE (§ 22 Abs. 3). Die Regelung zur Verfahrenseinstellung
findet außerdem entsprechende Anwendung, wenn der Asylsuchende, der in einer Aufnah-
meeinrichtung aufgenommen wurde, seiner Verpflichtung nicht nachkommt, zur Asylantrag-
stellung unverzüglich oder zu einem genannten Termin persönlich beim Bundesamt zu er-
scheinen.
In diesen Fällen ist kein Einstellungsbescheid zu erstellen, da beim Bundesamt noch kein
Verfahren anhängig ist. Es wird eine Hilfsakte mit Belehrung angelegt, die mit der Aktenzu-
satzinformation „Einstellung § 20 AsylG“, „Einstellung § 22 AsylG“ oder „Einstellung § 23
AsylG“ versehen wird. Liegt bereits eine Vorakte vor, sind die Aktenzusatzinformationen dort
einzutragen. Der Asylsuchende (ggf. der Vertreter) und die ABH sind mit dem Standard-
schreiben „Info_Einstell_Par_20_22_23“ (ABH: D1636, RA: D1638) zu informieren. Weite-
rer Handlungsbedarf entsteht erst, wenn der Asylsuchende sich wieder meldet und/oder
doch noch zur Asylantragstellung erscheint.
1. Belehrung
Der Asylsuchende ist von der weiterleitenden Behörde auf die Rechtsfolgen einer Nichtbe-
folgung schriftlich sowohl in Deutsch als auch in einer ihm geläufigen Sprache und gegen
Empfangsbestätigung hinzuweisen. Über die Verpflichtung zur Asylantragstellung zu er-
scheinen wird er von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung belehrt.
Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung
zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen 1/3 Stand 10/19
Kommt der Asylsuchende seiner Verpflichtung, der Weiterleitung zu folgen, nicht nach, un-
terrichtet die AE die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber und leitet ihr
die Belehrungsunterlagen zu. Mit den Unterlagen wird die Hilfsakte mit Belehrung angelegt.
Erscheint der Asylsuchende nicht zur Asylantragstellung wird mit der Belehrung der AE
ebenfalls eine Hilfsakte angelegt. Liegt bereits eine Vorakte vor, sind die Unterlagen dort
aufzunehmen.
2. Asylantragstellung
Kommt der Asylsuchende später doch noch zur Asylantragstellung oder stellt einen Wieder-
aufnahmeantag, ist dies mit der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“ und dem Sta-
tus „ja“ einzugeben. Es ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Erst- oder Folgeantrag zu behan-
deln ist. Der Antrag wird als Folgeantrag behandelt, wenn
• die Einstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurück-
liegt oder
• das Verfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
War das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen, auf die der Asylsuchende keinen Ein-
fluss hatte, lagen die Voraussetzungen für die Einstellung nicht vor. Der Asylantrag ist als
Erstantrag anzusehen, ohne dass es sich um eine Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz
3 AsylG handelt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Asylsuchende innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Einstellungentscheidung den entsprechenden Nachweis führt.
Die Frist von neun Monaten beginnt mit der Einstellung (für die Fristberechnung ist das
Datum der Hilfsaktenanlage, bzw. die Eintragung in der Vorakte, maßgebend; Fristbeginn
ist der nächste Tag). Ist das „Asylverfahren“ danach nicht fortzuführen, ist ein Wiederauf-
nahmeantrag oder ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln.
Das Ergebnis der Prüfung ist in MARiS bei der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“
mit den Status „Fortführung des Verfahrens“ oder „Fortführung als Folgeantrag“ abzubilden.
Je nach dem Ergebnis der Prüfung ist ein Erstantrag oder ein §20-Folgeantrag anzulegen.
Antragsteller und ABH sind mit dem Schriftstück „Mitteilung Einstellung §§ 20, 22, 23“ dar-
über zu informieren, ob das Verfahren als Erst- oder Folgeantrag weitergeführt wird.
3. Folgeantrag
Ist der Asylantrag nach dieser Prüfung als Folgeantrag zu bewerten, ist abweichend von §
71 Abs. 3 Satz 3 AsylG stets eine Anhörung durchzuführen. Der Vortrag ist zunächst hin-
sichtlich der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen. Dabei bleibt der Asylbewerber
mit seinem gesamten Sachvortrag präkludiert, den er bei pflichtgemäßer Mitwirkung hätte
vorbringen können. Er kann sich nur noch auf die ab dem Zeitpunkt der Fristversäumung
bis zur Antragstellung eingetretenen Umstände berufen. Die Präklusionswirkung gilt sowohl
Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung
zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen 2/3 Stand 10/19