da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Kommt der Asylsuchende seiner Verpflichtung, der Weiterleitung zu folgen, nicht nach, un-
terrichtet die AE die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber und leitet ihr
die Belehrungsunterlagen zu. Mit den Unterlagen wird die Hilfsakte mit Belehrung angelegt.
Erscheint der Asylsuchende nicht zur Asylantragstellung wird mit der Belehrung der AE
ebenfalls eine Hilfsakte angelegt. Liegt bereits eine Vorakte vor, sind die Unterlagen dort
aufzunehmen.

2. Asylantragstellung
Kommt der Asylsuchende später doch noch zur Asylantragstellung oder stellt einen Wieder-
aufnahmeantag, ist dies mit der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“ und dem Sta-
tus „ja“ einzugeben. Es ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Erst- oder Folgeantrag zu behan-
deln ist. Der Antrag wird als Folgeantrag behandelt, wenn
    • die Einstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurück-
        liegt oder
    • das Verfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
War das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen, auf die der Asylsuchende keinen Ein-
fluss hatte, lagen die Voraussetzungen für die Einstellung nicht vor. Der Asylantrag ist als
Erstantrag anzusehen, ohne dass es sich um eine Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz
3 AsylG handelt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Asylsuchende innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Einstellungentscheidung den entsprechenden Nachweis führt.


Die Frist von neun Monaten beginnt mit der Einstellung (für die Fristberechnung ist das
Datum der Hilfsaktenanlage, bzw. die Eintragung in der Vorakte, maßgebend; Fristbeginn
ist der nächste Tag). Ist das „Asylverfahren“ danach nicht fortzuführen, ist ein Wiederauf-
nahmeantrag oder ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln.


Das Ergebnis der Prüfung ist in MARiS bei der Aktenzusatzinformation „Fortführungsantrag“
mit den Status „Fortführung des Verfahrens“ oder „Fortführung als Folgeantrag“ abzubilden.
Je nach dem Ergebnis der Prüfung ist ein Erstantrag oder ein §20-Folgeantrag anzulegen.
Antragsteller und ABH sind mit dem Schriftstück „Mitteilung Einstellung §§ 20, 22, 23“ dar-
über zu informieren, ob das Verfahren als Erst- oder Folgeantrag weitergeführt wird.

3. Folgeantrag
Ist der Asylantrag nach dieser Prüfung als Folgeantrag zu bewerten, ist abweichend von §
71 Abs. 3 Satz 3 AsylG stets eine Anhörung durchzuführen. Der Vortrag ist zunächst hin-
sichtlich der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen. Dabei bleibt der Asylbewerber
mit seinem gesamten Sachvortrag präkludiert, den er bei pflichtgemäßer Mitwirkung hätte
vorbringen können. Er kann sich nur noch auf die ab dem Zeitpunkt der Fristversäumung
bis zur Antragstellung eingetretenen Umstände berufen. Die Präklusionswirkung gilt sowohl

Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung
zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen      2/3                      Stand 10/19
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in Bezug auf das Asylrecht als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §
3 und/oder § 4 AsylG.


Liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, ist ein Asylverfahren durchzuführen. Die
Tenorierungen entsprechen denen eines Erstverfahrens.


Liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vor, wird die ablehnende Entscheidung
zu Art. 16a GG, §§ 3 und 4 AsylG wie folgt tenoriert:


„Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wird abgelehnt.“


Im Bescheid ist auch darzulegen, warum dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben
werden konnte.


Die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind als erstmalige materiell-
rechtliche Entscheidung auch im Hinblick auf Sachverhalte, die als politische Verfolgung zu
bewerten wären, zu prüfen und zu bescheiden; das Ergebnis ist entsprechend zu tenorieren.


Wird kein (weiteres) Asylverfahren durchgeführt, ist regelmäßig eine Abschiebungsandro-
hung / -anordnung zu erlassen, da nicht auf eine entsprechende Entscheidung aus einem
Erstverfahren zurückgegriffen werden kann.




Verstöße gg. d. Verpfl.d. Weiterleitung
zu folgen bzw. Asylantrag zu stellen      3/3                     Stand 10/19
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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren




Vorlagepflichten

Unter Vorlagepflichten im Sinne dieser Dienstanweisung ist zu verstehen, dass außerhalb
der routinemäßigen Bearbeitungsabläufe für die Erledigung von Vorgängen unter bestimm-
ten Umständen die Einbindung anderer Stellen erforderlich ist. Hierbei sind unterschiedliche
Formulierungen möglich, wie z. B. Abgabe-/Beteiligungs-/Informationspflicht. Während Ab-
gabe- und Vorlagepflichten die Form der Einbindung klar vorggeben, sind bei Formulierun-
gen wie Beteiligungs- oder Informationspflicht unterschiedliche Vorgehensweisen möglich.
Hier bedarf es unter Umständen einer grundsätzlichen Absprache vor Ort mit der jeweiligen
RL oder einer anlassbezogenen formlosen Kontaktaufnahme zur Klärung des weiteren Vor-
gehens.

Die Dienstanweisung enthält darüber hinaus Vorlagepflichten innerhalb der Organisations-
einheit, z. B. gegenüber der RL. Diese sind ebenfalls in den jeweiligen Kapiteln der Dienst-
anweisung geregelt.




Vorlagepflichten                         1/1                                Stand 03/23
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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


Videoanhörung

Vorbemerkung
§ 25 AsylG enthält detaillierte Regelungen zur Durchführung einer Anhörung im Asylverfah-
ren, die sämtlich auch bei einer Anhörung im Wege der Videoanhörung beachtet werden
müssen. Somit finden ergänzend die allgemeinen Regelungen zur Anhörung Anwendung
(siehe Anhörung). Zusätzlich finden beim Dolmetschen die Regelungen zur Sprachmittlung
Anwendung (siehe DA Sprachmittlung).

1. Allgemeines
Bei der Videoanhörung halten sich die Beteiligten nicht im selben Raum auf und werden
mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet. Entsprechende Anhörungen dürfen aus-
schließlich in Dienststellen des Bundesamtes stattfinden. Private Räumlichkeiten dürfen von
den Beteiligten nicht genutzt werden.


Unter Videoanhörungen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech-
nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller, Anhörer
und Dolmetscher jeweils in einem anderen Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes
aufhalten oder sich jeweils ein Beteiligter (Entscheider oder Antragsteller) in einer anderen
Dienststelle des Bundesamtes aufhält und die Beteiligten mittels Videotechnik in die Anhö-
rung zugeschaltet werden. Soweit sich Dolmetscher und Antragsteller in einem Raum in
einer Dienststelle des Bundesamtes aufhalten, sind diese durch einen Mitarbeiter des Bun-
desamtes zu beaufsichtigen.


Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Verfahrensschritten mittels Videokonfe-
renztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller
und Bundesamtsmitarbeiter in einem Raum in einer Dienststelle des Bundesamtes aufhal-
ten, während sich ein Dolmetscher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem Video-Hub
(Zentrum) befindet und audiovisuell zugeschaltet wird (siehe Kapitel „Videodolmetschen“).


Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen des Widerrufsverfahrens ist die Kons-
tellation der Videoanhörung zulässig. Ebenfalls zulässig ist sie im Rahmen eines persönli-
chen Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin-III-VO, bei der informatorischen Anhörung im Rahmen
eines Folge- und Zweitantragsverfahrens, sowie im Flughafenverfahren.




Videoanhörung                             1/5                                Stand 01/23
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Bezüglich der Teilnahme von Personen an der Anhörung wird auf das Kapitel Anhörungen
verwiesen. Einem Bevollmächtigten, einem eigenen Dolmetscher oder einem Beistand ist
es erlaubt, im selben Raum wie der Antragsteller an der Anhörung teilzunehmen. Andere
Personen, sowie Vertreter des UNHCR, des Bundes oder des Landes können im selben
Raum wie der Anhörer teilnehmen.


Die Entscheidung eine Videoanhörung durchzuführen, obliegt dem Bundesamt. Eine Vide-
oanhörung unter Verwendung von Videokonferenztechnik setzt kein Einverständnis des An-
tragstellers voraus. Die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit, in der Videoanhörun-
gen durchgeführt werden sollen, oder eine von ihr hierfür bestimmte Person, entscheidet
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und erforderlichen Sprachen über die
Art und Weise der Nutzung von Videoanhörungen.

2. Ablauf der Videoanhörung mittels Videokonferenztechnik
Die Identifizierung des zur Anhörung erschienenen Antragstellers wird vorab mittels Ab-
gleich mit der vorgelegten Aufenthaltsgestattung durchgeführt, je nach Ausgestaltung der
Videoanhörung erfolgt dies durch den Entscheider selbst oder unterstützende Mitarbeiter.
Im Rahmen der Anhörung erfolgt unter Überprüfung der in MARiS aktuell erfassten ED-
Daten und erfolgter Registerabgleiche ein Datenabgleich der im Rahmen der Antragstellung
erfassten Daten.


Der Antragsteller wird nach Abgleich der Personalien durch den Entscheider oder unterstüt-
zende Mitarbeiter in die Räumlichkeiten zur Anhörung mittels Videokonferenztechnik beglei-
tet.
Zu Beginn der Anhörung erfolgt eine Aufklärung des Antragstellers zum Ablauf einer Anhö-
rung mittels Videokonferenztechnik. Es ist deutlich darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nach-
teile aus dieser Art der Anhörung entstehen und die Bild- und Tonübertragung nicht über
das Internet, sondern über die gesicherte Infrastruktur des Bundesamtes erfolgt. Dieser Hin-
weis ist zusammen mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Anhörung in die Nieder-
schrift aufzunehmen. In der Niederschrift ist zudem zu vermerken, welche Beteiligten sich
in einem Raum befinden bzw. zugeschaltet werden.


Während der Videoanhörung darf der Antragsteller nicht alleine in einem Raum verbleiben,
sondern ein Mitarbeiter des Bundesamtes hat die Kontrolle sicherzustellen. Aufsichtfüh-
rende Mitarbeiter gelten nicht als unbeteiligte Mitarbeiter im Sinne des Kapitels Anhörung.
Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine Aufzeichnung der Videoanhörung
mit Mobiltelefonen erfolgt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine weitere nicht zugelassene
Person sich im Raum, in dem sich der Antragsteller befindet, aufhält oder diesen während
der Anhörung betritt. Der gemeinsame Aufenthalt von Dolmetscher und Antragsteller in ei-
nem Raum ohne einen Mitarbeiter des Bundesamtes ist ausgeschlossen.

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Beim Auftreten unvorhersehbarer, nicht kurzfristig lösbarer Probleme (insbesondere Ton-
oder Bildausfall) ist die Anhörung mittels Videokonferenztechnik abzubrechen und dies im
Protokoll zu vermerken. Befinden sich alle Beteiligten in einer Dienststelle des Bundesamtes
kann nach dem Abbruch der Anhörung mittels Videokonferenztechnik, die Anhörung wahl-
weise als Präsenzanhörung fortgeführt werden, im Übrigen hat eine Neuladung zu erfolgen.


Nach Durchführung der Videoanhörung ist zur Zusatzinformation „angehört“ der Wert „Vi-
deoanhörung, ja" zu erfassen.

3. Technische und räumliche Voraussetzungen
Die Bild- und Tonübertragung erfolgt über das behördeneigene verschlüsselte IT-Netz, kei-
nesfalls über das Internet.


Bereits bei der Planung einer Anhörung per Videokonferenztechnik ist insbesondere darauf
zu achten, dass alle beteiligten Personen – insbesondere aber Anhörer, Antragsteller und
Dolmetscher – einen guten Sichtkontakt zueinander haben bzw. alle Beteiligten eine Bild-
und Tonübertragung der jeweils anderen Beteiligten wahrnehmen können und das Hörver-
ständnis durch externe Geräuschquellen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Das Gesicht
und der Oberkörper müssen jeweils sowohl von Anhörer als auch vom Antragsteller und
Dolmetscher sichtbar sein. Der Hintergrund der von der Kamera aus gesehen wird, sollte
neutral sein. Zudem sollte eine natürliche Lichtquelle auf die Personen fallen, vorzugsweise
von vorne.
Räumlich muss zudem sichergestellt werden, dass während der Anhörung keine Unterbre-
chungen auftreten können.

4. Anwendungsbereich
Nach § 25 Abs. 7 AsylG kann die Anhörung in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Die Anhörung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller
Beteiligten in einem Raum ist weiterhin vorrangig. Die Durchführung einer Videoanhörung
kommt daher nur in Betracht, wenn folgende beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,
die stets im Einzelfall zu prüfen sind:
      Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzanhörung: Der Einsatz der Videoanhörung er-
      möglicht eine bessere Steuerung der Kapazitäten des Bundesamts und trägt zu einer
     Verfahrensbeschleunigung bei.
     Geeignetheit der Videoanhörung: Die Fallkonstellation ist geeignet für den Einsatz von
     Videoanhörungen.




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Grundsätzlich geeignet für die Durchführung einer Videoanhörung sind Verfahrensschritte,
die aufgrund ihrer Dauer und ihrem inhaltlichen Umfang voraussichtlich in einem überschau-
baren Rahmen liegen.


Folgende Fallkonstellationen sind ungeeignet, bei diesen darf unabhängig vom Herkunfts-
land nicht mittels Videokonferenztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung angehört
werden:
     Personen, deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht durch geprüfte und unbean-
     standete Identitätsdokumente nachgewiesen ist
     unbegleitete Minderjährige
     ältere Menschen (d. h. ab 65 Jahren)
     geschlechtsspezifisch Verfolgte (gV) bzw. bei Verfolgung aufgrund der sexuellen Ori-
     entierung oder geschlechtlichen Identität (SOGI)Folteropfer und traumatisierte Asylbe-
     werber (TuF) Opfer von Menschenhandel (OvM)
     Fälle, in denen nach dem Akteninhalt eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung notwendig
     erscheint (Beispiel Konversion: Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Engage-
     ments für die neue Religion ist zu prüfen. Die abschließende Bewertung basiert auf
     der Überzeugungsgewissheit des Entscheiders.)
     sicherheitsrelevante Fälle
     Personen mit einer geistigen oder körperlichen Einschränkung oder Erkrankung, die
     zu Kommunikationsschwierigkeiten bei der Videoanhörung führen kann (z. B. bei Vor-
     liegen eines Attestes über eine Erkrankung, die einen unerwarteten Verlauf während
     der Anhörung nehmen kann wie z. B. Epilepsie) oder bei erheblich sprach-, seh- oder
     hörbeeinträchtigten Personen
     Einsatz von Gebärdendolmetschern


Die Prüfung der Geeignetheit der Fälle sollte bereits im Rahmen der Ladungsplanung (er-
forderlichenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen Entscheider oder TL Asyl), spätestens
aber durch den zuständigen Entscheider im Rahmen einer Aktenvorprüfung bei der Anhö-
rungsvorbereitung erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt o. g. Konstellationen bereits identi-
fizierbar sind. In Zweifelsfällen ist von Videoanhörungen abzusehen.


Zeigt sich nach Beginn der Videoanhörung, dass diese für den konkreten Fall nicht geeignet
ist, ist die Anhörung abzubrechen, der Grund für den Abbruch im Anhörungsprotokoll (bzw.
im Rahmen anderer Verfahrensschritte als Aktenvermerk) zu dokumentieren und zwingend
eine reguläre Anhörung neu zu terminieren. Im Fall lediglich technischer Probleme, die die
Durchführung der Videoanhörung hindern, ist der Abbruch ebenfalls zu dokumentieren; eine
erneute Anhörung mittels Videoanhörung bei grundsätzlich bestehenden technischen Mög-
lichkeiten ist jedoch nicht ausgeschlossen.



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5. Umgang mit vorgelegten Dokumenten
Mitgebrachte Unterlagen und Dokumente werden mit Hilfe des Dolmetschers inhaltlich be-
nannt und – falls erforderlich – durch das AVS eingescannt und dem Anhörer als Postmappe
in den MARIS-Arbeitskorb weitergeleitet, damit der Anhörer sofort eventuelle Fragen mit
dem Antragsteller/Dolmetscher klären kann. Der Anhörer legt fest, ob ein Dokument im Ori-
ginal oder als Kopie benötigt wird und zur Akte zu nehmen ist.

6. Keine Videoaufzeichnung der Anhörung
Das Ergebnis einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik ist das schriftliche Protokoll.
Eine Aufzeichnung der Anhörung bzw. deren Speicherung ist nicht vorgesehen.


Der Kontrollbogen (D1753) ist am Ende der Anhörung vom Antragsteller (und ggf. Vertreter)
sowie von Anhörer und Dolmetscher zu unterzeichnen. Die zu unterzeichnenden Doku-
mente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten, physisch zur Unterschrift vor-
gelegt. Diese geschieht entweder durch die Entscheider oder einem Mitarbeiter, der die Do-
kumente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten vorlegt. Die unterschriebe-
nen Dokumente werden eingescannt und zur digitalen Akte genommen, die physische Aus-
fertigung des Bundesamtes vernichtet. Die Ausfertigungen für den Antragsteller werden
ausgehändigt.


Der Kontrollbogen wird durch das AVS eingescannt und den Beteiligten übermittelt. Der von
den Beteiligten unterzeichnete Kontrollbogen ist mit zur Akte zu nehmen (siehe DA AVS).




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Dienstanweisung
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Videodolmetschen

1. Allgemeines
Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech-
nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Mit-
arbeiter des Bundesamts in einem Raum in einer Dienststelle aufhalten, während sich ein
Dolmetscher in einer anderen Dienststelle bzw. in einem Video-Hub (Zentrum) befindet und
audiovisuell zugeschaltet wird.


Zur technischen Umsetzung des Videodolmetschens steht die Handreichung „Videodolmet-
schen: Leitfaden für Mitarbeitende“ des Referats Sprachendienste zur Verfügung.


Das Videodolmetschen setzt kein Einverständnis des Antragstellers voraus. Die Entschei-
dung über die Nutzung des Videodolmetschens obliegt dem Bundesamt.
Die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit, in der das Videodolmetschen genutzt wer-
den soll, oder eine von ihr hierfür bestimmte Person, entscheidet unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten und erforderlichen Sprachen über die Art und Weise der Nutzung
des Videodolmetschens sowie über eventuelle Zweifelsfälle (siehe unter 2).


Nicht zu verwechseln und rechtlich auch nicht gleichzusetzen ist das Videodolmetschen mit
einer Videoanhörung. Bei der Videoanhörung wird ein räumlich vom Antragsteller und Dol-
metscher getrennt befindlicher Anhörer/Entscheider mittels Videotechnik in die Anhörung
zugeschaltet.

2. Voraussetzungen
Nach § 17 Abs. 3 AsylG ist die Nutzung des Videodolmetschens bei der Anhörung aus-
nahmsweise in geeigneten Fällen möglich.
Das Videodolmetschen kann somit bei Anhörungen im Erst-, Folge und Zweitverfahren, bei
Anhörungen im Flughafenverfahren und Dublin-Anhörungen sowie bei Befragungen in Wi-
derrufsverfahren eingesetzt werden. Videodolmetschen kann darüber hinaus bereits bei der
Antragsstellung zum Einsatz kommen.
Die persönliche Anwesenheit eines Sprachmittlers und die gleichzeitige Anwesenheit aller
Beteiligten in einem Raum erleichtert eine klare und deutliche Kommunikation, die Förde-
rung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Anhörung und die Reaktionsmöglichkeiten auf be-
stimmte Situationen. Auch können keine technischen Übertragungsprobleme (z. B. eine


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Verzögerung der Ton- oder Bildübermittlung) auftreten. Das Präsenzdolmetschen ist inso-
fern vorrangig gegenüber dem Videodolmetschen.


Soll das Videodolmetschen zum Einsatz kommen, müssen daher folgende zwei Vorausset-
zungen kumulativ gegeben sein, die stets im Einzelfall zu prüfen sind:


     Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzanhörung: Es liegt für den Einsatz des Video-
     dolmetschens ein objektiv nachvollziehbarer Grund vor. Ein solcher Grund kann in der
     besseren Steuerung des Einsatzes von eigenem Personal, der flexibleren Nutzung von
     Dolmetscherkapazitäten sowie dem Grundsatz der Kostensparsamkeit liegen. Ein Dol-
     metschereinsatz per Videokonferenztechnik ist insbesondere dann begründet, wenn
     er es ermöglicht, kurzfristige lokale Dolmetscherengpässe auszugleichen oder Spra-
     chen, für die dem Bundesamt nur wenige Dolmetscher zur Verfügung stehen, bundes-
     weit effizient einzusetzen und dadurch eine signifikante Verfahrensbeschleunigung zu
     erreichen.
     Geeignetheit des Videodolmetschens: Die Fallkonstellation ist geeignet für die Durch-
     führung des Videodolmetschens. Grundsätzlich kommt diese bei allen HKL und An-
     tragstellern, einschließlich vulnerabler Personen, in Betracht.


Ausnahmslos ungeeignet sind Fälle:
    Personen, deren persönliche Bedürfnisse zu Kommunikationsschwierigkeiten beim Vi-
    deodolmetschen führen können, z. B. beim Vorliegen eines Attestes über eine Erkran-
    kung, die einen unerwarteten Verlauf während der Anhörung nicht ausschließt,
    erheblich sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigter Personen,
     bei denen der Einsatz eines Gebärdendolmetschers erforderlich ist.


Die folgenden Fälle sind anhand des Akteninhalts zu identifizieren und auf ihre tatsächliche
Eignung dezidiert zu prüfen:
      Anhaltspunkte für erforderliche Verfahrensgarantien nach der VerfRL (unbegleiteter
     Minderjähriger, Opfer von Menschenhandel, Personen, die geschlechtsspezifische
     Verfolgung oder Verfolgung aufgrund SOGI vorbringen).
     Sicherheitsrelevante Fälle.,
     Älterer Menschen (d. h. über 65 Jahre).
     Personen, bei denen der Akteninhalt auf Traumatisierung oder andere schwerwie-
     gende psychische Erkrankungen hinweist.
Bei unbegleiteten Minderjährigen sowie bei Anzeichen von geschlechtsspezifischer Verfol-
gung, Folter, Traumatisierung und Menschenhandel sind die Sonderbeauftragten zur Ge-
eignetheit des Videodolmetschens stets zu beteiligen.
Im Zweifelsfall ist vom Einsatz des Videodolmetschens abzusehen.



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