da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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2. Bearbeitungszuständigkeiten
Die Referate der Abteilungen 4 und 5 sind für die Bearbeitung der ihnen im Rahmen der
Verfahrenssteuerung durch das Widerrufsreferat zugewiesenen Widerrufs-/Rücknahmever-
fahren zuständig.


Zentral durch das Widerrufsreferat werden grundsätzlich bearbeitet:
         Fälle, in denen ein Rücknahmeverfahren gestützt auf § 48 VwVfG eingeleitet werden
         soll,
         Fälle des Übergangs der Verantwortung für im Ausland anerkannte Flüchtlinge auf
         Deutschland (siehe Punkt 6.2),
         HumHiG284-Fälle,
         Fälle, bei denen die Voraussetzungen der §§ 579, 580 und 586 Abs. 2 ZPO vorliegen
         und eine Restitutionsklage in Betracht kommt,
         Fälle, in denen der Ausländer bereits über eine Zuerkennung internationalen Schutzes
         in einem Mitgliedstaat verfügt, darüber getäuscht hat und die fehlende Kenntnis des
         Bundesamtes über den Schutzstatus kausal für die Schutzgewährung in der Bundes-
         republik gewesen ist.
Das Widerrufsreferat kann darüber hinaus die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner
Verfahren übernehmen, insbesondere bei besonders öffentlichkeitswirksamen Verfahren.


Die AS Berlin im AZ (Referat 43B) ist zuständig für:
         Fälle, in denen im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung eines Zwangsmittels
         bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und die damit verbun-
         dene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer seiner Mitwir-
         kungspflicht nachgekommen ist; diese Zuständigkeit erstreckt sich auf das sich an-
         schließende (Verwaltungs-)Vollstreckungsverfahren mit den Hauptzollämtern
         Fälle, in denen gem. § 73b Abs. 5 Satz 4 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage
         getroffen werden soll, nachdem im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung ei-
         nes Zwangsmittels bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und
         die damit verbundene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer
         seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wenn sich die Entscheidung maßgeblich
         auf die nicht erfolgte oder unzureichende Mitwirkung stützt.
Die in beiden Fallkonstellationen zu erlassende Festsetzung eines Zwangsmittels obliegt
ausschließlich der AS Berlin im AZ.

284
      Inzwischen aufgehobenes Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
      Flüchtlinge, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Gemäß § 103 AufenthG findet § 2 b HumHiG weiterhin
      Anwendung.


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Das Widerrufsreferat unterstützt die AS Berlin im AZ ggf. bei seiner Aufgabenerledigung.


Das Sicherheitsreferat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner Verfahren
übernehmen.


3. Verfahrensablauf
Bearbeitungshinweise:
    Hinsichtlich der bei der Bearbeitung von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren vorran-
    gig aus statistischen Gründen zu setzenden Zusatzinformationen wird auf die Arbeits-
     hilfen des Referats 31B verwiesen.
     In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren werden grundsätzlich keine Informationsersu-
     chen (Info Request) an die MS gestellt. Eine Ausnahme besteht grundsätzlich für die
     Anforderung von Dokumenten aus einem MS (siehe Kapitel „Dokumentenanforderun-
     gen zwischen den Mitgliedstaaten“).
     Regelungen hinsichtlich prioritär zu bearbeitender Widerrufs- und Rücknahmeverfah-
     ren (z. B. Verfahren straffällig gewordener Ausländer) sind dem Kapitel „Prioritäten (bei
     der Bearbeitung von Asylverfahren)“ zu entnehmen.
     Sollten sich aus SIS Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung ergeben, die zu
     Ausschlusstatbeständen führen könnten, ist dem nachzugehen und über SISKom
     beim ausschreibenden Mitgliedstaat nachzufragen.
     Die Akten von Bezugspersonen (Kernfamilie) sind in der Regel beizuziehen und mit-
     zuprüfen (vgl. § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG). Alle begünstigten Personen einer Anerken-
     nungsakte sind ggf. nach Aktenteilung zu prüfen.
     Für das Anerkennungsverfahren regelt § 10 AsylG bestimmte Zustellungsvorschriften,
     u. a. in Abs. 1 die Verpflichtung des Ausländers, während der Dauer des
     Asylverfahrens dem Bundesamt jeden Wechsel seiner Anschrift anzuzeigen. Aus Abs.
     2 ergibt sich im Fall des Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftenänderung eine
     Zustellungsfiktion unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift. Nach Abs. 7
     ist der Ausländer über seine Pflichten gegen Empfangsbekenntnis zu belehren.
     Eine entsprechende Regelung gibt es im Aufhebungsverfahren nicht. Die Belehrung
     im Anerkennungsverfahren gilt auch nicht für das Aufhebungsverfahren fort. Eine ana-
     loge Anwendung dieser Regelungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hier an
     der insoweit erforderlichen Regelungslücke fehlt.
     Dementsprechend besteht für den Ausländer keine Verpflichtung, seine Anschrift
     mitzuteilen, mit der Folge, dass auch eine Zustellungsfiktion nicht möglich ist.
     Der Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift des Ausländers kommt deshalb im
     Aufhebungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hat hier von
     Amts wegen eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. War die aktuelle Anschrift
     des Ausländers über einen Abgleich der Melderegister oder die (zuletzt) zuständige


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ABH nicht zu ermitteln, z. B. weil „unbekannt verzogen“, ist nach Punkt 5.1 weiter zu
         verfahren.
         Ergibt die Ermittlung des Bundesamtes, dass eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des
         Ausländers nicht vorliegt, weil dieser im AZR mit den Eintragungen „Fortzug nach Un-
         bekannt“, „Fortzug ins Ausland“ oder „nicht mehr aufhältig“ geführt wird, ist nach Punkt
         5.1 weiter zu verfahren.
         Eine im Anerkennungsverfahren vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nicht gleichzeitig
         auf ein späteres Aufhebungsverfahren. Sie endet regelmäßig mit dem Abschluss des
         Verwaltungsverfahrens, für das sie erteilt wurde. Insoweit richtet sich der Umfang einer
         Vollmacht entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden
         Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtempfänger
         bei objektiver Würdigung verstehen durfte.285
         Dementsprechend sind Schreiben des Bundesamtes grundsätzlich an den Ausländer
         zu adressieren, es sei denn, es hat sich ein Vertreter für ihn bestellt (nur in besonderen
         Ausnahmefällen ggf. Nachfrage mit „D0230-WiRü Nachfrage Vertretung RA“).
         Akteneinsicht ist auf Antrag ab Anlage der Verfahrensakte zu gewähren. Dabei werden
         sowohl die Akte des Widerrufs-/Rücknahmeverfahren als auch die Akte(n) des Aner-
         kennungsverfahrens übersandt.
         Zu § 73 Abs. 3 AsylG:
         „Zwingende Gründe“ haben ihre Ursache in einer Vorverfolgung, die bis in die Gegen-
         wart hineinwirkt. Damit ist der Sondersituation solcher Personen Rechnung zu tragen,
         die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten ha-
         ben286.
         Die Annahme zwingender, auf früheren Verfolgungen beruhender Gründe setzt vo-
         raus, dass zum einen diese Gründe objektiv ein Gewicht aufweisen, das es aus-
         schließt, den Ausländer auf die Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat zu verwei-
         sen und zum anderen die aktuelle Belastung des Ausländers unmittelbar auf der frühe-
         ren Verfolgungsmaßnahme, die Grundlage für die Schutzgewährung ist, beruht.
         § 73 Abs. 3 AsylG knüpft an besonders schwerwiegende Verfolgungssituationen an,
         deren Nachwirkungen den Ausländer insbesondere psychisch weiterhin so erheblich
         und nachhaltig belasten, dass ihm die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörig-
         keit oder seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts nicht zuzumuten ist.
         Über diese besonderen Einzelfälle hinaus kann das Bundesamt ausnahmsweise auch
         für bestimmte Personengruppen feststellen, dass trotz festgestellter Sachlagenände-




285
      BVerwG, Beschluss vom 05.09.2013 – 10 B 16/13
286
      vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, Rd.Nr. 63f.



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rung aufgrund der Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG keine Einleitung eines Aufhe-
     bungsverfahrens erfolgt. Diesen Personengruppen ist es auch ungeachtet veränderter
     Verhältnisse nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.
     Für welche Personengruppen die Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist,
     kann der „Übersicht der HKL mit Sachlagenänderung“ entnommen werden.
     § 73 Abs. 3 AsylG findet keine Anwendung:
      -   wenn durch das Verhalten des Ausländers zum Ausdruck gebracht wurde, dass
          eine Rückkehr entgegen der Regelvermutung zumutbar ist (z. B. bei erfolgter
          Reise ins Herkunftsland, welche nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhte
          und Rückkehr in das Bundesgebiet). An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf
          hingewiesen, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Aufhebung sorg-
          fältig zu prüfen sind und die Kriterien vollumfänglich erfüllt sein müssen (siehe 5.).


      -   bei der Überprüfung von Abschiebungsverboten, da sich die Regelung des § 73
          Abs. 3 AsylG allein auf die Prüfung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigen-
          schaft und des subsidiären Schutzes bezieht.


      -   soweit Ausschlusstatbestände vorliegen und daher die Anerkennung der Asylbe-
          rechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären
          Schutzes ausgeschlossen bzw. aufzuheben ist.


Hinweis:
Die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach § 73 Abs. 3 AsylG ist ebenfalls zu berücksichtigen,
wenn beabsichtigt ist, abgeleiteten Schutz (§ 26 AsylG) gem. § 73a AsylG zu widerrufen.


Bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen ist daher das Widerrufsreferat vor der
Entscheidung einzubeziehen:


- der Ausländer wurde nach § 26 AsylG als Asylberechtigter anerkannt oder erhielt abge-
  leiteten internationalen Schutz und
- der Ausländer ist Angehöriger einer Personengruppe, für welche die Anwendung von §
  73 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist und
- der Schutz des Stammberechtigten ist erloschen bzw. widerrufen oder zurückgenommen
  worden und
- dem Ausländer kann auch nicht aus anderen (eigenen) Gründen die Asylberechtigung
  bzw. internationaler Schutz gewährt werden.


Entsprechende Verfahren sind an das Widerrufsreferat zu melden (*31B-Posteingang) und
die Freigabe des Widerrufsreferates ist abzuwarten.


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3.1. Aktenanlage
(Dieser Punkt wurde zum besseren Verständnis des Gesamtablaufs in dieses Kapitel auf-
genommen. Nähere Einzelheiten finden sich in der DA-AVS.)
Die Aktenanlage erfolgt durch das Zentral-AVS.


3.1.1. Anlass für die Überprüfung
Anlass für die Überprüfung einer getroffenen positiven Entscheidung kann einerseits eine
Entscheidung des Bundesamtes sein, z. B. bei einer festgestellten Sachlagenänderung im
HKL. Andererseits kann die Aktenanlage auf der Anfrage einer anderen Behörde, insbeson-
dere Ausländer- und Sicherheitsbehörde, beruhen. Hintergrund dafür können neue Erkennt-
nisse sein, die zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten (z. B. eine Rückkehr
des Ausländers in sein Herkunftsland oder eine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers
wegen einer Straftat), oder eine dort zu treffende Entscheidung (z. B. Antrag auf Niederlas-
sungserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Einbürgerung).


3.1.2. Asylkonsultationsverfahren
Im Rahmen der Anlage der Verfahrensakte erfolgt eine Eingabe des Speichersachverhalts
„Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am…“ im Ausländerzent-
ralregister. Auf Grund dieser Dateneingabe in das Ausländerzentralregister wird mit den
Personalien des Ausländers ein automatisierter Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden
des Bundes zu dort zur Person des Ausländers vorliegenden Erkenntnissen angestoßen.
Das Ergebnis der Anfrage wird unverzüglich übermittelt.
Für den Fall, dass ein Treffer vorliegen sollte, gelangen diese Erkenntnisse regelmäßig in-
nerhalb von 2 Wochen über das Sicherheitsreferat, das die Informationen zentral übermittelt
bekommt, zur Akte.
Für den Fall, dass kein Treffer vorliegen sollte, gelangt keine entsprechende Mitteilung zur
Akte.


3.1.3. Unterrichtung der ABH
Die Kommunikation mit der ABH erfolgt über den Austausch von XAVIA-Nachrichten.
Nach erfolgter Aktenanlage wird die ABH über die beabsichtigte Einleitung eines Widerrufs-
/ Rücknahmeverfahrens mittels XAVIA-Nachricht informiert bzw. das Bundesamt bestätigt
mit einer XAVIA-Nachricht den Eingang einer Prüfanfrage durch die ABH.
Die ABH kann zur betroffenen Person vorliegende Erkenntnisse mitteilen, welche für das
weitere Verfahren beim Bundesamt entscheidungsrelevant sein können (z. B. Gründe für
die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens aus Sicht der ABH).




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3.1.4. Aktenweiterleitung vom AVS an Entscheider
Das AVS stellt nach regelmäßig vier Wochen fest, ob seitens anderer Behörden Erkennt-
nisse mitgeteilt wurden.


Anschließend erfolgt die Weiterleitung an den zuständigen Entscheider bzw. die Verteilung
an das für die Bearbeitung zuständige Referat.


3.2. Eingangsbearbeitung durch Entscheider
Hinsichtlich der erforderlichen Verfahrensschritte wird auf die „Arbeitsanleitung Ein-
leiten/Nichteinleiten“, sowie auf die weiteren Arbeitshilfen von 31B verwiesen.
Nach Eingang der Akte prüft der Entscheider, ob das Ausländerzentralregister oder das „SIS
im Registerportal“ für die Durchführung des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens relevante
Eingaben enthält, hält diese in einem Aktenvermerk („D2020-WiRü_Aktenver-
merk_Verf_Info“) fest und aktualisiert ggf. die MARiS-Eingaben bzw. veranlasst deren Än-
derung durch das AVS.
3.3. Mitwirkungspflichten des Ausländers
Nach erfolgter Prüfung des Ausländerzentralregisters erfolgt die Prüfung, ob eine Mitwir-
kungspflicht des Ausländers erforderlich und zumutbar ist.
Zur statistischen Auswertbarkeit der Mitwirkungspflichten wurden jeweils eigene Dokumen-
tenvorlagen in MARiS erstellt, da diese nicht in der Maske „Entscheidungen“ der MARiS-
Akte erfasst werden können.
Für die Ladung zur Befragung und die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung wur-
den im MARiS-Workflow „Widerruf/Rücknahme“ zwei Unterprozesse („Laden zur Befra-
gung“ bzw. „Laden zur ED-Behandlung“) eingerichtet, um diese beiden Mitwirkungspflichten
entsprechend abbilden und damit statistisch auswerten zu können.


3.3.1. Belehrungspflicht
Der Ausländer ist über seine Mitwirkungspflichten und über die mögliche Rechtsfolge, wenn
er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt zu belehren. Für die-
sen Fall sieht das Gesetz vor, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden kann und
bei seiner Entscheidung die (teilweise) Nichtmitwirkung berücksichtigt wird.


Die Belehrung erfolgt nicht in jedem Verfahren, sondern nur in den Fällen, in denen das
Bundesamt die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Ausländers als gegeben ansieht.
Dann wird die Belehrung nicht gesondert, sondern als Anlage zum Schreiben, mit dem die
Mitwirkungspflicht eingefordert wird, versandt.
Die Anlage umfasst dabei zwei Dokumente, die Belehrung in deutscher Sprache („D1845-
WiRü_Mitw_Belehr“) und in einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache. Überset-
zungen in die relevanten Fremdsprachen liegen vor („D....-WiRü_Mitw_Belehr_...“).


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Soweit sich ein Zwangsverfahren anschließt, wird die Belehrung erneut als Anlage zu der
jeweiligen Ladung bzw. Aufforderung zur Mitwirkung per Postzustellungsauftrag versandt.
Die Anlage umfasst dabei zwei Dokumente, die Belehrung in deutscher Sprache („D1845-
WiRü_Mitw_Belehr“) und in einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache. Insoweit
hat das Bundesamt die Belehrung in die im Aufhebungsverfahren nach der Anzahl der zu
prüfenden Verfahren relevanten Fremdsprachen übersetzt („D....-WiRü_Mitw_Belehr_...“).


Sofern ein erneutes Zwangsverfahren (siehe unter Ziffer 3.6) durchgeführt wird, wird die
Belehrung erneut als Anlage – wie im vorigen Absatz beschrieben – zu der jeweiligen La-
dung bzw. Aufforderung zur Mitwirkung per Postzustellungsauftrag versandt.


3.3.2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Regelung sieht eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nur für den Fall vor, dass diese
für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist, d. h. in jedem Einzelfall sind
diese Voraussetzungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen.
Aus der Erforderlichkeit ergibt sich, dass sich die Mitwirkungspflicht auf den konkreten Sach-
verhalt beziehen muss, auf dem die getroffene Entscheidung beruht.
Der Zumutbarkeit ist darüber hinaus bei der Terminplanung im Fall einer Ladung des Aus-
länders (z. B.. lange Anreise, Wunsch nach Terminsverlegung bei Erwerbstätigkeit) beson-
ders Rechnung zu tragen.
Z. B. bedeutet dies, dass regelmäßig eine schriftliche Mitwirkung des Ausländers (als mil-
deres Mittel) und nur ausnahmsweise ein persönliches Erscheinen des Ausländers beim
Bundesamt erfolgen dürfte.


Bei der Prüfung ist in den Fällen, in denen die Akte(n) des Anerkennungsverfahrens bereits
gelöscht ist/sind, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt das Anerken-
nungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat und insoweit keine Maßnahmen nachzu-
holen sind, z. B. soll eine Ladung zur Ed-Behandlung nur erfolgen, wenn feststeht, dass
diese im Anerkennungsverfahren unterblieben war.


Zuständig für diese Prüfung sind die Entscheider.


3.3.3. Keine Mitwirkung des Ausländers erforderlich
Soweit im Rahmen der Prüfung eine Mitwirkung des Ausländers im Verfahren seitens des
Entscheiders nicht für erforderlich und/oder zumutbar gehalten wird, ist diese Entscheidung
in einem Aktenvermerk („D2021-WiRü_Mitw_Aktenvermerk“) festzuhalten und zu begrün-
den, aus welchen Gründen der Ausländer nicht zur Mitwirkung aufgefordert wird; z.




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B. kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknah-
meverfahrens bereits ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgen kann.


3.3.4. Ladung zur Befragung (mündliche Mitwirkung)
Die mündliche Mitwirkung wird nachfolgend als Befragung bezeichnet. Der Begriff wurde
gewählt, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei nicht um eine Anhörung im Sinne von
§ 25 AsylG handelt, die regelmäßig umfassender ist, da ihr Ziel eine alle Schutzarten um-
fassende Sachverhaltsaufklärung ist. Demgegenüber ist das Ziel der Befragung, zu ermit-
teln, ob der der positiven Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weiterhin besteht.


Eine Ladung zur Befragung ist regelmäßig in den Verfahren erforderlich, in denen das Bun-
desamt bei bestimmten Herkunftsländern schriftliche Verfahren mittels Fragebogen durch-
geführt hat.


Inhalte der Befragung können (in dieser Reihenfolge) sein:
      die Klärung von Identität und Herkunft
      die Ermittlung der Gründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt haben
      die Ermittlung der sonstigen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten


Eine Klärung der genannten Inhalte ist nur erforderlich, soweit Erkenntnisse dazu nicht vor-
liegen oder Erkenntnisse vorliegen, dass die sich aus dem Anerkennungsverfahren erge-
benden Gründe so nicht (mehr) zutreffen.


Eine Befragung wird in der Regel nicht erforderlich sein, wenn
     das Bundesamt gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG von einer Anhörung
     abgesehen hat und die Identität/Staatsangehörigkeit des Ausländers und der entschei-
     dungserhebliche Sachverhalt auf Grund eines glaubhaften schriftlichen (in der Regel
     umfangreichen) Vortrags geklärt wurden (diese Ausnahmeregelung gilt nicht für An-
     tragsteller aus Eritrea, Irak und Syrien, über deren Asylanträge mittels Fragebogen
     entschieden wurde).
     der Ausländer entsprechend der bisherigen Vorgehensweise einer Einladung zu einem
     freiwilligen Gespräch gefolgt ist und der Sachverhalt in diesem Gespräch ermittelt wer-
     den konnte.
     bereits im Anerkennungsverfahren eine Anhörung gem. § 25 AsylG durchgeführt
     wurde; hier sind besondere sicherheitsrechtliche Aspekte möglich, die eine Befragung
     rechtfertigen könnten.
     im Anerkennungsverfahren begleitete Minderjährige inzwischen volljährig geworden
     sind. Da eine Anhörung von begleiteten Minderjährigen i. d. R. nicht erforderlich und




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im Anerkennungsverfahren nicht erfolgt ist, kommt regelmäßig auch keine nachträgli-
     che Befragung in Betracht; jedenfalls ist der Eintritt der Volljährigkeit allein kein Grund
     für die Durchführung einer Befragung. Die Ermittlung der Gründe, die zur Ausreise des
     damals Minderjährigen aus dem Herkunftsland geführt haben und einer Rückkehr ent-
     gegenstanden, können grundsätzlich dem Verfolgungsschicksal im Anerkennungsver-
     fahren entnommen werden.


Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten
Schritt mittels Musterschreiben (D1914-WiRü_Mitw_Ladung_Ast) aufgefordert, seiner Mit-
wirkungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die
ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können.
Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes-
amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „D1917-WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen.


Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine
ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mit-
teln des Verwaltungszwangs eingefordert.
Die Frage, ob der Ausländer eine genügende Entschuldigung für seine Nichtmitwirkung an-
gegeben hat, ist anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insoweit
gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Anerkennungsverfahren. Zu beachten ist
darüber hinaus aber, dass sich die persönliche Situation des Ausländers mit der positiven
Entscheidung des Bundesamtes verändert hat. Im Hinblick darauf sind auch die sich aus
einem bestehenden Arbeitsverhältnis ergebenden Gründe (z. B. erforderliche Absprachen
mit dem Arbeitgeber, Schichtdienst, Urlaub), sowie auch laufende Integrationsmaßnahmen
zu berücksichtigen.


Für die Ladung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrensbe-
schleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein
Musterbescheid erstellt („D1846-WiRü_Mitw_Ladung_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine
Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Ein-
zelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben (insbeson-
dere Datum der Ladung, Uhrzeit der Ladung, Adresse des Referates und die Anschrift des
VG) einzugeben.
Zu beachten ist, dass der gesetzte Termin keinesfalls vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lie-
gen darf (d. h. Termin mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides). Um den
Erlass eines neuen Bescheides mit erneuter Fristsetzung zu vermeiden, sollte die im Be-
scheid genannte Frist für die Mitwirkung insbesondere unter Berücksichtigung von Bearbei-
tungszeiten für die Bescheidzustellung, Dauer einer möglichen verwaltungsgerichtlichen



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Entscheidung im Eilverfahren so angesetzt werden, dass davon ausgegangen werden kann,
dass eine Entscheidung des Gerichts über einen Eilantrag vor Ablauf der gesetzten Frist
ergangen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass der Ausländer im Regelfall der Mitwir-
kungspflicht auch nach abgelehntem Eilantrag noch fristgerecht nachkommen kann. Diese
Mitwirkungsfrist sollte daher einen Zeitraum von ca. vier Wochen ab Abgabe des Andro-
hungsbescheides zur Zustellung nicht unterschreiten. Die Frist kann abhängig von den je-
weiligen Verhältnissen vor Ort, insbesondere der Bearbeitungsdauer des örtlich zuständi-
gen Verwaltungsgerichts für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes, verlängert oder ggf. auch verkürzt werden.
Zur Eingabe des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass
gem. § 13 Abs. 2 VwVG die Androhung des Zwangsmittels mit der Grundverfügung verbun-
den werden soll, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs.
1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten dienen (§ 73b Abs. 5 Satz 3 AsylG), keine aufschiebende Wirkung,
mit der Folge, dass die Grundverfügung und die Androhung des Zwangsmittels verbunden
werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die
Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung
erzwungen werden soll. Da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit, Einfordern der
Mitwirkungspflicht nach § 73b Abs. 5 AsylG um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist
das Verwaltungsgericht zuständig, das auch bei einer Klage gegen einen ablehnenden Be-
scheid zuständig wäre.
Vor Erlass des Bescheides ist dem Ausländer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegen-
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von
dieser grundsätzlich vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ins-
besondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden soll. Die Ausübung des Ermessens führt hier aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung und des als geklärt anzusehenden Sachverhalts dazu, dass hier keine ent-
sprechende vorherige Beteiligung des Ausländers erfolgt. Darüber hinaus wurde dem Aus-
länder bereits in der vorhergehenden nichtförmlichen Aufforderung, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen, rechtliches Gehör gewährt.
Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt
haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle ein-
zugeben.
Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu-
stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per
Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen.




Widerruf/ Rücknahme                     11/50                              Stand 08/23
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