da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Anders als bei Anträgen nach dem IFG sind Anträge nach dem VwVfG zu begründen. Der
Antrag kann wie folgt begründet werden:

-   Die Kenntnis des Akteninhaltes ist notwendig
-      zur Prüfung der Erfolgsaussichten bzw. zur Begründung eines beabsichtigten Folge-
       antrages oder eines isolierten Wiederaufgreifensantrages zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf-
       enthG,
-      für weitere Ausführungen zu dem beim Bundesamt bereits vorliegenden Folge- bzw.
       isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder für eine Stel-
       lungnahme nach § 73b Abs. 46 Satz 2 AsylG.



5. Aktenanforderung durch das BVA, eine ABH oder UNHCR
5.1. BVA
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert im Rahmen von Aufnahmeverfahren für Spätaus-
siedler gem. §§ 26 ff. Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mitunter vollständige Asylverfah-
rensakten an. Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung sind § 29 Abs. 1 Satz 2
BVFG i. V. m. § 8 Abs. 4 AsylG. Den Ersuchen ist nachzukommen.

Es sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Weist das BVA in seiner Anforderung auf die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG hin, kön-
nen auch vorhandene ärztliche Atteste, Befundberichte o. Ä. übersandt werden. Andernfalls
sind diese Papiere zunächst nicht mitzusenden (siehe Ärztliche Unterlagen) Das BVA hat
aber unter Umständen zu prüfen, ob die Versagung des Aufnahmebescheides eine beson-
dere Härte bedeuten würde. Darunter fallen auch Gesundheitsgefahren.
In jedem dieser Fälle ist daher im Begleitschreiben ein entsprechender Text einzugeben.

Beispiel:
„Hier für den Antragsteller ..................... vorliegende ärztliche Unterlagen konnten aus Da-
tenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie gem. § 27 Abs. 2 BVFG benöti-
gen, bitte ich um Übersendung einer ausreichenden Vollmacht. Geben Sie dazu bitte auch
an, ob ein Ausdruck aus der hiesigen elektronischen Akte genügt oder Originale benötigt
werden.“
Für die Versendung der Aktenkopie durch das AVS erstellt der Entscheider eine entspre-
chende Verfügung.
Die Anhörung ist, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, vor der Übersendung
des Aktenausdrucks durchzuführen. Anschließend ist der Asylantrag in der Maske „Zusatz-
informationen Akte“ als „nicht entscheidungsreif“ zu kennzeichnen, da eventuelle Ansprüche
nach dem BVFG solchen nach dem AsylG vorgehen würden.


Akteneinsicht                               5/6                                  Stand 08/21
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5.2. ABH
Die Übermittlung an die ABH richtet sich nach § 87 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 3 AsylG. Sind
Krankheitsnachweise vorhanden, ist das Kapitel Ärztliche Unterlagen zu beachten. Für das
AVS ist eine entsprechende Verfügung zu erstellen.
5.3. UNHCR
Über die Zuleitung von Aktenausdrucken an den UNHCR (§ 9 Abs. 3 AsylG) entscheidet
das Qualitätssicherungsreferat. Solche Anträge werden entsprechend an das Qualitätssi-
cherungsreferat weitergeleitet.




Akteneinsicht                            6/6                               Stand 08/21
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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


Anfragen zur HKL – Sachaufklärung über T-IVS

1. Allgemeines
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG dürfen personenbezogene Daten von mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist (zu den Pflichten des Bundesamtes vgl. § 24 Abs. 1 AsylG). Sie dürfen unter
den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 auch bei ausländischen Behörden
und nicht öffentlichen Stellen erhoben werden; es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wer-
den (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Dabei sind auch die Vorgaben des Art. 30 Verfahrens-
richtlinie zu beachten, wonach u. a. keine Informationen über einzelne Anträge auf interna-
tionalen Schutz bei Stellen eingeholt oder an sie weitergegeben werden dürfen, die den
Antragsteller nach seinen Angaben verfolgt oder ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben.



1.1. Anfragetypen
Vor Anfragestellung muss durch den Anfragenden je nach Art der Anfrage eine Recherche
in MILo oder in der DA-Asyl erfolgen. In Fällen, in denen keine oder nur unzureichende
Informationen gefunden werden, besteht die Möglichkeit einer Anfrage an die (IVS) als
zentraler Ansprechpartner (vgl. 1.2).
Nachfolgende Anfragen können unter anderem von der IVS bearbeitet werden:
• HKL-Fakten: Länderkundliche Anfragen (vgl. 2)
• Grundsatz/Rechtsfragen: Allgemeine Verfahrensfragen, (z. B. zur DA-Asyl (vgl. 2)
• Dokumentenanforderung: Anfragen nach konkreten (z. B. zitierten) Dokumenten (vgl.
   2)
• Auswärtiges Amt: Anfragen an das Auswärtige Amt (mit VP/ohne VP).
• Medizin: Anfragen zur Verfügbarkeit/Zugänglichkeit von Medikamenten/Behandlungen
   im HKL (vgl. 4 ff.)
• Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten, dazu zählen auch Anfragen an
   UNHCR sowie UNRWA-Anfragen. (vgl. 5 ff.)
Darüber hinaus gibt es noch weitere Anfragetypen (ASA, Prozess/Grundsatz).


 Hinweis:
 Erst nach erfolglosem Ermittlungsversuch über eine IVS Anfrage, kann die Möglichkeit
 einer Anfrage an das Auswärtige Amt (AA) geprüft werden. Eine Anfrage an das AA sollte
 erst als letztes Mittel in Betracht kommen. (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen). Für weiterge-
 hende Informationen vgl. 3.2.

Anfragen                                  1/8                                Stand 08/23
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1.2. Anfrageweg über IVS
Anfragen zur HKL-Sachaufklärung werden über das Ticketsystem-IVS (T-IVS) bearbeitet.
Das System ist über das Icon   in der infoPort Menüleiste zu erreichen. Hierüber können
die unter 1.1 dargestellten Anfragentypen bearbeitet werden.
Fragen zur Nutzung können an die Mailadresse T-IVS.USERDESK oder die zentrale
Telefonnummer 46610 gerichtet werden.


Der Anfrageweg von AA-Anfragen und die formellen Anforderungen sind unter 3.ff. darge-
stellt.


2. Interne allgemeine HKL-Anfragen und Grundsatz-/ Rechtsfragen
Bei konkreten Fragen zur Sachaufklärung des Falles bzw. bei unzureichenden Informatio-
nen besteht die Möglichkeit, eine Anfrage über das Ticketsystem T-IVS in infoPORT an die
IVS zu leiten. Unter internen Anfragen an die IVS fallen beispielsweise Fragen zu:
    -     HKL-Fakten
    -     Grundsatz-/ Rechtsfragen und
    -     Dokumentenanforderung.
Handelt es sich bei der Anfrage um Grundsatz- oder Rechtsfragen, wie z. B. zur DA-Asyl,
die u. a. an das Grundsatzreferat Asyl gerichtet sind, ist vorher eine Rücksprache mit den
Referenten oder den Teamleitern zu halten. Sofern eine Entscheidung zur Lösung der Fra-
gestellung basierend auf den Ausführungen der DA- Asyl nicht getroffen werden kann, kann
im nächsten Schritt über den Referenten oder den Teamleiter die Anfrage an die IVS als
zentraler Ansprechpartner gerichtet werden. Nach einer Vorprüfung durch die IVS werden
rechtsgrundsätzliche Fragen an die zuständigen Fachreferate weitergeleitet.
Erforderlich für die Beantwortung sind zwingend eine konkrete Fragestellung mit aussage-
kräftiger und problemorientierter Sachverhaltsdarstellung, ein skizzierter Lösungsansatz
einschließlich zugrundeliegende Überlegungen und andernfalls eine Erläuterung, warum
und an welcher Stelle Dienstanweisungen oder gesetzliche Regelungen nicht weitergehol-
fen haben. Sollte die Anfrage die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, kann die
Anfrage durch die IVS im Einzelfall an den Anfragenden mit der Bitte um Klarstellung zu-
rückgeschickt werden.




Anfragen                                 2/8                               Stand 08/23
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3 Allgemeine HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt
3.1. Erforderlichkeit
Grundsätzlich sollen die unter Ziffer 1.1 dargestellten Möglichkeiten zur HKL-
Sachverhaltsaufklärung zunächst ausgeschöpft werden, bevor eine Anfrage an das AA ge-
stellt wird. Die Möglichkeit, die IVS mit einer Recherche (beispielsweise: stattgefundene Er-
eignisse wie Demonstrationen) zu beauftragen, ist unbedingt vor einer Anfrage an das AA
zu nutzen.
Nur wenn auf anderem Weg (vgl. 1.1) keine ausreichende Sachverhaltsermittlung erfolgen
konnte, kann die Option einer Anfrage an das AA in Erwägung gezogen werden.
Die Erforderlichkeit einer Anfrage an das AA ist zunächst mit der Referatsleitung, den Re-
ferenten oder den Teamleitern durch Vorlage abzustimmen, bevor sie an das IVS gerichtet
wird (Vorlagepflicht). Hierfür ist es im Rahmen der Vorlagepflicht erforderlich mittels Akten-
vermerk den Sachverhalt darzustellen und im nächsten Schritt eine Freigabe durch die Re-
feratsleitung, den Referenten oder den Teamleiter in Form eines Aktenvermerks einzuholen
(Erforderlichkeitsprüfung).
Eine solche Anfrage darf lediglich dann erfolgen, wenn die Sachverhaltsermittlung für die
Entscheidung unabdingbar ist und Sachverhalte nur vor Ort aufgeklärt werden können (vgl.
Leitfaden für AA-Anfragen).
3.2. Ausschluss einer Gefährdung von Antragstellern und Dritten
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge-
fährdung von Antragstellern oder Dritten führen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Be-
schaffung von Dokumenten als auch bezüglich der Informationsbeschaffung. Insoweit sind
bei Auskunftsersuchen auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten und die für eine
evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen (§ 7 AsylG).
Eine Sachverhaltsermittlung im Herkunftsland, die zu einer unumkehrbaren Preisgabe sen-
sibler personenbezogener Informationen (wie z. B. die Homosexualität) an Dritte führt, kann,
soweit sie nicht wegen unvertretbarer verfolgungsauslösender oder verfolgungsverschär-
fender Wirkungen ausscheidet, lediglich das letzte Mittel der Sachverhaltsaufklärung sein.47
Die Weitergabe von sensiblen Informationen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sach-
vortrags der Antragsteller stellt bei Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar.48
3.3. Formelle Anforderungen an AA-Anfragen
Anfragen an das AA sind über das Formular „Auswärtiges Amt (AA)“ in T-IVS unter Verwen-
dung der nachfolgenden MARiS- Dokumentenvorlagen zu stellen.
In einigen Herkunftsländern setzt das Bundesamt Verbindungspersonal (VP) an der Deut-
schen Botschaft ein, dessen Aufgaben u. a. die Mitwirkung an der Beantwortung von AA-

47
     BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04.
48
     BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04.

Anfragen                                        3/8                          Stand 08/23
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Anfragen umfasst. Bei Anfragen an das AA mit Verbindungspersonal des BAMF im HKL
handelt es sich i. d. R. um die Abklärung eines Sachverhaltes im konkreten Einzelfall (d. h.
Faktenrecherche). Eine Liste dieser Länder ist dem Leitfaden für AA-Anfragen zu entneh-
men.
Bitte beachten Sie die Zusatzinformation für das HKL Türkei.
Neben der Verwendung einer der nachfolgenden MARiS- Dokumentenvorlagen für eine An-
frage zur Sachverhaltsaufklärung an das AA ist zusätzlich in jedem Fall ein Informations-
schreiben über die erfolgte Stellung einer Anfrage an das AA an den Antragsteller bzw.
seine anwaltliche Vertretung unter Verwendung der MARiS- Dokumentenvorlagen:
    • D2469 Info_AA-Anfrage_AST - an den Antragsteller
    • D2470 Info_AA-Anfrage_RA - an die anwaltliche Vertretung
zu erstellen.
Im Schreiben werden die rechtlichen Vorgaben, auf denen die Anfrage beruht, und die Ein-
haltung der datenschutzrechtlichen Regelungen dargestellt. Eine ausführliche datenschutz-
rechtliche Belehrung über die Rechte des Antragstellers ist bereits im Rahmen der Erstbe-
lehrung erfolgt. Das Informationsschreiben ist erst nach Rückmeldung aus der IVS, dass die
mit dem Entscheider abgestimmte Anfrage an das AA verschickt werden kann, an den An-
tragssteller zu übersenden. Eine Übersendung der Anfrage selbst erfolgt nicht.


Arten von Anfragen und die dazugehörigen Vorlagen:
- Allgemeine Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung mit VP
         • Vorlage: D0635 - Anfragen mit Verbindungspersonal (Länder mit VP – siehe
            oben Leitfaden)
- Allgemeine Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung ohne VP:
           • Vorlage: D0809 - Anfragen ohne Verbindungspersonal (VP49)
-    Anfrage zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates ge-
     mäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG i. V. m. Art. 35 VerfRL in HKL mit VP:
     • Vorlage: D2066 - an das AA mit Verbindungspersonal (vgl. hierzu die Regelungen im
        Kapitel Unzulässige Asylanträge, 4.4 ff.)
-    Anfrage zur Klärung der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaates ge-
     mäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG i. V. m. Art. 35 VerfRL in HKL ohne VP:
     • Vorlage: D2065 - an das AA ohne Verbindungspersonal (Länder mit VP – siehe oben
        Leitfaden) (vgl. hierzu die Regelungen im Kapitel Unzulässige Asylanträge, 4.4 ff.)
-    Medizinische Anfragen mit VP:
     • Vorlage: D0984 - an das AA mit Verbindungspersonal (vgl. Ziff. 4.2.2)
-    Medizinische Anfragen ohne VP:
     • Vorlage: D0810 - an das AA ohne Verbindungspersonal (vgl. Ziff. 4.2.1)


49
  Das Bundesamt setzt derzeit in Albanien, Georgien, Kosovo, Iran, der Russischen Föderation sowie der
Türkei VP ein. (vgl. Leitfaden für AA-Anfragen)

Anfragen                                      4/8                                   Stand 08/23
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Die in den Vorlagen enthaltenen Ausfüllanweisungen sind zu beachten! Für bestimmte HKL
sind zudem Merkblätter / Grundsatzschreiben zu beachten. Die aktuelle Liste findet sich im
Leitfaden für AA- Anfragen.
Bei den Vorlagen für AA ist das vorangestellte Geschäftszeichen des BAMF-Aktenplans um
die Ziffernbezeichnung des anfragenden Referates zu ergänzen.
Der Anfragetext mit MARiS-Aktenzeichen soll, soweit erforderlich, genaue Personalien,
letzte Anschrift im Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit sowie ggf.
andere für eine Antwort wesentliche Aspekte beinhalten.
Die „Erklärung zur Datenverwendung“ ist zwingend abzugeben. In dieser Erklärung wird
spezifiziert, inwiefern Personendaten des Antragstellers, die sich aus der Anhörung bzw.
Akte ergeben, an das Herkunftsland übermittelt werden dürfen. Dazu sind im Anfrageformu-
lar die Textvorschläge in den Hinweisen zu verwenden.
Hinweis: Dies gilt grundsätzlich nicht für Anfragen zur Klärung der Wiederaufnahmebereit-
schaft eines sonstigen Drittstaates gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Liegen bei Anfragen zur
Wiederaufnahmebereitschaft jedoch Hinweise vor, dass bestimmte Behörden oder Perso-
nen im Drittstaat im Zusammenhang mit der Anfrage nicht kontaktiert werden dürfen, um
eine Gefährdung von Antragsteller oder Dritten zu vermeiden, sollte eine entsprechende
Erklärung zur Datenverwendung beigefügt werden.
Bei Dokumenten- und Personenprüfungen in einigen HKL werden separate Einverständnis-
erklärungen verlangt. In diesem Fall wird das jeweilige Formular dem Entscheider zuge-
sandt. Für Recherchen zu bestimmten Themen ist für einige HKL eine Einverständniserklä-
rung notwendig. Diese ist zweckgebunden und erlaubt nur Recherchen zum angegebenen
Zweck bei den dafür zuständigen Behörden. Personenbezogene Recherchen, die darüber
hinausgehen, deckt die Einverständniserklärung nicht ab; diese sind daher nicht erlaubt.
Eilanfragen – insbesondere bei Medieninteresse, in Flughafen- oder in Haftfällen sind als
solche zu kennzeichnen.

Hinweis: Die Anfragenvorlage in MARiS darf keinesfalls über „Briefversand lokal“ ausge-
druckt oder über die Mailfunktion verschickt werden. Dadurch würde sie in eine Grafik um-
gewandelt werden und eine weitere Bearbeitung wäre nicht möglich.
Das Dokument ist aus der Schriftstückliste aufzurufen, als Word-Datei abzuspeichern und
dann mit Hilfe des Ticketsystems der Informationsvermittlungsstelle zu versenden (über in-
foPORT <http://tis.prod.intern/secure/ExternalCreateAction!default.jspa?pid=10100> er-
reichbar).

Beizufügende Anlagen, die lediglich als Kopien vorliegen, sind möglichst als PDF anzuhän-
gen.
Bei Anfragen an das AA zur Dokumentenüberprüfung sind diese gesondert zu übersenden.
Originalunterlagen müssen deutlich als solche gekennzeichnet und zurückerbeten werden.

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Erforderliche beglaubigte Übersetzungen sind beizufügen. Liegt bereits eine Abgabenach-
richt der IVS an andere Referate vor, können nachzureichende Originaldokumente direkt
dorthin gesandt werden.
Des Weiteren ist bei der Echtheitsprüfung von Dokumenten zu beachten: Physikalisch-
Technische Urkundenuntersuchung (PTU), infoPORT: Physikalisch-Technische Urkunden-
untersuchung.

Das AA nimmt keine physikalisch-technische Untersuchung der Urkunden vor.
3.4. Inhaltliche Anforderungen an AA-Anfragen
Die Inhaltlichen Anforderungen an AA-Anfragen sind in dem Leitfaden für AA-Anfragen und
Gutachten dargestellt, welcher für einzelne Fallkonstellationen Hinweise enthält.
Es ist dabei darauf zu achten, dass keine Fragen an das AA zu richten sind, die zu einer
Gefährdung des Antragstellers führen könnten (vgl. 3.2). Darüber hinaus ist von Anfragen
zur Gefährdungsprognose mangels Zuständigkeit des AA abzusehen.
3.5. Bearbeitungsweg
Die IVS prüft nach Eingang der Anfrage, ob bereits Erkenntnisse vorliegen oder mit eigenen
Mitteln beschaffbar sind. Andernfalls wird die Anfrage an das AA weitergeleitet. Die IVS prüft
die Erforderlichkeit und Einhaltung von Vorgaben und ändert unter Umständen in Abstim-
mung mit dem SB-E die Anfrage. Nach erfolgter Abstimmung wird das Informationsschrei-
ben an den Antragsteller versendet. Im Anschluss erfolgt die Information über das Ticket-
system an die IVS, dass das Informationsschreiben versendet worden ist, damit die IVS die
Anfrage an das AA absenden kann.
Der zuständige SB-E erhält abschließend eine Ausfertigung der Anfrage an Externe als Mail
für die Akte. Sachstandsanfragen können im Regelfall frühestens nach folgenden Zeiträu-
men gestellt werden:
-   Nachfrage zur Weitergabe an die angefragte Stelle
    → frühestens nach Ablauf von sechs Wochen
-   Sachstandsanfrage zum Eingang der Antwort
    → frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
Antworten auf Anfragen werden dem Anfragenden per Mail übersandt. Sie sind zur Akte zu
nehmen. Zeitgleich ist mit Eingang der Antwort des AA der Antragsteller bzw. die anwaltliche
Vertretung über das Ergebnis der Anfrage zu informieren.
Antworten des AA sind bei Verwendung im Bescheid zu zitieren (z. B. vgl. Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom Datum, Geschäftszeichen).
Soweit die IVS durch eigene Recherche die Anfrage ganz oder in Teilen beantworten kann,
werden diese Antworten dem Anfragenden per Mail übersandt. Sie sind zur Akte zu nehmen
und ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


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4. Medizinische HKL-Anfragen
Anfragen zu medizinischen Sachverhalten (u. a. Behandlungsmöglichkeiten, Therapien und
Medikamenten) sind über das Formular „Medizin“ in T-IVS zu stellen. Die Mitarbeitenden
der IVS recherchieren zunächst in den ihnen zugänglichen Datenbanken (z. B. in MILo und
der MedCOI-Datenbank). Ist eine interne Beantwortung nicht möglich, können externe Ko-
operationspartner, wie MedCOI oder das AA, in Anspruch genommen werden.
4.1. Medizinische HKL-Anfragen über MedCOI
Betrifft Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen zu einer medizinischen
Fragestellung gefunden werden.
Die Anfrage ist über das Formular „Medizin“ in T-IVS zu stellen. I. d. R. werden medizinische
Anfragen über das europäische Projekt MedCOI (Medical Country of Origin Information)
beantwortet. Bei Ländern mit Verbindungspersonal werden Anfragen auch an diese veran-
lasst, um deren Vor-Ort-Sein zur umgehenden Gewinnung besonders aktueller Erkennt-
nisse zu nutzen, etwa bei komplexen Fällen.
Für einige Länder lassen sich derzeit keine MedCOI-Anfragen stellen. Eine Liste dieser Län-
der ist im Leitfaden für AA-Anfragen zu finden. In diesen Fällen ist eine medizinische An-
frage über das AA notwendig (vgl. 4.2).
4.2. Medizinische HKL-Anfragen an das Auswärtige Amt
Neben der Verwendung einer der nachfolgenden MARiS- Dokumentenvorlagen für eine An-
frage zur medizinischen Sachverhaltsaufklärung an das AA ist zusätzlich auch hier ein In-
formationsschreiben an den Antragsteller bzw. seine anwaltliche Vertretung unter Verwen-
dung der MARiS- Dokumentenvorlagen:
    • D2469 Info_AA-Anfrage_AST - an den Antragsteller
   • D2470 Info_AA-Anfrage_RA - an die anwaltliche Vertretung
zu erstellen. Vgl. hierzu auch Ausführungen unter 3.3.


4.2.1. Anfrage ohne Verbindungspersonal (D0810)
Medizinische Anfragen an das AA betreffen insbesondere Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland, die in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein können. Hierbei ist das
Informationsblatt medizinische Anfragen des Auswärtigen Amtes zu beachten.
Anfragen und Anlagen an die Botschaft in Hanoi (Vietnam) müssen in englischer Sprache
vorliegen (siehe Merkblatt für das HKL Vietnam).
Im Adressfeld der Anfrage ist die Botschaft zu benennen, an die die Anfrage gerichtet wer-
den soll.
4.2.2. Anfrage mit Verbindungspersonal (D0984)
Eine medizinische (Eil-)Anfrage im Einzelfall kann über die IVS an das Verbindungspersonal
(VP) des Bundesamtes in den Auslandsvertretungen gerichtet werden, wenn dadurch me-
dizinische Behandlungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollen.

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Eilanfragen sind als solche zu kennzeichnen und der Hintergrund der Eilbedürftigkeit kurz
zu erläutern.


5.Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten
Es gelten die allgemeinen Bearbeitungshinweise (vgl. 1 ff.) und der Leitfaden für AA-
Anfragen, welcher für einzelne Fallkonstellationen Hinweise enthält.
5.1 externe Gutachten
Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten sind ohne Verwendung eines Vor-
drucks zu stellen. Sollte die Einholung eines externen Gutachtens erforderlich sein, unter-
stützt die IVS im Einzelfall.
5.2 Anfragen an den UNHCR
Bei Anfragen zur Klärung der Mandatsanerkennung über den UNHCR wird eine separate
Einverständniserklärung des Antragstellers benötigt. Die in den Vorlagen enthaltenen Aus-
füllanweisungen sind zu beachten. Für Anfragen an den UNHCR ist die MARiS- Dokumen-
tenvorlage D0970 (Anfragen_an_Institute_Unis_etc) zu verwenden.
5.3. Anfragen an das UNRWA
Anfragen zur Klärung des Flüchtlingsstatus über das UN-Hilfswerk für Palästina-Flüchtlinge
(UNRWA) werden von der IVS direkt an die UNRWA weitergegeben. In T-IVS steht dafür
ein eigener Vorgangstyp zur Verfügung, dem folgende Anhänge beizufügen sind:

1. vom Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes UNRWA-Formular

2. vom Antragsteller unterschriebene Einverständniserklärung.

3. Anfrageformular


6. Rechtliches Gehör
Einem Asylantragsteller ist zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliches Gehör
zu gewähren.
Eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme ist dem Asylantragsteller aufgrund von Infor-
mationen und Erkenntnissen, die nach der Anhörung gewonnen werden in der Regel zu
gewähren. Dies ist unerlässlich, wenn beispielsweise die Sachverhaltsaufklärung/AA-
Anfrage Abweichungen zu den Aussagen des Antragstellers ergibt. Damit wird dem Grund-
satz eines fairen Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen (siehe Rechtliches Gehör).
Wenn die Sachverhaltsaufklärung/AA-Anfrage die Aussagen des Antragstellers stützen
bzw. bestätigen ist i. d. R. keine Stellungnahme notwendig.




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