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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Exkurs:
 Nachträgliche Prüfung / Korrektur von unanfechtbaren negativen Entscheidungen:
 Die Prüfung, ob eine vom Bundesamt getroffene Entscheidung gem. § 48 VwVfG aufge-
 hoben wird, beschränkt sich auf die Fälle, in denen das Bundesamt eine positive Ent-
 scheidung getroffen hat.
 Für andere Verfahren ist die für einen Antragsteller gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,
 nach der Zustellung des Bescheides gegen die Entscheidung insgesamt oder Teilent-
 scheidungen Klage erheben zu können, ausreichend. Im laufenden Gerichtsverfahren hat
 das Bundesamt zudem die Möglichkeit, den Ausländer ggf. klaglos zu stellen.
 Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erfolgt keine weitere Prüfung bzw. aufhebende
 Entscheidung, zumal der Ausländer grundsätzlich die Möglichkeit hat, einen weiteren
 Asylantrag zu stellen.
 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die Vorschriften des allgemeinen Ver-
 waltungsrechts neben den asylrechtlichen Regelungen zu Widerruf und Rücknahme nur,
 sofern diese Raum dafür lassen. Da in den asylrechtlichen Regelungen keine Regelung
 enthalten ist, die einen Widerruf oder eine Rücknahme einer negativen Entscheidung vor-
 sieht, sondern nur positive Entscheidung einer Überprüfung unterliegen, ist kein Raum
 mehr für die Überprüfung und Gewährung eines (ggf. auch höherwertigen) Schutzstatus
 durch das Bundesamt nach Unanfechtbarkeit der negativen Entscheidung.
 Eine Ausnahme gilt lediglich für den Bereich der nationalen Abschiebungsverbote, bei
 denen in engen Grenzen durch ein Wiederaufgreifen von Amts wegen eine korrigierende
 Entscheidung möglich ist. Der Hintergrund für diese Ausnahme liegt darin begründet, dass
 über die nationalen Abschiebungsverbote von Amts wegen zu entscheiden ist, während
 Asylgewährung und internationaler Schutz einen entsprechenden Antrag des Ausländers
 erfordern.


3.13.7. Kein/e Widerruf/Rücknahme bei gerichtlich festgestellter positiver
    Entscheidung, ggf. jedoch neue Entscheidung
In Fällen, in denen das VG selbst rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Begünstigung festgestellt hat, ist das Bundesamt auf Grund der Rechtskraftwirkung nicht
zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der gerichtlichen Feststellung befugt. Bei einer späteren
Änderung der dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Sach- oder Rechtslage darf das
Bundesamt jedoch in der Sache neu entscheiden.299 Es gelten bis auf die Tenorierung die
Regeln des Widerrufsverfahrens. In der Begründung ist auszuführen, dass wegen der ge-
änderten Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 23.11.1999, 9
C 16.99 die frühere Entscheidung aktualisiert wird und dass die frühere Entscheidung des
VG überholt ist.


299
      BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 – BVerwG 9 C 16.99.


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3.14. Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
In bestimmten Fällen, in denen eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes aufschie-
bende Wirkung hat, besteht im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit, aus einem über-
wiegenden öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollzie-
hung anzuordnen.


 Hinweis:
 Für den Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist darauf zu achten, dass dem
 Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung Typ C beizufügen und gegen die systemseitig er-
 stellte Rechtsbehelfsbelehrung auszutauschen ist. Eine entsprechender Aktenvermerk
 („D1174-Aktenvermerk_AustauschRBB“) ist in die MARiS-Akte aufzunehmen.


Dies gilt zunächst für folgende Fallkonstellationen:
1. Die getroffene positive Entscheidung wurde auf Grund unrichtiger Angaben des Auslän-
   ders getroffen.
2. Die getroffene positive Entscheidung erfolgte infolge des Verschweigens wesentlicher
   Tatsachen durch den Ausländer.
Aus generalpräventiven Gründen muss hier grundsätzlich deutlich gemacht werden, dass
die Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber den Behörden (Bundesamt, ABH, Sozialleis-
tungsbehörde) unmittelbare verwaltungsrechtliche Konsequenzen hat. Bei unrichtigen An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist daher regelmäßig ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen.


Darüber hinaus kommt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig bei sicher-
heitsrelevanten Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen für die Aufhebung eines
nationalen Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. In diesen
Fällen hat eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes gem. § 75 Abs. 2 AsylG keine
aufschiebende Wirkung, weil für die nationalen Abschiebungsverbote keine Ausschlusstat-
bestände gesetzlich vorgesehen sind.
In der Regel wird hier im Rahmen der Ermessensabwägung aus spezialpräventiven Grün-
den auf Grund der Sicherheitsrelevanz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der so-
fortigen Vollziehung festzustellen sein.


Da in diesen Fällen regelmäßig keine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung er-
gangen ist, steht hier nicht die Frage der Klärung der Ausreisepflicht im Vordergrund. Viel-
mehr erfolgt im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens eine frühe rechtliche Bewertung der




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vom Bundesamt angenommenen Aufhebungsgründe, die es der ABH im Fall einer gericht-
lichen Ablehnung des Eilantrages ermöglicht, ausländerrechtliche Entscheidungen vorzu-
bereiten oder zu treffen.


3.15. Keine Abschiebungsdrohung
Von einer Abschiebungsandrohung ist im Widerrufs-/ bzw. Rücknahmeverfahren mangels
Rechtsgrundlage abzusehen300. Dies gilt entsprechend in den Fällen der erneuten Entschei-
dung.


3.16. Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung
Grundsätzlich ist den Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ beizufügen. Gemäß
dem Kapitel Bescheide/Bescheidübersetzung sind auch bei Widerrufsbescheiden die tra-
genden Inhalte des Bescheides (Tenor und RBB) in die Sprache des Antragstellers zu über-
setzen (verzichtbar bei anwaltlicher Vertretung oder offenkundig ausreichenden Deutsch-
kenntnissen).
Ausnahmsweise ist in den Fällen, in denen die Entscheidung auf einen Ausschlusstatbe-
stand gestützt wird oder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, die Rechts-
behelfsbelehrung „Typ A“ gegen die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ C“ auszutauschen (siehe
Hinweise unter Punkten 3.7 und 3.14)

4. Erneuter Asylantrag nach unanfechtbarem Widerruf / Rücknahme
Der Widerruf und die Rücknahme der früheren Entscheidung zu Asyl / internationalem
Schutz stehen der „unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages“ im Sinne von § 71 Abs.
1 AsylG gleich. Entsprechendes gilt für Widerruf bzw. Rücknahme eines Abschiebungsver-
botes.
Bei einem anschließenden erneuten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag
bzw. um einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 301

5. Aufhebungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt und bei ins Aus-
land fortgezogenen Personen
5.1. Verfahren bei AZR-Eintragungen „Fortzug nach Unbekannt“, „Fortzug ins
Ausland“, „nicht mehr aufhältig“
         Es wird eine AZR-Abfrage durchgeführt und das Ergebnis in der Akte dokumentiert,
         Ggf. Anfragen bei Bezugspersonen der Kernfamilie,



300
      BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 – 9 C 16.99.
301
      Im Unterschied hierzu ist durch das Erlöschen (§ 72 AsylG) eine früher getroffene materielle Entscheidung nicht (mehr)
      existent, weshalb ein anschließend gestellter Asylantrag als Erstantrag zu behandeln ist - vgl. DA-Asyl „Erlöschen der
      Rechtsstellung gem. § 72 AsylG“).



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Bei konkreten Hinweisen auf Übersiedelung in ein anderes Land der EU oder sonstige
         Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (Schweiz, Norwegen,
         Island) ist ggf. die Ermittlung von Anschrift und Aufenthaltsstatus über Ref. 91D und
         Partnerbehörden des BAMF möglich.
Erst wenn bei unbekannt Verzogenen die Gültigkeit des Reiseausweises mindestens sechs
Monate abgelaufen ist, ist von einer dauerhaften Abwesenheit auszugehen.


Die Regelung ist Folge des Paragraf 6 Nummer 2 des Anhanges der Genfer Flüchtlingskon-
vention. Danach haben diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck
(Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises) besonders ermächtigt
sind, das Recht, die Geltungsdauer der von ihren Regierungen ausgestellten Reiseaus-
weise für eine Zeitdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu verlängern (Reise-
ausweis für Flüchtlinge).
Wurde hingegen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt, finden die Vorschriften der
Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung. Gleichwohl ist auch hier erst von einer
dauerhaften Abwesenheit auszugehen, wenn der Reiseausweis seit sechs Monaten abge-
laufen ist.
Wird zum Prüfungszeitpunkt festgestellt, dass der sechsmonatige Ablauf des Reiseauswei-
ses zeitnah (zwei Monate) eintritt, ist das Verfahren bis zu diesem Datum auf Wiedervorlage
zu legen.


Ist die Gültigkeit des Reiseausweises zum Prüfungszeitpunkt noch nicht sechs Monate ab-
gelaufen und tritt der sechsmonatige Ablauf auch nicht innerhalb von zwei Monaten zeitnah
ein, ist das Verfahren mit dem Votum „Nichteinleiten“ abzuschließen.
Anschließend ist die ABH mit XAVIA-Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung zu informie-
ren. Zusätzlich ist ein Schreiben an die ABH mit folgendem Inhalt zu fertigen:
„Die Voraussetzungen für einen Widerruf infolge des Fortzugs nach unbekannt liegen aktu-
ell nicht vor. Diese sind erst nach sechsmonatigem Ablauf des Reiseausweises für Flücht-
linge/für Ausländer gegeben.
Bitte richten Sie eine erneute Prüfanfrage an das Bundesamt, wenn der Ausländer/die Aus-
länderin nach sechsmonatigem Ablauf des Reiseausweises weiterhin unbekannt verzogen
ist.“
In den entscheidungsreifen Fällen wird unter Inanspruchnahme des Dienstes der Fa. RISER
ID Services GmbH mit Sitz in 10117 Berlin, Charlottenstraße 80, über den Adressen abge-
fragt und verifiziert werden können, die derzeitige bzw. letzte Meldeadresse oder der hinter-
lassene Zuzugsort ermittelt:302


302
      Anfragen bei Einwohnermeldeämtern (Kettenanfrage). Anfragen werden mit der Umzugsdatenbank abgeglichen. In
      der Umzugsdatenbank sind aktuelle, postalische Nachsendeanträge und Sterbedaten registriert.



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Eine Anschriftenermittlung wird durch Verfügung in der Widerrufsakte an das Zentral-
         AVS beantragt.
         Die Eingabe von personenbezogenen Daten und der letzten bekannten Anschrift in
         eine Maske mit Zugangscode erfolgt durch die jeweiligen Zugangsberechtigten im
         Zentral-AVS303.
         Die Ermittlungsberichte zu den einzelnen Anfragen werden vom Zentral-AVS, nach
         Benachrichtigung durch Fa. Riser per Mail, auf der Riser-Web-Seite abgerufen und in
         MARiS-Postmappen bzw. die MARiS-Akten übernommen. Die Postmappen bzw.
         Akten werden dann dem jeweiligen Entscheider zugeleitet.
         Bei Bekanntwerden einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU ist der Ausländer
         unter dieser Adresse per Einschreiben mit Rückschein anzuschreiben.
         Ist der Aufenthalt weiterhin unbekannt, wird grundsätzlich ein Widerrufsverfahren ein-
         geleitet.
         Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegen-
         der Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines
         Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf. Dafür kommt es insbesondere
         darauf an, dass die Person für das Bundesamt nicht erreichbar ist; auf einen objektiven
         Wegfall einer Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an.
         Wird dem Bundesamt bekannt, dass der Ausländer einen Visumsantrag zur Wieder-
         einreise gestellt hat, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er des Schut-
         zes nicht (mehr) bedarf. Der Ausländer ist nunmehr für das Bundesamt erreichbar.
         Erhält das Bundesamt davon Kenntnis, dass sich der Ausländer im Herkunftsland auf-
         gehalten hat, kann dies im Einzelfall anders zu beurteilen sein (siehe unter Ziffer 5.3).
         Die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bescheid werden öffentlich zugestellt.


Hinweis:
Bei öffentlicher Zustellung ist darauf zu achten, dass dies gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG
durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (Entscheider) in Form einer Verfügung
angeordnet werden muss. Außerdem ist auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zu-
stellung die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten zu vermerken (§ 10 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 VwZG).



5.2. Verfahren bei dauerhafter Rückkehr ins Herkunftsland
Es liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht
vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung be-
findet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG).


303
      http://www.riserid.eu


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Die Rückkehr stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Widerrufsgrund dar.
Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles. Insoweit
sind die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Aufenthalte, die Gründe, die zur positiven
Entscheidung geführt haben (z. B. unmittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten
des Herkunftslandes und die individuellen Gründe für die Rückreise zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bun-
desamtes noch im Herkunftsland aufhält.
Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender
Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in
der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefähr-
dung kommt es dabei nicht an304.
Diese Argumentation findet nicht nur bei der Aufhebung der Asylberechtigung und des
Flüchtlingsschutzes Anwendung, sondern auch bei der Aufhebung des subsidiären Schut-
zes (§ 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und der Aufhebung von Abschiebungsverboten (§ 73 Abs. 6
Satz 1 AsylG).


5.3. Verfahren bei Reise ins Herkunftsland und Rückkehr in das Bundesgebiet
Von der unter Punkt 5.2 dargestellten Fallkonstellation sind die Fälle zu unterscheiden, in
denen der Ausländer in sein Herkunftsland gereist, aber in das Bundesgebiet zurückgekehrt
ist. Die Reise ins Herkunftsland stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Wi-
derrufsgrund dar. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Ein-
zelfalles. Insoweit sind die Rückkehr ins Bundesgebiet, die Dauer des Aufenthalts, die Häu-
figkeit der Aufenthalte, die Gründe, die zur positiven Entscheidung geführt haben (z. B. un-
mittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten des Herkunftslandes und die indivi-
duellen Gründe für die Rückreise zu berücksichtigen. Z. B. stellt eine Rückkehr, die auf einer
sittlichen Verpflichtung gegenüber nahen Verwandten beruht (schwere Erkrankung, naher
Tod) keinen Widerrufsgrund dar. Die Feststellung einer Niederlassungsabsicht ist nicht er-
forderlich. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ein-
leitung eines Widerrufsverfahrens vorliegen. Im Zweifelsfall wird ein Widerrufsverfahren ein-
geleitet, um dem Ausländer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Wider-
rufsentscheidung geben zu können.
Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender
Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in
der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefähr-
dung kommt es dabei nicht an.305




304
      vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126/90.
305
      vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126/90; VG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2011 – 11 A 2138/11.


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Diese Argumentation findet nicht nur bei der Aufhebung der Asylberechtigung und des
Flüchtlingsschutzes Anwendung, sondern auch bei der Aufhebung des subsidiären Schut-
zes (§ 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und der Aufhebung von Abschiebungsverboten (§ 73 Abs. 6
Satz 1 AsylG).


6. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge 306
Das insoweit einschlägige „Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verant-
wortung für Flüchtlinge“ gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hin-
gegen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.


6.1. Übergang der Verantwortung auf einen anderen Staat
Liegen überzeugende Hinweise vor, dass Begünstigte nun ihren Lebensmittelpunkt im Aus-
land haben, ist bei der ABH anzufragen, ob diese auf Grund des vorliegenden Sachverhalts
im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG davon ausgeht, dass ein Übergang der Verant-
wortung auf einen anderen konkreten Staat vorliegt. In die Anfrage ist ein Hinweis aufzu-
nehmen, dass das Bundesamt im Fall des Übergangs das Widerrufs-/Rücknahmeverfahren
formlos beenden und andernfalls das Verfahren fortsetzen würde.
Sofern die ABH mitteilt, dass kein Übergang der Verantwortung erfolgt ist, ist das Verfahren
beim Bundesamt fortzusetzen.
Ergibt sich aus der Antwort der ABH, dass diese von einem Übergang der Verantwortung
ausgeht, ist dies im Votum für eine formlose Einstellung des Aufhebungsverfahrens darzu-
legen mit dem Hinweis, dass Deutschland für die Überprüfung der Entscheidung nicht mehr
zuständig ist, weil Rechte und Pflichten aus der asylrechtlichen Begünstigung auf „...“ über-
gegangen sind. Es ist keine Mitteilung über die Nichtaufhebung an die ABH zu versenden.
Der ABH obliegt auch die Korrektur des AZR-Eintrags. In MARiS wird als Sachstand „kein
Widerruf“ des gewährten Status eingegeben. Die Kennzeichnung des Übergangs der Ver-
antwortung für den Ausländer auf einen anderen Staat erfolgt unter der Zusatzinformation
Person mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status „auf Zweitstaat über-
gegangen“.
Falls der ABH keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwortung möglich ist,
kann das Aufenthaltsrechtsreferat zur Unterstützung in den Vorgang eingebunden werden
(per E-Mail an das Referatspostfach) und würde eine entsprechende Stellungnahme abge-
ben (vgl. dazu 51.7.2 AufenthG-VwV).


Die Varianten des Übergangs der Verantwortung, folgend in der Reihe ihres Vorrangs, sind:



306
      Zuständig für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
      ist das Aufenthaltsrechtreferat.



Widerruf/ Rücknahme                                 48/50                                     Stand 08/23
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Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der
         Verantwortung für Flüchtlinge“ 307
         Danach gilt gemäß Art. 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des
         tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen
         Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat
         dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer
         des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt
         grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats o-
         der, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den
         Behörden des Zweitstaats meldet.
         Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens
         über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonven-
         tion“)
         Für Nichtsignatarstaaten des o. g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im Anhang
         der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt
         er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so
         geht gemäß Art. 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf
         die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen
         Antrag zu stellen berechtigt ist“.308
         Sonstige Staaten
         Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An-
         hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen.


6.2. bergang der Verantwortung auf Deutschland
Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem
anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass
die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die ABH zu treffen (Nr.
3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der ABH ist anzufordern. Ein
Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73c AsylG.
Gemäß § 73c Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entsprechend
die Bestimmungen der §§ 73 bis 73b AsylG für Widerruf und Rücknahme (Bearbeitung aus-
schließlich durch das Widerrufsreferat).

307
      siehe https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=107, Abruf am 22.11.2022.
      Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien,
      Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, siehe http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-
      /conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 11.12.2018. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“
      die Möglichkeit von Einschränkungen, z. B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken.
308
      Siehe                                                                               http://www.unhcr.org/dach/wp-
      content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf,
      Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-
      3274/; Abruf am 11.12.2018.



Widerruf/ Rücknahme                                    49/50                                        Stand 08/23
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Widerruf/ Rücknahme   50/50   Stand 08/23
586

Dienstanweisung
                                       Asylverfahren


Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG

1. Grundsatz
Bei einem ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf-
enthG beschränkten isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht nur diesbezüglich eine Ent-
scheidung, und nur sofern das Bundesamt zuständig ist, weil es


     in einem Asylverfahren bereits über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hatte
     oder
     bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zwar zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
     nicht tenoriert, aber inzident geprüft hatte.

2. Zuständigkeit im Bundesamt
Zur Aktenanlage siehe DA-AVS.


Wiederaufgreifensverfahren und Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen (zu Ausnah-
men siehe gesondertes Kapitel), werden grundsätzlich. vom Wiederaufgreifensreferat ent-
schieden.


In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon-
krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf-
enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle.


Verfahren, in denen Antragsteller bereits einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat
der Dublin III-VO erhalten und in Deutschland einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt
haben, werden dagegen in den Dublinzentren (DZ) entschieden. Dort sind die speziellen
Länderkenntnisse, die für Entscheidungen über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
in diese Länder erforderlich sind, auf Grund der Kernaufgaben der DZ vorhanden. Diese
Regelung gilt für Anträge mit Antragsdatum ab 01.05.2019. Anträge, die bis einschließlich
30.04.2019 eingegangen sind, werden vom Wiederaufgreifensreferat abschließend bear-
beitet.
Wenn das vorhergehende Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden
wurde, ist bei einem Wiederaufgreifensantrag zunächst erneut das Dublin-Verfahren durch-
zuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren.



Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6                          Stand 08/23
587

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