da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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1. Allgemeines
Ergeben sich in der Vorbereitung einer Anhörung oder im Rahmen deren Durchführung
Sachverhalte, die auf eine zu erwartende Öffentlichkeitswirkung eines Verfahrens hinwei-
sen, ist die Referatsleitung hierüber zu unterrichten (siehe auch Unterrichtungs-/Vorlage-
pflicht; Bescheide, Sonderbeauftragte, Widerruf/Rücknahme). In Zweifelsfällen kann ggf.
das Pressereferat bei der Einschätzung behilflich sein.
1.1. Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider
Durch die persönliche Anhörung wird der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt er-
mittelt. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens. Grundsätzlich ist die
Einheit von Anhörer und Entscheider anzustreben. Ausnahmen können gemacht oder er-
forderlich werden, u. a. wenn für die Durchführung der Anhörung eine besondere Expertise
erforderlich ist (siehe z. B. Sonderbeauftragte). Auch die besondere Belastung einer AS (z.
B. akuter vorübergehender Personalmangel, sprunghafter Anstieg der Anträge), die nicht
kurzfristig anders auszugleichen ist (z. B. durch Personalunterstützung aus anderen AS)
kann ein Ausnahmefall sein. Durch geeignete Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass
der Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider gewahrt wird.
Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider sind naturgemäß
Verfahren, bei denen die Zuständigkeit für die beiden Prozesse in unterschiedlichen Orga-
nisationseinheiten liegt (z. B. Dublin-Verfahren).
1.2. Ladung
Die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG hat möglichst zeitnah nach Aktenanlage zu erfol-
gen. Dabei sind insbesondere die Fristen des Dublin-Verfahrens zu beachten. Auch darf die
nach § 24 Abs. 4 AsylG zulässige Bearbeitungsdauer von grundsätzlich sechs Monaten
nicht allein schon durch Verzögerungen der Anhörung gefährdet werden. Insoweit ist im
Einzelfall darauf zu achten, dass unnötige Terminverzögerungen/-verschiebungen vermie-
den werden. Soweit es in einzelnen Verfahren zu Terminabsagen oder Anfragen zu Ver-
schiebungen kommt, ist besonders auf die jeweilige Begründung zu achten und ggf. in di-
rekter Kontaktaufnahme nach einer zeitnahen Lösungsmöglichkeit zu suchen (siehe auch
2.3., 4. und 6.8.).


Ist bei Antragsentgegennahme bereits eine anwaltliche Vertretung bekannt, ist gem. DA-
AVS (Erstantrag persönlich) die Anhörung in Abstimmung mit dieser auf den frühestmögli-
chen Zeitpunkt zu vereinbaren. Erfolgt keine Zustimmung zu einem zeitnahen Termin, hat
die Ladung so zu erfolgen, dass mindestens zwei Wochen zwischen Zugang der Ladung
und dem Anhörungstermin liegen.


In den einzelnen Organisationseinheiten bestehen unterschiedliche Systeme für die Pla-
nung von Anhörungen. Die für Anhörungen vorgesehenen Mitarbeiter sind unter Berück-
sichtigung dessen verpflichtet, ihre geplanten Abwesenheiten entsprechend frühzeitig mit-
zuteilen.

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Bestehen vor der Anhörung bereits Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, sollen bei
der Einsatzplanung für Anhörung/Verdolmetschung entsprechend besonders erfahrene
Personen vorgesehen werden.


Es ist sicherzustellen, dass Anhörungen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden (§ 25
Abs. 6 AsylG) und daher geeignete Räume eingeplant werden. Auch wenn Großraumbüros
oder Gemeinschaftsbüros im Ausnahmefall für Anhörungen genutzt werden sollten, kann
dort nicht die zeitgleiche Anhörung mehrerer Personen oder eine Anhörung in Anwesenheit
Unbeteiligter stattfinden (Ausnahme „andere Personen“ siehe 7.).


Im Rahmen der Terminierung sind evtl. bekannte/aus dem Antrag ersichtliche Vulnerabilitä-
ten der Antragstellenden (siehe 2.) sowie Bitten in Bezug auf die Durchführung der Anhö-
rung/Verdolmetschung durch Personen eines bestimmten Geschlechts unter den im Kapitel
Sonderbeauftragte genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.

1.3. Identitätsprüfung
Es sind die Regelungen zur ed-Behandlung zu beachten.


1.3.1. Grundsatz
Die Identitätsfeststellung ist von essentieller Bedeutung für das Asylverfahren und Grund-
lage jeder Entscheidung. Dies bezieht sich sowohl auf die Übereinstimmung der antragstel-
lenden Person mit der Person, die in der Anhörung Gelegenheit zum Asylvortrag erhält, als
auch auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Landes des gewöhnlichen Auf-
enthalts sowie die Identität der antragstellenden Person. Eine Schutzgewährung kann nur
erfolgen, wenn die Kernfrage „Identität“ hinreichend geklärt ist.


Hinweis:
Im Fall der Verschleierung einer Antragstellerin ist zu deren Identifizierung zu Beginn der
Anhörung ein Abgleich mit dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung vorzunehmen. Antrag-
steller sind gem. § 47a AufenthG verpflichtet, diesen Abgleich zuzulassen bzw. zu ermögli-
chen. Verhindert eine Gesichtsverhüllung einen Bildabgleich mit dem Gesicht, muss eine
die Identitätsüberprüfung verhindernde Verschleierung kurzzeitig abgelegt werden und zwar
im gleichen Umfang wie auf dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung. Soweit möglich sollte
hierfür eine Kollegin hinzugezogen werden. Bei Verweigerung ist darauf hinzuweisen, dass
es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG), die mit
einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ggf. ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle im
Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Identitätsüberprüfung zu ersuchen (Rechts-
grundlage § 47a AufenthG) und die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. Vor Ort ist


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außenstellen-spezifisch das diesbezüglich situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u.
a. auch vorherige Informations-/Vorlagepflicht gegenüber RL).


1.3.2. Abgleich Niederschrift Teil 1
Zur Anhörung gehört auch die Überprüfung der im Rahmen der Asylantragstellung in der
Niederschrift Teil 1 aufgenommenen Daten bzw. deren Ergänzung. Wurden unklare Anga-
ben erfasst, sind diese aufzuklären; insbesondere, wenn die Angabe entscheidungserheb-
lich ist.


Im Rahmen der Anhörung erfolgt daher zunächst ein Datenabgleich der in MARiS erfassten
Daten (siehe DA-AVS, EURODAC, INPOL, SIS) unter Berücksichtigung evtl. Erkenntnisse
anderer Behörden (siehe 3.)


Zur Erfassung von Namen siehe Abschnitt 1.4. sowie Namenstranskription und ergänzend
DA-AVS „Erstantrag-persönlich / Ergänzungsangaben zur Person“ sowie „Änderungen von
Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten“, Abschnitt 1“. Bezüglich angegebener
Eheschließungen ist bei Relevanz für das Asylverfahren die Rechtsgültigkeit zu klären
(siehe Familienschutz, Unbegleitete Minderjährige).


Wurde bei der Aktenanlage als Geschlecht „unbekannt“ erfasst, ist zu berücksichtigen, dass
von Antragstellern zu ihrem Geschlecht gemachte Angaben nicht in jedem Fall Berücksich-
tigung finden können. § 22 Abs. 3 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG) ermög-
licht neben „männlich“ und „weiblich“ den Eintrag „divers“ oder auch keine Angabe zum Ge-
schlecht in das Geburtenregister, wenn ein „Kind weder dem weiblichen noch dem männli-
chen Geschlecht zugeordnet werden“ kann. Die Aufnahme des jeweiligen Geschlechts
(männlich/weiblich/divers) ist dann möglich, wenn die diesbezüglich Angaben durch ein Per-
sonenstandsdokument belegt sind. Hierbei ersetzt „divers“ die bisherige Eingabe „unbe-
stimmt“. Enthalten Personenstandsurkunden/-dokumente keinen Eintrag zum Geschlecht,
erfolgt in MARiS der Eintrag „unbekannt“. Zu ausländischen Personenstandsurkunden siehe
ElBib (STAUA). Eine biologische Geschlechtsdiversität kann auch durch eindeutige medizi-
nische Unterlagen nachgewiesen werden. Die Bewertung von anderen Nachweisen als Per-
sonaldokumenten obliegt dem SB-E. Enthält die Akte aussagekräftige Unterlagen oder wer-
den solche im Rahmen der Anhörung vorgelegt, kann die Erfassung des belegten Ge-
schlechts erfolgen. Ist dies nicht der Fall und ist die Frage entscheidungserheblich, sind
geeignete Nachweise über die Bestimmung des Geschlechts vorzulegen. Bis zur Klärung
der Sachlage lautet der Eintrag „unbekannt“.


Kommt es bei der Überprüfung der Angaben zu Abweichungen beim Geburtsdatum, kann
unter Umständen auch eine Überprüfung und/oder Information der ABH oder des Jugend-
amtes zu veranlassen sein; insbesondere wenn die Handlungsfähigkeit des Antragstellers

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auf Grund eventueller Minderjährigkeit in Frage stehen könnte (zu „unscharfen Geburtsda-
ten“ siehe auch 1.4).


Grundsätzlich erfolgt der Identitätsnachweis einer Person durch Vorlage geeigneter echter
Dokumente. Liegen keine Dokumente vor, welche die Identität belegen und kann der An-
tragsteller keine geeigneten Unterlagen beschaffen, kommt es wesentlich auf die Glaubhaft-
machung der Identität an (siehe 1.3.3.).


Wegen der Bedeutung der Feststellung des für die asylrechtliche Prüfung maßgeblichen
HKL, mehrerer Staatsangehörigkeiten oder der Aufklärung einer evtl. Staatenlosigkeit ist bei
der Überprüfung der persönlichen Daten insbesondere auf die zutreffende Verwendung der
HKL-Schlüssel 459, 997 oder 998 zu achten (siehe Herkunftsländerschlüssel). Zum Fami-
lien-/Staatsangehörigkeitsrecht der HKL siehe auch ElBib (IEK und STAUA).


Soweit herkunftsländerspezifische Formulare für die Niederschrift existieren, sind diese zu
verwenden (siehe „Liste Dokumentvorlagen+ScanIndizierbegriffe“). Es sind alle in den ver-
schiedenen Formularen enthaltenen Fragen zur Identitätsklärung zu stellen. Auch bei Vor-
liegen von Personaldokumenten haben die vorgegebenen Fragen ihre Berechtigung, da z.
B. die Validität der Dokumente nicht immer (sofort) zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Eine sinnvolle Ergänzung/notwendige Anpassung der Fragen i. S. einer vollständigen Sach-
verhaltsaufklärung wird durch die vorgegebenen Fragen nicht obsolet. Einzelne Fragen kön-
nen nur dann entfallen, wenn diese offenkundig nicht relevant sind (z. B. Berufsausbildung
bei jüngeren Kindern).


1.3.3. Zweifel an der Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit / Glaubhaftmachung
Bestehen nach Durchführung aller im Vorfeld der Anhörung erforderlichen Abklärungsmaß-
nahmen (siehe Identitätsfeststellung – Instrumentatrien) Zweifel an der Herkunft, Identität
oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers, ist im Rahmen der Anhörung zwingend auf
eine sorgfältige Abklärung des für die asylrechtliche Prüfung maßgeblichen HKL zu achten.
Grundlage hierfür sind spezifische und aktuelle landeskundliche Kenntnisse. Das maßgeb-
liche HKL bildet den Prüfungs- und Bewertungsmaßstab im Asylverfahren. Die Klärung der
Identität und Staatsangehörigkeit eines Antragstellers ist dabei am Einzelfall auszurichten.
In Abhängigkeit von der Person und dem Vorbringen des Antragstellers sind die zur Klärung
dienlichen Fragen konkret-individuell auszuwählen.
Zweckmäßig sind solche Fragen, deren Überprüfung noch in der Anhörung erfolgen kann
(z. B. durch begleitende Internetrecherche, wenn verfügbar auch Bestätigung durch erfah-
renen Dolmetscher mit u. U. eigenen Vor-Ort-Kenntnissen). Dies ist wichtig, um dem An-
tragsteller die Möglichkeit zur Aufklärung eventueller Ungereimtheiten/Widersprüche noch
in der Anhörung zu geben und auch darüber entscheiden zu können, ob die Klärung fortge-
setzt werden muss. Es bedarf zudem eines Verständnisses dafür, dass ausbleibende oder

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nicht verifizierbare Antworten lediglich als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden kön-
nen, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben unzutreffend sind. Dies entbindet aber
nicht von einer abschließenden Bewertung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkennt-
nisse zu Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen der vorzunehmenden Ge-
samtschau.
Für die Nachbereitung der Anhörung bedeutet dies: Treten im Rahmen der Anhörung bei
der Prüfung des zutreffenden HKL Zweifel an der Herkunft, Identität oder Staatsangehörig-
keit des Antragstellers auf und können diese weder durch Befragung in der Anhörung noch
durch Einsatz besonders erfahrener Anhörer und Dolmetscher geklärt werden, ist ggf. durch
solche eine ergänzende Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen oder eine
Sprach- und Textanalyse (STA) zu beauftragen.


Sofern in der Anhörung keine Personaldokumente oder lediglich Kopien/Fotografien vorge-
legt werden, kommt es hinsichtlich der angegebenen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft auf
deren Glaubhaftmachung an. Dabei sind auch die aus den IDMS-Tools gewonnenen Er-
kenntnisse zu berücksichtigen und ggf. auch eine STA zu erwägen, um soweit wie möglich
die Identität des Antragstellers zu ermitteln. Nach erfolgter Anhörung ist die Glaubhaftma-
chung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Insbesondere ist darzulegen, inwieweit der
Sachvortrag schlüssig, widerspruchsfrei, unter Berücksichtigung aller dem Bundesamt zur
Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten glaubhaft ist und daher eine behauptete
Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft bei der Entscheidung auch ohne entsprechende Doku-
mente zugrunde gelegt werden kann.


Folgemaßnahmen:
      Ist der Sachvortrag als glaubhaft bewertet worden und wurde im Rahmen der Akten-
      anlage der HKL-Schlüssel 998 für ungeklärt erfasst, ist der HKL-Schlüssel auf das
      maßgebliche HKL zu ändern.
      Ist der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten und konnte gleichzeitig keine (an-
      dere) konkrete Staatsangehörigkeit erkannt werden, ist eine Änderung des HKL-
      Schlüssels auf 998 vorzunehmen.


1.4. Führungspersonalien
Änderungen an Führungspersonalien (siehe DA-AVS Änderungen von Personendaten / Er-
fassung weiterer Personendaten) werden durch das Bundesamt nur bis zum
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und i. d. R. nach Anweisung des
Entscheiders vorgenommen.


Änderungen während des Verfahrens erfolgen grundsätzlich auf Veranlassung des Ent-
scheiders, wenn



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nachträglich vorgelegte Dokumente zweifelsfrei belegen, dass die erfassten Perso-
      nalien nicht den tatsächlichen Personendaten entsprechen (z. B. nach Echtheitsprü-
      fung: Reisepass, Personalausweis),
      offensichtliche Schreibfehler oder Namensdreher vorliegen,
      Personenstandsdokumente, die eine hierfür zuständige Behörde (Personenstands-
      behörde, ABH) auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung gem. § 27 VwVfG ausge-
      stellt hat, abweichende Personalien beinhalten,
      ein ausdrücklicher Feststellungsbeschluss eines Gerichts zum Alter eines unbeglei-
      teten Minderjährigen vorliegt,
      ein medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass das Mindestalter der
      betroffenen Person bei 18 Jahren liegt und das Bundesamt dies im Asylverfahren als
      maßgebliches Alter zugrunde legt,
      sich durch einen VIS-Treffer bei verfahrensfähigen Personen oder begleiteten Min-
      derjährigen herausstellt, dass die Visumserteilung unter anderem Namen erfolgte.
      Dies gilt nicht, falls es begründete Hinweise gibt, dass das Visum durch die Vorlage
      unechter oder verfälschter Dokumente erlangt wurde. Bei unbegleiteten Minderjähri-
      gen hingegen erfolgt keine Änderung, sondern lediglich eine Erfassung unter „weitere
      Namen“.


Ausnahmsweise können im Rahmen der Antragsentgegennahme Änderungen direkt durch
das AVS erfolgen:
      wenn für einen vorgelegten Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, oder
      ID-Card) die PTU-Prüfung dessen Echtheit bestätigt und dieser belegt, dass die bei
      der Erstregistrierung und Generierung einer Vorakte erfassten Personendaten nicht
      den tatsächlichen Personendaten entsprechen
      bei ganz offensichtlichen Schreibfehlern oder Namensdrehern ist eine Änderung der
      Führungspersonalien nach Rücksprache mit der TL-AVS auch ohne Vorlage eines
      Identitätsnachweises aber aufgrund eindeutiger anderer Anhaltspunkte zulässig.


Werden dem Bundesamt weitere bzw. anderslautende Personendaten bekannt, die keine
Änderung der Führungspersonalien nach sich ziehen, sind diese sowohl in MARiS in der
Maske "MFI Weitere Namen" als auch im AZR zu erfassen. Zur Abgrenzung des Sachver-
halts „weitere Namen“ zu Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten siehe Kapitel
Mehrfachidentitäten.


Werden bei Antragstellung lediglich „unscharfe“ Geburtsdaten (z. B. Tag/Monat fehlen) an-
gegeben, die nicht vollständig ermittelt werden können, ist ggf. der letzte Tag des jeweiligen
Monats bzw. Jahres anzunehmen und die Erfassung insoweit zu ergänzen.




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1.5. Anhörungssprache
Bei der Aktenanlage wird erfasst, in welcher Sprache der Antragsteller angehört werden will
bzw. welche Sprache er in ausreichendem Umfang spricht, um sein Verfolgungsschicksal
vortragen und der Anhörung folgen zu können. Im Regelfall wird in die vom Antragsteller
angegebene „erste Sprache“, die normalerweise auch die Mutter- bzw. Landessprache sein
sollte, übersetzt. Steht zum Anhörungstermin kein Dolmetscher in der vom Antragsteller an-
gegebenen „ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Dolmetscher eingesetzt werden,
der eine der erfassten weiteren Sprachen spricht.


Im Bedarfsfall kann gem. § 17 Abs. 1 AsylG auch in eine andere nicht erfasste Sprache
übersetzt werden, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der
sich der Antragsteller verständigen kann“.


Ist als Anhörungssprache vom Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die keiner in
seinem/r HKL/-region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht (z. B. Englisch), muss
nach Möglichkeit die Anhörung zumindest teilweise auch in einer der in seinem HKL typi-
schen Sprache erfolgen. Diese Vorgehensweise dient zum einen der Identifizierung des
Antragstellers und zum anderen gleichzeitig der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Im Üb-
rigen ist bei Abweichung der gewünschten Anhörungssprache von der üblicherweise ge-
sprochenen Landessprache der Sachverhalt hinreichend aufzuklären und darzustellen.


1.6. Sprachauffälligkeiten
Vor Beginn der Anhörung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass er während der
Anhörung auf sprachliche Auffälligkeiten achten und ggf. unmittelbar einen entsprechenden
Hinweis geben muss. Gemeint sind hiermit Sprachunsicherheiten in der verwendeten Spra-
che bzw. dem Dialekt, die darauf hindeuten, dass evtl. Zweifel an den Angaben zur Herkunft
(Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) angeraten sind (z. B. Vortrag/Antworten unver-
ständlich, Verwendung falscher Begriffe/unnötiger „Fremdwörter“). Erfolgt im Rahmen der
Anhörung kein entsprechender Hinweis, ist der Dolmetscher spätestens vor Abschluss der
Anhörung aktiv nach evtl. Auffälligkeiten zu befragen. Dies gilt insbesondere, wenn bereits
bei der Antragstellung ein Hinweis auf Sprachauffälligkeiten erfolgte (D1711). Sowohl ein
vom Dolmetscher gegebener positiver Hinweis zu festgestellten Auffälligkeiten als auch die
entsprechende Antwort auf eine diesbezügliche Nachfrage sind mit dem Ergebnis der Be-
wertung in einem Aktenvermerk festzuhalten (D1714). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Dolmetscher nur einen persönlichen Eindruck wiedergeben kann. Einem positiven Hin-
weis ist daher unvoreingenommen und ohne Vorfestlegung im Rahmen der Anhörung nach-
zugehen und der Sachverhalt durch geeignete detaillierte Nachfragen (z. B. zur Volks-
gruppe, zu angegebenen Örtlichkeiten in der Region) aufzuklären. Werden seitens des Dol-
metschers sprachliche Auffälligkeiten verneint, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.



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1.7. Belehrungen
Zu Beginn der Anhörungen sind die Antragsteller auf die Folgen verspäteten Vorbringens
gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinzuweisen. Sie sind über Ablauf und Bedeutung der
Anhörung sowie ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Anhörung sowie das weitere Ver-
fahren (z. B. bei Anforderung von Unterlagen) in leicht verständlicher Art und Weise aufzu-
klären. Gleichzeitig ist ihnen die Bedeutung fehlender Mitwirkung zu erläutern (u. a. mögl.
Leistungskürzung nach AsylbLG; siehe Belehrungen D0179, D0195). Ein Verstoß gegen
die Mitwirkungspflicht wird den zu unterrichtenden Stellen mit D2031 mitgeteilt


In diesem Rahmen sind die Antragsteller und Begleitpersonen aufzufordern, mitgebrachte
Ton- und/oder Bildaufzeichnungsgeräte (z. B. Mobiltelefone) auszuschalten. Sie sind darauf
hinzuweisen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie die Anhörung aufnehmen (§ 25 Abs. 6
AsylG – nicht-öffentliche Anhörung; § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes). Werden den-
noch Zuwiderhandlungen noch in der Anhörung festgestellt, ist dies sofort zu unterbinden,
die Löschung zu verlangen und der Vorgang in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei fort-
gesetztem Zuwiderhandeln ist notfalls die Polizei einzuschalten. Vor Ort ist außenstellen-
spezifisch das diesbezüglich situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u. a. auch vorhe-
rige Informations-/Vorlagepflicht ggü. / Absprache mit RL).


1.8. Sachverhaltsermittlung/Sachverhaltsaufklärung
Auch wenn der Antragsteller gem. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, seine Verfolgungs-
gründe von sich aus vorzutragen, kommt der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung durch
das Bundesamt eine besondere Bedeutung zu (Amtsermittlungsgrundsatz, für das Asylver-
fahren spezialgesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hierbei ist insbesondere da-
rauf zu achten, dass für die Bescheidbegründung maßgebliche Aspekte im Rahmen der
Anhörung hinreichend aufgeklärt werden (siehe Bescheid insbesondere Abschnitt 4).


Art. 17 VerfRL verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und objektive Niederschrift der
wesentlichen Angaben gefertigt wird (siehe auch 9.). Hierbei sind der eigenständige Sach-
vortrag sowie die diesbezüglich Nachfragen nachvollziehbar darzustellen. Die Verwendung
eigener Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze im Rahmen der persönlichen Anhörungen ist
insoweit zugelassen, als der freie Sachvortrag zu den Asylgründen dadurch nicht gefährdet
wird. Der Umstand, dass und in welcher Weise auf Aufzeichnungen zurückgegriffen wird,
ist bei der Würdigung des Vortrags zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dabei auch auf
von Antragstellern angebotene Daten in Mobiltelefonen und im Internet (Ausnahme siehe
„staatliche Datenbanken“) zurückgegriffen werden, falls diese zur Ergänzung des Sachvor-
trags erforderlich sind. Dabei ist zu würdigen, ob und inwieweit nachvollzogen bzw. ausge-
schlossen werden kann, ob die elektronischen Daten manipuliert sein könnten.




Anhörung                                 9/26                               Stand 08/23
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Alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte sind so aufzuklären (ggf. durch Nach-
fragen insbesondere bei Widersprüchen), dass sie auch im Fall der Übernahme der Be-
scheidfertigung durch einen anderen Mitarbeiter hinreichend klar sind und bewertet werden
können. Dabei wird vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Materialien und ins-
besondere die HKL-Leitsätze bekannt sind und berücksichtigt werden.


Besonderes Augenmerk ist auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaf-
tigkeit seines Vortrages zu legen. Damit beide Aspekte bei der später zu treffenden Ent-
scheidung hinreichend gewürdigt werden können, ist ein zunächst als unglaubhaft erschei-
nender Vortrag zu hinterfragen. Bleiben dennoch Zweifel bestehen, ist dem Antragsteller
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (Vorhaltepflicht), bevor das Vorbringen ab-
schließend als unglaubhaft bewertet werden kann. Dies bezieht sich sowohl auf den Sach-
vortrag als solchen, als auch auf die Identitätsfeststellung an sich. Zur Klärung des entschei-
dungserheblichen Sachverhalts stellen Vorhalte grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um
Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Dabei ist allerdings
darauf zu achten, dass in Vorhalten keine personenbezogenen Daten von Dritten weiterge-
geben werden. Es darf insbesondere nur in anonymisierter Form vorgehalten werden, was
Personen, die nicht zur Kernfamilie gehören, in ihrer Anhörung ausgesagt haben.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge-
fährdung des Antragstellers oder dessen Angehörigen führen. Dies gilt sowohl im Hinblick
auf die Beschaffung von Dokumenten als auch die Informationsbeschaffung z. B. über das
Auswärtige Amt (siehe Anfragen zur HKL-Sachaufklärung) oder andere Stellen. Insoweit
sind bei Auskunftsersuchen sowohl datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten als auch
die für eine evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen
(§ 7 AsylG). So ist z. B. die Eingabe personenbezogener Daten der Antragsteller für Re-
cherchen in der staatlichen Datenbank eines HKL nicht zulässig, soweit diese von BAMF-
Mitarbeitenden oder mittels BAMF-Hardware erfolgen.


Zur Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller in Bezug auf die Vorlage/Beschaffung von
Dokumenten und Eigengefährdung siehe Identitätsfeststellung.


1.9. Flughafenverfahren
Im Flughafenverfahren sind die Regelungen des § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG zu beachten,
wonach dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist, wenn das Bundesamt nicht inner-
halb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages entschieden hat (zum Flughafenver-
fahren im Übrigen siehe DA-AVS).




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2. Erstbefragung Landesaufnahmestellen
Die Landesaufnahmestellen verschiedener Bundesländer führen nach Aufnahme schutzsu-
chender Personen bestimmter HKL eine Befragung durch, die dem Zweck der Identitäts-
feststellung im Zusammenhang mit vorbereitenden Abschiebemaßnahmen bzw. der Pass-
ersatzbeschaffung dienen soll. Das Ergebnis einer solchen Befragung wird teilweise auch
dem Bundesamt zur Verfügung gestellt.


Sofern dem Bundesamt ein solcher Befragungsbogen übersandt wird, ist dieser in die Akte
aufzunehmen. Der zuständige Entscheider gleicht die bei der Landesbehörde erfassten An-
gaben mit den beim Bundesamt gemachten Angaben ab. Ergeben sich hierbei Erkennt-
nisse, die für die Entscheidungsfindung relevant sein könnten, sind diese zu berücksichtigen
bzw. ist eine tiefergreifende Anhörung durchzuführen, um den tatsächlichen Sachverhalt zu
ermitteln. Ggf. ausgesprochene Empfehlungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundes-
amtes oder Einschätzungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Ausländers bleiben bei der
Asyl-entscheidung unberücksichtigt.

3. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste,
Gutachten

3.1. Allgemeines
Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Karenzzeit
gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhö-
rung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behin-
derung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann.
(Vorherigen) Wünschen nach Verlegung des Anhörungstermins ist nur dann zu
entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des
Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In
Betracht kommt z. B. eine Erkrankung des Antragstellers (siehe 5.2) oder entschuldigte Ab-
sage eines Begleiters (siehe 6.8).
Auch wenn Antragsteller die Möglichkeit erhalten sollen, Beratungsleistungen der behör-
denunabhängigen Asylverfahrensberatung vor der Anhörung im Asylverfahren in Anspruch
zu nehmen (§ 12a Abs. 2 Satz 3 AsylG), erwächst hieraus kein Anspruch des Antragstellers
auf Verlegung des Anhörungstermins oder anderer behördlicher Verfahrensschritte. Auf-
grund der gesetzlichen Bearbeitungsfristen (§ 24 Abs. 4 AsylG) darf das Verfahren beim
Bundesamt durch die Planung und Durchführung bzw. Inanspruchnahme der Beratungsan-
gebote der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung nicht verzögert werden. Bei
Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen,
wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mit-
geteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit.

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