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Anhörung                                 27/26                               Stand 08/23
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Dienstanweisung
                                        Asylverfahren


Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags

1. Grundsätzliches
Neben dem stets erforderlichen persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates hat das Bundesamt den Antragsteller für Ent-
scheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) bis 4 AsylG zu den in dieser Regelung aufgezählten
weiteren Unzulässigkeitsgründen grundsätzlich persönlich anzuhören, bevor es über die
Zulässigkeit des Antrags entscheidet (§ 29 Abs. 2 AsylG).


Dies gilt nach § 29 Abs. 2 AsylG nicht, wenn ein Folgeantrag nach § 71 AsylG oder ein
Zweitantrag nach § 71a AsylG nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Da
die Dublin III-VO nicht zwischen Erst- und Folgeverfahren unterscheidet, ist bei Folgeanträ-
gen jedoch ggfs. das persönlichen Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen (vgl.
DA-Dublin, II. Erneuter Antrag auf internationalen Schutz oder isolierter Antrag nach § 60
Abs. 5 und/oder 7 AufenthG nach Dublin-Erstverfahren.)


Auf Grund der Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nach der auch bei unzulässigen An-
trägen ausdrücklich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungs-
verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, ist der Antragsteller im Fall einer beab-
sichtigten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch zu den Gründen anzuhören, die
seiner Abschiebung entgegenstehen könnten.

2. Verfahrensweise bei persönlich gestellten Erstanträgen
Die Zulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG wird vom AVS im
Rahmen der persönlichen Antragsstellung mittels Fragebogen (D1165) vorgeprüft. Nach er-
folgter Befragung ist vom AVS die Checkliste D1164 abzuarbeiten und die Akte anschlie-
ßend zur Anhörung zur Zulässigkeit an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten.


Die Durchführung einer Anhörung zur Zulässigkeit ist nur dann erforderlich, wenn Anhalts-
punkte für die Unzulässigkeit das Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) bis 4 AsylG vorlie-
gen, somit nicht bei zulässigen Anträgen, nicht in Dublin-Fällen und nicht bei Folge- und
Zweitanträgen, die nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen.


Der Entscheider hört den Antragsteller nach § 29 Abs. 2 AsylG unter Verwendung des pas-
senden Anhörungsprotokolls (D1645 bis D1647) zur Zulässigkeit des Asylantrags an.
Konnte die Vorprüfung mittels Befragung durch das AVS bei Antragstellung nicht erfolgen,

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prüft der Entscheider im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zusätzlich alle relevanten
Fragen.


In den Fällen, in denen von einer Unzulässigkeit des Antrags auszugehen ist, sind außer-
dem Fragen zum Vorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7
AufenthG sowie zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbo-
tes zu stellen sowie das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu führen.
Sinn und Zweck der Anhörung sind dem Antragsteller zu vermitteln.


In den Fällen, in denen es nach der Anhörung zur Zulässigkeit keine Anhaltspunkte dafür
gibt, dass der Antrag unzulässig ist, erfolgt die für zulässige Anträge vorgesehene Anhörung
unter Verwendung der bekannten Dokumente in gewohnter Art und Weise. Diese soll grund-
sätzlich im gleichen Termin stattfinden.


Liegen nach der Anhörung zur Zulässigkeit Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit nach § 29
Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, ist die Akte unverzüglich an das zuständige DZ abzugeben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist vor Abgabe der Akte an das zuständige DZ eine
Verfügung zum Informationsersuchen (D2315, siehe Informationsersuchen (Info Request))
zu erstellen. Hierbei ist zu vermerken, dass ein Info Request nur bei einem erfolglosen Dub-
linverfahren zu veranlassen ist.

3. Verfahrensweise bei schriftlich gestellten Erstanträgen
Bei schriftlich gestellten Anträgen erfolgt grundsätzlich kein persönliches Gespräch nach
Art. 5 Dublin-III-VO durch das AVS mittels Fragebogen. Die Klärung der Zulässigkeit des
Antrags ist dem Entscheider im Rahmen der Anhörung vorbehalten. Hierbei sind die Fristen
im Dublin-Verfahren zu beachten.

4. Statistische Erfassung der Anhörung zur Zulässigkeit
Neben der bisherigen statistischen Erfassung der Anhörungen gem. § 25 AsylG sind auch
die Anhörungen zur Zulässigkeit in dem Prozess Erstantrag durch den Entscheider statis-
tisch zu erfassen. Die entsprechende Zusatzinformation wird automatisch abgefragt und ist
vom Entscheider anzugeben (siehe MARIS-Info 40). Sofern keine Anhörung zur Zulässig-
keit des Asylantrages erforderlich und vorgenommen worden ist, ist die Abfrage zu vernei-
nen.




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Dienstanweisung
                                        Asylverfahren


Asylantragstellung für Minderjährige

1. Grundsatz
Minderjährige können selbst keinen wirksamen Asylantrag stellen (§ 12 AsylG). Sie sind
daher insoweit durch die personensorgeberechtigten Eltern oder z. B. durch einen Vormund
zu vertreten. Die nachfolgenden Ausführungen haben daher Relevanz für alle Verfahrens-
handlungen im Asylverfahren – insbesondere auf die Wirksamkeit eines Asylantrags und
den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens bei Antragsfiktion (§ 14a Abs. 3
AsylG).
Zu Formerfordernissen der Antragstellung, Aktenanlage und Aktenführung bei Anträgen
nach §§ 14 Abs. 2 oder 14a AsylG siehe DA-AVS).
In Bezug auf unbegleitete Minderjährige gelten ergänzend die Sonderregelungen des ent-
spr. Kapitels.
Ist der Sachverhalt in Bezug auf die rechtmäßige Vertretung eines Kindes unklar, sind alle
zur Aufklärung unternommenen Schritte schlüssig und nachvollziehbar in einem Aktenver-
merk darzulegen und der Vorgang entsprechend zu verfügen.


2. Vertretungsbefugnis
Nach Art. 21 EGBGB bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem
Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Somit gilt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis im Asylverfahren auch bei ausländi-
schen Kindern das BGB.


2.1. Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche
Vertretung des Kindes durch die Eltern. Notwendige Erklärungen Dritter ggü. dem Kind kön-
nen jedoch ggü. nur einem Elternteil abgegeben werden.
Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus (z. B. Sorgerechtsbeschluss, Übertragung
der Entscheidung in best. Fällen - § 1628 BGB), vertritt er das Kind allein.
Die Sonderregelung in § 12 Abs. 3 AsylG bestimmt zusätzlich für das Asylverfahren, dass
vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil alleine
zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn
    •   sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder

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• sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
Hierbei gilt, dass der in diesem Fall tätige Elternteil nicht zwangsläufig Inhaber der Perso-
nensorge sein muss.
Dies bedeutet für Fälle, in denen nur ein Elternteil zur persönlichen Antragstellung erscheint
oder ein nur von einem Elternteil unterschriebener schriftlicher Antrag eingeht, dass der
Antrag evtl. unwirksam sein könnte. Er wird nachträglich wirksam, wenn alle Voraussetzun-
gen zur Antragstellung erfüllt sind.
Deshalb ist in Fällen, in denen die (alleinige) Vertretungsbefugnis nicht unmittelbar geklärt
werden kann (z. B. Befragung, Recherche in MARiS und AZR), vor Aktenanlage die Rechts-
wirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist die Klärung nicht zeitnah oder abschließend
möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt und zur weiteren Aufklärung einem Entschei-
der zugeleitet.
Liegen die Voraussetzungen des § 14a AsylG vor, gilt jedoch für das Kind auch ohne aus-
drücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils bzw. der Anzeige
der Geburt/Einreise ein Asylantrag als gestellt. Kann die Wirksamkeit der Antragstellung
durch ein Elternteil nicht abschließend bestätigt werden, ist das Asylverfahren in diesem Fall
durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht
erforderlich.
Um in anderen Fällen einen unklaren Sachverhalt aufzuklären, ist neben der Selbstauskunft
des antragstellenden Elternteils, Recherche in MARiS und AZR ggf. ergänzend auch die
ABH um Auskunft zu bitten.
Die Eltern sind dazu über die Sach- und Rechtslage zu informieren und je nach Sachverhalt
unter Fristsetzung von einem Monat um Vorlage
   • eines von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrags,
   • einer Einverständniserklärung zur Antragstellung als Ersatz der fehlenden Unter-
       schrift,
   • einer gerichtlichen Vertretungsregelung zugunsten eines Elternteils oder
    •   einen Nachweis/eine Erklärung zum Aufenthalt des nicht erreichbaren Elternteils
zu bitten.
Erfolgt die Information schriftlich, genügt der Versand an nur einen sorgeberechtigten El-
ternteil (siehe 3). I. d. R. ist dies der Elternteil, der den Antrag gestellt hat.


2.2. Nicht-eheliche Kinder
Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern gilt § 1626a BGB, wo-
nach ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht,
•   wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam zu übernehmen (Sorgeerklärungen),
•   wenn sie einander heiraten oder

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•   soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge alleine inne.
Eine Berücksichtigung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters als gesetzlichem
Vertreter erfolgt nur dann, wenn er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind
hat. Hierzu muss die Vaterschaft durch Geburtsurkunde nachgewiesen oder durch eine
öffentliche Beurkundung anerkannt sein. Außerdem muss eine öffentlich beurkundete
gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern vorliegen.
Bei nicht ermittelbarem Aufenthalt der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland gilt ebenfalls
die Sonderregelung des § 12 Abs. 3 AsylG, soweit die Vaterschaft des Antragstellers nach-
gewiesen ist (s.2.1).


3. Rechtlicher Hinweis bei fehlender zweiter Unterschrift
Im Rahmen der persönlichen Antragstellung oder der Anhörung kann bei ungeklärter Sach-
lage zur Wirksamkeit des Asylantrags für die Kinder wie folgt aufgeklärt werden:
Ein für minderjährige Kinder nur von einem Elternteil unterschriebener Asylantrag ist nicht
wirksam. Durch eine Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil durch ein Gericht zur al-
lein vertretungsberechtigten Person bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis sollte
vorgelegt werden können und ist dann auch zu fordern.
Ist allerdings der Elternteil, dessen Unterschrift auf dem Asylantrag fehlt, unbekannten Auf-
enthalts oder liegt sein Aufenthaltsort im Ausland, ist der Asylantrag auch ohne dessen Un-
terschrift wirksam. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder eine
Erklärung hierzu abzugeben.
Geht innerhalb eines Monats kein von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag ein und
wird keine Sorgerechtsentscheidung eines Gerichtes zugunsten des allein antragstellenden
Elternteils vorgelegt oder kann der Aufenthaltsort des zweiten Elternteils nicht entspr. ge-
klärt werden, wird das Verfahren nicht weiterbearbeitet.
Für Fälle schriftlicher Antragstellung steht das Formular D1801 für die Zusendung an die
Eltern zur Verfügung.


4. Elternschaft und Ehenachweis

4.1. Nachweis Elternschaft
Der Nachweis einer Elternschaft kann durch eine Geburtsurkunde oder den Auszug aus
einem Geburtenregister erbracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, prüft der Ent-
scheider das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Anhörung der Eltern oder der
Prüfung eines evtl. schriftlichen Antrags für ihr Kind.



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Eine fehlende Geburtsurkunde aus dem HKL reicht alleine nicht aus, um Zweifel an der
Elternschaft abschließend zu rechtfertigen.
Auch die Tatsache, dass für in Deutschland geborene Kinder in Einzelfällen nur eine vor-
läufige Geburtsbescheinigung statt einer Geburtsurkunde ausgestellt wurde, bedeutet nicht
unbedingt, dass bei der ausstellenden Behörde Zweifel an der Elternschaft an sich beste-
hen. Gründe können z. B. die fehlende Klärung der Namensschreibweise oder die unge-
klärte Identität der Mutter (kein Ausweispapier) sein. Jedenfalls bestätigt eine Geburtsbe-
scheinigung zumindest die Mutter-Kind-Beziehung.
Bei der Prüfung eines diesbezüglich unklaren Sachverhalts sind alle Aufklärungsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (z. B. Rückfragen bei ABH, Standesamt). Vor allem aber ist zu
prüfen, ob verwertbare Erkenntnisse aus Referenzakten vorliegen. Insbesondere ist durch
Sichtung aller Bezugsakten (auch Vorakten!) zu gewährleisten, dass bereits vorgelegte Ur-
kunden und Dokumente zur Klärung herangezogen werden.


4.2. Ehenachweis
Es gelten die auch sonst im Asylverfahren gültigen Maßstäbe (siehe z. B. Familienasyl).
Berücksichtigung finden können dabei die Informationen der Sammlung systematischer
Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten „Standesamt und
Ausländer“.


4.3. Fehlende Nachweise
Sowohl für den Vortrag zum Verfolgungsschicksal als auch zur Identität gilt für alle Antrag-
steller grundsätzlich eine Nachweisverpflichtung. Kann ein Nachweis offensichtlich nicht ge-
führt werden (siehe DA „Identitätsfeststellung“), muss eine Prüfung zur Glaubwürdigkeit des
Antragstellers und Glaubhaftigkeit seines Vortrages erfolgen. An einen Vortrag zum Beste-
hen eines Kindschaftsverhältnisses oder den Bestand einer Ehe der Eltern kann im Asyl-
verfahren keine andere Voraussetzung geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn
objektiv kein Nachweis geführt werden kann. Hierbei hat eine sorgfältige Anhörung beson-
dere Bedeutung.
•   Bestehen bei persönlicher Antragstellung für begleitete Minderjährige begründete Zwei-
    fel an der Elternschaft oder der Ehegültigkeit der Eltern, sind diese im Rahmen der An-
    hörung durch eine getrennte Befragung der Eltern aufzuklären.
•   Zweifel, die bei schriftlich zu stellenden Anträgen für nachgeborene/nachgereiste Kinder
    i. d. R. wohl erst im Rahmen einer evtl. Anhörung aufkommen, sind durch eine getrennte
    Befragung der Eltern auszuräumen.
Kinder sind im Falle der Durchführung einer persönlichen Anhörung mit den Aussagen ihrer
Eltern nicht zu konfrontieren und bezüglich der in Frage stehenden Aspekte auch nicht ge-
sondert zu befragen. Allenfalls können die in einer evtl. Anhörung der Kinder gewonnenen
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Erkenntnisse zur Bewertung der Umstände herangezogen werden oder Begründung für
weitere Nachfragen an die Eltern sein.


5. Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit

5.1. Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen
      Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt wer-
      den, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung.
      Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt,
      liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum
      Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Er-
      gänzungspflegschaft angeregt werden.
      Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (ge-
      schäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der Antragstellung
      (u. a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsre-
      gelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein
      wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allen-
      falls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung
      zur diesbezüglich Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zustän-
      digkeit.

Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern zu unterrichten (D1801).


5.2. Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen
In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil
gestellten Asylantrags festgestellt werden.


5.3. Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags
Bei fehlender Wirksamkeit ist die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten.




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Dienstanweisung
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Asylberechtigung nach Art. 16a GG

Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Schutz vor politischer
Verfolgung wird damit als nationales Grundrecht gewährt.


Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Über-
zeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die
sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Inten-
sität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 58 Bei der
Verfolgungshandlung, den Verfolgungsgründen und dem Prognosemaßstab stimmen Asyl
und Flüchtlingsschutz weitgehend überein. Beim Asylrecht wird grundsätzlich nur vom Staat
ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung berücksichtigt. Der
Schutzbereich des Asylrechts ist damit etwas enger als der des § 3 AsylG für den Flücht-
lingsschutz. Wird eine Asylberechtigung zuerkannt, besteht für die Person die Rechtsstel-
lung als Flüchtling (§ 2 Abs. 1 AsylG).


Bei der Prüfung des Asylrechts sind gegenüber dem Flüchtlingsschutz insbesondere fol-
gende Punkte zu beachten:

1. Drittstaatenregelung
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber
ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem an-
deren sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26a AsylG und Anlage I zum
AsylG) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).


Derzeit sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Dritt-
staaten. Ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber ist daher von der Berufung auf
Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt
ist.


Die Drittstaatenregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn Deutschland für die Prüfung
aufgrund internationaler Rechtsvorschriften oder Verträge zuständig ist (vgl. Dublin III-VO).
Dies gilt, wenn Deutschland nach der Dublin III-VO originär zuständig ist oder seine Zustän-
digkeit ausdrücklich erklärt hat (Selbsteintritt).


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     BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, NVwZ 1990, 151.

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2. Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher
war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 27 Abs. 1 AsylG).


Die Schutzmöglichkeit in einem sonstigen Drittstaat muss grundsätzlich weiter bestehen.
Hat der Asylsuchende freiwillig durch Ausreise auf den anderweitigen Verfolgungsschutz
verzichtet, scheidet eine Asylanerkennung selbst dann aus, wenn eine Rückkehr in den
Drittstaat nicht mehr möglich ist. Es kommt nur darauf an, ob der Schutz ohne die Ausreise
weiter bestanden hätte. Wäre dieser Schutz auch ohne den freiwilligen Verzicht entfallen,
kann dem Asylsuchenden sein Verzicht nicht mehr entgegengehalten werden. In diesem
Fall ist der Asylanspruch zu prüfen.

3. Nachfluchtgründe
Die sogenannten objektiven Nachfluchttatbestände, also Vorgänge oder Ereignisse im Hei-
matland, die unabhängig von der Person des Asylsuchenden nach seiner Ausreise ausge-
löst werden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Bei den subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um solche, die der Asylsuchende
nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Eine Anerken-
nung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die
selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, be-
reits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen.
Bei der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gilt diese Ein-
schränkung bei den subjektiven Nachfluchtgründen nicht, diese sind nach § 28 Abs. 1a
AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen.




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