da-vsd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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         E-Nummer      Bundesland                         Zuständiges DZ
         01            Schleswig-Holstein (SH)            32D
         02            Hamburg (HH)                       32D
         03            Niedersachen (NI)                  32D
         04            Bremen (HB)                        32D
         05            Nordrhein-Westfalen (NW)           32E
         06            Hessen (HE)                        32E
         07            Rheinland-Pfalz (RP)               32E
         08            Baden-Württemberg (BW)             32F
         09            Bayern (BY)                        32F
         10            Saarland (SL)                      32E
         11            Berlin (BE)                        32D
         12            Brandenburg (BB)                   32D
         13            Mecklenburg-Vorpommern (MV)        32D
         14            Sachsen (SN)                       32D
         15            Sachsen-Anhalt (ST)                32D
         16            Thüringen (TH)                     32D


Für die Vorgänge beginnend mit „E30“ (Bundespolizei) und „E37“ (Ausländerbehörde)
kann das zuständige BL/DZ nicht anhand der E-Nummer ermittelt werden.
In diesen Fällen wird das zuständige BL/DZ über die aufgreifende Stelle, die im INPOL-
Auszug unter „Durchf. Dienststelle“ erfasst ist, ermittelt. Sofern sich aus dem INPOL-
Auszug ergibt, dass zu dieser Person kein erkennungsdienstliches Material vorliegt,
wird die aufgreifende Stelle über das AZR-Visa-Portal recherchiert.


In Einzelfällen gehen Aufgriffsmeldungen in einem Dublinzentrum ein, die z.B. bei Vor-
liegen einer Anlaufbescheinigung an ein anderes Dublinzentrum weitergeleitet wer-
den. Vor dieser Weiterleitung ist zu prüfen, ob Referat 32A in diesen Fällen bereits
eine EURODAC-Treffermeldung und einen INPOL-Auszug bereitgestellt hat. Wurden
diese Dokumente von Referat 32A bereitgestellt, so sind diese zusammen mit der Auf-
griffsmeldung weiterzuleiten.




EURODAC                                                                 Stand 09/2022
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Sofern keine EURODAC-Treffermeldung und INPOL-Auszug (Dokumente) von Refe-
rat 32A bereitgestellt wurden, ist zunächst Folgendes zu prüfen:
-   Erfolgte mit der auf der Aufgriffsmeldung angegebenen E-Nummer auch tatsäch-
    lich ein EURODAC-Abgleich?
-   War dieser EURODAC-Abgleich positiv?
-   Wurden die Dokumente keinem anderen Dublinzentrum bereitgestellt?


Sofern der EURODAC-Abgleich tatsächlich positiv war und die Dokumente keinem
anderen Dublinzentrum zur Verfügung gestellt wurden, ist die EURODAC-Treffermel-
dung bei Referat 32A (*32A-Posteingang) unter Angabe des MARiS-Aktenzeichens,
der deutschen EURODAC-Nummer der Kategorie 3 (DE3…) oder der E-Nummer so-
wie eines Nachweises über das positive EURODAC-Ergebnis anzufordern.


Sofern die ed Maßnahme der fehlenden Dokumente länger als zwei Monate zurück-
liegt, sind vor einer Anforderung bei Referat 32A zusätzlich die Auswirkungen des
EuGH Urteils zu Hasan bei der Fristenregelung bzgl. reinen Aufgriffsfällen (vgl. DA
Dublin, Kapitel „Fristen“, Stand 10/2020) zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Anforde-
rung beizufügen.



7. Löschung / Änderung der EURODAC-Daten


Grundsätzlich gelten folgende Löschfristen für Daten in der EURODAC-Datenbank:
a) Kategorie 1 (Antrag auf internationalen Schutz in einem MS)
Die Daten werden im EURODAC-System für 10 Jahre gespeichert (Art. 12 Abs. 1 EU-
RODAC II-VO).
b) Kategorie 2 (Aufgriff beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze)
Die Daten werden im EURODAC-System werden für 18 Monate gespeichert (Art. 16
Abs. 1 EURODAC II-VO).
c) Kategorie 3 (illegaler Aufenthalt in einem MS)
Die Fingerabdruckdaten werden nicht im EURODAC-System gespeichert (Art. 17 Abs.
3 EURODAC II-VO).




EURODAC                                                                 Stand 09/2022
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Gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht zu ver-
langen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten
gelöscht werden.

 Hinweis:

 Für die Löschung und Änderung von EURODAC-Daten ist das MARiS Second Level
 Support verantwortlich!




EURODAC                                                              Stand 09/2022
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Familienzusammenführung (DÜ-Verfahren aus MS) [Ref.
32B]

Der MS sendet über DubliNET MS-Posteingang ein Übernahmeersuchen (Take
Charge). Dieses wird durch das VSD im Rahmen einer Aktenanlage an Dublin-SB zur
weiteren Bearbeitung weitergeleitet.


Der SB verfügt dem VSD die Zustellung der Einwilligungserklärung nach § 9 / § 10
Dublin-III-VO an das betreffende Familienmitglied.
Die Einwilligungserklärung ist dem Familienmitglied in einer ihm verständlichen Spra-
che mit dem Schriftstück „DÜArt34Abs3Erkl_>SPRACHE<“ (D1541 bis 1554 / 1654
bis 1956) zuzustellen. Der Versand an Privatadressen erfolgt per Briefversand als
PZU. Ist die antragstellende Person in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) wohnhaft, so
wird mit Empfangsbekenntnis (EB) zugestellt. Sofern eine anwaltliche Vertretung hin-
terlegt ist und eine Vollmacht vorliegt, muss die Erklärung als Einschreiben an den
Anwalt versandt werden.


Im Rahmen der Aktenanlage bei Familienzusammenführungen sind die Referenzen
und Beziehungen zu prüfen und zu erfassen.


In MARiS ist unter Adresse die zuständige ABH der Bezugsperson in Deutschland, auf
die sich der MS im Übernahmeersuchen bezieht, zu erfassen.


Bei Mitteilung der Überstellung an die ABH erfolgt zusätzlich die Übermittlung der AZR-
Nr. des Familienangehörigen in Deutschland, auf den sich das Gesuch bezieht.


Ist die jeweilige Antwortfrist auf das Übernahmeersuchen des MS abgelaufen, ist nach
Fristablauf durch Dublin-SB zu prüfen, ob die Zuständigkeit auf Deutschland oder im
Fall der Ablehnung und des Ablaufs der Remonstrationsfrist auf den MS übergegan-
gen ist.




Familienzusammenführung                                                  Stand 11/2020
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Fingerabdrücke


1. Anforderung von Fingerabdrücken durch MS bei DZ [Ref. 32D-F]


Geht im DubliNET MS-Posteingang die Aufforderung eines MS zur Übersendung von
Fingerabdrücken ein, ist dieses Schreiben als Schriftstück D0611 „MS_Anfragen_all-
gem“ in die Akte aufzunehmen. Im Anschluss daran ist im Aktenbetreff der Hinweis
„MS Aufforderung Fingerabdrücke“ zu vermerken und die Akte an die oder den zustän-
digen Dublin-SB weiterzuleiten.

2. Prüfung von Fingerabdrücken (DÜ-Verfahren aus MS) [Ref. 32B]


Im Rahmen der Aktenanlage aufgrund eines Übernahme- oder Informationsersuchens
aus einem MS muss in begründeten Fällen eine Überprüfung der Fingerabdrücke er-
folgen. Es besteht die Möglichkeit, die durch den MS übermittelten Fingerabdruckblät-
ter oder NST-Dateien auswerten zulassen. Dafür ist das Dokument „Anf_FABl_Aus-
wertung“ zu erstellen und an den zuständigen Bearbeiter weiterzuleiten. Die Prüfung
erfolgt durch das BKA, welches das Prüfergebnis nach ca. zwei Wochen übermittelt.


WICHTIG: Die Anfrage zur Auswertung von Fingerabdrücken (von MS) an das BKA
erfolgt ausschließlich durch Referat 32B


Das Prüfergebnis wird durch den BSB-VSD in der Akte wie folgt erfasst:


Positives Prüfergebnis: Es erfolgt das Importieren des Prüfergebnisses in MARiS
sowie das Erfassen unter „BKA Schreiben“ in den Schriftstücken. Die Angaben sind in
den Personendaten zu erfassen. Weiterhin ist die Referenzierung zu bereits bestehen-
den Akten sowie ein Datenabgleich durchzuführen.


Negatives Prüfergebnis: Es wird ein Aktenvermerk entsprechenden Inhalts unter
dem Betreff „FABl-Auswertung negativ“ erstellt.



Fingerabdrücke                                                           Stand 11/2020
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Fristverlängerungen Überstellungsverfahren

1. Fristverlängerung an MS [Ref. 32C]


Die Überstellung hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
- nach Zustimmung des ersuchten MS
   (Datum Eingang Zustimmung + sechs Monate)
   oder
- der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese aufschiebende
   Wirkung hat,
   (Datum der Entscheidung über einen Rechtsbehelf z.B. Datum des ablehnenden
   Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO + sechs Monate)
   oder
- einer Überprüfung (Klage), wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wir-
   kung hat (Eintritt der Rechtskraft des Urteils + sechs Monate)
zu erfolgen, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Ist die Überstellung innerhalb der sechs Monate nicht möglich, geht die Zuständigkeit
auf den ersuchenden MS über (Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO). Eine Fristverlänge-
rung ist aufgrund von Inhaftierung (Strafhaft) oder Untertauchens auf 12 bzw. 18 Mo-
nate möglich, Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO. Über das Überstellungshemmnis ist
der MS gem. Art. 9 Abs. 2 DVO innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist zu infor-
mieren. Zum Zeitpunkt der Meldung muss die antragstellende Person inhaftiert oder
„flüchtig“ sein.


Näheres zu den Überstellungsfristen siehe DA Dublin, Kapitel Fristen, Punkt 5.


Die Berechnung der Überstellungsfrist obliegt dem SB. Nach Feststellung einer Frist-
verlängerung wird das neue Überstellungsfristende vermerkt. Es ergeht eine Verfü-
gung an das VSD. Das VSD informiert den MS, die ABH und die BPol über die Frist-
verlängerung.
Fristverlängerungen ohne Termin, zum Beispiel eine Info von der ABH, dass der An-
tragssteller ubv ist, werden dem MS vom SB selbst mitgeteilt.


Fristverlängerung                                                      Stand 11/2020
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2. Fristverlängerung aus MS [Ref. 32B]


Die Gründe einer Fristverlängerung können
-   Untertauchen/Flucht der antragstellenden Person
-   Einlegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung
-   Haft
sein.


Die Fristverlängerung von MS wird in die Akte importiert und umbenannt.


In „Dublin Daten“, Abschnitt „Überstellung“, wird der Grund der Fristhemmung in
„Sachverhalt“ erfasst, das automatisch gesetzte „Datum“ wird gelöscht.


Im Betreff der Akte ist „Hemmnis“ zu erfassen und zur weiteren Bearbeitung an die
oder den zuständigen Dublin-SB weiterzuleiten


Besonderheit:
Sollte der Fristverlängerung ein Termin vorausgegangen sein, so ist die ABH und die
BPOL schriftlich darüber zu informieren.


Wurde ein Fahrschein für die Überstellung gebucht, ist ein Aktenvermerk mit Anga-
ben zur Stornierung zu erstellen und nach Vorgabe weiterzuleiten.


Siehe Kapitel Storno, Punkt 2.




Fristverlängerung                                                        Stand 11/2020
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Haftfälle


1. DÜ-Verfahren an MS [Ref. 32D-F]



1.1. Allgemeines


Es wird zwischen Abschiebe- und Strafhaft unterschieden. Die Abschiebehaft ist der
Freiheitsentzug einer ausländischen Person für eine bestimmte Dauer, damit sie nicht
vor ihrer Abschiebung untertauchen kann. Strafhaft ist eine für eine begangene Straftat
verhängte Freiheitsentziehung.
Die Entscheidung, ob es sich um eine Abschiebehaft oder eine Strafhaft handelt, ob-
liegt dem zuständigen SB und wird in einem Aktenvermerk festgehalten.


Grundsätzlich kann ein Haftfall durch die BPOL oder ABH gemeldet werden.
Anträge aus der Haft sind priorisiert zu bearbeiten.


 Hinweis:
 Noch vor Aktenanlage erfolgt eine Kontaktaufnahme durch einen hierfür beauftragten
 Mitarbeitenden des Dublinzentrums mit der Abschiebehaftanstalt oder zuständigen
 ABH, um die persönlichen Daten des Ausländers mit denen der Aufgriffsmeldung ab-
 zugleichen. Gleichzeitig ist zu erfragen, ob es sich um Abschiebe- oder Untersu-
 chungs- bzw. Strafhaft handelt. Außerdem sind die voraussichtliche Haftdauer und
 der Haftbeschluss zu erfragen. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu fertigen.


Die Aufgriffsmeldung wird von der VSD-L oder einer hierfür beauftragten Person aus
dem Posteingang zur Aktenanlage weitergeleitet. Hinsichtlich der Aktenanlage wird
auf die Ausführungen im gleichnamigen Kapitel verwiesen.


Wurden im Rahmen des Abgleichs der Personendaten mit der Abschiebehaftanstalt
abweichenden Namensschreibweisen bzw. Aliaspersonalien bekannt, sind diese bei
Aktenanlage entsprechend zu erfassen. Zudem ist sicherzustellen, dass die


Haftfälle                                                                Stand 11/2020
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„Aliaspersonalien“ bei postalischem Versand der Unterlagen an die antragstellende
Person auf dem Umschlag vermerkt werden, damit die Abschiebehaftanstalt das Post-
stück richtig zuordnen kann.


Eine AZR-"Erstmeldung" erfolgt seitens der BPOL/ABH. Bei Haftfällen, die ohne An-
gaben einer zuständigen ABH von den Polizeibehörden gemeldet wurden, wird als
ABH in MARiS „9002“ – „Fiktive ABH DÜ“ erfasst.


Konnte nicht geklärt werden, auf wessen Antrag der Ausländer in Haft genommen
wurde, sollte versucht werden, eine Klärung über das zuständige Amtsgericht herbei-
zuführen. Ist auch dies erfolglos, gilt die meldende BPOLI als zuständige ABH und
eine Verfahrensakte wird wie gewohnt angelegt.


Bei Haftfällen ohne ABH, die von der BPOL gemeldet wurden, wird in MARiS als Aus-
länderbehörde eine fiktive ABH erfasst. Das zuständige Verwaltungsgericht muss an-
hand der Postleitzahl der Haftanstalt identifiziert und in der MARiS-Akte hinterlegt wer-
den.
Bei Abschiebehaft muss durch den SB in „Zusatzinformation Akte“ der Status in „Haft-
fall gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin III“ geändert werden. Bei Strafhaft muss in „Zusatzinfor-
mation Akte“ das Attribut „Dublin III“ und der Status „dringlich“ UND das Attribut “AE-
Wohnpflicht“ und der Status „keine, Haftfall“ erfasst werden.
AZR-Ausdrucke und Fingerabdruckblatt (FABl) dürfen nicht in die Akte eingescannt
werden. Die Beziehungen und Referenzen müssen auf ihre Richtigkeit überprüft und
ggf. ergänzt werden.


Im Betreff der Akte sollte der Hinweis „HAFT/Aufgriff“ vorhanden sein. Die elektroni-
sche Akte ist in den Funktionsarbeitskorb des zuständigen Dublinzentrums (vgl. Kapi-
tel „Zuständigkeiten der Gruppe“) weiterzuleiten. Von dort werden sie in die Sachbe-
arbeitung verteilt.




Haftfälle                                                                 Stand 11/2020
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1.2. Versand der Unterlagen


Die für die antragstellende Person bestimmten Unterlagen sowie die Belehrungen
nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG sind der antragstellenden Person grundsätzlich
per PZU zuzustellen.


Unabhängig davon, ob die antragstellende Person von einem Rechtsanwalt vertreten
wird oder nicht, wird der Bescheid per PZU an die antragstellende Person zugestellt.
Wird die antragstellende Person von einem Rechtsanwalt vertreten, erhält dieser gem.
§ 31 Abs. Satz 4 i.V.m. Satz 6 AsylG einen Abdruck des Bescheides.


 Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit des VG bei Aufgriffen in Haft:
 Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirk in dem sich die Abschiebehaftan-
 stalt befindet. In die RBB ist daher das VG aufzunehmen, in dessen Zuständigkeits-
 bereich sich der Aufenthaltsort der antragstellenden Person (Abschiebehaftanstalt)
 befindet.



2. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B]


Übernahmeersuchen mit Anmerkung „Dringende Antwort erbeten – Grund: Haft“ sind,
mit Priorität zu bearbeiten.


Im Betreff der Akte muss der Hinweis „HAFT“ an erster Position vorhanden sein. Die
elektronische Akte ist entsprechend den Vorgaben an den zuständigen SB weiterzu-
leiten.




Haftfälle                                                             Stand 11/2020
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