da-vsd
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
7/9
E-Nummer Bundesland Zuständiges DZ
01 Schleswig-Holstein (SH) 32D
02 Hamburg (HH) 32D
03 Niedersachen (NI) 32D
04 Bremen (HB) 32D
05 Nordrhein-Westfalen (NW) 32E
06 Hessen (HE) 32E
07 Rheinland-Pfalz (RP) 32E
08 Baden-Württemberg (BW) 32F
09 Bayern (BY) 32F
10 Saarland (SL) 32E
11 Berlin (BE) 32D
12 Brandenburg (BB) 32D
13 Mecklenburg-Vorpommern (MV) 32D
14 Sachsen (SN) 32D
15 Sachsen-Anhalt (ST) 32D
16 Thüringen (TH) 32D
Für die Vorgänge beginnend mit „E30“ (Bundespolizei) und „E37“ (Ausländerbehörde)
kann das zuständige BL/DZ nicht anhand der E-Nummer ermittelt werden.
In diesen Fällen wird das zuständige BL/DZ über die aufgreifende Stelle, die im INPOL-
Auszug unter „Durchf. Dienststelle“ erfasst ist, ermittelt. Sofern sich aus dem INPOL-
Auszug ergibt, dass zu dieser Person kein erkennungsdienstliches Material vorliegt,
wird die aufgreifende Stelle über das AZR-Visa-Portal recherchiert.
In Einzelfällen gehen Aufgriffsmeldungen in einem Dublinzentrum ein, die z.B. bei Vor-
liegen einer Anlaufbescheinigung an ein anderes Dublinzentrum weitergeleitet wer-
den. Vor dieser Weiterleitung ist zu prüfen, ob Referat 32A in diesen Fällen bereits
eine EURODAC-Treffermeldung und einen INPOL-Auszug bereitgestellt hat. Wurden
diese Dokumente von Referat 32A bereitgestellt, so sind diese zusammen mit der Auf-
griffsmeldung weiterzuleiten.
EURODAC Stand 09/2022
8/9
Sofern keine EURODAC-Treffermeldung und INPOL-Auszug (Dokumente) von Refe-
rat 32A bereitgestellt wurden, ist zunächst Folgendes zu prüfen:
- Erfolgte mit der auf der Aufgriffsmeldung angegebenen E-Nummer auch tatsäch-
lich ein EURODAC-Abgleich?
- War dieser EURODAC-Abgleich positiv?
- Wurden die Dokumente keinem anderen Dublinzentrum bereitgestellt?
Sofern der EURODAC-Abgleich tatsächlich positiv war und die Dokumente keinem
anderen Dublinzentrum zur Verfügung gestellt wurden, ist die EURODAC-Treffermel-
dung bei Referat 32A (*32A-Posteingang) unter Angabe des MARiS-Aktenzeichens,
der deutschen EURODAC-Nummer der Kategorie 3 (DE3…) oder der E-Nummer so-
wie eines Nachweises über das positive EURODAC-Ergebnis anzufordern.
Sofern die ed Maßnahme der fehlenden Dokumente länger als zwei Monate zurück-
liegt, sind vor einer Anforderung bei Referat 32A zusätzlich die Auswirkungen des
EuGH Urteils zu Hasan bei der Fristenregelung bzgl. reinen Aufgriffsfällen (vgl. DA
Dublin, Kapitel „Fristen“, Stand 10/2020) zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Anforde-
rung beizufügen.
7. Löschung / Änderung der EURODAC-Daten
Grundsätzlich gelten folgende Löschfristen für Daten in der EURODAC-Datenbank:
a) Kategorie 1 (Antrag auf internationalen Schutz in einem MS)
Die Daten werden im EURODAC-System für 10 Jahre gespeichert (Art. 12 Abs. 1 EU-
RODAC II-VO).
b) Kategorie 2 (Aufgriff beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze)
Die Daten werden im EURODAC-System werden für 18 Monate gespeichert (Art. 16
Abs. 1 EURODAC II-VO).
c) Kategorie 3 (illegaler Aufenthalt in einem MS)
Die Fingerabdruckdaten werden nicht im EURODAC-System gespeichert (Art. 17 Abs.
3 EURODAC II-VO).
EURODAC Stand 09/2022
9/9 Gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht zu ver- langen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Hinweis: Für die Löschung und Änderung von EURODAC-Daten ist das MARiS Second Level Support verantwortlich! EURODAC Stand 09/2022
1/1 Familienzusammenführung (DÜ-Verfahren aus MS) [Ref. 32B] Der MS sendet über DubliNET MS-Posteingang ein Übernahmeersuchen (Take Charge). Dieses wird durch das VSD im Rahmen einer Aktenanlage an Dublin-SB zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der SB verfügt dem VSD die Zustellung der Einwilligungserklärung nach § 9 / § 10 Dublin-III-VO an das betreffende Familienmitglied. Die Einwilligungserklärung ist dem Familienmitglied in einer ihm verständlichen Spra- che mit dem Schriftstück „DÜArt34Abs3Erkl_>SPRACHE<“ (D1541 bis 1554 / 1654 bis 1956) zuzustellen. Der Versand an Privatadressen erfolgt per Briefversand als PZU. Ist die antragstellende Person in einer Aufnahmeeinrichtung (AE) wohnhaft, so wird mit Empfangsbekenntnis (EB) zugestellt. Sofern eine anwaltliche Vertretung hin- terlegt ist und eine Vollmacht vorliegt, muss die Erklärung als Einschreiben an den Anwalt versandt werden. Im Rahmen der Aktenanlage bei Familienzusammenführungen sind die Referenzen und Beziehungen zu prüfen und zu erfassen. In MARiS ist unter Adresse die zuständige ABH der Bezugsperson in Deutschland, auf die sich der MS im Übernahmeersuchen bezieht, zu erfassen. Bei Mitteilung der Überstellung an die ABH erfolgt zusätzlich die Übermittlung der AZR- Nr. des Familienangehörigen in Deutschland, auf den sich das Gesuch bezieht. Ist die jeweilige Antwortfrist auf das Übernahmeersuchen des MS abgelaufen, ist nach Fristablauf durch Dublin-SB zu prüfen, ob die Zuständigkeit auf Deutschland oder im Fall der Ablehnung und des Ablaufs der Remonstrationsfrist auf den MS übergegan- gen ist. Familienzusammenführung Stand 11/2020
1/1 Fingerabdrücke 1. Anforderung von Fingerabdrücken durch MS bei DZ [Ref. 32D-F] Geht im DubliNET MS-Posteingang die Aufforderung eines MS zur Übersendung von Fingerabdrücken ein, ist dieses Schreiben als Schriftstück D0611 „MS_Anfragen_all- gem“ in die Akte aufzunehmen. Im Anschluss daran ist im Aktenbetreff der Hinweis „MS Aufforderung Fingerabdrücke“ zu vermerken und die Akte an die oder den zustän- digen Dublin-SB weiterzuleiten. 2. Prüfung von Fingerabdrücken (DÜ-Verfahren aus MS) [Ref. 32B] Im Rahmen der Aktenanlage aufgrund eines Übernahme- oder Informationsersuchens aus einem MS muss in begründeten Fällen eine Überprüfung der Fingerabdrücke er- folgen. Es besteht die Möglichkeit, die durch den MS übermittelten Fingerabdruckblät- ter oder NST-Dateien auswerten zulassen. Dafür ist das Dokument „Anf_FABl_Aus- wertung“ zu erstellen und an den zuständigen Bearbeiter weiterzuleiten. Die Prüfung erfolgt durch das BKA, welches das Prüfergebnis nach ca. zwei Wochen übermittelt. WICHTIG: Die Anfrage zur Auswertung von Fingerabdrücken (von MS) an das BKA erfolgt ausschließlich durch Referat 32B Das Prüfergebnis wird durch den BSB-VSD in der Akte wie folgt erfasst: Positives Prüfergebnis: Es erfolgt das Importieren des Prüfergebnisses in MARiS sowie das Erfassen unter „BKA Schreiben“ in den Schriftstücken. Die Angaben sind in den Personendaten zu erfassen. Weiterhin ist die Referenzierung zu bereits bestehen- den Akten sowie ein Datenabgleich durchzuführen. Negatives Prüfergebnis: Es wird ein Aktenvermerk entsprechenden Inhalts unter dem Betreff „FABl-Auswertung negativ“ erstellt. Fingerabdrücke Stand 11/2020
1/2 Fristverlängerungen Überstellungsverfahren 1. Fristverlängerung an MS [Ref. 32C] Die Überstellung hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten - nach Zustimmung des ersuchten MS (Datum Eingang Zustimmung + sechs Monate) oder - der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, (Datum der Entscheidung über einen Rechtsbehelf z.B. Datum des ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO + sechs Monate) oder - einer Überprüfung (Klage), wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wir- kung hat (Eintritt der Rechtskraft des Urteils + sechs Monate) zu erfolgen, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ist die Überstellung innerhalb der sechs Monate nicht möglich, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden MS über (Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO). Eine Fristverlänge- rung ist aufgrund von Inhaftierung (Strafhaft) oder Untertauchens auf 12 bzw. 18 Mo- nate möglich, Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO. Über das Überstellungshemmnis ist der MS gem. Art. 9 Abs. 2 DVO innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist zu infor- mieren. Zum Zeitpunkt der Meldung muss die antragstellende Person inhaftiert oder „flüchtig“ sein. Näheres zu den Überstellungsfristen siehe DA Dublin, Kapitel Fristen, Punkt 5. Die Berechnung der Überstellungsfrist obliegt dem SB. Nach Feststellung einer Frist- verlängerung wird das neue Überstellungsfristende vermerkt. Es ergeht eine Verfü- gung an das VSD. Das VSD informiert den MS, die ABH und die BPol über die Frist- verlängerung. Fristverlängerungen ohne Termin, zum Beispiel eine Info von der ABH, dass der An- tragssteller ubv ist, werden dem MS vom SB selbst mitgeteilt. Fristverlängerung Stand 11/2020
2/2 2. Fristverlängerung aus MS [Ref. 32B] Die Gründe einer Fristverlängerung können - Untertauchen/Flucht der antragstellenden Person - Einlegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung - Haft sein. Die Fristverlängerung von MS wird in die Akte importiert und umbenannt. In „Dublin Daten“, Abschnitt „Überstellung“, wird der Grund der Fristhemmung in „Sachverhalt“ erfasst, das automatisch gesetzte „Datum“ wird gelöscht. Im Betreff der Akte ist „Hemmnis“ zu erfassen und zur weiteren Bearbeitung an die oder den zuständigen Dublin-SB weiterzuleiten Besonderheit: Sollte der Fristverlängerung ein Termin vorausgegangen sein, so ist die ABH und die BPOL schriftlich darüber zu informieren. Wurde ein Fahrschein für die Überstellung gebucht, ist ein Aktenvermerk mit Anga- ben zur Stornierung zu erstellen und nach Vorgabe weiterzuleiten. Siehe Kapitel Storno, Punkt 2. Fristverlängerung Stand 11/2020
1/3 Haftfälle 1. DÜ-Verfahren an MS [Ref. 32D-F] 1.1. Allgemeines Es wird zwischen Abschiebe- und Strafhaft unterschieden. Die Abschiebehaft ist der Freiheitsentzug einer ausländischen Person für eine bestimmte Dauer, damit sie nicht vor ihrer Abschiebung untertauchen kann. Strafhaft ist eine für eine begangene Straftat verhängte Freiheitsentziehung. Die Entscheidung, ob es sich um eine Abschiebehaft oder eine Strafhaft handelt, ob- liegt dem zuständigen SB und wird in einem Aktenvermerk festgehalten. Grundsätzlich kann ein Haftfall durch die BPOL oder ABH gemeldet werden. Anträge aus der Haft sind priorisiert zu bearbeiten. Hinweis: Noch vor Aktenanlage erfolgt eine Kontaktaufnahme durch einen hierfür beauftragten Mitarbeitenden des Dublinzentrums mit der Abschiebehaftanstalt oder zuständigen ABH, um die persönlichen Daten des Ausländers mit denen der Aufgriffsmeldung ab- zugleichen. Gleichzeitig ist zu erfragen, ob es sich um Abschiebe- oder Untersu- chungs- bzw. Strafhaft handelt. Außerdem sind die voraussichtliche Haftdauer und der Haftbeschluss zu erfragen. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Die Aufgriffsmeldung wird von der VSD-L oder einer hierfür beauftragten Person aus dem Posteingang zur Aktenanlage weitergeleitet. Hinsichtlich der Aktenanlage wird auf die Ausführungen im gleichnamigen Kapitel verwiesen. Wurden im Rahmen des Abgleichs der Personendaten mit der Abschiebehaftanstalt abweichenden Namensschreibweisen bzw. Aliaspersonalien bekannt, sind diese bei Aktenanlage entsprechend zu erfassen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Haftfälle Stand 11/2020
2/3 „Aliaspersonalien“ bei postalischem Versand der Unterlagen an die antragstellende Person auf dem Umschlag vermerkt werden, damit die Abschiebehaftanstalt das Post- stück richtig zuordnen kann. Eine AZR-"Erstmeldung" erfolgt seitens der BPOL/ABH. Bei Haftfällen, die ohne An- gaben einer zuständigen ABH von den Polizeibehörden gemeldet wurden, wird als ABH in MARiS „9002“ – „Fiktive ABH DÜ“ erfasst. Konnte nicht geklärt werden, auf wessen Antrag der Ausländer in Haft genommen wurde, sollte versucht werden, eine Klärung über das zuständige Amtsgericht herbei- zuführen. Ist auch dies erfolglos, gilt die meldende BPOLI als zuständige ABH und eine Verfahrensakte wird wie gewohnt angelegt. Bei Haftfällen ohne ABH, die von der BPOL gemeldet wurden, wird in MARiS als Aus- länderbehörde eine fiktive ABH erfasst. Das zuständige Verwaltungsgericht muss an- hand der Postleitzahl der Haftanstalt identifiziert und in der MARiS-Akte hinterlegt wer- den. Bei Abschiebehaft muss durch den SB in „Zusatzinformation Akte“ der Status in „Haft- fall gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin III“ geändert werden. Bei Strafhaft muss in „Zusatzinfor- mation Akte“ das Attribut „Dublin III“ und der Status „dringlich“ UND das Attribut “AE- Wohnpflicht“ und der Status „keine, Haftfall“ erfasst werden. AZR-Ausdrucke und Fingerabdruckblatt (FABl) dürfen nicht in die Akte eingescannt werden. Die Beziehungen und Referenzen müssen auf ihre Richtigkeit überprüft und ggf. ergänzt werden. Im Betreff der Akte sollte der Hinweis „HAFT/Aufgriff“ vorhanden sein. Die elektroni- sche Akte ist in den Funktionsarbeitskorb des zuständigen Dublinzentrums (vgl. Kapi- tel „Zuständigkeiten der Gruppe“) weiterzuleiten. Von dort werden sie in die Sachbe- arbeitung verteilt. Haftfälle Stand 11/2020
3/3 1.2. Versand der Unterlagen Die für die antragstellende Person bestimmten Unterlagen sowie die Belehrungen nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG sind der antragstellenden Person grundsätzlich per PZU zuzustellen. Unabhängig davon, ob die antragstellende Person von einem Rechtsanwalt vertreten wird oder nicht, wird der Bescheid per PZU an die antragstellende Person zugestellt. Wird die antragstellende Person von einem Rechtsanwalt vertreten, erhält dieser gem. § 31 Abs. Satz 4 i.V.m. Satz 6 AsylG einen Abdruck des Bescheides. Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit des VG bei Aufgriffen in Haft: Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirk in dem sich die Abschiebehaftan- stalt befindet. In die RBB ist daher das VG aufzunehmen, in dessen Zuständigkeits- bereich sich der Aufenthaltsort der antragstellenden Person (Abschiebehaftanstalt) befindet. 2. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B] Übernahmeersuchen mit Anmerkung „Dringende Antwort erbeten – Grund: Haft“ sind, mit Priorität zu bearbeiten. Im Betreff der Akte muss der Hinweis „HAFT“ an erster Position vorhanden sein. Die elektronische Akte ist entsprechend den Vorgaben an den zuständigen SB weiterzu- leiten. Haftfälle Stand 11/2020