da-vsd
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
3/4 Zusätzlich enthält das LP ein Lichtbild der antragstellenden Person (siegeln + prägen) und die Unterschrift des Erstellers. Anschließend wird das fertige LP eingescannt und in MARiS als ABH_Laissez_Passer (D0609) bzw. Charter_Laissez_Passer (D1797) indiziert. Das Originaldokument wird bei anstehender Überstellung an die zuständige ABH bzw. die transportierende Stelle per DHL übersandt. Eine Kopie wird zusammen mit der Überstellungsankündigung an den zuständigen Mitgliedsstaat per DublinNET ver- sandt. Eine Korrektur des LP seitens der ABH ist nur nach Rücksprache mit dem Bundesamt erlaubt. Die korrigierte Fassung muss dem MS und der BPol zugeleitet werden. 2.3. Gültigkeit / Verlust Das LP verliert durch Beschädigungen wie z. B. Lochen seine Gültigkeit und muss in der Maske „Papiere“ als „ungültig“ gekennzeichnet werden. Bei Verlust wird ebenfalls das ursprüngliche LP als ungültig markiert. Ein neues Doku- ment ist auszustellen. Auch bei Wiederauftauchen des verlorenen LP ist weiterhin nur das zuletzt ausgestellte LP gültig. Handelt es sich bei der Terminbearbeitung um einen erneuten Überstellungstermin, wird kein neues LP erstellt. In diesen Fällen hat das bereits erstellte LP noch Gültigkeit. Das LP behält bis zum Abschluss des Verfahrens (erfolgreiche Überstellung oder Frist- ablauf) seine Gültigkeit. Eine Ausnahme besteht bei Charter-Laissez-Passer; diese sind nur am Tag der Über- stellung gültig. Laissez-Passer Stand 11/2020
4/4 3. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B] 3.1. Zuständigkeit Die Erstellung des Dokuments obliegt dem Mitgliedsstaat. Es wird im Rahmen der Überstellung durch den MS übermittelt. 3.2. Erfassung in MARiS Die Erfassung des LP vom MS in MARiS erfolgt durch das Importieren in die Akte unter Schriftstücken. Die LP der MS werden nicht in MARiS unter „Papiere“, AZR oder PassTA erfasst. 3.3. Gültigkeit / Verlust Bei der Terminbearbeitung muss generell kein LP des MS vorliegen. Dieses wird erst bei der konkreten Überstellung benötigt. Bei einem erneuten Überstellungstermin muss kein neues LP vorgelegt werden. In diesen Fällen behält das bereits erstellte LP noch Gültigkeit. Eine Ausnahme besteht bei Charter-LP; diese sind nur am Tag der Überstellung gültig. Laissez-Passer Stand 11/2020
1/2 Nachforschung 1. DÜ-Verfahren an MS [Ref. 32C] Ist nach Ablauf der Wiedervorlagefrist keine Abschlussmitteilung bzw. kein Storno von der ABH oder der BPOL eingegangen, muss eine Nachforschung durchgeführt wer- den. Zunächst ist zu prüfen, ob bereits eine Abschluss- oder Stornomitteilung in der Schrift- stückliste der Akte oder in einer referenzierten Mappe vorliegt. Ebenso sind die refe- renzierten Bindungsakten und die dazugehörigen (DUAO-)Mappen zu prüfen. Ist aus den in MARiS hinterlegten Informationen nicht zu erkennen, ob die Überstellung vollzogen wurde, ist eine AZR-Recherche durchzuführen. Ist im AZR kein eindeutiger Hinweis bzgl. des Verbleibs der antragstellenden Person erkennbar, so ist das Schriftstück DÜ_ÜST_ÜG_Nachforsch_ABH (D0347) zu erstel- len und per Fax zusammen mit dem Annex VI an die überstellende ABH zu senden. Der Faxversand muss überprüft werden, der Eingang der Antwort ist zu überwachen. Ggf. wird das Schriftstück D0347 erneut versandt. Sollte aus dem AZR ersichtlich sein, dass die Überstellung vollzogen wurde, wird ein Aktenvermerk (D0017) erstellt. Aus diesem müssen das Datum der Überstellung so- wie die Quelle der Information hervorgehen. (Bsp.: Der AST ist laut AZR-Auskunft vom xx.xx.xxxx nicht mehr in DE aufhältig seit xx.xx.xxxx) Besonderheit: Ist in der oben beschriebenen Konstellation ein VG-Verfahren anhängig, muss das Schreiben DUE_Mtg_erfolgreicheÜ_VG (D1760) händisch bezüglich der mitgesendeten Anlage geändert werden. Ist die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Überstellung laut AZR unbekannten Aufenthaltes, wird ebenfalls ein Aktenvermerk (D0017) über das Rechercheergebnis erstellt. Nachforschung Stand 11/2020
2/2 2. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B] Wurde ein Überstellungstermin angekündigt, und es geht innerhalb einer festgelegten Frist keine Abschlussmeldung ein, so muss eine Nachforschung durchgeführt werden. Die Referenzen der Akte sowie das AZR müssen geprüft werden, ob im Zeitraum des Überstellungstermins ein Asylantrag oder Folgeantrag gestellt bzw. der Hinweis einer Wiedereinreise gespeichert wurde. Sollte sich eine erfolgreiche Überstellung aus den Angaben schlussfolgern lassen, ist ein Aktenvermerk mit Angaben des Rechercheergebnisses zu erstellen und die Akte abzuschließen. Siehe Abschlussmitteilung (Übernahmeersuchen von MS). Bei fehlenden oder unklaren Rechercheergebnissen, ist das Schriftstück für die „Nach- forschung“ zu erstellen, befüllen und zusammen mit den Modalitäten von MS an die zuständige ABH und an die BPOL des geplanten Überstellungsortes zu senden. Bei positiver Rückantwort wird die Akte bearbeitet, siehe Abschlussmitteilung (Über- nahmeersuchen von MS). Bei negativer Antwort wird die Akte zur weiteren Bearbeitung an Dublin-SB weiterge- leitet. Nachforschung Stand 11/2020
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Öffentliche Zustellung
Bei öffentlicher Zustellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des VG danach, wo
die Beklagte ihren Sitz hat (§ 52 Ziff. 5 VwGO). Damit ist bei öffentlicher Zustellung
immer das VG Ansbach zuständig.
Öffentlich zugestellt wird, wenn
• die antragstellende/ausländische Person nachweislich ausgereist ist. Als „Nach-
weis“ genügt auch die AZR-Erfassung „Fortzug ins Ausland“, wenn diese bereits
vor beabsichtigter Zustellung durch die ABH erfasst wurde.
• niemals eine Anschrift der antragstellenden/ausländischen Person vorgelegen hat
und eine Anschriftenermittlung aktuell ergebnislos durchgeführt worden ist.
• die antragstellende/ausländische Person bei einem Aufgriffsfall/nach Haftentlas-
sung nie nach dem EASY-Schlüssel verteilt worden ist (Reiseschwundmeldung sei-
tens BPOL und/oder wenn im AZR keine ABH hinterlegt ist).
Der zuständige SB prüft, ob ein Bescheid öffentlich zugestellt wird und erstellt eine
Verfügung. Im Anschluss wird die Akte an das VSD geleitet. Auf den Bescheid sind die
entsprechenden Aushang-/Abnahmestempel aufzubringen.
Die MARiS-Akte ist in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzust. AVS“ zu leiten wodurch
das Dokument D0205 „OeffZuBenachrichtigung“ (§ 10 Abs. 2 VwZG) erstellt wird. Die-
ses ist entsprechend auszufüllen und mit Aushangdatum sowie Unterschrift zu verse-
hen. Bei der Unterschrift sind Vor- und Zuname des Unterzeichnenden notwendig!
Hinweis:
Die öffentliche Zustellung eines Bescheides oder einer Aufforderung zur Stellung-
nahme im Widerrufs-/ Rücknahmeverfahren sowie einer Ladung zu einem Termin gilt
immer mit dem 14. Tag ab Aushang als bewirkt. Der Tag des Aushangs ist hierbei
nicht mitzurechnen. Fällt die bewirkte Zustellung auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Öffentliche Zustellung Stand 11/2020
2/2 Am Tag nach Ablauf der Aushangfrist gilt die Zustellung des Bescheids als bewirkt. Das Schriftstück „OeffZuBenachrichtigung“ (D0205) ist nach Beendigung des Aus- hangs händisch zu vervollständigen und zur Akte zu nehmen. Hierbei wird die bereits in der MARiS-Akte vorhandene Version überscannt. Im Anschluss ist der Bescheid in MARiS einzufrieren, auszudrucken, mit dem Datum der Abnahme zu versehen und wieder in MARiS-Akte zu scannen. Im Dokumentenbe- treff ist „mit Aushangvermerk“ einzutragen. Das Zustelldatum ist in der Entscheidungs- maske zu erfassen. Der Bescheid und die entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen sind als gesiegelte Abschrift an die ABH zu senden. Danach ist die Akte in die Aktivität „Öff.Zust.Bsch.ABH,Info PGB/Bbfa“ weiterzuleiten. Damit wird die Akte automatisch in die Aktivität Fristüberwachung BK geleitet und in der Registratur abgelegt. Öffentliche Zustellung Stand 11/2020
1/8 Pässe und Originaldokumente Hinweis: Die DA AVS, Kapitel „Pässe und Originaldokumente“ gilt auch für das VSD! Anbei wird auf die Besonderheiten im Dublin-Verfahren eingegangen. 1. Zuständigkeiten Von den Außenstellen werden im Rahmen der Identitätsklärung durch ein InfoRequest Unterlagen und Dokumente bei den Mitgliedsstaaten angefordert. Der Austausch von Informationen erfolgt gemäß Dublin-Verordnung nur durch von den Ländern bestimmte Stellen. In Deutschland ist dies das Dublin-Referat 32C. Erfolgt die Anforderung der Dokumente durch eine ABH oder andere Organisation sind die Dokumente vom Mit- gliedssaat ebenso zuerst an das Bundesamt zu senden und nach Dokumentation wei- terzuleiten. Dokumente werden ebenfalls von Mitgliedsstaaten per InfoRequest angefordert. Diese Anforderungen werden vom Dublin-Referat 32B bearbeitet. Bei Eingang der Dokumente im Bundesamt werden diese durch das Referat 32B unter Bezug des InfoRequest an den MS weitergeleitet. Ist eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens an einen MS erfolgt und be- finden sich Pässe und Originaldokumente noch bei einer ABH, einer Organisation oder Außenstelle werden diese durch das Referat 32C an den MS weitergeleitet. Pässe und Originaldokumente Stand 11/2020
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2. Erfassung von Dokumenten
2.1. Allgemeines
Alle vorliegenden Dokumente werden eingescannt, unabhängig davon, ob diese im
Original oder in Kopie vorgelegt werden. Bei Pässen, Personalausweisen etc. sind le-
diglich die Seiten des vorgelegten Passes, Personalausweises zu scannen, die Sicht-
vermerke oder andere Einträge enthalten.
Zusätzlich zu den eingescannten Dokumenten ist ein Aktenvermerk mit aufzunehmen,
aus dem hervorgeht, um welche Art von Dokument es sich handelt und ob es sich bei
dem eingescannten Dokument um ein Original oder eine Kopie handelt.
Kopien vorgelegter Identitätspapiere werden weder in MARiS unter der Rubrik Pa-
piere, noch in PassTA und im AZR erfasst.
2.2. Erfassung in PassTA
In PassTA werden Identitätspapiere und Urkunden, jedoch keine Beweismittel erfasst,
die dem Bundesamt im Original vorgelegt und vorerst einbehalten werden. Eine Erfas-
sung von in Deutschland ausgestellten Aufenthaltsgestattungen und Ankunftsnach-
weisen erfolgt in PassTA nicht.
Ausführliche Hinweise zur Erfassung von Identitätspapieren und Urkunden sowie die
Nutzung von PassTA bis hin zum Versand der erfassten Dokumente, können dem Be-
dienungshandbuch PassTA entnommen werden.
2.3. Erfassung in MARiS
In MARiS sind in der Maske Papiere folgende Dokumente zu erfassen:
- Identitätspapiere und Urkunden (Pass, Personalausweis, Geburtsurkunde etc.),
die dem Bundesamt im Original vorgelegt werden.
- Laissez Passer (nur in DÜ-Verfahren an MS)
Pässe und Originaldokumente Stand 11/2020
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- Der letzte Visa-Eintrag, unabhängig davon, ob das Visum abgelaufen ist oder
noch Gültigkeit hat.
Soweit minderjährige Kinder ohne eigene Personaldokumente im Pass des Vaters o-
der der Mutter mit aufgeführt sind, erfolgt die Erfassung des Passes auch in der Maske
„Papiere“ der Kinder.
In MARiS werden Pässe als D0583 Pass indiziert, Dokumente zur Identifikation wie
Personalausweise oder Geburtsurkunde als D0586 Personaldokument und alle an-
dere werden als D0582 Beweismittel indiziert.
2.4. Erfassung im AZR
Werden dem Bundesamt nach bereits erfolgter Aktenanlage und Meldung im AZR Per-
sonendokumente nachgereicht, sind diese nach Erfassung in der Maske Papiere mit-
tels des Buttons "AZR-Abgleich" in das AZR zu übernehmen.
Ist nach bereits erfolgter AZR-Meldung eine Korrektur der Personaldokumente erfor-
derlich, kann dies nicht über den AZR-Abgleich in der Maske Papiere durchgeführt
werden. Die Korrektur von Personendokumenten im AZR erfolgt über die AZR-Korrek-
turmeldung "Angaben zur Person / Pass".
3. Weiterleitung von Dokumenten
3.1. Auswahl des Empfängers
Dokumente, welche für das laufende Dublin-Verfahren von einer oder einem Sachbe-
arbeitenden angefordert wurden, werden nach Erfassung in MARiS, AZR und PassTa
an die oder den zuständigen Sachbearbeitende/n weitergeleitet und nach erfolgreicher
Bearbeitung / Prüfung an die für die Überstellung zuständige ABH oder BPOLI weiter-
geleitet. Gehen Dokumente durch eine ABH, BPOLI oder sonstige Organisation ein,
Pässe und Originaldokumente Stand 11/2020
4/8 welche nicht im Rahmen eines InfoRequest oder durch eine oder einen Sachbearbei- tende/n angefordert wurden und bei denen die Überstellungsfrist noch läuft, gehen diese ebenfalls an die für die Überstellung zuständige Behörde. Ist die Überstellungsfrist abgelaufen, werden Pässe und andere Originaldokumente an die für den Antragssteller zuständige Außenstelle versandt. Sofern kein Asylantrag ge- stellt wurde, werden die Dokumente an die zuständige ABH weitergeleitet. Eingehende Dokumente, denen weder ein Asylverfahren, ein Dublin-Verfahren noch eine zuständige ABH oder ein MS zugeordnet werden kann, sind an das BVA zu sen- den (s.u.). 3.2.Verfahrensweise 3.2.1. Allgemeines Das Dublin-Referat hat grundsätzlich keine Ablage für eingehende Dokumente. Alle Dokumente sind umgehend zu erfassen und an die zuständige Stelle zu versenden. In allen Fällen des Versands von Pässen und Originaldokumenten ist der Versand bzw. die Übergabe sowohl in MARiS als auch in PassTA zu erfassen. In MARiS ist ein Aktenvermerk zu erstellen, aus dem hervorgeht, wann und an wen die Dokumente versandt wurden und aus welchem Grund. Eine Herausgabe erfolgt nur an Mitgliedsstaaten, ABH, BPOLI und an Außenstellen. Eine Herausgabe an die antragstellende Person ist nicht zulässig. Eine Herausgabe an Rechtsanwälte oder Hilfsorganisationen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der VSD-L möglich. 3.2.2. ABH, BPOL und private Organisationen Die Herausgabe an die ABH und die BPOLI erfolgt per Einschreiben. Außerdem muss ersichtlich sein, was übersandt wurde. Hierfür wird ein Anschreiben angefertigt. Der Versand muss in MARiS zusätzlich über den Postausgangsdrucker als Einschreiben Pässe und Originaldokumente Stand 11/2020