da-vsd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Zusätzlich enthält das LP ein Lichtbild der antragstellenden Person (siegeln + prägen)
und die Unterschrift des Erstellers.


Anschließend wird das fertige LP eingescannt und in MARiS als
ABH_Laissez_Passer (D0609) bzw. Charter_Laissez_Passer (D1797) indiziert.


Das Originaldokument wird bei anstehender Überstellung an die zuständige ABH bzw.
die transportierende Stelle per DHL übersandt. Eine Kopie wird zusammen mit der
Überstellungsankündigung an den zuständigen Mitgliedsstaat per DublinNET ver-
sandt.


Eine Korrektur des LP seitens der ABH ist nur nach Rücksprache mit dem Bundesamt
erlaubt.
Die korrigierte Fassung muss dem MS und der BPol zugeleitet werden.



2.3. Gültigkeit / Verlust


Das LP verliert durch Beschädigungen wie z. B. Lochen seine Gültigkeit und muss in
der Maske „Papiere“ als „ungültig“ gekennzeichnet werden.


Bei Verlust wird ebenfalls das ursprüngliche LP als ungültig markiert. Ein neues Doku-
ment ist auszustellen. Auch bei Wiederauftauchen des verlorenen LP ist weiterhin nur
das zuletzt ausgestellte LP gültig.


Handelt es sich bei der Terminbearbeitung um einen erneuten Überstellungstermin,
wird kein neues LP erstellt. In diesen Fällen hat das bereits erstellte LP noch Gültigkeit.


Das LP behält bis zum Abschluss des Verfahrens (erfolgreiche Überstellung oder Frist-
ablauf) seine Gültigkeit.


Eine Ausnahme besteht bei Charter-Laissez-Passer; diese sind nur am Tag der Über-
stellung gültig.



Laissez-Passer                                                              Stand 11/2020
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3. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B]



3.1. Zuständigkeit


Die Erstellung des Dokuments obliegt dem Mitgliedsstaat. Es wird im Rahmen der
Überstellung durch den MS übermittelt.




3.2. Erfassung in MARiS


Die Erfassung des LP vom MS in MARiS erfolgt durch das Importieren in die Akte unter
Schriftstücken.


Die LP der MS werden nicht in MARiS unter „Papiere“, AZR oder PassTA erfasst.



3.3. Gültigkeit / Verlust


Bei der Terminbearbeitung muss generell kein LP des MS vorliegen. Dieses wird erst
bei der konkreten Überstellung benötigt. Bei einem erneuten Überstellungstermin
muss kein neues LP vorgelegt werden. In diesen Fällen behält das bereits erstellte LP
noch Gültigkeit.


Eine Ausnahme besteht bei Charter-LP; diese sind nur am Tag der Überstellung gültig.




Laissez-Passer                                                         Stand 11/2020
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Nachforschung


1. DÜ-Verfahren an MS [Ref. 32C]


Ist nach Ablauf der Wiedervorlagefrist keine Abschlussmitteilung bzw. kein Storno von
der ABH oder der BPOL eingegangen, muss eine Nachforschung durchgeführt wer-
den.
Zunächst ist zu prüfen, ob bereits eine Abschluss- oder Stornomitteilung in der Schrift-
stückliste der Akte oder in einer referenzierten Mappe vorliegt. Ebenso sind die refe-
renzierten Bindungsakten und die dazugehörigen (DUAO-)Mappen zu prüfen.
Ist aus den in MARiS hinterlegten Informationen nicht zu erkennen, ob die Überstellung
vollzogen wurde, ist eine AZR-Recherche durchzuführen.
Ist im AZR kein eindeutiger Hinweis bzgl. des Verbleibs der antragstellenden Person
erkennbar, so ist das Schriftstück DÜ_ÜST_ÜG_Nachforsch_ABH (D0347) zu erstel-
len und per Fax zusammen mit dem Annex VI an die überstellende ABH zu senden.
Der Faxversand muss überprüft werden, der Eingang der Antwort ist zu überwachen.
Ggf. wird das Schriftstück D0347 erneut versandt.
Sollte aus dem AZR ersichtlich sein, dass die Überstellung vollzogen wurde, wird ein
Aktenvermerk (D0017) erstellt. Aus diesem müssen das Datum der Überstellung so-
wie die Quelle der Information hervorgehen.
(Bsp.: Der AST ist laut AZR-Auskunft vom xx.xx.xxxx nicht mehr in DE aufhältig seit
xx.xx.xxxx)


 Besonderheit:
 Ist in der oben beschriebenen Konstellation ein VG-Verfahren anhängig, muss das
 Schreiben DUE_Mtg_erfolgreicheÜ_VG (D1760) händisch bezüglich
 der mitgesendeten Anlage geändert werden.


Ist die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Überstellung laut AZR unbekannten
Aufenthaltes, wird ebenfalls ein Aktenvermerk (D0017) über das Rechercheergebnis
erstellt.



Nachforschung                                                             Stand 11/2020
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2. DÜ-Verfahren aus MS [Ref. 32B]


Wurde ein Überstellungstermin angekündigt, und es geht innerhalb einer festgelegten
Frist keine Abschlussmeldung ein, so muss eine Nachforschung durchgeführt werden.


Die Referenzen der Akte sowie das AZR müssen geprüft werden, ob im Zeitraum des
Überstellungstermins ein Asylantrag oder Folgeantrag gestellt bzw. der Hinweis einer
Wiedereinreise gespeichert wurde.


Sollte sich eine erfolgreiche Überstellung aus den Angaben schlussfolgern lassen, ist
ein Aktenvermerk mit Angaben des Rechercheergebnisses zu erstellen und die Akte
abzuschließen.
Siehe Abschlussmitteilung (Übernahmeersuchen von MS).


Bei fehlenden oder unklaren Rechercheergebnissen, ist das Schriftstück für die „Nach-
forschung“ zu erstellen, befüllen und zusammen mit den Modalitäten von MS an die
zuständige ABH und an die BPOL des geplanten Überstellungsortes zu senden.


Bei positiver Rückantwort wird die Akte bearbeitet, siehe Abschlussmitteilung (Über-
nahmeersuchen von MS).


Bei negativer Antwort wird die Akte zur weiteren Bearbeitung an Dublin-SB weiterge-
leitet.




Nachforschung                                                          Stand 11/2020
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Öffentliche Zustellung

Bei öffentlicher Zustellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des VG danach, wo
die Beklagte ihren Sitz hat (§ 52 Ziff. 5 VwGO). Damit ist bei öffentlicher Zustellung
immer das VG Ansbach zuständig.


Öffentlich zugestellt wird, wenn
•     die antragstellende/ausländische Person nachweislich ausgereist ist. Als „Nach-
      weis“ genügt auch die AZR-Erfassung „Fortzug ins Ausland“, wenn diese bereits
      vor beabsichtigter Zustellung durch die ABH erfasst wurde.
•     niemals eine Anschrift der antragstellenden/ausländischen Person vorgelegen hat
      und eine Anschriftenermittlung aktuell ergebnislos durchgeführt worden ist.
•     die antragstellende/ausländische Person bei einem Aufgriffsfall/nach Haftentlas-
      sung nie nach dem EASY-Schlüssel verteilt worden ist (Reiseschwundmeldung sei-
      tens BPOL und/oder wenn im AZR keine ABH hinterlegt ist).


Der zuständige SB prüft, ob ein Bescheid öffentlich zugestellt wird und erstellt eine
Verfügung. Im Anschluss wird die Akte an das VSD geleitet. Auf den Bescheid sind die
entsprechenden                   Aushang-/Abnahmestempel                    aufzubringen.
Die MARiS-Akte ist in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzust. AVS“ zu leiten wodurch
das Dokument D0205 „OeffZuBenachrichtigung“ (§ 10 Abs. 2 VwZG) erstellt wird. Die-
ses ist entsprechend auszufüllen und mit Aushangdatum sowie Unterschrift zu verse-
hen. Bei der Unterschrift sind Vor- und Zuname des Unterzeichnenden notwendig!


    Hinweis:
    Die öffentliche Zustellung eines Bescheides oder einer Aufforderung zur Stellung-
    nahme im Widerrufs-/ Rücknahmeverfahren sowie einer Ladung zu einem Termin gilt
    immer mit dem 14. Tag ab Aushang als bewirkt. Der Tag des Aushangs ist hierbei
    nicht mitzurechnen. Fällt die bewirkte Zustellung auf einen Samstag, Sonntag oder
    gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.




Öffentliche Zustellung                                                      Stand 11/2020
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Am Tag nach Ablauf der Aushangfrist gilt die Zustellung des Bescheids als bewirkt.
Das Schriftstück „OeffZuBenachrichtigung“ (D0205) ist nach Beendigung des Aus-
hangs händisch zu vervollständigen und zur Akte zu nehmen. Hierbei wird die bereits
in der MARiS-Akte vorhandene Version überscannt.
Im Anschluss ist der Bescheid in MARiS einzufrieren, auszudrucken, mit dem Datum
der Abnahme zu versehen und wieder in MARiS-Akte zu scannen. Im Dokumentenbe-
treff ist „mit Aushangvermerk“ einzutragen. Das Zustelldatum ist in der Entscheidungs-
maske zu erfassen. Der Bescheid und die entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen
sind als gesiegelte Abschrift an die ABH zu senden.
Danach ist die Akte in die Aktivität „Öff.Zust.Bsch.ABH,Info PGB/Bbfa“ weiterzuleiten.
Damit wird die Akte automatisch in die Aktivität Fristüberwachung BK geleitet und in
der Registratur abgelegt.




Öffentliche Zustellung                                                  Stand 11/2020
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Pässe und Originaldokumente

 Hinweis:
 Die DA AVS, Kapitel „Pässe und Originaldokumente“ gilt auch für das VSD! Anbei
 wird auf die Besonderheiten im Dublin-Verfahren eingegangen.



1. Zuständigkeiten


Von den Außenstellen werden im Rahmen der Identitätsklärung durch ein InfoRequest
Unterlagen und Dokumente bei den Mitgliedsstaaten angefordert. Der Austausch von
Informationen erfolgt gemäß Dublin-Verordnung nur durch von den Ländern bestimmte
Stellen. In Deutschland ist dies das Dublin-Referat 32C. Erfolgt die Anforderung der
Dokumente durch eine ABH oder andere Organisation sind die Dokumente vom Mit-
gliedssaat ebenso zuerst an das Bundesamt zu senden und nach Dokumentation wei-
terzuleiten.


Dokumente werden ebenfalls von Mitgliedsstaaten per InfoRequest angefordert. Diese
Anforderungen werden vom Dublin-Referat 32B bearbeitet.
Bei Eingang der Dokumente im Bundesamt werden diese durch das Referat 32B unter
Bezug des InfoRequest an den MS weitergeleitet.


Ist eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens an einen MS erfolgt und be-
finden sich Pässe und Originaldokumente noch bei einer ABH, einer Organisation oder
Außenstelle werden diese durch das Referat 32C an den MS weitergeleitet.




Pässe und Originaldokumente                                           Stand 11/2020
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2. Erfassung von Dokumenten


2.1. Allgemeines


Alle vorliegenden Dokumente werden eingescannt, unabhängig davon, ob diese im
Original oder in Kopie vorgelegt werden. Bei Pässen, Personalausweisen etc. sind le-
diglich die Seiten des vorgelegten Passes, Personalausweises zu scannen, die Sicht-
vermerke oder andere Einträge enthalten.


Zusätzlich zu den eingescannten Dokumenten ist ein Aktenvermerk mit aufzunehmen,
aus dem hervorgeht, um welche Art von Dokument es sich handelt und ob es sich bei
dem eingescannten Dokument um ein Original oder eine Kopie handelt.
Kopien vorgelegter Identitätspapiere werden weder in MARiS unter der Rubrik Pa-
piere, noch in PassTA und im AZR erfasst.



2.2. Erfassung in PassTA


In PassTA werden Identitätspapiere und Urkunden, jedoch keine Beweismittel erfasst,
die dem Bundesamt im Original vorgelegt und vorerst einbehalten werden. Eine Erfas-
sung von in Deutschland ausgestellten Aufenthaltsgestattungen und Ankunftsnach-
weisen erfolgt in PassTA nicht.
Ausführliche Hinweise zur Erfassung von Identitätspapieren und Urkunden sowie die
Nutzung von PassTA bis hin zum Versand der erfassten Dokumente, können dem Be-
dienungshandbuch PassTA entnommen werden.



2.3. Erfassung in MARiS


In MARiS sind in der Maske Papiere folgende Dokumente zu erfassen:
-     Identitätspapiere und Urkunden (Pass, Personalausweis, Geburtsurkunde etc.),
      die dem Bundesamt im Original vorgelegt werden.
-     Laissez Passer (nur in DÜ-Verfahren an MS)


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-     Der letzte Visa-Eintrag, unabhängig davon, ob das Visum abgelaufen ist oder
      noch Gültigkeit hat.


Soweit minderjährige Kinder ohne eigene Personaldokumente im Pass des Vaters o-
der der Mutter mit aufgeführt sind, erfolgt die Erfassung des Passes auch in der Maske
„Papiere“ der Kinder.


In MARiS werden Pässe als D0583 Pass indiziert, Dokumente zur Identifikation wie
Personalausweise oder Geburtsurkunde als D0586 Personaldokument und alle an-
dere werden als D0582 Beweismittel indiziert.



2.4. Erfassung im AZR


Werden dem Bundesamt nach bereits erfolgter Aktenanlage und Meldung im AZR Per-
sonendokumente nachgereicht, sind diese nach Erfassung in der Maske Papiere mit-
tels des Buttons "AZR-Abgleich" in das AZR zu übernehmen.
Ist nach bereits erfolgter AZR-Meldung eine Korrektur der Personaldokumente erfor-
derlich, kann dies nicht über den AZR-Abgleich in der Maske Papiere durchgeführt
werden. Die Korrektur von Personendokumenten im AZR erfolgt über die AZR-Korrek-
turmeldung "Angaben zur Person / Pass".



3. Weiterleitung von Dokumenten


3.1. Auswahl des Empfängers


Dokumente, welche für das laufende Dublin-Verfahren von einer oder einem Sachbe-
arbeitenden angefordert wurden, werden nach Erfassung in MARiS, AZR und PassTa
an die oder den zuständigen Sachbearbeitende/n weitergeleitet und nach erfolgreicher
Bearbeitung / Prüfung an die für die Überstellung zuständige ABH oder BPOLI weiter-
geleitet. Gehen Dokumente durch eine ABH, BPOLI oder sonstige Organisation ein,




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welche nicht im Rahmen eines InfoRequest oder durch eine oder einen Sachbearbei-
tende/n angefordert wurden und bei denen die Überstellungsfrist noch läuft, gehen
diese ebenfalls an die für die Überstellung zuständige Behörde.
Ist die Überstellungsfrist abgelaufen, werden Pässe und andere Originaldokumente an
die für den Antragssteller zuständige Außenstelle versandt. Sofern kein Asylantrag ge-
stellt wurde, werden die Dokumente an die zuständige ABH weitergeleitet.


Eingehende Dokumente, denen weder ein Asylverfahren, ein Dublin-Verfahren noch
eine zuständige ABH oder ein MS zugeordnet werden kann, sind an das BVA zu sen-
den (s.u.).



3.2.Verfahrensweise


3.2.1. Allgemeines


Das Dublin-Referat hat grundsätzlich keine Ablage für eingehende Dokumente. Alle
Dokumente sind umgehend zu erfassen und an die zuständige Stelle zu versenden.
In allen Fällen des Versands von Pässen und Originaldokumenten ist der Versand
bzw. die Übergabe sowohl in MARiS als auch in PassTA zu erfassen. In MARiS ist ein
Aktenvermerk zu erstellen, aus dem hervorgeht, wann und an wen die Dokumente
versandt wurden und aus welchem Grund.


Eine Herausgabe erfolgt nur an Mitgliedsstaaten, ABH, BPOLI und an Außenstellen.
Eine Herausgabe an die antragstellende Person ist nicht zulässig. Eine Herausgabe
an Rechtsanwälte oder Hilfsorganisationen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit
der VSD-L möglich.



3.2.2. ABH, BPOL und private Organisationen


Die Herausgabe an die ABH und die BPOLI erfolgt per Einschreiben. Außerdem muss
ersichtlich sein, was übersandt wurde. Hierfür wird ein Anschreiben angefertigt. Der
Versand muss in MARiS zusätzlich über den Postausgangsdrucker als Einschreiben

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