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EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien


1. Allgemeines


Jedem Ersuchen sind alle Beweise und Indizien beizufügen, die auf die Zuständigkeit
des ersuchten MS hinweisen (vgl. Art. 21 Abs. 3, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 4 Dublin-III-
VO sowie die Abs. 1 der Art. 1 und Art. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-
VO). In Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO wird der Unterschied zwischen „Beweismittel“ und
„Indizien“ beschrieben.



1.1. Beweismittel


Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die über die Zuständigkeit entscheiden, sofern
sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.
Im Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO sind Be-
weise aufgelistet (z.B. EURODAC-Treffer, VIS-Treffer, Aufenthaltstitel etc.)



1.2. Indizien


Indizien können durch den ersuchten MS angefochten werden. Sind diese aber kohä-
rent, nachprüfbar und hinreichend detailliert, so können auch diese eine Zuständigkeit
begründen.
Der Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung enthält Indizien (z.B.
nachprüfbare Erklärungen der antragstellenden Person, Berichte/Bestätigung der An-
gaben durch eine internationale Organisation, Tickets, Bordkarten, Rechnungen etc.).




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2. EURODAC



2.1. Allgemeines


EURODAC (= European Dactyloscopy) ist ein europaweites Fingerabdruck-Identifi-
zierungssystem für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven
Anwendung des Dublin-Verfahrens.


Das Fingerabdruck-Identifizierungssystem „EURODAC“ besteht aus einem Zentral-
system, das als eine automatisierte Zentraldatenbank für Fingerabdruckdaten betrie-
ben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den
MS und dem Zentralsystem in Luxemburg. Es wurde am 15.01.2003 europaweit in
Betrieb genommen. Die damals zugrundeliegende EURODAC VO (Verordnung Nr.
2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den
Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens) wurde am 20.07.2015 durch die EURODAC II-VO abgelöst.


Die EURODAC II-VO verpflichtet die MS, in folgenden Fällen Fingerabdrücke abzu-
nehmen und diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Da-
tum der Antragstellung bzw. des Aufgriffs an die EURODAC-Datenbank zu übermit-
teln:
-   Personen, die internationalen Schutz beantragen (Art. 9 EURODAC II-VO),
-   Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Au-
    ßengrenze aufgegriffen werden (Art. 14 EURODAC II-VO)


Die Personen, deren Fingerabdruckdaten erfasst und übermittelt werden, müssen min-
destens 14 Jahre alt sein.


Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal
in einem MS aufhalten und mindestens 14 Jahre alt sind, können mit dem Zentralsys-
tem abgeglichen werden, um zu überprüfen, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Antrag
auf internationalen Schutz in einem anderen MS gestellt wurde (Art. 17 EURODAC II-
VO).


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Positive Ergebnisse seitens EURODAC nach Vergleich der Fingerabdrücke können
Beweise für die Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständi-
gen MS oder für die Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags
zuständigen MS sein (Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung zur
Dublin III-VO).



2.2. Kategorien von EURODAC-Treffern


    Kategorie     Gegenstand (Rechtsgrundlage)
    Kategorie 1   Antrag auf internationalen Schutz in einem MS
                  (Art. 9 ff. EURODAC-II-VO)
    Kategorie 2   Aufgriff beim illegalen Überschriften einer Außengrenze
                  (Art. 14 ff. EURODAC-II-VO)
    Kategorie 3   Illegaler Aufenthalt in einem MS
                  (Art. 17 ff. EURODAC-II-VO)
    Kategorie 4   Anträge von Behörden der MS im Rahmen der Strafverfolgung
                  (Art. 20 EURODAC-II-VO)
    Kategorie 5   Anträge der von Europol benannten Behörden im Rahmen der Straf-
                  verfolgung
                  (Art. 21 EURODAC-II-VO)
    Kategorie 9   Anträge von MS, wenn die ausländische Person wissen möchte, ob
                  die eigenen Fingerabdrücke in EURODAC gespeichert sind
                  (Art. 29 EURODAC-II-VO)



2.3. EURODAC-Kennnummer


Die EURODAC-Kennnummer ist gemäß Art. 24 Abs. 4 EURODAC-II-VO standardi-
siert.
Die deutsche EURODAC-Nummer der Kategorie 1 sieht wie folgt aus:
DE 1 100830 DOR 08345


Die ersten drei Stellen sind von der Kommission zwingend für alle MS vorgeschrieben:
-     Länderkennung des MS, hier: DE für Deutschland

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-      Kategorie des Treffers, hier: 1
Die weiteren Stellen können nach Belieben des jeweiligen MS belegt werden (Akten-
zeichen, Registriernummer o.ä.).
In Deutschland wird nach der Kategorie des Treffers das Datum der Fingerabdruck-
nahme angeführt - im Beispielsfall ist das der 30.08.2010. Als nächstes folgt die
die/das Außenstelle/Ankunftszentrum, in welcher/welchem die antragstellende Person
erkennungsdienstlich behandelt wurde (hier: Dortmund) und zuletzt erscheint eine vom
System vergebene laufende Nummer.


Die deutsche EURODAC-Nummer der Kategorie 3 sieht wie folgt aus:
DE 3 170615 RQT 00013
DE               Länderkennung des MS, hier: DE für Deutschland
3                Kategorie des Treffers, hier: 3
17               Jahr der Fingerabdrucknahme
06               Monat der Fingerabdrucknahme
15               Tag der Fingerabdrucknahme
RQT              drei- oder vierstellige Stations-ID, hier: Frankfurt/Main
00013            fortlaufende Nummer, die vom System vergeben wird



2.4. Länderkennung


    Belgien           BE    124 Malta                           MT     145
    Bulgarien         BG    125 Niederlande                     NL     148
    Dänemark          DK    126 Norwegen                        NO     149
    Estland           EE    127 Österreich                      AT     151
    Finnland          FI    128 Polen                           PL     152
    Frankreich        FR    129 Portugal                        PT     153
    Griechenland      GR 134 Rumänien                           RO     154
    Großbritannien UK       168 Schweden                        SE     157
    Irland            IE    135 Schweiz                         CH     158
    Island            IS    136 Slowakische Republik            SK     155
    Italien           IT    137 Slowenien                       SI     131
    Kroatien          HR    130 Spanien                         ES     161


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 Lettland         LV   139 Tschechische Republik         CZ      164
 Liechtenstein    LI   141 Ungarn                        HU      165
 Litauen          LT   142 Zypern                        CY      181
 Luxemburg        LU   143



2.5. Fallkonstellationen


        Aufnahme-/Wieder- Vergleich       der Bedeutung
 Fall
        aufnahmeersuchen Kategorien
                                               Antragsteller in DE und zu-
 1      von DE an MS         1 – 1             vor Antragsteller in einem
                                               MS
                                               Antragsteller in DE, zuvor
                                               beim illegalen Überschreiten
 2      von DE an MS         1 – 2
                                               der
                                               Außengrenze aufgegriffen
                                               illegal in DE aufgehalten, zu-
 3      von DE an MS         3 – 1             vor Antragsteller in einem
                                               MS



2.6. Löschung / Änderung der EURODAC-Daten


Grundsätzlich gelten folgende Löschfristen für Daten in der EURODAC-Datenbank:
a) Kategorie 1 (Antrag auf internationalen Schutz in einem MS)
Die Daten werden im EURODAC-System für 10 Jahre gespeichert (Art. 12 Abs. 1 EU-
RODAC II-VO).
b) Kategorie 2 (Aufgriff beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze)
Die Daten werden im EURODAC-System werden für 18 Monate gespeichert (Art. 16
Abs. 1 EURODAC II-VO).
c) Kategorie 3 (illegaler Aufenthalt in einem MS)
Die Fingerabdruckdaten werden nicht im EURODAC-System gespeichert (Art. 17 Abs.
3 EURODAC II-VO).


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Gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht zu ver-
langen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten
gelöscht werden.

 Hinweis:

 Für die Löschung und Änderung von EURODAC-Daten ist das MARiS Second Level
 Support verantwortlich!




2.7. Rechtmäßigkeit des EURODAC Datenaustausches und Rolle des Bundeskri-
       minalamts (BKA)


Entgegen einer vom Einzelrichter der 6. Kammer des VG Wiesbaden im Beschluss
vom 21.09.2017 (Az.: 6 L 3805/17.WI.A) vertretenen Rechtsauffassung sind die Er-
gebnisse von EURODAC-Abfragen auch in Bezug auf den Ausgang eines Asylverfah-
rens in einem anderen MS verwertbar. Der Musterschriftsatz führt dazu Folgendes
aus.


In Artikel 45 der VO (EU) 603/2013 heißt es:
Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 werden
mit Wirkung ab dem 20. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf
diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu
lesen.“


In Art. 45 S. 2 VO (EU) 603/2013 wird demnach geregelt, dass Bezugnahmen auf die
aufgehobene Verordnung, wie hier die Bezugnahme in der Verordnung zur Neufas-
sung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung auf die Verordnung EG NR.
2725/2000, als Bezugnahmen auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013) gelten.


Diese Regelung gilt angesichts des Verordnungscharakters unmittelbar auch für Be-
zugnahmen im nationalen Recht, sodass die Verordnung zur Neufassung der Asylzu-
ständigkeitsbestimmungsverordnung auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013)
verweist. Damit wirken die Vorschriften der AsylZBV entgegen der Ansicht des Ver-
waltungsgerichts dynamisch.
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Eine die Rechtswidrigkeit von EURODAC-Zugriffen auslösende Zuständigkeitslücke
besteht demnach nicht.


Soweit das VG Wiesbaden in dem zitierten Beschluss die Auffassung vertritt, das Bun-
deskriminalamt sei gegenüber der EU nicht als zuständige nationale Stelle auf der
,,Liste der benannten Behörden, die nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURODAC gespeicherten Daten für die
in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben“ benannt worden, ist
anzumerken, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, nach Art. 27 Abs. 2 VO
(EU) 603/2013 die Behörden zu benennen, die für die Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 VO
(EU) 603/2013 Zugriff auf EURODAC haben, dass Bundeskriminalamt jedoch keine
Behörde in diesem Sinne ist.


Es dient lediglich als nationale Zugangsstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EU)
603/2013 (Art. 3 Abs. 2: “Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangs-
stelle“). Als solche hat das Bundeskriminalamt lediglich die Funktion eines technischen
Dienstleisters für die Verarbeitung der Daten. Für diese nationalen Zugangsstellen be-
steht jedoch keine Benennungspflicht, womit es unschädlich ist, dass das Bundeskri-
minalamt nicht auf der Liste der benannten Behörden aufgeführt ist, die nach Art. 27
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURO-
DAC gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwe-
cke haben.

3. Fingerabdruckblätter (FABl)


Fingerabdrücke sind Beweise oder Indizien gemäß Anhang II, Verzeichnis A der
Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO und können bei folgenden Fallkonstellati-
onen die Zuständigkeit eines anderen MS begründen:
-   Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dub-
    lin-III-VO (Beweis)
-   Aufnahmeverfahren gemäß Art. 14, 13 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Dublin-III-VO (Indi-
    zien; außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Au-
    ßengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel dar)
-   Aufnahmeverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Indizien).
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Hinweis:
Bei Ersuchen nach Art. 12 Absätze 2 bis 4 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit eines MS
mit dem VIS-Treffer und nicht mit den FABl zu begründen. Im Juli 2018 wurde jedoch
entschieden, dass ausnahmsweise an Italien die FABl mitschickt werden, obwohl
diese nicht erforderlich sind.


Die FABl werden vom Referat 32A beim BKA angefordert. Anforderungen sind zu be-
gründen. Anforderungen von FABl sind unter Angabe einer Begründung, des MARiS-
Aktenzeichens, der deutschen EURODAC-Nummer und der D-Nummer an das Post-
fach des Referates 32A zu richten: *32A-Posteingang. Referat 32A fordert die FABl
anschließend - unter Angabe der D-Nummer und der EURODAC-Nummer - beim BKA
an und führt eine Statistik.
Das BKA übersendet das FABl an das Postfach: DubliNET AnsiNist. Maileingänge in
diesem Postfach sind zu bearbeiten und anschließend zu löschen. Bei der Bearbeitung
von E-Mails ist grundsätzlich darauf zu achten, dass nur in eigener Zuständigkeit lie-
gende und erledigte E-Mails zu löschen sind.
Referat 32A verteilt die eingehenden FABl an die Mitarbeitenden, die sie angefordert
haben.


Sofern das FABl zuständigkeitsbegründend ist, darf das Ersuchen erst nach Erhalt des
FABls gestellt werden.


 Hinweis:

 In diesen Fällen muss das Ersuchen über Microsoft Outlook an den MS unter Anfügen
 der FABl im NIST- und PDF-Format versandt werden. Da der Versand des Ersuchens
 nicht über MARiS erfolgt, ist in der MARiS-Schriftstückliste im Betreff des Ersuchens
 der Text „Versand nur über Outlook möglich“ einzugeben. Die versandte E-Mail an
 den MS ist ebenfalls in die Akte einzufügen.

Anmerkung:
Da einige MS zur Identifizierung der antragstellenden Person erforderliche Angaben,
einschließlich FABl anfordern, sind diese gem. Art. 34 Dublin-III-VO zu übermitteln.




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4. VIS-Treffer


Beim Visa-Informationssystem handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der ne-
ben biographischen Daten auch biometrische Informationen (Fingerabdrücke und
Lichtbilder) von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, gespeichert wer-
den. Außerdem werden die Daten abgelehnter, annullierter und erneuerter bzw. ver-
längerter Visumanträge gespeichert. Die Daten dürfen nur fünf Jahre gespeichert wer-
den.


Das Visa-Informationssystem ermöglicht es den Schengen-Staaten, Informationen
über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die
hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten auszutauschen.
Hierbei werden die konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten in Ländern,
die nicht der EU angehören, sowie Außengrenzübergangsstellen des Schengen-
Raums mit der zentralen VIS-Datenbank in Straßburg verbunden.


Mit Hilfe des Visa-Informationssystems darf das Bundesamt gem. Art. 21 der VO zur
Klärung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen und nach Art. 22 zur
Prüfung von Asylanträgen Suchanfragen durchführen, indem die per Livescan aufge-
nommenen Fingerabdrücke mit den in der VIS-Datenbank (ggf. auch unter anderem
Namen) gespeicherten Fingerabdrücken aller Schengen-MS abgeglichen werden.


Der VIS-Treffer ist bedeutsam für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 12 Dub-
lin-III-VO. Er ist gem. Art. 1 Abs. 2 a der Durchführungsverordnung als Anlage des
Take Charge beizufügen.


Die Verfahrensweise für VIS-Abfragen ist in der DA-AVS geregelt.




5. Sonstige Indizien


Welche Indizien die mögliche Zuständigkeit eines MS belegen können, ist in Anhang
II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO aufgeführt.


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Gerade bei Verfahren zum Zweck der Familienzusammenführung ist die Aussage der
antragstellenden Person wichtig. Diese sind aber mittels Auszügen aus einem Fami-
lienbuch etc. zu belegen.




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