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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht zu ver-
langen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten
gelöscht werden.

 Hinweis:

 Für die Löschung und Änderung von EURODAC-Daten ist das MARiS Second Level
 Support verantwortlich!




2.7. Rechtmäßigkeit des EURODAC Datenaustausches und Rolle des Bundeskri-
       minalamts (BKA)


Entgegen einer vom Einzelrichter der 6. Kammer des VG Wiesbaden im Beschluss
vom 21.09.2017 (Az.: 6 L 3805/17.WI.A) vertretenen Rechtsauffassung sind die Er-
gebnisse von EURODAC-Abfragen auch in Bezug auf den Ausgang eines Asylverfah-
rens in einem anderen MS verwertbar. Der Musterschriftsatz führt dazu Folgendes
aus.


In Artikel 45 der VO (EU) 603/2013 heißt es:
Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 werden
mit Wirkung ab dem 20. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf
diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu
lesen.“


In Art. 45 S. 2 VO (EU) 603/2013 wird demnach geregelt, dass Bezugnahmen auf die
aufgehobene Verordnung, wie hier die Bezugnahme in der Verordnung zur Neufas-
sung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung auf die Verordnung EG NR.
2725/2000, als Bezugnahmen auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013) gelten.


Diese Regelung gilt angesichts des Verordnungscharakters unmittelbar auch für Be-
zugnahmen im nationalen Recht, sodass die Verordnung zur Neufassung der Asylzu-
ständigkeitsbestimmungsverordnung auf die neue Verordnung (VO (EU) 603/2013)
verweist. Damit wirken die Vorschriften der AsylZBV entgegen der Ansicht des Ver-
waltungsgerichts dynamisch.
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Eine die Rechtswidrigkeit von EURODAC-Zugriffen auslösende Zuständigkeitslücke
besteht demnach nicht.


Soweit das VG Wiesbaden in dem zitierten Beschluss die Auffassung vertritt, das Bun-
deskriminalamt sei gegenüber der EU nicht als zuständige nationale Stelle auf der
,,Liste der benannten Behörden, die nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURODAC gespeicherten Daten für die
in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben“ benannt worden, ist
anzumerken, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, nach Art. 27 Abs. 2 VO
(EU) 603/2013 die Behörden zu benennen, die für die Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 VO
(EU) 603/2013 Zugriff auf EURODAC haben, dass Bundeskriminalamt jedoch keine
Behörde in diesem Sinne ist.


Es dient lediglich als nationale Zugangsstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EU)
603/2013 (Art. 3 Abs. 2: “Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangs-
stelle“). Als solche hat das Bundeskriminalamt lediglich die Funktion eines technischen
Dienstleisters für die Verarbeitung der Daten. Für diese nationalen Zugangsstellen be-
steht jedoch keine Benennungspflicht, womit es unschädlich ist, dass das Bundeskri-
minalamt nicht auf der Liste der benannten Behörden aufgeführt ist, die nach Art. 27
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURO-
DAC gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwe-
cke haben.

3. Fingerabdruckblätter (FABl)


Fingerabdrücke sind Beweise oder Indizien gemäß Anhang II, Verzeichnis A der
Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO und können bei folgenden Fallkonstellati-
onen die Zuständigkeit eines anderen MS begründen:
-   Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dub-
    lin-III-VO (Beweis)
-   Aufnahmeverfahren gemäß Art. 14, 13 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Dublin-III-VO (Indi-
    zien; außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Au-
    ßengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel dar)
-   Aufnahmeverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Indizien).
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Hinweis:
Bei Ersuchen nach Art. 12 Absätze 2 bis 4 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit eines MS
mit dem VIS-Treffer und nicht mit den FABl zu begründen. Im Juli 2018 wurde jedoch
entschieden, dass ausnahmsweise an Italien die FABl mitschickt werden, obwohl
diese nicht erforderlich sind.


Die FABl werden vom Referat 32A beim BKA angefordert. Anforderungen sind zu be-
gründen. Anforderungen von FABl sind unter Angabe einer Begründung, des MARiS-
Aktenzeichens, der deutschen EURODAC-Nummer und der D-Nummer an das Post-
fach des Referates 32A zu richten: *32A-Posteingang. Referat 32A fordert die FABl
anschließend - unter Angabe der D-Nummer und der EURODAC-Nummer - beim BKA
an und führt eine Statistik.
Das BKA übersendet das FABl an das Postfach: DubliNET AnsiNist. Maileingänge in
diesem Postfach sind zu bearbeiten und anschließend zu löschen. Bei der Bearbeitung
von E-Mails ist grundsätzlich darauf zu achten, dass nur in eigener Zuständigkeit lie-
gende und erledigte E-Mails zu löschen sind.
Referat 32A verteilt die eingehenden FABl an die Mitarbeitenden, die sie angefordert
haben.


Sofern das FABl zuständigkeitsbegründend ist, darf das Ersuchen erst nach Erhalt des
FABls gestellt werden.


 Hinweis:

 In diesen Fällen muss das Ersuchen über Microsoft Outlook an den MS unter Anfügen
 der FABl im NIST- und PDF-Format versandt werden. Da der Versand des Ersuchens
 nicht über MARiS erfolgt, ist in der MARiS-Schriftstückliste im Betreff des Ersuchens
 der Text „Versand nur über Outlook möglich“ einzugeben. Die versandte E-Mail an
 den MS ist ebenfalls in die Akte einzufügen.

Anmerkung:
Da einige MS zur Identifizierung der antragstellenden Person erforderliche Angaben,
einschließlich FABl anfordern, sind diese gem. Art. 34 Dublin-III-VO zu übermitteln.




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4. VIS-Treffer


Beim Visa-Informationssystem handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der ne-
ben biographischen Daten auch biometrische Informationen (Fingerabdrücke und
Lichtbilder) von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, gespeichert wer-
den. Außerdem werden die Daten abgelehnter, annullierter und erneuerter bzw. ver-
längerter Visumanträge gespeichert. Die Daten dürfen nur fünf Jahre gespeichert wer-
den.


Das Visa-Informationssystem ermöglicht es den Schengen-Staaten, Informationen
über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die
hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten auszutauschen.
Hierbei werden die konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten in Ländern,
die nicht der EU angehören, sowie Außengrenzübergangsstellen des Schengen-
Raums mit der zentralen VIS-Datenbank in Straßburg verbunden.


Mit Hilfe des Visa-Informationssystems darf das Bundesamt gem. Art. 21 der VO zur
Klärung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen und nach Art. 22 zur
Prüfung von Asylanträgen Suchanfragen durchführen, indem die per Livescan aufge-
nommenen Fingerabdrücke mit den in der VIS-Datenbank (ggf. auch unter anderem
Namen) gespeicherten Fingerabdrücken aller Schengen-MS abgeglichen werden.


Der VIS-Treffer ist bedeutsam für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 12 Dub-
lin-III-VO. Er ist gem. Art. 1 Abs. 2 a der Durchführungsverordnung als Anlage des
Take Charge beizufügen.


Die Verfahrensweise für VIS-Abfragen ist in der DA-AVS geregelt.




5. Sonstige Indizien


Welche Indizien die mögliche Zuständigkeit eines MS belegen können, ist in Anhang
II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO aufgeführt.


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Gerade bei Verfahren zum Zweck der Familienzusammenführung ist die Aussage der
antragstellenden Person wichtig. Diese sind aber mittels Auszügen aus einem Fami-
lienbuch etc. zu belegen.




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Familieneinheit

1. Allgemeines


Bei der Anwendung der Dublin-Verordnung muss die Einheit der Familie als vorrangige
Erwägung berücksichtigt werden.


In Erwägungsgrund 14 heißt es: „Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union, sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwä-
gung der MS sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.“


Laut Artikel 7 GRC hat „jede Person [...] das Recht auf Achtung ihres Privat- und Fa-
milienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“ Artikel 8 EMRK legt fest,
dass „jede Person […] das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz [hat]. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra-
tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer.“


Die Bedeutung der Achtung und Förderung der Einheit der Familie spiegelt sich auch
in den Erwägungsgründen 15 - 16 wider. Erwägungsgrund 15 legt seinen Schwerpunkt
auf die gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten An-
träge auf internationalen Schutz durch ein und denselben MS. Die Achtung des Grund-
satzes der Einheit der Familie und des Wohles des Kindes sollen durch die MS ge-
währleistet werden, so Erwägungsgrund 16.


Die Regelungen zum Art. 7 Dublin-III-VO sind zu beachten (siehe Kapitel Zuständig-
keitsbestimmungsverfahren)




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Hinweis:
Bei Personen, deren Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird (z.B. religiös Verheira-
tete, siehe Punkt 3.2 und DA Asyl), sind Formulierungen wie Ehepartner/Ehe-
mann/Ehefrau zu vermeiden, da dies im Rahmen der Überstellung zu Missverständ-
nissen beim zuständigen MS führen kann.



2. Nachgeborene Kinder


Hinsichtlich nachgeborener Kinder bestimmt Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO, dass
kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Die Situation eines mit
der antragstellenden Person einreisenden Minderjährigen wie auch eines nachgebo-
renen Kindes ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden.


Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Verfahren
Minderjähriger richtet sich nach der Zuständigkeit des MS, der für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz der Familienangehörigen zuständig ist.
Die Überstellungsfrist richtet sich nach der Frist der Eltern. Ein Übernahmeersuchen
wird für ein nachgeborenes Kind nicht gestellt, siehe Kapitel Minderjährige.


Bei Überstellungsverfahren aus MS muss mit der Nachmeldung des Kindes aus dem
MS eine Geburtsurkunde durch den MS vorgelegt werden. Ohne diese wird eine Über-
stellung des Kindes nicht akzeptiert.
Bei Überstellungsverfahren an MS muss der Nachmeldung des Kindes an den MS
(Formblatt D0851) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Geburtenregister
beigefügt werden.
Bei Verfahren nachgeborener Kinder bereits international schutzberechtigter Eltern ist
die Vorgehensweise im Kapitel Minderjährige dargestellt.




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3. Familienzusammenführung


Sollte aufgrund von Zuständigkeiten unterschiedlicher MS eine Trennung der Familie
drohen und keine Familienzusammenführung i.S.v. Art. 8 - 10 Dublin-III-VO möglich
sein, so ist zu prüfen, ob
   - nach Art. 11 Dublin-III-VO oder
   - nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO
die Familieneinheit wieder hergestellt werden kann, siehe Kapitel Zuständigkeitskrite-
rien, Ermessensklauseln.
Ggf. ist zur Wahrung der Einheit der Familie zu prüfen, ob von der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen ist.



3.1. Familienzusammenführung bei Lebenspartnerschaft


Art. 2 Buchstabe g 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO umfasst neben dem Ehegatten auch
den nicht verheirateten Partner, der mit der antragstellenden Person eine dauerhafte
Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betref-
fenden MS nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt
werden wie verheiratete Paare.


Damit sind die nicht verheirateten Lebenspartner den Ehegatten unter gewissen Be-
dingungen gleichgestellt. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach
dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist. Die Gleichstellung ist abhängig von den
nationalen ausländerrechtlichen Bestimmungen des betroffenen MS, d.h. würde nach
dem nationalen Ausländerrecht in DE eine Lebensgemeinschaft anerkannt, gilt dies
ebenfalls für das Dublin-Verfahren.


Die „ähnliche Behandlung nach dem Ausländerrecht“, die in Art. 2 Buchstabe g 1.
Spiegelstrich gefordert wird, gibt einen Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Nor-
men zum Familiennachzug im AsylG und AufenthG.




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§ 27 Abs. 2 AufenthG erlaubt den Familiennachzug zur Wahrung der lebenspartner-
schaftlichen Gemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist die Ge-
meinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i.S.d. LPartG (vgl. § 1
LPartG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung
für Personen gleichen Geschlechts (EheRÄndG) am 01.10.2017 ist die Möglichkeit der
Begründung von Lebenspartnerschaften gem. LPartG entfallen (Art. 3 Abs. 3
EheRÄndG). Demnach haben die vorstehenden Erwägungen nur noch Auswirkungen
auf gleichgeschlechtliche Paare, deren Lebenspartnerschaft vor dem 01.10.2017 be-
gründet wurde.


Nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften fal-
len unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn:
      - die Partnerschaft staatlich anerkannt ist und
      - sie in ihrer Ausgestaltung der (ehemaligen) deutschen Lebenspartnerschaft im
          Wesentlichen entspricht (u.a. wechselseitige Unterhaltspflichten, Entstehung
          nachwirkender Pflichten bei der Auflösung der Partnerschaft usw.).


Da ausländerrechtlich nur der Familiennachzug von Ehegatten, minderjährigen Kin-
dern sowie von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 27 Abs. 2 AufenthG) gere-
gelt ist und nicht die unverheirateten, ungleichgeschlechtlichen Paare von der Norm
umfasst werden, gilt dies auch für die Anwendung des Art. 2 Buchstabe g 1. Spiegel-
strich Dublin-III-VO.


Vor diesem Hintergrund umfasst Art. 2 Buchstabe g 1. Spiegelstrich Dublin-III-
VO nicht die unverheirateten Paare unterschiedlichen Geschlechtes.


Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und
anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. 37



3.2. Familienzusammenführung bei religiös geschlossenen Ehen




37
     VG München, Beschluss vom 16. März 2015 – M 12 S 15.50026 –, Rn. 23, juris


Familieneinheit                                                                   Stand 12/22
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5/9

Die Qualifikationsrichtlinie beschränkt den nichtehelichen Partner in Art. 2 Buchstabe
j 1. Anstrich zwar nicht auf den gleichgeschlechtlichen Partner, macht jedoch die Ein-
schränkung, dass die Partnerschaft im MS der Ehe vergleichbar behandelt wird.
Diese Gleichstellung gilt in Deutschland ausdrücklich durch § 1 Abs. 1 LPartG nur für
gleichgeschlechtliche Paare, siehe oben. Daher kann der Partner einer religiös ge-
schlossenen Ehe keinen Familienschutz erhalten.
Aus diesem Grund wird in diesen Fällen der Familienzusammenführung im Dublin-
Verfahren nicht zugestimmt, bzw. diese durchgeführt.


Ausnahmen:
Aufgrund der Rechtslage konnten die Personen nur eine religiös geschlossene Ehe
eingehen und dies ist in dem Herkunftsland als solche akzeptiert. Die Regelungen
hierzu entnehmen Sie bitte den Regelungen des nationalen Asylverfahrens (siehe DA-
Asyl)


Auch eine Stellvertreter-Ehe wird als schützenswerte Familieneinheit im Sinne der
Dublin-III-Verordnung gesehen, sofern die Ehe im HKL als solche anerkannt ist und
das zuständige deutsche Standesamt diese nach Vorlage geeigneter Unterlagen an-
erkannt hat. Die Antragsteller müssen beim Standesamt Nachweise erbringen, dass
keine Umstände, die in der Person der Eheschließenden vorhanden sind und die eine
Anerkennung nach deutschem Recht ausschließen, vorliegen.38



3.3. Familienzusammenführung bei polygamer Ehe


Art. 2 Buchstabe g 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO bestimmt als Familienangehörigen
den Ehegatten sowie den nicht verheirateten Partner, mit dem eine dauerhafte Bezie-
hung geführt wird, sofern eine solche Partnerschaft ausländerrechtlich der Ehe ver-
gleichbar behandelt wird.




38
  VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2015 - Au 5 K 14.50254; VG Aachen, Urteil vom 22.08.2014 - 4 K
122/14.A


Familieneinheit                                                                 Stand 12/22
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