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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Beispiele:
   1) Ein erwachsenes Familienmitglied ist krankheitsbedingt nicht reisefähig.
      In dieser Konstellation ändert sich das Fristende des in Deutschland verbleiben-
      den Familienteils grundsätzlich nicht. Die Ausländerbehörde übermittelt nach
      der Überstellung des ersten Familienteils einen neuen angekündigten Termin-
      vorschlag für das dann gesundete Familienmitglied.


      Ist im Vorhinein absehbar, dass eine Überstellung des nicht reisefähigen Fami-
      lienangehörigen innerhalb der Überstellungsfrist nicht mehr realisierbar ist, ist
      von einer Familientrennung abzusehen.


   2) Es ist von einer aktiv herbeigeführten Trennung auszugehen, da sich die Familie
      so situiert hat, dass nur ein Teil der Familie flüchtig ist.


      Grundsätzlich kann in derartigen Fällen der in Deutschland verbliebene Teil se-
      parat vom flüchtigen Teil überstellt werden, sofern hinreichende Nachweise für
      ein tatsächliches Flüchtigsein vorliegen (s. Kriterien für Flüchtigsein/Untertau-
      chen).


      Dem anwesenden Familienteil ist in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen,
      den abwesenden Familienteil zu kontaktieren. Ist Letzteres nicht möglich und
      lassen die Aussagen des anwesenden Familienteils nichts Gegenteiliges ver-
      muten, kann Flüchtigsein i.S.d. Dublin-III-VO abgeleitet werden.


      Sollte ein Teil der Familie lediglich nicht angetroffen werden, ist von einer Fami-
      lientrennung abzusehen.


   3) Wenn die Trennung aus anderen berechtigten Gründen (z.B. wegen
      häuslicher Gewalt, Gefährdung des Kindeswohls, Aufgabe der Beziehung, etc.)
      erfolgen soll, müssen diese spätestens am Tag vor der Überstellung dem Re-
      ferat 32C durch die Ausländerbehörde mitgeteilt werden, damit das Bundesamt
      den zuständigen MS hierüber in Kenntnis setzen kann.



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Vorgehen:
Bei einer unmittelbar bevorstehenden Familientrennung unterrichtet die überstellende
Behörde (LPOL, BPOL oder Ausländerbehörde) unverzüglich das Ref. 32C über die
Trennung. Der SB-32C prüft anschließend die entscheidungsrelevanten Kriterien und
informiert dann schnellstmöglich - vorzugsweise noch vor Ankunft der Teilfamilie – den
beteiligten MS über die Notwendigkeit der separaten Überstellung.


Hinweis: Sollte die Trennung der Familie nicht auf obigen Kriterien beruhen, ist die
Überstellung rechtswidrig. Ref. 32C organisiert dann die Rückholung. Die Kosten hier-
für trägt die zuständige Ausländerbehörde.


6. Besonderheiten der MS


Polen und Spanien lehnen getrennte Überstellungen von Familien ab. Ausnahmen be-
stehen z.B. bei nachgewiesener häuslicher Gewalt oder einer vorliegenden Tren-
nungserklärung.




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Flüchtigsein / Untertauchen


1. Allgemeines


Die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen hat grundsätzlich innerhalb einer Frist
von 6 Monaten zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist die betreffende Person
flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden (Art.
29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO). Voraussetzung hierfür ist, dass dem zuständigen
MS die Fristverlängerung innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten mitge-
teilt wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1560/2003 – Stand 30.01.2014).



2. Definition und Fallkonstellationen



2.1. Voraussetzungen

Die Dublin-III-Verordnung definiert nicht, wann eine Person „flüchtig ist“.
Hierzu hat der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 39 folgendes entschieden:


- Vereitelungsabsicht


Eine antragstellende Person ist flüchtig, wenn sie sich den für die Durchführung seiner
Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung
zu vereiteln. Eine solche Vereitelungsabsicht kann angenommen werden, wenn die
Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die antragstellende Person die ihr
zugewiesene Unterkunft verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden
über ihre Abwesenheit zu informieren. Die antragstellende Person behält die Möglich-
keit, nachzuweisen, dass sie den Behörden ihre Abwesenheit aus stichhaltigen Grün-
den nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.
Der EuGH nennt damit lediglich eine, nicht die einzige, Konstellation für ein gezieltes
Entziehen.


39
     EuGH Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Rn. 70


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- Ordnungsgemäße Belehrung der antragstellenden Person


Über die ihr insoweit obliegenden Pflichten, die zuständigen Behörden über ihre aktu-
elle Adresse schnellstmöglich zu informieren und ggf. eine Erlaubnis zum Verlassen
des zugewiesenen Aufenthaltsortes einzuholen (s. DA AVS, Kapitel Besuchserlaub-
nis), muss die antragstellende Person vorab belehrt worden sein.



2.2. Fallkonstellationen


Unter diesen Voraussetzungen kann „Flüchtig“ in folgenden Fallkonstellationen an-
genommen werden:



2.2.1. Nicht-Erscheinen der aufgegriffenen Person in der nächstgelegenen/zu-
      ständigen Aufnahmeeinrichtung (Reiseschwund)


Siehe Kapitel Aufgriffsverfahren.


Nach einem Aufgriff mit Asylgesuch wird die Person durch die aufgreifende Stelle mit-
tels einer Anlaufbescheinigung nach § 20 AsylG verpflichtet, sich unverzüglich bei der
nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung zu melden. Anschließend erfolgt ggf. eine
Weiterleitung nach § 22 AsylG an die zuständige Aufnahmeeinrichtung, sofern die
nächstgelegene nach der EASY-Verteilentscheidung nicht die zuständige Aufnahme-
einrichtung ist. Die jeweils nachfolgende Behörde wird ebenfalls über die Weiterleitung
informiert, so dass der avisierte Zugang nachgehalten werden kann.


Nach einem Aufgriff ohne Asylgesuch wird die Person durch die aufgreifende Stelle an
eine Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Anschließend kann
eine Weiterleitung an die nach § 15a AufenthG zuständige Aufnahmeeinrichtung nach
der VilA-Verteilentscheidung erfolgen.




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Sollte sich die Person bis zur Zustimmung durch den ersuchten MS zu keinem Zeit-
punkt gemeldet haben (Ausländerbehörde, Erstaufnahmeeinrichtung oder Außen-
stelle), gilt sie als flüchtig und es gilt eine Überstellungsfrist von 18 Monaten.

2.2.1.1. Meldung durch EAE oder ABH


Im Einzelnen:


Sollte die Person nicht erscheinen (zwei Tage Reisezeit bzw. in der Anlaufbescheini-
gung/Verteilungsbescheid bzw. in der Belehrung nach § 22 Abs. 3 AsylG hinterlegter
Termin + sieben Tage zulässige Frist), wird das zuständige Dublinzentrum über das
„Nicht-Erscheinen“ (Reiseschwund) durch die EAE oder ABH per E-Mail an das Bun-
desland-Postfach oder per XAVIA-Nachricht 111207 („Nichterscheinen in der AE“) in-
formiert.
Diese Meldung per Email soll den standardisierten Betreff
-   „Reiseschwund nach § 15a AufenthG – Aufgriff – E-Nummer“ (Aufgriff ohne Asyl-
    gesuch), oder
-   „Reiseschwund nach § 20 Abs. 1 AsylG – Asylgesuch – D-Nummer“ (Aufgriff mit
    Asylgesuch vor EASY-Verteilung), oder
-   „Reiseschwund nach § 22 AsylG – Asylgesuch – D-Nummer“ (Aufgriff mit Asylge-
    such nach EASY-Verteilung) enthalten.


Optimalerweise soll hierbei die ursprüngliche Aufgriffsmeldung durch die aufgreifende
Stelle mit den entsprechenden Anhängen weitergeleitet und der Betreff als Reise-
schwund gekennzeichnet werden.


Hinweis X-Ausländer:
Seit dem 01.11.2020 ist für Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen der Ver-
sand standardisierter Nachrichten an das Bundesamt über das System X-Ausländer
möglich. Zur Mitteilung von Reiseschwund ist hierbei die Nachricht 111207 „Nicht-Er-
scheinen in der AE“ an das Bundesamt zu richten. Das Routing der Nachricht erfolgt
an das jeweils zuständige Dublinzentrum.
Mit dieser Nachricht werden ggf. zusätzliche Dokumente übermittelt, z.B. Belehrungen,
Kopien von einbehaltenen Dokumenten oder Anlaufbescheinigungen.


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Sollte die Person nach erfolgter Mitteilung über das Nichterscheinen in der AE doch
erscheinen, wird dies dem Bundesamt von der zuständigen AE mittels XAVIA Nach-
richt 111211 „Verspätetes Erscheinen in AE“ mitgeteilt. Die Nachricht erhält das Datum
des Erscheinens in der AE.

2.2.1.2. Vorgehen bei Eingang einer XAVIA-Nachricht 111207 („Nichterscheinen
         in der AE“)


Die per XAVIA-Nachricht weitergeleitete Reiseschwundmeldung ist durch den Dublin-
SB auf Dublin-Relevanz zu prüfen.


Soweit zu der nichterschienenen Person (Reiseschwund) ein Dublin-Verfahren einzu-
leiten oder anhängig ist, gilt die Person als flüchtig und es gilt eine Überstellungsfrist
von 18 Monaten. Zur weiteren Bearbeitung siehe Kapitel Aufgriffsverfahren.


Soweit zu der nichterschienenen Person (Reiseschwund) kein Dublin-Verfahren ein-
zuleiten oder anhängig ist, ist die Reiseschwundmeldung zur Einstellung des Verfah-
rens (§ 33 AsylG) weiterzuleiten. Hierbei ist folgendermaßen zu differenzieren:


-   Meldung bei Aufgriff mit Asylgesuch nach § 20 Abs. 1 AsylG (vor EASY-Ver-
    teilung) → Reiseschwundmeldung zur Akte nehmen und die Akte mit dem Betreff
    „Kein Dublinfall“ in die Ablage „Reiseschwund“ (Referat 31D) weiterleiten;
-   Meldung bei Aufgriff mit Asylgesuch nach § 22 AsylG (nach EASY-Verteilung)
    → Reiseschwundmeldung zur Akte nehmen und die Akte mit dem Betreff „Kein
    Dublinfall“ an zuständige Außenstelle weiterleiten;
-   Meldung bei Aufgriff ohne Asylgesuch: Hier erfolgt keine Weiterleitung zur Ein-
    stellung mangels Asylgesuch. Die Akte ist in das Archiv weiterzuleiten.


Die XAVIA-Nachricht 111207 differenziert nicht zwischen den oben beschriebenen
Konstellationen. Insofern ist durch das Dublinzentrum anhand des Inhalts und der An-
hänge der Reiseschwundmeldung zu unterscheiden. Anhaltspunkte hierfür können die
Anlagen sein:


(1) Belehrung nach § 20 Abs. 1 AsylG/ Anlaufbescheinigung enthalten → Weiterleitung
    bei fehlender Dublin-Relevanz an Referat 31D (Reiseschwundablage).
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(2) Belehrung nach § 22 Abs. 3 AsylG enthalten → Weiterleitung bei fehlender Dublin-
    Relevanz an zuständige Außenstelle des Bundesamts.


Soweit eine Unterscheidung nicht möglich ist, ist bei der meldenden Stelle nachzufra-
gen.



2.2.1.3. Vorgehen bei Eingang im Bundesland-Postfach per Email


Die in den Bundesland-Postfächern eingehenden Reiseschwundmeldungen sind wie
eingehende XAVIA-Nachrichten 111207 („Nichterscheinen in der AE“) zu bearbeiten.


Die per E-Mail weitergeleitete Reiseschwundmeldung ist durch den Dublin-SB auf
Dublin-Relevanz zu prüfen.


Soweit zu der nichterschienenen Person (Reiseschwund) ein Dublin-Verfahren einzu-
leiten oder anhängig ist, gilt die Person als flüchtig und es gilt eine Überstellungsfrist
von 18 Monaten. Zur weiteren Bearbeitung siehe Kapitel Aufgriffsverfahren.


Soweit zu der nichterschienenen Person (Reiseschwund) kein Dublin-Verfahren ein-
zuleiten oder anhängig ist, ist die Reiseschwundmeldung zur Einstellung des Verfah-
rens (§ 33 AsylG) weiterzuleiten. Eine Unterscheidung erfolgt anhand des standardi-
sierten Betreffs der eingehenden Email, die je nach Fallkonstellation gekennzeichnet
sind:


-   Meldung nach § 20 Abs. 1 AsylG → Reiseschwundmeldung zur Akte nehmen und
    die Akte mit dem Betreff „Kein Dublinfall“ in die Ablage „Reiseschwund“ (Referat
    31D) weiterleiten;
-   Meldung nach § 22 AsylG → Reiseschwundmeldung zur Akte nehmen und die Akte
    mit dem Betreff „Kein Dublinfall“ an zuständige Außenstelle weiterleiten.
-   Meldung bei Aufgriff ohne Asylgesuch (§ 15a AufenthG) → Hier erfolgt keine Wei-
    terleitung zur Einstellung mangels Asylgesuch. Die Akte ist in das Archiv weiterzu-
    leiten.




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Soweit der standardisierte Betreff keine Unterscheidung vornimmt, ist entsprechend
anhand des Inhalts und Anlagen zu differenzieren (s.o.).


Hinweis: Reiseschwund nach § 23 AsylG wird weiterhin durch die zuständige Außen-
stelle bearbeitet und nur bei Dublin-Relevanz an das zuständige Dublinzentrum wei-
tergeleitet.



2.2.2. Nichterscheinen zum Termin der Antragstellung, keine ubv-Meldung


Sollte sich die antragstellende Person in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung ge-
meldet haben, wird ihr ein Termin zur persönlichen Antragstellung mitgeteilt. Erscheint
sie nicht zum Termin, muss der zuständige Dublin-SB eigenständig Nachprüfungen
durchführen und klären, ob die antragstellende Person unbekannt verzogen ist. Im An-
schluss ist das Ergebnis der Sachaufklärung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Wird
in der Sachaufklärung festgestellt, dass die antragstellende Person unbekannt verzo-
gen ist, gilt eine Überstellungsfrist von 18 Monaten.




2.2.3. Die antragstellende Person ist „unbekannt verzogen“


Wird die antragstellende Person von der ABH unabhängig von einem Überstel-
lungstermin (s. hierzu 2.2.4.) ohne weitere Begründung als unbekannt verzogen ge-
meldet, ist bei der ABH nachzufragen, aufgrund welches Umstandes die Meldung als
„unbekannt verzogen“ erfolgte. Im Anschluss ist das Ergebnis der Sachaufklärung in
einem Aktenvermerk festzuhalten.


Ist in dem Zustellnachweis vermerkt, dass der Empfänger unter der angegebenen Ad-
resse nicht ermittelt werden konnte, muss der Dublin-SB bei der zuständigen ABH
nachfragen, ob die antragstellende Person unbekannt verzogen ist. Allein der Vermerk
in dem Zustellnachweis ist nicht geeignet, um von einem „Fortzug nach unbekannt“
auszugehen.




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Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist muss die antragstellende Person im oben
genannten Fall zum Zeitpunkt der Meldung an den MS flüchtig sein.
Meldet die Ausländerbehörde die antragstellende Person für einen vergangenen Zeit-
raum als „unbekannt verzogen“, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht verlängert (s. Kap. „Fristen“).


Sollte zum Zeitpunkt der Meldung noch kein Ersuchen an den zuständigen MS ergan-
gen sein, ist das Ersuchen dennoch zu stellen, um einen Zuständigkeitsübergang auf
Deutschland zu vermeiden.

2.2.4. Nichtantreffen bei Überstellungstermin



2.2.4.1. Überstellungstermin wurde angekündigt


Eine antragstellende Person ist flüchtig, wenn der Überstellungstermin vorab ange-
kündigt wurde und die Überstellung am mitgeteilten Termin nicht durchgeführt werden
kann, weil die antragstellende Person in der ihr zugewiesenen Unterkunft nicht ange-
troffen wird.




Verstoß gegen die Aufforderung zur sog. „Selbstgestellung“
Mit Urteil vom 17. August 202140 entschied das BVerwG, dass eine Person nicht "flüch-
tig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist, wenn sie der Aufforderung gem. § 82
Abs. 4 AufenthG, sich zu einem bestimmten Termin und Ort außerhalb ihrer Unterkunft
zur zwangsweisen Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständigen MS einzufinden (sog. Selbstgestellung), nicht nachkommt.


Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate kommt in diesen Fällen nicht
mehr in Betracht.




2.2.4.2. Überstellungstermin wurde nicht angekündigt

40
     BverwG, Urteil v. 17.08.2021, 1 C 26.20, siehe auch 1 C 1.21 – 1 C 38.20 – 1 C 51.20 – 1 C 55.20


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Bei einem nicht angekündigten Überstellungstermin gilt die antragstellende Person
als flüchtig, wenn sie sich den für die Durchführung ihrer Überstellung zuständigen
nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Eine solche
Vereitelungsabsicht kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durch-
geführt werden kann, weil die antragstellende Person die ihr zugewiesene Unterkunft
verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu
informieren und stichhaltige Gründe für die unterlassene Information nachgewiesen zu
haben.41


Ein einmaliges Nichtantreffen reicht für die Annahme einer Vereitelungsabsicht nicht
aus42. Eine gewisse zeitliche Verzögerung wegen vorübergehender Nichterreichbar-
keit der Person ist von der Vollzugsbehörde bei der Organisation einer zwangsweisen
Überstellung einzuplanen. Liegen jedoch Anhaltspunkte eines gezielten Sichentzie-
hens der Person vor, etwa wenn sie in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Über-
stellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten nicht anwesend oder auffindbar ist,
die eine Nichtdurchführbarkeit begründen, ist in diesen Fällen von „Flüchtigsein“ i.S.d.
Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auszugehen43.




Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei nächtlicher Abwesenheit (Nachtzeitverfügung)
Wurde die vollziehbar ausreisepflichtige antragstellende Person mittels einer Ord-
nungsverfügung der Ausländerbehörde (§ 46 Abs. 1 AufenthG) verpflichtet, sich abzu-
melden, wenn sie ihre zugewiesene Unterkunft werktags während der Nachtzeit ver-
lassen will, ist davon auszugehen, dass die antragstellende Person flüchtig ist, wenn
sie gegen diese Pflicht verstößt und der geplante Überstellungstermin aufgrund des-
sen scheitert. Die ABH hat die Verfügung und die entsprechende Empfangsbestäti-
gung zu übersenden.44


41
     EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Rn. 70
42
     BVerwG, Urteil v. 17.08.2021, 1 C 26.20, Rn. 23
43
     BVerwG, Urteil v. 17.08.2021 - 1 C 38.20, Rn. 30
44
  OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2019 - 8 ME 93/18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2018
- 13 ME 38/18; VG Göttingen, Beschluss vom 21.03.2019 - 2 B 85/19; VG Berlin, Beschluss vom
20.02.2019 - 37 L 72.19 A


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