da-dublin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
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3.6. Einbeziehung von Verbindungsbeamten
In besonders dringenden oder sicherheitsrelevanten Fällen kann eine Anfrage an
Verbindungsbeamte (VB) dem Informationsersuchen vorgezogen werden (siehe
Kapitel Anfragen, 3. Anfragen an Verbindungsbeamte).
Bezüglich des MS Italien gilt insoweit die Ausnahme, dass vor der Anfrage erst ein
Informationsersuchen an VB zu stellen ist.
Die jeweiligen VB werden bei Anfragen zu besonders dringenden oder
sicherheitsrelevanten Fällen gebeten, beim MS um ein formelles Antwortschreiben zu
bitten. E-Mail-Mitteilungen oder telefonische Auskünfte der VB könnten unter
Umständen als Grundlage der Überzeugungsgewissheit als nicht ausreichend
angesehen werden.58
4. Informationsersuchen aus MS
Jedes Informationsersuchen an Deutschland ist vom MS zu begründen und darf sich
nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen (Art. 34 Abs. 4
Dublin-III-VO). Antworten dürfen gem. Art. 34 Abs. 7 Dublin-III-VO nur zu den in Abs.
1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich
an die hierfür im MS zuständigen Behörden und Gerichte.
4.1. Zuständigkeit
Für die Bearbeitung von Informationsersuchen der MS an Deutschland ist das Referat
32B zuständig.
4.1.1. Zuständigkeit VSD
Für folgende Anfragen besteht die Zuständigkeit des VSD (gD siehe unten):
- Anfragen zu den Personalien der antragstellenden Person und ggf. seiner
Familienangehörigen oder anderen Personen, zu welchen eine
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Vgl. Bayerisches VGH, Urteil vom 13.10.2016 – 20 B 14.30212
Informationsersuchen Stand 12/22
8/11 verwandtschaftliche Beziehung besteht: Name, Vorname, ggf. früherer Name, Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort - Anfragen zu Daten des Personalausweises und/oder Reisepasses der antragstellenden Person, z.B. Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort - sonstige zur Identifizierung der antragstellenden Person erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdrücken - Anfragen zu Aufenthaltsorten und Reisewegen - Anfragen zu deutschen Aufenthaltstiteln oder Visa - Anfragen zum Ort der Antragstellung in Deutschland - Anfragen zum Datum der jetzigen und jeder früheren Antragsstellung in Deutschland - Anfragen zum Stand des Verfahrens in Deutschland - Anfragen zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung - Anfragen zur Übersendung von Original-Dokumenten bei bestands- oder rechtskräftigen Verfahren 4.1.2. Zuständigkeit gD Für folgende Anfragen besteht die Zuständigkeit gD: - Anfragen zu nicht bestandskräftigen Verfahren - Anfragen zu Verfahren von Minderjährigen - Anfragen zu Verfahren, in welchen ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren anhängig ist. - Anfragen zu weitergehenden Auskünften gemäß Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO, insbesondere zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz, zu den Entscheidungsgründen des Bundesamtes und zu Gerichtsurteilen. Hier bedarf es der schriftlichen Zustimmung der antragstellenden Person bzw. seines Vormunds oder Betreuers - Sonstige Anfragen, die aufgrund der Schwierigkeit oder Komplexität nicht durch das VSD beantwortet werden können. Informationsersuchen Stand 12/22
9/11 Diese Anfragen werden mit dem Vermerk „IR <Eingangsdatum der Anfrage><Abkürzung MS>“ im Aktenbetreff in die „32B_Ablage“ weitergeleitet. 4.2. Antwortfrist Die Antwortfrist für Informationsersuchen beträgt fünf Wochen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist muss schnellstmöglich geantwortet werden (Art. 34 Abs. 5 Dublin-III-VO). Bei absehbarer Überschreitung der Antwortfrist ist der MS zu benachrichtigen, die Fristüberschreitung zu begründen und mitzuteilen, bis wann die Antwort voraussicht- lich erfolgen wird. Die Benachrichtigung des MS obliegt je nach Zuständigkeit für die Bearbeitung dem jeweiligen BSB oder SB. Verspätete oder nicht erfolgte Antworten, die zu einer Zuständigkeit Deutschlands füh- ren können, verlängern die Frist für das Stellen eines Übernahmeersuchens um den Zeitraum der Antwortverzögerung. Hält das Bundesamt Informationen zur deutschen Zuständigkeit zurück, kann es ein Übernahmeersuchen nicht aufgrund Fristablaufs ab- lehnen. Die o.g. Ausführungen gelten analog auch bei Informationsersuchen nach Art. 6 Abs. 5 und 16 Abs. 4 Dublin-III-VO. 4.3. Beantwortung des Informationsersuchens Die Stellung von Informationsersuchen der MS muss mit den Formularen gemäß An- hängen V, VII oder VIII der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO erfolgen (An- nex V, VII bzw. VIII). Die Beantwortung der Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO erfolgt mit dem MARiS-Schriftstück D0812, Auskunft_Art34, Informationsersuchen nach Art. 6 Abs. 5 Dublin-III-VO mit dem MARiS-Schriftstück D1306 (deutsch) bzw. D1307 (englisch) und Informationsersuchen nach Art. 16 Abs. 4 Dublin-III-VO mit dem MARiS-Schriftstück D2387. Informationsersuchen Stand 12/22
10/11 Es sind sämtliche vom MS im Informationsersuchen vorgebrachten Anfragen zu be- antworten, sofern diese von Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO gedeckt sind. Hierbei sind sowohl die im Feld „Das Informationsersuchen bezieht sich auf“ angekreuzten Sach- verhalte, als auch der Freitext im Feld „Zweck“ zu berücksichtigen. Dahingegen sind Sachverhalte, zu welchen nicht angefragt wurden, nicht zu beantworten. Vom MS übermittelte fremdsprachige Textpassagen im Freitextfeld können mittels ei- nes automatisierten Übersetzungsprogramms in die deutsche Sprache übersetzt wer- den. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind der fremdsprachige Originaltext und die deutsche Übersetzung in einem Aktenvermerk aufzunehmen. Für Informationsersuchen sind keine Übersetzungen durch Übersetzer zu veranlassen. Die Beantwortung des Ersuchens erfolgt grundsätzlich in englischer Sprache. Bei An- fragen aus MS, welche in deutscher Sprache eingehen, kann die Antwort auch in deut- scher Sprache erfolgen. Alle Felder, zu welchen vom MS eine Anfrage gestellt wurde, werden gemäß Akten- lage befüllt. Felder, zu welchen der MS keine Anfrage gestellt hat, werden nicht befüllt. In Fällen, in welchen sich eine stattgebende Entscheidung in der Akte befindet (Asyl- berechtigung nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Ab- schiebungsverbot) und noch kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde, ist zusätzlich zur Beantwortung des Informationsersuchens das Referat 31D über den Auslandsaufenthalt und ggf. über den im Ausland gestellten Asylantrag der Person zu informieren. Unterlagen aus der Verfahrensakte, welche zur Beantwortung des Informationsersu- chens sachdienlich sind, dürfen beigefügt werden. Beachte: Unterlagen zum Gesundheitszustand der Person, Auszüge aus den Anhö- rungsprotokollen und Unterlagen zu den Entscheidungsgründen des Bundesamtes be- dürfen vor einer Übersendung der Zustimmung der betroffenen Person/en. Informationsersuchen Stand 12/22
11/11 Nach Fertigstellung sind o.g. Schriftstücke ggf. nebst sachdienlicher Unterlagen -über DubliNET an den MS zu versenden. Die Empfangsbestätigung des MS ist als Antwortnachweis unter der Bezeichnung „D1429 MS_Empfangsbestätigung“ in die Akte aufzunehmen und aus dem MS-Posteingang zu löschen. Nach Abschluss der Bearbeitung ist die Ersatzakte in der Aktivität „Aktenanlage“ in das Archiv weiterzuleiten. 4.4. Identifizierung von Personen mittels FABl Wurde ein Informationsersuchen ohne Fingerabdruckblatt (FABl) gestellt und ist die Person nicht in MARiS, im AZR oder VIS zu ermitteln, ist dem MS mittels Schriftstück D0812 mitzuteilen, dass die Person nicht identifiziert werden konnte. Sofern der MS für die bislang nicht zu identifizierende Person ein FABl übersandt hat, ist dieses auszuwerten. Hierzu ist das Schriftstück D1441, ANF_FABl_Auswertung zu verwenden. Das Schriftstück ist an das Postfach 32B-FABL@bamf.bund.de weiterzu- leiten. Dem MS ist mitzuteilen, dass eine Auswertung der Fingerabdrücke erfolgt und die Beantwortung der Anfrage sich verzögern wird. Die Akte ist anschließend für vier Wochen in die Wiedervorlage zu senden und die Auswertung durch das BKA abzu- warten. Bei negativer Auswertung wird das Schriftstück D0812 erstellt und dem MS damit mit- geteilt, dass die Person nicht identifiziert werden konnte, sowie das Feld „Abgleich der Fingerabdrücke: negativ“ angekreuzt. Bei positiver Auswertung wird die Ersatzakte mit dem in MARiS vorhandenen Aktenzeichen referenziert und die Anfrage (wie unter 4. beschrieben) beantwortet. 4.5. Übersendung von Originaldokumenten Siehe DA-Asyl, Kapitel „Dokumentenanforderung zwischen den Mitgliedstaaten“. Informationsersuchen Stand 12/22
1/12 Kirchenasyl in Dublin-Fällen 1. Allgemeines Aufgrund der zwischen dem Bundesamt und hochrangigen Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche getroffenen Vereinbarung vom 24.02.2015 werden beson- dere Härtefälle im Dublin-Verfahren mittels eines entsprechend begründeten Dossiers von benannten Kirchenvertretern gesteuert einer zentralen Stelle im Bundesamt (Re- ferat 32A) zur nochmaligen Überprüfung vorgelegt. Alle in diesem Kapitel erwähnten Schreiben befinden sich auf dem M-Laufwerk (Pfad: M:\_Diverses_32\_Sonderbereich\Kirchenasyl). 2. Zuständigkeiten der Dublin-Referate Die Prüfung und die Entscheidung darüber, ob in Dossier-Fällen vom SER Gebrauch gemacht wird, obliegen dem zuständigen Sachbearbeiter der DZ (32D bis 32F). Die Sachbearbeiter treffen die Entscheidung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal- les, die QS erfolgt durch RL 32D-F. Näheres entnehmen Sie den folgenden Abschnit- ten. 2.1. Zuständigkeit BSB Referat 32A Jede Kirchenasylmeldung ist dem Referat 32A mitzuteilen. In Dublin-Fällen, in denen 32D bis 32F oder der Außenstelle eine Mitteilung über ein Kirchenasyl zugeht, ist die Kirchenasylmeldung unter Angabe des Aktenzeichens umgehend an das Postfach des Referates 32A (Dossiers32A@bamf.bund.de) weiterzuleiten. Für die Fristberechnung ist das Datum des Eingangs im Dossiers-Postfach des Referats 32A entscheidend. Die Referate 32C bis 32F oder die Außenstellen prüfen nicht, ob die Mitteilung über einen zuständigen Kirchenvertreter eingegangen ist und versenden kein Standard- schreiben an die Kirchengemeinde mit der Bitte, ihr Anliegen über einen zuständigen Kirchenvertreter einzureichen. Die Korrespondenz mit den Kirchengemeinden obliegt Kirchenasyl Stand 12/22
2/12 künftig ausschließlich dem Referat 32A. Zudem erfolgt die Verteilung der zu bearbei- tenden Dossiers an das zuständige DZ ebenfalls durch das Referat 32A. Nach der Prüfung des Dossiers durch den zuständigen Sachbearbeiter im DZ erfolgt die Qualitätssicherung durch die Referatsleitung im DZ (4-Augen-Prinzip). Für das Erstellen der monatlichen Kirchenasylstatistik ist ebenfalls das Referat 32A zuständig. Das Referat 32A führt seit dem 01.08.2016 eine detaillierte Statistik über alle Dublin-Fällen mit Kirchenasylbezug. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Fälle handelt, bei denen das Kirchenasyl noch nicht eingetreten ist, d.h. lediglich die Absicht besteht, die Person ins Kirchenasyl aufzunehmen, oder es sich um Vorgänge handelt, die nicht über einen Kirchenvertreter eingegangen und/oder keine Dossiers vorgelegt worden sind. 2.2. Zuständigkeiten der DZ Die Kirchenasylprüfung erfolgt in einem DZ, das den Bescheid nicht erstellt hat. Es finden regelmäßige Rotationen statt. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Prüfung des Dossiers, der Vorlage zur Qua- litätssicherung und des ausgefüllten Formulars „Muster_Voten_neu_blanko_2021“ an Dossiers32A@bamf.bund.de nach Abschluss der Prüfung, siehe Bearbeitungshin- weise für SBs auf dem Laufwerk M (Ordner Kirchenasyl). 2.3. Zuständigkeiten bei Kirchenasylfällen ohne Dublin-Bezug Für die Prüfung und Bearbeitung von Kirchenasylfällen ohne Dublin-Bezug ist das Re- ferat 62C (62C-Dossiers@bamf.bund.de) zuständig. Kirchenasyl Stand 12/22
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3. Vorgehensweise bei Eingang der Meldung über ein Kirchenasyl in 32A und
32C
Bei Eingang einer Kirchenasylmeldung erstellt Referat 32A eine MARiS-Postmappe
mit der Kirchenasylmeldung, aus welcher die Adresse des Kirchenasyls hervorgeht.
Die Meldung ist als Schriftstück „D1202 Adresse“ zu erfassen. Im Betreff des Schrift-
stücks wird „Adresse Kirchenasyl“ vermerkt. Anschließend informiert Referat 32A die
in der jeweiligen Akte als zust. SB/Ref geführte Person durch Zusendung dieser Post-
mappe über die Kirchenasylanschrift. Im Betreff der Postmappe teilt Referat 32A mit,
dass die Postmappe in die Akte aufgelöst und im Betreff der Akte „ACHTUNG KIR-
CHENASYL: ZUSTELLUNG AN KIRCHENASYLANSCHRIFT, SOLANGE AST IM
KIRCHENASYL BLEIBT“ vermerkt werden muss. Zusätzlich wird das zuständige Re-
ferat per Email über die Weiterleitung der referenzierten Mappe mit Verweis auf die
erforderliche Befüllung des Aktenbetreffs in Kenntnis gesetzt. Die Kirchenasylanschrift
wird nicht in die MARiS-Adressmaske übernommen. Solange die antragstellende Per-
son im Kirchenasyl verbleibt, erfolgen alle Zustellungen an diese Adresse (sofern kein
anderer Bevollmächtigter oder Empfangsberechtigter in der MARiS-Akte hinterlegt ist).
Das Referat 32C erstellt für alle nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen einen
aktuellen Fristenvermerk (D1820) in der Maris-Akte oder DUAO-Mappe und sendet
diesen per Maris-Mail an Dossiers32A@bamf.bund.de.
Fallkonstellation Vorgehensweise
1. Eingang der Mel- - Wird neben der Mitteilung über das Kirchenasyl ein Dos-
dung über einen zu- sier übersandt, ist dieses ebenfalls an das bereits be-
ständigen Kirchen- nannte Postfach des Referats 32A zu senden.
vertreter mit Dossier - Das Referat 32A informiert die zuständige ABH sowie das
Referat 32C über den Eingang des Dossiers und versen-
det eine Eingangsbestätigung an den Kirchenvertreter.
- Im Anschluss erfolgt die Dossierprüfung durch das zu-
ständige DZ und die Qualitätssicherung durch die Refe-
ratsleitung der DZ.
Kirchenasyl Stand 12/22
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- Gleiches Vorgehen gilt, wenn zuerst die Kirchenasylmel-
dung und innerhalb von einem Monat das Dossier über
einen zuständigen Kirchenvertreter eingereicht wird.
2. Prüfung ergab, - Bei Eingang in einer AS oder im DZ: Meldung ist an 32A
dass die Meldung weiterzuleiten.
nicht über einen zu- - Das Referat 32A informiert die Kirchengemeinde. Mit dem
ständigen Kirchen- Schreiben wird der Kirchengemeinde mitgeteilt, dass in-
vertreter eingegan- nerhalb von einem Monat ein begründetes vollständiges
gen ist. Härtefalldossier über den zuständigen Kirchenvertreter
beim Bundesamt einzureichen ist.
- Das Schreiben wird per Email an die Kirchengemeinde,
welche das Kirchenasyl angezeigt hat, übersandt.
- 32A informiert die zuständige ABH über elektronischen
Versand (XAVIA)) über die Kirchenasylmeldung.
3. Eingang der Mel- - Die Meldung ist per Email und unter Angabe des BAMF-
dung über einen zu- Aktenzeichens durch den zuständigen SB in 32C bis 32F
ständigen Kirchen- oder der AS an das Postfach des Referates 32A weiterzu-
vertreter ohne Dos- leiten.
sier - Ergibt die weitere Prüfung in Referat 32A, dass kein Dos-
sier innerhalb von einem Monat eingereicht wurde, ist wie
in der 5. Fallkonstellation beschrieben zu verfahren.
- Geht rechtzeitig ein Dossier ein, siehe 1. Fallkonstellation
4. Eingang der Mel- - Die Meldung ist ebenfalls per Email und unter Angabe des
dung durch die zu- BAMF-Aktenzeichens an das Postfach des Referates 32A
ständige ABH oder zu senden.
den Rechtsbeistand - Das Referat 32A stellt dann fest, ob bereits ein Dossier für
diesen Fall vorgelegt worden ist und informiert dann ggf.
die zuständige ABH über den Eingang des Dossiers.
- Liegt kein Dossier vor, informiert 32A die Kirchenge-
meinde und die zuständige ABH über das Kirchenasyl.
5. Eingang der Mel- - Referat 32A prüft einen Monat nach Eingang der Kirchen-
dung, kein Dossier in- asylmeldung, ob über den zuständigen Kirchenvertreter
nerhalb von einem ein Dossier eingereicht wurde.
Monat
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5/12
- Liegt kein Dossier vor, informiert Referat 32A die Kirchen-
gemeinde, die zuständige ABH und Referat 32C, dass das
Verfahren im Rahmen der Vereinbarung damit abge-
schlossen ist.
- Es gilt das reguläre 6-monatige Überstellungsfristende
(sollte keine Fristverlängerung zuvor aus sonstigen Grün-
den erfolgt sein).
Hinweis: Ein eventuell später eingereichtes Dossier ist im
Rahmen der üblichen SER Prüfung gemäß der DA Dublin zu
bearbeiten.
6. Die antragstellende - Bei Eingang in einer AS oder im DZ: Meldung ist an 32A
Person wird kurz vor und 32C weiterzuleiten.
Ende der Überstel- - In diesen Fällen wird ein neues Schriftstück (Briefvorlage
lungsfrist (sechs Wo- D0231) durch Referat 32A erzeugt und mit Schreiben „Info
chen vorher) in das an Kirchengemeinde_7 Wochen vor FE“ befüllt und an die
Kirchenasyl aufge- Kirchengemeinde versandt.
nommen. - 32A überwacht den möglichen Eingang eines Dossiers.
- Geht bis zwei Wochen vor Ablauf der regulären Überstel-
lungsfrist kein Dossier ein, ist das Verfahren im Rahmen
der Vereinbarung beendet.
- Das Referat 32A benachrichtigt im Anschluss die Kirchen-
gemeinde darüber, dass so kurzfristig keine Überprüfung
des Dossiers mehr möglich und das Verfahren im Rah-
men der Vereinbarung abgeschlossen ist.
- 32A informiert 32C und die ABH über die Beendigung des
Verfahrens im Rahmen der Vereinbarung.
- Es gilt das reguläre 6-monatige Überstellungsfristende
(sollte keine Fristverlängerung zuvor aus sonstigen Grün-
den erfolgt sein).
Hinweis: Ein eventuell später eingereichtes Dossier ist im
Rahmen der üblichen SER-Prüfung gemäß der DA Dublin zu
bearbeiten.
Kirchenasyl Stand 12/22