da-dublin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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   verwandtschaftliche Beziehung besteht: Name, Vorname, ggf. früherer Name,
   Beiname    oder    Pseudonym,     derzeitige   und   frühere    Staatsangehörigkeit,
   Geburtsdatum und -ort
- Anfragen    zu     Daten   des   Personalausweises    und/oder     Reisepasses   der
   antragstellenden Person, z.B. Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum,
   ausstellende Behörde, Ausstellungsort
- sonstige zur Identifizierung der antragstellenden Person erforderliche Angaben,
   einschließlich Fingerabdrücken
- Anfragen zu Aufenthaltsorten und Reisewegen
- Anfragen zu deutschen Aufenthaltstiteln oder Visa
- Anfragen zum Ort der Antragstellung in Deutschland
- Anfragen zum Datum der jetzigen und jeder früheren Antragsstellung in
   Deutschland
- Anfragen zum Stand des Verfahrens in Deutschland
- Anfragen zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung
- Anfragen zur Übersendung von Original-Dokumenten bei bestands- oder
   rechtskräftigen Verfahren



4.1.2. Zuständigkeit gD


Für folgende Anfragen besteht die Zuständigkeit gD:
- Anfragen zu nicht bestandskräftigen Verfahren
- Anfragen zu Verfahren von Minderjährigen
- Anfragen zu Verfahren, in welchen ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren
   anhängig ist.
- Anfragen zu weitergehenden Auskünften gemäß Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO,
   insbesondere zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz, zu den
   Entscheidungsgründen des Bundesamtes und zu Gerichtsurteilen. Hier bedarf es
   der schriftlichen Zustimmung der antragstellenden Person bzw. seines Vormunds
   oder Betreuers
- Sonstige Anfragen, die aufgrund der Schwierigkeit oder Komplexität nicht durch
   das VSD beantwortet werden können.




Informationsersuchen                                                       Stand 12/22
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Diese     Anfragen       werden   mit   dem   Vermerk   „IR   <Eingangsdatum      der
Anfrage><Abkürzung MS>“ im Aktenbetreff in die „32B_Ablage“ weitergeleitet.



4.2.    Antwortfrist


Die Antwortfrist für Informationsersuchen beträgt fünf Wochen. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist muss schnellstmöglich geantwortet werden (Art. 34 Abs. 5 Dublin-III-VO).
Bei absehbarer Überschreitung der Antwortfrist ist der MS zu benachrichtigen, die
Fristüberschreitung zu begründen und mitzuteilen, bis wann die Antwort voraussicht-
lich erfolgen wird. Die Benachrichtigung des MS obliegt je nach Zuständigkeit für die
Bearbeitung dem jeweiligen BSB oder SB.


Verspätete oder nicht erfolgte Antworten, die zu einer Zuständigkeit Deutschlands füh-
ren können, verlängern die Frist für das Stellen eines Übernahmeersuchens um den
Zeitraum der Antwortverzögerung. Hält das Bundesamt Informationen zur deutschen
Zuständigkeit zurück, kann es ein Übernahmeersuchen nicht aufgrund Fristablaufs ab-
lehnen.


Die o.g. Ausführungen gelten analog auch bei Informationsersuchen nach Art. 6 Abs.
5 und 16 Abs. 4 Dublin-III-VO.



4.3.    Beantwortung des Informationsersuchens


Die Stellung von Informationsersuchen der MS muss mit den Formularen gemäß An-
hängen V, VII oder VIII der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO erfolgen (An-
nex V, VII bzw. VIII).
Die Beantwortung der Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO erfolgt mit dem
MARiS-Schriftstück D0812, Auskunft_Art34, Informationsersuchen nach Art. 6 Abs. 5
Dublin-III-VO mit dem MARiS-Schriftstück D1306 (deutsch) bzw. D1307 (englisch) und
Informationsersuchen nach Art. 16 Abs. 4 Dublin-III-VO mit dem MARiS-Schriftstück
D2387.




Informationsersuchen                                                     Stand 12/22
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Es sind sämtliche vom MS im Informationsersuchen vorgebrachten Anfragen zu be-
antworten, sofern diese von Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO gedeckt sind. Hierbei sind
sowohl die im Feld „Das Informationsersuchen bezieht sich auf“ angekreuzten Sach-
verhalte, als auch der Freitext im Feld „Zweck“ zu berücksichtigen. Dahingegen sind
Sachverhalte, zu welchen nicht angefragt wurden, nicht zu beantworten.


Vom MS übermittelte fremdsprachige Textpassagen im Freitextfeld können mittels ei-
nes automatisierten Übersetzungsprogramms in die deutsche Sprache übersetzt wer-
den. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind der fremdsprachige
Originaltext und die deutsche Übersetzung in einem Aktenvermerk aufzunehmen. Für
Informationsersuchen sind keine Übersetzungen durch Übersetzer zu veranlassen.


Die Beantwortung des Ersuchens erfolgt grundsätzlich in englischer Sprache. Bei An-
fragen aus MS, welche in deutscher Sprache eingehen, kann die Antwort auch in deut-
scher Sprache erfolgen.


Alle Felder, zu welchen vom MS eine Anfrage gestellt wurde, werden gemäß Akten-
lage befüllt. Felder, zu welchen der MS keine Anfrage gestellt hat, werden nicht befüllt.


In Fällen, in welchen sich eine stattgebende Entscheidung in der Akte befindet (Asyl-
berechtigung nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Ab-
schiebungsverbot) und noch kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet
wurde, ist zusätzlich zur Beantwortung des Informationsersuchens das Referat 31D
über den Auslandsaufenthalt und ggf. über den im Ausland gestellten Asylantrag der
Person zu informieren.


Unterlagen aus der Verfahrensakte, welche zur Beantwortung des Informationsersu-
chens sachdienlich sind, dürfen beigefügt werden.


Beachte: Unterlagen zum Gesundheitszustand der Person, Auszüge aus den Anhö-
rungsprotokollen und Unterlagen zu den Entscheidungsgründen des Bundesamtes be-
dürfen vor einer Übersendung der Zustimmung der betroffenen Person/en.




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Nach Fertigstellung sind o.g. Schriftstücke ggf. nebst sachdienlicher Unterlagen -über
DubliNET an den MS zu versenden. Die Empfangsbestätigung des MS ist als
Antwortnachweis unter der Bezeichnung „D1429 MS_Empfangsbestätigung“ in die
Akte aufzunehmen und aus dem MS-Posteingang zu löschen. Nach Abschluss der
Bearbeitung ist die Ersatzakte in der Aktivität „Aktenanlage“ in das Archiv
weiterzuleiten.



4.4.   Identifizierung von Personen mittels FABl


Wurde ein Informationsersuchen ohne Fingerabdruckblatt (FABl) gestellt und ist die
Person nicht in MARiS, im AZR oder VIS zu ermitteln, ist dem MS mittels Schriftstück
D0812 mitzuteilen, dass die Person nicht identifiziert werden konnte.


Sofern der MS für die bislang nicht zu identifizierende Person ein FABl übersandt hat,
ist dieses auszuwerten. Hierzu ist das Schriftstück D1441, ANF_FABl_Auswertung zu
verwenden. Das Schriftstück ist an das Postfach 32B-FABL@bamf.bund.de weiterzu-
leiten. Dem MS ist mitzuteilen, dass eine Auswertung der Fingerabdrücke erfolgt und
die Beantwortung der Anfrage sich verzögern wird. Die Akte ist anschließend für vier
Wochen in die Wiedervorlage zu senden und die Auswertung durch das BKA abzu-
warten.


Bei negativer Auswertung wird das Schriftstück D0812 erstellt und dem MS damit mit-
geteilt, dass die Person nicht identifiziert werden konnte, sowie das Feld „Abgleich der
Fingerabdrücke: negativ“ angekreuzt. Bei positiver Auswertung wird die Ersatzakte mit
dem in MARiS vorhandenen Aktenzeichen referenziert und die Anfrage (wie unter 4.
beschrieben) beantwortet.



4.5.   Übersendung von Originaldokumenten


Siehe DA-Asyl, Kapitel „Dokumentenanforderung zwischen den Mitgliedstaaten“.




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Kirchenasyl in Dublin-Fällen


1. Allgemeines


Aufgrund der zwischen dem Bundesamt und hochrangigen Vertretern der katholischen
und evangelischen Kirche getroffenen Vereinbarung vom 24.02.2015 werden beson-
dere Härtefälle im Dublin-Verfahren mittels eines entsprechend begründeten Dossiers
von benannten Kirchenvertretern gesteuert einer zentralen Stelle im Bundesamt (Re-
ferat 32A) zur nochmaligen Überprüfung vorgelegt.


Alle in diesem Kapitel erwähnten Schreiben befinden sich auf dem M-Laufwerk (Pfad:
M:\_Diverses_32\_Sonderbereich\Kirchenasyl).



2. Zuständigkeiten der Dublin-Referate


Die Prüfung und die Entscheidung darüber, ob in Dossier-Fällen vom SER Gebrauch
gemacht wird, obliegen dem zuständigen Sachbearbeiter der DZ (32D bis 32F). Die
Sachbearbeiter treffen die Entscheidung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal-
les, die QS erfolgt durch RL 32D-F. Näheres entnehmen Sie den folgenden Abschnit-
ten.

2.1. Zuständigkeit BSB Referat 32A


Jede Kirchenasylmeldung ist dem Referat 32A mitzuteilen. In Dublin-Fällen, in denen
32D bis 32F oder der Außenstelle eine Mitteilung über ein Kirchenasyl zugeht, ist die
Kirchenasylmeldung unter Angabe des Aktenzeichens umgehend an das Postfach des
Referates 32A (Dossiers32A@bamf.bund.de) weiterzuleiten. Für die Fristberechnung
ist das Datum des Eingangs im Dossiers-Postfach des Referats 32A entscheidend.
Die Referate 32C bis 32F oder die Außenstellen prüfen nicht, ob die Mitteilung über
einen zuständigen Kirchenvertreter eingegangen ist und versenden kein Standard-
schreiben an die Kirchengemeinde mit der Bitte, ihr Anliegen über einen zuständigen
Kirchenvertreter einzureichen. Die Korrespondenz mit den Kirchengemeinden obliegt

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künftig ausschließlich dem Referat 32A. Zudem erfolgt die Verteilung der zu bearbei-
tenden Dossiers an das zuständige DZ ebenfalls durch das Referat 32A.
Nach der Prüfung des Dossiers durch den zuständigen Sachbearbeiter im DZ erfolgt
die Qualitätssicherung durch die Referatsleitung im DZ (4-Augen-Prinzip).
Für das Erstellen der monatlichen Kirchenasylstatistik ist ebenfalls das Referat 32A
zuständig. Das Referat 32A führt seit dem 01.08.2016 eine detaillierte Statistik über
alle Dublin-Fällen mit Kirchenasylbezug. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Fälle
handelt, bei denen das Kirchenasyl noch nicht eingetreten ist, d.h. lediglich die Absicht
besteht, die Person ins Kirchenasyl aufzunehmen, oder es sich um Vorgänge handelt,
die nicht über einen Kirchenvertreter eingegangen und/oder keine Dossiers vorgelegt
worden sind.



2.2. Zuständigkeiten der DZ


Die Kirchenasylprüfung erfolgt in einem DZ, das den Bescheid nicht erstellt hat. Es
finden regelmäßige Rotationen statt.


Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Prüfung des Dossiers, der Vorlage zur Qua-
litätssicherung und des ausgefüllten Formulars „Muster_Voten_neu_blanko_2021“ an
Dossiers32A@bamf.bund.de nach Abschluss der Prüfung, siehe Bearbeitungshin-
weise für SBs auf dem Laufwerk M (Ordner Kirchenasyl).



2.3. Zuständigkeiten bei Kirchenasylfällen ohne Dublin-Bezug


Für die Prüfung und Bearbeitung von Kirchenasylfällen ohne Dublin-Bezug ist das Re-
ferat 62C (62C-Dossiers@bamf.bund.de) zuständig.




Kirchenasyl                                                                 Stand 12/22
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3. Vorgehensweise bei Eingang der Meldung über ein Kirchenasyl in 32A und
  32C


Bei Eingang einer Kirchenasylmeldung erstellt Referat 32A eine MARiS-Postmappe
mit der Kirchenasylmeldung, aus welcher die Adresse des Kirchenasyls hervorgeht.
Die Meldung ist als Schriftstück „D1202 Adresse“ zu erfassen. Im Betreff des Schrift-
stücks wird „Adresse Kirchenasyl“ vermerkt. Anschließend informiert Referat 32A die
in der jeweiligen Akte als zust. SB/Ref geführte Person durch Zusendung dieser Post-
mappe über die Kirchenasylanschrift. Im Betreff der Postmappe teilt Referat 32A mit,
dass die Postmappe in die Akte aufgelöst und im Betreff der Akte „ACHTUNG KIR-
CHENASYL: ZUSTELLUNG AN KIRCHENASYLANSCHRIFT, SOLANGE AST IM
KIRCHENASYL BLEIBT“ vermerkt werden muss. Zusätzlich wird das zuständige Re-
ferat per Email über die Weiterleitung der referenzierten Mappe mit Verweis auf die
erforderliche Befüllung des Aktenbetreffs in Kenntnis gesetzt. Die Kirchenasylanschrift
wird nicht in die MARiS-Adressmaske übernommen. Solange die antragstellende Per-
son im Kirchenasyl verbleibt, erfolgen alle Zustellungen an diese Adresse (sofern kein
anderer Bevollmächtigter oder Empfangsberechtigter in der MARiS-Akte hinterlegt ist).


Das Referat 32C erstellt für alle nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen einen
aktuellen Fristenvermerk (D1820) in der Maris-Akte oder DUAO-Mappe und sendet
diesen per Maris-Mail an Dossiers32A@bamf.bund.de.


 Fallkonstellation   Vorgehensweise
 1. Eingang der Mel- - Wird neben der Mitteilung über das Kirchenasyl ein Dos-
 dung über einen zu-        sier übersandt, ist dieses ebenfalls an das bereits be-
 ständigen    Kirchen-      nannte Postfach des Referats 32A zu senden.
 vertreter mit Dossier   - Das Referat 32A informiert die zuständige ABH sowie das
                            Referat 32C über den Eingang des Dossiers und versen-
                            det eine Eingangsbestätigung an den Kirchenvertreter.
                         - Im Anschluss erfolgt die Dossierprüfung durch das zu-
                            ständige DZ und die Qualitätssicherung durch die Refe-
                            ratsleitung der DZ.




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                              - Gleiches Vorgehen gilt, wenn zuerst die Kirchenasylmel-
                                 dung und innerhalb von einem Monat das Dossier über
                                 einen zuständigen Kirchenvertreter eingereicht wird.
 2.     Prüfung      ergab, - Bei Eingang in einer AS oder im DZ: Meldung ist an 32A
 dass       die    Meldung       weiterzuleiten.
 nicht über einen zu- - Das Referat 32A informiert die Kirchengemeinde. Mit dem
 ständigen         Kirchen-      Schreiben wird der Kirchengemeinde mitgeteilt, dass in-
 vertreter        eingegan-      nerhalb von einem Monat ein begründetes vollständiges
 gen ist.                        Härtefalldossier über den zuständigen Kirchenvertreter
                                 beim Bundesamt einzureichen ist.
                              - Das Schreiben wird per Email an die Kirchengemeinde,
                                 welche das Kirchenasyl angezeigt hat, übersandt.
                              - 32A informiert die zuständige ABH über elektronischen
                                 Versand (XAVIA)) über die Kirchenasylmeldung.
 3. Eingang der Mel- - Die Meldung ist per Email und unter Angabe des BAMF-
 dung über einen zu-             Aktenzeichens durch den zuständigen SB in 32C bis 32F
 ständigen         Kirchen-      oder der AS an das Postfach des Referates 32A weiterzu-
 vertreter ohne Dos-             leiten.
 sier                         - Ergibt die weitere Prüfung in Referat 32A, dass kein Dos-
                                 sier innerhalb von einem Monat eingereicht wurde, ist wie
                                 in der 5. Fallkonstellation beschrieben zu verfahren.
                              - Geht rechtzeitig ein Dossier ein, siehe 1. Fallkonstellation
 4. Eingang der Mel- - Die Meldung ist ebenfalls per Email und unter Angabe des
 dung durch die zu-              BAMF-Aktenzeichens an das Postfach des Referates 32A
 ständige ABH oder               zu senden.
 den Rechtsbeistand           - Das Referat 32A stellt dann fest, ob bereits ein Dossier für
                                 diesen Fall vorgelegt worden ist und informiert dann ggf.
                                 die zuständige ABH über den Eingang des Dossiers.
                              - Liegt kein Dossier vor, informiert 32A die Kirchenge-
                                 meinde und die zuständige ABH über das Kirchenasyl.
 5. Eingang der Mel- - Referat 32A prüft einen Monat nach Eingang der Kirchen-
 dung, kein Dossier in-          asylmeldung, ob über den zuständigen Kirchenvertreter
 nerhalb von einem               ein Dossier eingereicht wurde.
 Monat


Kirchenasyl                                                                    Stand 12/22
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                         - Liegt kein Dossier vor, informiert Referat 32A die Kirchen-
                            gemeinde, die zuständige ABH und Referat 32C, dass das
                            Verfahren im Rahmen der Vereinbarung damit abge-
                            schlossen ist.
                         - Es gilt das reguläre 6-monatige Überstellungsfristende
                            (sollte keine Fristverlängerung zuvor aus sonstigen Grün-
                            den erfolgt sein).


                         Hinweis: Ein eventuell später eingereichtes Dossier ist im
                         Rahmen der üblichen SER Prüfung gemäß der DA Dublin zu
                         bearbeiten.
 6. Die antragstellende - Bei Eingang in einer AS oder im DZ: Meldung ist an 32A
 Person wird kurz vor       und 32C weiterzuleiten.
 Ende der Überstel- - In diesen Fällen wird ein neues Schriftstück (Briefvorlage
 lungsfrist (sechs Wo-      D0231) durch Referat 32A erzeugt und mit Schreiben „Info
 chen vorher) in das        an Kirchengemeinde_7 Wochen vor FE“ befüllt und an die
 Kirchenasyl   aufge-       Kirchengemeinde versandt.
 nommen.                 - 32A überwacht den möglichen Eingang eines Dossiers.
                         - Geht bis zwei Wochen vor Ablauf der regulären Überstel-
                            lungsfrist kein Dossier ein, ist das Verfahren im Rahmen
                            der Vereinbarung beendet.
                         - Das Referat 32A benachrichtigt im Anschluss die Kirchen-
                            gemeinde darüber, dass so kurzfristig keine Überprüfung
                            des Dossiers mehr möglich und das Verfahren im Rah-
                            men der Vereinbarung abgeschlossen ist.
                         - 32A informiert 32C und die ABH über die Beendigung des
                            Verfahrens im Rahmen der Vereinbarung.
                         - Es gilt das reguläre 6-monatige Überstellungsfristende
                            (sollte keine Fristverlängerung zuvor aus sonstigen Grün-
                            den erfolgt sein).


                         Hinweis: Ein eventuell später eingereichtes Dossier ist im
                         Rahmen der üblichen SER-Prüfung gemäß der DA Dublin zu
                         bearbeiten.


Kirchenasyl                                                              Stand 12/22
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 7. Eingang weiterer - Werden während der Prüfung des Dossiers weitere Unter-
 Unterlagen     (bspw.      lagen bspw. durch den Rechtsbeistand eingereicht, so
 durch den Rechtsbei-       sind diese ebenfalls umgehend an das Postfach:
 stand)                     Dossiers32A@bamf.bund.de zu senden.

4. Verfahrensabläufe nach der Prüfung des Dossiers



4.1. Ausübung des SER durch die DZ


- Die Entscheidung zur Ausübung des SER wird durch den zuständigen SB des DZ
   schriftlich begründet und nach der Qualitätssicherung durch die Referatsleitung im
   DZ in MARiS als Aktenvermerk (D0017) festgehalten.
- Die zuständige ABH wird mittels Briefvorlage (D0257), das Referat 32C per refe-
   renzierter Mappe sowie der zuständige Kirchenvertreter per Mail durch den zustän-
   digen SB des DZ über die Ausübung des SER informiert (weiteres Vorgehen und
   Vorlagen, siehe Bearbeitungshinweise für SB). Die Kirchengemeinde wird über das
   Prüfergebnis nur informiert, wenn dem Dossier eine gültige Teilvollmacht sowie
   eine Ausweiskopie einer Person der Kirchengemeinde beigefügt wurden. Die Teil-
   vollmacht gilt nur für das Kirchenasylverfahren und erlischt automatisch mit dessen
   Abschluss.
- Zur weiteren Vorgehensweise und Abbruch des Dublin-Verfahrens wird auf das
   Kapitel Ermessensklauseln/Selbsteintrittsrecht, Punkt 3 verwiesen.


In Bezug auf die weitere Vorgehensweise im Rahmen des nationalen Verfahrens wird
im Übrigen auf die DA Asyl verwiesen.



4.2. DZ folgt der Auffassung der Kirchenvertreter nicht


- Soweit der SB in dem zuständigen DZ keinen besonderen Härtefall annimmt, dem
   Dossier der Kirche somit nicht folgt, erfolgt nach der Qualitätssicherung durch die
   Referatsleitung im DZ die Benachrichtigung aller beteiligten Stellen durch den zu-
   ständigen SB.



Kirchenasyl                                                              Stand 12/22
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