da-dublin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
8/12 monatige Überstellungfrist. Wurde die Frist aus anderen Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert, gilt diese Frist. 32A informiert die zuständige ABH darüber, dass sich die Person weiterhin im Kirchenasyl befindet. - Sowohl in Fällen unter 4.2.1 als auch in Fällen unter 4.2.2 wird der zu vollziehende Bescheid nicht aufgehoben. - Das Referat 32C bittet die ABH bzw. BPOL, die Überstellung einzuleiten und einen Überstellungstermin zu übersenden. Sollten die Überstellungsmodalitäten noch nicht erstellt worden sein, sind diese ebenfalls an die ABH bzw. BPOL zu versen- den. - Der Vollzug der Überstellung liegt gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der Zustän- digkeit der Ausländerbehörden. Alle Anfragen zum jeweiligen Verfahrensstand, die nach dem Abschluss der Dossier- prüfung an das Bundesamt herangetragen werden, sind vom jeweils zuständigen Re- ferat zu beantworten (32C, P-Bereich oder Außenstelle bei Übergang ins nationale Verfahren), nicht von 32A. Anfragen zu Dossiers in Bearbeitung werden durch den zuständige SB im DZ, Anfragen zu noch nicht verteilten Dossiers bzw. zu Fällen, bei denen kein Dossier eingereicht wurde, durch 32A beantwortet. Bezüglich Anfragen Dritter oder Betroffener zum Datum des Überstellungstermins o- der des Überstellungsfristendes wird auf das Kapitel Anfragen, Punkt 4 verwiesen. 5. Kurzübersicht Entscheidungen und daraus folgende Konsequenzen Art der Verfahrensweise Konsequenz Kirchenasylmeldung 1. Die Meldung wurde Das Bundesamt - Der zu vollziehende Bescheid wird in über einen Kirchen- folgt dem Dossier diesen Fällen nicht aufgehoben. vertreter eingereicht nicht und übt kein - Es gilt die ursprüngliche Überstel- und anschließend ist SER aus. lungsfrist rechtzeitig ein Dossier - Der Vollzug der Überstellung liegt eingegangen. gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG in Kirchenasyl Stand 12/22
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der Zuständigkeit der Ausländerbe-
hörden.
2. Die Meldung wurde Das Bundesamt - Das Dublin-Verfahren wird abgebro-
über einen Kirchen- folgt dem Dossier chen und die Entscheidung ergeht im
vertreter eingereicht und übt SER aus. nationalen Verfahren.
und anschließend ist
rechtzeitig ein Dossier
eingegangen.
3. Die Meldung erfolgt Der zuständige - Das rechtzeitig eingereichte Dossier
direkt und ungesteuert Kirchenvertreter wird von dem zuständigen SB in 32D
über eine Kirchenge- reicht innerhalb bis 32F geprüft.
meinde. eines Monats ein - Wird SER ausgeübt, siehe weitere
Dossier ein Verfahrensweise unter Punkt 4.1.
- Wird kein SER ausgeübt, siehe wei-
tere Verfahrensweise unter Punkt
4.2.
4. Die Meldung erfolgt Der zuständige - Der zu vollziehende Bescheid wird in
direkt und ungesteuert Kirchenvertreter diesen Fällen nicht aufgehoben.
über eine Kirchenge- reicht innerhalb - Es gilt die ursprüngliche Überstel-
meinde. eines Monats kein lungsfrist. Referat 32A informiert die
Dossier ein zuständige ABH darüber, dass kein
Dossier eingereicht wurde, das Ver-
fahren im Rahmen der Vereinbarung
beim Bundesamt abgeschlossen ist.
- Der Vollzug der Überstellung liegt
gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG in
der Zuständigkeit der Ausländerbe-
hörden.
- Das Verfahren im Rahmen der Ver-
einbarung ist damit abgeschlossen.
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Hinweis: Ein eventuell später einge-
reichtes Dossier ist im Rahmen der übli-
chen SER-Prüfung gemäß der DA Dub-
lin zu bearbeiten.
5. Die Meldung erfolgt - siehe Ziffer 4
direkt und ungesteuert - Referat 32A informiert die zuständige
über eine Kirchenge- ABH darüber, dass eine Dossierein-
meinde und die an- reichung nicht mehr möglich ist und
tragstellende Person der Vollzug der Überstellung in der
wurde kurz vor Ende Zuständigkeit der ABH liegt.
der Überstellungsfrist
(sechs Wochen) in
das Kirchenasyl auf-
genommen
6. Dossier zur Vermeidung von Kirchenasyl
Die zwischen dem Bundesamt und hochrangigen Vertretern der katholischen und
evangelischen Kirche getroffene Vereinbarung vom 24.02.2015 sieht u.a. eine Einzel-
fallprüfung noch vor dem Eintritt in das Kirchenasyl vor. Die zuständigen DZ prüfen
daher auch Dossiers, die von zentralen Kirchenvertretern zur Vermeidung von Kir-
chenasyl eingereicht werden. Wird dem Dossier nicht gefolgt (kein SER ausgeübt) und
wird der Betreffende anschließend in das Kirchenasyl aufgenommen, gilt weiterhin die
ursprüngliche Überstellungsfrist. Referat 32A informiert Referat 32C und die ABH un-
verzüglich über die Aufnahme in das Kirchenasyl.
7. 18-monatige Überstellungsfrist in Kirchenasylfällen gem. Art. 29 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO
In folgenden Fällen findet die 18-monatige Überstellungsfrist weiterhin Anwendung:
1. Wenn eine Ausländerbehörde die abgelehnten Asylbewerbenden als „unbe-
kannt verzogen“ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt ein-
geht.
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2. Wenn die Ausländerbehörde oder die Kirchenvertretung bzw. die Kirchenge-
meinde ein Kirchenasyl meldet, ohne den neuen, konkreten Aufenthaltsort der
Antragstellenden mitzuteilen.
8. Zuständigkeiten im Rahmen der Überstellung
Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Rahmen der Überstellung ist anzumerken, dass
das Bundesamt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Vollziehbarkeit des Be-
scheides mitteilt. Kirchenasyl ist jedoch kein nachträglich auftretendes Abschiebungs-
hindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.59 Die Länder
haben sich im Rahmen der IMK vom 06. – 08.06.2018 und der dazu vorbereitenden
Besprechung verständigt, während der Prüfung des Dossiers durch das Bundesamt
bis zur Beendigung des Kirchenasylverfahrens (bei ablehnender Prüfung des Dossiers
bis zur Mitteilung des ablehnenden SER-Ergebnisses an die zentrale Ansprechperson
(ggf. auch an die Kirchengemeinde) zuzüglich Frist von drei Tagen zum Verlassen des
Kirchenasyls) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Wird trotzdem ein Überstellungtermin durch die ABH mitgeteilt, hat der zuständige
Sachbearbeiter 32C mit dem BSB aus Referat 32A Rücksprache zu nehmen, ob be-
reits ein entsprechendes Härtefalldossier eingegangen und geprüft worden ist.
Für den Vollzug der Überstellung und die Entscheidung über die Art und Weise, wie
dieser tatsächlich erfolgt, sind die Ausländerbehörden originär zuständig (siehe § 71
Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörden sind danach für aufenthaltsbeendende
Maßnahmen in eigener Zuständigkeit verantwortlich, unabhängig davon, ob es sich
um die Durchführung einer Überstellung in einen MS oder die Abschiebung in ein Her-
kunftsland handelt.
9. Prüfung von Dossiers bei Aufgriffen/Haftfällen insbes. Wiedereinreisen nach
erfolgter Überstellung mit sofortigem Gang ins Kirchenasyl
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BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14
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Die Vertreter der Kirchen sowie die Vertreter des Bundesamtes sind sich darüber einig,
dass ein Kirchenasyl nach der Wiedereinreise ohne vorherige Folgeantragstellung
nicht unter die Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen und den Vertretern
des Bundesamtes fällt. Des Weiteren haben die Kirchenvertreter dem Bundesamt in
der gemeinsamen Besprechung vom 07.12.2016 zugesagt, dass die Gemeinden da-
hingehend informiert werden, dass in solchen Fällen Asylfolgeanträge gestellt werden.
Konstellation Bewertung
1) Kirchenasyl bei Fällen ohne Antrag auf In Fällen, in denen keine Anträge auf in-
internat. Schutz oder isolierten Antrag ternationalen Schutz oder isolierte An-
nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG träge nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
gestellt worden sind, ist eine Prüfung des
Dossiers nicht möglich.
2) Kirchenasyl bei Wiedereinreise nach - Das Dossier wird in diesen Fällen
bereits erfolgter Überstellung mit an- nicht geprüft.
hängigem Klageverfahren (Folgeantrag-
stellung nicht möglich) - Die antragstellende Person kann das
Klageverfahren für erledigt erklären
und einen Folgeantrag stellen.
oder
- Betreibt die antragstellende Person
das Klageverfahren weiter, muss sie
in der zuständigen Ausländerbehörde
vorstellig werden. Die DZ benötigen
die aktuellen Fingerabdruckdaten für
das Stellen eines erneuten Er-
suchens.
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Minderjährige
1. Allgemeines
Der Ausdruck „Minderjähriger“ bezeichnet im Sinne der Dublin-III-VO einen Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, Art. 2 Buchstabe i) Dublin-III-VO (De-
finition „Unbegleiteter Minderjähriger“ siehe Art. 2 Buchstabe j).
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt
der ersten Antragstellung, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind,
eine vorrangige Erwägung der MS, Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO.
2. Unbegleitete Minderjährige
2.1. Zuständigkeitskriterien nach Artikel 8 Dublin-III-VO
Der MS, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbe-
gleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, ist für die Prüfung des Antrags zuständig,
sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
Wenn sich keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten rechtmäßig im
Dublin-Gebiet aufhalten, ist der MS für die Prüfung des Antrags zuständig, in dem der
Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Der Wortlaut der Verordnung lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um den ersten
Antrag handelt, den der Minderjährige in einem MS gestellt hat oder den Antrag, den
er zuletzt in einem anderen MS gestellt hat. Die Entscheidung des EuGH vom
06.06.201360 hat klargestellt, dass im Falle einer mehrfachen Asylantragstellung in
60
EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11
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verschiedenen MS durch einen unbegleiteten Minderjährigen, der MS für die Prüfung
des Asylantrags zuständig ist, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält,
nachdem er dort einen Antrag gestellt hat. Das gilt aber nur dann, wenn er keine sich
im Dublin-Gebiet rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen, Geschwister oder
Verwandten hat.
Fallkonstellation 1:
Ist die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung in DE minderjährig und wird erst im
Laufe des Verfahrens volljährig (z.B. zum Zeitpunkt der Anhörung zur Zulässigkeit), ist
Deutschland gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH
vom 06.06.2013 zuständig.61
Fallkonstellation 2:
War die Person bei der ersten Antragstellung im Dublin-Gebiet minderjährig (z.B. in
Ungarn) und ist sie nun bei der zweiten Antragstellung in Deutschland volljährig, so ist
in diesem Fall Art. 8 Dublin-III-VO nicht mehr anwendbar:
- Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren war im anderen MS (z.B. Ungarn)
bereits abgeschlossen. Deutschland prüft die Kriterien des Kapitel 3 Dublin-III-
VO (und damit Art. 8 Dublin-III-VO) nicht mehr.
- Die Person ist zwischenzeitlich volljährig und damit ist auch die Rechtsprechung
des EuGH nicht mehr anzuwenden.
- Es ist ein Take Back (Wiederaufnahmeersuchen) an den MS der ersten Antrag-
stellung zu richten.
Bezüglich der weiteren Zuständigkeitskriterien für unbegleitete Minderjährige siehe
Kapitel „Zuständigkeitskriterien“.
2.2. Alterseinschätzung
Das Bundesamt übernimmt bei der Bearbeitung des Asylantrages regelmäßig das von
der zuständigen Landesbehörde festgelegte fiktive Alter.
61
EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C 648/11
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Die MS können gemäß Art. 25 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie im Rahmen der Prüfung
eines Antrags auf internationalen Schutz ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung
des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen, wenn aufgrund allgemei-
ner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters der
Person bestehen; verbindliche Vorgaben zur Art und Weise der Altersbestimmung ent-
hält die Dublin-III-VO nicht.
Bei Minderjährigen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem anderen MS
aufgehalten haben und dort registriert wurden, können die Personendaten von den in
Deutschland aufgenommenen Daten abweichen. Andere MS lehnen u.U. Ersuchen
aus DE ab, wenn sie die Art der Altersfeststellung durch Deutschland nicht akzeptie-
ren.
Im Übrigen gelten hier die Ausführungen in der DA-Asyl, Kapitel „Unbegleitete Minder-
jährige“ sowie das Rundschreiben zur DA Asyl vom 05.05.2020 entsprechend.
2.3. Inobhutnahme durch das Jugendamt und Bestellung eines Vormunds
Auf die Regelungen der DA Asyl, Kapitel „Unbegleitete Minderjährige“, wird verwiesen.
2.4. Persönliches Gespräch gemäß Art. 5 Dublin-III-VO bei unbegleiteten Min-
derjährigen
Das persönliche Gespräch findet i.d.R. in Anwesenheit des Jugendamtes/Vormunds
statt. Diesem ist im von der anhörenden Person festgelegten Rahmen Gelegenheit zu
geben, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b Verfahrensrichtlinie).
2.5. Indizien über Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in Deutsch-
land oder einem anderen MS
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4/14 2.5.1. Familienangehörige in Deutschland Liegen laut Fragebogen oder sonstiger Unterlagen Erkenntnisse über Familienange- hörige, Geschwister oder Verwandte in Deutschland vor, so ist über das AZR, die ABH oder den Vormund/Betreuer deren rechtmäßiger Aufenthalt zu ermitteln. 2.5.2. Familienangehörige in einem anderen MS Sofern Indizien, z.B. EURODAC-Treffer im anderen MS, vorliegen, welche auf Fami- lienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen MS oder mehreren MS schließen lassen, so ist ein Informationsersuchen an den/die MS zu richten und nach eventuell aufhältigen Familienangehörigen zu fragen. Gegebenenfalls sind auch die MS der Durchreise des Minderjährigen abzufragen. Das Bundesamt selbst ermittelt keine Angehörigen in MS, sondern verweist auf die Möglichkeit der Suchdienste, z.B.: - DRK Suchdienst (vgl. www.drk-suchdienst.de). Das Suchinstrument „Trace the face“ ermöglicht, über Bilder Geflüchtete bei der Suche ihrer Familienangehörigen – innerhalb und außerhalb Deutschlands – zu unterstützen. - Internationaler Sozialdienst (vgl. http://www.issger.de). 2.6. Übernahmeersuchen bei unbegleiteten Minderjährigen 2.6.1. Übernahmeersuchen von Deutschland an MS Ergeben sich zum Beispiel aus dem persönlichen Gespräch konkrete Erkenntnisse, dass sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Min- derjährigen in einem anderen MS aufhalten, ist ein Übernahmeersuchen an den MS zu richten, sofern keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. glaubhafter Vortrag des Vormunds, weshalb berechtigte Gründe gegen eine Familienzusammenführung Minderjährige Stand 12/22
5/14 sprechen; Stellungnahme des Jugendamts, welches die Minderjährigen zu beteiligen hat, soweit nicht bereits durch den Vormund geschehen). Sollten keine konkreten Aussagen oder Erkenntnisse vorliegen, dass sich ein Fami- lienangehöriger, eines der Geschwister oder Verwandte rechtmäßig in einem anderen MS aufhalten, sind ausschließlich Informationen einzuholen. Wegen der Verfahrensstruktur soll sich die Akte grundsätzlich im Arbeitskorb der zu- ständigen Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige der Außenstellen befin- den. Zum Stellen eines Übernahmeersuchens ist die Akte an das zuständige DZ ab- zugeben. Damit keiner der Verfahrensschritte im Asyl- bzw. Dublin-Verfahren behin- dert wird, erfolgt der Aktenaustausch in enger Absprache zwischen Außenstelle und DZ. 2.6.2. Übernahmeersuchen von MS an Deutschland Nach Erhalt eines Übernahmeersuchens für einen unbegleiteten Minderjährigen aus einem MS ist zu prüfen, ob das Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen ist, die Über- stellung des unbegleiteten Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht und der Aufent- halt der Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten in Deutschland rechtmä- ßig ist. Zur Klärung des angegebenen Verwandtschaftsverhältnisses werden Nachweise wie Familienbücher und Geburtsurkunden vom ersuchenden MS angefordert und darauf- hin geprüft, ob sie das Verwandtschaftsverhältnis belegen. Die Prüfung des Kindeswohls erfolgt durch das Jugendamt, das nach der Überstellung zuständig würde; die Zuständigkeit ist abhängig vom Wohnort der Bezugsperson. Dazu ist ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme zum Kindeswohl an das zu- ständige Jugendamt zu versenden. Ist das zuständige Jugendamt nicht bekannt, ist das Schreiben an die ABH mit Bitte um Weiterleitung an das zuständige Jugendamt zu übersenden. Es besteht Einigkeit zwischen den MS darüber, dass es dem Kindes- wohl in der Regel nicht entspricht, einen unbegleiteten Minderjährigen zu einem Fami- lienangehörigen zu überstellen, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Minderjährige Stand 12/22