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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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3. Geht das Gericht von einem fristgerechten Eilantrag aus und gibt diesem statt, in-
     formiert Prozess-SB unverzüglich Ref. 32C aus MARiS per E-Mail (NUL/ 32C-Pro-
     zess). Ein etwaig vorhandener Überstellungstermin wird durch Ref. 32C storniert,
     der MS wird durch den Prozess-SB über die aufschiebende Wirkung informiert
     (D0309).


4. Lehnt das Gericht den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als verfristet ab, bleibt es
     bei der Fristberechnung ab Zustimmung oder Zustimmungsfiktion. Die weitere Be-
     arbeitung richtet sich nach Punkt 3.4. Sofern auch die Klage verfristet erhoben
     wurde, ist die bereits ergangene Bestandskraftmitteilung nicht aufzuheben.


5. Lehnt das Gericht den Antrag zwar ab, sieht ihn aber als fristgerecht eingelegt an
     oder lässt offen, ob der Antrag zulässig – insbesondere fristgerecht – eingelegt
     wurde und prüft die Begründetheit, wird für die weitere Prüfung eine fristgerechte
     Einlegung des Eilantrags zugrunde gelegt und es sind die entsprechenden Mittei-
     lungen (vgl. 3.1.1) nachzuholen.



3.3. Rücknahme des Eilantrags


Grundsätzlich wirkt die Rücknahme eines Eilantrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO ex tunc.
Das Verfahren wird so behandelt, als sei kein Eilantrag gestellt worden. Diese Grunds-
ätze werden im Dublin-Verfahren jedoch nicht angewendet. Die Ausführungen des
BVerwG in seinem Urteil vom 26.05.201667 werden hier analog bzgl. einer Rücknahme
des Eilantrags herangezogen. Damit beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist ab
Datum des Einstellungsbeschlusses erneut zu laufen, sofern der Eilantrag fristgerecht
eingelegt wurde. Vorgehen des Prozess-SB siehe 3.1.1.




3.4. Klage ohne Eilantrag




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     BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15


Rechtsbehelfe                                                              Stand 12/22
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Die Klage gegen eine Abschiebungsanordnung hat grundsätzlich keine aufschie-
bende Wirkung, § 75 Abs.1 AsylG.


Nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung ist die Vollziehbarkeit der Abschie-
bungsanordnung eingetreten und durch den Prozess-Bereich in das AZR mit dem Da-
tum des Bescheides einzugeben (siehe DA-AVS, Kapitel „AZR – Abschlussmeldung“,
Punkt 4.2). Zudem ist das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung zu erfassen (siehe DA-
AVS, Kapitel Aufenthaltsgestattung, Punkt 5).


Vorgehen:
1. Prozess-SB/BSB generiert manuell eine DUAO-Mappe mit dem Eintrag „Klage“ und
  dem dazugehörigen Bundesamt-Aktenzeichen im Betreff-Feld.


2. Prozess-SB/BSB leitet die DUAO-Mappe weiter in der Folgeaktivität „Überstellungs-
  hemmnisse“  unter ausgewählte Akteure die Vorbelegung „DÜ Ablage“ bestätigen
   das sich öffnende Datumsfeld (Vorbelegung = nächster Tag) bestätigen. Die
  DUAO-Mappe gelangt dann workflow-unterstützt am nächsten Arbeitstag im Ar-
  beitskorb des zuständigen SB-32C.


3. Prozess-SB/BSB erfasst die Klage in der Entscheidungsmaske und in Zusatzinfor-
  mation Akte in MARiS.


4. Prozess-SB/BSB übersendet eine Vollziehbarkeitsmitteilung (D1826) an die ABH;
  bereits ergangene BK-Mitteilungen sind aufzuheben. Diese Mitteilung ist ebenfalls
  aus MARiS per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Prozess) zu senden.



3.5. Entscheidung in der Hauptsache



3.5.1. Abgelehnter Eilantrag und abgewiesene Klage


Wird die Klage nach bereits abgelehntem Eilantrag abgewiesen, ändert dies nichts an
dem Lauf der Überstellungsfrist. Diese begann mit Datum des Beschlusses erneut zu
laufen.

Rechtsbehelfe                                                           Stand 12/22
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3.5.2. Abgelehnter Eilantrag und stattgebende Klage


Bis zur Rechtskraft des Urteils ist das Dublin-Verfahren nicht abzubrechen.
Es tritt Rechtskraft ein, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
AZB beim Verwaltungsgericht gestellt wird.
(§ 78 Abs. 4 AsylG). Der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbarkeit des Ver-
fahrens gemäß den entsprechenden Regeln durch den Prozess-Bereich erfasst.


Vorgehen bei Rechtskrafteintritt:
1. Nach Eingang der Rechtskraftmitteilung erfasst Prozess-SB die Rechtskraft des
   Urteils in der Entscheidungsmaske. Die Rechtskraftmitteilung ist außerdem per E-
   Mail aus MARiS an Ref. 32C zu senden (NUL/ 32C-Prozess).


2. Prozess-SB informiert den zuständigen MS darüber, dass das Asylverfahren nun-
   mehr in eigener Zuständigkeit bearbeitet wird (D0309).


3. Prozess-SB informiert die ABH mittels Sachstandsmitteilung (D0129).


4. Prozess-SB leitet die Akte für den Abbruch des Dublin-Verfahrens an Referat 32C
   weiter, welches die Akte nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Außen-
   stelle weiterleitet.



3.5.3. Stattgegebener Eilantrag und abgewiesene Klage


Bis zur Rechtskraft der abgewiesenen Klage kann keine Überstellung erfolgen, da die
aufschiebende Wirkung des stattgegebenen Eilantrags weiterhin besteht (vgl. § 80b
Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Wird kein AZB beim Verwaltungsgericht gestellt, beginnt die
sechsmonatige Überstellungsfrist ab Rechtskraftdatum erneut zu laufen. Bei Vorliegen
eines AZB siehe Punkt 6.




Rechtsbehelfe                                                             Stand 12/22
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Vorgehen bei Rechtskrafteintritt:
1. Wird die Klage abgewiesen und das Urteil rechtskräftig, ist durch Prozess-SB in der
  MARiS-Maske Dublin-Daten im Feld „Überstellung“ die Eintragung „Rechtsmittel mit
  aufschiebender Wirkung“ zu löschen.


2. Das Rechtskraftdatum wird durch Prozess-SB in der MARiS-Entscheidungsmaske
  abgebildet. Das Datum ist durch Prozess-SB dem MS mitzuteilen (D0309) und als
  maßgebliches Datum für die Fristberechnung der sechsmonatigen Überstellungs-
  frist (Art. 29 Abs.1 S.1 Dublin-III-VO) zu verwenden.


3. Prozess-SB fertigt einen Fristenvermerk (D1227) an.


4. Der Prozess-SB übersendet eine Vollziehbarkeitsmitteilung (D1826) an die ABH.
  Diese Mitteilung ist ebenfalls an Ref. 32C aus MARiS per E-Mail an NUL/ 32C-Pro-
  zess zu senden.


5. Bei beispielsweise eingetretener Rechtskraft am 20.09.2020 ist durch den Prozess-
  Bereich die Eingabe "Abschiebung angeordnet am..." ebenfalls am 20.09.2020 mit
  Datum des Bundesamt-Bescheides im AZR zu erfassen (siehe DA-AVS, Kapitel
  „AZR – Abschlussmeldung“, Punkt 4.2).



3.5.4. Stattgegebener Eilantrag und stattgebende Klage


Wird dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO und der Klage stattgegeben, so bleibt die
Überstellungsfrist unterbrochen und es kann nicht überstellt werden.


Vorgehen bei Rechtskrafteintritt:
1. Nach Eingang der Rechtskraftmitteilung erfasst Prozess-SB die Rechtskraft des Ur-
  teils in der Entscheidungsmaske. Die Rechtskraftmitteilung ist außerdem per E-Mail
  aus MARiS an Ref. 32C zu senden (NUL/ 32C-Prozess).


2. Der zuständige MS ist durch Prozess-SB darüber zu informieren, dass das Asylver-
  fahren nunmehr in eigener Zuständigkeit durchgeführt wird (D0309).


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3. Prozess-SB informiert die ABH mittels Sachstandsmitteilung (D0129).


4. Prozess-SB leitet die Akte für den Abbruch des Dublin-Verfahrens an Referat 32C
  weiter, welches die Akte nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Außen-
  stelle weiterleitet.


5. Der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens je nach Ent-
  scheidung durch den Prozess-Bereich gem. den entsprechenden Regelungen er-
  fasst (siehe DA-AVS, Kapitel „AZR – Abschlussmeldung“, Punkt 4.2).



4. Dublin-Bescheid mit Abschiebungsandrohung


Eine Abschiebungsandrohung ergeht immer dann gem. § 34a Abs.1 S. 4 AsylG i.V.m.
§ 38 AsylG, wenn ein temporär bestehendes Abschiebehindernis vorliegt und abseh-
bar ist, dass es noch vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr bestehen wird. In
diesem Fall entfaltet bereits die Klage aufschiebende Wirkung. Die Klagefrist beträgt
gem. § 74 Abs. 1 AsylG zwei Wochen.


Vorgehen:
1. Prozess-SB/BSB generiert manuell eine DUAD-Mappe mit dem Eintrag „Klage mit
  aufschiebender Wirkung“ und dem dazugehörigen Aktenzeichen im Betreff-Feld.


2. Prozess-SB/BSB leitet DUAD-Mappe in der Folgeaktivität „Überstellungshemm-
  nisse“ weiter  unter ausgewählte Akteure die Vorbelegung „DÜ Ablage“ bestätigen
   das sich öffnende Datumsfeld (Vorbelegung = nächster Tag) bestätigen. Die
  DUAD-Mappe gelangt dann workflow-unterstützt am nächsten Arbeitstag in den Ar-
  beitskorb des zuständigen SB 32C.


3. Prozess-SB/BSB erfasst die Klage in der Entscheidungsmaske und in Zusatzinfor-
  mation Akte in MARiS.




Rechtsbehelfe                                                            Stand 12/22
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4. Prozess-SB/BSB übersendet unverzüglich eine Sachstandsmitteilung (D0129) mit
  Info über die Klageerhebung mit aufschiebender Wirkung an ABH; bereits ergan-
  gene BK-Mitteilungen sind aufzuheben. Diese Mitteilung ist ebenfalls aus MARiS
  per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Prozess) zu senden.


5. Prozess-SB/BSB trägt bei fristgerechter Klageerhebung in der MARiS-Maske Dub-
  lin-Daten im Feld „Überstellung“ das Attribut „Rechtsmittel mit aufschiebender Wir-
  kung“ ein. Das Fristende in den Dublin-Daten ist zu löschen.


6. Prozess-SB/BSB informiert unverzüglich den zuständigen MS über die Erhebung
  der Klage mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 9 Abs.1 Dublin-DVO mittels
  D0309.




4.1. Klageabweisung


Bis zur Rechtskraft der abweisenden Klageentscheidung kann keine Überstellung er-
folgen, da die aufschiebende Wirkung weiterhin besteht (vgl. § 80b Abs. 1 Alt. 1
VwGO).
Wird kein fristgerechter AZB beim Verwaltungsgericht gestellt, beginnt die sechsmo-
natige Überstellungsfrist ab Rechtskraftdatum erneut zu laufen. Der Eintritt der Voll-
ziehbarkeit bzw. der Ablauf der in der Abschiebungsandrohung benannten Ausreise-
frist ist bei der Berechnung der Überstellungsfrist unbeachtlich.
Bei Vorliegen eines AZB siehe Punkt 6.


Die Bearbeitung richtet sich nach Punkt 3.5.3.



4.2. Klagestattgabe


Bis zur Rechtskraft der stattgebenden Klageentscheidung kann keine Überstellung er-
folgen, da die aufschiebende Wirkung weiterhin besteht (vgl. § 80b Abs. 1 Alt. 1
VwGO).



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Wird kein AZB beim Verwaltungsgericht gestellt, wird das Dublin-Verfahren abgebro-
chen.


Die Bearbeitung richtet sich nach Punkt 3.5.4.


Wird seitens des Bundesamtes ein AZB gestellt, bleibt die aufschiebende Wirkung
bis zur ablehnenden Entscheidung über den AZB bzw. bei Zulassung der Berufung
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsgerichtes unterbrochen.



5. Eilantrag gem. § 123 VwGO


Der Antrag gem. § 123 VwGO (Einstweilige Anordnung) hat keine aufschiebende Wir-
kung. Wird dem Antrag gem. § 123 VwGO stattgegeben, so wird mit Datum des Be-
schlusses die Überstellungsfrist unterbrochen.


Aus der zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass dem MS in Fällen der Inan-
spruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und
Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Über-
stellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt
ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu
regeln bleiben.68



5.1. Vorgehen im Verfahren aus DE an MS

1. Bei Eingang des Eilantrag gem. § 123 VwGO informiert Prozess-SB/BSB die ABH
     über die Einlegung des Rechtsbehelfs mittels Sachstandsmitteilung (D0129). Diese
     Mitteilung ist ebenfalls aus MARiS per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Prozess) zu
     senden. In der Sachstandsmitteilung ist anzugeben, dass der Bescheid weiterhin
     vollziehbar ist.




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     EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08, Rn. 43ff


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2. Bei Stattgabe des Eilantrags gem. § 123 VwGO informiert Prozess-SB/BSB die ABH
  über die Stattgabe des Rechtsbehelfs mittels Sachstandsmitteilung (D0129). Diese
  Mitteilung ist ebenfalls aus MARiS per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Prozess) zu
  senden. Der Prozess-SB/BSB trägt in der MARiS-Maske Dublin-Daten im Feld
  „Überstellung“ das Attribut „Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung“ ein und infor-
  miert den zuständigen MS, dass mit Datum des Beschlusses die Überstellungsfrist
  unterbrochen ist (D0309). Die Empfangsbestätigung des MS ist in die Akte einzu-
  pflegen. Das Fristende in den Dublin-Daten ist zu löschen.


3. Bei Ablehnung des Eilantrags gem. § 123 VwGO informiert Prozess-SB/BSB die
  ABH über die Ablehnung des Rechtsbehelfs mittels Sachstandsmitteilung (D0129).
  Diese Mitteilung ist ebenfalls aus MARiS per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Pro-
  zess) zu senden.



5.2. Vorgehen im Verfahren aus MS an DE

1. In Verfahren aus MS an DE werden Anträge gem. § 123 VwGO vorerst durch den
   Prozessbereich bearbeitet.


2. Bei Bekanntwerden einer Verpflichtung zur Übernahme gem. § 123 VwGO wird
   dem MS zugestimmt. In den Dublin-Daten ist der Zustimmungsgrund und das Da-
   tum zu erfassen. Im Schriftstück D0655, Zustimmung_an_MS_d_engl wird der
   erste Absatz „Your request for takeover / for take back of above mentioned person
   from…” ersetzt durch:
   „Due to the court decision (Aktenzeichen VG) from (Datum Beschluss) the Federal
   Office for Migration and Refugees is obliged to accept responsibility for the exami-
   nation of the asylum application of above-named person(s).”


3. Der Rechtsanwalt wird über die Zustimmung informiert.




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6. Antrag auf Zulassung der Berufung (AZB)


Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile (§ 78 Abs. 2 AsylG) und Gerichtsbe-
scheide (§ 84 VwGO) des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist gem. § 80 AsylG
in asylrechtlichen Streitigkeiten ausgeschlossen.


Die Zulassung der Berufung kann nur durch OVG/VGH erfolgen (§ 78 Abs. 1 AsylG).
Hierfür muss bei Urteilen innerhalb von einem Monat bzw. bei Gerichtsbescheiden in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ein AZB
beim Verwaltungsgericht gestellt werden (§ 78 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG).


Wird seitens des Bundesamtes ein AZB gegen ein klagestattgebendes Urteil gestellt,
wirkt die ggf. vorliegende aufschiebende Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss
fort (§ 80b Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO).


Wird seitens des Klägers ein AZB gegen ein klageabweisendes Urteil gestellt, endet
die ggf. vorliegende aufschiebende Wirkung gem. § 80b Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO drei
Monate nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist aus § 78 Abs. 4 AsylG. Mit
Wegfall der aufschiebenden Wirkung beginnt eine neue sechsmonatige Überstellungs-
frist. Bezüglich der Berechnung der Überstellungsfrist siehe Kapitel Fristen, Punkt 8.4.
Dem AZBkommt gem. § 78 Abs. 4 Satz 5 AsylG Suspensiveffekt zu. Das heißt, dass
der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt wird.


Gemäß § 78 Abs. 5 AsylG entscheidet das OVG/der VGH über den Antrag durch Be-
schluss, der keiner Begründung bedarf.


Mit der Ablehnung des Antrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Über-
stellungsfrist beginnt im Falle der ggf. zuvor vorliegenden aufschiebenden Wirkung
auch bei einem klageabweisenden Urteil spätestens dann erneut an zu laufen.


Lässt das OVG/der VGH die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungs-
verfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Handelt es sich
um ein klageabweisendes Urteil, endet die aufschiebende Wirkung trotz Zulassung der
Berufung auch drei Monate nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist.

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Bis zur Stattgabe eines vom Kläger gestellten AZB verbleibt die Zuständigkeit der Pro-
zessführung in den Abteilungen 4 und 5, danach ist Referat 61E zuständig (siehe DA
Prozessführung).


Die vorstehende Regelung gilt bei Gerichtsbescheiden unter Berücksichtigung der ver-
kürzten Rechtsmittelfrist nach § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend.


Vorgehen bei Stellung eines AZB:


   1. Bei erfolgter Stellung eines AZB gem. § 78 Abs. 4 AsylG informiert der Prozess-
      SB/BSB die ABH mittels Sachstandsmitteilung (D0129). Diese Mitteilung ist
      ebenfalls aus MARiS per E-Mail an Ref. 32C (NUL/ 32C-Prozess) (32C-Pro-
      zess) zu senden.


   2. Der AZB wird durch den Prozess-SB in der MARiS-Entscheidungsmaske abge-
      bildet (Datum der Antragsstellung).


Weiteres Vorgehen bei Stellung eines AZB gegen ein klageabweisendes Urteil
mit vorliegender aufschiebender Wirkung:


Der Prozess-SB hält den Wegfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 80b Abs. 1 S. 1
Alt. 2 VwGO nach und führt nach Ablauf der dreimonatigen Frist folgende Schritte
durch, sofern keinem Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gem. § 80b
Abs. 2 stattgegeben wurde:


   1. Mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist durch den Prozess-SB in der MA-
      RiS-Maske Dublin-Daten im Feld „Überstellung“ die Eintragung „Rechtsmittel
      mit aufschiebender Wirkung“ zu löschen und das neue Überstellungsfristende
      einzutragen (zur Berechnung siehe Kapitel Fristen, Punkt 8.4).


   2. Das Datum des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung ist dem MS unter Nen-
      nung des neuen Überstellungsfristendes mitzuteilen (D0309).


   3. Der Prozess-SB fertigt einen neuen Fristenvermerk (D1227).


Rechtsbehelfe                                                            Stand 12/22
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