da-dublin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

/ 322
PDF herunterladen
1/2



Sicherheitsrelevante Fälle

Bei sicherheitsrelevanten Fällen ist die DA Asyl, Kapitel Sicherheit (VS-NfD), zu be-
achten.

1. Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen im Dublin-Verfahren



1.1. Eingehende Übernahmeersuchen anderer MS an Deutschland


Werden sicherheitsrelevante Erkenntnisse durch einen anderen MS oder Verbin-
dungsbeamte des BAMF während des laufenden Dublin-Verfahrens mitgeteilt, hat
durch den zuständigen SB von Ref. 32B umgehend eine Meldung an das Sicherheits-
referat zu erfolgen.



1.2. Übernahmeersuchen an andere MS


Werden sicherheitsrelevante Erkenntnisse während des laufenden Dublin-Verfahrens
bekannt, hat durch den zuständigen SB des Dublin-Referates 32C bis 32F umgehend
eine Meldung an das Sicherheitsreferat zu erfolgen.


Bei Überstellungen bezüglich sicherheitsrelevanter Fälle ist im Einzelfall vor
dem beabsichtigten Überstellungstermin Rücksprache mit dem jeweiligen Si-
cherheitsbeauftragten von 32B / 32C zu nehmen.




Sicherheitsrelevante Fälle                                              Stand 02/23
267

1/1



Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens

Gemäß BMI-Erlass vom 06.11.2017 soll das BAMF seine Zustimmung zur Übernahme
eines Asylverfahrens auf Antrag eines anderen MS im Wege des Dublin-Verfahrens
bei Ermessensentscheidungen nur abgeben, wenn der MS zuvor biometrische Daten
(Fingerabdruck, Passfoto) für eine Sicherheitsprüfung übermittelt hat.


Wurden die erforderlichen Dokumente nicht bereits mit dem Übernahmeersuchen vor-
gelegt, ist dem MS mittels Briefvorlage folgendes zu übermitteln:


„Eine Prüfung der Zuständigkeit gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der Bundesre-
publik Deutschland erst dann möglich, wenn dem Bundesamt die Fingerabdrücke der
o.g. Person(en) im NIST-Format sowie ein Foto vorliegen. Wir bitten um entspre-
chende Zusendung der Dokumente bis zum XXX (zwei Monate nach Eingang Ersu-
chen), ansonsten muss Ihr Ersuchen fristgerecht abgelehnt werden.“


„Determining the responsibility of the Federal Republic of Germany according to Art 17
(2), Dublin-III-Regulation is only possible once the Federal Office for Migration and
Refugees is provided with fingerprints of the above-mentioned person in NIST-format
and a photograph. You are kindly requested to submit the respective documents by
XXX (two months after receipt of the TC/TB request), otherwise your request must be
declined within the prescribed period.“




Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
                                                                         Stand 01/21
268

1/1



StarthilfePlus

Das Bundesprogramm StarthilfePlus bietet in Ergänzung des Bund-Länder-Pro-
gramms REAG/GARP eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Asylsuchende, die
sich verbindlich für eine freiwillige Ausreise entscheiden. Ein umfangreiches Merkblatt
zu StarthilfePlus sowie weitere Informationen stehen zur Verfügung unter:
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/starthilfe-plus#information.


Auch die Förderung der Ausreise ins Herkunftsland von antragstellenden Personen,
die sich im Dublin-Verfahren befinden, ist im Rahmen von StarthilfePlus möglich; das
gilt auch nach Zustellung des Dublin-Bescheides. Wird in einem Dublin-Fall ein Antrag
auf StarthilfePlus gestellt, ist das Dublin-Verfahren nicht abzubrechen, sondern fortzu-
führen, bis ein Ausreisenachweis vorliegt. Es besteht ansonsten das Risiko, dass ein
StarthilfePlus-Antrag abgelehnt wird oder letztlich keine freiwillige Ausreise erfolgt und
durch den Abbruch des Dublin-Verfahrens Deutschland für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig wird.


Soweit ein StarthilfePlus-Antrag gestellt und der Asylantrag anschließend zurückge-
nommen wird, s. Kap. Antragsrücknahme.


Zur administrativen Unterstützung wurde im AZ Mönchengladbach ein spezielles AVS-
Team eingerichtet. Dort wird darauf geachtet, dass die Information zu einem Starthil-
fePlus-Antrag in die laufende Akte eingegeben wird (nicht in abgeschlossene Verfah-
rensakten) und, falls nötig, entsprechende Referenzen gesetzt werden.


Wird in einem Dublin-Fall ein StarthilfePlus-Antrag gestellt, informieren die Mitarbei-
ter/innen des StarthilfePlus-AVS per Mail das zuständige Dublin-Referat/den zustän-
digen Dublin-SB, der das weitere Vorgehen prüft. Wie oben ausgeführt, ist das Dublin-
Verfahren grundsätzlich weiterzuführen (s. auch Ausführungen im Kapitel „Freiwillige
Ausreise in das Herkunftsland“). Bei drohendem Fristablauf im Dublin-Verfahren setzt
sich der Dublin-SB mit dem StarthilfePlus-Referat 72D in Verbindung und stimmt das
weitere Vorgehen ab.



StarthilfePlus                                                               Stand 01/21
269

1/2



Systemische Mängel


1. Gerichtsentscheidungen


In seiner Entscheidung vom 21.01.2011 hat der EGMR 76 die Verletzung von Art. 3
EMRK durch den zurückschiebenden Staat im Hinblick auf die Lebensbedingungen,
welche der Ausländer in dem nach der Dublin-VO zuständigen MS ausgesetzt ist, dann
angenommen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Be-
troffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, der Folter oder unmenschlicher o-
der erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden.
In einer Hauptsachentscheidung des EGMR77 befasst dieser sich konkret mit der Zu-
lässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien und macht deutlich, dass an eine
Konventionsverletzung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Durch diese Entscheidung
wird zugleich die frühere vorgenannte Rechtsprechung des EGMR konkretisiert, da
das M. S. S.-Urteil wegen der gravierenden Defizite in Griechenland nicht entscheiden
musste, anhand welcher Kriterien weniger schwerwiegende Mängel zu beurteilen sind
(vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien in ZAR 9/2013, S.
332). Für diese Fälle errichtet der EGMR nunmehr hohe Hürden, indem er klarstellt,
- dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der
      Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Art. 3
      EMRK untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen,
- dass Art. 3 EMRK nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien (MS) ausge-
      legt werden kann, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur
      Verfügung zu stellen,
- dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen fi-
      nanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstan-
      dard aufrecht zu erhalten und,
- dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich nicht einen Anspruch auf Verbleib
      im Gebiet einer Vertragspartei geltend machen können, um weiterhin medizinische,



76
     EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09
77
     EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - 27725/10


Systemische Mängel                                                         Stand 06/17
270

2/2

      soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten,
      die der ausweisende Staat erbringt.78



2. Verfahren


- Ob Deutschland systemische Mängel in einem MS annimmt, wird per Weisung
      durch die BAMF Leitung oder das BMI mitgeteilt.
- Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als
      zuständig bestimmten MS zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die An-
      nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
      lende in diesem MS systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
      unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-
      Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende MS die
      Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Zuständigkeitskriterien fort, um festzustel-
      len, ob ein anderer MS als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2
      Dublin-III-VO). Damit geht die Zuständigkeit kraft Gesetzes auf den die Zuständig-
      keit prüfenden MS über, ohne dass es der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
      darf.
- Dies entspricht auch der Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013 79. Hier hat der
      EuGH entschieden, dass der MS, der einen Flüchtling entsprechend der dort auf-
      gestellten Grundsätze nicht an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staat
      überstellen kann, nicht zwingend den Selbsteintritt ausüben muss, sondern die wei-
      teren Kriterien der Verordnung zu prüfen hat, um festzustellen, welcher andere Ver-
      tragsstaat zur Wiederaufnahme der antragstellenden Person verpflichtet ist.
- Siehe auch Textbaustein zu systemischen Mängeln und Texthandbuch (d330)




78
     EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - 27725/10, Rn. 70f
79
     EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11


Systemische Mängel                                                           Stand 06/17
271

1/2



Tod der antragstellenden Person


1. Zuständigkeiten


Die Zuständigkeiten bestehen wie folgt:
•   Tod vor Bescheiderstellung oder Vollziehbarkeit des Bescheides – DZ zuständig
•   Tod nach Vollziehbarkeit des Bescheides – 32C zuständig
•   Tod während eines Zuständigkeitsbestimmungs- oder Überstellungsverfahrens an
    Deutschland – 32B zuständig
•   Tod während des Klageverfahrens – Prozess-SB



2. Im laufenden Dublin-Verfahren an MS


Verstirbt die antragstellende Person während des laufenden Dublin-Verfahrens, ist in
MARiS wie folgt zu verfahren (nur Verfahren, in denen noch keine Klage anhängig ist):


−   Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktentei-
    lung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden.
−   In die Entscheidungsmaske sind die Sachstände „sonstige Einstellung, sonstige
    Einstellung, sonstige Einstellung, entfällt, entfällt“ einzutragen. (Auf Laufwerk L
    sind im Ordner MARiS-Info, Tabelle „Leitfaden Entscheidungsübersicht“ in der La-
    sche „Tod des Ast.“ die Fallkonstellationen zusammengefasst)
−   Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Der MS ist über den Dublin-Abbruch mit-
    tels D0309/D1738 zu informieren. Unter Zusatzinformation Akte ist der Dublin-Ab-
    bruch mit dem Status „Sonstiges“ zu kennzeichnen.
−   Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben der antragstellenden Person zu ver-
    merken.
−   Der Dublin-SB verfügt an das VSD die weitere Bearbeitung. Das VSD führt darauf-
    hin folgende Schritte durch:
− In der Schriftstückliste sind die Dokumente D0794 (Einstellungsmitteilung ABH)
    und ggf. D0795 (Einstellungsmitteilung RA bei anwaltlicher Vertretung) zu erstellen


Tod der antragstellenden Person                                           Stand 01/21
272

2/2

    und dokumentiert zu versenden (Maske Postausgänge oder Aktenvermerk in der
    Maske Schriftstücke).
− Die Entscheidungsübersicht ist durch das VSD gem. Leitfaden Entscheidungsüber-
    sicht mit „entschieden, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen, damit die
    Akte auch für die Statistik abgeschlossen ist.
− Abschließend ist die Akte über den festen Umprotokollierungspunkt „Versand-Kon-
    trolle / Abschlussarbeiten (bk)“ umzuprotokollieren und anschließend in „Archivie-
    rung nach BK“ weiterzuleiten.



3. Im laufenden Dublin-Verfahren aus MS


Verstirbt die antragstellende Person während des laufenden Dublin-Verfahrens, ist in
MARiS wie folgt zu verfahren:
−   Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktentei-
    lung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden.
−   Abbruch des DÜ-Verfahrens durch SB
−   Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben der antragstellenden Person zu ver-
    merken.
−   Akte ist ins Archiv weiterzuleiten.



4. Während des Klageverfahrens


Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod der antragstellenden Per-
son informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln.


Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren ganz normal über
"VG-Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen.


Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske wird ebenfalls auf den „Leitfa-
den Entscheidungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Stan-
dardablehnung“ verwiesen.




Tod der antragstellenden Person                                          Stand 01/21
273

1/2



Übersetzung fremdsprachiger Dokumente

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung ein fremdsprachiges Dokument vor, ist die
Übersetzung grundsätzlich von der aktenanlegenden AS zu veranlassen.


Für das Dublin-Verfahren ist die Übersetzung folgender fremdsprachiger Dokumente
erforderlich:
- Personaldokumente aus dem HKL (z.B. Reisepass, ID-Karte, Geburtsurkunde)
- Personaldokumente aus dem MS (z.B. Asylkarte)
- Aufenthaltsdokumente
- Fragebogen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Prüfung
   von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2 Buch-
   stabe b Dublin-III-VO


Wird ein fremdsprachiges Dokument, das für die Durchführung des Dublin-Verfahrens
erforderlich ist, im Laufe des Dublin-Verfahrens dem Bundesamt zugesandt, so ist
die Übersetzung von den Dublin-Referaten nur zu veranlassen, wenn die Übersetzung
des Dokumentes für die Entscheidung im Dublin-Verfahren erforderlich ist.


Der zuständige Mitarbeitende des Referats versendet hierzu mittels BABS (Bundes-
amt Bereitstellung Sprachmittlung) einen Übersetzungsauftrag. Hierbei ist i.d.R. eine
Frist von zwei Wochen für die Erledigung der Übersetzung anzugeben. In dringenden
Fällen kann die Frist verkürzt werden. Für häufig auftretende Sprachen (z.B. Englisch,
Russisch, Arabisch, Farsi) kann die AS gebeten werden eine Übersetzung zu veran-
lassen.


Bei Übermittlung eines Fragebogens zur Bestimmung des zuständigen MS und zur
Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2
Buchstabe b Dublin III-VO ist durch das zuständige Dublinzentrum dessen Überset-
zung zu veranlassen. Hierfür bestehen insbesondere zwei Möglichkeiten:
- Abgabe zur Übersetzung an eine dem jeweiligen Dublinzentrum zugeordnete un-
   terstützende Außenstelle, oder



Übersetzung fremdsprachiger Dokumente                                    Stand 02/21
274

2/2

- Beauftragung der Übersetzung mittels BABS durch das Dublinzentrum (Beauftra-
   gung durch Verfügung des Dublin-SB in MARiS mittels eines Aktenvermerks an
   das VSD).
Im Übrigen siehe Kapitel Aufgriffsverfahren.


Bei ÜE aus MS werden vom MS mitgesendete fremdsprachige Dokumente in die Akte
aufgenommen und eine Übersetzung durch 32B veranlasst.




Übersetzung fremdsprachiger Dokumente                             Stand 02/21
275

1/15



Überstellung


1. Allgemeines


Die Überstellung in den zuständigen MS erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechts-
vorschriften des ersuchenden MS nach Abstimmung der beteiligten MS, Art. 29 Abs.
1 Dublin-III-VO.


Art. 7 DVO konkretisiert, dass die Überstellung auf eine der folgenden Weisen zu er-
folgen hat:
a) auf Initiative des Ausländers (freiwillige Ausreise), wobei diese Möglichkeit bis auf
   weiteres ausgesetzt bleibt.
b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Ausländer bis zum Besteigen des
   Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden MS begleitet wird.
c) in Begleitung, wobei der Ausländer von einem Bediensteten des ersuchenden MS
   eskortiert überstellt wird.


Die Kosten für die Überstellung werden durch den überstellenden MS getragen, Art.
30 Abs. 1 Dublin-III-VO.


Voraussetzung für die Überstellung ist ein vollziehbarer Dublin-Bescheid.



1.1. Zuständigkeiten


Zuständig für die Koordinierung von Überstellungen aus der BRD in einen MS ist Re-
ferat 32C.


Bei Überstellungen aus den MS nach Deutschland koordiniert Referat 32B den Trans-
fer in die BRD.




Überstellung                                                                Stand 01/21
276

Zur nächsten Seite