da-dublin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
1/3 Bearbeitungsfristen 1. Allgemeines In § 24 Absatz 4 bis 7 AsylG werden die in Art. 31 der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Regelungen für die Bearbeitungsfristen von Anträgen auf internationalen Schutz um- gesetzt. Die regelmäßige Bearbeitungsfrist für die Entscheidungen über Asylanträge beträgt gem. § 24 Absatz 4 Satz 1 AsylG sechs Monate. Nur in bestimmten Fällen kann eine Fristverlängerung nach den Regelungen in § 24 Absatz 4 und Absatz 5 AsylG verlängert werden. § 24 Absatz 7 AsylG sieht dabei vor, dass das Bundesamt spätestes 21 Monate nach förmlicher Asylantragstellung gem. § 14 Absatz 1 und 2 AsylG über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hat. Als abgeschlossen gilt ein Verfahren mit Zustellung des Bescheides. Die genannten Regelungen finden nur in erstinstanzlichen Verfahren im Sinne der Verfahrensrichtlinie Anwendung (Erst- und Folgeverfahren), d.h. diese Regelungen gelten nicht für Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren und in Klageverfahren. Zudem muss ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 Absatz 1 und 2 AsylG vorliegen. Die Bearbeitungsfristen finden daher in Aufgriffsverfahren keine Anwendung. 2. Beginn der Bearbeitungsfrist Für den Beginn der Bearbeitungsfrist ist nach § 24 Absatz 6 Satz 1 AsylG grundsätzlich der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung maßgeblich. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf Dublin-Verfahren. Ist ein Antrag gemäß dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist nach § 24 Ab- satz 6 Satz 2 AsylG, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich die antragstellende Person zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Bearbeitungsfrist mit ihrer Überstellung aus dem MS in das Bundesgebiet (vgl. Bearbeitungsfristen Stand 01/23
2/3 § 24 Absatz 6 Satz 3 AsylG). Eine Überstellung setzt in diesem Zusammenhang neben der tatsächlichen Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls voraus, dass die antragstel- lende Person Kontakt mit dem Bundesamt aufnimmt. 19 Bei eigenständiger Einreise der antragstellenden Person in das Bundesgebiet beginnt die Bearbeitungsfrist mit der förmlichen Antragstellung. Wurde ein Verfahren zur weiteren Prüfung und Bearbeitung eines Dublin-Verfahrens an den Dublin-Bereich abgegeben, beginnt die Bearbeitungsfrist grundsätzlich mit dem Abbruch des Dublin-Verfahrens bzw. mit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder dem Ablauf der Überstellungsfrist. Dieses Datum wird durch den Dublin-Bereich, in Klageverfahren durch den Prozessbereich, in der MARiS-Akte vermerkt, siehe hierzu die entsprechende Handreichung zur Umsetzung der Bearbeitungsfristen sowie DA- Asyl, Kapitel Bearbeitungsfristen, Ziffer 2.1. Abweichend hiervon gilt für den Beginn der Bearbeitungsfrist weiterhin das Datum der förmlichen Antragstellung, wenn nach Prüfung durch den Dublin-Bereich festgestellt wurde, dass die Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens abgelaufen ist oder eine originäre Zuständigkeit Deutschlands besteht, d.h. Deutschland von Beginn an für das Verfahren zuständig gewesen ist. Um eine eindeutige Kennzeichnung von Verfahren in Bezug auf die Einhaltung der von § 24 Absätze 4, 5 und 7 AsylG vorgegebenen Fristen zu gewährleisten, wurde ein Datumsfeld „Datum Zuständigkeit DEU“ in MARiS in der Maske „Details Akte“ geschaf- fen, das nach Maßgabe der in der entsprechenden Handreichung dargelegten Vorga- ben von dem jeweils zuständigen SB-Asyl, SB-Dublin oder SB-Prozess zu befüllen ist. Das Feld ist zu befüllen, sobald Deutschland als der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige MS bestimmt ist und das Datum des Fristbeginns feststeht. Das Datumsfeld wurde zum 01.07.2021 aktiv gesetzt. Das bedeutet, dass für Verfahren mit einer förmlichen Antragstellung ab diesem Zeitpunkt der Beginn der Bearbeitungsfrist zu erfassen ist. Für Dublin-Verfahren, die zu diesem Stichtag (evtl. auch im Klageverfahren) bereits anhängig sind, ist das Datum des Fristbeginns nach 19 Vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 34 (zu Absatz 6), wonach stets das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 31 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU entscheidend ist Bearbeitungsfristen Stand 01/23
3/3 den hier getroffenen Regelungen zu erfassen, sobald Deutschland für die Bearbeitung des Antrages zuständig wird. Die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die Verlängerung der Bearbeitungsfrist sowie die Informationspflicht gegenüber den Antragsstellenden regelt die DA-Asyl (siehe DA-Asyl, Kapitel „Bearbeitungsfristen“). Bearbeitungsfristen Stand 01/23
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Beendigung des Dublin-Verfahrens
Das Dublin-Verfahren kann auf unterschiedliche Weise, entweder durch Abbruch oder
Erledigung, beendet werden.
Nachfolgend werden die einzelnen Fallkonstellationen aufgezeigt:
1. Bei Ersuchen aus DE an MS
Fallkonstellation Vorgehen bei Beendigung
Die Person wurde innerhalb Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Die Abschie-
der Überstellungsfrist in den bungsanordnung hat sich durch die Überstellung
MS überstellt. erledigt und ist damit verbraucht. Nach Vollzug der
Abschlussarbeiten ist die Akte in die BK- bzw. RK-
Ablage zu senden.
Die Überstellungsfrist ist Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
abgelaufen, die Person wurde weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
nicht überstellt. weise zum Abbruch des Dublin-Verfahrens
(L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
Das Selbsteintrittsrecht wurde Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
ausgeübt. weiteren Vorgehen siehe das Kapitel SER und die
MARiS Benutzerhinweise zum Abbruch des Dub-
lin-Verfahrens (L:\Dublin\Allgemeine_Informatio-
nen).
Die Person hat ihren Je nach Fallkonstellation und Zeitpunkt im Verfah-
Asylantrag zurückgenommen. ren ist das Dublin-Verfahren abzubrechen oder
fortzuführen. Siehe hierzu das Kapitel Antrags-
rücknahme.
Erteilung eines Aufenthalt- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
stitels durch DE nach Stellung weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
des Antrages auf internatio- weise zum Abbruch des Dublin-Verfahrens
nalen Schutz (Übertragung (L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
Beendigung des Dublin-Verfahrens Stand 01/23
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gem. Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
Berechtigte, endgültige Das Dublin-Verfahren ist beendet. Die Ablehnung
Ablehnung des MS bei erfol- des MS ist durch den zuständigen SB des jeweili-
glosem Remonstrationsverfah- gen DZ in den Dublin-Daten zu erfassen.
ren, wenn kein Hinweis auf die
Zuständigkeit eines anderen Aufgriffsfälle mit Asylgesuch / förmliche Antragstel-
MS gegeben ist lung bereits erfolgt:
Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
die Ablehnung des MS und die Entscheidung im
nationalen Verfahren zu erstellen und die Auslän-
derbehörde über die Ablehnung des MS zu informi-
eren. Die Akte ist an die zuständige AS (AVS-L)
weiterzuleiten.
Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch:
Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
die Ablehnung des MS zu erstellen und die Auslän-
derbehörde über die Ablehnung des MS zu informi-
eren. Gleichzeitig ist der Ausländerbehörde
mitzuteilen, dass das Dublin-Verfahren beendet
wurde und weitere aufenthaltsbeendende
Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen
sind. Die Akte ist anschließend ins Archiv weiterzu-
leiten.
Fehlen der Niederschrift über Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
das persönliche Gespräch das Fehlen der Niederschrift bzw. des
oder des Fragebogens zur Fragebogens zu erstellen. Gleichzeitig ist der
Bestimmung des zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Dublin-
MS und zur Prüfung von Ab- Verfahren beendet wurde und weitere aufenthalts-
schiebungshindernissen im beendende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit
Dublin-Verfahren (Art. 5 Abs. 2 zu prüfen sind. Die Akte ist anschließend ins Archiv
lit. b Dublin III-VO) bei Aufgriff weiterzuleiten.
ohne Asylgesuch
Beendigung des Dublin-Verfahrens Stand 01/23
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Vorliegen von Abschiebung- Das Dublin-Verfahren ist durch den zuständigen
shindernissen in Aufgriffsfällen SB in dem Referat 32C bis 32F abzubrechen. Zum
ohne Asylgesuch, durch die weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
eine Überstellung innerhalb weise zum Abbruch des Dublin-Verfahrens
der Überstellungsfrist nicht (L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
mehr erfolgen kann.
Die Frist zum Stellen eines Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrages
Übernahmeersuchens ist zuständig geworden. Ein Ersuchen wird nicht
bereits abgelaufen. gestellt. Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück
D0272) zu fertigen und die Akte ins nationale Ver-
fahren zu geben.
Der Antragsteller reist freiwillig Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
in den zuständigen MS aus. Abschlussarbeiten ist die Akte in die BK- bzw. RK-
Ablage zu senden. Siehe hierzu das Kapitel Frei-
willige Ausreise in den zuständigen MS.
Der Antragsteller reist na- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen (vgl. hierzu
chweislich freiwillig ins Herkun- das Kapitel Freiwillige Ausreise in das Herkun-
ftsland aus. ftsland).
2. Bei Ersuchen aus MS an DE
Fallkonstellation Vorgehen bei Beendigung
Die Person wurde innerhalb Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
der Überstellungsfrist nach Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
DE überstellt. senden.
Die Person hat sich selbst Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Der MS ist über die
überstellt/ ist freiwillig Ankunft zu informieren. Nach Vollzug der Ab-
eingereist innerhalb der schlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu senden.
Überstellungsfrist.
Die Person ist zum Zeit- Dem MS wird in der Zustimmung mitgeteilt, dass ein
punkt des Ersuchens bereits Transfer nicht mehr nötig ist, da sich die Person
zurück in DE. wieder in DE befindet.
Beendigung des Dublin-Verfahrens Stand 01/23
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Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
senden.
Die Überstellungsfrist ist Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
abgelaufen, die Person der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
wurde nicht überstellt. senden.
Die Person wurde aus Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Der er-
einem anderen MS über- suchende MS ist über die aus einem anderem MS er-
stellt. folgte Überstellung zu informieren. Nach Vollzug der
Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
senden.
Das Selbsteintrittsrecht Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
wurde durch den MS aus- der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
geübt. senden.
Es wird durch den MS mit- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
geteilt, dass die Person ins der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
HKL gereist ist. senden.
Zum weiteren Vorgehen hinsichtlich Beendigung oder Abbruch des Dublin-Verfahrens
siehe MARiS Benutzerhinweise zum Abbruch/Beendigung des Dublin-Verfahrens
(L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
Beendigung des Dublin-Verfahrens Stand 01/23
1/9 Bescheide und Bescheiderstellung 1. Ablauf bei Bescheiderstellung Vor der Bescheiderstellung ist sicherzustellen, dass zum einen die Zuständigkeit durch Zustimmung (explizite Zustimmung oder fiktive Zustimmung) auf den ersuchten MS übergegangen ist. Die Anhörung zur Zulässigkeit (nach Art. 5 Dublin-III-VO) ist immer im Bescheid zu würdigen (siehe Kapitel Persönliches Gespräch). Des Weiteren sind bei der Bescheiderstellung die Abschiebungshindernisse zu über- prüfen (siehe Kapitel Abschiebungshindernisse). Bei der Bescheiderstellung – einschließlich Aufgriffsfällen mit Asylgesuch – ist die all- gemeine Bescheidvorlage D0045 zu verwenden. In Aufgriffsfällen ohne Asylgesuch ist die Bescheidvorlage D1225 zu nutzen. Bei der Zustellung des Dublin-Bescheides wird durch das zuständige Dublinzentrum die Überstellungsentscheidung im AZR erfasst. Ebenso ist die erlassene Abschie- bungsanordnung nach Vollziehbarkeit (1 Woche nach Zustellung) mit dem Datum des Bescheides im AZR zu erfassen. Zudem ist das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung zu erfassen (siehe DA-AVS, Kapitel Aufenthaltsgestattung, Punkt 5).Wurde ein Asyl- gesuch geäußert, eine wirksame Asylantragstellung ist jedoch nicht erfolgt, es wurde aber ein Dublin-Verfahren durchgeführt, kann die Speicherung bzgl. des Abschlusses des Dublin-Verfahrens (Überstellung entschieden, Überstellung erfolgt) direkt auf den Speichersachverhalt „Asylgesuch“ erfasst werden. (siehe DA-AVS, Kapitel „AZR – Ab- schlussmeldung“, Punkt 1. bzw. 4.4). Bescheide und Bescheiderstellung Stand 03/21
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2. Bescheiderstellung bei Anträgen auf internationalen Schutz und Haftfällen
D130 (a, b) Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanord-
nung in DÜ-Staat
D135 (a, b) Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag; temporäres Abschie-
bungshindernis (nicht über Ü-Fristende hinaus); Abschiebungsan-
drohung in DÜ-Staat
D136 (a, b) Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag (nachgeborenes Kind);
Abschiebungsanordnung in DÜ-Staat
D160 (a, b) Dublin-Verfahren; Folgeantrag; bestandskräftiges Erstverfahren
war DÜ-Verfahren; Überstellung ist noch nicht erfolgt; Abschie-
bungsanordnung noch vollziehbar
D161 (a, b) Dublin-Verfahren; Folgeantrag (nur nationales Erstverfahren); Ab-
schiebungsanordnung in DÜ-Staat
D162 (a, b) Dublin-Verfahren; Folgeantrag (nur nationales Erstverfahren); Ab-
schiebungsandrohung in DÜ-Staat
D166 (a, b) Dublin-Verfahren; Folgeantrag (Erstverfahren war DÜ-Verfahren);
Abschiebungsanordnung in DÜ-Staat
D167 (a, b) Dublin-Verfahren; Folgeantrag (Erstverfahren war DÜ-Verfahren);
Abschiebungsandrohung in DÜ-Staat
D180 (a, b) Dublin-Verfahren; Einstellung; Abschiebungsanordnung in DÜ-
Staat
Weitergehende Hinweise zur Bescheiderstellung finden Sie in den MARiS-Benutzer-
hinweisen.
Bescheide und Bescheiderstellung Stand 03/21
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Sonderfall: Haft
Bei Erlass des Bescheides sind die aufgreifenden Stellen unverzüglich darüber zu in-
formieren. Befindet sich der Ausländer in Haft, so ist eine Zustellung des Dublin-Be-
scheides direkt an die jeweilige Haftanstalt per Fax oder per E-Mail möglich und auf-
grund des Beschleunigungsgrundsatzes von Vorteil. Vor Versand sollte jedoch schrift-
lich oder telefonisch mit der zuständigen Haftanstalt geklärt werden, ob eine Zustellung
per Fax oder per E-Mail möglich ist und im Zuge einer Amtshilfe die Zustellung durch
einen Bediensteten der Haftanstalt erfolgen kann20. Sollte der Bescheid elektronisch
versandt werden, so ist ein entsprechendes Empfangsbekenntnis beizufügen, welches
von Seiten des Ausländers zu unterschreiben und von der Haftanstalt umgehend aus-
gefüllt an das Bundesamt zurück-zuschicken ist, vgl. § 5 Abs. 4 VwZG.
3. Aufgriffsfälle mit Asylgesuch
3.1. Asylgesuch, kein förmlicher Antrag
D131 (a, b) Dublin-Verfahren; Asylgesuch, aber noch kein förmlicher Antrag
nach § 14 AsylG; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanord-
nung in DÜ-Staat
Der Bescheid ist ausschließlich zu erstellen, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderstel-
lung ein Nachweis in der Akte vorhanden ist, dass folgende Dokumente kumulativ vor-
liegen:
- Aushändigung von Dublin-Merkblättern und Dokumentation in der Erklärung Asyl-
gesuch – siehe Kapitel Aufgriffsverfahren, und
- Belehrung zur Weiterleitung nach § 20 Abs. 1 AsylG, § 22 Abs. 3 AsylG oder § 23
Abs. 2 AsylG (Ausnahme: Haft).
20
BayVGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 C 17.1174 –, juris; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10.
Aufl. 2020, § 5, RN 6 ff.
Bescheide und Bescheiderstellung Stand 03/21