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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Bearbeitungsfristen


1. Allgemeines

In § 24 Absatz 4 bis 7 AsylG werden die in Art. 31 der Verfahrensrichtlinie enthaltenen
Regelungen für die Bearbeitungsfristen von Anträgen auf internationalen Schutz um-
gesetzt. Die regelmäßige Bearbeitungsfrist für die Entscheidungen über Asylanträge
beträgt gem. § 24 Absatz 4 Satz 1 AsylG sechs Monate. Nur in bestimmten Fällen
kann eine Fristverlängerung nach den Regelungen in § 24 Absatz 4 und Absatz 5
AsylG verlängert werden. § 24 Absatz 7 AsylG sieht dabei vor, dass das Bundesamt
spätestes 21 Monate nach förmlicher Asylantragstellung gem. § 14 Absatz 1 und 2
AsylG über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hat.
Als abgeschlossen gilt ein Verfahren mit Zustellung des Bescheides.


 Die genannten Regelungen finden nur in erstinstanzlichen Verfahren im Sinne der
 Verfahrensrichtlinie Anwendung (Erst- und Folgeverfahren), d.h. diese Regelungen
 gelten nicht für Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren und
 in Klageverfahren.
 Zudem muss ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 Absatz 1 und 2 AsylG vorliegen.
 Die Bearbeitungsfristen finden daher in Aufgriffsverfahren keine Anwendung.



2. Beginn der Bearbeitungsfrist

Für den Beginn der Bearbeitungsfrist ist nach § 24 Absatz 6 Satz 1 AsylG grundsätzlich
der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung maßgeblich.


Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf Dublin-Verfahren.
Ist ein Antrag gemäß dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Maßgabe der
Dublin-III-Verordnung zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist nach § 24 Ab-
satz 6 Satz 2 AsylG, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung des
Antrages auf internationalen Schutz zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich
die antragstellende Person zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt
die Bearbeitungsfrist mit ihrer Überstellung aus dem MS in das Bundesgebiet (vgl.

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§ 24 Absatz 6 Satz 3 AsylG). Eine Überstellung setzt in diesem Zusammenhang neben
der tatsächlichen Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls voraus, dass die antragstel-
lende Person Kontakt mit dem Bundesamt aufnimmt. 19
Bei eigenständiger Einreise der antragstellenden Person in das Bundesgebiet beginnt
die Bearbeitungsfrist mit der förmlichen Antragstellung.


Wurde ein Verfahren zur weiteren Prüfung und Bearbeitung eines Dublin-Verfahrens
an den Dublin-Bereich abgegeben, beginnt die Bearbeitungsfrist grundsätzlich mit dem
Abbruch des Dublin-Verfahrens bzw. mit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder
dem Ablauf der Überstellungsfrist. Dieses Datum wird durch den Dublin-Bereich, in
Klageverfahren durch den Prozessbereich, in der MARiS-Akte vermerkt, siehe hierzu
die entsprechende Handreichung zur Umsetzung der Bearbeitungsfristen sowie DA-
Asyl, Kapitel Bearbeitungsfristen, Ziffer 2.1.


Abweichend hiervon gilt für den Beginn der Bearbeitungsfrist weiterhin das Datum der
förmlichen Antragstellung, wenn nach Prüfung durch den Dublin-Bereich festgestellt
wurde, dass die Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens abgelaufen ist oder eine
originäre Zuständigkeit Deutschlands besteht, d.h. Deutschland von Beginn an für das
Verfahren zuständig gewesen ist.


Um eine eindeutige Kennzeichnung von Verfahren in Bezug auf die Einhaltung der von
§ 24 Absätze 4, 5 und 7 AsylG vorgegebenen Fristen zu gewährleisten, wurde ein
Datumsfeld „Datum Zuständigkeit DEU“ in MARiS in der Maske „Details Akte“ geschaf-
fen, das nach Maßgabe der in der entsprechenden Handreichung dargelegten Vorga-
ben von dem jeweils zuständigen SB-Asyl, SB-Dublin oder SB-Prozess zu befüllen ist.
Das Feld ist zu befüllen, sobald Deutschland als der für die Prüfung des Antrages auf
internationalen Schutz zuständige MS bestimmt ist und das Datum des Fristbeginns
feststeht. Das Datumsfeld wurde zum 01.07.2021 aktiv gesetzt. Das bedeutet, dass
für Verfahren mit einer förmlichen Antragstellung ab diesem Zeitpunkt der Beginn der
Bearbeitungsfrist zu erfassen ist. Für Dublin-Verfahren, die zu diesem Stichtag (evtl.
auch im Klageverfahren) bereits anhängig sind, ist das Datum des Fristbeginns nach



19
   Vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 34 (zu Absatz 6), wonach stets das kumulative Vorliegen der
Voraussetzungen von Art. 31 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU entscheidend ist


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den hier getroffenen Regelungen zu erfassen, sobald Deutschland für die Bearbeitung
des Antrages zuständig wird.
Die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die Verlängerung der Bearbeitungsfrist
sowie die Informationspflicht gegenüber den Antragsstellenden regelt die DA-Asyl
(siehe DA-Asyl, Kapitel „Bearbeitungsfristen“).




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Beendigung des Dublin-Verfahrens

Das Dublin-Verfahren kann auf unterschiedliche Weise, entweder durch Abbruch oder
Erledigung, beendet werden.
Nachfolgend werden die einzelnen Fallkonstellationen aufgezeigt:



1. Bei Ersuchen aus DE an MS


 Fallkonstellation                  Vorgehen bei Beendigung
 Die Person wurde innerhalb Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Die Abschie-
 der Überstellungsfrist in den bungsanordnung hat sich durch die Überstellung
 MS überstellt.                     erledigt und ist damit verbraucht. Nach Vollzug der
                                    Abschlussarbeiten ist die Akte in die BK- bzw. RK-
                                    Ablage zu senden.
 Die     Überstellungsfrist     ist Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
 abgelaufen, die Person wurde weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
 nicht überstellt.                  weise    zum     Abbruch   des   Dublin-Verfahrens
                                    (L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
 Das Selbsteintrittsrecht wurde Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
 ausgeübt.                          weiteren Vorgehen siehe das Kapitel SER und die
                                    MARiS Benutzerhinweise zum Abbruch des Dub-
                                    lin-Verfahrens    (L:\Dublin\Allgemeine_Informatio-
                                    nen).
 Die     Person        hat    ihren Je nach Fallkonstellation und Zeitpunkt im Verfah-
 Asylantrag zurückgenommen.         ren ist das Dublin-Verfahren abzubrechen oder
                                    fortzuführen. Siehe hierzu das Kapitel Antrags-
                                    rücknahme.
 Erteilung    eines     Aufenthalt- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Zum
 stitels durch DE nach Stellung weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
 des Antrages auf internatio- weise          zum     Abbruch   des   Dublin-Verfahrens
 nalen    Schutz      (Übertragung (L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).




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gem. Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
Berechtigte,         endgültige Das Dublin-Verfahren ist beendet. Die Ablehnung
Ablehnung des MS bei erfol- des MS ist durch den zuständigen SB des jeweili-
glosem Remonstrationsverfah- gen DZ in den Dublin-Daten zu erfassen.
ren, wenn kein Hinweis auf die
Zuständigkeit eines anderen Aufgriffsfälle mit Asylgesuch / förmliche Antragstel-
MS gegeben ist                    lung bereits erfolgt:
                                  Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
                                  die Ablehnung des MS und die Entscheidung im
                                  nationalen Verfahren zu erstellen und die Auslän-
                                  derbehörde über die Ablehnung des MS zu informi-
                                  eren. Die Akte ist an die zuständige AS (AVS-L)
                                  weiterzuleiten.


                                  Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch:
                                  Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
                                  die Ablehnung des MS zu erstellen und die Auslän-
                                  derbehörde über die Ablehnung des MS zu informi-
                                  eren.     Gleichzeitig   ist   der   Ausländerbehörde
                                  mitzuteilen, dass das Dublin-Verfahren beendet
                                  wurde       und    weitere      aufenthaltsbeendende
                                  Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen
                                  sind. Die Akte ist anschließend ins Archiv weiterzu-
                                  leiten.
Fehlen der Niederschrift über Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück D0281) über
das    persönliche    Gespräch das          Fehlen   der     Niederschrift   bzw.   des
oder des Fragebogens zur Fragebogens zu erstellen. Gleichzeitig ist der
Bestimmung des zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Dublin-
MS und zur Prüfung von Ab- Verfahren beendet wurde und weitere aufenthalts-
schiebungshindernissen        im beendende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit
Dublin-Verfahren (Art. 5 Abs. 2 zu prüfen sind. Die Akte ist anschließend ins Archiv
lit. b Dublin III-VO) bei Aufgriff weiterzuleiten.
ohne Asylgesuch


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Vorliegen von Abschiebung- Das Dublin-Verfahren ist durch den zuständigen
shindernissen in Aufgriffsfällen SB in dem Referat 32C bis 32F abzubrechen. Zum
ohne Asylgesuch, durch die weiteren Vorgehen siehe MARiS Benutzerhin-
eine   Überstellung     innerhalb weise          zum   Abbruch   des   Dublin-Verfahrens
der    Überstellungsfrist      nicht (L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).
mehr erfolgen kann.
Die Frist zum Stellen eines Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrages
Übernahmeersuchens               ist zuständig geworden. Ein Ersuchen wird nicht
bereits abgelaufen.                  gestellt. Es ist ein Aktenvermerk (Schriftstück
                                     D0272) zu fertigen und die Akte ins nationale Ver-
                                     fahren zu geben.
Der Antragsteller reist freiwillig Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
in den zuständigen MS aus.           Abschlussarbeiten ist die Akte in die BK- bzw. RK-
                                     Ablage zu senden. Siehe hierzu das Kapitel Frei-
                                     willige Ausreise in den zuständigen MS.
Der    Antragsteller   reist    na- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen (vgl. hierzu
chweislich freiwillig ins Herkun- das Kapitel Freiwillige Ausreise in das Herkun-
ftsland aus.                         ftsland).



2. Bei Ersuchen aus MS an DE


Fallkonstellation                 Vorgehen bei Beendigung
Die Person wurde innerhalb Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
der Überstellungsfrist nach Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
DE überstellt.                    senden.
Die Person hat sich selbst Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Der MS ist über die
überstellt/      ist   freiwillig Ankunft zu informieren. Nach Vollzug der Ab-
eingereist     innerhalb    der schlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu senden.
Überstellungsfrist.
Die Person ist zum Zeit- Dem MS wird in der Zustimmung mitgeteilt, dass ein
punkt des Ersuchens bereits Transfer nicht mehr nötig ist, da sich die Person
zurück in DE.                     wieder in DE befindet.




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                                     Das Dublin-Verfahren ist erledigt. Nach Vollzug der
                                     Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
                                     senden.
 Die       Überstellungsfrist    ist Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
 abgelaufen,        die   Person der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
 wurde nicht überstellt.             senden.


 Die       Person    wurde      aus Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Der er-
 einem anderen MS über- suchende MS ist über die aus einem anderem MS er-
 stellt.                             folgte Überstellung zu informieren. Nach Vollzug der
                                     Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
                                     senden.
 Das          Selbsteintrittsrecht Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
 wurde durch den MS aus- der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
 geübt.                              senden.


 Es wird durch den MS mit- Das Dublin-Verfahren ist abzubrechen. Nach Vollzug
 geteilt, dass die Person ins der Abschlussarbeiten ist die Akte in das Archiv zu
 HKL gereist ist.                    senden.


Zum weiteren Vorgehen hinsichtlich Beendigung oder Abbruch des Dublin-Verfahrens
siehe MARiS Benutzerhinweise zum Abbruch/Beendigung des Dublin-Verfahrens
(L:\Dublin\Allgemeine_Informationen).




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Bescheide und Bescheiderstellung


1. Ablauf bei Bescheiderstellung


Vor der Bescheiderstellung ist sicherzustellen, dass zum einen die Zuständigkeit durch
Zustimmung (explizite Zustimmung oder fiktive Zustimmung) auf den ersuchten MS
übergegangen ist. Die Anhörung zur Zulässigkeit (nach Art. 5 Dublin-III-VO) ist immer
im Bescheid zu würdigen (siehe Kapitel Persönliches Gespräch).


Des Weiteren sind bei der Bescheiderstellung die Abschiebungshindernisse zu über-
prüfen (siehe Kapitel Abschiebungshindernisse).


Bei der Bescheiderstellung – einschließlich Aufgriffsfällen mit Asylgesuch – ist die all-
gemeine Bescheidvorlage D0045 zu verwenden. In Aufgriffsfällen ohne Asylgesuch ist
die Bescheidvorlage D1225 zu nutzen.


Bei der Zustellung des Dublin-Bescheides wird durch das zuständige Dublinzentrum
die Überstellungsentscheidung im AZR erfasst. Ebenso ist die erlassene Abschie-
bungsanordnung nach Vollziehbarkeit (1 Woche nach Zustellung) mit dem Datum des
Bescheides im AZR zu erfassen. Zudem ist das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
zu erfassen (siehe DA-AVS, Kapitel Aufenthaltsgestattung, Punkt 5).Wurde ein Asyl-
gesuch geäußert, eine wirksame Asylantragstellung ist jedoch nicht erfolgt, es wurde
aber ein Dublin-Verfahren durchgeführt, kann die Speicherung bzgl. des Abschlusses
des Dublin-Verfahrens (Überstellung entschieden, Überstellung erfolgt) direkt auf den
Speichersachverhalt „Asylgesuch“ erfasst werden. (siehe DA-AVS, Kapitel „AZR – Ab-
schlussmeldung“, Punkt 1. bzw. 4.4).




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2. Bescheiderstellung bei Anträgen auf internationalen Schutz und Haftfällen


D130 (a, b)       Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanord-
                  nung in DÜ-Staat


D135 (a, b)       Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag; temporäres Abschie-
                  bungshindernis (nicht über Ü-Fristende hinaus); Abschiebungsan-
                  drohung in DÜ-Staat


D136 (a, b)       Dublin-Verfahren; unzulässiger Asylantrag (nachgeborenes Kind);
                  Abschiebungsanordnung in DÜ-Staat


D160 (a, b)       Dublin-Verfahren; Folgeantrag; bestandskräftiges Erstverfahren
                  war DÜ-Verfahren; Überstellung ist noch nicht erfolgt; Abschie-
                  bungsanordnung noch vollziehbar


D161 (a, b)       Dublin-Verfahren; Folgeantrag (nur nationales Erstverfahren); Ab-
                  schiebungsanordnung in DÜ-Staat


D162 (a, b)       Dublin-Verfahren; Folgeantrag (nur nationales Erstverfahren); Ab-
                  schiebungsandrohung in DÜ-Staat


D166 (a, b)       Dublin-Verfahren; Folgeantrag (Erstverfahren war DÜ-Verfahren);
                  Abschiebungsanordnung in DÜ-Staat


D167 (a, b)       Dublin-Verfahren; Folgeantrag (Erstverfahren war DÜ-Verfahren);
                  Abschiebungsandrohung in DÜ-Staat


D180 (a, b)       Dublin-Verfahren; Einstellung; Abschiebungsanordnung in DÜ-
                  Staat


Weitergehende Hinweise zur Bescheiderstellung finden Sie in den MARiS-Benutzer-
hinweisen.



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Sonderfall: Haft


Bei Erlass des Bescheides sind die aufgreifenden Stellen unverzüglich darüber zu in-
formieren. Befindet sich der Ausländer in Haft, so ist eine Zustellung des Dublin-Be-
scheides direkt an die jeweilige Haftanstalt per Fax oder per E-Mail möglich und auf-
grund des Beschleunigungsgrundsatzes von Vorteil. Vor Versand sollte jedoch schrift-
lich oder telefonisch mit der zuständigen Haftanstalt geklärt werden, ob eine Zustellung
per Fax oder per E-Mail möglich ist und im Zuge einer Amtshilfe die Zustellung durch
einen Bediensteten der Haftanstalt erfolgen kann20. Sollte der Bescheid elektronisch
versandt werden, so ist ein entsprechendes Empfangsbekenntnis beizufügen, welches
von Seiten des Ausländers zu unterschreiben und von der Haftanstalt umgehend aus-
gefüllt an das Bundesamt zurück-zuschicken ist, vgl. § 5 Abs. 4 VwZG.



3. Aufgriffsfälle mit Asylgesuch



3.1. Asylgesuch, kein förmlicher Antrag


D131 (a, b)          Dublin-Verfahren; Asylgesuch, aber noch kein förmlicher Antrag
                     nach § 14 AsylG; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanord-
                     nung in DÜ-Staat


Der Bescheid ist ausschließlich zu erstellen, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderstel-
lung ein Nachweis in der Akte vorhanden ist, dass folgende Dokumente kumulativ vor-
liegen:


- Aushändigung von Dublin-Merkblättern und Dokumentation in der Erklärung Asyl-
     gesuch – siehe Kapitel Aufgriffsverfahren, und
- Belehrung zur Weiterleitung nach § 20 Abs. 1 AsylG, § 22 Abs. 3 AsylG oder § 23
     Abs. 2 AsylG (Ausnahme: Haft).




20
  BayVGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 C 17.1174 –, juris; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10.
Aufl. 2020, § 5, RN 6 ff.


Bescheide und Bescheiderstellung                                              Stand 03/21
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