da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

/ 473
PDF herunterladen
Unter „Asylstatus:
−      Eingabe "Asylantrag abgelehnt am... zugestellt am…." mit Datum des Bescheids
       (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020)
−      Eingabe „Asylantrag abgelehnt am…. unanfechtbar seit…“ mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) nach Eintritt der BK (06.06.2020).

Unter „Aufenthaltsbeendigung“:
−      Eingabe "Abschiebung angedroht am.... zugestellt am …" mit Datum des Bescheids
       (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020).
−       Eingabe „Abschiebung angedroht am … vollziehbar seit …“ im Zeitpunkt der Voll-
        ziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (= 06.06.2020 nach Ablauf der zweiwöchi-
        gen Klagefrist


S. hierzu auch die Regelungen im Kapitel Abschlussmitteilung/Bestandskraftmitteilung.


→ Klage gegen die komplette Entscheidung eingelegt
Unter „Asylstatus“:
  - Eingabe "Asylantrag abgelehnt am... zugestellt am…." mit Datum des Bescheids
      (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020)
    -   Eingabe „Asylantrag abgelehnt am … unanfechtbar seit ….“ mit Datum des Be-
        scheids nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung (zum Beispiel
        13.07.2020).


Unter „Aufenthaltsbeendigung“:
    -   Eingabe "Abschiebung angedroht am.... zugestellt am …" mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020).
    -   Eingabe „Abschiebung angedroht am …. vollziehbar seit …“ mit Datum des Be-
        scheids (15.05.2020) im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung
        (hier: 13.07.2023, Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung)


Stattgabe der Klage
    -        Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG


→ Klage gegen die ablehnende Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und/oder zum
   subsidiären Schutz:
Klage abgewiesen:
    - Weitere Verfahrensweise wie bei abgewiesener Klage zu allen Entscheidungen.


Klage stattgegeben.
    -   Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG

DA-AVS: AZR-Meldung zum
Stand des Asylverfahrens                    9/20                          Stand 08/23
125

→ Klage gegen die ablehnende Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG:
Klage abgewiesen:
Unter „Asylstatus:
−       Eingabe "Asylantrag abgelehnt am... zugestellt am …" mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020)
−       Eingabe „Asylantrag abgelehnt am…. unanfechtbar seit…“ mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) mit Eintritt der RK (zum Beispiel 13.07.2020).

Unter „Aufenthaltsbeendigung“:
−      Eingabe "Abschiebung angedroht am.... zugestellt am… " mit Datum des Bescheids
       (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020).
−      Eingabe „Abschiebung angedroht am … vollziehbar seit …“ mit Datum des Bescheids
       (15.05.2020) im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung


Klage stattgegeben:
      Das Bundesamt wurde verpflichtet, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7
      AufenthG festzustellen. Die entsprechende Erfassung im AZR erfolgt mit Datum des
      Verpflichtungsbescheids zum Zeitpunkt der Zustellung (s. OVG Berlin-Brandenburg,
        Urteil vom 27.02.2015 (AZ 7 B 29.14). Gleichzeitig ist das Dokument D2395 (AZR-
        Bescheid) unter Dokumente zu speichern.
    -   Die Eingabe der Abschiebungsandrohung „vollziehbar seit…“ unterbleibt.


Hinweis: In den Fällen, in denen das Bundesamt im Rahmen eines Abhilfebescheides Ab-
schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG feststellt, erfolgt die Erfassung im
AZR mit Datum der Zustellung des Abhilfebescheides.


Hinweis: Nach unanfechtbarem Abschluss der Entscheidung zu Art. 16 a GG, § 3 Abs.1
AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG kann - auch dann, wenn die Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder
7 AufenthG noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist - bereits wirksam ein Asylfolgeantrag
gestellt werden.



5.2 Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a AsylG (Dublinfälle –
für die Durchführung des Asylverfahrens ist ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig),


Bescheidtenorierung: Der Asylantrag ist unzulässig,
Rechtsbehelfsfrist 1 Woche; Fristende: 29.05.2020


Hinweise:
DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung              10/17                           Stand 10/20
126

- Die Erfassung der Speichersachverhalte „über Überstellung an <Staat> entschieden am
<Datum>“ und "Abschiebung angeordnet am..." erfolgt durch das zuständige Dublinzentrum
- Die Erfassung des Speichersachverhalts „Überstellung an <Staat>“ erfolgt durch Referat
32C.
- - Die Löschung des Speichersachverhalts „über Überstellung an <Staat> entschieden am
<Datum>“ (Code 23) erfolgt durch Referat 32C. Sofern das Verfahren trotz vorangegange-
ner Zustimmung des Mitgliedstaates im nationalen Verfahren entschieden werden soll, z.B.
weil Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder die Überstellungs-
frist abgelaufen ist, ist eine entsprechende Entscheidung durch die zuständige Außenstelle
im AZR zu erfassen.


Abschiebungsanordnung: folgende Unterscheidungen


→ Keine Klage und kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
−      Nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung ist die Vollziehbarkeit der Abschie-
       bungsanordnung eingetreten und in das AZR einzugeben. Die Eingabe erfolgt mit
       dem Datum des Bescheides (15.05.2020).
−      Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächli-
       chen Überstellung zu erfassen.


→ Klage, jedoch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
-    Nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung (30.05.2020) ist die Vollziehbarkeit
     der Abschiebungsanordnung eingetreten und in das AZR mit dem Datum des Be-
     scheides (15.05.2020) einzugeben.


−      Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächli-
       chen Überstellung zu erfassen.


→ Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
-   Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO
       • Mit "Bekanntwerden" der Ablehnung des Antrags ist die Eingabe "Abschiebung
          angeordnet am..." mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020)
          vorzunehmen.
       • Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsäch-
           lichen Überstellung zu erfassen.


-   Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
    Hinsichtlich der Erfassung des Verfahrensabschlusses muss die Rechtskraft im
    Hauptsacheverfahren abgewartet werden.


DA-AVS: AZR-Meldung zum
Stand des Asylverfahrens                      11/20                       Stand 08/23
127

•   Bei Ablehnung der Klage fallen Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens und
           Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zusammen. Bei beispielsweise
           eingetretener Rechtskraft am 20.09.2020 ist die Eingabe "Abschiebung
           angeordnet am..." ebenfalls am 20.09.2020 mit Datum des Bundesamt-
           Bescheides (15.05.2020) zu erfassen.
       •   Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsäch-
           lichen Überstellung zu erfassen.
      •    Bei Stattgabe der Klage wird das Verfahren im nationalen Verfahren fortgeführt.
           Der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens je nach
           Entscheidung gem. den entsprechenden Regelungen erfasst.

5.3 O.u.-Entscheidungen nach § 30 AsylG oder § 29a AsylG und
Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 i.V.m. § 71
Abs. 4 oder § 71a Abs. 4 AsylG (Folge- oder Zweitantrag mit Erlass einer
Abschiebungsandrohung)

Rechtsbehelfsfrist 1 Woche; Freiwillige Ausreisefrist 1 Woche
Ende der Rechtsbehelfsfrist: 29.05.2020
Asylabschluss und Abschiebungsandrohung: folgende Unterscheidungen


→ Keine Klage und kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
−     Nach Ablauf von einer Woche nach der Bestandskraft (BK-Datum) ist die Vollzieh-
      barkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten und in das AZR einzugeben. Die
      Eingabe erfolgt mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020). Gleichzeitig wird die
      Eingabe "Asylantrag abgelehnt am..." mit Datum der BK (30.05.2020) vorgenommen.


→ Klage, jedoch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
-    Die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." erfolgt am 06.06.2020 (Datum der Voll-
     ziehbarkeit) mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020). Die Eingabe "Asylantrag
     abgelehnt am..." erfolgt erst nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens
      mit RK-Datum.


→ Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
      • Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO
         Nach Ablauf von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrages
           nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." mit
           Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) vorzunehmen. Die Eingabe
           "Asylantrag abgelehnt am..." erfolgt nach unanfechtbarem Abschluss des
           Hauptsacheverfahrens mit Datum der RK.
       •   Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, Klage abgewiesen

DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               12/17                           Stand 10/20
128

Die freiwillige Ausreisefrist endet 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des
           Asylverfahrens. Bei beispielsweise eingetretener Rechtskraft nach Klageabwei-
           sung am 16.07.2020 ist der Asylabschluss mit diesem Datum in das AZR
           einzugeben. Die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." erfolgt am 15.08.2020
           mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020).


       •   Bei Stattgabe der Klage ist der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbar-
           keit des Verfahrens je nach Entscheidung gem. den entsprechenden Regelungen
           zu erfassen.


Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Unzulässigkeits-
entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit Aussetzung der Vollziehbarkeit bis
Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens

In den o.g. Fällen ergeht nach § 35 AsylG eine Abschiebungsandrohung in den Mitglieds-
staat bzw. den sonstigen Drittstaat. Die zu setzende Ausreisefrist beträgt nach § 36 Abs. 1
AsylG eine Woche. Im Bescheid wird nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Ab-
schiebungsandrohung ausgesetzt. Die Aussetzung ist nicht mit einer Befristung versehen
und gilt daher bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Für die Praxis bedeutet dies,
dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung mit Unanfechtbarkeit des Verfahrens
eintritt.

5.4 Dublinbescheide ohne Asylantrag
Wurde ein Asylgesuch geäußert, eine wirksame Asylantragstellung ist jedoch nicht erfolgt,
es wurde aber ein Dublinverfahren durchgeführt, kann die Speicherung bzgl. des
Abschlusses des Dublinverfahrens (Überstellung entschieden, Überstellung erfolgt) direkt
auf den Speichersachverhalt „Asylgesuch“ erfasst werden.


Die Abschlussmeldung des Dublinverfahrens im AZR erfolgt durch das hierfür zuständige
Dublinzentrum.

5.5 Einstellungsbescheid
Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen;
Fristende der Rechtsbehelfsfrist: 05.06.2020
(Einstellungen sind vom EuGH Urteil „Gnandi“ vom 19.06.18 und den darauffolgenden Ur-
         teilen nicht betroffen.)


5.5.1 Klage - jedoch kein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO
Zustellung: 22.05.2020, Klage z.B. erhoben am 27.05.2020 (keine aufschiebende Wirkung),
        Abschiebungsandrohung vollziehbar          mit Zustellung der Entscheidung am
        22.05.2020.
DA-AVS: AZR-Meldung zum
Stand des Asylverfahrens                   13/20                           Stand 08/23
129

„Asylstatus“:
        Eingabe "Asylverfahren eingestellt am... zugestellt am…“ mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) nach wirksamer Zustellung (22.05.2020). Sofern das Verfahren ohne
        vorherige Anhörung eingestellt wurde, ist gleichzeitig das Dokument D2395 (AZR-
        Bescheid) unter Dokumente zu speichern. Die Erfassung und Speicherung hat un-
        mittelbar nach wirksamer Zustellung zu erfolgen.


        Eingabe „Asylverfahren eingestellt am … unanfechtbar seit …“ mit Datum des Be-
        scheids nach Eintritt der RK.

Unter „Aufenthaltsbeendigung“:
Eingabe "Abschiebung angedroht am.... zugestellt am " mit Datum des Bescheids
        (15.05.2020) unmittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2020). Sofern das Ver-
       fahren ohne vorherige Anhörung eingestellt worden ist, ist das Dokument D2395
       (AZR-Bescheid) unter Dokumente zu speichern.
Eingabe „Abschiebung angedroht am … vollziehbar seit …“ mit Datum des Bescheids un-
       mittelbar nach wirksamer Zustellung (22.05.2023)


Bei Stattgabe der Klage ist der Abschluss im AZR erst nach Unanfechtbarkeit des Verfah-
rens je nach Entscheidung gem. den entsprechenden Regelungen zu erfassen.


5.5.2 Klage und Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO
Hierbei ist zu unterscheiden, ob dem Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO stattgegeben wurde
oder nicht.


5.5.2.1 Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs.5 VwGO
„Asylstatus“
„Eingabe „Asylverfahren eingestellt am … unanfechtbar seit …“ mit Datum des Bescheids
        nach Eintritt der RK.
„Aufenthaltsbeendigung“
Keine Eintragung. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt bestehen, die ne-
gative Entscheidung des VG zum Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wirkt sich nicht auf die
bereits eingetretene Vollziehbarkeit aus


5.5.2.2 Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs.5 VwGO, Klage abgewiesen


Da die Eingabe „Abschiebungsandrohung vom … vollziehbar seit …“ mit Datum des Be-
scheids (15.05.2020) nach wirksamer Zustellung (22.05.2020) bereits vorgenommen


DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung             14/17                           Stand 10/20
130

wurde, ist die Vollziehbarkeit wegen der positiven Eilentscheidung des VG zum Eilantrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO mit D0985 zu löschen.
Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung tritt mit Unanfechtbarkeit des ablehnenden Ur-
teils ein.

5.6 Anerkennung
Keine Rechtsbehelfsfrist
„Asylstatus“
Eingabe "als Asylberechtigter anerkannt am … bestandskräftig seit …“ mit Datum des Be-
scheids (15.05.2020) nach Eintritt der BK. Das Datum der BK entspricht dem Datum der
Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Gleichzeitig ist das Doku-
ment D2395 (AZR-Bescheid) unter Dokumente im AZR zu speichern. Die Erfassung und
Speicherung hat unmittelbar nach wirksamer Zustellung zu erfolgen.


„Aufenthaltsbeendigung“
keine Eingabe.

5.7 Beschränkter Antrag auf Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 AsylG;
Flüchtlingsschutz liegt vor
Keine Rechtsbehelfsfrist
„Asylstatus“:
Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am... bestandskräftig seit
…" mit Datum des Bescheids (15.05.2020) und Eintritt der BK. Das Datum der BK entspricht
dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Gleichzeitig
ist das Dokument D2395 (AZR-Bescheid) im AZR unter Dokumente zu speichern. Die
Erfassung und Speicherung hat unmittelbar nach wirksamer Zustellung zu erfolgen.

„Aufenthaltsbeendigung“
keine Eingabe.


5.8 Art. 16 a GG wurde abgelehnt, Flüchtlingsschutz liegt vor
Rechtsbehelfsfrist zu Art. 16 a GG 2 Wochen; Fristende: 05.06.2020.


„Asylstatus“: folgende Unterscheidungen
→ Keine Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG eingelegt:
  Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am... bestandskräftig
  seit …" mit Datum des Bescheids (15.05.2020) und Datum der BK (22.05.2020). Das
  Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen
  Bevollmächtigten. Gleichzeitig ist das Dokument D2395 (AZR-Bescheid) im AZR unter


DA-AVS: AZR-Meldung zum
Stand des Asylverfahrens                  15/20                           Stand 08/23
131

Dokumente zu speichern. Die Erfassung und Speicherung hat unmittelbar nach wirksa-
    mer Zustellung zu erfolgen.


→ Klage gegen die Ablehnung zu Art 16 a GG eingelegt:
-      Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am... bestands-
       kräftig seit …" mit Datum des Bescheids (15.05.2020) und Datum der BK
       (22.05.2020). Das Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den An-
       tragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Gleichzeitig ist das Dokument D2395
       (AZR-Bescheid) im AZR unter Dokumente zu speichern. Die Erfassung und Speiche-
       rung hat unmittelbar nach wirksamer Zustellung zu erfolgen.
-      Ablehnung der Klage: Im AZR ist nichts weiter zu veranlassen.
-      Stattgabe der Klage: In diesen Fällen ist durch das Bundesamt ein Verpflichtungsbe-
       scheid zu erlassen. Die Eingabe „als Asylberechtigter anerkannt am... bestandskräf-
       tig seit …" erfolgt in diesen Fällen über die AZR-Korrekturmeldung "Asylverfahren"
       (D0985) mit Datum des Verpflichtungsbescheids im Zeitpunkt der Zustellung (= Ein-
       tritt BK) (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2015 (AZ 7 B 29.14)). Gleich-
       zeitig ist das neu erstellte Dokument D2395 (AZR-Bescheid) im AZR unter Doku-
       mente zu speichern.


Abschiebungsandrohung:
Keine Eingabe.

5.9 Art. 16 a GG wurde abgelehnt, Familienflüchtlingsschutz (§ 26 AsylG) liegt vor
Keine Rechtsbehelfsfrist
„Asylstatus“:
Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am...bestandskräftig seit
…" mit Datum des Bescheids und Datum der BK (22.05.2020). Das Datum der BK entspricht
dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Gleichzeitig
ist das Dokument D2395 (AZR-Bescheid) im AZR unter Dokumente zu speichern. Die
Erfassung und Speicherung hat unmittelbar nach wirksamer Zustellung zu erfolgen.


In der Kategorie „Aufenthaltsbeendigung“:
keine Eingabe.

5.10 Ablehnung zu Art. 16 a GG; Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG liegt nicht
vor; subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG liegt vor

Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen; Fristende: 05.06.2020.


Asylabschluss und Abschiebungsandohung: folgende Unterscheidungen

DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                16/17                          Stand 10/20
132

→ Keine Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG, § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1
AsylG
−     Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der BK (06.06.2020) nach Unan-
      fechtbarkeit.
−     Eingabe "Abschiebung angedroht am.…" entfällt.
−     Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG festgestellt mit Datum
      der Zustellung.


→ Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG und § §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG
-     Ablehnung der Klage:
      - Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der RK nach Unanfechtbarkeit.
      - Eingabe "Abschiebung angedroht am.…" entfällt.
      - Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG festgestellt mit Da-
          tum der Zustellung.


-     Stattgabe der Klage
      Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG

5.11 Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7
AufenthG
Da es sich bei einem Wiederaufgreifensantrag nicht um einen Asylantrag handelt, ist der
Antrag auch nicht dem AZR zu melden. Darüber hinaus ist der Ausländer grundsätzlich auf
Grund einer bereits bestehenden Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig.


Bei der Abbildung der Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag ist wie folgt zu dif-
ferenzieren:


-     Ergeht eine positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, so ist die bereits
      gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren zu löschen.
−     Erfassung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG mit Da-
      tum der Zustellung.
-     Ergeht eine negative Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, so unterbleibt
      der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung. Im AZR ist daher nichts zu ver-
      anlassen.

5.12 Rücknahme/Widerruf der Anerkennung


Vorbemerkung:
Sofern Anerkennungen bzw. Schutzgewährungen nur teilweise zurückgenommen oder wi-
derrufen werden, beispielsweise wird lediglich die Anerkennung zu Art. 16a GG widerrufen

DA-AVS: AZR-Meldung zum
Stand des Asylverfahrens                  17/20                           Stand 08/23
133

und der Ausländer erhält Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG oder eine positive Fest-
stellung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG wird widerrufen und der Ausländer
erhält subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG, ist wie folgt zu verfahren:
Aus der Widerrufsakte ist das Dokument D0985 (AZR_Info_Referat21D) zu erstellen, das
für den Fall relevante Kästchen anzukreuzen und das Zustelldatum des Widerrufsbeschei-
des zu erfassen. Anschließend ist das Dokument an die AZR-Kontaktstelle-Asyl (eMail:
AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden.
Die AZR-Kontaktstelle-Asyl löscht die Asylanerkennung bzw. die widerrufene Schutzgewäh-
rung und erfasst stattdessen den positiven Schutzstatus mit dem Zustellungsdatum des Wi-
derrufsbescheides.

Rücknahme/Widerruf erfolgt:


- Asylabschluss:
Die Eingabe "Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am..." erfolgt mit Datum der BK
oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Die Eingabe erfolgt auf Grund der bereits gespei-
cherten Anerkennung über die AZR-Folgemeldung "Asylverfahren".


- Abschiebungsandrohung:
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeht in diesen Fällen durch das Bundes-
amt keine Abschiebungsandrohung (ABH erlässt Abschiebungsandrohung nach Widerruf
des Aufenthaltstitels).


Das bisherige Bundesamt-AZ. ist im AZR mit dem Aktenzeichen des Widerrufs-
/Rücknahmeverfahrens zu überschreiben.


- Kein(e) Rücknahme/Widerruf erfolgt: Im AZR ist nichts zu veranlassen.



5.13 Rücknahme/Widerruf zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG


Rücknahme/Widerruf erfolgt:


- Asylabschluss:
Die Eingabe "Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am.…" erfolgt mit Datum
der BK oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Die Eingabe erfolgt auf Grund des bereits
gespeicherten Sachverhates „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt
am.…“ über die AZR-Folgemeldung "Asylverfahren".




DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung              18/17                           Stand 10/20
134

Zur nächsten Seite