da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Hat die ABH dem Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und beabsichtigt der Aus- länder, der verpflichtet ist, in einer AE zu wohnen, eine Beschäftigung außerhalb des Be- zirks, auf den die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist, auszuüben, kann ihm durch das Bundesamt eine Verlassenserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn zwingende Gründe es erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn außer- gewöhnliche persönliche Fähigkeiten des Asylbewerbers dadurch verkümmern, dass sie im Aufenthaltsbezirk nicht ausgeübt werden können (z.B. bei Musikern oder Spitzensportlern). Wurde das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylan- trags unanfechtbar abgeschlossen, so besteht ein zwingender Grund zur Erteilung der Ver- lassenserlaubnis (Art. 15 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Während des Aufenthaltes in der AE können wiederholt Verlassenserlaubnisse zur Aus- übung einer Beschäftigung erteilt werden. DA-AVS: Besuchserlaubnis 4/4 Stand 04/22
Dienstanweisung
für das
AVS
Dokumentenmappe
Regelungen ab dem 01.09.2016
➢ Neue Dokumentenmappen werden nicht mehr angelegt.
➢ Bereits angelegte Dokumentenmappen werden nicht mehr weitergeführt bzw. ge-
pflegt. D.h., dass in diese Dokumentenmappen keine weiteren Schriftstücke mehr
abzuheften sind.
➢ Unabhängig vom Stand des Verfahrens erfolgt keine Vernichtung bestehender Do-
kumentenmappen.
➢ Nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens werden die Dokumentenmappen an das
Zentral-AVS zur Archivierung abgegeben.
➢ Dokumentenmappen können auch dann zur Archivierung abgegeben werden, wenn
diese „unvollständig“ sind.
➢ Nachläufer zu bereits archivierten Akten werden nicht mehr zur Dokumentenmappe
weitergeleitet.
.
DA-AVS: Dokumentenmappe 1/1 Stand 12/17
Dienstanweisung
für das
AVS
Dublinverfahren
1. Allgemeines
Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylver-
fahrens in einem Mitgliedstaat. Weitere Ausführungen zum Dublin-Verfahren können der
DA Dublin entnommen werden.
Die Fristen zum Stellen eines Ersuchens, zu Antworten auf ein Ersuchen, zum Remonstrie-
ren, zur Überstellung sowie zur Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublinver-
fahren finden Sie hier.
2. Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten in der Gruppe 32 ergeben sich wie folgt:
Referat 32A:
- Operative Steuerung der Dublin-Gruppe (Erstellen von Dienstanweisungen und Re-
gelung von Verfahrensabläufen)
- Auswertung von Statistiken, Mitgliedstaaten-Informationen und Rechtsprechung
- Fachliche Betreuung von IT Projekten (MARIS, DubliNET und EURODAC)
- Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene
- Schulungen zum Dublin-Verfahren
Referat 32B:
- Bearbeitung und Prüfung von Übernahmeersuchen aus den Dublin-Mitgliedstaaten
an die Bundesrepublik Deutschland
- Planung und Koordination des Überstellungsverfahrens aus den Mitgliedstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland inklusive der Abstimmung mit den beteiligten Be-
hörden (BPOL, ABH etc.)
- Beantwortung von Anfragen der Mitgliedstaaten gem. Art. 34 Dublin-III-VO an die
Bundesrepublik Deutschland
Referat 32C:
- Koordination, Planung und Abstimmung sämtlicher Überstellungsverfahren von der
Bundesrepublik Deutschland in die Mitgliedstaaten.
Dublinverfahren 1/3 Stand:08/23
- Weiterleitung von Akten ins nationale Verfahren bzw. Archiv nach Abbruch, Einstel-
lung oder sonstiger Beendigung des Dublin-Verfahrens ab Vollziehbarkeit des Be-
scheides
Dublinzentren 32D, 32E und 32F
- Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens, Stellen von
Übernahmeersuchen an die Dublin-Mitgliedstaaten und Erstellung von Dublin-Be-
scheiden. Die Bearbeitung umfasst Verfahren, in denen Anträge auf internationalen
Schutz gestellt wurden, Aufgriffsfälle mit und ohne Asylgesuch sowie Haftfälle.
- Weiterleitung von Akten ins nationale Verfahren bzw. Archiv nach Abbruch, Einstel-
lung oder sonstiger Beendigung des Dublin-Verfahrens bis zur Vollziehbarkeit des
Bescheides
- Entscheidungen über Asylverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylG, in denen
Antragstellende bereits in einem anderen MS internationalen Schutz erhalten haben,
bei Kenntnis des Bundesamts von der Schutzgewährung ab 01.03.19
Die Zuständigkeiten der Dublinzentren ergeben sich anhand des jeweiligen Bundeslandes:
Zuständig für Dublin-
verfahren aus den
Dublinzentrum Arbeitskörbe
Bundesländern
(ab 01.10.2022)
HB, HH, NI, SH
32D BE, BB, MV, SN, ST, DUB4.Akteneingang
TH
HE
32E NW DUB.Akteneingang
RP, SL
BW
32F BAY.Akteneingang
BY
Die AS/AZ leiten Verfahren betreffend Asylanträge nach Antragsannahme, Erstbefragung
Zulässigkeit und Anhörung zur Zulässigkeit bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines an-
deren Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags unverzüglich an das zuständige Dub-
linzentrum weiter.
Dublinverfahren 2/3 Stand:02/23
Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates können sowohl Beweismittel als auch Indizien gem. Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A und B der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO sein (siehe DA-Dublin Kapitel EURODAC- Treffer und andere Beweismittel / Indizien Zu förmlichen Beweismitteln zählen z.B. EURODAC Treffer, VIS-Treffer, SIS- Ausschreibungen oder Aufenthaltstitel. Unter Indizien fallen z.B. nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers, z.B. Angaben über eine erfolgte Antragstellung in einem anderen Mit- gliedstaat oder Angaben zum Reiseweg oder einem Aufenthalt in einem anderen Mitglied- staat, Tickets oder Rechnungen. Vor Weiterleitung an das zuständige Dublinzentrum ist die Akte mit dem Betreff „Abgabe an Dublinzentrum“ zu kennzeichnen. Die Weiterleitung erfolgt in der Aktivität „Prüfung DÜ- Verfahren“. Bei „Relocation-Fällen“ entfällt eine Dublin-Prüfung (siehe Relocation-Vorakte). Indizien für einen Relocation-Fall sind Laissez Passer in den Schriftstücken einer Relocation-Vorakte und die Zusatzinformation Relocation. Dublinverfahren 3/3 Stand:08/23
Dienstanweisung
für das
AVS
ED-Behandlung
Vorbemerkung
Sofern die ED-Behandlung nicht bereits im Rahmen der Erstregistrierung an einer PIK-
Station durchgeführt wurde, ist die ED-Behandlung spätestens bei persönlicher Asylantrag-
stellung durchzuführen.
Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit-
tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. Die Akte ist auf den terminierten Tag
der ED-Behandlung auf Wiedervorlage zu legen.
Dies gilt auch für die ED-Behandlung von Minderjährigen im vorgeschriebenen Umfang.
Mit dem 2. Datenaustauschverbesserungsgesetz (DAVG) wurde das Mindestalter für die
Abnahme von Fingerabdrücken von 14 Jahren auf 6 Jahre gesenkt. Die erforderlichen Än-
derungen betreffen u.a. § 49 Abs. 8 und Abs. 9 AufenthG sowie § 16 Abs. 1 AsylG. Diese
Regelungen treten am 01.04.21 in Kraft.
Dabei ist hinsichtlich EURODAC zu beachten, dass die Altersgrenze für den Fingerabdruck-
Abgleich von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitglied-
staat aufhalten (Art. 17 EURODAC-II-VO) und die Altersgrenze für Erfassung, Übermittlung
und Abgleich bei Asylantragstellenden (Art. 9 EURODAC-II-VO) unverändert 14 Jahre ist.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich bei unerlaubter Einreise/unerlaubtem Aufenthalt und
Asylgesuch/Asylantrag drei Fallkonstellationen:
a. Personen unter sechs Jahren
➢ Aufnahme eines Lichtbildes, keine Fingerabdrucknahme
b. Personen ab sechs Jahren und unter 14 Jahren
➢ Aufnahme eines Lichtbildes und Fingerabdrucknahme
➢ kein Abgleich gem. Art. 17 EURODAC II-VO
➢ keine Erfassung/Übermittlung, kein Abgleich gem. Art. 9 EURODAC II-VO.
c. Personen ab 14 Jahren
➢ Aufnahme eines Lichtbildes und Fingerabdrucknahme
➢ Abgleich gem. Art. 17 EURODAC II-VO
DA-AVS: ED-Behandlung 1/17 Stand 06/23
➢ Erfassung/Übermittlung/Abgleich gem. Art. 9 EURODAC II-VO. ED-Behandlung temporär oder dauerhaft nicht möglich Hinweis: Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht bei Widerruf- und Rücknahmeverfah- ren. Sofern im Prozess „Vorbereitung Bescheid“ keine ED-Daten vorliegen, wird bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, beim Weiterleiten die Aktivität „Warte auf BKA- Ergebnisse“ angeboten. Der zust. Mitarbeiter prüft die Sachlage und die ggf. bereits gesetz- ten Zusatzinformationen zur ED-Behandlung. Ergibt die Prüfung, dass eine ED-Behandlung temporär nicht möglich ist (z. B. Kranken- hausaufenthalt o. ä.), hält der zust. Mitarbeiter die Gründe für das Fehlen der ED-Daten in einem Aktenvermerk fest und erfasst die Personenzusatzinformation „ED-Behandlung tem- porär nicht möglich“ mit dem entsprechenden Status. Die Akte wird anschließend an den für die Ladung zur ED-Behandlung zuständige Mitarbei- ter weitergeleitet. Dieser vergibt einen Termin zur ED-Behandlung und die Akte wird ent- sprechend auf Wiedervorlage gelegt. Ist die ED-Behandlung erfolgt, prüft der zust. Mitarbeiter die Akte erneut, löscht bei erfolg- reicher ED-Behandlung die Zusatzinfo „ED-Behandlung temporär nicht möglich“ und erfasst die Zusatzinfo mit dem Status „ED-Behandlung erfolgt“. Wenn keinerlei Erkenntnisse vorliegen, kann der zust. SB die Akte in „Bescheid“ weiterlei- ten. Sollten Erkenntnisse vorliegen, wird beim Weiterleiten nur die Aktivität „BKA- Erkenntnisse“ angeboten. Nach Weiterleitung erscheint die Akte in „BKA-Erkenntnisse re- cherchieren“. Sofern keine Mehrfachidentität aufgrund Asyl vorliegt, wird die Akte in „BKA- Erkenntn. nicht bestätigt“ weitergeleitet und erscheint in „Bescheid“. Bei Mehrfachidentität erfolgt die weit. Bearbeitung wie in Kapitel Mehrfachidentitäten beschrieben. Ergibt die Prüfung der Akte, dass eine ed-Behandlung dauerhaft nicht möglich ist, erfasst der zust. Mitarbeiter die Zusatzinformation „ed-Behandlung dauerhaft nicht möglich“ mit dem entsprechenden Status, wobei die dauerhafte Unmöglichkeit in einem Aktenvermerk zu dokumentieren ist. Anschließend erfolgt das Umprotokollieren der Akte in „Bescheid“. ED-Behandlung in Vor-/Hilfs-/Widerrufsverfahrensakte Sofern sich die ED-Behandlung in einer referenzierten Vor-, Hilfs- oder Widerrufsverfahren- sakte befindet, ist zu prüfen, ob die entsprechende Zusatzinfo in der Verfahrensakte erfasst ist und die Akte ebenfalls in „Bescheid“ umzuprotokollieren. DA-AVS: ED-Behandlung 2/16 Stand 03/21
1. Allgemeines Gem. § 16 Abs. 1 AsylG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche (ED) Maßnahmen zu sichern. Das Bundesamt ist gemäß § 16 Abs. 2 AsylG nur im Rahmen eines Asylgesuches bzw. der Asylantragstellung berechtigt und verpflichtet, eine ED-Behandlung vorzunehmen. Die ED-Maßnahmen umfassen - die Aufnahme von Fingerabdrücken bei Antragstellern, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. - die Aufnahme eines digitalen Lichtbildes bei allen Antragstellern. Bei Antragstellern, die das 6. Lebensjahr während des laufenden Asylverfahrens vollenden, ist eine ED-Behandlung (Lichtbild und Fingerabdrucknahme) zu veranlassen, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des jeweiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen. Die Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Datenbank und der Abgleich erfolgt gem. Art. 9 EURODAC-II-VO nur bei ed Maßnahmen ab dem 14. Lebensjahr. Eine ED-Behandlung ist sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeverfahren durchzufüh- ren. Die Dauer der Aufbewahrung von ED Unterlagen beträgt, unabhängig von der Art der Entscheidung, 10 Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 16 Abs. 6 AsylG). Für alle technisch bedingten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Übermittlung von FABl und Rückfragen für die Fälle, in denen ggf. eine erneute Übermittlung von Fingerab- drücken erforderlich wird (z.B. weil nach Ablauf von vier Arbeitstagen noch kein Rechercheergebnis des BKA im nationalen Verfahren vorliegt, oder eine Meldung von EURODAC-CheckRequest nach Ablauf von vier Tagen eingeht), ist der MARiS Second Level Support zuständig. ED-Behandlung in Amtshilfe Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird bzw. sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesge- biet aufhält, ist nach § 49 Abs. 8 bzw. Abs. 9 AufenthG durch erkennungsdienstliche Maß- nahmen zu sichern, da hier kein Asylgesuch geäußert wurde und damit § 16 AsylG nicht einschlägig ist. DA-AVS: ED-Behandlung 3/17 Stand 06/23