da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Ergibt die Abfrage, dass ein EURODAC-Treffer vorliegt, ist das Ergebnis ebenfalls als pdf-
Datei zu übermitteln.
Bei Übermittlung der EURODAC-Treffermeldung an die amtshilfeersuchende Stelle ist das
zuständige Dublinzentrum in „cc“ nachrichtlich zu beteiligen.

1.1 Zeitpunkt der ED-Behandlung
Die ED-Behandlung erfolgt grds. noch vor wirksamer Asylantragstellung bereits im Rahmen
der Erstregistrierung an den PIK-Stationen.
Ausnahme:
Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gestellt haben, ist die ED-Behandlung un-
verzüglich zu veranlassen. Der Antragsteller ist mit Dokument D0075 zur ED-Behandlung
zu laden. Dies gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und deren Asyl-
antrag schriftlich nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt wurde oder die der Antragsfiktion nach §
14a AsylG unterliegen, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des
jeweiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde
durchgeführt wurde. Diese sind mit Dokument D1664 bzw. D1665 zur ED-Behandlung zu
laden.


Soll die ED-Behandlung getrennt von der (informatorischen) Anhörung erfolgen, ist zu be-
rücksichtigen, dass es auch in einer anderen als der für das Asylverfahren an sich zustän-
digen, dem Wohnort jedoch näher gelegenen AS vorgenommen werden kann. Entspre-
chende organisatorische Absprachen erfolgen vor Ort.

Hinweis: Die Regelung des 2. DAVG zur Herabsetzung des Mindestalters für die Abnahme
von Fingerabdrücken betrifft zunächst und bis zum Abschluss interner Prüfung nur Antrag-
stellungen ab dem 01.04.2021. Kinder ab 6 und unter 14 Jahre, die sich zum 01.04.2021
bereits im laufenden Asylverfahren befinden, sind nicht (nachträglich) zur ED-Behandlung
zu laden. Das gleiche gilt für die bereits abgeschlossenen Verfahren.


1.2 Asylsuchende, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Bei Asylsuchenden, die noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur Lichtbil-
der, jedoch keine Fingerabdrücke genommen werden.


Hinsichtlich der Zuständigkeit wie folgt zu unterscheiden:
-   Sind die Eltern noch verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist die Auf-
    nahme des Lichtbildes vom Bundesamt durchzuführen.
-   Sind die Eltern dagegen bereits auf die örtlich zuständige Kommune verteilt, ist für die
    Aufnahme des Lichtbildes die ABH zuständig.




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Sofern im AZR bereits ein Lichtbild gespeichert ist, kann dies in MARiS übernommen wer-
den. Eine entsprechende Anleitung („Übernahme_Lichtbild_AZR-MARiS“) ist auf dem Lauf-
werk L:\DA-Asyl\Arbeitsanleitungen zu finden.


Ist im AZR kein Lichtbild vorhanden und ist für die Aufnahme des Lichtbildes das Bundesamt
zuständig, ist das Kind über die Eltern bzw. den Bevollmächtigten mit dem Standardschrei-
ben D1664 oder D1665 zur ED-Behandlung zu laden. Wird der Termin nicht wahrgenom-
men, ist die ABH entsprechend zu informieren. Weitere Bemühungen seitens des Bundes-
amtes werden in diesen Fällen nicht unternommen. Das Asylverfahren kann entschieden
werden.


Ist für die Aufnahme des Lichtbildes die ABH zuständig, informiert das Bundesamt die ABH
über die Asylantragstellung des Kindes. Im Rahmen dieser Mitteilung erfolgt die Bitte an die
ABH, die Aufnahme eines Lichtbildes des Kindes sowie die Speicherung im AZR in eigener
Zuständigkeit zu veranlassen. Im Anschluss soll die ABH das BAMF entsprechend informie-
ren, damit das BAMF das Lichtbild in MARiS übernehmen kann.


In den anhängigen Asylerstverfahren, in denen noch keine Entscheidung ergangen ist, wird
vor Bescheiderstellung geprüft, ob alle in der Akte befindlichen Personen erkennungsdienst-
lich behandelt worden sind. Liegt für Kinder unter 6 Jahren kein Lichtbild vor, so kann dieses
– soweit vorhanden – aus dem AZR in MARiS übernommen werden. Ist im AZR kein Licht-
bild vorhanden, ist gem. den o.g. Regelungen zu verfahren.


Minderjährige, die bei Antragstellung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
deshalb nicht ED-behandelt wurden (Lichtbild und Fingerabdrucknahme), sind bei Errei-
chen dieses Alters zur ED-Behandlung zu laden, sofern nicht festgestellt werden kann,
insbesondere auf Grund des jeweiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung be-
reits durch eine andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der
Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen.

1.3 Verweigerung der ED-Maßnahme
Weigert sich ein Asylantragsteller einer ed Behandlung zu unterziehen, ist die örtlich zu-
ständige Polizeidienststelle im Wege der Amtshilfe zu ersuchen, die ED-Maßnahme durch-
zusetzen. Hinweise zu Rechtsgrundlagen bzw. zur rechtlichen Bewertung bei Ersuchen um
Amtshilfe können der Anlage 1 entnommen werden.

1.4 Zusammenarbeit mit dem BKA
Der Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem BKA ist ausschließlich dem MARiS Second
Level Support und der AZR-Kontaktstelle Asyl vorbehalten.


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2. Frist für die Fingerabdrucknahme nach EURODAC-II-VO
Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme und Übermittlung an das
EURODAC-Zentralsystem (EURODAC-Datenbank) ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1
EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre ist, ein Ab-
druck aller zehn Finger zu nehmen und die Fingerabdruckdaten sind so bald wie möglich,
spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung an das EURODAC-
Zentralsystem zu übermitteln.


Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck-
daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken.


Auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden besteht die Verpflichtung zur Abnahme und
Übermittlung der Fingerabdrücke an das EURODAC-Zentralsystem gem. Art. 9 Abs. 1 Satz
2 EURODAC-II-VO fort; dies ist insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant.
Die Ladung zur ED-Behandlung sollte aus diesem Grund schnellstmöglich nach Eingang
eines schriftlichen Antrags veranlasst und die ED-Behandlung möglichst zeitnah nach La-
dung durchgeführt werden.
Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei
Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen-
den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem erfor-
derlich.


3. Durchführung der ED-Behandlung:
Fingerabdrucknahme
Vor der ed-Behandlung ist der Antragsteller nach Art. 29 EURODAC II-VO zu belehren. Die
Belehrungen sind vom Antragsteller zu unterschreiben und zur Akte zu nehmen.


Die Fingerabdrucknahme erfolgt mittels Livescan. Der Livescanner fertigt sofort Bilder der
Finger, die auf der Glasplatte des Livescanners aufgelegt oder abgerollt werden und über-
trägt sie automatisch auf ein elektronisches Fingerabdruckblatt, wenn diese ohne Fehler
vom Livescanner akzeptiert wurden.


Der Vorteil des Livescans liegt darin, dass bereits während der ed-Behandlung die Qualität
und die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke überprüft werden kann. Aufgrund der Rückmel-
dung des Livescanners können daher Fehler während des laufenden Erfassungsvorgangs
korrigiert werden, so dass das fertige elektronische FABl mit hoher Wahrscheinlichkeit den
Erfordernissen der Auswertungssysteme entspricht.




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Auf dem Lw-L ist unter „MARiS-Info“ ein ausführlicher „Leitfaden Livescan“ zur Bedienung
der Software und den Livescan-Masken sowie der korrekten Vorgehensweise zur Abnahme
der Fingerabdrücke abgelegt. Insofern wird im Folgenden nur auf die wesentlichen Punkte
eingegangen, die für die Aufnahme der Fingerabdrücke mittels Livescanner von Bedeutung
sind.


-   Vor Durchführen der ed-Behandlung mit dem Livescanner ist die Person zu fotografie-
    ren, da das Foto zusammen mit den Fingerabdrücken an das BKA übermittelt wird. Au-
    ßerdem erfolgt eine Übermittlung des Fotos und der durch die Fingerabdrucknahme
    generierte D-Nr. bzw. E-Nr. an das AZR.


-   Es darf keine laufende oder abgeschlossene ed-Behandlung zu dieser Person gespei-
    chert sein.


-   Die ed-Behandlung umfasst die Aufnahme der „flachen“ Kontrollabdrücke (4 Finger ei-
    ner Hand und den Daumen) sowie die Aufnahme der 10 „gerollten“ Fingerabdrücke.


-   Voraussetzungen für eine qualitativ gute Fingerabdrucknahme sind eine saubere Ab-
    druckplatte des Livescanners sowie saubere und nicht zu kalte Finger. Die Finger dürfen
    nicht nass sein, optimal ist eine leichte Feuchtigkeit, die ggf. mit Hilfe eines Feuchttu-
    ches erreicht werden kann.


-   Um eine Fingerabdrucknahme per Livescanner vornehmen zu können, muss sich die
    Akte im Arbeitskorb auf dem Livescanrechner befinden.


-   Sofern die Person nicht alle 10 Finger besitzt oder es nicht möglich ist, von allen 10
    Fingern Abdrücke zu nehmen, sind vor dem ersten Scanvorgang die fehlenden Finger
    im Feld „Finger“ als „Amputiert“ bzw. bei Fingern, die mechanisch nicht aufgenommen
    werden können, z. B. weil derzeit verletzt aber vorhanden, als „Nicht aufnehmbar“ zu
    markieren.

Hinweis: Die Option „Nicht aufnehmbar“ ist keinesfalls dafür zu verwenden, wenn Finger
nicht mit der erforderlichen Qualität aufgenommen werden können.
Außerdem ist darauf zu achten, dass „Nicht aufnehmbare Finger“ keinesfalls bei der Ab-
nahme der „flachen“ Kontrollfingerabdrücke mit auf den Scanner gelegt werden dürfen.


-   Eine nicht erfolgte Markierung von amputierten bzw. nicht aufnehmbaren Fingern führt
    dazu, dass der spätere Aufnahmevorgang in der Erfassungsmaske abgebrochen und
    komplett wiederholt werden muss.

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-   Fehlerhafte oder qualitativ schlechte Fingerabdrucknahmen können direkt im Anschluss
    an die Aufnahme eines einzelnen Fingers oder nach Aufnahme aller Fingerabdrücke
    neu aufgenommen werden.


-   Ist auch nach mehreren Versuchen keine ausreichende Qualität eines Fingerabdrucks
    zu erzielen, wird das elektronische FABl mit diesem Qualitätsfehler an das BKA ge-
    schickt.


Welche Abdrücke korrigiert werden sollen, unterliegt letztendlich der Entscheidung des Mit-
arbeiters der die ed-Behandlung durchführt. Es ist nicht zwingend erforderlich alle vom Li-
vescanner beanstandeten Abdrücke nochmals aufzunehmen.


Hinweis: Wird die Erfassungsmaske verlassen, kann eine nachträgliche Korrektur fehlerhaf-
ter Aufnahmen nicht mehr durchgeführt werden, da bei erneutem Aufruf der Erfassungs-
maske alle vorher erfassten Aufnahmen gelöscht werden, so dass eine vollständige neue
Erfassung erforderlich wird.


Nach Abschluss der ed-Behandlung erfolgt der Versand des elektronischen FABl aus der
Grundmaske an das BKA.
Der Versand führt zum Schießen der Livescan-Anwendung, die für diese Person auch nicht
mehr geöffnet werden kann


4. Rückmeldung der Rechercheergebnisse:
Das Bundesamt erhält ein Ergebnis aus der EURODAC-Datenbank (nur für Antragsteller ab
dem vollendeten 14. Lebensjahr) in Luxemburg und ein Ergebnis aus der nationalen
Recherche in AFIS/INPOL. Beide Ergebnisse werden durch das BKA in der MARiS Akte
des Antragstellers eingestellt.


Eine Übersicht aller derzeit vom BKA bzw. von EURODAC verwendeten Codes sowie deren
Beschreibung, die im Rahmen der Auswertung der ED-Behandlung in MARiS erfasst
werden, können der Anlage entnommen werden.


Hinweis: Liegt dem Bundesamt nach Ablauf von vier Arbeitstagen nach erfolgter ED-
Behandlung noch kein Rechercheergebnis des BKA aus dem nationalen Verfahren vor, ist
dies dem MARiS Second Level Support unter Angabe der EURODAC-Nummer per eMail
mitzuteilen.


Nach Einstellung der Rechercheergebnisse hängt die weitere Verfahrensweise vom Ergeb-
nis des Fingerabdruckabgleichs ab. S. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Erstantrag-
persönlich/Überprüfung/Auswertung der ed-Behandlung.

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5. Nachholen der ED-Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens
Hinweis:
Dieser Abschnitt befindet sich in Überarbeitung. Die Regelungen sind derzeit nicht
anwendbar, sodass kein Nachholen der ed-Behandlung erfolgt.


Ist im Erstverfahren die ED-Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwir-
kungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfahrens
fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ED-
Behandlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrund-
lage in § 16 AsylG. Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC II-VO ver-
pflichtet, jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist,
die Fingerabdruckdaten abzunehmen und zu übermitteln.


6. Löschung von ED-Ergebnissen
Das Löschen von ED-Ergebnissen im Wege eines Löschauftrages aus MARiS an das BKA,
kann nur nach Rücksprache mit dem MARiS Second Level Support oder der AZR-
Kontaktstelle Asyl erfolgen.


7. ED-Behandlung mittels Fingerabdruckblatt
In Ausnahmefällen, z.B. bei einer durchzuführenden ed-Behandlung in der JVA, erfolgt die
Aufnahme der Fingerabdrücke auf einem aus MARiS heraus erstellten Fingerabdruckblatt


Es erfolgt die Fingerabdrucknahme in den jeweils dafür vorgesehenen Feldern (Einzelfinger
und Kontrollfinger). Hierbei ist auf eine einwandfreie Aufnahme der Fingerabdrücke zu
achten.
In den Fällen, in denen Kontrollfelder wegen einer nicht möglichen Fingerabdrucknahme
frei bleiben müssen, ist das betreffende Feld mit einem „X“ handschriftlich vor dem Scannen
zu entwerten. Entwertet werden nur die Kontrollfelder. Siehe hierzu das „Merkblatt zur
Aufnahme von Fingerabdrücken“


Notwendige Änderungen/Ergänzungen der Personalien dürfen nicht handschriftlich auf dem
FABl erfolgen (Urkundencharakter).


Einzige Ausnahme bilden das „Datum der Fingerabdrucknahme“ und der „Aufnahmeort“. In
den Fällen, in denen der Ausdruck eines Fingerabdruckblattes nicht am Tag der Abdruck-
nahme erfolgt (z.B. ed-Behandlung in der JVA), muss das „Aufnahmedatum“ auf dem Vor-
druck in das Datum geändert werden, an dem die ed-Behandlung tatsächlich durchgeführt
wurde. Gleiches gilt bei Änderung des Aufnahmeortes.



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In der Scanmaske ist in solchen Fällen, vor Versendung des Fingerabdruckblattes, ebenfalls
eine Anpassung des „FA-Abnahmedatums“ über die Kalenderfunktion bzw. Änderung des
„Aufnahmeortes“ durch Überschreiben vorzunehmen.


Mit Übermittlung der Fingerabdrücke werden die ggf. geänderten Daten des Scan-Dialoges
automatisch in die MARiS-Maske „ED-Daten – Foto“, in die Felder „Aufnahmedatum“ bzw.
„Aufn.Dienststelle“ übernommen.




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Merkblatt             zur           Aufnahme             von            Fingerabdrücken



   ➢ Gründliche Reinigung der Finger vor der Aufnahme
   ➢ Regelmäßige Reinigung der Glasplatte
   ➢ Auf der Glasplatte eine geringe Menge Farbe gleichmäßig und dünn mit der Rolle ver-
     teilen (Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn man noch „hindurchsehen“ kann).
   ➢ Die Finger einfärben durch Abrollen des Fingerendgliedes von Nagelkante zu Nagel-
     kante über die Beugefurche hinaus, ohne hierbei starken Druck auszuüben.


   Hinweis: Beim Einfärben sollten die Finger nicht hin- und herbewegt werden. Dieselbe Stelle
   der Farbplatte nicht mehrfach hintereinander benutzen! Nach Einfärben eines Fingers die
   entsprechende Stelle zuerst neu mit Farbe versehen.


   ➢ Abrollen der Einzelfinger in den dafür vorgesehenen Feldern des Fingerabdruckblattes
     von Nagelkante zu Nagelkante, dabei starken Druck oder das Verrutschen der Finger
     vermeiden. Die Beugefurche des Fingers soll parallel zum unteren Rand des Fingerab-
     druckblattes verlaufen.


   Hinweis: Der Musterkern, die Deltas, die Papillarlinien und die Beugefurche müssen klar
   und kontrastreich erkennbar sein!




                                        Musterkern



                                        Papillarlinien



Deltas
tas
                                            Beugefurche


         ➔ Die Kontrollfingerabdrücke werden durch senkrechtes, leichtes Aufdrücken der
           Finger in die dafür vorgesehenen Felder aufgenommen. Bei der Abnahme der Dau-
           menendglieder sollten diese in Richtung des Fingernagels abgerollt werden, um den
           kompletten Bereich abbilden zu können.


         ➔ Überprüfung der Qualität der Fingerabdrücke - ggf. erneute Fingerabdrucknahme.
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➔ Kennzeichnung leerer Kontrollfelder auf dem FABl-Vordruck
   1. bei Einzelfingern (Beispiel 1 : LD ist amputiert; LM ist amputiert) Die Einzelfingerfelder
      werden nicht entwertet.
   2. bei Fehlen der ganzen linken Hand, z.B. wg. Amputation (Beispiel 2: LD bis LK ist
       nicht aufnehmbar). Der Hinweis ist handschriftlich über die leeren Einzelfelder mit
       aufzunehmen.


Hinweis: Die Kennzeichnung der betreffenden Fingermerkmale in der Maske des Scan-Di-
aloges bleibt davon unberührt!


Beispiel 1:




Beispiel 2:




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Übermittlung und Versand der FABl zum BKA


Jedes im Rahmen einer Asylantragstellung erstellte FABl wird vom Bundesamt über das
BKA an die Zentraleinheit in Luxemburg über den EURODAC-Scanner übermittelt. Im Rah-
men der Übermittlung wird eine EURODAC-Nummer generiert.


Parallel zur Übermittlung der FABl an das BKA werden auch die vom Bundesamt
aufgenommenen Lichtbilder gem. den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sowie Abs. 5 i.V.m.
Abs. 1 AsylG an das BKA übermittelt. Besonderheiten ergeben sich hierbei für den
Anwender nicht, da die Übermittlung systemseitig im Hintergrund erfolgt.


Außer der Übermittlung der Fingerabdruckblätter sowie den Lichtbildern an das BKA, sind
die beim Bundesamt aufgenommenen digitalen Lichtbilder an das AZR zu übertragen. Bei
der Aufnahme des digitalen Lichtbildes ist auf eine ausreichend gute Qualität zu achten.
Eine verbindliche "Fotomustertafel" ist unter dem gleichnamigen Begriff in InfoPORT
eingestellt. Die Verfahrensweise hinsichtlich der Übertragung der Lichtbilder an das AZR ist
im "Leitfaden AZR Teil 2" im Abschnitt "Fotoexport von MARiS an das AZR" ausführlich
beschrieben.


Die Übermittlung eines FABl über den EURODAC-Scanner darf grds. nur einmal je
Datensatz erfolgen (Ausnahme: In der nationalen Auswertungsmaske „Ed-Daten-Foto“
wurde das Ergebnis „Fingerabdrücke wegen Qualitätsmangel neu aufnehmen“ eingestellt).
Ein ggf. erforderliches erneutes Einscannen (z.B. weil FABl offensichtlich nicht beim BKA
eingegangen ist), darf nur nach Rücksprache mit dem MARiS Second Level Support
erfolgen, da sonst beim BKA Probleme im EURODAC-Eingangs-/Ausgangssystem
entstehen.



Nach erfolgter Übermittlung des FABl an das BKA ist die Erledigung auf dem FABl durch
Aufbringen von Datumstempel und Namenszeichen hinter dem Bundesamt-AZ zu bestäti-
gen.


Die Original-FABl verbleiben zunächst in der AS und sind dort zentral in einem
verschließbaren Behältnis zu sammeln.


Sind in der Maske „Ed Daten – Foto“ sowohl die nationalen als auch die EURODAC-
Ergebnisse eingestellt, sind die Original-FABL - sofern die Fingerabdrücke auf Grund Qua-
litätsmängeln nicht neu aufgenommen werden müssen - nicht an das BKA postalisch wei-
terzuleiten, sondern beim Bundesamt zu vernichten.


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