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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Dienstanweisung
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                                             AVS


Einbürgerung des Antragstellers

Allgemeines
Wird dem Bundesamt durch eine ABH oder das BVA/AZR mitgeteilt, dass ein Antragsteller
die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, ist der elektronische Datensatz
grundsätzlich unabhängig vom Verfahrensstand des Asylverfahrens zu löschen. Der Grund
hierfür liegt darin, dass das AsylG nur auf Ausländer anzuwenden und durch die
Einbürgerung des Antragstellers diese Grundlage weggefallen ist.


Die tatsächliche Löschung von Verfahrensakten ist ausschließlich dem Zentral-AVS vorbe-
halten. Ebenfalls durch das Zentral-AVS erfolgen die ggf. erforderlichen Mitteilungen an das
BKA und die Kostenstelle.
Sofern noch Mitteilungen an andere Beteiligte erforderlich sind, z.B. an den Antragsteller,
an die ABH, das VG oder an das BVA, erfolgt dies durch die AS, die die Löschung der Akte
veranlasst. Die Mitteilungen sind mit offener Briefvorlage vorzunehmen.


Soweit nicht alle Personen einer Mehrpersonenakte gelöscht werden, wird die Akte nach
Löschung der eingebürgerten Person/Personen an die Außenstelle zurückgesandt, die die
Löschung veranlasst hat.


Hinweis: Bestehen zu der eingebürgerten Person mehrere Verfahren, sind alle Akten, in
denen die eingebürgerte Person enthalten ist, mit einer entsprechenden Information zur
Löschung in die Ablage Zentral_Löschauftrag_Prüfung weiterzuleiten.


Verfahrensweise nach Eingang einer Einbürgerungsmitteilung
Nach Eingang einer Mitteilung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft in einer
Außenstelle, ist diese einzuscannen und dem zuständigen AVS-Mitarbeiter zuzuleiten.
Der zuständige AVS-Mitarbeiter prüft zunächst den Stand des Asylverfahrens. Bzgl. der
weiteren Verfahrensweise ist wie folgt zu unterscheiden:


-   Verfahren noch anhängig
-   Verfahren bestandskräftig abgeschlossen
-   Verfahren rechtskräftig abgeschlossen




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Eine Prüfung der Datensätze auf eventuell enthaltene Informationen, die für Bindungsakten
relevant sein könnten, erfolgt nicht. Eine Löschung der Datensätze erfolgt auch bei
vorhandenen Bindungsakten.


Von der Veranlassung der Löschung einer Akte oder einer Person wegen Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit ist abzusehen, wenn bekannt wird, dass die zuständige ABH
ein Rücknahmeverfahren der Einbürgerung eingeleitet hat.
In diesen Fällen wird die ABH mit Anschreiben D0257 (Briefvorlage ABH) um Mitteilung der
Entscheidung gebeten, sobald diese ergangen ist.
Die Löschung der Akte erfolgt ggf. erst nach Mitteilung der Entscheidung des
Rücknahmeverfahrens.


Verfahren noch anhängig
Wird durch den zuständigen AVS-Mitarbeiter festgestellt, dass das Verfahren noch anhän-
gig ist, ist im Betreff der Postmappe ein Vermerk über die Einbürgerung aufzunehmen und
diese an den zuständigen Entscheider, bzw. bei klageanhängigen Verfahren den P-Sb wei-
terzuleiten.


Die weitere Verfahrensweise erfolgt durch den zuständigen Entscheider bzw. P-Sb.


Verfahren bestandskräftig abgeschlossen
Wird nach Eingang einer Einbürgerungsmitteilung festgestellt, dass das Verfahren be-
standskräftig abgeschlossen ist, ist eine Vorlage beim Entscheider bzw. P-Sb nicht erfor-
derlich.


Hinweis: Wurde ein Verfahren bestandskräftig abgeschlossen und es war ein
Gerichtsverfahren anhängig – z.B. bei Einstellung des Klageverfahrens – erfolgt die
Bearbeitung wie bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.


In den Fällen, in denen nicht alle Personen einer Mehrpersonenakte eingebürgert wurden,
teilt der zuständige AVS-Mitarbeiter die Akte. Dabei ist/sind der/die Eingebürgerte/n in die
neue Akte aufzunehmen.
Erst dann sollten die die Einbürgerung betreffenden Schriftstücke in die neue Akte einge-
scannt werden.


Im Betreff der Maske „Details Akte“ ist der Vermerk „Löschung wegen Einbürgerung“ zu
allen Akten der Person aufzunehmen und die Akte(n) sind in die Ablage Zentral_Löschauf-
trag_Prüfung weiterzuleiten.



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Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
Wird nach Eingang einer Einbürgerungsmitteilung vom zuständigen AVS-Mitarbeiter festge-
stellt, dass das Verfahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Ge-
richtsverfahren abgeschlossen ist, holt sich dieser die Akte aus der Ablage, löst die Post-
mappe in das Verfahren auf und leitet die Akte unter Angabe einer entsprechenden Vor-
gangsinformation an den zuständigen PK-Sb weiter.


Hinweis: In diesen Fällen ist vor Veranlassung einer eventuellen Löschung des elektroni-
schen Datensatzes durch den PK-Sb zu klären, ob für das bereits unanfechtbar abgeschlos-
sene Verfahren noch eine Kostenpflicht für den Bund besteht.


Die weitere Verfahrensweise erfolgt durch den zuständigen PK-Sb.




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Einreise- und Aufenthaltsverbot


Allgemeines

Allgemeine Informationen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, sowie die entsprechenden
Rechtsgrundlagen und die Dauer der Befristung, können der DA-Asyl im Kapitel „Einreise-
und Aufenthaltsverbot (§11 AufenthG)“ entnommen werden.


Erfassung der angeordneten Dauer in MARiS
Die Länge der Frist erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheiderfassung in der Maske
„Entscheidungen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf
§ 11 Abs. 7 und/oder § 11 Abs. 1 AufenthG beruht.
Folgende Varianten sind dabei denkbar:
    1. Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (=Entscheidungen nach § 29a
    AsylG und wiederholte Folge- und Zweitanträge)
       und Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Ab-
       schiebungsandrohung oder -anordnung)
       oder
       2. Nur Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener
       Abschiebungsandrohung oder -anordnung).


Erfassung einer vollzogenen Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise in MARiS


Das Datum der vollzogenen Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise sowie die Dauer
des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in MARiS in der Maske „Termine“ zu erfassen


Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:


   -     Freiwillige Ausreise….
   -     Abgeschoben außerhalb Mitgliedstaat (MS) am….
   -     Abgeschoben in MS am….
   -     Einreise- und Aufenthaltsverbot bis….


Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit der Abschiebung oder der freiwilligen Aus-
reise des Ausländers seine Wirkung entfaltet, kann die Erfassung des Einreise- und Aufent-
haltsverbotes in MARiS erst nach Eingang der Mitteilung über den Vollzug der Abschiebung

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oder freiwilligen Ausreise durchgeführt werden. Die ABH teilt dem Bundesamt das Vollzugs-
datum oder das Datum der (vermuteten) freiwilligen Ausreise mittels XAVIA-Nachricht
111202 „Vollzug der Abschiebung/Ausreise“ mit.


Um den Zeitpunkt der Abschiebung/Ausreise des Ausländers in Erfahrung zu bringen, erhält
die ABH mit XAVIA Nachricht 110501 (Einzelfallinformtion) und D2062 (AbschlussHin-
weise_ABH) folgenden Hinweis

Hinweis zur Abschlussmitteilung für das vorbezeichnete Verfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte informieren Sie unverzüglich die zuständige Leistungsbehörde über die Ihnen
übermittelte Entscheidung !
Wurde eine Abschiebungsandrohung bzw. –anordnung erlassen, bitten wir, dem BAMF
das Vollzugsdatum mitzuteilen sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11
Abs. 1 AufenthG sowie dessen Befristung im AZR zu erfassen und die Erfassung in
INPOL und SIS zu veranlassen. Die Zuständigkeit für SIS wurde abgegeben.
Im Falle der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG
veranlassen Sie bitte auch die Erfassung in INPOL sowie im "SIS im Registerportal“


Für das AVS bedeutet dies, dass nach Eingang der Mitteilung des Datums über den Vollzug
der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise, der Sachverhalt in der Maske „Termine“ zu
erfassen ist. Sollten mit der XAVIA-Nachricht 111202 weitere Anlagen eingehen (z.B. eine
Grenzübertrittsbescheinigung), sind diese nach Überprüfung in die MARiS Akte aufzulösen
und entsprechend zu indizieren.


Hinsichtlich der Erfassung des Sachverhaltes „Einreise- und Aufenthaltsverbot bis….“ kann
der Befristungszeitraum aus der Maske „Entscheidungen“ entnommen werden. Dieser Zeit-
raum wird dem von der ABH mitgeteiltem Datum der Abschiebung/freiwilligen Ausreise hin-
zugerechnet und entsprechend erfasst.


Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im AZR


Ab dem 01.07.2016 ist das Bundesamt verpflichtet die Frist des Einreise- und Aufenthalts-
verbotes im AZR zu erfassen.
Außerdem ist das Bundesamt gem. der AZRG-DV, Nr. A 37, verpflichtet, außer der Erfas-
sung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG, auch das Dokument
mit der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begrün-

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det, zu erfassen. Bis zur endgültigen Klärung, wie die überwiegenden schutzwürdigen Inte-
ressen des Ausländers gewahrt werden können, ist weiterhin ein Begründungstext zur er-
gangenen.
Die Verfahrensweise hierzu ist im Kapitel „AZR – Meldung zum Stand des Asylverfah-
rens/Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG“ ausführ-
lich geregelt.




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Dienstanweisung
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Erlöschen der Rechtsstellung, § 72 AsylG

1. Allgemeines
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes
erlöschen, wenn der Ausländer
1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Hat der Ausländer auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so erlischt
auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Ein Verzicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Auf-
enthG ist nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise ist wie folgt zu unterscheiden:

2. Verzichtserklärung nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG
Ein Verzicht des Ausländers nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG ist gegenüber dem Bundesamt
zu erklären, das den Schutzstatus zuerkannt hat und wird erst mit dem Zugang der Erklä-
rung beim Bundesamt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verzichtserklärung eine
Bindungswirkung und ist unwiderruflich.
Erscheint ein Ausländer in einer AS, um auf die ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten
(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), so muss er eine Verzichtserklärung gegenüber dem Bundesamt
abgeben. Sie ist schriftlich abzugeben und muss den eindeutigen Willen des Ausländers
enthalten, die erworbene Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. als international Schutz-
berechtigter aufgeben und nicht erneut geltend machen zu wollen (D2407 Verzichtser-
klär_Schutzgewährung). Die unterschriebene Verzichtserklärung ist einzuscannen. An-
schließend ist die Verzichtserklärung mittels XAVIA-Einzelinformation 110501 der ABH zu
übermitteln mit der Bitte, die entsprechende Eintragung im AZR vorzunehmen und den An-
erkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und Reiseausweis einzuziehen.
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechtigter
und/oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes liegt allein bei der Ausländerbe-
hörde.

3. Verfahrensweise nach Eingang einer Mitteilung über das Erlöschen
der Rechtsstellung wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
(§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG)
Teilt die ABH mit, dass die Asylberechtigung oder die Zuerkennung des internationalen
Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7

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