da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Dienstanweisung
für das
AVS
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Allgemeines
Allgemeine Informationen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, sowie die entsprechenden
Rechtsgrundlagen und die Dauer der Befristung, können der DA-Asyl im Kapitel „Einreise-
und Aufenthaltsverbot (§11 AufenthG)“ entnommen werden.
Erfassung der angeordneten Dauer in MARiS
Die Länge der Frist erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheiderfassung in der Maske
„Entscheidungen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf
§ 11 Abs. 7 und/oder § 11 Abs. 1 AufenthG beruht.
Folgende Varianten sind dabei denkbar:
1. Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG (=Entscheidungen nach § 29a
AsylG und wiederholte Folge- und Zweitanträge)
und Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Ab-
schiebungsandrohung oder -anordnung)
oder
2. Nur Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener
Abschiebungsandrohung oder -anordnung).
Erfassung einer vollzogenen Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise in MARiS
Das Datum der vollzogenen Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise sowie die Dauer
des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in MARiS in der Maske „Termine“ zu erfassen
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:
- Freiwillige Ausreise….
- Abgeschoben außerhalb Mitgliedstaat (MS) am….
- Abgeschoben in MS am….
- Einreise- und Aufenthaltsverbot bis….
Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit der Abschiebung oder der freiwilligen Aus-
reise des Ausländers seine Wirkung entfaltet, kann die Erfassung des Einreise- und Aufent-
haltsverbotes in MARiS erst nach Eingang der Mitteilung über den Vollzug der Abschiebung
DA-AVS: Einreise- und Aufenthaltsverbot 1/3 Stand 06/23
oder freiwilligen Ausreise durchgeführt werden. Die ABH teilt dem Bundesamt das Vollzugs- datum oder das Datum der (vermuteten) freiwilligen Ausreise mittels XAVIA-Nachricht 111202 „Vollzug der Abschiebung/Ausreise“ mit. Um den Zeitpunkt der Abschiebung/Ausreise des Ausländers in Erfahrung zu bringen, erhält die ABH mit XAVIA Nachricht 110501 (Einzelfallinformtion) und D2062 (AbschlussHin- weise_ABH) folgenden Hinweis Hinweis zur Abschlussmitteilung für das vorbezeichnete Verfahren Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie unverzüglich die zuständige Leistungsbehörde über die Ihnen übermittelte Entscheidung ! Wurde eine Abschiebungsandrohung bzw. –anordnung erlassen, bitten wir, dem BAMF das Vollzugsdatum mitzuteilen sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sowie dessen Befristung im AZR zu erfassen und die Erfassung in INPOL und SIS zu veranlassen. Die Zuständigkeit für SIS wurde abgegeben. Im Falle der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG veranlassen Sie bitte auch die Erfassung in INPOL sowie im "SIS im Registerportal“ Für das AVS bedeutet dies, dass nach Eingang der Mitteilung des Datums über den Vollzug der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise, der Sachverhalt in der Maske „Termine“ zu erfassen ist. Sollten mit der XAVIA-Nachricht 111202 weitere Anlagen eingehen (z.B. eine Grenzübertrittsbescheinigung), sind diese nach Überprüfung in die MARiS Akte aufzulösen und entsprechend zu indizieren. Hinsichtlich der Erfassung des Sachverhaltes „Einreise- und Aufenthaltsverbot bis….“ kann der Befristungszeitraum aus der Maske „Entscheidungen“ entnommen werden. Dieser Zeit- raum wird dem von der ABH mitgeteiltem Datum der Abschiebung/freiwilligen Ausreise hin- zugerechnet und entsprechend erfasst. Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im AZR Ab dem 01.07.2016 ist das Bundesamt verpflichtet die Frist des Einreise- und Aufenthalts- verbotes im AZR zu erfassen. Außerdem ist das Bundesamt gem. der AZRG-DV, Nr. A 37, verpflichtet, außer der Erfas- sung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG, auch das Dokument mit der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begrün- DA-AVS: Einbürgerung des Antragstellers 2/3 Stand 02/23
det, zu erfassen. Bis zur endgültigen Klärung, wie die überwiegenden schutzwürdigen Inte- ressen des Ausländers gewahrt werden können, ist weiterhin ein Begründungstext zur er- gangenen. Die Verfahrensweise hierzu ist im Kapitel „AZR – Meldung zum Stand des Asylverfah- rens/Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG“ ausführ- lich geregelt. DA-AVS: Einreise- und Aufenthaltsverbot 3/3 Stand 06/23
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für das
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Erlöschen der Rechtsstellung, § 72 AsylG
1. Allgemeines
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes
erlöschen, wenn der Ausländer
1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Hat der Ausländer auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so erlischt
auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Ein Verzicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Auf-
enthG ist nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise ist wie folgt zu unterscheiden:
2. Verzichtserklärung nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG
Ein Verzicht des Ausländers nach § 72 Abs.1 Nr. 1 AsylG ist gegenüber dem Bundesamt
zu erklären, das den Schutzstatus zuerkannt hat und wird erst mit dem Zugang der Erklä-
rung beim Bundesamt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verzichtserklärung eine
Bindungswirkung und ist unwiderruflich.
Erscheint ein Ausländer in einer AS, um auf die ihm gewährte Rechtsstellung zu verzichten
(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), so muss er eine Verzichtserklärung gegenüber dem Bundesamt
abgeben. Sie ist schriftlich abzugeben und muss den eindeutigen Willen des Ausländers
enthalten, die erworbene Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. als international Schutz-
berechtigter aufgeben und nicht erneut geltend machen zu wollen (D2407 Verzichtser-
klär_Schutzgewährung). Die unterschriebene Verzichtserklärung ist einzuscannen. An-
schließend ist die Verzichtserklärung mittels XAVIA-Einzelinformation 110501 der ABH zu
übermitteln mit der Bitte, die entsprechende Eintragung im AZR vorzunehmen und den An-
erkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und Reiseausweis einzuziehen.
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erlöschens der Anerkennung als Asylberechtigter
und/oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes liegt allein bei der Ausländerbe-
hörde.
3. Verfahrensweise nach Eingang einer Mitteilung über das Erlöschen
der Rechtsstellung wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
(§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG)
Teilt die ABH mit, dass die Asylberechtigung oder die Zuerkennung des internationalen
Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7
DA-AVS: Erlöschen der Asylberechtigung 1/2 Stand 01/23
AufenthG erloschen ist (s. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §72 Abs. 1 S. 2 AsylG), ist dies in der Entscheidungsmaske der Akte mit dem Status „erloschen“ entsprechend zu erfassen. Zuständig hierfür ist der SB-E in der Außenstelle, in der die Mitteilung eingeht. 4. Demarkierung von EURODAC-Treffern Die Markierungen nach Art. 18 EURODAC II-VO (siehe hierzu die Ausführungen im Kap. „EURODAC/Markierung bei Anerkennung des Asylbewerbers“) sind gem. Art. 18 Abs. 3 EURODAC II-VO zu entfernen, wenn der gewährte Schutzstatus nach Art. 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird. Bei Vor- liegen eines Erlöschenstatbestandes nach § 72 AsylG hat eine Demarkierung zu erfolgen. 5. Erneuter Asylantrag nach Erlöschen der Rechtsstellung Im Falle der erneuten Asylantragstellung gelten keine Besonderheiten. Die Frage, ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelt, bemisst sich danach, ob die Voraussetzungen des § 71 AsylG vorliegen. Zu beachten ist, dass § 71 Abs. 1 AsylG das Erlöschen der Rechtsstellung nicht nennt. Im Falle des Verzichts auf die Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz ist ein erneuter Antrag somit wie ein Erstantrag zu behandeln. Verzichtet der Ausländer hingegen auf den subsidiären Schutz und stellt einen erneuten Antrag, so handelt es sich um einen Folgean- trag, sofern der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar war. 6. AZR Das Erlöschen der Asylberechtigung, der Zuerkennung des internationalen Schutzes bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist dem AZR durch die zuständige ABH zu melden (keine AZR Meldung durch das Bundesamt). DA-AVS: Erlöschen der Asylberechtigung 2/2 Stand 01/23
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Erstantrag - persönlich
1. Allgemeines
Der Asylantrag umfasst regelmäßig die Beantragung der Anerkennung als Asylberechtigter
nach Art. 16 a GG sowie die Feststellung der Voraussetzungen von internationalem Schutz
nach § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 Abs. 1 AsylG (subsidiärer Schutz).
Begehrt der Ausländer nur die Feststellung der Voraussetzungen des internationalen Schut-
zes gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG, so handelt es sich um einen sog. beschränkten
Antrag (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Grundsätzlich ist der Asylerstantrag gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG persönlich bei der AS
des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnah-
meeinrichtung (AE) zugeordnet ist.
Je nach organisatorischer Notwendigkeit, insbesondere bei hohen Zugangszahlen, kann
der Asylsuchende auch verpflichtet werden, seinen Asylantrag bei einer anderen Außen-
stelle zu stellen. Dies ist jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landes-
behörde (ABH bzw. AE) möglich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ist nach § 15 Abs. 1 AsylG verpflichtet, bei
der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ausführliche Informationen hierzu können
dem Kapitel „Mitwirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise
geregelt ist, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Erscheint ein nach § 23 Abs. 2 AsylG belehrter Ausländer fristgerecht zu dem von der AE
genannten Termin in der zuständigen Außenstelle und erklärt keinen Asylantrag stellen zu
wollen, ist über den Sachverhalt ein entsprechender Aktenvermerk in die Vorakte
aufzunehmen. Durch Aktenabgabe an das zuständige Dublinzentrum ist zu klären, ob ein
Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Wird kein Dublin-Verfahren durchgeführt, ist die ABH
entsprechend zu informieren und wird gebeten, die erforderlichen Maßnahmen sowie die
ggf. erforderliche Meldung im AZR vorzunehmen.
Hintergrund dieser Verfahrensweise ist, dass dem Ausländer die Möglichkeit genommen
werden soll, durch bewusste Verzögerungstaktik den Beginn seines Asylverfahrens zu
verzögern und seinen Aufenthalt beliebig zu verlängern. Auf Grund der ihm ausgehändigten
Belehrung kann ein später gestellter Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG
DA-AVS: Erstantrag - persönlich 1/32 Stand 08/23
gewertet werden, sofern seit Äußerung des Asylgesuches mehr als neun Monate verstri- chen sind. Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG kann der Ausländer den Antrag schriftlich beim Bundesamt stellen. Siehe Kapitel Erstantrag schriftlich 1.1 Wirksamkeit der Antragstellung Voraussetzung für die wirksame Antragstellung, ist die Verfahrensfähigkeit, die sich nach § 12 AsylG (Vollendung des 18. Lebensjahres) bestimmt. Hinweis: Sofern Eltern oder ein Elternteil im Rahmen der persönlichen Antragstellung ange- ben/angibt, dass sich ein oder mehrere Kinder bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch zur Antragstellung nicht mitgebracht werden konnten, findet § 14a Abs. 1 AsylG nur dann Anwendung, wenn zweifelsfrei belegt werden kann, dass sich das betroffene Kind in Deutschland befindet (Erfassung im AZR, Nennung im AKN). Ist dies nicht der Fall, darf eine Aufnahme der genannten Kinder in die Akte nicht erfolgen. S. hierzu auch die Aus- führungen im Kapitel Asylantragstellung Minderjähriger Kinder nach § 14a AsylG/Asylan- tragstellung minderjähriger Kinder nach § 14a Abs. 1 AsylG. Minderjährige Personen Soweit eine minderjährige Person persönlich ohne gesetzlichen Vertreter zur Antragstellung erscheint, kann diese keinen wirksamen Antrag stellen, sodass ein Antrag nicht entgegen- genommen wird. Die nicht verfahrensfähige Person wird von einem Mitarbeiter des Bundes- amtes in die der Außenstelle des Bundesamtes zugeordnete AE/ABH gebracht, damit von dort aus das Zuständige Jugendamt eingeschaltet werden kann. Siehe hierzu auch den Hinweis im Kapitel „Asylantrag minderjähriger Kinder/ Asylantragstellung unbegleiteter Min- derjähriger“. Nachträglich festgestellte Minderjährigkeit Wird erst nach erfolgter Aktenanlage einer vermeintlich verfahrensfähigen Person festge- stellt, dass es sich um eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Person handelt, ist der bereits gestellte Asylantrag unwirksam. Nach Verfügung durch den Entscheider ist die Verfahrensakte in eine Vorakte umzuproto- kollieren und in die Registratur weiter zu leiten. Bei späterem Eingang einer wirksamen Antragstellung, z.B. durch einen (erneuten) Antrag des Minderjährigen nach Eintritt seiner Volljährigkeit oder während der Minderjährigkeit durch einen Vormund (Jugendamt), wird die Vorakte wieder zu einer Verfahrensakte aufge- baut. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 2/32 Stand 08/23
Geht ein erneuter Antrag noch während der Minderjährigkeit des Asylsuchenden durch ei- nen Vormund (Jugendamt) ein, ist als Antragsdatum das Datum des Posteingangs maßge- bend. Im Übrigen entspricht das Antragsdatum dem Tagesdatum, wenn der Asylsuchende zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig ist und seinen Asylantrag persönlich stellt. Fiktives Geburtsdatum Legt ein Ausländer ohne Identitätsnachweis bereits im Rahmen der Antragstellung ein Gut- achten bzgl. seines geschätzten Alters vor, ist dieses zu übernehmen. Im Betreff der Maske „Details Akte“ ist der Hinweis „fiktives Geburtsdatum“ aufzunehmen. Im Übrigen wird auf die DA-Asyl - „Unbegleitete Minderjährige/Altersbestimmung bei Minderjährigen“ verwiesen. Ehepartner minderjährig Stellt ein Ehepaar gemeinsam einen Asylantrag und es wird festgestellt, dass ein Ehepart- ner noch minderjährig ist (<18 Jahre), kann für die minderjährige Person kein Asylantrag gestellt werden. Minderjährige Ehepartner sind wie andere Minderjährige als nicht hand- lungsfähig zu betrachten. Auch wird der Ehepartner nicht automatisch zum Vertretungsbe- rechtigten für den minderjährigen Partner. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist in § 42a Abs. 1 SGB VIII klargestellt, dass verheiratete Kinder und Jugendliche grds. auch als unbegleitete Minderjährige anzusehen sind, wenn ihre Einreise nicht in Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erfolgte. Liegt ein solcher Fall vor, ist die der Außenstelle des Bundesamtes zugeordnete AE/ABH zu informieren, damit von dort aus das Zuständige Jugendamt eingeschaltet werden kann. Gleiches gilt, wenn Eltern, bei dem ein Elternteil noch minderjährig ist, einen Asylantrag für ihr Kind stellen möchten. Da für die Stellung des Asylantrages für das Kind die Geschäfts- fähigkeit beider Elternteile verlangt wird, ist sowohl für den minderjährigen Elternteil als auch für das Kind ein Vormund zu bestellen. Der Asylantrag kann bis zur Bestellung eines Vor- mundes nur für die bereits verfahrensfähige Person entgegengenommen werden. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung Sollte im Rahmen der Antragsentgegennahme eines verfahrensfähigen Ehepaars bekannt werden, dass ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig war (<18 Jahre), ist hierüber ein Aktenvermerk zu fertigen und den zuständigen Entscheider unver- züglich zu informieren. Detaillierte Ausführungen und Verfahrenshinweise hierzu können der DA-Asyl im Kapitel „Unbegleitete Minderjährige/Verheiratete Minderjährige“ entnommen werden. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 3/32 Stand 08/23