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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Die Hilfsakte wird nicht weiter bearbeitet, sondern verbleibt in der Registratur. Siehe
    hierzu auch "Hilfsakten ohne Belehrung".


    ➔ Hilfsakte mit Belehrung liegt vor
    Wird im Rahmen der Personensuche in MARiS festgestellt, dass für den Antragsteller
    bereits eine „Hilfsakte mit Belehrung“ vorliegt, muss zunächst geprüft werden, zu wel-
    chem Zeitpunkt die Mitteilung an die ABH hinsichtlich der „Einstellung“ wegen Nichtbe-
    treibens erging. Liegt das Datum der Mitteilung an die ABH nicht mehr als neun Monate
    zurück, darf die Hilfsakte nicht aufgebaut bzw. umprotokolliert werden. Es erfolgt eine
    neue Aktenanlage direkt aus der Hilfsakte unter Zuhilfenahme des Menüs „Person über-
    nehmen in ... neue Akte“. Als Aktenzusatzinformation ist in der neuen Akte „Wiederauf-
    nahmeantrag“ mit dem Status „Ja“ zu erfassen. Näheres hierzu s. Kapitel „Fortführungs-
    antrag - Wiederaufnahmeantrag“


    Sind seit der „Einstellung“ mehr als neun Monate verstrichen, ist davon auszugehen,
    dass der Asylantrag als „§ 20 Folgeantrag“ zu werten ist. s. hierzu die Regelungen im
    Kapitel „Folgeantrag nach § 20 AsylG“


    ➔ Hilfsakte § 72 II AufenthG liegt vor
    Wird im Rahmen der Personensuche in MARiS festgestellt, dass für den Antragsteller
    eine "Hilfsakte § 72 II AufenthG" vorliegt, wird diese ebenfalls nicht aufgebaut bzw.
    umprotokolliert. Je nach Antragsart erfolgt die Aktenanlage aus der Hilfsakte unter
    Zuhilfenahme des Menüs „Person übernehmen in ... neue Akte“ aus dem Menü zur
    Person der Hilfsakte


2.3.2 Ergebnisse im AZR
Wird im Rahmen der Personensuche im AZR festgestellt, dass für den Ausländer bereits
ein Datensatz existiert, der nicht dem im Rahmen der Erstregistrierung generierten AZR-
Datensatz zuzuordnen ist, hängt die weitere Verfahrensweise vom Ergebnis der AZR-Suche
ab:
Die Asylantragstellung im AZR ist als Folgemeldung im bereits im Rahmen der Erstregist-
rierung generierten Datensatz vorzunehmen. Dies gilt auch, soweit zu einem Ausländer in
diesem Datensatz eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, eine Festnahme und
Zurückweisung oder Einreisebedenken aufgrund eines Suchvermerks besteht.


    ➔ Aufenthaltsermittlung/ Festnahme/ etc.
    ➔ Wird festgestellt, dass der Antragsteller im AZR zur Aufenthaltsermittlung bzw. zur
      Festnahme ausgeschrieben ist, ist die jeweils zuständige ABH sowie die örtliche
        Polizeidienststelle entsprechend zu informieren.


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➔ Gleiches gilt, wenn festgestellt wird, dass durch die BPol eine Zurückschiebung oder Ab-
        schiebung mit unbefristeter oder befristeter Wirkung erfasst wurde oder Einreisebedenken
        bestehen. Eine befristete Zurückschiebung oder Abschiebung muss noch aktuell sein. Bei
        bereits abgelaufenen Befristungen ist die Meldung entbehrlich. Eine festgestellte SIS-
        Ausschreibung ist beiden Stellen unter Angabe der Ausschreibungs- und Schengen-ID-
        Nummer ebenfalls mitzuteilen: polizeiliche Ausschreibungen an die örtliche Polizeidienst-
        stelle, Ausschreibungen zur Rückkehr und polizeiliche Ausschreibungen an die zuständige
        ABH. Bei einer bestehenden Ausschreibung durch eine unzuständige ABH ist mit dieser
        Rücksprache zu halten.


    ➔ Eintragung einer anderen ABH
    Wird im Rahmen der Personensuche im AZR festgestellt, dass der Antragsteller bereits
    unter einer anderen ABH erfasst ist und ein Eintrag über die Aktenabgabe ist nicht
    erfolgt, ist die jetzt zuständige ABH mittels Briefvorlage D0257 über die ausländerak-
    tenführende ABH zu informieren. Dies ermöglicht der zuständigen ABH die
    Ausländerakte anzufordern, um so eine mögliche doppelte Führung von Ausländerakten
    zu vermeiden.


NID-Meldung im AZR
Das BVA verwendet im AZR für die Suche anhand von Personalien ein komplexes alpha-
numerisches Suchverfahren (ASV). Abweichungen zwischen Anfrage und Datenbestand
werden nach einer Vielzahl von Kriterien bewertet und führen insgesamt zu unterschiedlich
hohen Bewertungen.


Personalien werden als identisch angezeigt, wenn der Vergleich bei der internen Punkte-
bewertung nur geringfügige Abweichungen ergibt.
Personalien werden als gleich angesehen, wenn die Abweichungen etwas größer sind.


Die Ergebnisse aus dem Suchverfahren werden mit dem Verweis auf Datensätze mit iden-
tischen bzw. gleichen Grundpersonalien auf der Ergebnismaske AZR in MARiS angezeigt.
Anhand der Checkboxen kann mit rechtem Mausklick ausgewählt werden, ob der angebo-
tene Datensatz mit der Person identisch ist. S. hierzu auch die "MARiS Info 23"


Sollte es bei der NID-Meldung zu Fehlermeldungen kommen, ist mit der AZR-Kontaktstelle
Asyl Kontakt aufzunehmen:


2.3.3 Registerabgleich
Vor der weiteren Bearbeitung ist über das BVA-Registerportal das Ergebnis des Register-
abgleichs abzurufen. Dies erfolgt unter „Informationen zum Datensatz / Registerabgleich


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nach § 73 Abs. 1a S.2 AufenthG“. Im Falle einer oder mehrerer Treffermeldungen wird auf
die Ausführungen im Kapitel Registerabgleiche verwiesen.


2.3.4 Abgleich im „SIS im Registerportal“
Ebenso ist über „SIS im Registerportal“ nach etwaigen Ausschreibungen zu suchen. Dies
muss b.a.w. noch manuell vorgenommen werden. (s. Kapitel „Registerabgleich, Abschn. 10
Schengener Informationssystem“ und SIS-Arbeitsanleitung)


2.4    VIS und Visa-Abfrage
Ebenfalls ist im Rahmen der Aktenanlage über den Registerabgleich bei allen verfahrens-
fähigen Erstantragstellern, unbegleiteten Minderjährigen und Folgeantragstellern, die nach
einer (erneuten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchen, das Er-
gebnis der VIS- und der Visa-Abfrage abzurufen. Zur Vorgehensweise siehe Kapitel Regis-
terabgleiche.

2.5 Überprüfung/Auswertung der ed-Behandlung


2.5.1 Überprüfung der Qualität des Lichtbildes
Ebenfalls ist vor Aufbau der Vorakte zu prüfen, ob das in der Vorakte gespeicherte Lichtbild
des Antragstellers den Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Speicherung im AZR
entspricht. Werden hierbei Qualitätsmängel festgestellt, ist nach erfolgter
Aktenvervollständigung ein neues Lichtbild des Antragstellers aufzunehmen. Die Aufnahme
eines Fotos erfolgt unabhängig vom Alter des Antragstellers bei jeder Person.
Das ursprünglich mangelhafte Foto im AZR ist zu löschen und anschließend das neue,
qualitativ ausreichende Lichtbild einzustellen.


Bei erneuter Aufnahme des digitalen Fotos ist auf eine ausreichend gute Qualität zu achten.
Ausführliche und verbindliche Hinweise können den „Hinweisen aus der Fotomustertafel“
entnommen werden.


Hinweis: Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind
insbesondere aus religiösen Gründen, z.B. bei muslimischen Kopftuchträgerinnen, erlaubt.
Hierbei ist darauf zu achten, dass das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zur Stirn
erkennbar sein muss. Nach Möglichkeit sollte die Aufnahme in diesen Fällen von weiblichen
Mitarbeitenden angefertigt werden.


2.5.2 Überprüfung/Auswertung des Rechercheergebnisses der Fingerabdrucknahme



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Vor Aufbau der Vorakte ist eine Überprüfung/Auswertung des Rechercheergebnisses der
im Rahmen der Erstregistrierung durchgeführten Fingerabdrucknahme vorzunehmen.


Hinweis: Liegt dem Bundesamt nach Ablauf von vier Arbeitstagen nach erfolgter ed-
Behandlung noch kein Rechercheergebnis des BKA aus dem nationalen Verfahren vor, ist
dies dem MARiS Second Level Support unter Angabe der EURODAC-Nummer per eMail
mitzuteilen.


   ➔ Kein Treffer
Die im Rahmen der Erstregistrierung erstellte Vorakte wird als „neue Akte“ – Erstantrag –
vervollständigt.


   ➔ Treffer auf Grund Asylrechts (Treffer in nationaler Datenbank des BKA) liegt vor
Wird festgestellt, dass ein oder mehrere Treffer aufgrund des Asylrechts vorliegen, ist zu
prüfen, ob eine Mehrfachidentität vorliegt oder versehentlich eine weitere Akte angelegt
wurde.


Die Bearbeitung der Mehrfachidentitäten erfolgt wie in Kapitel Mehrfachidentitäten und „Leit-
faden Mehrfachidentitäten“ beschrieben.
In den Fällen, in denen das Vorverfahren abgeschlossen ist und vom Antragsteller ein
„Folgeantrag gewünscht“ wird, ist zu prüfen, ob die Außenstelle für die Entgegennahme des
Folgeantrages zuständig ist (s. Kapitel Folgeantrag - persönlich).
Zur Bearbeitung versehentlich doppelt angelegter Akten finden Sie einen Hinweis im Kapitel
Löschen von Verfahrensakten.


   ➔ Treffer auf Grund Ausländerrecht (Treffer in nationaler Datenbank des BKA)
       liegt vor
Wird der Antragsteller im Rahmen der Personensuche im AZR gefunden, erfolgt die Mel-
dung als Asylantragsteller als Folgemeldung im bereits bestehenden AZR-Datensatz.


   ➔ Qualitätsmängel liegen vor
   Liegt nach Rückmeldung des BKA bzw. EURODAC ein Qualitätsmangel vor und es soll
   eine erneute ed-Behandlung durchgeführt werden, ist in bestimmten Fällen vor erneuter
   ed-Behandlung die Löschung des ED-Datensatzes über den MARiS Second Level Sup-
   port zu veranlassen. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:


- Meldet EURODAC Qualitätsmangel, einen Sequenzfehler oder fehlende Fingerabdrücke,
   das nationale (BKA) Rechercheergebnis ist jedoch auswertbar, ist die Löschung eines


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ED-Datensatzes vor erneuter ed-Behandlung erforderlich. Dies erfolgt durch einen ent-
   sprechenden Löschbefehl, der über das Kontextmenü auf der ED-Maske ausgelöst wird.
   Hinweis: Der EURODAC-Status „Fingerabdrücke fehlen“ bedeutet nicht, dass bestimmte
   Finger tatsächlich nicht vorhanden sind, sondern dass ein oder mehrere Finger zu
   schwach gedrückt bzw. gerollt wurden. Somit erkennt EURODAC den Finger/die Finger
   nicht und meldet den Status „Fingerabdrücke fehlen“.


- Eine Löschung eines ED-Datensatzes ist nicht erforderlich wenn EURODAC einen Qua-
  litätsmangel, einen Sequenzfehler oder fehlende Fingerabdrücke meldet und das natio-
   nale Rechercheergebnis Qualitätsmängel aufweist.
   In diesen Fällen kann ohne Löschung sofort eine erneute ed-Behandlung durchgeführt
   und an das BKA übermittelt werden.


Diese Verfahrensweise gilt auch für die Fälle, in denen die ed-Behandlung auf herkömmli-
chem Weg, d.h. mittels Papier-FABl durchgeführt wurde.

Basiert die Nicht-Auswertbarkeit der FABl auf manipulierten Fingerkuppen, ist gem. den
Verfahrensregelungen im Kapitel „Manipulierte Fingerkuppen“ zu verfahren.


   ➔ EURODAC-Treffer liegt vor
Vervollständigung der Vorakte und Weiterleitung an den Entscheider zur Durchführung der
Anhörung zur Zulässigkeit. Die Checkliste Zulässigkeit (D1164) ist entsprechend
anzukreuzen.


   ➔ INPOL-Treffer liegt vor
Siehe hierzu das Kapitel INPOL.

   ➔ SIS-Treffer liegt vor

Siehe hierzu die SIS-Arbeitsanleitung.


3. Aufbau der Vorakte
Die nachfolgenden Verfahrenshinweise beziehen sich auf Vorakten, bei denen im Rahmen
der Erstregistrierung an den PIK-Stationen noch keine Identitätsfeststellung mittels der dafür
zur Verfügung stehenden IDM-S Tools (Integriertes Identitätsmanagement-System) durch-
geführt wurde.


In den Fällen, in denen für eine Familie im Rahmen der Erstregistrierung für jede Person
eine Vorakte generiert wurde, ist es bei Antragstellung erforderlich, aus den verschiedenen
Vorakten eine Verfahrensakte zu erstellen. Die Verfahrensweise hierzu ist wie folgt:


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-   Als Grundakte ist die Vorakte des Hauptantragstellers zu nehmen und diese zur Verfah-
    rensakte aufzubauen.
-   Nach Abschluss der Aktenanlage bleibt die Akte geöffnet.
-   Die Vorakte eines Familienmitglieds wird ebenfalls geöffnet.
-   In der Baumstruktur der Vorakte des Familienmitglieds mit rechter Maustaste auf dem
    Namenseintrag das Kontextmenü zur Person aufrufen.
-   Menüeintrag „Person übernehmen in“ auswählen.
-   Es wird die Akte des Familienvaters angeboten.
-   Diesen Eintrag anklicken.
-   Die Personendaten werden übernommen und es startet eine geführte Aktenvervollstän-
    digung zu dieser Person.
-   Dies kann für alle Vorakten einer Familie wiederholt werden.
-   Die Referenzierung der Vorakten mit der weitergeführten Verfahrensakte erfolgt auto-
    matisch, wenn die Verfahrensakte aus der Vorakte angelegt wurde.
-   Die nicht aufgebauten Vorakten werden in der Aktivität „Aktenanlage Vorakte“ in der
    Registratur belassen.


Eine erneute Fingerabdrucknahme ist nicht erforderlich.
Ein erneutes Fotografieren lässt sich durch Bildexport vermeiden.



3.1 Ergänzungsangaben zur Person

Hinweis: Grds. gilt, dass bei Namen (Familien-, Geburts- und Vornamen), Geburtsort und -
bezirk die Schreibweise zu übernehmen ist, die sich aus den Ausweispapieren oder aus den
sonstigen amtlichen Unterlagen oder diesbezüglichen Übersetzungen ergibt. Alle
Buchstaben in lateinischer Schrift einschließlich der Umlaut ä, ö, ü können in MARiS
aufgenommen werden, da MARiS den Zeichensatz „String Latein 1.2c“ verwendet.
Ausnahme: Wegen der Transliteration ukrainischer Dokumente ist die nationale Translite-
rationstabelle der Ukraine zu verwenden (s. 1. AZR-Nutzerrundschreiben 2022, S. 7 und
11ff).
Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass oder
sonstigen Ausweispapieren eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so
wird der gesamte Name als Familienname mit der in der Eintragung im Pass oder in
sonstigen Ausweispapieren enthaltenen Reihenfolge der Wörter erfasst (Blockname). Das
Feld „Vorname“ bleibt in MARiS leer. Diese Vorgehensweise gilt auch, wenn nur ein Vor-
name existiert.
Da es jedoch auf Grund der Vorgaben des AZR (und perspektivisch im „SIS im Registerpor-
tal“) zwingend erforderlich ist, das in MARiS nicht befüllte Feld „Vorname“, im AZR und im
SIS mit einem „Pluszeichen“ (+) zu belegen, ist dies bis zu einer technischen Lösung ma-
nuell vorzunehmen. Sobald eine technische Lösung in MARiS implementiert wurde (bei
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Leerfeld in MARiS wird dann im Rahmen des AZR-Abgleichs automatisch ein „Pluszeichen“
(+) im AZR erfasst) kann der AZR-Abgleich wieder uneingeschränkt genutzt werden.


Personalien
Ergeben sich bei Antragstellung Änderungen oder Ergänzungen der Führungspersonalien,
sind die im Rahmen der Erstregistrierung erfassten Personendaten entsprechend zu
ändern. Näheres hierzu siehe unter „Änderung von Personendaten/Erfassung von
Aliaspersonalien“.


Staatsangehörigkeit
Bei Antragstellern, die keine gültigen Personaldokumente (bspw. Reisepass) vorlegen kön-
nen und somit keine gesicherte Herkunftsbestimmung möglich ist bzw. Zweifel an den Iden-
titäts- und Herkunftsangaben des Antragstellers und/oder der Echtheit der vorgelegten Do-
kumente bestehen, kann der Antragsteller aufgefordert werden, eine Sprachprobe per Te-
lefon abzugeben. Die Verfahrensweise hierzu ist im Kap. „Sprach- und Dialekterkennung“
geregelt. Außerdem sind diesbzgl. auch der Hinweis im Punkt „Entgegennahme und Erfas-
sung von Personaldokumenten“ sowie die Regelungen im Kap. „Auslesen von Datenträ-
gern“ zu beachten
Bis zur endgültigen Klärung der Staatsangehörigkeit, ist zunächst die vom Antragsteller an-
gegebene Staatsangehörigkeit zu erfassen.


Erfassung des Geschlechts
Geben Antragstellende an, dass bei ihnen eine Geschlechtsdiversität vorliegt, ist das Ge-
schlechtsmerkmal „divers“ nur dann entsprechend zu erfassen (die technischen Vorausset-
zungen hierfür sind derzeit noch nicht gegeben – s. Hinweis unten)), wenn dies durch Vor-
lage gültiger Ausweispapiere bestätigt wird. Eine biologische Geschlechtsdiversität kann
auch durch eindeutige medizinische Unterlagen nachgewiesen werden. Die Bewertung von
anderen Nachweisen als Personaldokumenten obliegt dem Anhörer/Entscheider. Die allei-
nige Aussage eines Antragstellenden reicht nicht aus. In diesem Fall ist das Geschlecht als
„unbekannt“ zu erfassen.

Hinweis: § 22 Abs. 3 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG; Änderung in Kraft seit
22.12.18) ermöglicht neben „männlich“ und „weiblich“ den Eintrag „divers“ oder auch keine
Angabe zum Geschlecht in das Geburtenregister, wenn ein Kind weder dem weiblichen
noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Aufnahme des jeweiligen
Geschlechts (männlich/weiblich/divers) ist dann möglich, wenn die diesbzgl. Angaben durch
ein Personenstandsdokument belegt sind. Hierbei ersetzt „divers“ künftig die bisherige Ein-
gabe „unbestimmt“, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (s. Aus-
wahlfenster in MARiS). Enthalten Personenstandurkunden/-dokumente keinen Eintrag zum



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Geschlecht, erfolgt in MARiS der Eintrag „unbekannt“ und bei Angabe „divers“ b.a.w. „un-
bestimmt“.

Erfassung der Sprache
Im Rahmen der Aktenanlage ist der Antragsteller zu fragen, in welcher Sprache die Anhö-
rung durchgeführt werden soll. Die vom Antragsteller angegebene Sprache dürfte i.d.R. die
Mutter- oder Landessprache des Antragstellers sein und ist in MARiS in der Maske Details
Person als „Sprache 1“ zu erfassen.
Entspricht die vom Antragsteller angegebene „Sprache 1“ nicht seiner Muttersprache, ist als
„Sprache 2“ die Landessprache oder eine weitere Sprache zu erfassen, in der er sich hin-
reichend verständlich machen kann.

Befragung des Antragstellers nach ggf. bestehenden familiären Bindungen
Abzufragen sind dabei nur Bindungen Ehefrau-Ehemann und Eltern-Kinder sowie Ge-
schwister. Sind familiäre Bindungen vorhanden, sind diese als „Beziehung“ bei der Akten-
anlage zu erfassen. Hierbei muss die Beziehungsakte geöffnet sein.

Beinhaltet die Beziehungsakte mehrere Personen, beschränkt sich die Erfassung der Be-
ziehung auf die Hauptperson der Beziehungsakte. Die Erfassung aller in einer Mehrperso-
nenakte befindlichen Personen ist nicht erforderlich.


Hinweis: Im Zusammenhang mit den Regelungen des § 14a AsylG ist der Antragsteller
über den Sprachmittler darauf hinzuweisen, dass Kinder, die sich bereits im Bundesgebiet
aufhalten ebenso anzugeben sind sowie Kinder zu melden sind, die erst später in das Bun-
desgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden. Näheres hierzu siehe unter
„Asylantragstellung minderjähriger Kinder nach § 14a AsylG“

Im Rahmen der Befragung bestehender familiärer Bindungen ist außerdem nach der Kern-
familie zu fragen, die sich nicht in Deutschland aufhalten.
Die Kernfamilie besteht aus Ehegatte/-gattin und minderjährigen (unter 18 Jahren) Kindern


Gibt ein Antragsteller an, dass sich die Ehefrau/der Ehemann und/oder eigene minderjäh-
rige Kinder noch im Herkunftsland oder in einem anderen Land aufhalten, ist dies in der
Zusatzinfo „Kernfamilie im Ausland“ mit dem entsprechenden Status zu erfassen (z.B.
„Ehegatte/-gattin + 2 Kinder“ oder wenn sich nur minderjährige Kinder im Ausland aufhal-
ten „3 Kinder“).


Sollten diese Informationen bereits in einer referenzierten Akte abgefragt worden sein, ist die Zu-
satzinformation „Angaben in anderer Akte“ auszuwählen. Damit sollen Doppelzählungen bei der Be-
fragung beider Ehegatten ausgeschlossen werden.



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Bei unbegleiteten Minderjährigen, die angeben, dass sich ihre Kernfamilie im Herkunftsland
oder in einem anderen Land aufhält, ist in der Zusatzinfo „Sonstige/UMF“ zu erfassen


Gibt ein Antragsteller an, dass sich keine Kernfamilie außerhalb Deutschlands aufhält, ist
bzgl. der die Zusatzinfo der Status „Keine“ zu erfassen.


Die Zusatzinformation dient dazu, im Falle einer Schutzberechtigung des Antragstellers po-
tentiell nachzugsberechtigten Familienangehörige bereits im Vorfeld zu erkennen und sta-
tistisch zu erfassen.

Soziale Komponente (SOKO)
Die Erfassung der Daten zur sozialen Situation von Antragstellern (SOKO) erfolgt im Rah-
men der Aktenanlage nur für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. SOKO wird
mit Hilfe des Kontextmenüs zu den Personendaten nach Auswahl „Soziale Komponente
öffnen“ aufgerufen. Wegen weiterer Einzelheiten s. die auf dem Laufwerk L unter „MARiS-
Info“ veröffentlichte „Anleitung_SOKO“.

3.2 Erfassung eines Rechtsanwaltes
S. hierzu die Ausführungen im Kap. „Verfahrensbevollmächtigte/Erfassung eines Rechts-
anwalts“.

3.3 Entgegennahme und Erfassung von Personaldokumenten
s. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Pässe und Originaldokumente/ Entgegennahme und
Erfassung von Personaldokumenten“


Hinweis: Sofern der Ausländer im Rahmen der Antragstellung keine Identitätspapiere vor-
weisen kann und angibt seine Papiere verloren zu haben, oder diese seien ihm gestohlen
worden oder anderweitig abhandengekommen, besteht die Möglichkeit einer entsprechen-
den Anfrage an die Servicestelle ausländische Funddokumente beim BVA. Die Anfrage
kann über das Kontaktformular über folgenden Link erfolgen:


https://www.bva.bund.de/DE/Das-
BVA/Aufgaben/S/Servicestelle_Funddokumente/funddokumente_node.html



3.4 Entgegennahme von Beweismitteln/ ärztlichen Unterlagen
Beweismittel, wie Urteile, Haftbefehle oder ärztliche Unterlagen, die der Antragsteller vorlegt
und die seine Fluchtgründe untermauern sollen, sind einzuscannen und dem Antragsteller
wieder auszuhändigen.




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Die Art des Beweismittels ist mittels des Aktenvermerks D1693 zu dokumentieren und fest-
zuhalten, ob es sich bei dem Beweismittel um ein Original oder eine Kopie gehandelt hat.
Außerdem ist in dem Aktenvermerk festzuhalten, ob die vorgelegten Beweismittel dem An-
tragsteller selbst wieder ausgehändigt wurden, oder ob diese an die zuständige ABH über-
sandt werden/wurden.


Im Rahmen der persönlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die vorgelegten Beweismittel
sofort zu kopieren und die Originalunterlagen dem Antragsteller wieder auszuhändigen. Das
Scannen der Kopien kann nach Aktenanlage erfolgen.


Legt der Antragsteller DVD’s, USB-Sticks oder andere Datenträger vor, die sich nicht scan-
nen lassen bzw. nicht sofort auswertbar sind, sind die Regelungen im Kapitel „Vorlage von
fremdsprachigen Schriftstücken / Dokumenten / Videokassetten / DVD‘s im Erst- und Fol-
geverfahren“ zu beachten, wonach die vorgelegten Datenträger zu spezifizieren oder Über-
setzungen zu veranlassen sind.
In solchen Fällen ist in jeder Außenstelle eine zentrale Ablage zu schaffen, in der die nicht
sofort auswertbaren Beweismittel, sortiert nach BAMF-AZ, solange verwahrt werden, bis
diese nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens benötigt werden. Auch in diesen
Fällen ist das Vorliegen von Beweismitteln mittels des Aktenvermerk D1693 zu dokumen-
tieren. Nach Auswertung bzw. erfolgter Anhörung sind diese Beweismittel der zuständigen
ABH zu übersenden.

3.5 Erstbefragung zur Zulässigkeit des Asylantrages
Bereits im Rahmen der Antragsentgegennahme soll grundsätzlich auch die Zulässigkeit des
Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG vorgeprüft werden. Zu prüfen ist dies für jeden
verfahrensfähigen Antragsteller.


Hinweis: Bei den sog. „Relocation-Fällen“ entfällt die Befragung zur Zulässigkeit des Asyl-
antrages. Diese Fälle werden ausnahmslos im nationalen Verfahren entschieden. S. hierzu
die Ausführungen unter „Personensuche in MARiS“


Diese Prüfung erfolgt mittels des Fragebogens „Erstbefragung Zulässigkeit“ (D1165). Vor
der Befragung sind der anwesende Sprachmittler mit der Sprachmittelndennummer sowie
der Beginn der Befragung auf der Niederschrift zu erfassen.
Außerdem sind dem Antragstellenden die Informationsmerkblätter „Ich habe Asyl in der EU
beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ und „Ich befinde mich im Dublin-
Verfahren – was bedeutet das?“ auszuhändigen und die         Einwilligungserklärungen zu
Gesundheitsdaten, Datenaustausch und zur Familieneinheit einzuholen. Hierfür ist die
Unterschrift des Antragstellers über das Signaturpad auf der Dublin-Erklärung (D1971-



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