da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

/ 473
PDF herunterladen
Die Art des Beweismittels ist mittels des Aktenvermerks D1693 zu dokumentieren und fest-
zuhalten, ob es sich bei dem Beweismittel um ein Original oder eine Kopie gehandelt hat.
Außerdem ist in dem Aktenvermerk festzuhalten, ob die vorgelegten Beweismittel dem An-
tragsteller selbst wieder ausgehändigt wurden, oder ob diese an die zuständige ABH über-
sandt werden/wurden.


Im Rahmen der persönlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die vorgelegten Beweismittel
sofort zu kopieren und die Originalunterlagen dem Antragsteller wieder auszuhändigen. Das
Scannen der Kopien kann nach Aktenanlage erfolgen.


Legt der Antragsteller DVD’s, USB-Sticks oder andere Datenträger vor, die sich nicht scan-
nen lassen bzw. nicht sofort auswertbar sind, sind die Regelungen im Kapitel „Vorlage von
fremdsprachigen Schriftstücken / Dokumenten / Videokassetten / DVD‘s im Erst- und Fol-
geverfahren“ zu beachten, wonach die vorgelegten Datenträger zu spezifizieren oder Über-
setzungen zu veranlassen sind.
In solchen Fällen ist in jeder Außenstelle eine zentrale Ablage zu schaffen, in der die nicht
sofort auswertbaren Beweismittel, sortiert nach BAMF-AZ, solange verwahrt werden, bis
diese nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens benötigt werden. Auch in diesen
Fällen ist das Vorliegen von Beweismitteln mittels des Aktenvermerk D1693 zu dokumen-
tieren. Nach Auswertung bzw. erfolgter Anhörung sind diese Beweismittel der zuständigen
ABH zu übersenden.

3.5 Erstbefragung zur Zulässigkeit des Asylantrages
Bereits im Rahmen der Antragsentgegennahme soll grundsätzlich auch die Zulässigkeit des
Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG vorgeprüft werden. Zu prüfen ist dies für jeden
verfahrensfähigen Antragsteller.


Hinweis: Bei den sog. „Relocation-Fällen“ entfällt die Befragung zur Zulässigkeit des Asyl-
antrages. Diese Fälle werden ausnahmslos im nationalen Verfahren entschieden. S. hierzu
die Ausführungen unter „Personensuche in MARiS“


Diese Prüfung erfolgt mittels des Fragebogens „Erstbefragung Zulässigkeit“ (D1165). Vor
der Befragung sind der anwesende Sprachmittler mit der Sprachmittelndennummer sowie
der Beginn der Befragung auf der Niederschrift zu erfassen.
Außerdem sind dem Antragstellenden die Informationsmerkblätter „Ich habe Asyl in der EU
beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ und „Ich befinde mich im Dublin-
Verfahren – was bedeutet das?“ auszuhändigen und die         Einwilligungserklärungen zu
Gesundheitsdaten, Datenaustausch und zur Familieneinheit einzuholen. Hierfür ist die
Unterschrift des Antragstellers über das Signaturpad auf der Dublin-Erklärung (D1971-



DA-AVS: Erstantrag - persönlich             22/32                            Stand 08/23
210

D2016) aufzunehmen (Einzelheiten s. Kapitel „Unterschrift über Signaturpad“), sofern dies
nicht bereits im Rahmen des Aufgriffs mit Asylgesuch (Erstregistrierung) erfolgte.


Zur Aushändigung/zum Versand der Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe
Arbeitshilfe hier.


Hinweis: Bei Mehrpersonenakten ist für jeden verfahrensfähigen Antragstellenden eine ge-
sonderte Befragung durchzuführen und die Dublin-Erklärung samt Informationsmerkblättern
auszuhändigen, sofern dies nicht bereits beim Asylgesuch (Erstregistrierung) erfolgte.


Parallel zur Befragung des Antragstellers durch den Sprachmittler erfolgt die Erfassung der
entsprechenden Antworten in den dafür vorgesehenen Kästchen. Ergänzende Angaben
sind ggf. gesondert zu erfassen.


Hinweis: Wurde im Fragebogen „Erstantrag Zulässigkeit“ die Frage 5.4 mit „ja“ beantwortet,
ist dem Antragsteller Dokument D1319 („Anhörung Zweitantrag“) auszuhändigen, mit dem
er mittels Sprachmittler aufgefordert wird, binnen zwei Wochen seine neuen Gründe schrift-
lich darzulegen und die neuen Beweismittel vorzulegen. Dies gilt für Norwegen, Schweiz,
Island und Liechtenstein nicht.


Nach durchgeführter Befragung ist das Ende der Befragung zu erfassen und die
Befragungsniederschrift durch den Sprachmittler rückübersetzen zu lassen. Die Dauer der
Rückübersetzung ist ebenfalls auf der Befragungsniederschrift zu erfassen.
Nach ggf. erfolgter Rückübersetzung ist das Dokument D1165 (Erstbefragung Zulässigkeit)
vom Antragsteller über das Signaturpad unterschreiben zu lassen (Einzelheiten s. Kapitel
„Unterschrift über Signaturpad“)
Ein Ausdruck des unterschriebenen Dokuments ist dem Antragsteller auszuhändigen.



3.6 Checkliste Zulässigkeit
Nach erfolgter Erstbefragung zur Zulässigkeit ist die Checkliste_Zulässigkeit (D1164)
abzuarbeiten.


Die Checkliste Zulässigkeit spiegelt u.a. die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO wieder.
In den untypischen Fällen, in denen in Erstverfahrensakten (Maske „ED-Daten“) nur eine
deutsche EURODAC-Treffermeldung angezeigt wird, ist die Frage bezüglich des Vorliegens
eines EURODAC-Treffers mit „nein“ zu beantworten.




DA-AVS: Erstantrag - persönlich              23/32                            Stand 08/23
211

Zu den einzelnen Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO siehe DA Dublin, Kapitel Zustän-
digkeitskriterien. Zu Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur
Durchführung des Asylverfahrens siehe Kapitel Dublinverfahren.


Ergeben sich Hinweise auf eine Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5
AsylG , ist ein Anhörungstermin zu vergeben und die Akte mit der Checkliste an den
zuständigen Entscheider weiterzuleiten.


Gibt der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung zur Zulässigkeit an, bereits in einem
Mitgliedstaat ein Asylverfahren betrieben zu haben, ist dennoch in diesen Fällen immer zu-
nächst ein Erstantrag anzulegen.


In Fällen, in denen die/der Antragstellende angibt, dass ihr/ihm bereits internationaler
Schutz im MS gewährt wurde, ist das Ergebnis der ED-Behandlung zu prüfen.


Hinweis: Ab dem 01.03.2019 sind die Dublinzentren für Fälle zuständig, in denen ab diesem
Stichtag Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde. Für sogenannte „Altfälle“, in
denen vor dem 01.03.2019 Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde, liegt die
Zuständigkeit weiterhin bei den Außenstellen.


 Es liegt eine Markierung des Eurodac- Die Akte ist nach der Anhörung zur Zuläs-
 Treffers Kat. 1 hinsichtlich der Gewäh- sigkeit (und Begründetheit) an das zu-
 rung internationalen Schutzes vor.      ständige DZ abzugeben.
 Es liegt ein Eurodac-Treffer Kat. 1 Die Akte ist nach der Anhörung zur Zuläs-
 ohne Markierung vor.                        sigkeit (und Begründetheit) an das zu-
                                             ständige DZ abzugeben.
 Es liegt kein Eurodac-Treffer vor.          Es ist ein Informationsersuchen durch die
                                             AS/AZ an den MS zu stellen.


In Fällen, in denen die/der Antragstellende angibt, dass sie/er in einem MS ein Asylverfahren
erfolglos betrieben hat, ist das Ergebnis der ED-Behandlung zu prüfen.


Es liegt ein EURODAC-Treffer der Kat. Die Akte ist nach Anhörung zur Zulässig-
1 für diesen MS vor.                  keit (und Begründetheit) an das zustän-
                                             dige DZ abzugeben.
Es liegt kein EURODAC-Treffer der Kat. Es ist ein Informationsersuchen durch die
1 für diesen MS vor                    AS/AZ an den MS zu stellen.


In Fällen, in denen bereits ein Dublinverfahren durchgeführt wurde und die Überstellung
nicht innerhalb der Überstellungsfrist durchgeführt werden konnte, ist nach Rückgabe der

DA-AVS: Erstantrag - persönlich             24/32                            Stand 08/23
212

Akte in das nationale Verfahren hinsichtlich des weiteren Verfahrens zu prüfen, ob ein In-
formationsersuchen an den MS geschickt werden muss.


Hinweis: Sofern keine Unzulässigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG vorliegt, werden
grds. im Rahmen der Anhörung weitere Standardfragen gestellt, die im Dokument Anhö-
rungsprotokoll (D0638) enthalten sind. Für die Fälle, in denen diese Fragen nicht erst im
Rahmen der Anhörung, sondern bereits im Vorfeld, z.B. durch einen Mitarbeiter im AVS,
durchgeführt werden sollen, ist analog den Fragen im Anhörungsprotokoll das Dokument
„Fragen_nationalesVerfahren“ (D1290) in der Schriftstückliste bereitgestellt. Nach ggf. er-
folgter Rückübersetzung ist das Dokument D1290 vom Antragsteller über das Signaturpad
unterschreiben zu lassen (Einzelheiten s. Kapitel „Unterschrift über Signaturpad“). Ein
Ausdruck des unterschriebenen Dokuments ist dem Antragsteller auszuhändigen.

3.7 Reisewegsbefragung

Hinweis: Von Oktober 2022 bis auf Weiteres wird in jeder Außenstelle monatlich eine Stich-
probe von 20 Prozent der Antragstellenden ab 18 Jahren befragt. Die Auswahl der zu be-
fragenden Erstantragstellenden erfolgt durch die jeweilige Außenstelle vor Ort unter Beach-
tung einer repräsentativen Auswahl der Herkunftsländer.

Im Rahmen der Asylantragstellung ist grds. bei allen Erstantragstellern, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, eine Reisewegsbefragung (RWB) mit Hilfe der entsprechenden We-
banwendung „Reisewege“ durchzuführen. Zum Start der Anwendung ist über den Browser,
z.B: Chrome, der Link https://rwb.bamf.in.bund.de/ einzugeben.
Ausnahme:
Die RWB entfällt bei Personen, die vor ihrer Antragstellung gemäß Dublin-VO von einem
EU-Mitgliedstaat an Deutschland überstellt wurden sowie bei Antragstellern, die ihren Asyl-
antrag schriftlich gem. § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben.


Bei Ehepaaren, die gemeinsam in einer Akte geführt werden, ist es ausreichend, nur eine
Person zum Reiseweg zu befragen.


Die RWB ist im Anschluss an die Dublin-Erstbefragung/Klärung der Zulässigkeit des ge-
stellten Asylantrages durchzuführen.


Nach Abschluss der RWB mittels der o.g Webanwendung wird das Protokoll als PDF auto-
matisch exportiert und in MARiS importiert und ist mit dem Indizierbegriff D0783 „Stamm-
blatt Reisewege“ zu indizieren.




DA-AVS: Erstantrag - persönlich            25/32                            Stand 08/23
213

3.8 Rückkehrinformationen
Die Ausgabe von Informationen zur Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr im Asylverfahren
ist Aufgabe des BAMF. Die Rückkehrberatung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Um der Informationspflicht nachzukommen, sollen im Rahmen der Antragstellung/Aktenan-
lage alle volljährigen Antragsteller in einem direkten persönlichen Gespräch durch die Mit-
arbeiter des AVS über die bestehenden Rückkehrmöglichkeiten und das Angebot einer in-
dividuellen Rückkehrberatung informiert werden. Dazu ist eine mündliche herkunftslandspe-
zifische Information mittels Gesprächsleitfaden zu vermitteln und ein Informationspaket aus-
zugeben dessen Erhalt der Antragsteller mittels D2478 (Sammel-EB) durch Unterschrift
über das Signaturpad quittiert (nähere Einzelheiten s. Kapitel „Unterschrift über Signatur-
pad“). Ziel der Informationsvermittlung ist die Sensibilisierung der Antragsteller für die Mög-
lichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr und für das vor Ort bestehende Angebot ei-
ner individuellen Rückkehrberatung inkl. Verweis an die nächstgelegene Rückkehrbera-
tungsstelle. Die Vermittlung der Rückkehrinformation muss neutral, einheitlich und mit der
gebotenen Sensibilität erfolgen. Es ist klarzustellen, dass alle Antragstellenden diese Infor-
mation durch das Bundesamt erhalten und damit keine Prognose über den Ausgang des
Asylverfahrens abgegeben wird.


Vorgehensweise:
   ➔ Ausdrucken der notwendigen Unterlagen (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt,
     tagesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T)
   ➔ Das Gespräch wird durch die Mitarbeiter des AVS im Rahmen der Antragsannahme
     mit Hilfe des Sprachmittlers anhand des Gesprächsleitfadens oder der Checkliste ein
     Gespräch geführt.
   ➔ Anschließend Aushändigung der ausgedruckten Unterlagen mit Hinweis auf die Ad-
     resse der nächstgelegenen Beratungsstelle.
   ➔ Die Aushändigung der Rückkehrinformationen wird durch den Antragsteller mit Un-
     terschrift über Signaturpad von Dokument D2478 (Sammel-EB) bestätigt.
   ➔ Eintragung auf Dolmetscherlaufzettel (s. Dokument „Erläuterungen zur Eintragung“)


Auf dem T-Laufwerk stehen u. a. folgende Dokumente im Ordner RKI zur Verfügung:
   - Handbuch zur Einführung der Rückkehrinformation
   - Checkliste zur Rückkehrinformation
   - Gesprächsleitfaden (Mitarbeiter und Sprachmittler)
   -   Erklärung zur Hinterlegung in MARiS
   -   Erläuterung zum Eintrag auf Sprachmittlerlaufzettel
   -   FAQ-Liste


Für darüber hinaus gehende Fragen zur Umsetzung der Rückkehrinformation ist Referat
72C „Grundsatzfragen der Rückkehr, Berichtswesen“ zuständig.


DA-AVS: Erstantrag - persönlich              26/32                            Stand 08/23
214

3.9 Ladung zur Anhörung

Die Anhörung hat grds. möglichst zeitnah zur Antragstellung zu erfolgen (§ 25 Abs. 4 AsylG).
Ausnahme:
Gibt der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragsentgegennahme an von einem Rechts-
anwalt vertreten zu werden, ist die Anhörung in Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung
auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu terminieren. Die Abstimmung soll telefonisch erfol-
gen.
Hinsichtlich der Erfassung eines Rechtsanwaltes wird auf die Regelungen im Kap.
„Verfahrensbevollmächtigte/ Erfassung eines Rechtsanwaltes“ verwiesen.


Hinweis: Gem. § 25 Abs. 4 AsylG bedarf es keiner besonderen Ladung des Antragstellers
und seines Bevollmächtigten, wenn der Antragsteller verpflichtet ist in einer AE zu wohnen
und die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen soll.
Dies ist insbesondere bei Direktanhörungen der Fall, bei denen die Anhörung unmittelbar
nach Antragstellung (z.B. in AnkER-Einrichtungen) durchgeführt werden soll.


Sofern der Antragsteller darum ersucht, von einer Person gleichen Geschlechts angehört
zu werden und dies ermöglicht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Sprach-
mittler gleichen Geschlechts zur Anhörung bestellt wird.


Gibt der Antragsteller an, während der Anhörung seinen Rechtsanwalt, einen Beistand oder
eine „andere Person“ dabei haben zu wollen, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen
und die Regelungen in der DA-Asyl, Kapitel „Anhörung/Teilnehmende Personen an der An-
hörung“ zu beachten.


Für die Anhörung ist grundsätzlich ein Sprachmittler zu bestellen, der die Sprache spricht,
die vom Antragsteller als „Sprache 1“ angegeben wurde. Ist als Anhörungssprache vom
Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die nicht einer der in seinem/r Herkunftsland/-
region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht, soll nach Möglichkeit die Anhörung
zumindest teilweise auch in dieser herkunftslandtypischen Sprache erfolgen. Daher soll bei
der Dolmetscherbestellung nach Möglichkeit die benötigte doppelte Sprachkompetenz be-
rücksichtigt werden.


Hinweis: Hat der Sprachmittler, der die Antragsentgegennahme begleitet hat, Hinweise auf
mögliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der vom Antragsteller angegebenen Herkunft (Volks-
zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) geäußert, ist darauf zu achten, dass zum Anhörungs-
termin nach Möglichkeit ein anderer Sprachmittler bestellt wird. Die voneinander unabhän-
gigen Meinungen zweier verschiedener Sprachmittler sollen dazu beitragen, die Angaben
des Antragstellers zu verifizieren.

DA-AVS: Erstantrag - persönlich            27/32                            Stand 08/23
215

Steht zum Anhörungstermin kein Sprachmittler in der vom Antragsteller angegebenen
„ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Sprachmittler bestellt werden, der eine der
anderen vom Antragsteller angegebenen Sprachen spricht.


Der Antragsteller ist jedoch berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler
seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter
Sprachmittler ist kein Beistand oder „andere Person“. Er ersetzt nicht den vom Bundesamt
bestellten Sprachmittler.


Kann die Ladung zur Anhörung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Antragstellung
ausgehändigt werden, ist die Ladung dem Antragsteller, der keinen Verfahrensbevollmäch-
tigten bestellt oder keinen Empfangsberechtigten benannt hat und noch in der AE wohnt,
aufgrund der AE-Wohnpflicht über die Aufnahmeeinrichtung zuzustellen (§ 10 Abs. 4
AsylG). Hierfür sind das D2194 (ZustellungSonstiges_AE) und das D2195 (Empfangsbestä-
tigungSonstigesAE) in der Schriftstückliste manuell zu erstellen und zu befüllen. Der Aus-
druck erfolgt über das Menü „Postversand (Brief)“, um die Protokollierung des Postaus-
gangs sicherzustellen. Das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Kuvert
zu übergeben. Auf dem Kuvert ist das AZ-Bundesamt zu vermerken. Die Dokumente D2194
und D2195 werden dem verschlossenen Kuvert beigeheftet. Eine ggf. systemseitig erzeugte
PZU ist zu vernichten. Dies ist in der Akte zu vermerken.


Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt.
Bei postalischem Versand von Ladungen zur Anhörung, ist der Versand so zu terminieren,
dass diese den Asylantragsteller bzw. dessen Rechtsanwalt mindestens 4 Werktage vor
dem Anhörungstermin erreichen.

3.10 Anhörung und Aktenanlage im Wege der Bild- und Tonübertragung

3.10.1 Videodolmetschen

Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech-
nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Mit-
arbeiter des Bundesamts in einem Raum in einer Dienststelle aufhalten, während sich ein
Sprachmittler in einer anderen Dienststelle bzw. in einem Video-Hub (Zentrum) befindet und
audiovisuell zugeschaltet wird. Das Präsenzdolmetschen ist vorrangig gegenüber dem Vi-
deodolmetschen.


Grds. kann bei jedem HKL eine Aktenanlage und Anhörung mittels Videodolmetschens ge-
plant und durchgeführt werden (s. hierzu DA Asyl, Kap. Videodolmetschen ). Dies gilt prin-
zipiell für alle Kategorien von Antragstellern – auch für vulnerable Personengruppen. Wegen

DA-AVS: Erstantrag - persönlich            28/32                            Stand 08/23
216

der Fälle, die ausnahmslos ungeeignet sind s. DA Asyl, Kap. Videodolmetschen, Abschn.
2. „Voraussetzungen“. Eine Aktenanlage oder Anhörung per Videodolmetschen setzt das
Einverständnis des Antragstellers nicht voraus.

3.10.2 Videoanhörung
In geeigneten Fällen kann die Anhörung ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonüber-
tragung erfolgen (sog. Videoanhörung). Unter Videoanhörung ist die Durchführung der An-
hörung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich der Antragsteller
nicht im selben Raum einer Dienststelle des Bundesamtes wie der Anhörer aufhält und au-
diovisuell zugeschaltet wird oder sich jeweils ein Beteiligter in einer anderen Dienststelle
des Bundesamtes aufhält und die Beteiligten mittels Videotechnik zugeschaltet werden. Die
Videoanhörung stellt den Ausnahmefall dar und ist nur in geeigneten Fallkonstellationen
durchzuführen (Näheres s. DA-Asyl, Kap. „Videoanhörung“). Die zu unterzeichnenden Do-
kumente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten zur Unterschrift vorgelegt.
Dies geschieht entweder durch den Entscheider oder einen AVS-Mitarbeiter, der die Doku-
mente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten bzw. Dienststellen vorlegt. Die
unterschriebenen Dokumente werden eingescannt und zur MARiS-Akte genommen. Die
physisch erstellten Dokumente werden vernichtet. Die Ausfertigungen für den Antragsteller
werden ausgehändigt.
Durch das AVS ist sicherzustellen, dass der Kontrollbogen_Anhörung (D1753) von allen
Beteiligten unterzeichnet, zur MARiS-Akte genommen und den Beteiligten übermittelt wird.
S. auch DA Asyl, Kap. „Videoanhörung“.

3. 11 Aufenthaltsgestattung

Im Hinblick auf die zu erstellende Aufenthaltsgestattung ist sicherzustellen, dass sowohl die
Körpergröße als auch die Augenfarbe des Antragstellers in der Maske „Details Person“
erfasst ist. Ggf. sind diese Daten nachzuerfassen.
Hinsichtlich der Erfassung und der Erstellung der AG siehe Kap. „Aufenthaltsgestattung“.

3.12 Erfassung von Zusatzinformationen bei Antragstellern, die in einer
besonderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind
Gem. § 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt das Asylverfahren beschleunigt durch-
führen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt und in einer ent-
sprechenden „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ untergebracht ist. Wurde dem Bundesamt
von der zust. ABH mitgeteilt, dass der Antragsteller in einer besonderen Aufnahmeeinrich-
tung untergebracht wurde, ist die Aktenzusatzinformation „Beschleunigtes Verfahren“ mit
dem Status „Ja“ zu erfassen.
Sofern die Mitteilung der ABH erst nach Aktenanlage eingeht, ist diese Zusatzinformation
nachträglich in die Akte aufzunehmen.


DA-AVS: Erstantrag - persönlich             29/32                            Stand 08/23
217

4. AZR
4.1 Erfassung von Personaldokumenten im AZR
s. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Pässe und Originaldokumente/ Entgegennahme und
Erfassung von Personaldokumenten“


4.2 Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR
Bzgl. der Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR ist folgendes zu beachten:
−      Nach den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 AZRG erfolgt die Speiche-
       rung der Religionszugehörigkeit im AZR nur mit dem Einverständnis des Antragstel-
       lers.
−      Mittels Sprachmittler wird dem Antragsteller die auf dem Dokument D2478 (Sammel-
       EB) enthaltene Einverständniserklärung zur Erfassung der Religionszugehörigkeit im
       AZR erklärt und ausgehändigt.
−      Je nach Entscheidung des Antragstellers wird das entsprechende Kästchen ange-
       kreuzt.
−      Hat der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung die         Zustimmung zur
       Speicherung der Religionszugehörigkeit im AZR gegeben, ist diese im AZR
       entsprechend zu erfassen. Dies erfolgt über das Kontextmenü der entsprechenden
       Person (AZR – Hinzufügen Religion) .
−      Ist der Antragsteller konfessionslos, ist auch dies im AZR entsprechend zu erfassen.
       Hat der Antragsteller seine Zustimmung verweigert, darf kein „Abgleich Religion“ in
       der Maske „AZR Person erfassen“ durchgeführt werden.
Die Einverständniserklärung wird in die Akte eingescannt
Hinweis: Die ggf. vorzunehmende Erfassung der Religionszugehörigkeit des Antragstellers
im AZR umfasst grds. auch dessen im Asylverfahren stehenden minderjährigen Kinder.
Lehnt der Antragsteller die Erfassung der Religionszugehörigkeit seiner Kinder im AZR aus-
drücklich ab, sind diese nicht im AZR zu erfassen.



4.3 Erfassung der Aufenthaltsgestattung im AZR
Die AG bzw. die Nummer des Klebeetikettes ist außer in MARiS auch im AZR zu erfassen.
Die Nummer des Klebeetikettes ist für alle im Asylverfahren befindlichen Personen im AZR
zu erfassen. Die Übernahme der Nummer des Klebeetikettes in das AZR kann nur über die
Maske „Papiere“ der entsprechenden Person erfolgen.
Sofern im AZR noch eine Duldung oder Aufenthaltstitel für den Asylantragsteller erfasst ist,
ist eine Übernahme der Etikettennummer in das AZR nicht möglich. Der Sachverhalt ist mit
der zuständigen ABH zu klären und ggf. die Löschung der Duldung zu veranlassen.




DA-AVS: Erstantrag - persönlich            30/32                            Stand 08/23
218

4.4 Erfassung eines Familienverbandes im AZR
Stellen Ehegatten, ggf. mit Kindern, gemeinsam einen Asylantrag, ist dieser Familienver-
band im AZR zu erfassen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Antragstellung festgestellt
wird, dass für den Antragsteller bereits ein Ehe- oder Lebenspartner oder eigene Kinder
einen Asylantrag gestellt haben und im AZR erfasst sind.


Die Erfassung eines Familienverbandes im AZR betrifft ausschließlich Beziehungen „El-
tern/Kind“ sowie „Ehegatten“ oder „Lebenspartner“. Die Erfassung erfolgt direkt im BVA-
Registerportal.


Bei der Erfassung eines Familienverbandes ist es ausreichend, wenn der Datensatz einer
Person, i.d.R. der Hauptantragsteller (Vater, Ehemann), geöffnet wird und die familiären
Beziehungen erfasst werden.


Beispielhaft wird folgender Fall dargestellt:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern stellt gemeinsam einen Asylantrag.
Nach Aktenanlage erfolgt die Erfassung des Familienverbandes im BVA-Registerportal wie
folgt:


   -   Öffnen des AZR-Datensatzes des Hauptantragstellers, z.B. der Ehemann bzw. Vater
       der Kinder, im BVA-Registerportal.
   -   In der Gesamtauskunft des Hauptantragstellers sind über den Reiter „Pass/Persona-
       lien/Kontakte“ die „Angaben zur Person“ aufzurufen.
   -   Auswahl des Eintrages „Familienverband“.
   -   Hier besteht die Möglichkeit eine Beziehung zu einer im Familienverband stehenden
       Person zu erfassen.


         Angeboten werden hier 4 Möglichkeiten:
         −   01-Kind ist….
         −     02-Elternteil ist…
         −     03-Ehegatte ist…
         −     04-Lebenspartner ist…


   -   Soll zum Hauptantragsteller (Ehemann bzw. Vaters der Kinder) die Ehefrau im Fami-
       lienverband erfasst werden, ist die Auswahl 03-Ehegatte ist… anzuklicken.
   -   Im sich öffnenden Fenster sind die AZR-Nr. sowie Vor- und Zuname der Ehefrau zu
       erfassen.
   -   Die Erfassung der Kinder erfolgt analog der oben beschriebenen Verfahrensweise
       mit der Kennung 01-Kind ist….



DA-AVS: Erstantrag - persönlich           31/32                          Stand 08/23
219

Zur nächsten Seite