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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Steht zum Anhörungstermin kein Sprachmittler in der vom Antragsteller angegebenen
„ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Sprachmittler bestellt werden, der eine der
anderen vom Antragsteller angegebenen Sprachen spricht.


Der Antragsteller ist jedoch berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler
seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter
Sprachmittler ist kein Beistand oder „andere Person“. Er ersetzt nicht den vom Bundesamt
bestellten Sprachmittler.


Kann die Ladung zur Anhörung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Antragstellung
ausgehändigt werden, ist die Ladung dem Antragsteller, der keinen Verfahrensbevollmäch-
tigten bestellt oder keinen Empfangsberechtigten benannt hat und noch in der AE wohnt,
aufgrund der AE-Wohnpflicht über die Aufnahmeeinrichtung zuzustellen (§ 10 Abs. 4
AsylG). Hierfür sind das D2194 (ZustellungSonstiges_AE) und das D2195 (Empfangsbestä-
tigungSonstigesAE) in der Schriftstückliste manuell zu erstellen und zu befüllen. Der Aus-
druck erfolgt über das Menü „Postversand (Brief)“, um die Protokollierung des Postaus-
gangs sicherzustellen. Das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Kuvert
zu übergeben. Auf dem Kuvert ist das AZ-Bundesamt zu vermerken. Die Dokumente D2194
und D2195 werden dem verschlossenen Kuvert beigeheftet. Eine ggf. systemseitig erzeugte
PZU ist zu vernichten. Dies ist in der Akte zu vermerken.


Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt.
Bei postalischem Versand von Ladungen zur Anhörung, ist der Versand so zu terminieren,
dass diese den Asylantragsteller bzw. dessen Rechtsanwalt mindestens 4 Werktage vor
dem Anhörungstermin erreichen.

3.10 Anhörung und Aktenanlage im Wege der Bild- und Tonübertragung

3.10.1 Videodolmetschen

Unter Videodolmetschen ist die Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenztech-
nik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich Antragsteller und Mit-
arbeiter des Bundesamts in einem Raum in einer Dienststelle aufhalten, während sich ein
Sprachmittler in einer anderen Dienststelle bzw. in einem Video-Hub (Zentrum) befindet und
audiovisuell zugeschaltet wird. Das Präsenzdolmetschen ist vorrangig gegenüber dem Vi-
deodolmetschen.


Grds. kann bei jedem HKL eine Aktenanlage und Anhörung mittels Videodolmetschens ge-
plant und durchgeführt werden (s. hierzu DA Asyl, Kap. Videodolmetschen ). Dies gilt prin-
zipiell für alle Kategorien von Antragstellern – auch für vulnerable Personengruppen. Wegen

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der Fälle, die ausnahmslos ungeeignet sind s. DA Asyl, Kap. Videodolmetschen, Abschn.
2. „Voraussetzungen“. Eine Aktenanlage oder Anhörung per Videodolmetschen setzt das
Einverständnis des Antragstellers nicht voraus.

3.10.2 Videoanhörung
In geeigneten Fällen kann die Anhörung ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonüber-
tragung erfolgen (sog. Videoanhörung). Unter Videoanhörung ist die Durchführung der An-
hörung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich der Antragsteller
nicht im selben Raum einer Dienststelle des Bundesamtes wie der Anhörer aufhält und au-
diovisuell zugeschaltet wird oder sich jeweils ein Beteiligter in einer anderen Dienststelle
des Bundesamtes aufhält und die Beteiligten mittels Videotechnik zugeschaltet werden. Die
Videoanhörung stellt den Ausnahmefall dar und ist nur in geeigneten Fallkonstellationen
durchzuführen (Näheres s. DA-Asyl, Kap. „Videoanhörung“). Die zu unterzeichnenden Do-
kumente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten zur Unterschrift vorgelegt.
Dies geschieht entweder durch den Entscheider oder einen AVS-Mitarbeiter, der die Doku-
mente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten bzw. Dienststellen vorlegt. Die
unterschriebenen Dokumente werden eingescannt und zur MARiS-Akte genommen. Die
physisch erstellten Dokumente werden vernichtet. Die Ausfertigungen für den Antragsteller
werden ausgehändigt.
Durch das AVS ist sicherzustellen, dass der Kontrollbogen_Anhörung (D1753) von allen
Beteiligten unterzeichnet, zur MARiS-Akte genommen und den Beteiligten übermittelt wird.
S. auch DA Asyl, Kap. „Videoanhörung“.

3. 11 Aufenthaltsgestattung

Im Hinblick auf die zu erstellende Aufenthaltsgestattung ist sicherzustellen, dass sowohl die
Körpergröße als auch die Augenfarbe des Antragstellers in der Maske „Details Person“
erfasst ist. Ggf. sind diese Daten nachzuerfassen.
Hinsichtlich der Erfassung und der Erstellung der AG siehe Kap. „Aufenthaltsgestattung“.

3.12 Erfassung von Zusatzinformationen bei Antragstellern, die in einer
besonderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind
Gem. § 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt das Asylverfahren beschleunigt durch-
führen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt und in einer ent-
sprechenden „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ untergebracht ist. Wurde dem Bundesamt
von der zust. ABH mitgeteilt, dass der Antragsteller in einer besonderen Aufnahmeeinrich-
tung untergebracht wurde, ist die Aktenzusatzinformation „Beschleunigtes Verfahren“ mit
dem Status „Ja“ zu erfassen.
Sofern die Mitteilung der ABH erst nach Aktenanlage eingeht, ist diese Zusatzinformation
nachträglich in die Akte aufzunehmen.


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4. AZR
4.1 Erfassung von Personaldokumenten im AZR
s. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Pässe und Originaldokumente/ Entgegennahme und
Erfassung von Personaldokumenten“


4.2 Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR
Bzgl. der Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR ist folgendes zu beachten:
−      Nach den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 AZRG erfolgt die Speiche-
       rung der Religionszugehörigkeit im AZR nur mit dem Einverständnis des Antragstel-
       lers.
−      Mittels Sprachmittler wird dem Antragsteller die auf dem Dokument D2478 (Sammel-
       EB) enthaltene Einverständniserklärung zur Erfassung der Religionszugehörigkeit im
       AZR erklärt und ausgehändigt.
−      Je nach Entscheidung des Antragstellers wird das entsprechende Kästchen ange-
       kreuzt.
−      Hat der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung die         Zustimmung zur
       Speicherung der Religionszugehörigkeit im AZR gegeben, ist diese im AZR
       entsprechend zu erfassen. Dies erfolgt über das Kontextmenü der entsprechenden
       Person (AZR – Hinzufügen Religion) .
−      Ist der Antragsteller konfessionslos, ist auch dies im AZR entsprechend zu erfassen.
       Hat der Antragsteller seine Zustimmung verweigert, darf kein „Abgleich Religion“ in
       der Maske „AZR Person erfassen“ durchgeführt werden.
Die Einverständniserklärung wird in die Akte eingescannt
Hinweis: Die ggf. vorzunehmende Erfassung der Religionszugehörigkeit des Antragstellers
im AZR umfasst grds. auch dessen im Asylverfahren stehenden minderjährigen Kinder.
Lehnt der Antragsteller die Erfassung der Religionszugehörigkeit seiner Kinder im AZR aus-
drücklich ab, sind diese nicht im AZR zu erfassen.



4.3 Erfassung der Aufenthaltsgestattung im AZR
Die AG bzw. die Nummer des Klebeetikettes ist außer in MARiS auch im AZR zu erfassen.
Die Nummer des Klebeetikettes ist für alle im Asylverfahren befindlichen Personen im AZR
zu erfassen. Die Übernahme der Nummer des Klebeetikettes in das AZR kann nur über die
Maske „Papiere“ der entsprechenden Person erfolgen.
Sofern im AZR noch eine Duldung oder Aufenthaltstitel für den Asylantragsteller erfasst ist,
ist eine Übernahme der Etikettennummer in das AZR nicht möglich. Der Sachverhalt ist mit
der zuständigen ABH zu klären und ggf. die Löschung der Duldung zu veranlassen.




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4.4 Erfassung eines Familienverbandes im AZR
Stellen Ehegatten, ggf. mit Kindern, gemeinsam einen Asylantrag, ist dieser Familienver-
band im AZR zu erfassen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Antragstellung festgestellt
wird, dass für den Antragsteller bereits ein Ehe- oder Lebenspartner oder eigene Kinder
einen Asylantrag gestellt haben und im AZR erfasst sind.


Die Erfassung eines Familienverbandes im AZR betrifft ausschließlich Beziehungen „El-
tern/Kind“ sowie „Ehegatten“ oder „Lebenspartner“. Die Erfassung erfolgt direkt im BVA-
Registerportal.


Bei der Erfassung eines Familienverbandes ist es ausreichend, wenn der Datensatz einer
Person, i.d.R. der Hauptantragsteller (Vater, Ehemann), geöffnet wird und die familiären
Beziehungen erfasst werden.


Beispielhaft wird folgender Fall dargestellt:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern stellt gemeinsam einen Asylantrag.
Nach Aktenanlage erfolgt die Erfassung des Familienverbandes im BVA-Registerportal wie
folgt:


   -   Öffnen des AZR-Datensatzes des Hauptantragstellers, z.B. der Ehemann bzw. Vater
       der Kinder, im BVA-Registerportal.
   -   In der Gesamtauskunft des Hauptantragstellers sind über den Reiter „Pass/Persona-
       lien/Kontakte“ die „Angaben zur Person“ aufzurufen.
   -   Auswahl des Eintrages „Familienverband“.
   -   Hier besteht die Möglichkeit eine Beziehung zu einer im Familienverband stehenden
       Person zu erfassen.


         Angeboten werden hier 4 Möglichkeiten:
         −   01-Kind ist….
         −     02-Elternteil ist…
         −     03-Ehegatte ist…
         −     04-Lebenspartner ist…


   -   Soll zum Hauptantragsteller (Ehemann bzw. Vaters der Kinder) die Ehefrau im Fami-
       lienverband erfasst werden, ist die Auswahl 03-Ehegatte ist… anzuklicken.
   -   Im sich öffnenden Fenster sind die AZR-Nr. sowie Vor- und Zuname der Ehefrau zu
       erfassen.
   -   Die Erfassung der Kinder erfolgt analog der oben beschriebenen Verfahrensweise
       mit der Kennung 01-Kind ist….



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Die Speicherung der wechselseitigen Beziehung der Kinder zu den Eltern (Elternteil ist….)
bzw. der Ehefrau zum Ehemann (Ehegatte ist….) erfolgt automatisch und muss nicht noch
gesondert erfasst werden.

5. Aushändigung von Unterlagen
   -   Folgende Unterlagen sind dem Antragsteller gegen Unterschrift über das Signatur-
       pad auf dem Dokument D2478 (Sammel-EB) auszuhändigen:
   -   Aufenthaltsgestattung
   -   Terminbenachrichtigung


Hinweis: Kann die Terminbenachrichtigung nicht bereits im Rahmen der persönlichen An-
tragstellung ausgehändigt werden, ist diese dem Antragsteller mit D2194 und D2195 über
die AE oder per PZU zuzustellen.
Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt.


Weitere Unterlagen, die dem Antragsteller auszuhändigen sind:
  - Niederschrift Teil 1
  - Erstbelehrung in Deutsch und in einer dem Antragstellenden verständlichen Sprache
      Rückkehrinformation (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, tagesaktuell aus
       dem Ordner RKI im Laufwerk T) –
Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen An-
trag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung), (abrufbar auf dem L-
Laufwerk im Ordner „Dublin“), Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren
– was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung) (abrufbar auf dem
L-Laufwerk im Ordner „Dublin“). Wichtig: Die Akte muss die Fassung der Erstbelehrung
enthalten, die dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Zum Hintergrund: Insbesondere in
einem etwaigen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren muss eindeutig beweisbar
sein, welche Fassung der Erstbelehrung dem Antragsteller ausgehändigt wurde.


Die Dokumentation der Aushändigung der Informationsmerkblätter sowie der Einwilligungen
erfolgt auf der Dublin-Erklärung (D1971-D2016).
Durch Weiterleitung der MARiS-Akte von „Formularsatz“ in die nächste Aktivität werden sys-
temseitig zwei Alternativen angeboten: „Keine Dublinerklärung“ und „Dublinerklärung erzeu-
gen“. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MARiS-Akte (falls sie be-
reits existiert) bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, ist die Akte in die
Aktivität „Keine Dublinerklärung“ weiterzuleiten. Falls nicht, so ist die Akte in die Aktivität
„Dublinerklärung erzeugen“ weiterzuleiten. Dadurch wird je nach Sprache für jeden verfah-
rensfähigen Antragstellenden eine Dublin-Erklärung einmal erzeugt und ausgedruckt.
Zur Aushändigung/zum Versand der Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe
Arbeitshilfe hier.

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Allen Antragstellern ist außer den bereits genannten Unterlagen das von Referat 82A zur
Verfügung gestellte "Merkblatt zum Integrationskurs" auszuhändigen. Ausgenommen hier-
von sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule
besuchen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist.“ Der Antragsteller bestätigt mit
seiner Unterschrift über das Signaturpad auf dem Dokument D2478 (Sammel-EB) den Er-
halt dieses Merkblatts.


Die Übermittlung der für die ABH und ggf. AE bestimmten Daten erfolgt über die XAVIA-
Nachricht 110101.
Sofern die ABH/AE weitere Dokumente im Zusammenhang mit der XAVIA-Nachricht
110101 benötigt, z.B. Kopie der Aufenthaltsgestattung, können diese derzeit nur als Anlage
zur Einzelfallinformation 110501 aus der Maske Schriftstücke oder ABH / AE-
Kommunikation heraus der ABH übermittelt werden.




6. Scannen
Grundsätzlich sind sämtliche im Rahmen der Antragsentgegennahme vom Antragsteller
mitgebrachten und zur Akte eingereichten Unterlagen einzuscannen, wenn diese für die
Bearbeitung des Asylverfahrens relevant sein können.


Sofern eine Unterschrift des Antragstellers nicht über das Signaturpad geleistet werden
kann (z.B. auf Grund technischer Probleme) sind die dafür vorbereiteten Dokument vom
Antragsteller händisch zu unterschreiben und einzuscannen (Einzelheiten s. Kapitel „Un-
terschrift über Signaturpad“).


Eingescannte Schriftsätze und Unterlagen dürfen grds. erst dann vernichtet werden, wenn
diese auf die korrekte, vollständige und qualitätsgesicherte Scannung geprüft wurden. Die
Regelungen im Kapitel „Scannen-Indizieren“ sind zwingend zu beachten.




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Dienstanweisung
                                        für das
                                            AVS



Erstantrag - schriftlich

Verfahrensregelung bei Asylantragstellung minderjähriger Kinder siehe Kapitel:
-    Asylantragstellung Minderjähriger nach § 14 a AsylG
-    Asylantragstellung begleiteter Minderjähriger
-    Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger



1. Allgemeines
Eine schriftliche Antragstellung im Erstverfahren kann nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr.
1-3 AsylG erfolgen.


Auch bei schriftlich gestellten Asylerstanträgen besteht für den Ausländer die Mitwirkungs-
pflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel „Mit-
wirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist, wenn
der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.


Werden schriftliche Anträge durch kirchliche Organisationen gestellt, sind diese vor dem
Scannen dem zuständigen Entscheider zur Prüfung und weiteren Veranlassung vorzulegen.


Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungeinrichtung für Opfer
von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Ein-
richtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des
Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche
Antragstellung möglich.
Auch in den Fällen, in denen sich der Ausländer nach Vollendung des 18. Lebensjahres in
einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden.


Grundsätzlich besteht in diesen Fällen keine AE-Wohnpflicht.
Ausnahme: Sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 noch vor der
Entscheidung    des     Bundesamtes       entfallen sind,    z.B. nach    Haft- oder
Krankenhausentlassung, besteht AE-Wohnpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG).




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Im Falle einer unwirksamen schriftlichen Antragstellung sind die Originalunterlagen an den
Absender zurückzusenden.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine schriftliche Antragstellung in der AS vorliegen,
oder ob die Zuständigkeit einer anderen AS gegeben ist erfolgt durch L-AVS oder einen
hierfür beauftragten Mitarbeiter. Schriftliche Anträge, die in einer nicht zuständigen Organi-
sationseinheit eingehen, sind unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiter-
zuleiten, sodass eine fristgerechte Umprotokollierung gewährleistet werden kann (s. 3. „Da-
tum der Antragstellung und Aktenanlage“)


Soweit schriftliche Anträge durch "nicht verfahrensfähige Personen" oder durch deren Be-
vollmächtigte gestellt werden, die nicht zugleich gesetzliche Vertreter (Eltern) oder Vormund
dieser Personen sind, liegt kein wirksamer Antrag vor. In diesen Fällen wird der Antrag an
die zuständige ABH weitergeleitet und diese aufgefordert, die Bestellung eines Vormundes
einzuleiten, damit dieser einen rechtswirksamen Antrag für den Minderjährigen beim Bun-
desamt stellen kann.

Hinweis zum Schriftformerfordernis:
Die Schriftform dient dem Interesse der Rechtssicherheit. Der Sinn der Schriftlichkeit liegt
darin, die Identität des Absenders festzustellen und klarzustellen, dass es sich nicht um
einen Entwurf, sondern um eine gewollte Erklärung handelt. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG kann
eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Form ge-
nügt ein elektronisches Dokument aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur versehen ist. Nutzer einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche auf
einem qualifizierten elektronischen Zertifikat basiert, das über ein gemäß eIDAS-Verord-
nung akkreditiertes Trustcenter, z.B. Telekom oder D-Trust/Bundesdruckerei erworben
wurde, können ein damit signiertes PDFelektronisch an eine E-Mail-Adresse des Bundes-
amts senden. Beim Öffnen der PDF-Datei mit einem PDF-Reader (vorzugsweise Adobe
Acrobat Reader) und Anklicken des Signaturschriftzugs öffnet sich ein separates Fenster,
in welchem die Information erscheint, dass dieses PDF gemäß eIDAS-Verordnung qualifi-
ziert elektronisch signiert ist. „Ein unterschriebener Antrag als pdf-Datei“, der dem Bundes-
amt „als Anhang“ einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt
wird, genügt dagegen nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Eine einfach signierte E-Mail
ist auch dann nicht ausreichend, wenn das Bundesamt einen Ausdruck der mit eingescann-
ter Unterschrift versehenen pdf-Datei zur Papierakte nimmt. Ein Antrag, der nicht dem
Schriftformerfordernis genügt, ist unwirksam und daher zurückzuweisen. Beim Zentral-AVS
eingehende Anträge werden ohne Prüfung an die zuständige AS zur weiteren Veranlassung
weitergeleitet.



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Hinweis zur Antragstellung aus dem Ausland
Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich. Anträge von Personen, die sich nicht
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden als nicht wirksam gestellt erachtet
und vom Bundesamt weder entgegengenommen noch beantwortet. Entsprechende Schrei-
ben sind nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu vernichten. Sofern ein Antrag aus
dem Ausland bereits eingescannt wurde, ist die Postmappe in die Löschablage weiterzulei-
ten.


Hinweis zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG:
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG regelt, dass ein Asylantrag (schriftlich) beim Bundesamt zu stellen
ist, wenn der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als 6 Monaten ist. Hierzu ist es ausreichend, wenn nach Ablauf der vorgesehenen
Geltungsdauer der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG fortwirkt. Der Aufent-
haltstitel muss zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch einen rechtmäßigen Auf-
enthalt des Antragstellers bewirken.
Aufgrund der auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkten
Aufenthaltsdauer mit einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt dessen
Besitz nicht zur schriftlichen Asylantragstellung10. Dies ist auch bei einer längeren Gültig-
keit des Schengen-Visums (bis zu fünf Jahre) der Fall, die lediglich mehrere Einreisen er-
möglichen soll, ohne die 90/180-Tage Regel zu ändern (Art. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 810/2009). Auch ist die Fortgeltungsfiktion im Falle des Schengen-Visums gem. § 81
Abs. 4 S. 2 AufenthG ausgeschlossen.
Wird nach der Einreise zum Familiennachzug vor Ablauf des nationalen Visums (§ 6 Abs. 3
AufenthG) ein Aufenthaltstitel beantragt, greift die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Auf-
enthG und das Visum gilt bis zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels fort.
Für die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der schriftlichen Asylantragstellung ist davon auszu-
gehen, dass im Regelfall zumindest fiktiv die sechsmonatige Gültigkeitsdauer des Aufent-
haltstitels gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt ist. Legt der Antragsteller eine solche
Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV) vor, ist
eine schriftliche Asylantragstellung zulässig.

2. Zuständigkeit
Grundsätzlich ist für die Aktenanlage und die weitere Bearbeitung die AS zuständig, die dem
Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Geht ein
schriftlicher Antrag in einer nicht zuständigen AS ein, wird der schriftliche Antrag
eingescannt und als Posteingang mit entsprechendem Betreff zusammen mit allen
Unterlagen an den L-AVS der zuständigen AS weitergeleitet.



10
     Ein Schengen-Visum ist ein Visum für Kurzaufenthalte, mit dem eine Person für touristische oder
geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in einem beliebigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums reisen kann.

Erstantrag – schriftlich                              3/8                                  Stand 06/23
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