da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Dienstanweisung
für das
AVS
Erstantrag - schriftlich
Verfahrensregelung bei Asylantragstellung minderjähriger Kinder siehe Kapitel:
- Asylantragstellung Minderjähriger nach § 14 a AsylG
- Asylantragstellung begleiteter Minderjähriger
- Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger
1. Allgemeines
Eine schriftliche Antragstellung im Erstverfahren kann nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr.
1-3 AsylG erfolgen.
Auch bei schriftlich gestellten Asylerstanträgen besteht für den Ausländer die Mitwirkungs-
pflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel „Mit-
wirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist, wenn
der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Werden schriftliche Anträge durch kirchliche Organisationen gestellt, sind diese vor dem
Scannen dem zuständigen Entscheider zur Prüfung und weiteren Veranlassung vorzulegen.
Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungeinrichtung für Opfer
von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Ein-
richtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des
Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche
Antragstellung möglich.
Auch in den Fällen, in denen sich der Ausländer nach Vollendung des 18. Lebensjahres in
einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden.
Grundsätzlich besteht in diesen Fällen keine AE-Wohnpflicht.
Ausnahme: Sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 noch vor der
Entscheidung des Bundesamtes entfallen sind, z.B. nach Haft- oder
Krankenhausentlassung, besteht AE-Wohnpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Erstantrag – schriftlich 1/8 Stand 06/23
Im Falle einer unwirksamen schriftlichen Antragstellung sind die Originalunterlagen an den Absender zurückzusenden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine schriftliche Antragstellung in der AS vorliegen, oder ob die Zuständigkeit einer anderen AS gegeben ist erfolgt durch L-AVS oder einen hierfür beauftragten Mitarbeiter. Schriftliche Anträge, die in einer nicht zuständigen Organi- sationseinheit eingehen, sind unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiter- zuleiten, sodass eine fristgerechte Umprotokollierung gewährleistet werden kann (s. 3. „Da- tum der Antragstellung und Aktenanlage“) Soweit schriftliche Anträge durch "nicht verfahrensfähige Personen" oder durch deren Be- vollmächtigte gestellt werden, die nicht zugleich gesetzliche Vertreter (Eltern) oder Vormund dieser Personen sind, liegt kein wirksamer Antrag vor. In diesen Fällen wird der Antrag an die zuständige ABH weitergeleitet und diese aufgefordert, die Bestellung eines Vormundes einzuleiten, damit dieser einen rechtswirksamen Antrag für den Minderjährigen beim Bun- desamt stellen kann. Hinweis zum Schriftformerfordernis: Die Schriftform dient dem Interesse der Rechtssicherheit. Der Sinn der Schriftlichkeit liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte Erklärung handelt. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Form ge- nügt ein elektronisches Dokument aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur versehen ist. Nutzer einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche auf einem qualifizierten elektronischen Zertifikat basiert, das über ein gemäß eIDAS-Verord- nung akkreditiertes Trustcenter, z.B. Telekom oder D-Trust/Bundesdruckerei erworben wurde, können ein damit signiertes PDFelektronisch an eine E-Mail-Adresse des Bundes- amts senden. Beim Öffnen der PDF-Datei mit einem PDF-Reader (vorzugsweise Adobe Acrobat Reader) und Anklicken des Signaturschriftzugs öffnet sich ein separates Fenster, in welchem die Information erscheint, dass dieses PDF gemäß eIDAS-Verordnung qualifi- ziert elektronisch signiert ist. „Ein unterschriebener Antrag als pdf-Datei“, der dem Bundes- amt „als Anhang“ einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt dagegen nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Eine einfach signierte E-Mail ist auch dann nicht ausreichend, wenn das Bundesamt einen Ausdruck der mit eingescann- ter Unterschrift versehenen pdf-Datei zur Papierakte nimmt. Ein Antrag, der nicht dem Schriftformerfordernis genügt, ist unwirksam und daher zurückzuweisen. Beim Zentral-AVS eingehende Anträge werden ohne Prüfung an die zuständige AS zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Erstantrag – schriftlich 2/8 Stand 02/23
Hinweis zur Antragstellung aus dem Ausland
Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich. Anträge von Personen, die sich nicht
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden als nicht wirksam gestellt erachtet
und vom Bundesamt weder entgegengenommen noch beantwortet. Entsprechende Schrei-
ben sind nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu vernichten. Sofern ein Antrag aus
dem Ausland bereits eingescannt wurde, ist die Postmappe in die Löschablage weiterzulei-
ten.
Hinweis zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG:
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG regelt, dass ein Asylantrag (schriftlich) beim Bundesamt zu stellen
ist, wenn der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als 6 Monaten ist. Hierzu ist es ausreichend, wenn nach Ablauf der vorgesehenen
Geltungsdauer der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG fortwirkt. Der Aufent-
haltstitel muss zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch einen rechtmäßigen Auf-
enthalt des Antragstellers bewirken.
Aufgrund der auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkten
Aufenthaltsdauer mit einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt dessen
Besitz nicht zur schriftlichen Asylantragstellung10. Dies ist auch bei einer längeren Gültig-
keit des Schengen-Visums (bis zu fünf Jahre) der Fall, die lediglich mehrere Einreisen er-
möglichen soll, ohne die 90/180-Tage Regel zu ändern (Art. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 810/2009). Auch ist die Fortgeltungsfiktion im Falle des Schengen-Visums gem. § 81
Abs. 4 S. 2 AufenthG ausgeschlossen.
Wird nach der Einreise zum Familiennachzug vor Ablauf des nationalen Visums (§ 6 Abs. 3
AufenthG) ein Aufenthaltstitel beantragt, greift die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Auf-
enthG und das Visum gilt bis zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels fort.
Für die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der schriftlichen Asylantragstellung ist davon auszu-
gehen, dass im Regelfall zumindest fiktiv die sechsmonatige Gültigkeitsdauer des Aufent-
haltstitels gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt ist. Legt der Antragsteller eine solche
Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV) vor, ist
eine schriftliche Asylantragstellung zulässig.
2. Zuständigkeit
Grundsätzlich ist für die Aktenanlage und die weitere Bearbeitung die AS zuständig, die dem
Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Geht ein
schriftlicher Antrag in einer nicht zuständigen AS ein, wird der schriftliche Antrag
eingescannt und als Posteingang mit entsprechendem Betreff zusammen mit allen
Unterlagen an den L-AVS der zuständigen AS weitergeleitet.
10
Ein Schengen-Visum ist ein Visum für Kurzaufenthalte, mit dem eine Person für touristische oder
geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in einem beliebigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums reisen kann.
Erstantrag – schriftlich 3/8 Stand 06/23
Ausnahmen: Anträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gesetzten Fristen mit Priorität zu bearbeiten und werden von der Aktenanlage bis zur Anhörung, unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL, in der der JVA nächstgelegenen AS des Bundesamtes bearbeitet, sofern innerhalb einer Gruppe keine Sonderregelungen vereinbart wurden. Sonderfall Frankfurt/Flgh: Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich. Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht durch die AS Frankfurt durchgeführt werden. Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenom- men, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des An- tragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragstel- ler, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Dependancen/Außen- stellen Gießen und Büdingen zuständig. 3. Datum der Antragstellung Sofern die Aktenanlage nicht am Tag des Posteingangs des schriftlichen Asylantrages er- folgt, ist das Datum der Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des schrift- lichen Asylantrages beim Bundesamt einzugeben. Hinweis: Die Umprotokollierung hat regelmäßig spätestens am folgenden Werktag zu erfol- gen. In jedem Fall ist die Frist des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU einzuhalten Aktenanlage (Registrierung) spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. Es ist daher vor Ort durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Aktenan- lage regelmäßig spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des schriftlich gestellten Asylantrages erfolgt. 4. Datum der Ersteinreise Bei schriftlich gestellten Asylanträgen liegen dem Bundesamt i.d.R. keine genauen Angaben zum Ersteinreisedatum vor. Ist im Rahmen der Aktenanlage das tatsächliche Datum der Ersteinreise nicht bekannt, ist als vorläufiges Ersteinreisedatum das Datum der Antragstellung (Datum des Posteingangs) zu erfassen. Das tatsächliche Datum der Ersteinreise ist entweder durch Nachfrage bei der zuständigen ABH oder im Rahmen der Anhörung zu ermitteln. Konnte das tatsächliche Datum der Ersteinreise ermittelt werden, ist das vorläufig erfasste Einreisedatum in MARiS und - sofern die Erstmeldung durch die ABH bereits erfolgt ist - ggf. im AZR entsprechend zu korrigieren. Erstantrag – schriftlich 4/8 Stand 02/23
5. AZR-Meldung Grundsätzlich erfolgt keine AZR-Erstmeldung für die Fälle des § 14 Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt. Die Erstmeldung erfolgt hier durch die ABH. Ist die Erstmeldung des Antragstellers durch die ABH bereits erfolgt, ist im bereits beste- henden Datensatz in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" die Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des Asylantrages beim Bundesamt zu erfassen. Außerdem ist das im AZR erfasste Datum zur Ersteinreise mit dem in MARiS gespeicherten Datum abzugleichen und ggf. das in in MARiS vorläufig erfasste Ersteinreisedatum dem im AZR erfassten Datum anzupassen. Für die Fälle, in denen die ABH um Erstmeldung des Antragstellers im AZR gebeten wurde, ist nach Ablauf von 2 Wochen zu prüfen, ob die Erstmeldung erfolgt ist und ggf. die Asylan- tragstellung zu erfassen sowie die Daten im AZR und in MARiS bzgl. der Ersteinreise abzu- gleichen. Hinweis: Erscheint der Ausländer nach Entlassung aus einer in § 14 Abs. 2, Satz 2 AsylG genannten Einrichtung (z.B. Haft oder Krankenhaus) in der AE / beim Bundesamt und es besteht noch eine AE-Wohnpflicht, so kann das Bundesamt die Erstmeldung im AZR vor- nehmen, soweit dies noch nicht durch die ABH erfolgt ist. Das gleiche gilt auch für die Fälle, in denen der Ast. nach Haftentlassung vor der Entscheidung untertaucht. 6. Abgleich im „SIS im Registerportal“ Über „SIS im Registerportal“ ist nach etwaigen Ausschreibungen zu suchen. Dies muss b.a.w. noch manuell vorgenommen werden. (s. Kapitel „Registerabgleich, Abschn. 10 Schengener Informationssystem“ und SIS-Arbeitsanleitung) 7. Aufenthaltsgestaltung Grundsätzlich ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG für die Ausstellung einer AG die ABH zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraus- setzungen entfallen, noch keine Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist und somit Wohnpflicht in einer AE besteht. (z.B. nach Entlassung aus der Haft oder Krankenhaus). 8. Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG Entgegen der Verfahrensweise bei persönlicher Erstantragstellung, wonach die Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG zusammen mit der Belehrung über die Pflicht zur Asylantragstellung nach § 23 Abs. 2 AsylG durch die AE erfolgt, ist im Falle der schriftlichen Antragstellung die Belehrung durch das Bundesamt nachzuholen. Dies erfolgt zusammen mit der Belehrung nach § 10 AsylG. Die Belehrungen nach § 14 Abs. 1 AsylG werden mit den übrigen Unterlagen automatisch erstellt und ausgedruckt. Erstantrag – schriftlich 5/8 Stand 06/23
9. ED-Behandlung Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit- tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. (s. Kapitel „ED-Behandlung“). Konnte eine ED-Behandlung durch das Bundesamt durchgeführt werden, erfolgt die Über- mittlung der Fingerabdruckblätter an das BKA sowie die Übertragung des Lichtbildes an das AZR wie bei persönlich gestellten Erstanträgen. Ladung zur Anhörung Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren, dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt per Einschreiben versandt. Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei- nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen. 10. Befragung zur Zulässigkeit des Asylantrages/ Ladung zur Anhörung Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen zu erstellen und an den Antragsteller zu versenden. § 29 Abs. 2 AsylG regelt, dass das Bundesamt den Ausländer persönlich zu den Gründen nach Abs. 1 Nr. 1b bis 5 AsylG anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Asylan- trages entscheidet. Im Falle eines Dublin-Verfahrens ist mit dem Ausländer nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ein persönliches Gespräch zu führen. Im Gegensatz zur persönlichen An- tragstellung, bei der die Vorprüfung der Zulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG im Rahmen der Aktenanlage durch das AVS durchgeführt wird, fällt die Klärung der Zulässigkeit vollständig in den Zuständigkeitsbereich des Entscheiders, der die Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen der Anhörung durchführt. Es ist daher nicht erforderlich, den Fragebogen „Erstbefragung Zulässigkeit“ zusammen mit den anderen für den Antragsteller bestimmten Unterlagen zu versenden. Die Anhörung ist so zu terminieren, dass die Anhörung innerhalb der vorgegebenen Dublin- Fristen durchgeführt werden kann. S. hierzu die DA Dublin, Kapitel Fristen. Im SIS ist eine erneute Recherche durchzuführen, sofern die Ladung nicht mit dem Tag der Aktenanlage stattfindet (s. SIS-Arbeitsanleitung). Ladung zur Anhörung Erstantrag – schriftlich 6/8 Stand 02/23
Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren,
dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht.
Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt
per Einschreiben versandt.
Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage
durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei-
nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu
setzen.
11. Ausdruck und Versand der Unterlagen
Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen an den An-
tragsteller zu versenden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
Dublin-Erklärung u.a.
- Dublin-Erklärung (D1971-D2016).
Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen
Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung), Informationsmerk-
blatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der
Durchführungsverordnung).Der Versand der Informationsmerkblätter und Dublin-Erklärung
erfolgt in den Fällen, in denen dies nicht bereits bei einem Aufgriff mit Asylgesuch (Erstre-
gistrierung) durch die erstkontaktierte bzw. aufgreifende Behörde erfolgte (zu Abläufen im
Aufgriffsverfahren siehe das Kapitel „Aufgriffsverfahren“, DA Dublin). Das AVS hat in jedem
Fall die MARiS-Akte zu prüfen (falls sie bereits existiert) und zu entscheiden, ob die Aus-
händigung in Frage kommt. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MA-
RiS-Akte bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, so ist keine Dublin-
Erklärung zu erzeugen und die Informationsmerkblätter sind nicht erneut zu versenden. Dies
betrifft nur verfahrensfähige Antragstellende. Zur Verfahrensweise bei Antragstellung unbe-
gleiteter Minderjähriger s. Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger“, Ab-
schnitt 3.3, 4.3, 5.3.
Zur Aushändigung bzw. zum Versand von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblättern
siehe Arbeitshilfe hier.
Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar.
Der Versand des Dokumentes Dublin-Erklärung (D1971-D2016) sowie der Informations-
merkblätter erfolgt mit Anschreiben D1440 (DÜ_schrftl_Vf_BriefAst) nach Aktenanlage zu-
sammen mit den sonstigen für den Postempfänger bestimmten Dokumenten.
Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, ist an diesen mit Anschreiben D1434
(DÜ_schrftl_Vf_BriefRA) zuzustellen.
Bei Mehrpersonenakten sind für jeden verfahrensfähigen Antragsteller eine eigene Dublin-
Erklärung (D1971-D2016) sowie die Informationsmerkblätter zu versenden.
Erstantrag – schriftlich 7/8 Stand 06/23
Rückkehrinformationen Die Rückkehrinformationen sind auszudrucken (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, tagesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) und dem Antragsteller zusammen mit den übrigen Unterlagen zuzustellen. Merkblätter zum Integrationskurs Allen Antragstellern ist außer den bereits genannten Unterlagen das von Referat 82 A zur Verfügung gestellte "Merkblatt zum Integrationskurs" zu übersenden. Ausgenommen hier- von sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule besuchen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist. Versand der Unterlagen Wird der Antragsteller durch einen RA vertreten, werden die für den Antragsteller bestimm- ten Unterlagen per Einschreiben an den RA versandt. Sollen die Unterlagen an den Antrag- steller übersandt werden, erfolgt dies mit PZU. Die Mitteilung an die ABH erfolgt über die XAVIA-Nachricht 110102. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten. 12. Identitätsfeststellung Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. den Regelungen des § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben und der für die Anhörung zuständige Entscheider hält eine Identitätsfeststel- lung mittels IDM-S-Tools für erforderlich, weist der Entscheider den für die Durchführung der Identitätsfeststellung zuständigen AVS-Mitarbeiter an, die Identitätsfeststellung unmit- telbar vor Beginn der Anhörung durchzuführen. . Erstantrag – schriftlich 8/8 Stand 02/23
Dienstanweisung
für das
AVS
EURODAC
1. Allgemeines
EURODAC (European Dactyloscopy) ist ein zentrales, europaweites automatisches Finger-
abdruck-Identifizierungs-System für Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige
Ausländer. Es wurde am 15.01.2003 europaweit in Betrieb genommen und hat ausschließ-
lich den Zweck, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu vereinfachen und so-
mit die effektive Anwendung des Dublinverfahrens zu sichern (einschlägig seit dem
26.06.2013 Verordnung (EU) Nr. 603/2013).
Hierzu werden die in der Bundesrepublik abgenommenen Fingerabdrücke von Asylbewer-
bern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern über das BKA an die internatio-
nale Zentraleinheit EURODAC in Luxemburg gesendet, dort gespeichert und es erfolgt ein
automatischer Abgleich der Fingerabdrücke.
Auch alle anderen Dublin-Staaten übersenden die in ihrem Land abgenommenen Fingerab-
drücke von Asylbewerbern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern an die Zent-
raleinheit in Luxemburg.
Im Rahmen eines Asylverfahrens werden nur die Daten von Drittstaatsangehörigen (Perso-
nen, die nicht Bürger der EU i.S. v. Art. 17 Abs. 1 des Vertages zur Gründung der EG sind)
vom BKA an die EURODAC-Zentraleinheit weitergeleitet. Fingerabdrücke von Staatsange-
hörigen aus Mitgliedsstaaten der EU werden in der EURODAC-Zentraleinheit nicht abgegli-
chen bzw. gespeichert.
Sofern nach Ablauf von 4 Tagen ab Übermittlung eines Fingerabdruckblattes über den
EURODAC-Scanner noch kein Rechercheergebnis aus EURODAC vorliegt, erhält der
aktuelle Benutzer der Akte eine über die Kontrollfunktion „EURODAC-Check-Request“
automatisch erstellte E-Mail. Diese E-Mail beinhaltet neben der Mitteilung „NPS-Transaktion
noch nicht beantwortet“ auch die EURODAC-Nr., das BAMF-AZ sowie den Namen des
Ausländers und dient als Grundlage für Anfragen im Referat 21 D/ SecondLevelSupport.
DA-AVS: EURODAC 1/7 Stand 06/23
2. Frist für die Fingerabdrucknahme nach EURODAC-II-VO Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre ist, ein Ab- druck aller zehn Finger zu nehmen und sind die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung an das EURODAC- Zentralsystem zu übermitteln. Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck- daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken. Zu beachten ist dabei aber, dass diese Höchst- frist nur für Antragsteller gilt, die mindestens 14 Jahre alt sind. Die Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke und deren Übermittlung an das EURODAC-Zentralsystem besteht auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden fort; dies ist insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant. Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen- den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem erfor- derlich. 3. Asylsuchender/Antragsteller erscheint zur ED-Behandlung oder Antragstellung Das Bundesamt führt – sofern der Asylsuchende das 6. Lebensjahr vollendet hat - eine ED- Behandlung durch, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des je- weiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG un- terliegen. Die Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Datenbank und der Ab- gleich erfolgt gem. Art. 9 EURODAC II-VO nur bei ED-Maßnahmen bei Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Asylsuchende wird bei einem Aufgriff mit Asylgesuch bzw. der Antragstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-VO über den Zweck der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC belehrt. Die EURODAC-Belehrung für Asylsuchende erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO mit dem Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt - welcher Staat wird mei- nen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung) für Erwachsene bzw. dem Informationsmerkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ (Anhang DA-AVS: EURODAC 2/6 Stand 05/22