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Hinweis zur Antragstellung aus dem Ausland
Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich. Anträge von Personen, die sich nicht
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden als nicht wirksam gestellt erachtet
und vom Bundesamt weder entgegengenommen noch beantwortet. Entsprechende Schrei-
ben sind nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu vernichten. Sofern ein Antrag aus
dem Ausland bereits eingescannt wurde, ist die Postmappe in die Löschablage weiterzulei-
ten.


Hinweis zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG:
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG regelt, dass ein Asylantrag (schriftlich) beim Bundesamt zu stellen
ist, wenn der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als 6 Monaten ist. Hierzu ist es ausreichend, wenn nach Ablauf der vorgesehenen
Geltungsdauer der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG fortwirkt. Der Aufent-
haltstitel muss zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch einen rechtmäßigen Auf-
enthalt des Antragstellers bewirken.
Aufgrund der auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkten
Aufenthaltsdauer mit einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) berechtigt dessen
Besitz nicht zur schriftlichen Asylantragstellung10. Dies ist auch bei einer längeren Gültig-
keit des Schengen-Visums (bis zu fünf Jahre) der Fall, die lediglich mehrere Einreisen er-
möglichen soll, ohne die 90/180-Tage Regel zu ändern (Art. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 810/2009). Auch ist die Fortgeltungsfiktion im Falle des Schengen-Visums gem. § 81
Abs. 4 S. 2 AufenthG ausgeschlossen.
Wird nach der Einreise zum Familiennachzug vor Ablauf des nationalen Visums (§ 6 Abs. 3
AufenthG) ein Aufenthaltstitel beantragt, greift die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Auf-
enthG und das Visum gilt bis zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels fort.
Für die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der schriftlichen Asylantragstellung ist davon auszu-
gehen, dass im Regelfall zumindest fiktiv die sechsmonatige Gültigkeitsdauer des Aufent-
haltstitels gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt ist. Legt der Antragsteller eine solche
Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV) vor, ist
eine schriftliche Asylantragstellung zulässig.

2. Zuständigkeit
Grundsätzlich ist für die Aktenanlage und die weitere Bearbeitung die AS zuständig, die dem
Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Geht ein
schriftlicher Antrag in einer nicht zuständigen AS ein, wird der schriftliche Antrag
eingescannt und als Posteingang mit entsprechendem Betreff zusammen mit allen
Unterlagen an den L-AVS der zuständigen AS weitergeleitet.



10
     Ein Schengen-Visum ist ein Visum für Kurzaufenthalte, mit dem eine Person für touristische oder
geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in einem beliebigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums reisen kann.

Erstantrag – schriftlich                              3/8                                  Stand 06/23
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Ausnahmen: Anträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylG
gesetzten Fristen mit Priorität zu bearbeiten und werden von der Aktenanlage bis zur
Anhörung, unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL, in der der JVA nächstgelegenen
AS des Bundesamtes bearbeitet, sofern innerhalb einer Gruppe keine Sonderregelungen
vereinbart wurden.


Sonderfall Frankfurt/Flgh:
Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich.
Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht
durch die AS Frankfurt durchgeführt werden.


Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenom-
men, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des An-
tragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet.


Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragstel-
ler, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Dependancen/Außen-
stellen Gießen und Büdingen zuständig.

3. Datum der Antragstellung
Sofern die Aktenanlage nicht am Tag des Posteingangs des schriftlichen Asylantrages er-
folgt, ist das Datum der Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des schrift-
lichen Asylantrages beim Bundesamt einzugeben.


Hinweis: Die Umprotokollierung hat regelmäßig spätestens am folgenden Werktag zu erfol-
gen. In jedem Fall ist die Frist des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU einzuhalten
Aktenanlage (Registrierung) spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.
Es ist daher vor Ort durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Aktenan-
lage regelmäßig spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des schriftlich gestellten
Asylantrages erfolgt.

4. Datum der Ersteinreise
Bei schriftlich gestellten Asylanträgen liegen dem Bundesamt i.d.R. keine genauen Angaben
zum Ersteinreisedatum vor. Ist im Rahmen der Aktenanlage das tatsächliche Datum der
Ersteinreise nicht bekannt, ist als vorläufiges Ersteinreisedatum das Datum der
Antragstellung (Datum des Posteingangs) zu erfassen. Das tatsächliche Datum der
Ersteinreise ist entweder durch Nachfrage bei der zuständigen ABH oder im Rahmen der
Anhörung zu ermitteln. Konnte das tatsächliche Datum der Ersteinreise ermittelt werden, ist
das vorläufig erfasste Einreisedatum in MARiS und - sofern die Erstmeldung durch die ABH
bereits erfolgt ist - ggf. im AZR entsprechend zu korrigieren.
Erstantrag – schriftlich                     4/8                             Stand 02/23
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5. AZR-Meldung
Grundsätzlich erfolgt keine AZR-Erstmeldung für die Fälle des § 14 Abs. 2 AsylG durch das
Bundesamt. Die Erstmeldung erfolgt hier durch die ABH.
Ist die Erstmeldung des Antragstellers durch die ABH bereits erfolgt, ist im bereits beste-
henden Datensatz in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" die Asylantragstellung mit
dem Datum des Posteingangs des Asylantrages beim Bundesamt zu erfassen. Außerdem
ist das im AZR erfasste Datum zur Ersteinreise mit dem in MARiS gespeicherten Datum
abzugleichen und ggf. das in in MARiS vorläufig erfasste Ersteinreisedatum dem im AZR
erfassten Datum anzupassen.
Für die Fälle, in denen die ABH um Erstmeldung des Antragstellers im AZR gebeten wurde,
ist nach Ablauf von 2 Wochen zu prüfen, ob die Erstmeldung erfolgt ist und ggf. die Asylan-
tragstellung zu erfassen sowie die Daten im AZR und in MARiS bzgl. der Ersteinreise abzu-
gleichen.


Hinweis: Erscheint der Ausländer nach Entlassung aus einer in § 14 Abs. 2, Satz 2      AsylG
genannten Einrichtung (z.B. Haft oder Krankenhaus) in der AE / beim Bundesamt und es
besteht noch eine AE-Wohnpflicht, so kann das Bundesamt die Erstmeldung im AZR vor-
nehmen, soweit dies noch nicht durch die ABH erfolgt ist. Das gleiche gilt auch für die Fälle,
in denen der Ast. nach Haftentlassung vor der Entscheidung untertaucht.

6. Abgleich im „SIS im Registerportal“
Über „SIS im Registerportal“ ist nach etwaigen Ausschreibungen zu suchen. Dies muss
b.a.w. noch manuell vorgenommen werden. (s. Kapitel „Registerabgleich, Abschn. 10
Schengener Informationssystem“ und SIS-Arbeitsanleitung)

7. Aufenthaltsgestaltung
Grundsätzlich ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG für die Ausstellung einer AG die ABH
zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraus-
setzungen entfallen, noch keine Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist und somit
Wohnpflicht in einer AE besteht. (z.B. nach Entlassung aus der Haft oder Krankenhaus).

8. Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG
Entgegen der Verfahrensweise bei persönlicher Erstantragstellung, wonach die Belehrung
nach § 14 Abs. 1 AsylG zusammen mit der Belehrung über die Pflicht zur Asylantragstellung
nach § 23 Abs. 2 AsylG durch die AE erfolgt, ist im Falle der schriftlichen Antragstellung die
Belehrung durch das Bundesamt nachzuholen. Dies erfolgt zusammen mit der Belehrung
nach § 10 AsylG. Die Belehrungen nach § 14 Abs. 1 AsylG werden mit den übrigen
Unterlagen automatisch erstellt und ausgedruckt.




Erstantrag – schriftlich                     5/8                             Stand 06/23
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9. ED-Behandlung
Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit-
tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. (s. Kapitel „ED-Behandlung“).
Konnte eine ED-Behandlung durch das Bundesamt durchgeführt werden, erfolgt die Über-
mittlung der Fingerabdruckblätter an das BKA sowie die Übertragung des Lichtbildes an das
AZR wie bei persönlich gestellten Erstanträgen.


Ladung zur Anhörung


Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren,
dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht.
Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt
per Einschreiben versandt.

Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage
durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei-
nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu
setzen.

10. Befragung zur Zulässigkeit des Asylantrages/ Ladung zur Anhörung
Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere
Unterlagen zu erstellen und an den Antragsteller zu versenden.
§ 29 Abs. 2 AsylG regelt, dass das Bundesamt den Ausländer persönlich zu den Gründen
nach Abs. 1 Nr. 1b bis 5 AsylG anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Asylan-
trages entscheidet. Im Falle eines Dublin-Verfahrens ist mit dem Ausländer nach Art. 5 Abs.
1 Dublin-III-VO ein persönliches Gespräch zu führen. Im Gegensatz zur persönlichen An-
tragstellung, bei der die Vorprüfung der Zulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr.
1-5 AsylG im Rahmen der Aktenanlage durch das AVS durchgeführt wird, fällt die Klärung
der Zulässigkeit vollständig in den Zuständigkeitsbereich des Entscheiders, der die Prüfung
der Zulässigkeit im Rahmen der Anhörung durchführt. Es ist daher nicht erforderlich, den
Fragebogen „Erstbefragung Zulässigkeit“ zusammen mit den anderen für den Antragsteller
bestimmten Unterlagen zu versenden.
Die Anhörung ist so zu terminieren, dass die Anhörung innerhalb der vorgegebenen Dublin-
Fristen durchgeführt werden kann.
S. hierzu die DA Dublin, Kapitel Fristen.
Im SIS ist eine erneute Recherche durchzuführen, sofern die Ladung nicht mit dem Tag der
Aktenanlage stattfindet (s. SIS-Arbeitsanleitung).


Ladung zur Anhörung



Erstantrag – schriftlich                    6/8                             Stand 02/23
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Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren,
dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht.
Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt
per Einschreiben versandt.

Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage
durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei-
nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu
setzen.

11. Ausdruck und Versand der Unterlagen
Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen an den An-
tragsteller zu versenden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:


Dublin-Erklärung u.a.
    - Dublin-Erklärung (D1971-D2016).
Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen
Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung), Informationsmerk-
blatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der
Durchführungsverordnung).Der Versand der Informationsmerkblätter und Dublin-Erklärung
erfolgt in den Fällen, in denen dies nicht bereits bei einem Aufgriff mit Asylgesuch (Erstre-
gistrierung) durch die erstkontaktierte bzw. aufgreifende Behörde erfolgte (zu Abläufen im
Aufgriffsverfahren siehe das Kapitel „Aufgriffsverfahren“, DA Dublin). Das AVS hat in jedem
Fall die MARiS-Akte zu prüfen (falls sie bereits existiert) und zu entscheiden, ob die Aus-
händigung in Frage kommt. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MA-
RiS-Akte bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, so ist keine Dublin-
Erklärung zu erzeugen und die Informationsmerkblätter sind nicht erneut zu versenden. Dies
betrifft nur verfahrensfähige Antragstellende. Zur Verfahrensweise bei Antragstellung unbe-
gleiteter Minderjähriger s. Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger“, Ab-
schnitt 3.3, 4.3, 5.3.
Zur Aushändigung bzw. zum Versand von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblättern
siehe Arbeitshilfe hier.
Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar.
Der Versand des Dokumentes Dublin-Erklärung (D1971-D2016) sowie der Informations-
merkblätter erfolgt mit Anschreiben D1440 (DÜ_schrftl_Vf_BriefAst) nach Aktenanlage zu-
sammen mit den sonstigen für den Postempfänger bestimmten Dokumenten.
Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, ist an diesen mit Anschreiben D1434
(DÜ_schrftl_Vf_BriefRA) zuzustellen.
Bei Mehrpersonenakten sind für jeden verfahrensfähigen Antragsteller eine eigene Dublin-
Erklärung (D1971-D2016) sowie die Informationsmerkblätter zu versenden.
Erstantrag – schriftlich                     7/8                             Stand 06/23
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Rückkehrinformationen
Die Rückkehrinformationen sind auszudrucken (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt,
tagesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) und dem Antragsteller zusammen mit den
übrigen Unterlagen zuzustellen.


Merkblätter zum Integrationskurs
Allen Antragstellern ist außer den bereits genannten Unterlagen das von Referat 82 A zur
Verfügung gestellte "Merkblatt zum Integrationskurs" zu übersenden. Ausgenommen hier-
von sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule
besuchen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist.


Versand der Unterlagen
Wird der Antragsteller durch einen RA vertreten, werden die für den Antragsteller bestimm-
ten Unterlagen per Einschreiben an den RA versandt. Sollen die Unterlagen an den Antrag-
steller übersandt werden, erfolgt dies mit PZU. Die Mitteilung an die ABH erfolgt über die
XAVIA-Nachricht 110102.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der
Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.

12. Identitätsfeststellung
Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. den Regelungen des § 14 Abs. 2 AsylG
gestellt haben und der für die Anhörung zuständige Entscheider hält eine Identitätsfeststel-
lung mittels IDM-S-Tools für erforderlich, weist der Entscheider den für die Durchführung
der Identitätsfeststellung zuständigen AVS-Mitarbeiter an, die Identitätsfeststellung unmit-
telbar vor Beginn der Anhörung durchzuführen.
.




Erstantrag – schriftlich                    8/8                             Stand 02/23
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Dienstanweisung
                                       für das
                                         AVS


EURODAC

1. Allgemeines

EURODAC (European Dactyloscopy) ist ein zentrales, europaweites automatisches Finger-
abdruck-Identifizierungs-System für Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige
Ausländer. Es wurde am 15.01.2003 europaweit in Betrieb genommen und hat ausschließ-
lich den Zweck, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu vereinfachen und so-
mit die effektive Anwendung des Dublinverfahrens zu sichern (einschlägig seit dem
26.06.2013 Verordnung (EU) Nr. 603/2013).


Hierzu werden die in der Bundesrepublik abgenommenen Fingerabdrücke von Asylbewer-
bern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern über das BKA an die internatio-
nale Zentraleinheit EURODAC in Luxemburg gesendet, dort gespeichert und es erfolgt ein
automatischer Abgleich der Fingerabdrücke.
Auch alle anderen Dublin-Staaten übersenden die in ihrem Land abgenommenen Fingerab-
drücke von Asylbewerbern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern an die Zent-
raleinheit in Luxemburg.


Im Rahmen eines Asylverfahrens werden nur die Daten von Drittstaatsangehörigen (Perso-
nen, die nicht Bürger der EU i.S. v. Art. 17 Abs. 1 des Vertages zur Gründung der EG sind)
vom BKA an die EURODAC-Zentraleinheit weitergeleitet. Fingerabdrücke von Staatsange-
hörigen aus Mitgliedsstaaten der EU werden in der EURODAC-Zentraleinheit nicht abgegli-
chen bzw. gespeichert.


Sofern nach Ablauf von 4 Tagen ab Übermittlung eines Fingerabdruckblattes über den
EURODAC-Scanner noch kein Rechercheergebnis aus EURODAC vorliegt, erhält der
aktuelle Benutzer der Akte eine über die Kontrollfunktion „EURODAC-Check-Request“
automatisch erstellte E-Mail. Diese E-Mail beinhaltet neben der Mitteilung „NPS-Transaktion
noch nicht beantwortet“ auch die EURODAC-Nr., das BAMF-AZ sowie den Namen des
Ausländers und dient als Grundlage für Anfragen im Referat 21 D/ SecondLevelSupport.




DA-AVS: EURODAC                             1/7                            Stand 06/23
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2. Frist für die Fingerabdrucknahme nach EURODAC-II-VO
Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1
EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre ist, ein Ab-
druck aller zehn Finger zu nehmen und sind die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich,
spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung an das EURODAC-
Zentralsystem zu übermitteln.


Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck-
daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken. Zu beachten ist dabei aber, dass diese Höchst-
frist nur für Antragsteller gilt, die mindestens 14 Jahre alt sind.


Die Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke und deren Übermittlung an das
EURODAC-Zentralsystem besteht auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden fort; dies ist
insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant.


Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei
Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen-
den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem erfor-
derlich.



3. Asylsuchender/Antragsteller erscheint zur ED-Behandlung oder
Antragstellung

Das Bundesamt führt – sofern der Asylsuchende das 6. Lebensjahr vollendet hat - eine ED-
Behandlung durch, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des je-
weiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde
durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG un-
terliegen. Die Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Datenbank und der Ab-
gleich erfolgt gem. Art. 9 EURODAC II-VO nur bei ED-Maßnahmen bei Personen, die im
Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Der Asylsuchende wird bei einem Aufgriff mit Asylgesuch bzw. der Antragstellung gemäß
Art. 29 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-VO über den Zweck der Verarbeitung der Daten im
Rahmen von EURODAC belehrt.


Die EURODAC-Belehrung für Asylsuchende erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO
mit dem Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt - welcher Staat wird mei-
nen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung) für Erwachsene
bzw. dem Informationsmerkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ (Anhang

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XI der Durchführungsverordnung) für die unbegleitete Minderjährige. Beide Informations-
merkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Die Aushändigung wird
auf der Dublin-Erklärung (D1971-D2016) und auf der Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968)
dokumentiert.


Die ED-Behandlung und die Übermittlung an das BKA erfolgt in gewohnter Weise.


Hinweis:
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose werden beim Aufgriff ohne Asylgesuch von den auf-
greifenden Stellen ebenfalls gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 EURODAC II-VO über den Zweck
der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC belehrt.
Diese EURODAC-Belehrung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC II-VO mittels des
Merkblattes „Fingerabdrücke und Eurodac“ (Anhang XIII der Durchführungsverordnung).
Das Informationsmerkblatt ist auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar.

4. Asylsuchender erscheint nicht zur Antragstellung

Sofern noch keine Vorakte existiert, dem Bundesamt jedoch ein „Fremd-FABl“ - ggf. mit
Belehrung - vorliegt, ist eine Hilfsakte anzulegen, wenn der Asylsuchende nicht zur Antrag-
stellung erscheint.


Die einzelnen Fallkonstellationen und die entsprechenden Verfahrensweisen sind im Kap.
„Hilfsakten mit Belehrung“ bzw. „Hilfsakten ohne Belehrung“ eingehend beschrieben.


Das Rechercheergebnis geht in diesen Fällen direkt an die entsprechende Landesbehörde.
Im Trefferfall wird das Ergebnis parallel auch an das Bundesamt, Dublinreferat, übermittelt,
welches sich mit der zust. Landesbehörde in Verbindung setzt.

5. Antrag auf Auskunft über gespeicherte Daten

Gemäß Art. 18 Abs. 2 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht, darüber
unterrichtet zu werden, welche sie betreffenden Daten in der zentralen Datenbank
gespeichert sind. Diese Auskunft hat das Bundesamt auf Antrag zu erteilen.


Hinweis: Es ist nicht zulässig, bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des Antragstellers
einen Ausdruck der bereits in der EURODAC-Maske erfassten Erkenntnisse zu fertigen und
diesen dem Antragsteller auszuhändigen. Die Auskunft muss dem aktuellen Stand der
EURODAC-Datenbank entsprechen.




DA-AVS: EURODAC                             3/7                             Stand 06/23
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Vor Erteilung der Auskunft muss abgeklärt sein, ob zwischen dem auskunftsersuchenden
Ausländer und der Person, deren Daten gespeichert sind, Personenidentität besteht.
Zu diesem Zweck wird für die auskunftsersuchende Person eine „Hilfsakte mit ed-Behand-
lung“ angelegt.
Insoweit sind folgende Fallkonstellationen zu berücksichtigen:


Persönliche Antragstellung in der Außenstelle
Stellt der Ausländer einen Antrag auf Auskunft persönlich in einer Außenstelle des Bundes-
amtes, ist für den Ausländer eine „Hilfsakte mit ed-Behandlung“ anzulegen.
Hierbei ist in der Maske „Akte Details“ im Feld „Betreff“ der Vermerk „Auskunftsersuchen
gem. EURODAC-II-VO“ aufzunehmen.


Nach Durchführung der ED-Behandlung sind die Fingerabdrücke an das BKA zu übermit-
teln.
Hierbei ist vor elektronischem Versand des Fingerabdruckblattes in der Scanmaske „Artikel
18 EURODAC-II-VO“ zu markieren.


Nach erfolgter Identitätsfeststellung aus der nationalen Datenbank des BKA und
Rückmeldung des EURODAC-Rechercheergebnisses ist der EURODAC-Treffer zu
markieren und anschließend ein Ausdruck der EURODAC-Maske zu fertigen.
Für den Fall, dass mehrere EURODAC-Treffer vorliegen, muss jeder Treffer einzeln markiert
und ein separater Ausdruck erstellt werden.


Dem Antragsteller ist der Ausdruck der EURODAC-Maske postalisch mit offener
Briefvorlage (D0652) zu übersenden.
Auch wenn kein EURODAC-Eintrag vorhanden ist, ist dies dem Antragsteller entsprechend
mitzuteilen.


Über die an den Ausländer gegebenen Auskünfte ist in die Hilfsakte ein entsprechender
Aktenvermerk aufzunehmen.


Nach erfolgter Auskunft an den Ausländer ist die Hilfsakte an das Dublin-Referat mit dem
Hinweis: „Auskunftsersuchen gem. Art. 18 EURODAC-II-VO“ weiterzuleiten.
Die weitere Bearbeitung (Löschung der Hilfsakte) erfolgt durch das Dublin-Referat.


Schriftliche Antragstellung in der Außenstelle
Geht in einer Außenstelle ein schriftliches Auskunftsersuchen ein, ist der Ausländer zum
persönlichen Erscheinen aufzufordern.



DA-AVS: EURODAC                             4/6                           Stand 05/22
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