da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
5. AZR-Meldung Grundsätzlich erfolgt keine AZR-Erstmeldung für die Fälle des § 14 Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt. Die Erstmeldung erfolgt hier durch die ABH. Ist die Erstmeldung des Antragstellers durch die ABH bereits erfolgt, ist im bereits beste- henden Datensatz in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" die Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des Asylantrages beim Bundesamt zu erfassen. Außerdem ist das im AZR erfasste Datum zur Ersteinreise mit dem in MARiS gespeicherten Datum abzugleichen und ggf. das in in MARiS vorläufig erfasste Ersteinreisedatum dem im AZR erfassten Datum anzupassen. Für die Fälle, in denen die ABH um Erstmeldung des Antragstellers im AZR gebeten wurde, ist nach Ablauf von 2 Wochen zu prüfen, ob die Erstmeldung erfolgt ist und ggf. die Asylan- tragstellung zu erfassen sowie die Daten im AZR und in MARiS bzgl. der Ersteinreise abzu- gleichen. Hinweis: Erscheint der Ausländer nach Entlassung aus einer in § 14 Abs. 2, Satz 2 AsylG genannten Einrichtung (z.B. Haft oder Krankenhaus) in der AE / beim Bundesamt und es besteht noch eine AE-Wohnpflicht, so kann das Bundesamt die Erstmeldung im AZR vor- nehmen, soweit dies noch nicht durch die ABH erfolgt ist. Das gleiche gilt auch für die Fälle, in denen der Ast. nach Haftentlassung vor der Entscheidung untertaucht. 6. Abgleich im „SIS im Registerportal“ Über „SIS im Registerportal“ ist nach etwaigen Ausschreibungen zu suchen. Dies muss b.a.w. noch manuell vorgenommen werden. (s. Kapitel „Registerabgleich, Abschn. 10 Schengener Informationssystem“ und SIS-Arbeitsanleitung) 7. Aufenthaltsgestaltung Grundsätzlich ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG für die Ausstellung einer AG die ABH zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraus- setzungen entfallen, noch keine Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist und somit Wohnpflicht in einer AE besteht. (z.B. nach Entlassung aus der Haft oder Krankenhaus). 8. Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG Entgegen der Verfahrensweise bei persönlicher Erstantragstellung, wonach die Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG zusammen mit der Belehrung über die Pflicht zur Asylantragstellung nach § 23 Abs. 2 AsylG durch die AE erfolgt, ist im Falle der schriftlichen Antragstellung die Belehrung durch das Bundesamt nachzuholen. Dies erfolgt zusammen mit der Belehrung nach § 10 AsylG. Die Belehrungen nach § 14 Abs. 1 AsylG werden mit den übrigen Unterlagen automatisch erstellt und ausgedruckt. Erstantrag – schriftlich 5/8 Stand 06/23
9. ED-Behandlung Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit- tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. (s. Kapitel „ED-Behandlung“). Konnte eine ED-Behandlung durch das Bundesamt durchgeführt werden, erfolgt die Über- mittlung der Fingerabdruckblätter an das BKA sowie die Übertragung des Lichtbildes an das AZR wie bei persönlich gestellten Erstanträgen. Ladung zur Anhörung Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren, dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt per Einschreiben versandt. Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei- nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen. 10. Befragung zur Zulässigkeit des Asylantrages/ Ladung zur Anhörung Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen zu erstellen und an den Antragsteller zu versenden. § 29 Abs. 2 AsylG regelt, dass das Bundesamt den Ausländer persönlich zu den Gründen nach Abs. 1 Nr. 1b bis 5 AsylG anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Asylan- trages entscheidet. Im Falle eines Dublin-Verfahrens ist mit dem Ausländer nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ein persönliches Gespräch zu führen. Im Gegensatz zur persönlichen An- tragstellung, bei der die Vorprüfung der Zulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG im Rahmen der Aktenanlage durch das AVS durchgeführt wird, fällt die Klärung der Zulässigkeit vollständig in den Zuständigkeitsbereich des Entscheiders, der die Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen der Anhörung durchführt. Es ist daher nicht erforderlich, den Fragebogen „Erstbefragung Zulässigkeit“ zusammen mit den anderen für den Antragsteller bestimmten Unterlagen zu versenden. Die Anhörung ist so zu terminieren, dass die Anhörung innerhalb der vorgegebenen Dublin- Fristen durchgeführt werden kann. S. hierzu die DA Dublin, Kapitel Fristen. Im SIS ist eine erneute Recherche durchzuführen, sofern die Ladung nicht mit dem Tag der Aktenanlage stattfindet (s. SIS-Arbeitsanleitung). Ladung zur Anhörung Erstantrag – schriftlich 6/8 Stand 02/23
Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren,
dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht.
Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt
per Einschreiben versandt.
Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage
durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme ei-
nes Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu
setzen.
11. Ausdruck und Versand der Unterlagen
Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen an den An-
tragsteller zu versenden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
Dublin-Erklärung u.a.
- Dublin-Erklärung (D1971-D2016).
Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen
Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung), Informationsmerk-
blatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der
Durchführungsverordnung).Der Versand der Informationsmerkblätter und Dublin-Erklärung
erfolgt in den Fällen, in denen dies nicht bereits bei einem Aufgriff mit Asylgesuch (Erstre-
gistrierung) durch die erstkontaktierte bzw. aufgreifende Behörde erfolgte (zu Abläufen im
Aufgriffsverfahren siehe das Kapitel „Aufgriffsverfahren“, DA Dublin). Das AVS hat in jedem
Fall die MARiS-Akte zu prüfen (falls sie bereits existiert) und zu entscheiden, ob die Aus-
händigung in Frage kommt. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MA-
RiS-Akte bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, so ist keine Dublin-
Erklärung zu erzeugen und die Informationsmerkblätter sind nicht erneut zu versenden. Dies
betrifft nur verfahrensfähige Antragstellende. Zur Verfahrensweise bei Antragstellung unbe-
gleiteter Minderjähriger s. Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger“, Ab-
schnitt 3.3, 4.3, 5.3.
Zur Aushändigung bzw. zum Versand von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblättern
siehe Arbeitshilfe hier.
Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar.
Der Versand des Dokumentes Dublin-Erklärung (D1971-D2016) sowie der Informations-
merkblätter erfolgt mit Anschreiben D1440 (DÜ_schrftl_Vf_BriefAst) nach Aktenanlage zu-
sammen mit den sonstigen für den Postempfänger bestimmten Dokumenten.
Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, ist an diesen mit Anschreiben D1434
(DÜ_schrftl_Vf_BriefRA) zuzustellen.
Bei Mehrpersonenakten sind für jeden verfahrensfähigen Antragsteller eine eigene Dublin-
Erklärung (D1971-D2016) sowie die Informationsmerkblätter zu versenden.
Erstantrag – schriftlich 7/8 Stand 06/23
Rückkehrinformationen Die Rückkehrinformationen sind auszudrucken (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, tagesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) und dem Antragsteller zusammen mit den übrigen Unterlagen zuzustellen. Merkblätter zum Integrationskurs Allen Antragstellern ist außer den bereits genannten Unterlagen das von Referat 82 A zur Verfügung gestellte "Merkblatt zum Integrationskurs" zu übersenden. Ausgenommen hier- von sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule besuchen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist. Versand der Unterlagen Wird der Antragsteller durch einen RA vertreten, werden die für den Antragsteller bestimm- ten Unterlagen per Einschreiben an den RA versandt. Sollen die Unterlagen an den Antrag- steller übersandt werden, erfolgt dies mit PZU. Die Mitteilung an die ABH erfolgt über die XAVIA-Nachricht 110102. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten. 12. Identitätsfeststellung Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. den Regelungen des § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben und der für die Anhörung zuständige Entscheider hält eine Identitätsfeststel- lung mittels IDM-S-Tools für erforderlich, weist der Entscheider den für die Durchführung der Identitätsfeststellung zuständigen AVS-Mitarbeiter an, die Identitätsfeststellung unmit- telbar vor Beginn der Anhörung durchzuführen. . Erstantrag – schriftlich 8/8 Stand 02/23
Dienstanweisung
für das
AVS
EURODAC
1. Allgemeines
EURODAC (European Dactyloscopy) ist ein zentrales, europaweites automatisches Finger-
abdruck-Identifizierungs-System für Asylbewerber und unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige
Ausländer. Es wurde am 15.01.2003 europaweit in Betrieb genommen und hat ausschließ-
lich den Zweck, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu vereinfachen und so-
mit die effektive Anwendung des Dublinverfahrens zu sichern (einschlägig seit dem
26.06.2013 Verordnung (EU) Nr. 603/2013).
Hierzu werden die in der Bundesrepublik abgenommenen Fingerabdrücke von Asylbewer-
bern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern über das BKA an die internatio-
nale Zentraleinheit EURODAC in Luxemburg gesendet, dort gespeichert und es erfolgt ein
automatischer Abgleich der Fingerabdrücke.
Auch alle anderen Dublin-Staaten übersenden die in ihrem Land abgenommenen Fingerab-
drücke von Asylbewerbern, unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern an die Zent-
raleinheit in Luxemburg.
Im Rahmen eines Asylverfahrens werden nur die Daten von Drittstaatsangehörigen (Perso-
nen, die nicht Bürger der EU i.S. v. Art. 17 Abs. 1 des Vertages zur Gründung der EG sind)
vom BKA an die EURODAC-Zentraleinheit weitergeleitet. Fingerabdrücke von Staatsange-
hörigen aus Mitgliedsstaaten der EU werden in der EURODAC-Zentraleinheit nicht abgegli-
chen bzw. gespeichert.
Sofern nach Ablauf von 4 Tagen ab Übermittlung eines Fingerabdruckblattes über den
EURODAC-Scanner noch kein Rechercheergebnis aus EURODAC vorliegt, erhält der
aktuelle Benutzer der Akte eine über die Kontrollfunktion „EURODAC-Check-Request“
automatisch erstellte E-Mail. Diese E-Mail beinhaltet neben der Mitteilung „NPS-Transaktion
noch nicht beantwortet“ auch die EURODAC-Nr., das BAMF-AZ sowie den Namen des
Ausländers und dient als Grundlage für Anfragen im Referat 21 D/ SecondLevelSupport.
DA-AVS: EURODAC 1/7 Stand 06/23
2. Frist für die Fingerabdrucknahme nach EURODAC-II-VO Die Frist für die Durchführung der Fingerabdrucknahme ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO. Danach ist bei jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre ist, ein Ab- druck aller zehn Finger zu nehmen und sind die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung an das EURODAC- Zentralsystem zu übermitteln. Auf die Einhaltung der Höchstfrist von 72 Stunden für die Übermittlung der Fingerabdruck- daten an das Zentralsystem ist hinzuwirken. Zu beachten ist dabei aber, dass diese Höchst- frist nur für Antragsteller gilt, die mindestens 14 Jahre alt sind. Die Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke und deren Übermittlung an das EURODAC-Zentralsystem besteht auch nach Ablauf der Frist von 72 Stunden fort; dies ist insbesondere bei schriftlich gestellten Anträgen relevant. Da Art. 9 Abs. 1 EURODAC-II-VO nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist bei Antragstellern, die erst während des laufenden Asylverfahrens das 14. Lebensjahr vollen- den, keine Übersendung der Fingerabdruckdaten an das EURODAC-Zentralsystem erfor- derlich. 3. Asylsuchender/Antragsteller erscheint zur ED-Behandlung oder Antragstellung Das Bundesamt führt – sofern der Asylsuchende das 6. Lebensjahr vollendet hat - eine ED- Behandlung durch, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des je- weiligen AZR-Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG un- terliegen. Die Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Datenbank und der Ab- gleich erfolgt gem. Art. 9 EURODAC II-VO nur bei ED-Maßnahmen bei Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Asylsuchende wird bei einem Aufgriff mit Asylgesuch bzw. der Antragstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 EURODAC-II-VO über den Zweck der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC belehrt. Die EURODAC-Belehrung für Asylsuchende erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC-II-VO mit dem Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt - welcher Staat wird mei- nen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung) für Erwachsene bzw. dem Informationsmerkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ (Anhang DA-AVS: EURODAC 2/6 Stand 05/22
XI der Durchführungsverordnung) für die unbegleitete Minderjährige. Beide Informations- merkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Die Aushändigung wird auf der Dublin-Erklärung (D1971-D2016) und auf der Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968) dokumentiert. Die ED-Behandlung und die Übermittlung an das BKA erfolgt in gewohnter Weise. Hinweis: Drittstaatsangehörige oder Staatenlose werden beim Aufgriff ohne Asylgesuch von den auf- greifenden Stellen ebenfalls gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 EURODAC II-VO über den Zweck der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC belehrt. Diese EURODAC-Belehrung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 3 EURODAC II-VO mittels des Merkblattes „Fingerabdrücke und Eurodac“ (Anhang XIII der Durchführungsverordnung). Das Informationsmerkblatt ist auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. 4. Asylsuchender erscheint nicht zur Antragstellung Sofern noch keine Vorakte existiert, dem Bundesamt jedoch ein „Fremd-FABl“ - ggf. mit Belehrung - vorliegt, ist eine Hilfsakte anzulegen, wenn der Asylsuchende nicht zur Antrag- stellung erscheint. Die einzelnen Fallkonstellationen und die entsprechenden Verfahrensweisen sind im Kap. „Hilfsakten mit Belehrung“ bzw. „Hilfsakten ohne Belehrung“ eingehend beschrieben. Das Rechercheergebnis geht in diesen Fällen direkt an die entsprechende Landesbehörde. Im Trefferfall wird das Ergebnis parallel auch an das Bundesamt, Dublinreferat, übermittelt, welches sich mit der zust. Landesbehörde in Verbindung setzt. 5. Antrag auf Auskunft über gespeicherte Daten Gemäß Art. 18 Abs. 2 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht, darüber unterrichtet zu werden, welche sie betreffenden Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind. Diese Auskunft hat das Bundesamt auf Antrag zu erteilen. Hinweis: Es ist nicht zulässig, bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des Antragstellers einen Ausdruck der bereits in der EURODAC-Maske erfassten Erkenntnisse zu fertigen und diesen dem Antragsteller auszuhändigen. Die Auskunft muss dem aktuellen Stand der EURODAC-Datenbank entsprechen. DA-AVS: EURODAC 3/7 Stand 06/23
Vor Erteilung der Auskunft muss abgeklärt sein, ob zwischen dem auskunftsersuchenden Ausländer und der Person, deren Daten gespeichert sind, Personenidentität besteht. Zu diesem Zweck wird für die auskunftsersuchende Person eine „Hilfsakte mit ed-Behand- lung“ angelegt. Insoweit sind folgende Fallkonstellationen zu berücksichtigen: Persönliche Antragstellung in der Außenstelle Stellt der Ausländer einen Antrag auf Auskunft persönlich in einer Außenstelle des Bundes- amtes, ist für den Ausländer eine „Hilfsakte mit ed-Behandlung“ anzulegen. Hierbei ist in der Maske „Akte Details“ im Feld „Betreff“ der Vermerk „Auskunftsersuchen gem. EURODAC-II-VO“ aufzunehmen. Nach Durchführung der ED-Behandlung sind die Fingerabdrücke an das BKA zu übermit- teln. Hierbei ist vor elektronischem Versand des Fingerabdruckblattes in der Scanmaske „Artikel 18 EURODAC-II-VO“ zu markieren. Nach erfolgter Identitätsfeststellung aus der nationalen Datenbank des BKA und Rückmeldung des EURODAC-Rechercheergebnisses ist der EURODAC-Treffer zu markieren und anschließend ein Ausdruck der EURODAC-Maske zu fertigen. Für den Fall, dass mehrere EURODAC-Treffer vorliegen, muss jeder Treffer einzeln markiert und ein separater Ausdruck erstellt werden. Dem Antragsteller ist der Ausdruck der EURODAC-Maske postalisch mit offener Briefvorlage (D0652) zu übersenden. Auch wenn kein EURODAC-Eintrag vorhanden ist, ist dies dem Antragsteller entsprechend mitzuteilen. Über die an den Ausländer gegebenen Auskünfte ist in die Hilfsakte ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen. Nach erfolgter Auskunft an den Ausländer ist die Hilfsakte an das Dublin-Referat mit dem Hinweis: „Auskunftsersuchen gem. Art. 18 EURODAC-II-VO“ weiterzuleiten. Die weitere Bearbeitung (Löschung der Hilfsakte) erfolgt durch das Dublin-Referat. Schriftliche Antragstellung in der Außenstelle Geht in einer Außenstelle ein schriftliches Auskunftsersuchen ein, ist der Ausländer zum persönlichen Erscheinen aufzufordern. DA-AVS: EURODAC 4/6 Stand 05/22
Hierzu wird das Auskunftsersuchen eingescannt und aus der Postmappe heraus eine offene Briefvorlage (D0652) erstellt, in der der Antragsteller zum persönlichen Erscheinen aufge- fordert wird. Die Postmappe ist mit einer Wv-frist von 2 Wochen in die Ablage Wiedervorlage weiterzu- leiten. Erscheint der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt in der Außenstelle, ist aus der mit dem schriftlichen Auskunftsersuchen erstellten Postmappe eine Hilfsakte mit ED-Behandlung anzulegen. Die weitere Verfahrensweise erfolgt wie bei „Persönliche Antragstellung in der Außenstelle“. Erscheint der Ausländer nicht innerhalb der Wv-Frist, ist die Postmappe in das anhängige oder bereits abgeschlossene Verfahren aufzulösen und ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen (Ast. nicht erschienen). Schriftliche Antragstellung in der Zentrale Geht ein schriftliches Auskunftsersuchen in der Zentrale des Bundesamtes ein, wird dieses dem Dublin-Referat zugeleitet. Das Dublin-Referat leitet den Antrag an die dem Wohnort des Ausländers nächsgelegene Außenstelle weiter. Nach Eingang des Antrages in der Außenstelle erfolgt die weitere Verfahrensweise wie bei Eingang eines schriftlichen Auskunftsersuchens in der Außenstelle. 6. Antrag auf Änderung oder Löschung der Daten Gemäß Art. 18 Abs. 3 EURODAC-II-VO hat jede betroffene Person das Recht zu verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Auch in diesen Fällen wird eine Hilfsakte mit ED-Behandlung angelegt, wobei das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich ist. Die Änderung oder Löschung der Daten ist vom Ausländer schriftlich bei persönlichem Erscheinen zu beantragen und zu begründen, sofern der Antrag nicht bereits vorab beim Bundesamt eingegangen ist und der Ausländer zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Bei Anlage der Hilfsakte ist in der Maske „Akte Details“ im Feld „Betreff“ der Vermerk „Änderungsantrag bzw. Löschungsantrag gem. EURODAC-II-VO“ aufzunehmen und der schriftliche Antrag mit Begründung in die Hilfsakte einzuscannen. DA-AVS: EURODAC 5/7 Stand 06/23
Nach Rückmeldung der EURODAC-Rechercheergebnisse ist das Fingerabdruckblatt beim Bundesamt zu vernichten und die Hilfsakte zur weiteren Bearbeitung (Prüfung des Änderungs-/Löschungsantrages) an das Dublin-Referat weiterzuleiten. 7. „Markierung/Demarkierung“ Gem. Art. 18 Abs. 1 EURODAC-II-VO sind Datensätze von Asylbewerbern, denen interna- tionaler Schutz (Art. 16a GG und/oder Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG oder sub- sidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG) gewährt wurde, zu „markieren“. Diese Markierung wird gemäß Artikel 12 EURODAC-II-VO für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 9 Abs. 5 EURODAC-II-VO im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Her- kunftsmitgliedstaaten über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmit- gliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 14 Abs. 1 EURODAC-II-VO übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Die Markierung wird bei Abschluss des Verfahren im Rahmen der Weiterleitung in die BK- Ablage/RK-Ablage veranlasst. Werden positive Entscheidungen zu Art. 16a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG oder § 4 Abs. 1 AsylG bestands- oder rechtskräftig (gilt auch für Teil-BK/RK), erfolgt im Rahmen der Wei- terleitung in die BK-Ablage/RK-Ablage eine Abfrage, ob der Datensatz beim EURODAC- Zentralsystem markiert werden soll. Dies ist zu bejahen. Hinweis: In den Fällen, in denen positive Entscheidungen zu Art. 16a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG oder § 4 Abs. 1nach § 73 AsylG widerrufen oder zurückgenommen werden, ist die im Rahmen des Verfahrensabschlusses der positiven Entscheidung erfolgte Markierung wie- der zu demarkieren. Die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ist gemäß Art. 18 Abs. 3 EURODAC-II-VO ebenfalls zu entfernen, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlänge- rung abgelehnt wird. Demnach sind auch EURODAC-Treffer der Fälle zu demarkieren, in denen die Anerken- nung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 AsylG erlischt. Eine Demarkierung erfolgt auch in den Fällen, in denen die Markierung irrtümlich ausge- wählt bzw. bejaht wurde. Die Demarkierung wird nur dann in der Maske ED-Daten angeboten, wenn eine Markierung in der ED-Daten Übersicht zu finden ist und kann in jedem Verfahren der Person zum Eintrag mit der Fingerabdruckübermittlung erfolgen. DA-AVS: EURODAC 6/6 Stand 05/22