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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Hinweis: Ob eine Person bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt wurde, ist
der MARiS Maske Dublin-Daten zu entnehmen. Die Bestandskraft der Entscheidung ist der
Maske Entscheidungen zu entnehmen.


3.2 Wiederaufnahmeverfahren liegt vor

Wird im Rahmen der Personensuche in MARiS festgestellt, dass bereits ein Wiederaufgrei-
fensverfahren existiert, ist wie folgt zu verfahren:
    - Umprotokollierung des bereits angelegten Wiederaufgreifensverfahrens in den ent-

      sprechenden Verfahrenstyp „Folgeantrag (Art16a + § 60I) oder Folgeantrag beschr.
      auf § 60I“ und den aktuellen Prozess „Folgeantrag“ sowie den Status „Foto“.
    - Aufnahme eines Aktenvermerkes, dass es sich bei dem Verfahren um eine zulässige

         Antragserweiterung zu Art. 16a GG und/oder § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG
         handelt, sofern dieser nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Rückantwort durch
         den zust. Entscheider bzw. V-Ref. in der Postmappe erfasst wurde.
     -   Änderung des Datums der Antragstellung in der Maske „Details Akte“ auf das Datum
         der wirksamen Folgeantragstellung.
     -   Die weitere Bearbeitung erfolgt wie in diesem Kapitel beschrieben.



3.3 Folgeantragsbegründung
Gem. § 71 Abs. 3 AsylG hat der Antragsteller seinen Folgeantrag schriftlich zu begründen.
Dies kann mit Dokument D0197 (Folgeantragsbegründung) erfolgen. Die Niederschrift zur
Folgeantragstellung sollte vom Antragsteller auch dann ausgefüllt werden, wenn er bereits
bei persönlicher Folgeantragstellung eine schriftliche Begründung vorlegt.

Die Niederschrift zur Folgeantragstellung steht außerdem in folgenden Sprachen zur
Verfügung:
•   Albanisch (D1205)
•   Kroatisch (D1206)
•   Mazedonisch (D1207)
•   Serbisch (D1208)
•   Arabisch (D1215)
•   Russisch (D1216)
•   Türkisch (D1217)
•   Englisch (D1218)
•   Französisch (D1219)
• Georgisch (D1330)
• Amharisch (D2032)

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•   Aserbaidschan (D2033)
•   Bini (D2034)
•   Bengali (D2035)
•   Tshetschenisch (D2036)
•   Dari (D2037)
•   Farsi (D2038)
•   Armenisch (D2039)
•   Kurdisch-Badinani (D2040)
•   Kurdisch-Kurmanci (D2041)
•   Kurdisch-Sorani (D2042)
•   Punjabi (D2043)
•   Paschtu (D2044)
•   Romani (D2045)
•   Rumänisch (D2221)
•   Somali (D2046)
•   Spanisch (D2312)
•   Tigrinya (D2047)
•   Urdu (D2048)
•   Oromo (D2216)
• Vietnamesisch (D2273)


Allen Folgeantragstellern, die die o.g. Sprachen sprechen, ist die fremdsprachige Nieder-
schrift auszuhändigen.


Das Formular ist vom Antragsteller selbstständig auszufüllen. Wurde die
Folgeantragsbegründung     fremdsprachig   verfasst,    ist   ein entsprechender
Übersetzungsauftrag vom aufnehmenden Mitarbeiter zu veranlassen.


Ist es dem Antragsteller nicht möglich, den Inhalt des Fragebogens - z.B. weil er Analphabet
ist - zu verstehen und besteht z. B. auf Grund sprachlicher Probleme keine Möglichkeit dem
Antragsteller die Notwendigkeit der Befragung bzw. der Folgeantragsbegründung zu
erläutern, erfolgt die Ausfüllung der deutschsprachigen Niederschrift (D0197) unter
Zuhilfenahme eines ggf. zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung anwesenden Dolmetschers.
Der Dolmetscher hat hierbei ausschließlich eine übermittelnde Funktion. Seine Tätigkeit
erstreckt sich ausschließlich auf die Übersetzung des Formulartextes sowie die in deutscher
Sprache schriftlichen Aufnahme der Antworten des Antragstellers in das Formular.


Kann ein Antragsteller keine der o.g. fremdsprachigen Niederschriften verstehen und es
steht zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung kein Dolmetscher zur Verfügung, ist in die Akte


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ein entspr. Vermerk aufzunehmen. Die weitere Verfahrensweise richtet sich nach den
individuell in den Außenstellen vereinbarten Vorgaben.


Eine erneute Ladung des Antragstellers lediglich zur Begründung des Folgeantrages und
Bestellung eines Dolmetschers ist grds. nicht vorgesehen.



3.4 Aktenanlage
Vor Aktenanlage ist in MARiS und im AZR die zuständige ABH zu ermitteln.
Nach erfolgter Personensuche in MARiS wird die entsprechende Person in „neue Akte“
übernommen.


Auch bei persönlich gestellten Folgeanträgen besteht für den Ausländer die Mitwir-kungs-
pflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel „Mit-
wirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist, wenn
der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.


Hinweis: Gem. § 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt das Asylverfahren beschleu-
nigt durchführen, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt und in einer entsprechen-
den „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ untergebracht ist.
Wurde dem Bundesamt von der zust. ABH mitgeteilt, dass der Folgeantragsteller in einer
besonderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht wurde, ist die Aktenzusatzinformation „Be-
schleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Ja“ zu erfassen. Außerdem ist die Zusatzinfo „AE-
Wohnpflicht“ zu erfassen.
Sofern die Mitteilung der ABH erst nach Aktenanlage eingeht, ist diese Zusatzinformation
nachträglich in die Akte aufzunehmen.


Hinweise zur geführten Aktenanlage finden Sie im „Leitfaden Aktenanlage persönlicher
Asylantrag“.



3.4.1 Entgegennahme und Erfassung von Personaldokumenten
s. hierzu die Ausführungen im Kap. „Pässe und Originaldokumente“


3.4.2 ED-Behandlung
Nach abgeschlossener Aktenanlage und Weiterleitung in den Prozessschritt „ED-
Behandlung“ erfolgt die ED-Behandlung und die Übermittlung an das BKA. In den Akten, in
denen die ED-Behandlungen ab 27.03.2020 stattgefunden haben, wird in der ED-Maske
zusätzlich eine deutsche EURODAC-Treffermeldung angezeigt. Im EURODAC-Ergebnis
(DBKA02) werden alle EURODAC-Treffermeldungen aus der ED-Maske angezeigt.

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Hinweis: Eine Fingerabdrucknahme erfolgt nur bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollen-
det haben. Die Aufnahme eines Lichtbildes erfolgt unabhängig vom Alter bei allen Personen.
(s. Kapitel „ED-Behandlung“).

3.4.3 Änderung von Personendaten
Sofern gegenüber dem Vorverfahren im Folgeverfahren die Personendaten zu ändern sind,
kann dies derzeit aus technischen Gründen nur nach Abschluss der Aktenanlage erfolgen.
D.h., die Anlage des Folgeverfahrens muss immer mit den Personendaten aus dem Vorver-
fahren erfolgen. Die Änderung der Personendaten erfolgt erst nach Abschluss der Aktenan-
lage. Nur so ist sichergestellt, dass die Personendaten aus dem Vorverfahren automatisch
in der Maske MFI des Folgeverfahrens erfasst werden.

3.4.4 Schriftstücke
Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Schriftstücken werden durch Weiterleitung der MA-
RiS-Akte von „Dokumente an Ast“ in die nächste Aktivität zwei Alternativen angeboten:
„Keine Dublinerklärung“ und „Dublinerklärung erzeugen“.Bei Weiterleitung in „Dublinerklä-
rung erzeugen“ wird je nach Sprache für jeden verfahrensfähigen Antragstellenden eine
Dublin-Erklärung derzeit zweimal erzeugt und ausgedruckt.
Die auf dem Laufwerk L, im Ordner „Dublin“ - „Informationsmerkblätter“ gespeicherten In-
formationsmerkblätter („Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen An-
trag bearbeiten?“ und- „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“) sind
dem Antragstellenden auszuhändigen. Auf einer der Dublin-Erklärungen sind Einwilligungen
und Unterschrift einzuholen.
Bei begleiteten Minderjährigen mit eigener Verfahrensakte müssen die Dublin-Erklärung
und die Informationsmerkblätter erstellt werden, sofern die Eltern diese lt. Akte der Eltern
noch nicht erhalten haben.
Zur Aushändigung von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblättern siehe Arbeitshilfe
hier.


Sofern die Religionszugehörigkeit im AZR nicht erfasst ist oder von den Angaben abweicht
und der Antragsteller die Zustimmung zur Erfassung im AZR gegeben hat (D0806), ist diese
über das Kontextmenü zur Person (Auswahl „AZR“- „Hinzufügen Religion“) an das AZR zu
melden. Das Dokument D0828 (Erfassung_Religion_AZR_ABH) ist nur dann mit XAVIA-
Nachricht 110501 an die ABH zu übermitteln, wenn die Meldung der Religionszugehörigkeit
über die MARiS-AZR Schnittstelle oder als Direkteingabe im AZR nicht möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.

3.4.5 Aufenthaltsgestattung

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Die Ausstellung einer AG kommt nur dann in Betracht, wenn ein weiteres Verfahren
durchgeführt wird. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt und der Folgeantragsteller ist
noch AE-wohnpflichtig, so ist für die Ausstellung der AG das Bundesamt zuständig. Besteht
keine AE-Wohnpflicht, ist, sofern ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, die ABH für die
Ausstellung der AG zuständig.

3.4.6 Aushändigung von Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antragsteller auszuhändigen:
-  Niederschrift Teil 1
-   Belehrung nach § 10 AsylG auf Deutsch (D0195) und in einer dem Antragsteller ver-
    ständlichen Fremdsprache
-   Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG auf Deutsch (D0696) und in einer dem Antragsteller
    verständlichen Fremdsprache
-   Folgeantragsbestätigung für den Antragsteller mit dem Hinweis, dass sich dieser bei der
    für ihn zuständigen ABH zwecks Wohnsitznahme zu melden hat
-   Rückkehrinformation (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, tagesaktuell aus dem
    Ordner RKI im Laufwerk T)
-   Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen
    Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung)
-   Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“
    (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung)
-   Dem Antragstellenden ist eine Kopie der unterschriebenen Dublin-Erklärung (D1971-
    D2016) auszuhändigen. Das unterschriebene Original ist in die MARiS-Akte einzuscan-
    nen.
-   Merkblatt zum Integrationskurs Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährige,
    Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule besuchen und daher kein
    Integrationskurs erforderlich ist.

Hinweis: Unterschriften auf den Dokumenten die dem Antragsteller ausgehändigt werden,
sind nicht erforderlich.

3.4.7 Versand der Unterlagen
ABH und AE werden mit XAVIA-Nachricht 110103 bei Weiterleitung in „Weiter an EE“ über
die Antragstellung informiert.


Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 mehr als 2 Dokumente als Ein-
zelfallinformation an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA-Einzelfallinformation
110501 aus der MARiS-Schriftstückliste heraus zu versenden.


Die Mitteilung an den RA über die erfolgte Folgeantragstellung wird auf dem
Postausgangsdrucker ausgedruckt und versandt.
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3.4.8 Scannen
Grundsätzlich sind sämtliche im Rahmen der Antragsentgegennahme erhaltenen und aus-
gehändigten Unterlagen einzuscannen.
Ausnahme: Die ausgehändigten Informationsmerkblätter zum Dublin-Verfahren müssen
nicht in die MARiS Akte eingescannt werden.


Insbesondere bei Belehrungen und Einverständniserklärungen sowie allen anderen Doku-
menten, die vom Antragsteller zu unterschreiben sind, ist darauf zu achten, dass die Doku-
mente mit den erforderlichen Unterschriften eingescannt werden.


Hinweis: Bei Pässen, Personalausweisen etc., sind lediglich die Seiten des Passes, Per-
sonalausweises etc. zu scannen, die Sichtvermerke oder andere Einträge enthalten.


Eingescannte Schriftsätze und Unterlagen dürfen erst dann vernichtet werden, wenn diese
auf die korrekte, vollständige und qualitätsgesicherte Scannung geprüft wurden. Die Rege-
lungen im Kapitel „Scannen-Indizieren“ sind zwingend zu beachten.

3.4.9 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider
Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine
Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufor-
dern und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine
Vorgangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde.


3.4.10 Identitätsfeststellung
Bei persönlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S
Tools nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) An-
hörung durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitäts-
feststellung erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung.

4. AZR
Ein Asylfolgeantrag ist unmittelbar nach wirksamer Antragstellung in das AZR einzugeben.
Dabei ist es unerheblich, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt wird oder nicht.


Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH
im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu
klären.
Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung
des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute
Asylantragstellung zu erfassen.

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Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht
ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit
dem Status "Asylantrag gestellt".


Die Übertragung des digitalen Lichtbildes an das AZR ist auch dann durchzuführen, wenn
von dem Antragsteller bereits ein Lichtbild im Rahmen der Erstantragstellung an das AZR
übermittelt wurde oder ein von einer anderen Behörde übermitteltes Lichtbild bereits gespei-
chert ist.
Die Übermittlung von digitalen Lichtbildern zum AZR erfolgt bei persönlich gestellten
Folgeanträgen nach abgeschlossener Aktenanlage mittels des Buttons „Foto an AZR“.


Hinweis: Wurde im Rahmen der ed-Behandlung lediglich ein Lichtbild des Antragstellers
aufgenommen - eine Fingerabdrucknahme war nicht möglich -, kann die Übertragung des
Lichtbildes mit Hilfe des Buttons „Lichtbild an AZR“ erfolgen.


Eine AZR-Visa-Abfrage sowie eine VIS-Datenbankabfrage kommt nur dann in Betracht,
wenn der Antragsteller zwischen Abschluss des Erstverfahrens und Stellung eines
Asylfolgeantrages die BRD verlassen hat. Näheres hierzu siehe unter Registerabgleich.


Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist die
ABH darauf hinzuweisen, den Zuzug zu melden.
Eingabe einer WV von 2 Wochen und Erfassung der Folgemeldung "Asylantrag erneut ge-
stellt am...", sofern die zuständige ABH den Wiederzuzug im AZR gemeldet hat.
Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR gemeldeten Wie-
derzuzug mittels XAVIA-Nachricht 111201.
Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme
mit der zuständigen ABH.
Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des
Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem
Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht
gemeldet“ zu versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR-Kontaktstelle-Asyl
zu senden. Näheres hierzu siehe unter „AZR-Meldung zum Stand des Asylverfahrens .

5. Schengener Informationssystem (SIS)
Es ist eine Abfrage im „SIS im Registerportal“ vorzunehmen. Bei einem Folgeantrag wird in
der Regel bereits eine SIS-Ausschreibung zur Rückkehr erfolgt sein. Diese Ausschreibung
verbleibt in der Zuständigkeit der ABH, die in eigener Zuständigkeit die Aussetzung der Voll-
ziehbarkeit vermerkt und die Ausschreibung pflegt. Wird entschieden, dass das Folgean-
tragsverfahren durchgeführt und dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt

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wird, so löscht die ABH in eigener Zuständigkeit die entsprechende SIS-Ausschreibung zur
Rückkehr. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Kapitel „Registerabgleiche“, Abschn.
10 „Schengener Informationssystem “ sowie in der SIS-Arbeitsanleitung.




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Dienstanweisung
                                         für das
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Folgeantrag – schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 u. 4 AsylG

1. Prüfung der Wirksamkeit und Zuständigkeit der schriftlichen Folgeantragstellung
Zwar sieht die gesetzliche Regelung eine schriftliche Antragstellung bei der Zentrale des
Bundesamtes vor, jedoch ist auch eine wirksame schriftliche Antragstellung in den dezent-
ralen Einheiten des Bundesamtes möglich. Geht ein schriftlicher Folgeantrag in der Zentrale
ein, wird dieser im Zentral-AVS eingescannt und an die zust. AS weitergeleitet.
Für die Prüfung der Wirksamkeit der schriftlichen Folgeantragstellung sowie die ggf. vorzu-
nehmende Aktenanlage und die weitere Bearbeitung ist grundsätzlich die AS des Bundes-
amtes zuständig, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und in der das
betreffende HKL bearbeitet wird.
In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit der für das Erstverfahren zuständi-
gen Außenstelle kann die Bearbeitung des schriftlichen Folgeantrages auch in der für das
Erstverfahren zuständigen Außenstelle übergehen.


Ein schriftlicher Folgeantrag kann grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn das
Vorverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde, oder der Antragsteller den Antrag des
Vorverfahrens zurückgenommen hat.
Ausnahme:
Wurde im Erstverfahren beispielsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt,
der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG jedoch ab-
gelehnt, kann ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden.

Ein wirksamer Folgeantrag kann auch gestellt werden, wenn im Erstverfahren nur noch eine
Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aussteht.



Eine schriftliche Folgeantragstellung kann gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG erfolgen, wenn
    -   die Außenstelle, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuständig wäre, nicht mehr be-
        steht.
    -   der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer
        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (z. B. wenn nach Erstantragstellung aus der Haft
        die Haftentlassung nach der Entscheidung durch das Bundesamt erfolgt und dadurch
        im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine Wohnpflicht mehr besteht).

Gem. § 71 Abs 2 Satz 3 AsylG kann eine schriftliche Folgeantragstellung auch erfolgen,

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-   wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist (z. B. ärztliches
        Attest) bzw.
    -   in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. Haft, Krankenhaus usw.).


Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Op-
fer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten
Einrichtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des
Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche
Folgeantragstellung möglich.


Wird während eines laufenden Gerichtsverfahrens ein "Folgeantrag" gestellt, wird dieser im
Hinblick auf die DA-Asyl (Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens) in
einer elektronischen Postmappe dem P-Ref. zugeleitet. Dieser entscheidet über die weitere
Verfahrensweise. Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist die-
sem das ausgefüllte Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden.
Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte Doku-
ment D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen An-
tragstellung ausgehändigt (siehe hierzu auch DA Asyl, Kapitel Folgeanträge während noch
laufenden Gerichtsverfahrens, 2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsver-
fahrens).


Flughafenverfahren
Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall, der als offensichtlich unbe-
gründet abgelehnt und bei dem dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet verweigert
wurde, erfolgte dessen Abschiebung aus dem Transitbereich heraus. Es bestand keine AE-
Wohnpflicht. Ein Folgeantrag kann demzufolge sowohl schriftlich als auch persönlich ge-
stellt werden. Dies gilt auch für den Fall der illegalen Einreise aus dem Transitbereich her-
aus. In diesen Fällen wird ein Folgeantrag verteilungsmäßig als Erstantrag behandelt.


Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall bei dem keine kurzfristige
Entscheidung getroffen werden konnte, oder hat das VG nicht innerhalb von 14 Tagen über
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, wurde dem
Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet gestattet. Der Antragsteller wurde über die
AS Gießen (bei älteren Fällen über Schwalbach) verteilt und es bestand Wohnpflicht in einer
AE. Der Folgeantrag ist persönlich bei der AS zu stellen, die der AE zugeordnet ist, in die
der Antragsteller verteilt wurde.


Dublinverfahren

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