da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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3.4.8 Scannen
Grundsätzlich sind sämtliche im Rahmen der Antragsentgegennahme erhaltenen und aus-
gehändigten Unterlagen einzuscannen.
Ausnahme: Die ausgehändigten Informationsmerkblätter zum Dublin-Verfahren müssen
nicht in die MARiS Akte eingescannt werden.


Insbesondere bei Belehrungen und Einverständniserklärungen sowie allen anderen Doku-
menten, die vom Antragsteller zu unterschreiben sind, ist darauf zu achten, dass die Doku-
mente mit den erforderlichen Unterschriften eingescannt werden.


Hinweis: Bei Pässen, Personalausweisen etc., sind lediglich die Seiten des Passes, Per-
sonalausweises etc. zu scannen, die Sichtvermerke oder andere Einträge enthalten.


Eingescannte Schriftsätze und Unterlagen dürfen erst dann vernichtet werden, wenn diese
auf die korrekte, vollständige und qualitätsgesicherte Scannung geprüft wurden. Die Rege-
lungen im Kapitel „Scannen-Indizieren“ sind zwingend zu beachten.

3.4.9 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider
Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine
Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufor-
dern und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine
Vorgangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde.


3.4.10 Identitätsfeststellung
Bei persönlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S
Tools nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) An-
hörung durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitäts-
feststellung erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung.

4. AZR
Ein Asylfolgeantrag ist unmittelbar nach wirksamer Antragstellung in das AZR einzugeben.
Dabei ist es unerheblich, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt wird oder nicht.


Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH
im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu
klären.
Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung
des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute
Asylantragstellung zu erfassen.

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Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht
ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit
dem Status "Asylantrag gestellt".


Die Übertragung des digitalen Lichtbildes an das AZR ist auch dann durchzuführen, wenn
von dem Antragsteller bereits ein Lichtbild im Rahmen der Erstantragstellung an das AZR
übermittelt wurde oder ein von einer anderen Behörde übermitteltes Lichtbild bereits gespei-
chert ist.
Die Übermittlung von digitalen Lichtbildern zum AZR erfolgt bei persönlich gestellten
Folgeanträgen nach abgeschlossener Aktenanlage mittels des Buttons „Foto an AZR“.


Hinweis: Wurde im Rahmen der ed-Behandlung lediglich ein Lichtbild des Antragstellers
aufgenommen - eine Fingerabdrucknahme war nicht möglich -, kann die Übertragung des
Lichtbildes mit Hilfe des Buttons „Lichtbild an AZR“ erfolgen.


Eine AZR-Visa-Abfrage sowie eine VIS-Datenbankabfrage kommt nur dann in Betracht,
wenn der Antragsteller zwischen Abschluss des Erstverfahrens und Stellung eines
Asylfolgeantrages die BRD verlassen hat. Näheres hierzu siehe unter Registerabgleich.


Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist die
ABH darauf hinzuweisen, den Zuzug zu melden.
Eingabe einer WV von 2 Wochen und Erfassung der Folgemeldung "Asylantrag erneut ge-
stellt am...", sofern die zuständige ABH den Wiederzuzug im AZR gemeldet hat.
Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR gemeldeten Wie-
derzuzug mittels XAVIA-Nachricht 111201.
Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme
mit der zuständigen ABH.
Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des
Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem
Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht
gemeldet“ zu versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR-Kontaktstelle-Asyl
zu senden. Näheres hierzu siehe unter „AZR-Meldung zum Stand des Asylverfahrens .

5. Schengener Informationssystem (SIS)
Es ist eine Abfrage im „SIS im Registerportal“ vorzunehmen. Bei einem Folgeantrag wird in
der Regel bereits eine SIS-Ausschreibung zur Rückkehr erfolgt sein. Diese Ausschreibung
verbleibt in der Zuständigkeit der ABH, die in eigener Zuständigkeit die Aussetzung der Voll-
ziehbarkeit vermerkt und die Ausschreibung pflegt. Wird entschieden, dass das Folgean-
tragsverfahren durchgeführt und dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt

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wird, so löscht die ABH in eigener Zuständigkeit die entsprechende SIS-Ausschreibung zur
Rückkehr. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Kapitel „Registerabgleiche“, Abschn.
10 „Schengener Informationssystem “ sowie in der SIS-Arbeitsanleitung.




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Dienstanweisung
                                         für das
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Folgeantrag – schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 u. 4 AsylG

1. Prüfung der Wirksamkeit und Zuständigkeit der schriftlichen Folgeantragstellung
Zwar sieht die gesetzliche Regelung eine schriftliche Antragstellung bei der Zentrale des
Bundesamtes vor, jedoch ist auch eine wirksame schriftliche Antragstellung in den dezent-
ralen Einheiten des Bundesamtes möglich. Geht ein schriftlicher Folgeantrag in der Zentrale
ein, wird dieser im Zentral-AVS eingescannt und an die zust. AS weitergeleitet.
Für die Prüfung der Wirksamkeit der schriftlichen Folgeantragstellung sowie die ggf. vorzu-
nehmende Aktenanlage und die weitere Bearbeitung ist grundsätzlich die AS des Bundes-
amtes zuständig, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und in der das
betreffende HKL bearbeitet wird.
In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit der für das Erstverfahren zuständi-
gen Außenstelle kann die Bearbeitung des schriftlichen Folgeantrages auch in der für das
Erstverfahren zuständigen Außenstelle übergehen.


Ein schriftlicher Folgeantrag kann grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn das
Vorverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde, oder der Antragsteller den Antrag des
Vorverfahrens zurückgenommen hat.
Ausnahme:
Wurde im Erstverfahren beispielsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt,
der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG jedoch ab-
gelehnt, kann ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden.

Ein wirksamer Folgeantrag kann auch gestellt werden, wenn im Erstverfahren nur noch eine
Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aussteht.



Eine schriftliche Folgeantragstellung kann gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG erfolgen, wenn
    -   die Außenstelle, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuständig wäre, nicht mehr be-
        steht.
    -   der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer
        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (z. B. wenn nach Erstantragstellung aus der Haft
        die Haftentlassung nach der Entscheidung durch das Bundesamt erfolgt und dadurch
        im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine Wohnpflicht mehr besteht).

Gem. § 71 Abs 2 Satz 3 AsylG kann eine schriftliche Folgeantragstellung auch erfolgen,

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-   wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist (z. B. ärztliches
        Attest) bzw.
    -   in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. Haft, Krankenhaus usw.).


Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Op-
fer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten
Einrichtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des
Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche
Folgeantragstellung möglich.


Wird während eines laufenden Gerichtsverfahrens ein "Folgeantrag" gestellt, wird dieser im
Hinblick auf die DA-Asyl (Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens) in
einer elektronischen Postmappe dem P-Ref. zugeleitet. Dieser entscheidet über die weitere
Verfahrensweise. Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist die-
sem das ausgefüllte Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden.
Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte Doku-
ment D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen An-
tragstellung ausgehändigt (siehe hierzu auch DA Asyl, Kapitel Folgeanträge während noch
laufenden Gerichtsverfahrens, 2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsver-
fahrens).


Flughafenverfahren
Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall, der als offensichtlich unbe-
gründet abgelehnt und bei dem dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet verweigert
wurde, erfolgte dessen Abschiebung aus dem Transitbereich heraus. Es bestand keine AE-
Wohnpflicht. Ein Folgeantrag kann demzufolge sowohl schriftlich als auch persönlich ge-
stellt werden. Dies gilt auch für den Fall der illegalen Einreise aus dem Transitbereich her-
aus. In diesen Fällen wird ein Folgeantrag verteilungsmäßig als Erstantrag behandelt.


Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall bei dem keine kurzfristige
Entscheidung getroffen werden konnte, oder hat das VG nicht innerhalb von 14 Tagen über
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, wurde dem
Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet gestattet. Der Antragsteller wurde über die
AS Gießen (bei älteren Fällen über Schwalbach) verteilt und es bestand Wohnpflicht in einer
AE. Der Folgeantrag ist persönlich bei der AS zu stellen, die der AE zugeordnet ist, in die
der Antragsteller verteilt wurde.


Dublinverfahren

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Die Dublin-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Erst- und Folgeanträgen. Das Stellen
eines Folgeantrags ist daher möglich. Zum weiteren Verfahren siehe Kap. Folgeantrag-per-
sönlich/Antragsannahme.

2. Wirksame schriftliche Antragstellung

Hinweis: Auch bei schriftlich gestellten Folgeanträgen besteht für den Ausländer die Mitwir-
kungspflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel
„Mitwirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist,
wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.


Hinweis: Die Schriftform dient dem Interesse der Rechtssicherheit. Der Sinn der Schriftlich-
keit liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und klarzustellen, dass es sich nicht
um einen Entwurf, sondern um eine gewollte Erklärung handelt. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG
kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-
schrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser
Form genügt ein elektronisches Dokument aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist. Nutzer einer qualifizierten elektronischen Signatur,
welche auf einem qualifizierten elektronischen Zertifikat basiert, das über ein gemäß eIDAS-
Verordnung akkreditiertes Trustcenter, z.B. Telekom oder D-Trust/Bundesdruckerei erwor-
ben wurde, können ein damit signiertes PDFelektronisch an eine E-Mail-Adresse des Bun-
desamts senden. Beim Öffnen der PDF-Datei mit einem PDF-Reader (vorzugsweise Adobe
Acrobat Reader) und Anklicken des Signaturschriftzugs öffnet sich ein separates Fenster,
in welchem die Information erscheint, dass dieses PDF gemäß eIDAS-Verordnung qualifi-
ziert elektronisch signiert ist. Ein unterschriebener Antrag als pdf-Datei“, der dem Bundes-
amt „als Anhang“ einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt
wird, genügt dagegen nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Eine einfach signierte E-Mail
ist auch dann nicht ausreichend, wenn das Bundesamt einen Ausdruck der mit eingescann-
ter Unterschrift versehenen pdf-Datei zur Papierakte nimmt. Ein Antrag, der nicht dem
Schriftformerfordernis genügt, ist unwirksam und daher zurückzuweisen. Beim Zentral-AVS
eingehende Anträge werden ohne Prüfung an die zuständige AS zur weiteren Veranlassung
weitergeleitet.




2.1 Aktenanlage
Die Umprotokollierung der Postmappe in einen Geschäftsfall erfolgt durch L-AVS oder eine
hierfür beauftragte Person.
Nach abgeschlossener Umprotokollierung wird der Geschäftsfall im Prozessschritt „Akten-
anlage schr. Folgeantrag“ zur Aktenanlage weitergeleitet.

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Die Umprotokollierung hat regelmäßig spätestens am folgenden Werktag zu erfolgen. In
jedem Fall ist die Frist des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU einzuhalten Akten-
anlage (Registrierung) spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.
Es ist daher vor Ort durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Akten-
anlage regelmäßig spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des schriftlich gestell-
ten Folgeantrages erfolgt. Schriftliche Anträge, die in einer nicht zuständigen Organisati-
onseinheit eingehen, sind unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiterzulei-
ten, sodass eine fristgerechte Umprotokollierung gewährleistet werden kann.


Hinweis: Im Gegensatz zur Aktenanlage bei persönlicher Antragstellung darf der nach er-
folgreicher Personensuche gefundenen Antragsteller nicht in eine „neue Akte“ übernommen
werden, sondern ist aus dem Vorverfahren über das "Kontextmenü zur Person" in die Post-
mappe zu übernehmen. Die Postmappe muss hierzu im Hintergrund in der Aktivität "Akten-
anlage schr. Folgeantrag" geöffnet sein.


Bei der Verfahrensauswahl ist darauf zu achten, ob es sich um einen unbegrenzten Folge-
antrag oder einen auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG
begrenzten Antrag handelt.


Sofern die Aktenanlage nicht am Posteingangstag des schriftlichen Asylfolgeantrages er-
folgt, ist das Datum der Antragstellung mit dem Datum des Posteingangs des schriftlichen
Asylfolgeantrages beim Bundesamt einzugeben.

2.2 Versand der Unterlagen
Die für den Antragsteller bestimmten Unterlagen (Niederschrift, § 10 Belehrungen,
Belehrungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 (D0696), Informationsmerkblätter „Ich habe Asyl in
der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten“ (Anhang X, Teil A der
Dublin-Durchführungsverordnung) und „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeu-
tet das?“ (Anhang X, Teil B der Dublin-Durchführungsverordnung), Dublin-Erklärung
(D1971-D2016), Folgeantragsbestätigung Ast - D0196) werden mit dem Anschreiben
D1440 (DÜ_schrftl_Vf_BriefAst) per PZU übersandt. Wird der Antragsteller anwaltlich ver-
treten, ist an diesen mit Anschreiben D1434 (DÜ_schrftl_Vf_BriefRA) zuzustellen.


Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Zur Über-
sendung von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe Arbeitshilfe hier.


Rückkehrinformationen



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Die Rückkehrinformation ist auszudrucken (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, ta-
gesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) und dem Antragsteller zusammen mit den
übrigen Unterlagen zuzustellen.


Zusätzlich ist das Merkblatt zum Integrationskurs zu übersenden. Ausgenommen hiervon
sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule besu-
chen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist.


Eine Unterschrift des aktenanlegenden AVS-Mitarbeiters auf der Niederschrift Teil 1 ist nicht
erforderlich.


Die Mitteilung an die ABH über die erfolgte Folgeantragstellung wird bei Weiterleitung an
den SB in „Schriftlicher Folgeantrag“ über XAVIA-Nachricht 110103 (Folgeantragstellung)
versandt.


Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 mehr als 2 Dokumente als Ein-
zelfallinformation an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA-Einzelfallinformation
110501 aus der MARiS-Schriftstückliste heraus zu versenden.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.


Liegt eine anwaltliche Vertretung vor, sind die für den Antragsteller bestimmten Unterlagen
mit der Folgeantragsbestätigung RA (D0082) per Einschreiben an den RA zu übersenden.


2.3 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider
Nach dem Scannen der für die elektronische Akte bestimmten Unterlagen erfolgt die Wei-
terleitung an den zuständigen Entscheider. Hierbei ist vor Weiterleitung zu kontrollieren,
dass alle Vorverfahren in den Referenzen erfasst sind. Ggf. sind diese nachzuerfassen.


Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine
Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufordern
und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine Vor-
gangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde.


2.4 ED-Behandlung
Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit-
tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. (s. Kapitel „ED-Behandlung“).


Nach ggf. durchgeführter ED-Behandlung ist darauf zu achten, dass das Lichtbild aus der
Maske ED-Daten an das AZR übertragen wird.

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich           5/13                             Stand 06/23
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Wurde die ED-Behandlung durch die ABH durchgeführt, ist nach Eingang des FABl, dieses
mit dem Bundesamt-AZ, der Personennummer, dem AS-Stempel und ggf. mit dem Vermerk
„Asylfolgeverfahren“ zu ergänzen. Sofern es sich hierbei um ein vom Bundesamt erzeugtes
FABl handelt, ist dieses über den EURODAC-Scanner an das BKA zu übermitteln.

2.5 Identitätsfeststellung
Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S Tools
nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) Anhörung
durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitätsfeststellung
erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung.

3. AZR
Im AZR ist die erneute Asylantragstellung mit Datum des Posteingangs des schriftlichen
Asylfolgeantrages beim Bundesamt einzugeben.

Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH
im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu
klären.
Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung
des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute
Asylantragstellung zu erfassen.


Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht
ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit
dem Status "Asylantrag gestellt".


Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist
eine Wiedervorlage von 2 Wochen zu erfassen. Mit der Mitteilung an die ABH über die
erfolgte Folgeantragstellung (D0081) wurde diese aufgefordert, ggf. den Wiederzuzug zu
melden. Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR
gemeldeten Wiederzuzug mittels XAVIA-Nachricht 111201.
Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme
mit der zuständigen ABH.
Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des Verfah-
rens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem Ver-
merk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu
versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR Kontaktstelle Asyl (eMail:
AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Näheres hierzu siehe unter „Meldung
zum Stand des Asylverfahrens

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4. Schengener Informationssystem (SIS)
Es ist eine Abfrage im „SIS im Registerportal“ vorzunehmen. Bei einem Folgeantrag wird in
der Regel bereits eine SIS-Ausschreibung zur Rückkehr erfolgt sein. Diese Ausschreibung
verbleibt in der Zuständigkeit der ABH, die in eigener Zuständigkeit die Aussetzung der Voll-
ziehbarkeit vermerkt und die Ausschreibung pflegt. Wird entschieden, dass das Folgean-
tragsverfahren durchgeführt wird, und dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausge-
stellt, so löscht die ABH in eigener Zuständigkeit die entsprechende SIS-Ausschreibung zur
Rückkehr. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Kapitel „Registerabgleiche“, Abschn.
10 „Schengener Informationssystem “ sowie in der SIS-Arbeitsanleitung

5. Unwirksame schriftliche Folgeantragstellung
Eine unwirksame Antragstellung liegt vor, wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, obwohl
eine persönliche Antragstellung erfolgen muss und aus dem Antrag nicht erkennbar ist, dass
ein Ausnahmefall des § 71 Abs. 2 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegt.


Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen schriftlichen Folgeantrag ein ausdrückli-
cher Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG
gestellt, bzw. enthält die Begründung Hinweise auf Gefahren nach § 60 Abs. 5 oder 7 Auf-
enthG ist in der Regel von einem wirksamen Wiederaufgreifensantrag auszugehen.
Der Wiederaufgreifensantrag ist nach Überprüfung der Unterlagen - ggf. durch einen Ent-
scheider oder eine hierfür beauftragte Person - als wirksam gestellt mit der Folge einer Ak-
tenanlage eines Wiederaufgreifensverfahrens zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erachten.
Nur wenn der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu enthält, dass die Abschie-
bungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geprüft werden sollen oder Gefahren i.S.d.
§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden, ist kein Wiederaufgreifensantrag
anzulegen.




      6. Verfahrensweise bei unwirksamer Antragstellung
      7.
6.1 Unwirksamer schriftlicher Folgeantrag, in dem ein ausdrücklicher
Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7
AufenthG gestellt wird bzw. Gefahren geltend gemacht werden.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob in dem schriftlichen Folgeantrag das persönliche Erschei-
nen zur Antragstellung in der zuständigen Außenstelle gekündigt wird oder nicht.




6.1.1 mit Ankündigung des persönlichen Erscheinens

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