da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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Die Rückkehrinformation ist auszudrucken (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, ta-
gesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) und dem Antragsteller zusammen mit den
übrigen Unterlagen zuzustellen.


Zusätzlich ist das Merkblatt zum Integrationskurs zu übersenden. Ausgenommen hiervon
sind unbegleitete Minderjährige, Kinder und Jugendliche, da diese i.d.R. eine Schule besu-
chen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist.


Eine Unterschrift des aktenanlegenden AVS-Mitarbeiters auf der Niederschrift Teil 1 ist nicht
erforderlich.


Die Mitteilung an die ABH über die erfolgte Folgeantragstellung wird bei Weiterleitung an
den SB in „Schriftlicher Folgeantrag“ über XAVIA-Nachricht 110103 (Folgeantragstellung)
versandt.


Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 mehr als 2 Dokumente als Ein-
zelfallinformation an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA-Einzelfallinformation
110501 aus der MARiS-Schriftstückliste heraus zu versenden.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.


Liegt eine anwaltliche Vertretung vor, sind die für den Antragsteller bestimmten Unterlagen
mit der Folgeantragsbestätigung RA (D0082) per Einschreiben an den RA zu übersenden.


2.3 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider
Nach dem Scannen der für die elektronische Akte bestimmten Unterlagen erfolgt die Wei-
terleitung an den zuständigen Entscheider. Hierbei ist vor Weiterleitung zu kontrollieren,
dass alle Vorverfahren in den Referenzen erfasst sind. Ggf. sind diese nachzuerfassen.


Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine
Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufordern
und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine Vor-
gangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde.


2.4 ED-Behandlung
Bei schriftlich gestellten Anträgen ist der Antragsteller unverzüglich nach Aktenanlage mit-
tels Dokument D0075 zur ED-Behandlung zu laden. (s. Kapitel „ED-Behandlung“).


Nach ggf. durchgeführter ED-Behandlung ist darauf zu achten, dass das Lichtbild aus der
Maske ED-Daten an das AZR übertragen wird.

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich           5/13                             Stand 06/23
261

Wurde die ED-Behandlung durch die ABH durchgeführt, ist nach Eingang des FABl, dieses
mit dem Bundesamt-AZ, der Personennummer, dem AS-Stempel und ggf. mit dem Vermerk
„Asylfolgeverfahren“ zu ergänzen. Sofern es sich hierbei um ein vom Bundesamt erzeugtes
FABl handelt, ist dieses über den EURODAC-Scanner an das BKA zu übermitteln.

2.5 Identitätsfeststellung
Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S Tools
nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) Anhörung
durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitätsfeststellung
erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung.

3. AZR
Im AZR ist die erneute Asylantragstellung mit Datum des Posteingangs des schriftlichen
Asylfolgeantrages beim Bundesamt einzugeben.

Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH
im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu
klären.
Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung
des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute
Asylantragstellung zu erfassen.


Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht
ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit
dem Status "Asylantrag gestellt".


Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist
eine Wiedervorlage von 2 Wochen zu erfassen. Mit der Mitteilung an die ABH über die
erfolgte Folgeantragstellung (D0081) wurde diese aufgefordert, ggf. den Wiederzuzug zu
melden. Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR
gemeldeten Wiederzuzug mittels XAVIA-Nachricht 111201.
Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme
mit der zuständigen ABH.
Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des Verfah-
rens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem Ver-
merk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu
versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR Kontaktstelle Asyl (eMail:
AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Näheres hierzu siehe unter „Meldung
zum Stand des Asylverfahrens

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich            6/12                             Stand 02/23
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4. Schengener Informationssystem (SIS)
Es ist eine Abfrage im „SIS im Registerportal“ vorzunehmen. Bei einem Folgeantrag wird in
der Regel bereits eine SIS-Ausschreibung zur Rückkehr erfolgt sein. Diese Ausschreibung
verbleibt in der Zuständigkeit der ABH, die in eigener Zuständigkeit die Aussetzung der Voll-
ziehbarkeit vermerkt und die Ausschreibung pflegt. Wird entschieden, dass das Folgean-
tragsverfahren durchgeführt wird, und dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausge-
stellt, so löscht die ABH in eigener Zuständigkeit die entsprechende SIS-Ausschreibung zur
Rückkehr. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Kapitel „Registerabgleiche“, Abschn.
10 „Schengener Informationssystem “ sowie in der SIS-Arbeitsanleitung

5. Unwirksame schriftliche Folgeantragstellung
Eine unwirksame Antragstellung liegt vor, wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, obwohl
eine persönliche Antragstellung erfolgen muss und aus dem Antrag nicht erkennbar ist, dass
ein Ausnahmefall des § 71 Abs. 2 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegt.


Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen schriftlichen Folgeantrag ein ausdrückli-
cher Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG
gestellt, bzw. enthält die Begründung Hinweise auf Gefahren nach § 60 Abs. 5 oder 7 Auf-
enthG ist in der Regel von einem wirksamen Wiederaufgreifensantrag auszugehen.
Der Wiederaufgreifensantrag ist nach Überprüfung der Unterlagen - ggf. durch einen Ent-
scheider oder eine hierfür beauftragte Person - als wirksam gestellt mit der Folge einer Ak-
tenanlage eines Wiederaufgreifensverfahrens zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erachten.
Nur wenn der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu enthält, dass die Abschie-
bungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geprüft werden sollen oder Gefahren i.S.d.
§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden, ist kein Wiederaufgreifensantrag
anzulegen.




      6. Verfahrensweise bei unwirksamer Antragstellung
      7.
6.1 Unwirksamer schriftlicher Folgeantrag, in dem ein ausdrücklicher
Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7
AufenthG gestellt wird bzw. Gefahren geltend gemacht werden.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob in dem schriftlichen Folgeantrag das persönliche Erschei-
nen zur Antragstellung in der zuständigen Außenstelle gekündigt wird oder nicht.




6.1.1 mit Ankündigung des persönlichen Erscheinens

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich           7/13                             Stand 06/23
263

Ist dem Schriftsatz zu entnehmen, dass der Ausländer in den nächsten Tagen zur persönli-
chen Antragstellung in der zuständigen AS erscheinen wird, ist die zum Vorverfahren refe-
renzierte Postmappe mit einer 2-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervorlage“
weiterzuleiten.


    ➔ Antragsteller erscheint zur persönlichen Antragstellung
    - Aktenanlage in der zuständigen Außenstelle.

    - Weitere Bearbeitung in der zuständigen Außenstelle, wie für persönliche Folgean-

      träge vorgesehen.


    ➔ Antragsteller erscheint nicht zur persönlichen Antragstellung
    - Anlage eines Wiederaufgreifensverfahrens aus dem Vorverfahren durch das Zentral-

      AVS.
-     Mitteilung an den Einsender mit offener Briefvorlage, dass bzgl. des schriftlich ge-
      stellten Folgeantrages keine wirksame Antragstellung erfolgt ist, jedoch auf Grund
      der Geltendmachung von Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bzw. eines
      explizit geäußerten Prüfbegehrens zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG dieser Antragsteil
      als wirksam gestellt angesehen wird.
Beispieltext: Sie haben mit Schreiben vom …. die Durchführung eines weiteren Asylverfah-
rens gemäß § 71 Asylgesetz (AsylG) beantragt und das persönliche Erscheinen ihres Man-
danten angekündigt. Da Ihr Mandant bis heute nicht zur persönlichen Antragstellung er-
schienen ist und Ihrem Schreiben auch keine Gründe zu entnehmen sind, die zu einer wirk-
samen schriftlichen Antragstellung führen würden, kann nach derzeitiger Sachlage von kei-
ner wirksamen Folgeantragstellung ausgegangen werden. Den sich auf die Geltendma-
chung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erstreckenden Antrag-
steil sehe ich als wirksam gestellt an. Er entfaltet aber im Hinblick auf aufenthaltsbeendende
Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


Eingereichte Unterlagen werden in das Wiederaufgreifensverfahren eingescannt.



6.1.2 ohne Ankündigung des persönlichen Erscheinens
Im Falle einer unwirksamen schriftlichen Folgeantragstellung, bei dem ein ausdrücklicher
Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gestellt wird bzw. in der Be-
gründung werden Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht, ist wie folgt
zu verfahren:


-   Nach Überprüfung der Antragsunterlagen durch L-AVS oder eine hierfür beauftragte
    Person, ist der Antrag an das Zentral-AVS m.d.B. um Aktenanlage und Versand des
    Anschreibens D0844 bzw. D0845 weiterzuleiten.

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich            8/12                            Stand 02/23
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-   Das Zentral-AVS erstellt nach Aktenanlage aus der Schriftstückliste des Wiederaufgrei-
    fensverfahrens das Anschreiben D0844 bzw. D0845 und versendet dieses an den An-
    tragsteller bzw. dessen RA.
-   Einrichtung einer 3-wöchigen Wiedervorlage im Hinblick auf das Wiederaufgreifensver-
    fahren und die Weiterleitung in die „Ablage Wiedervorlage“.
-   Erscheint der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Wiedervorlagefrist, ist das Ver-
    fahren zur Entscheidung an das für Wiederaufgreifensverfahren zuständige Referat ab-
    zugeben.
-   Erscheint der Antragsteller in der für ihn zuständigen AS, erfolgt dort die weitere Bear-
    beitung des Verfahrens.


    ➔ Rückantwort innerhalb der Wv.-Frist eingegangen
    - Vorlage der Rückantwort als Postmappe mit Referenz zum Wiederaufgreifensverfah-

      ren beim Entscheider oder V-Ref. zur Überprüfung, ob eine wirksame Antragstellung
        erfolgt ist.

    ➔ Wirksame schriftliche Antragstellung erfolgt
    - Umprotokollierung des bereits angelegten Wiederaufgreifensverfahrens in einen

      schriftlichen Folgeantrag mit dem Status "Aktenanlage schr. Folgeantrag". Hierdurch
        wird gewährleistet, dass die benötigten Unterlagen automatisch erzeugt und ausge-
        druckt werden.
    -   Auflösen der Rückantwortspostmappe in die umprotokollierte Akte.
    -   Änderung des Datums der Antragstellung in der Maske „Details Akte“ auf das Datum
        der wirksamen Folgeantragstellung.
    -   Weitere Bearbeitung in der zust. AS, wie für schriftliche Folgeanträge vorgesehen.


Hinweis: Der Folgeantrag gilt erst dann als wirksam gestellt, wenn die Verhinderung des
persönlichen Erscheinens schriftlich und ausreichend begründet wurde. Dies gilt auch dann,
wenn aus dem Schriftsatz hervorgeht, dass der Ausländer bereits zum Zeitpunkt der voran-
gegangenen „unwirksamen“ schriftlichen Antragstellung am persönlichen Erscheinen gehin-
dert war oder ein Fall des § 14 Abs. 2 AsylG vorlag.


    -   Aufnahme eines Aktenvermerkes, dass es sich bei dem Verfahren um eine zulässige
        Antragserweiterung zu Art. 16a GG und/oder § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG
        handelt, sofern dieser nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Rückantwort durch
        den zust. Entscheider bzw. V-Ref. in der Postmappe erfasst wurde.


    ➔ Wirksame persönliche Antragstellung erfolgt




DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich            9/13                             Stand 06/23
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-   Umprotokollierung des bereits angelegten Wiederaufgreifensverfahrens in den ent-
        sprechenden Verfahrenstyp „Folgeantrag (Art16a + § 60I) oder Folgeantrag beschr.
        auf § 60I“ und den aktuellen Prozess „Folgeantrag“ sowie den Status „Foto“.
    -   Änderung des Datums der Antragstellung in der Maske „Details Akte“ auf das Datum
        der wirksamen Folgeantragstellung.
    -   Aufnahme eines Aktenvermerkes, dass es sich bei dem Verfahren um eine zulässige
        Antragserweiterung zu Art. 16a GG und/oder § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG
        handelt, sofern dieser nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Rückantwort durch
        den zust. Entscheider bzw. V-Ref. in der Postmappe erfasst wurde.
    -   Die weitere Bearbeitung erfolgt wie in Kapitel „Folgeantrag – persönlich“ beschrieben.


    ➔ Keine wirksame Antragstellung erfolgt
    - Mitteilung an den Einsender mit offener Briefvorlage durch L-AVS oder einer hierfür

      beauftragten Person, dass keine wirksame Antragstellung erfolgt ist.
    -   Eine Rückübersendung der eingereichten Unterlagen erfolgt nicht.
    -   Weiterleitung des bereits angelegten Wiederaufgreifensverfahrens an das für Wie-
        deraufgreifensverfahren zuständige Referat zur Entscheidung.


    ➔ Keine Rückantwort innerhalb der WV.-Frist eingegangen
    ➔ Ist innerhalb der 3-wöchigen Wv-Frist keine schriftliche Rückantwort eingegangen
      und der Antragsteller ist auch nicht zur persönlichen Folgeantragstellung erschienen,
      ist das Wiederaufgreifensverfahren an das für Wiederaufgreifensverfahren zustän-
      dige Referat zur Entscheidung zuzuleiten.
    ➔ Eingereichte Unterlagen werden in das Wiederaufgreifensverfahren eingescannt.


6.2 Unwirksamer schriftlicher Folgeantrag, in dem kein ausdrücklicher
Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7
AufenthG gestellt wird bzw. Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht
geltend gemacht werden

Auch hier ist zu unterscheiden, ob im schriftlichen Folgeantrag das persönliche Erscheinen
angekündigt wird oder nicht.

6.2.1 mit Ankündigung des persönlichen Erscheinens
Ist dem Schriftsatz zu entnehmen, dass der Ausländer in den nächsten Tagen zur persönli-
chen Antragstellung in der zuständigen AS erscheinen wird, ist die zum Vorverfahren refe-
renzierte Postmappe mit einer 2-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervorlage“
weiterzuleiten.


    ➔ Antragsteller erscheint zur persönlichen Antragstellung

DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich            10/12                            Stand 02/23
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-   Aktenanlage in der zuständigen Außenstelle.
    -   Weitere Bearbeitung in der zuständigen Außenstelle, wie für persönliche Folgean-
        träge vorgesehen.


    ➔ Antragsteller erscheint nicht zur persönlichen Antragstellung
    - Die Originalunterlagen sind mit offener Briefvorlage an den Einsender zurückzusen-

      den und die Postmappe in die Vorverfahrensakte aufzulösen.
Beispieltext:
Mit Schreiben vom ........ haben Sie angekündigt, dass Ihr Mandant in den nächsten Tagen
in der Außenstelle des Bundesamtes vorstellig wird, um einen Asylfolgeantrag zu stellen.
Da jedoch bisher keine persönliche Antragstellung erfolgt ist und somit auch nicht die Vo-
raussetzungen für eine wirksame Folgeantragstellung vorliegen, sende ich die von Ihnen
eingereichten Unterlagen zurück.

6.2.2 ohne Ankündigung des persönlichen Erscheinens
Geht beim Bundesamt ein unwirksam gestellter schriftlicher Folgeantrag ohne ausdrückli-
chen Antrag nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein bzw. ohne dass Gefahren im Sinne des
§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden und sind Gründe für eine wirksame
schriftliche Antragstellung gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 oder 3 AsylG nicht erkennbar, ist wie
folgt zu verfahren:


-       Aus der zum Vorverfahren referenzierten Postmappe wird das Anschreiben D0796
        bzw. D0797 erstellt, gespeichert, ausgedruckt und an den Einsender versandt.
-       Einrichten einer 3-wöchigen Wiedervorlagefrist und Weiterleitung der Postmappe in
        die „Ablage Wiedervorlage“.


    ➔ Rückantwort innerhalb der Wv.-Frist eingegangen:
    - Vorlage der Rückantwort in einer elektronischen Postmappe mit Referenz zum Vor-
      verfahren beim Entscheider oder V-Ref. zur Überprüfung, ob eine wirksame Antrag-
        stellung erfolgt ist.


    ➔ Wirksame schriftliche Antragstellung erfolgt:
    - Aktenanlage in der zuständigen Außenstelle.
    - Weitere Bearbeitung in der zuständigen Außenstelle, wie für schriftliche Folgeanträge

        vorgesehen.




    ➔ Keine wirksame Antragstellung erfolgt:


DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich          11/13                           Stand 06/23
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-   Rücksendung der Originalunterlagen an den Einsender mit offener Briefvorlage durch
        L-AVS oder eine hierfür beauftragte Person, da keine wirksame Antragstellung erfolgt
        ist.
    -   Auflösen der Postmappen in die elektronische Vorverfahrensakte.


    ➔ Keine Rückantwort innerhalb der WV.-Frist eingegangen:
    - Überprüfung, ob zwischenzeitlich die persönliche Antragstellung in der zust. AS er-

      folgt ist.


    ➔ Persönliche Antragstellung ist in zust. AS erfolgt:
    - Weiterleitung der Postmappe an die zust. AS, soweit nicht bereits von dieser ange-

      fordert.


    ➔ Keine persönliche Antragstellung in der zust. AS erfolgt:
    -   Rücksendung der Originalunterlagen an den Einsender mit Anschreiben D0814 bzw.
        D0815, da keine wirksame Antragstellung erfolgt ist.
    -   Auflösen der Postmappe in die elektronische Vorverfahrensakte.




DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich           12/12                           Stand 02/23
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Fallkonstellationen unwirksamer
                                           schriftlicher Folgeanträge

                                         Unwirksamer schriftlicher Folgeantrag
 5.1                                                                                              5.2
 Ausdrücklicher Wiederaufgreifensantrag zu § 60 V oder VII                                        Kein ausdrücklicher Wiederaufgreifensantrag zu § 60 V oder VII
 oder                                                                                             und
 Gefahren i.S.d. § 60 V oder VII in Antragsbegründung                                             Keine Gefahren i.S.d. § 60 V oder VII in Antragsbegründung

 5.1.2                                                     5.1.1                    5.2.1                5.2.2
 Erscheinen des Ast in der AS nicht angekündigt       Erscheinen des Ast in der AS angekündigt           Erscheinen des Ast in der AS nicht angekündigt

 (1)Anlage eines Wiederaufgreifensverfahrens                                                              (1) Zum Vorverfahren referenzierte PM
                                                     (1) Zum Vorverfahren referenzierte PM
    in Referenz zum Vorverfahren                                                                          (2) Anschreiben D 0796 bzw. D 0797
                                                     (2) mit 2-wöchiger Frist in Ablage „WV“
 (2)Anschreiben D 0844 bzw. D 0845                                                                        (3) PM mit 3-wöchiger Frist in Ablage „WV“
 (3)Verfahren mit 3-wöchiger Frist in Ablage „WV“     5.1.1.1 5.2.1.1
                                                                                                5.2.2.1 , 1.Alt. 5.2.2.2 , 1.Alt. 5.2.2.1 , 2.Alt. 5.2.2.2 , 2.Alt.
           5.1.2.1 , 1.Alt. 5.1.2.2 5.1.2.1 , 2.Alt.                           5.1.1.2
                                                                                                                                         Keine wirksame
     Wirksame                  Keine wirksame           Wirksame                  Keine wirksame                Wirksame
                                                                                                                                         Antragstellung
     Antragstellung            Antragstellung           Antragstellung            Antragstellung                 Antragstellung
                                                                                                                                         innerhalb Frist
     innerhalb Frist           innerhalb Frist          innerhalb Frist           innerhalb Frist               innerhalb Frist


                                                                                                                                 (1) Rücksendung der Unterlagen
   Wiederaufgreifens-         Wiederaufgreifens-         Folgeverfahren                                       Folgeverfahren
                                                                                                                                 (2) Auflösen der PM in Vorverfahrensakte
   verfahren in Folge-        verfahren entscheiden      anlegen                                              anlegen
   verfahren                                                                                            5.2.1.2
   umprotokollieren      5.1.1.2
                                                                                                      Kein ausdrücklicher Wiederaufgreifensantrag zu § 60 V oder VII
                         Ausdrücklicher Wiederaufgreifensantrag zu § 60 V oder VII                    und ....
                         oder....

                          Wiederaufgreifensverfahren anlegen                                       (1) Rücksendung der Unterlagen mit
                                                                                                        offener Briefvorlage u. Beispielstext DA-AVS
                                                                                                   (2) Auflösen der PM in Vorverfahrensakte

         Folie 1                                                                                                                                    Stand:07.05.2014




DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich                                               13/13                                                       Stand 06/23
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