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Dienstanweisung
                                         für das
                                           AVS



Manipulierte Fingerkuppen

Nachfolgend wird der Verfahrensablauf bei manipulierten Fingerkuppen von Antragstellern
aus Herkunftsländern dargestellt, für die eine Betreibensaufforderung in der entsprechen-
den Landessprache vorliegt.


Betreibensaufforderungen liegen derzeit in folgenden Sprachen vor:
•   Somali (D1160 - post. Übersendung, D1162 - pers. Aushändigung)
•   Tigrinya (D1168 – postalisch, D1169 - persönlich)
•   Russisch (D1180 – postalisch, D1181 - persönlich)
•   Farsi (D1182 – postalisch, D1183 - persönlich)
•   Dari (D1184 – postalisch, D1185 - persönlich)
•   Arabisch (D1186 – postalisch, D1187 - persönlich)


1. Vorbemerkung
Maßgeblich für die Auswertung der Fingerabdrücke ist das Ergebnis aus EURODAC.
Auch wenn die Fingerkuppen augenscheinlich Veränderungen/Manipulationen aufweisen
und davon auszugehen ist, dass die Fingerabdrücke nicht auswertbar sind, ist neben der
Aufnahme eines Lichtbildes die Fingerabdrucknahme durchzuführen.
Im Rahmen der Aktenanlage bzw. des Aufbaus einer Vorakte werden für Antragsteller mit
augenscheinlich manipulierten Fingerkuppen zunächst keine Anhörungstermine vergeben.
Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Antragstellern mit manipulierten Fingerkuppen sind
drei Fallvarianten zu unterscheiden:

2. Organleihefälle
Der Antragsteller wird vor Vollzug der Verteilungsentscheidung an das Bundesamt zur ED-
Behandlung in Organleihe verwiesen und es ist bereits im Rahmen der ED-Behandlung da-
von auszugehen, dass die Fingerabdrücke nicht auswertbar sind.


-      Anlage einer Vorakte "ED-Behandlung in Organleihe"




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-      Mitteilung an die weiterleitende Aufnahmeeinrichtung mit Dokument D0103, dass da-
       von auszugehen ist, dass die Fingerabdrucknahme auf Grund augenscheinlich ma-
       nipulierter Fingerkuppen nicht auswertbar ist und die Verteilungsentscheidung voll-
       zogen werden kann.
-      Die für die wirksame Antragstellung zuständige Außenstelle ist darüber zu informie-
       ren, dass die Auswertung der Fingerabdrucknahme auf Grund manipulierter Finger-
       kuppen voraussichtlich Qualitätsmängel aufweist und die unter Punkt 3. dieses Ver-
       fahrensablaufes beschriebenen Regelungen zu beachten sind (Hinweis im Betrefffeld
       der Vorakte: "Manipulierte Fingerkuppen").
-      Übermittlung der Fingerabdrücke an das BKA.
-      Sicherstellung, dass sowohl der INPOL-Ausdruck als auch die EURODAC-Meldung
       unmittelbar nach Eingang eingescannt wird.

3. Asylantragstellung nach vorangegangener ED-Behandlung in Organ-
   leihe
Verfahrensweise bei wirksamer Asylantragstellung in der zuständigen Außenstelle, wenn
festgestellt wird, dass die im Rahmen der Voraktenanlage durchgeführte Fingerabdruck-
nahme Qualitätsmängel aufweist.


Hinweis: In den Fällen, in denen die Außenstelle, die die Vorakte angelegt hat, davon aus-
ging, dass die Fingerabdrücke auswertbar sind und demzufolge die für die wirksame Asyl-
antragstellung zuständige Außenstelle nicht über mögliche Qualitätsmängel informiert hat,
sind trotz fehlender Information die nachfolgenden Regelungen zu beachten, wenn bei wirk-
samer Asylantragstellung in der Maske "Ed-Daten-Foto" festgestellt wird, dass die Finger-
abdrücke auf Grund Qualitätsmängeln nicht ausgewertet werden konnten.
Liegen nach genauer Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen konkrete Anhaltspunkte für
eine Manipulation vor, ist vor erneuter ED-Behandlung das Dokument D1191 (Vermerk ED-
Behandlung) zwecks Dokumentation des Zustandes der Fingerkuppen und Aufnahme der
Erklärung des Antragstellers zu erstellen.
Können nach Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen keine Auffälligkeiten festgestellt wer-
den, erfolgt die erneute ED-Behandlung ohne Erstellung des Dokuments D1191 (Vermerk
ED-Behandlung). Die Verfahrensakte wird wie gewohnt weiterbearbeitet.
Gleiches gilt, wenn das Rechercheergebnis der Ed-Behandlung aus der Vorakte ergibt, dass
keine Qualitätsmängel vorliegen.


-      Aufbau der Vorakte zur Verfahrensakte ohne Vergabe eines Ladungstermines.
-      Sicherstellung, dass sowohl der INPOL-Ausdruck als auch die EURODAC-Meldung
       eingescannt wurde.



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Hinweis: Gemäß Urteil des BVerwG vom 05.09.2013, BVerwG 10 C 1.13, ist es zwingend
erforderlich, den Zustand der Fingerkuppen hinreichend zu dokumentieren, wenn konkrete
Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkuppen bestehen. Außerdem ist im Doku-
ment D1191 (Vermerk ED-Behandlung) unbedingt auch die Stellungnahme des Antragstel-
lers mit aufzunehmen.


-      Erstellung des Dokuments D1191 (Vermerk ED-Behandlung) aus der Schriftstück-
       liste zwecks Dokumentation des Zustandes der Fingerkuppen und Aufnahme der Er-
       klärung des Antragstellers. Dies ist nur dann erforderlich, wenn bei wirksamer An-
       tragstellung konkrete Hinweise für eine Manipulation der Fingerkuppen vorliegen.
-      Kopieren der Erfassungsmaske mit dem vollständig ausgefüllten elektronischen FABl
       (Screenshot) in das Dokument „Aktenvermerk“. Hierbei ist darauf zu achten, dass vor
       dem Einfügen des Screenshots die Formularfunktion im Aktenvermerk aufgehoben
       werden muss.
-      Bei besonderen Auffälligkeiten, z.B. extrem verklebte oder verbrannte Fingerkuppen,
       empfiehlt es sich zu Dokumentationszwecken, die Hand zu fotografieren. Das aufge-
       nommene Foto ist ebenfalls in einen Aktenvermerk zu kopieren. Ggf. muss hierbei
       die Größe des aufgenommenen Fotos dem Dokument Aktenvermerk angepasst wer-
       den.
-      Durchführung einer erneuten ED-Behandlung.
-      Übermittlung der erneut aufgenommenen Fingerabdrücke an das BKA.
-      Das vom Antragsteller über das Signaturpad zu unterschreibende Dokument D1191
       (Vermerk ED-Behandlung) ist zur Akte zu nehmen (nähere Einzelheiten s. Kapitel
       „Unterschrift über Signaturpad“). Dem Antragsteller ist ein Ausdruck des Dokuments
       mit Aushändigungsvermerk (ausgehändigt am... Ort und Datum) auszuhändigen.
-      Weisen die Fingerabdrücke der zweiten ED-Behandlung keine Qualitätsmängel auf,
       ist ein Anhörungstermin zu vergeben und die Akte wie gewohnt weiter zu bearbeiten.
       Lauten die Rechercheergebnisse, dass wiederum Qualitätsmängel vorliegen, ist die
       Akte dem zuständigen Entscheider weiterzuleiten, der die weitere Verfahrensweise
       bestimmt. Bewertet der Entscheider die Erklärung des Antragstellers bzgl. der Un-
       verwertbarkeit der Fingerabdrücke als nicht plausibel, ist dem Antragsteller bzw.
       dessen Verfahrensbevollmächtigten eine Betreibensaufforderung sowie eine La-
       dung zur erneuten (dritten) ED-Behandlung (D0075) zuzustellen. Wegen der nicht
       eindeutig zu bestimmenden Zeitspanne für die Regeneration der Fingerkuppen
       sollte die Ed-Behandlung mindestens vier Wochen später stattfinden. Hierbei ist da-
       rauf zu achten, dass der Termin zur erneuten ED-Behandlung innerhalb der Mo-
       natsfrist der Betreibensaufforderung liegt.
       -     Ist der Antragsteller noch in der AE wohnhaft, ist die Betreibensaufforderung
             und die Ladung zur erneuten ED-Behandlung mit Empfangsbekenntnis D1161
             zuzustellen.

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-     Ist der Antragsteller nicht mehr in der AE wohnhaft, erfolgt die Zustellung per
             PZU
       -     Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Zustellung an den Rechtsanwalt per Ein-
             schreiben.
-      Erfassung einer WV zum Termin der erneuten ED-Behandlung.
-      Erscheinen die vom Antragsteller angegebenen Gründe plausibel, die Unverwertbar-
       keit zu erklären, ist ggf. eine weitere Sachaufklärung durchzuführen bzw. ein Anhö-
       rungstermin anzuberaumen.
       Das wesentliche Kriterium ist dabei, ob der Antragsteller erkennen lässt, dass er tat-
       sächlich bereit ist, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob er bereits früher ein
       Schutzersuchen gestellt hat.

Weiteres Verfahren beim Termin der erneuten (dritten) ED-Behandlung
Nach Versand der Betreibensaufforderung mit Ladung zur erneuten Ed-Behandlung sind
folgende drei Fallkonstellationen denkbar:

•      Antragsteller erscheint nicht zur erneuten ED-Behandlung und es liegt auch keine
       schriftliche Entschuldigung z.B. wg. Krankheit (Attest) vor
       Aufnahme eines entsprechenden Aktenvermerkes und Weiterleitung der Akte an den
       zuständigen Entscheider, der ggf. einen Einstellungsbescheid erstellt. Gleiches gilt,
       wenn der Antragsteller seiner Betreibensaufforderung voll nachkommt, die erneute
       Ed-Behandlung jedoch wiederum nicht auswertbar sein sollte.


•      Antragsteller erscheint nicht zur erneuten ED-Behandlung, es liegt aber eine schriftli-
       che Entschuldigung (Attest) vor
       Die weitere Vorgehensweise (Übersendung einer Ladung zur erneuten Ed-Behand-
       lung oder Ladung zur Anhörung) bestimmt der zuständige Entscheider. Das wesent-
       liche Kriterium ist dabei, ob der Antragsteller erkennen lässt, dass er tatsächlich be-
       reit ist, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob er bereits früher ein Schutzersuchen
       gestellt hat.


•      Antragsteller erscheint fristgerecht zur erneuten ED-Behandlung
       -     Genaue Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen. Liegen weiterhin konkrete
             Anhaltspunkte für eine Manipulation vor, ist vor erneuter ED-Behandlung das
              Dokument D1191 (Vermerk ED-Behandlung) zwecks Dokumentation des Zu-
              standes der Fingerkuppen und Aufnahme der Erklärung des Antragstellers zu
              erstellen.
       -      Kopieren der Erfassungsmaske mit dem vollständig ausgefüllten elektroni-
              schen FABl (Screenshot) in das Dokument „Aktenvermerk“. Hierbei ist darauf


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zu achten, dass vor dem Einfügen des Screenshots die Formularfunktion im
              Aktenvermerk aufgehoben werden muss.
       -      Bei besonderen Auffälligkeiten, z.B. extrem verklebte oder verbrannte Finger-
              kuppen, empfiehlt es sich zu Dokumentationszwecken, die Hand zu fotogra-
              fieren. Das aufgenommene Foto ist ebenfalls in einen Aktenvermerk zu kopie-
              ren. Ggf. muss hierbei die Größe des aufgenommenen Fotos dem Dokument
              Aktenvermerk angepasst werden.
       -      Können nach Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen keine Auffälligkeiten
              festgestellt werden, erfolgt die erneute ED-Behandlung ohne Erstellung des
              Dokuments D1191 (Vermerk ED-Behandlung).
       -      Ergeben die Rechercheergebnisse des BKA nach erneuter ED-Behandlung,
              dass keine Qualitätsmängel vorliegen, ist ein Ladungstermin zur Anhörung zu
              vergeben und die Akte wie gewohnt weiterzubearbeiten.
       -      Ergibt die Rückmeldung des BKA, dass auch nach der dritten ED-Behandlung
              Qualitätsmängel vorliegen, ist der INPOL-Ausdruck sowie die EURODAC-
              Meldung einzuscannen und ein Aktenvermerk mit folgendem Wortlaut aufzu-
              nehmen:
              Die Auswertung der 3. Fingerabdrucknahme vom ...... in der AS ...... ergab
              folgendes Ergebnis:
              National ................................
              EURODAC ..........................
       -      Ergeben die Rechercheergebnisse des BKA nach erneuter ED-Behandlung
              Weiterleitung der Akte an den zuständigen Entscheider, der ggf. einen Ein-
              stellungsbescheid erstellt.

4. Asylantragstellung ohne vorherige ED-Behandlung in Organleihe
   (Direktzugänge)
Direktzugang: Der Antragsteller stellt einen wirksamen Asylantrag in der zuständigen Au-
ßenstelle, es liegt keine "Vorakte ed-Behandlung in Organleihe" vor.


Ist im Rahmen der ED-Behandlung davon auszugehen, dass die Fingerabdrücke auf Grund
einer Manipulation der Fingerkuppen nicht auswertbar sein werden, ist wie folgt zu verfah-
ren:
-       Anlage einer normalen Verfahrensakte.
-      Erstellung des Dokuments D1191 (Vermerk ED-Behandlung) aus der Schriftstück-
       liste zwecks Dokumentation des Zustandes der Fingerkuppen und Aufnahme der Er-
       klärung des Antragstellers.
-      Kopieren der Erfassungsmaske mit dem vollständig ausgefüllten elektronischen FABl
       (Screenshot) in das Dokument „Aktenvermerk“. Hierbei ist darauf zu achten, dass vor



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dem Einfügen des Screenshots die Formularfunktion im Aktenvermerk aufgehoben
       werden muss.
-      Bei besonderen Auffälligkeiten, z.B. extrem verklebte oder verbrannte Fingerkuppen,
       empfiehlt es sich zu Dokumentationszwecken, die Hand zu fotografieren. Das aufge-
       nommene Foto ist ebenfalls in einen Aktenvermerk zu kopieren. Ggf. muss hierbei
       die Größe des aufgenommenen Fotos dem Dokument Aktenvermerk angepasst wer-
       den.
-      Keine Vergabe eines Anhörungstermines.
-      Durchführung der ED-Behandlung
       Übermittlung des Fingerabdruckblattes an das BKA
-      Sind die Fingerabdrücke entgegen den Erwartungen sowohl im nationalen Bestand
       als auch in EURODAC auswertbar, ist ein Ladungstermin zu vergeben und die Akte
       wie gewohnt weiter zu bearbeiten.
       Lauten die Rechercheergebnisse, dass Qualitätsmängel vorliegen, sind der INPOL-
       Ausdruck und die EURODAC-Meldung einzuscannen und die Akte dem zuständigen
       Entscheider weiterzuleiten, der die weitere Verfahrensweise bestimmt. Wird die Er-
       klärung des Antragstellers hinsichtlich seiner sichtbaren Anomalien der Fingerkuppen
       durch den Entscheider als nicht plausibel bewertet, ist dem Antragsteller bzw. dessen
       Verfahrensbevollmächtigten eine Betreibensaufforderung sowie eine Ladung zur er-
       neuten (zweiten) ED-Behandlung (D0075) zuzustellen. Wegen der nicht eindeutig zu
       bestimmenden Zeitspanne für die Regeneration der Fingerkuppen sollte die ED-
       Behandlung mindestens vier Wochen später stattfinden. Hierbei ist darauf zu achten,
       dass der Termin zur erneuten ED-Behandlung innerhalb der Monatsfrist der Betrei-
       bensaufforderung liegt. Hinweis: Hinsichtlich der Art der Zustellung, sind die Ausfüh-
       rungen unter Punkt 3. zu beachten.
-      Erfassung einer WV zum Termin der erneuten ED-Behandlung.


Das weitere Verfahren entspricht dem unter Punkt 3. dargestellten Verfahren beim Termin
der dritten Ed-Behandlung nach Versand der Betreibensaufforderung und der Ladung zur
erneuten Ed-Behandlung. Der bei Punkt 3. angesprochene Aktenvermerk betrifft in diesem
Fall allerdings die Auswertung der zweiten ED-Behandlung.




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Dienstanweisung
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Mappenbearbeitung


Allgemeines
Beim Begriff „Mappen“ ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Postmappen, die im
Rahmen des Einscannens von Schriftstücken erstellt werden und Mappen, die systemseitig,
z.B. als Erinnerung zur Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erstellt werden.


Insbesondere bei Postmappen ist darauf zu achten, dass diese nicht längerfristig
aufbewahrt werden, sondern möglichst noch am Tag des Eingangs beim Aktenbearbeiter in
die Akte aufzulösen sind.


Wird in einer referenzierten Mappe gearbeitet, ist diese unmittelbar nach Abschluss der
Bearbeitung in die referenzierte Akte aufzulösen.


Mappen dürfen nicht in die Ablagen BK-Ablage, RK-Ablage, VG-Ablage, Hilfsakten, Archiv
und Zentral_Löschauftrag_Prüfung geleitet werden.


In der Registratur dürfen nur systemseitig dort abgelegten Mappen liegen oder solche
Mappen, die im Workflow vorübergehend dort abgelegt wurden. Als Dauerablage darf die
Registratur nicht verwendet werden.


Spätesten vor Weiterleitung einer Akte in eine Endablage ist über die Referenzmaske die
Existenz noch vorhandener Mappen zu kontrollieren, ggf. zu bearbeiten und in die Akte
aufzulösen. Sofern eine Postmappe gelöscht werden soll, ist diese unter Angabe des
Löschgrundes im Betrefffeld in den Papierkorb zu leiten.


Die nach dem Einscannen für jedes Schriftstück entstandene Postmappe ist an den jeweils
zuständigen Mitarbeiter weiterzuleiten. Um eine bessere und schnellere Zuordnung der
Postmappe zu ermöglichen, sollte im Betrefffeld der Postmappe ein Vermerk über den Inhalt
der Postmappe erfasst werden (z.B. Asylantrag, Adressänderungsmitteilung, Attest o.ä.).
Das eingescannte Schriftstück wird ebenfalls an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Absprachen vor Ort.




DA-AVS: Mappenbearbeitung                   1/3                            Stand 03/23
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Auflösen von Postmappen
Der zuständige Empfänger einer Postmappe hat vor deren Auflösung in die referenzierte
Akte nochmals die Qualität und Vollständigkeit der darin befindlichen elektronischen
Dokumente und die Richtigkeit der Referenzierung zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung
positiv erfolgt ist, darf die Mappe in die Akte aufgelöst werden.


In den Fällen, in denen dennoch eine Postmappe irrtümlich in eine falsche Akte aufgelöst
wurde, ist das entsprechende Dokument in die richtige Akte zu „Exportieren“. Der Grund der
Verschiebung ist in einem Geschäftsgangvermerk festzuhalten.


In Fällen unzureichender Qualität, unvollständiger Dokumente, oder dass die Postmappe zu
unterschiedlichen Akten gehörige Dokumente beinhaltet, darf keinesfalls in die Akte
aufgelöst werden. In diesen Fällen ist die Postmappe mit einem entsprechenden Vermerk
im „Betreff“ in den Papierkorb weiterzuleiten und das erneute Scannen der Dokumente
sicherzustellen.


In Fällen der falschen Referenzierung ist im „Betreff“ der Postmappe ein entsprechender
Vermerk aufzunehmen und die Postmappe nach Öffnen der Personen- und Aktensicht der
richtigen Akte die Mappe in die richtige Akte auflösen.

Bearbeitung von Postmappen, die zu keiner Aktenanlage führen
Postmappen mit Schriftsätzen die zu keiner Anlage eines Folge- oder Wiederaufgreifens-
verfahrens führen, sind nach Rücksendung der Originalunterlagen in die Vorverfahrensakte
aufzulösen.


In den Fällen, in denen nach Votum des Asyl-Sb kein Widerrufsverfahren eröffnet wird, ist
die Postmappe bzw. der Geschäftsfall in das Anerkennungsverfahren aufzulösen.


Postmappen mit Schriftsätzen, die z.B. wegen Unwirksamkeit zu keiner Aktenanlage führen,
sind mit einem entsprechenden Vermerk im Betrefffeld in den Papierkorb zu leiten.
Der Original-Schriftsatz ist an den Absender zurückzusenden.

Löschen von Postmappen
Postmappen, die auf Grund überflüssiger, falsch gescannter oder doppelter Schriftstücke
gelöscht werden sollen, sind ausschließlich in den „Papierkorb“ weiter zu leiten, da nur
dieser regelmäßig auf zu löschende Mappen kontrolliert wird. Über den Löschgrund ist ein
kurzer Vermerk im Betrefffeld der Maske „Details Mappe“ aufzunehmen (z.B. „Schriftstück
doppelt“oder „falsch gescannt“).




DA-AVS: Mappenbearbeitung                     2/3                         Stand 09/22
316

Mappen die gelöscht werden sollen, dürfen nicht an die Ablagen „Archiv“ oder „Registratur“
adressiert werden. Außerdem dürfen keine „Müllmappen“ zwecks Verschiebung
überflüssiger Dokumente im Arbeitskorb vorgehalten werden.

Weiterleitung von Mappen
Grundätzlich gilt, dass eine Mappenweiterleitung immer in den nächsten Workflowschritt zu
erfolgen hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Mappen – und auch Akten – in den
richtigen Ablagen abgelegt werden.
Eine Übersichtstabelle zu den Ablagen und dem zulässigen Inhalt ist dem Kapitel „Ablagen“
beigefügt.




DA-AVS: Mappenbearbeitung                  3/3                            Stand 03/23
317


                                            
                                                
                                                318
                                            
                                        

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