da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
- Ist der Antragsteller nicht mehr in der AE wohnhaft, erfolgt die Zustellung per
PZU
- Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Zustellung an den Rechtsanwalt per Ein-
schreiben.
- Erfassung einer WV zum Termin der erneuten ED-Behandlung.
- Erscheinen die vom Antragsteller angegebenen Gründe plausibel, die Unverwertbar-
keit zu erklären, ist ggf. eine weitere Sachaufklärung durchzuführen bzw. ein Anhö-
rungstermin anzuberaumen.
Das wesentliche Kriterium ist dabei, ob der Antragsteller erkennen lässt, dass er tat-
sächlich bereit ist, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob er bereits früher ein
Schutzersuchen gestellt hat.
Weiteres Verfahren beim Termin der erneuten (dritten) ED-Behandlung
Nach Versand der Betreibensaufforderung mit Ladung zur erneuten Ed-Behandlung sind
folgende drei Fallkonstellationen denkbar:
• Antragsteller erscheint nicht zur erneuten ED-Behandlung und es liegt auch keine
schriftliche Entschuldigung z.B. wg. Krankheit (Attest) vor
Aufnahme eines entsprechenden Aktenvermerkes und Weiterleitung der Akte an den
zuständigen Entscheider, der ggf. einen Einstellungsbescheid erstellt. Gleiches gilt,
wenn der Antragsteller seiner Betreibensaufforderung voll nachkommt, die erneute
Ed-Behandlung jedoch wiederum nicht auswertbar sein sollte.
• Antragsteller erscheint nicht zur erneuten ED-Behandlung, es liegt aber eine schriftli-
che Entschuldigung (Attest) vor
Die weitere Vorgehensweise (Übersendung einer Ladung zur erneuten Ed-Behand-
lung oder Ladung zur Anhörung) bestimmt der zuständige Entscheider. Das wesent-
liche Kriterium ist dabei, ob der Antragsteller erkennen lässt, dass er tatsächlich be-
reit ist, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob er bereits früher ein Schutzersuchen
gestellt hat.
• Antragsteller erscheint fristgerecht zur erneuten ED-Behandlung
- Genaue Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen. Liegen weiterhin konkrete
Anhaltspunkte für eine Manipulation vor, ist vor erneuter ED-Behandlung das
Dokument D1191 (Vermerk ED-Behandlung) zwecks Dokumentation des Zu-
standes der Fingerkuppen und Aufnahme der Erklärung des Antragstellers zu
erstellen.
- Kopieren der Erfassungsmaske mit dem vollständig ausgefüllten elektroni-
schen FABl (Screenshot) in das Dokument „Aktenvermerk“. Hierbei ist darauf
DA-AVS: Manipulierte Fingerkuppen 4/6 Stand 08/23
zu achten, dass vor dem Einfügen des Screenshots die Formularfunktion im
Aktenvermerk aufgehoben werden muss.
- Bei besonderen Auffälligkeiten, z.B. extrem verklebte oder verbrannte Finger-
kuppen, empfiehlt es sich zu Dokumentationszwecken, die Hand zu fotogra-
fieren. Das aufgenommene Foto ist ebenfalls in einen Aktenvermerk zu kopie-
ren. Ggf. muss hierbei die Größe des aufgenommenen Fotos dem Dokument
Aktenvermerk angepasst werden.
- Können nach Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen keine Auffälligkeiten
festgestellt werden, erfolgt die erneute ED-Behandlung ohne Erstellung des
Dokuments D1191 (Vermerk ED-Behandlung).
- Ergeben die Rechercheergebnisse des BKA nach erneuter ED-Behandlung,
dass keine Qualitätsmängel vorliegen, ist ein Ladungstermin zur Anhörung zu
vergeben und die Akte wie gewohnt weiterzubearbeiten.
- Ergibt die Rückmeldung des BKA, dass auch nach der dritten ED-Behandlung
Qualitätsmängel vorliegen, ist der INPOL-Ausdruck sowie die EURODAC-
Meldung einzuscannen und ein Aktenvermerk mit folgendem Wortlaut aufzu-
nehmen:
Die Auswertung der 3. Fingerabdrucknahme vom ...... in der AS ...... ergab
folgendes Ergebnis:
National ................................
EURODAC ..........................
- Ergeben die Rechercheergebnisse des BKA nach erneuter ED-Behandlung
Weiterleitung der Akte an den zuständigen Entscheider, der ggf. einen Ein-
stellungsbescheid erstellt.
4. Asylantragstellung ohne vorherige ED-Behandlung in Organleihe
(Direktzugänge)
Direktzugang: Der Antragsteller stellt einen wirksamen Asylantrag in der zuständigen Au-
ßenstelle, es liegt keine "Vorakte ed-Behandlung in Organleihe" vor.
Ist im Rahmen der ED-Behandlung davon auszugehen, dass die Fingerabdrücke auf Grund
einer Manipulation der Fingerkuppen nicht auswertbar sein werden, ist wie folgt zu verfah-
ren:
- Anlage einer normalen Verfahrensakte.
- Erstellung des Dokuments D1191 (Vermerk ED-Behandlung) aus der Schriftstück-
liste zwecks Dokumentation des Zustandes der Fingerkuppen und Aufnahme der Er-
klärung des Antragstellers.
- Kopieren der Erfassungsmaske mit dem vollständig ausgefüllten elektronischen FABl
(Screenshot) in das Dokument „Aktenvermerk“. Hierbei ist darauf zu achten, dass vor
DA-AVS: Manipulierte Fingerkuppen 5/6 Stand 08/23
dem Einfügen des Screenshots die Formularfunktion im Aktenvermerk aufgehoben
werden muss.
- Bei besonderen Auffälligkeiten, z.B. extrem verklebte oder verbrannte Fingerkuppen,
empfiehlt es sich zu Dokumentationszwecken, die Hand zu fotografieren. Das aufge-
nommene Foto ist ebenfalls in einen Aktenvermerk zu kopieren. Ggf. muss hierbei
die Größe des aufgenommenen Fotos dem Dokument Aktenvermerk angepasst wer-
den.
- Keine Vergabe eines Anhörungstermines.
- Durchführung der ED-Behandlung
Übermittlung des Fingerabdruckblattes an das BKA
- Sind die Fingerabdrücke entgegen den Erwartungen sowohl im nationalen Bestand
als auch in EURODAC auswertbar, ist ein Ladungstermin zu vergeben und die Akte
wie gewohnt weiter zu bearbeiten.
Lauten die Rechercheergebnisse, dass Qualitätsmängel vorliegen, sind der INPOL-
Ausdruck und die EURODAC-Meldung einzuscannen und die Akte dem zuständigen
Entscheider weiterzuleiten, der die weitere Verfahrensweise bestimmt. Wird die Er-
klärung des Antragstellers hinsichtlich seiner sichtbaren Anomalien der Fingerkuppen
durch den Entscheider als nicht plausibel bewertet, ist dem Antragsteller bzw. dessen
Verfahrensbevollmächtigten eine Betreibensaufforderung sowie eine Ladung zur er-
neuten (zweiten) ED-Behandlung (D0075) zuzustellen. Wegen der nicht eindeutig zu
bestimmenden Zeitspanne für die Regeneration der Fingerkuppen sollte die ED-
Behandlung mindestens vier Wochen später stattfinden. Hierbei ist darauf zu achten,
dass der Termin zur erneuten ED-Behandlung innerhalb der Monatsfrist der Betrei-
bensaufforderung liegt. Hinweis: Hinsichtlich der Art der Zustellung, sind die Ausfüh-
rungen unter Punkt 3. zu beachten.
- Erfassung einer WV zum Termin der erneuten ED-Behandlung.
Das weitere Verfahren entspricht dem unter Punkt 3. dargestellten Verfahren beim Termin
der dritten Ed-Behandlung nach Versand der Betreibensaufforderung und der Ladung zur
erneuten Ed-Behandlung. Der bei Punkt 3. angesprochene Aktenvermerk betrifft in diesem
Fall allerdings die Auswertung der zweiten ED-Behandlung.
DA-AVS: Manipulierte Fingerkuppen 6/6 Stand 08/23
Dienstanweisung
für das
AVS
Mappenbearbeitung
Allgemeines
Beim Begriff „Mappen“ ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Postmappen, die im
Rahmen des Einscannens von Schriftstücken erstellt werden und Mappen, die systemseitig,
z.B. als Erinnerung zur Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erstellt werden.
Insbesondere bei Postmappen ist darauf zu achten, dass diese nicht längerfristig
aufbewahrt werden, sondern möglichst noch am Tag des Eingangs beim Aktenbearbeiter in
die Akte aufzulösen sind.
Wird in einer referenzierten Mappe gearbeitet, ist diese unmittelbar nach Abschluss der
Bearbeitung in die referenzierte Akte aufzulösen.
Mappen dürfen nicht in die Ablagen BK-Ablage, RK-Ablage, VG-Ablage, Hilfsakten, Archiv
und Zentral_Löschauftrag_Prüfung geleitet werden.
In der Registratur dürfen nur systemseitig dort abgelegten Mappen liegen oder solche
Mappen, die im Workflow vorübergehend dort abgelegt wurden. Als Dauerablage darf die
Registratur nicht verwendet werden.
Spätesten vor Weiterleitung einer Akte in eine Endablage ist über die Referenzmaske die
Existenz noch vorhandener Mappen zu kontrollieren, ggf. zu bearbeiten und in die Akte
aufzulösen. Sofern eine Postmappe gelöscht werden soll, ist diese unter Angabe des
Löschgrundes im Betrefffeld in den Papierkorb zu leiten.
Die nach dem Einscannen für jedes Schriftstück entstandene Postmappe ist an den jeweils
zuständigen Mitarbeiter weiterzuleiten. Um eine bessere und schnellere Zuordnung der
Postmappe zu ermöglichen, sollte im Betrefffeld der Postmappe ein Vermerk über den Inhalt
der Postmappe erfasst werden (z.B. Asylantrag, Adressänderungsmitteilung, Attest o.ä.).
Das eingescannte Schriftstück wird ebenfalls an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Absprachen vor Ort.
DA-AVS: Mappenbearbeitung 1/3 Stand 03/23
Auflösen von Postmappen Der zuständige Empfänger einer Postmappe hat vor deren Auflösung in die referenzierte Akte nochmals die Qualität und Vollständigkeit der darin befindlichen elektronischen Dokumente und die Richtigkeit der Referenzierung zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung positiv erfolgt ist, darf die Mappe in die Akte aufgelöst werden. In den Fällen, in denen dennoch eine Postmappe irrtümlich in eine falsche Akte aufgelöst wurde, ist das entsprechende Dokument in die richtige Akte zu „Exportieren“. Der Grund der Verschiebung ist in einem Geschäftsgangvermerk festzuhalten. In Fällen unzureichender Qualität, unvollständiger Dokumente, oder dass die Postmappe zu unterschiedlichen Akten gehörige Dokumente beinhaltet, darf keinesfalls in die Akte aufgelöst werden. In diesen Fällen ist die Postmappe mit einem entsprechenden Vermerk im „Betreff“ in den Papierkorb weiterzuleiten und das erneute Scannen der Dokumente sicherzustellen. In Fällen der falschen Referenzierung ist im „Betreff“ der Postmappe ein entsprechender Vermerk aufzunehmen und die Postmappe nach Öffnen der Personen- und Aktensicht der richtigen Akte die Mappe in die richtige Akte auflösen. Bearbeitung von Postmappen, die zu keiner Aktenanlage führen Postmappen mit Schriftsätzen die zu keiner Anlage eines Folge- oder Wiederaufgreifens- verfahrens führen, sind nach Rücksendung der Originalunterlagen in die Vorverfahrensakte aufzulösen. In den Fällen, in denen nach Votum des Asyl-Sb kein Widerrufsverfahren eröffnet wird, ist die Postmappe bzw. der Geschäftsfall in das Anerkennungsverfahren aufzulösen. Postmappen mit Schriftsätzen, die z.B. wegen Unwirksamkeit zu keiner Aktenanlage führen, sind mit einem entsprechenden Vermerk im Betrefffeld in den Papierkorb zu leiten. Der Original-Schriftsatz ist an den Absender zurückzusenden. Löschen von Postmappen Postmappen, die auf Grund überflüssiger, falsch gescannter oder doppelter Schriftstücke gelöscht werden sollen, sind ausschließlich in den „Papierkorb“ weiter zu leiten, da nur dieser regelmäßig auf zu löschende Mappen kontrolliert wird. Über den Löschgrund ist ein kurzer Vermerk im Betrefffeld der Maske „Details Mappe“ aufzunehmen (z.B. „Schriftstück doppelt“oder „falsch gescannt“). DA-AVS: Mappenbearbeitung 2/3 Stand 09/22
Mappen die gelöscht werden sollen, dürfen nicht an die Ablagen „Archiv“ oder „Registratur“ adressiert werden. Außerdem dürfen keine „Müllmappen“ zwecks Verschiebung überflüssiger Dokumente im Arbeitskorb vorgehalten werden. Weiterleitung von Mappen Grundätzlich gilt, dass eine Mappenweiterleitung immer in den nächsten Workflowschritt zu erfolgen hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Mappen – und auch Akten – in den richtigen Ablagen abgelegt werden. Eine Übersichtstabelle zu den Ablagen und dem zulässigen Inhalt ist dem Kapitel „Ablagen“ beigefügt. DA-AVS: Mappenbearbeitung 3/3 Stand 03/23
Dienstanweisung
für das
AVS
Mehrfachidentitäten
Hinweis: Die Bearbeitung von Mehrfachverfahren und verdeckten Folgeanträgen hat mit
Priorität zu erfolgen (vgl. DA-Asyl zu "Priorität").
Eine ausführliche Beschreibung der Bearbeitung von Mehrfachidentitäten finden Sie im
„Leitfaden Mehrfachidentitäten“.
Definitionen
1. Mehrfachverfahren
Mehrfachverfahren liegen vor, wenn eine Person mehrere Asylverfahren zumindest phasen-
weise zeitgleich betreibt oder betrieben hat. Es handelt sich dabei letztlich nur um ein Asyl-
verfahren.
Das Asylverfahren wird durch den zeitlich frühesten Antrag eingeleitet. Die weiteren Anträge
sind lediglich als ergänzendes Vorbringen zu betrachten.
Durch die erste unanfechtbare Entscheidung im Verfahren - gleich unter welchem Aktenzei-
chen - wird das Verfahren insgesamt beendet.
Eine Erklärung der Rücknahme des Asylantrages für ein Aktenzeichen beendet das Verfah-
ren insgesamt.
Auch wenn das Verfahren mit allen Verfahrensteilen durch die zeitlich früheste unanfecht-
bare Entscheidung insgesamt beendet wird, bleiben die Abschiebungsandrohungen aller
Verfahrensteile grundsätzlich vollziehbar.
Jeder weitere nach dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Entscheidung oder der Rücknahme
des Asylantrags gestellte Antrag ist ein Folgeantrag. Werden mehrere Folgeanträge zumin-
dest phasenweise zeitgleich betrieben, liegt ein Mehrfachverfahren im Folgeantragsverfah-
ren vor.
Eine Treffermeldung (z. B. INPOL-E-Gruppen-Ausdruck, Mitteilung des LKA oder einer
ABH, SIS-Abfrageergebnis) zu einer Vor- oder Hilfsakte stellt keinen Mehrfachantrag dar.
DA-AVS: Mehrfachidentitäten 1/7 Stand 02/23
Hinweis: Bei Vor- bzw. Hilfsakten handelt es sich mangels wirksamer Antragstellung zwar
nicht um ein Mehrfachverfahren, gleichwohl ist die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG
hier einschlägig. Danach ist ein (noch offener) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer während dieses Verfahrens unter Angabe
anderer Personalien ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat.
2. Verdeckter Folgeantrag
Bei einem verdeckten Folgeantrag handelt es sich um einen Folgeantrag, der in Unkenntnis
der tatsächlichen Gegebenheiten als Erstantrag behandelt wurde.
Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund einer vorgetäuschten Identität bei der Antragstellung
nicht festgestellt werden konnte, dass der Asylbewerber bereits ein bestands- bzw. rechts-
kräftig abgeschlossenes Erstverfahren betrieben bzw. die Rücknahme des Asylantrages im
Erstverfahren erklärt hat.
Ein verdeckter Folgeantrag ist kein Mehrfachverfahren. Es kann aber zu einem verdeckten
Folgeantrag seinerseits wieder Mehrfachverfahren geben, wenn neben ihm weitere Verfah-
ren zumindest phasenweise zeitgleich betrieben werden oder wurden.
3. Urverfahren/Stammverfahren
Innerhalb einer Verfahrensart ist immer der zeitlich am frühesten anhängig gewordene Ver-
fahrensteil Ur-/Stammverfahren.
Im Erstverfahren wird dieses maßgebliche Verfahren als Urverfahren, im Folgeantragsver-
fahren als Stammverfahren bezeichnet.
Das maßgebliche Verfahren ist für jede Verfahrensart (Erst- oder Folgeantrag) getrennt zu
bestimmen, d. h. für Personen, bei denen Mehrfachanträge im Erst- und auch im Folgever-
fahren vorliegen, sind sowohl ein Ur- als auch ein Stammverfahren zu bestimmen.
4. Aliaspersonalien
Aliaspersonalien im Sinne dieser Vorschrift sind alle vom Erstverfahren abweichenden Per-
sonalangaben, die vom Antragsteller zur Täuschung im Asylverfahren eingesetzt wurden.
Anders als beim weitgefassten Aliasbegriff, der auch abweichende Personalangaben ("An-
dersschreibweise" des AZR) als Aliaspersonalien erfasst, sind Abweichungen in den Perso-
nalangaben aufgrund von Übersetzungsfehlern, Zahlendrehern oder Namensänderung
durch Heirat von dieser engeren Definition nicht erfasst. Wegen der fehlenden Täuschungs-
absicht sind die Voraussetzungen für ein Mehrfachverfahren oder einen verdeckten Folge-
antrag nicht erfüllt.
DA-AVS: Mehrfachidentitäten 2/8 Stand 02/23
Zuständigkeit 1. Bearbeitende Außenstelle Grundsätzlich ist die Außenstelle mit der zeitlich letzten Antragstellung bzw. wenn noch keine Antragstellung erfolgt ist, zu der die letzte EASY-Verteilung erfolgte, für die Bearbei- tung der Mehrfachidentität zuständig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung möglich. Eine Abgabe ist dabei in jedem Verfahrensstadium möglich. Diese ist aber in jedem Fall mit den Beteiligten (betroffene Außenstellen des Bundesamtes, Ausländerbehörden) zuvor durch einen hierzu vom Außenstellenleiter beauftragten Mitarbeiter einvernehmlich zu klä- ren. Sollte nach der Bearbeitung der Mehrfachidentität eine weitere Berarbeitung der Akte not- wendig sein, ist die Akte an die dafür zuständige Außenstelle weiterzuleiten. 2. Zuständige Außenstelle Zuständige Außenstelle ist die Außenstelle des Urverfahrens bzw. die Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung. Sämtliche in weiteren Anträgen/Asylgesuchen ausgesprochenen räumlichen Beschränkun- gen sind unwirksam. Fallen die Zuständigkeit hinsichtlich des Urverfahrens und der Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung auseinander, ist die Zuständigkeit mit den betroffenen Aus- länderbehörden zu klären. Bearbeitung 1. Eingangsbearbeitung Eine unverzügliche Bearbeitung der Treffermeldungen in den Außenstellen ist sicherzustel- len. Als effizient hat sich die Bestimmung spezialisierter Entscheider/-innen Asyl und AVS- Mitarbeiter/innen für die Bearbeitung der Mehrfachidentitäten herausgestellt. Nach Eingang der Treffermeldung ist diese sofort dem/der zuständigen MFI-Mitarbeiter/-in zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. 2. Weitere Bearbeitung Jeder Verfahrensteil wird unter den Personalien weitergeführt, unter denen der Antrag zum jeweiligen Aktenzeichen gestellt wurde. DA-AVS: Mehrfachidentitäten 3/7 Stand 02/23