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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

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5. Beweismittel
Zeugnisse, Urteile, Haftbefehle und andere Beweismittel, die mit der Post engehen, sind
einzuscannen.


Gehen beim Bundesamt DVD’s, USB-Sticks oder andere Beweismittel ein, die die Flucht-
gründe des Antragstellers untermauern sollen, können diese meist nicht unmittelbar nach
Übergabe bzw. Posteingang ausgewertet werden.
Da sich Beweismittel wie DVD’s, USB-Sticks oder andere Datenträger nicht scannen lassen,
ist in solchen Fällen in jeder Außenstelle eine zentrale Ablage zu schaffen, in der die einge-
gangenen „Beweismittel“, sortiert nach BAMF-AZ, solange verwahrt werden, bis diese aus-
gewertet wurden und nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens benötigt werden.
Das Vorliegen von Beweismitteln ist mittels Aktenvermerk D1693 zu dokumentieren.
Nach Auswertung bzw. erfolgter Anhörung sind die Beweismittel der zuständigen ABH zu
übersenden.


Hinweis: Im Rahmen der persönlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die vorgelegten Be-
weismittel sofort zu kopieren und die Originalunterlagen dem Antragsteller wieder auszu-
händigen. Das Scannen der Kopien kann nach Aktenanlage erfolgen.

6. Ärztliche Unterlagen
Eingehende/vorgelegte ärztliche Unterlagen werden eingescannt und anschließend an den
Absender wieder ausgehändigt bzw. zurückgesandt.
Hinweis: Rechnungen zu Gutachten, Attesten oder Befundberichten (im Regelfall geht eine
Rechnung zusammen mit dem angeforderten Attest bzw. Gutachten ein), die von einem
Entscheider in Auftrag gegeben wurden, werden eingescannt. Das Original darf nach dem
Scannen nicht vernichtet werden.
Das Rechnungsoriginal ist dem Entscheider, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, zur
sachlichen Prüfung und Zeichnung vorzulegen.
Der Entscheider leitet das sachlich richtig gezeichnete Rechnungsoriginal unverzüglich
nach Prüfung zusammen mit dem Auftragsschreiben an das Zentral-AVS weiter. Dort findet
die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit sowie die Haushaltsabwicklung statt.
Bei Eingang einer Dolmetscherrechnung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Begutach-
tung ist ebenfalls die Prüfung der sachlichen Richtigkeit vorzunehmen. Danach ist die Rech-
nung samt Auftragsschreiben an Referat Dolmetscherdienste zur weiteren Bearbeitung wei-
terzuleiten.

7. Schriftliche Anträge
Nach Eingang schriftlicher Asylanträge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG oder Meldungen
nach § 14a Abs. 2 Asyl ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Aktenanlage sowie der weiteren
Bearbeitung zu differenzieren, welcher Art der schriftliche Antrag ist.


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Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen können folgenden Kapiteln entnommen wer-
den:
   - Asylantragstellung Minderjähriger Kinder nach § 14a AsylG
   - Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger
   - Asylantragstellung begleiteter Minderjähriger nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG
   - Erstantrag – schriftlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG
   - Folgeantrag – schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 u.4 AsylG
   - Haftfälle nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 AsylG

8. Schriftstücke ohne Aktenzeichen
Bei Schriftstücken ohne Aktenzeichen ist das AZ zu ermitteln und auf dem Schriftstück zu
vermerken. Wird kein Aktenzeichen gefunden, ist das Poststück einem beauftragten
Mitarbeiter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
Ist auch diesem Mitarbeiter keine Zuordnung zu einem Vorgang möglich, kann das
Schriftstück an Referat 31D abgegeben werden. Hierzu soll das Postfach Third-level-
support-asyl@bamf.bund.de genutzt werden.

9. Unklassifizierte Schriftstücke
Unklassifizierte Schriftstücke    sowie   Anlagen    werden     mit   den   entsprechenden
Barcodeaufklebern versehen.

10. Anfragen von Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG
s. hierzu Kap. "Anfragen von Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG"

11. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, die vom Sicherheitsreferat oder einer externen
Behörde übersandt werden, sind grundsätzlich einzuscannen. Als Indizierbegriff ist hierbei
"BZR-Auskunft" zu verwenden.
Eine Ausnahme hinsichtlich des Einscannens von Auskünften aus dem BZR bilden die Fälle,
in denen das Sicherheitsreferat ausdrücklich und schriftlich darauf hinweist, dass die Aus-
kunft aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht eingescannt werden darf. In diesen Fällen ist
lediglich die Mitteilung des Sicherheitsreferat mit dem Indizierbegriff "BZR-Auskunft" einzu-
scannen.
Die Original-BZR-Auskunft ist dem zuständigen Entscheider vorzulegen und an das Sicher-
heitsreferat zurückzusenden, wenn der zuständige Entscheider diese nicht mehr benötigt.

12. Dokumente mit Sicherheitsbezug

Dokumente von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die einen Sicherheitsbezug
gem. der Meldekriterien der DA-Asyl/Sicherheit aufweisen dürfen grds. nicht in die MARiS-
Akte eingepflegt werden. Geht eine SIS-Ausschreibung ein, so ist eine manuelle Abfrage im
„SIS im Registerportal“ durchzuführen und im Dokument D0880 mit der Schengen-ID-
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Nummer der Ausschreibung zu dokumentieren. Das Abfrageergebnis wird nicht in die Akte
eingepflegt (siehe Kapitel „Registerabgleiche, Abschn. 10 Schengener Informationssystem“
und SIS-Arbeitsanleitung).


Geht in der Außenstelle ein solches Dokument ein, so ist eine Rücksprache bzgl. der
weiteren Vorgehensweise mit dem jeweiligen Sonderbeauftragten für Sicherheit im
Asylverfahren zu halten. Die Sonderbeauf-tragten sind in erster Linie die Ansprechpartner
für Fragen und Angelegenheiten im Umgang mit sicherheitsrelevanten Dokumenten, siehe
hierzu DA-Asyl/Sicherheit.


Hinweis: Der Schriftverkehr mit Referat 71B darf ebenfalls nicht in die MARiS-Akte
eingescannt werden.


Als Verschlusssachen (VS) eingestufte Schreiben, die als „VS - Nur für den Dienstge-
brauch“ und höher eingestuft sind, sind nicht in die Asylakten aufzunehmen / einzuscannen.
Verschlusssachen, die als „VS - Vertraulich amtlich geheim gehalten“ oder höher eingestuft
sind, sind von den Außenstellen unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten des BAMF
zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn die Verschlusssache an eine Organisationseinheit oder an
einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BAMF adressiert ist.

13. Meldungen straffällig gewordener Asylbewerber
Geht beim Bundesamt eine Meldung über einen straffällig gewordenen Asylbewerber ein,
verbunden mit der Priorisierungsbitte der absendenden ABH, darf diese grundsätzlich ein-
gescannt werden. In Zweifelsfällen (s. hierzu Punkt 1) ist vor Aufnahme in die Akte Rück-
sprache mit dem Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren zu halten. Das Sicher-
heitsreferat muss über den Eingang der Meldung grds. nicht informiert werden. Ausnahmen
sind der DA-Asyl/Sicherheit zu entnehmen.

14. Übermittlung personenbezogener Daten nach § 8 Abs. 1b AsylG und
§ 12a Abs. 3 AsylG
Zur Meldung von eventuellen Vulnerabilitäten durch die Länder (insbes. AE/ABH) an das
Bundesamt nach § 8 Abs. 1b AsylG bzw. durch das Bundesamt an die Länder (insbes.
AE/ABH) nach § 8 Abs. 3 AsylG sowie durch die buAVB an das Bundesamt und die Länder
nach § 12a Abs. 3 AsylG s. DA-Asyl, Kap. „Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen“,
Abschnitt „3. Einheitlicher Meldeweg“; s. a. DA-AVS, Abschnitt „Bestandskraft“, dort. „1.6
Einhaltung der Löschpflicht nach § 8 Abs. 1b AsylG und § 12a Abs. 3 AsylG“).

15. Diffamierungs- bzw. Hinweisschreiben hinsichtlich möglicher
Identitätstäuschungen oder strafrechtlich relevanter Sachverhalte



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Geht beim Bundesamt (AS, Service-Center, Zentral-AVS etc) ein von privat (dies können
auch RA’e ohne Mandat für die betroffene Person sein) namentlich oder anonym verfasstes
Schreiben oder ein Hinweisschreiben einer (Ausländer-) Behörde zu einer Person, mit Hin-
weisen zu einer möglichen Identitätstäuschung oder einem strafrechtlich relevanten Sach-
verhalt ein, ist wie folgt zu unterscheiden:


1. Die betreffende Person befindet sich noch im laufenden Verfahren:
    - Weiterleitung des Schreibens an den jeweils zuständigen Entscheider oder Prozess-
       sachbearbeiter.


2. Das Verfahren der betreffenden Person ist vollumfänglich oder teilweise positiv unan-
    fechtbar abgeschlossen:
   - Weiterleitung des Schreibens an das Zentral-AVS.
   -
3. Das Verfahren der betreffenden Person ist unanfechtbar negativ abgeschlossen oder
    wurde eingestellt.
   - Weiterleitung des Schreibens an die AS, die die Entscheidung getroffen/den Be-
      scheid erstellt hat.


Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Arten von Verfahren. D.h., dass diese auch
für Wiederaufgreifensverfahren zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie bei bereits laufenden
Widerrufsverfahren Anwendung finden.




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Dienstanweisung
                                        für das
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Push-Nachrichten AZR

1. Definition
Das Bundesamt wird im Wege der automatisierten Datenübermittlung (sog. Push-Nachrich-
ten) über verschiedene Änderungen an AZR-Datensätzen informiert.

2. Push-Nachrichten zu § 15a AZRG
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG) v.
09.07.2021 wurde § 15a AZRG eingeführt. Ist im AZR für einen Ausländer entweder eine
unerlaubte Einreise, ein unerlaubter Aufenthalt oder ein Asylgesuch bzw. Asylantrag er-
fasst, so erhält das BAMF als aktenführende Behörde eine Push-Nachricht sobald im AZR
bei dieser Person eine der folgenden Eintragungen vorgenommen wird:
        Mitteilung nach § 15a Abs. 1 AZRG:
        - Fortzug ins Ausland
        - Fortzug nach unbekannt
      Mitteilung nach § 15a Abs. 2 AZRG:
      - Zurückgeschoben (befristet)
      - Zurückgeschoben (unbefristet)
      - Abgeschoben (§ 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG) mit Wiedereinreiseverbot,
          befristet
      -   Abgeschoben (§ 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG) mit Wiedereinreiseverbot,
          unbefristet,
      -   Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen
      -   Abschiebung vollzogen (befristet)
      -   Abschiebung vollzogen (unbefristet)
      Mitteilung nach § 15a Abs. 3 AZRG:
      - Ausreisenachweis (Grenzübertrittsbescheinigung/ sonstiges Dokument).


Die Außenstellen erhalten die Push-Nachrichten zu § 15a AZRG in Form von referenzier-
ten Postmappen, erkennbar an dem Verfahrenstyp „Push-Nachricht zu § 15a AZRG“. Die
eingegangene Push-Nachricht ist in der Maske Schriftstücke in D2482 Push-Nach-
richt_15a_AZRG umzubenennen und der jeweils entsprechenden Bearbeitung zuzufüh-
ren. Falls nichts zu veranlassen ist, können diese in die Akte aufgelöst werden. Sollte eine
Bearbeitung notwendig sein, ist die Postmappe an den dafür zust. BSB bzw. SB-E oder
SB-P weiterzuleiten. Befindet sich die Verfahrensakte in der Bearbeitung des Dublinzent-
rums, ist dieses für die weitere Bearbeitung zuständig.


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Die Meldungen sind für das nationale Asyl- sowie das Dublinverfahren von Bedeutung.
Die Angabe „Fortzug nach unbekannt / ins Ausland“ ermöglicht
      - Eine zügigere Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 20, 22 oder 23 i.V.m. § 33
         Abs. 1 AsylG bzw. o.u.-Ablehnung;
      -   eine zügigere Mitteilung an das Verwaltungsgericht (VG) bei einem anhängigen
          Klageverfahren (ggf. Einstellung wg. fehlendem Rechtsschutzbedürfnis);
      -   einen Stopp eingeleiteter Überstellungsmaßnahmen und Überstellungsfristver-
          längerung im Dublinverfahren.


Die Angaben „Zurückschiebung/Zurückweisung/Abschiebung (in Drittstaat) vollzogen“ o-
der „Ausreisenachweis“ (z. B. Grenzübertrittsbescheinigung):
      - ermöglichen zügigere Einstellung des Asylverfahrens gem. § 33 Abs. 3 AsylG
          sowie
      - zügigere Mitteilung an das VG bei einem anhängigen Klageverfahren (ggf. Ein-
          stellung des Klageverfahrens wg. fehlendem Rechtsschutzbedürfnis).

Eingehende Nachrichten zu Meldungen eines Ausreisenachweises auf entsprechende
AZR-Datensätze können ohne weitere Bearbeitung in der Akte aufgelöst werden.




DA-AVS: Push-Nachrichten AZR              2/2                           Stand 08/23
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Dienstanweisung
                                           für das
                                             AVS


Qualitätssicherung im Asylverfahren

1. Allgemeines
Die Qualität jedes einzelnen Asylverfahrens ist angefangen von der Aktenanlage über die
Entscheidung und der Bescheiderstellung bis hin zum Abschluss des Verfahrens von be-
sonderer Bedeutung. Insbesondere ist hinsichtlich der Gesetzeslage zum Asylverfahren und
der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf eine qualitativ hochwertige Bear-
beitung der Asylverfahren zu achten.


Seit dem 01.09.2017 besteht ein erweitertes System zur Qualitätssicherung im Asylverfah-
ren, welches mehrstufig auf zwei verschiedenen Ebenen die erforderliche Qualität gewähr-
leisten soll.


• Die dezentrale Qualitätssicherung, die im operativen Bereich durchgeführt wird, erfolgt
  für die Verfahrensabschnitte Antragsannahme, Anhörung, Bescheid und Abschlussarbei-
  ten in einem zweistufigen Verfahren. Die Auswahl der zu prüfenden Verfahren erfolgt
  nach dem Stichprobenprinzip.
• Die zentrale Qualitätssicherung, die durch das Referat für Qualitätssicherung durchge-
  führt wird, umfasst zwei Prüfgrößen: Den Bescheid als eigentliches Endprodukt sowie
    ergänzend den Verfahrensabschnitt Abschlussarbeiten. Sie stellt eine Ergänzung der
    Qualitätssicherung im operativen Bereich dar und wird stichprobenbasiert durchgeführt.


Ziel des erweiterten Systems ist es, zu einer Qualitätssicherung im Gesamtprozess des
Asylverfahrens zu kommen. Hierfür wird das Verfahren selbst in mehrere Abschnitte unter-
teilt, welche für sich geprüft und dokumentiert werden. Außerdem soll hierbei eine frühest-
mögliche Identifizierung von Mängeln und deren Behebung vor einer weiteren Bearbeitung
gesichert werden.

Die einzelnen Abschnitte des Verfahrens, welche getrennt geprüft werden, sind:

•     Antragsannahme
•     Anhörung
•     Abschlussarbeiten

Für das AVS sind lediglich die Abschnitte Antragsannahme und Abschlussarbeiten von
Bedeutung, auf die im nachfolgenden näher eingegangen wird.


DA-AVS: Qualitätssicherung im Asylverfahren   1/3                          Stand 09/17
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Die komplette DA-Qualitätssicherung im Asylverfahren ist in der DA-Asyl einsehbar. Dort befinden
sich auch Hinweise bzgl. des Zugriffs auf die benötigten Checklisten, die Benennung der Qualitäts-
sicherer und dessen Zugriffsrechte sowie eine Beschreibung zum Ablauf der Prüfung im Referat für
Qualitätssicherung.


2. Dezentrale Qualitätssicherung Antragsannahme

• Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfende Akte und meldet die Akte an den für
   die Antragsannahme zuständigen Qualitätssicherer.
• Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Arbeitskorb befindliche Akte anhand der ent-
   sprechenden Checkliste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein.
• Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, informiert der Qualitätssicherer den Mitarbeiter der die
   Akte angelegt hat und fordert diesen zur Behebung der Mängel auf.
• Nach Behebung der Mängel leitet der Mitarbeiter das Verfahren erneut dem Qualitätssicherer zu.
• Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Checklisten-Spalte „Bemerkun-
   gen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten.
• Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitätssicherer unter
   „Zusatzinformation Akte“ „QS AVS ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung wieder ab.
• Sämtliche Arbeitsvorgänge sind, nach Eingang der Akte beim Qualitätssicherer, jeweils am glei-
   chen Arbeitstag abzuschließen.
• Die Checklisten des Qualitätssicherers werden von diesem auf dem dafür vorgesehenen Lauf-
   werk abgelegt.

Aufgrund derzeit bestehender technischer Einschränkungen ist es nicht möglich, dass die
zu prüfenden Akten im laufenden Prozess ermittelt werden. Vielmehr kann dieses nur mit
Bezug auf die am Vortag angelegten Akten erfolgen, was dazu führt, dass vorübergehend
der Komplex der Aktenanlage nur nachträglich geprüft und im Bedarfsfall Korrekturen vom
zuständigen Qualitätssicherer nachträglich veranlasst werden müssen.

3. Dezentrale Qualitätssicherung Abschlussarbeiten

Vorbemerkung:
Ein Versand der Abschlussmitteilung ist erst nach einer Qualitätssicherung ohne Beanstandung zu-
lässig.


• Auch hier ermittelt das System per Zufallsgenerator die zu prüfenden Akten und meldet diese an
   den für die Qualitätssicherung zuständigen Mitarbeiter,
• Der Qualitätssicherer setzt den für die Abschlussarbeiten zuständigen AVS-Mitarbeiter über die
   anstehende Qualitätssicherung in Kenntnis.
• Der AVS-Mitarbeiter druckt die Checkliste „Abschlussarbeiten“ aus und befüllt diese vollständig
   mit Aktenzeichen.
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• Der AVS-Mitarbeiter leitet die unterschriebene Checkliste zusammen mit der MARiS-Akte an den
  Qualitätssicherer weiter.
• Der Qualitätssicherer prüft umgehend die Akte anhand der Excel-Liste und trägt das Ergebnis
  seiner Prüfung dort ein.
• Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, informiert der Qualitätssicherer den für die Abschlussmel-
  dung zuständigen Mitarbeiters und fordert diesen zur Behebung der Mängel auf.
• Nach Behebung der Mängel leitet der Mitarbeiter das Verfahren erneut dem Qualitätssicherer zu.
• Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Spalte „Bemerkungen“. Der ur-
  sprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten.
• Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitätssicherer unter
  „Zusatzinformation Akte“ „QS Abschluss ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an
  den AVS-Mitarbeiter zurück.
• Die Verwahrung der Checklisten erfolgt entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Dezentrale
  Qualitätssicherung Antragsannahme“



4. Zentrale Qualitätssicherung

Am Ende des Bearbeitungsprozesses erfolgt eine weitere Qualitätssicherung durch das Re-
ferat für Qualitätssicherung. Sie umfasst zwei Prüfgrößen: Den Bescheid als eigentliches
Endprodukt sowie ergänzend den Verfahrensabschnitt Abschlussarbeiten. Sie stellt eine Er-
gänzung der Qualitätssicherung im operativen Bereich dar und wird stichprobenbasiert
durchgeführt.


Einzelheiten hierzu können der DA-Asyl im Kapitel Qualitätssicherung im Asylverfahren ent-
nommen werden.
Für allgemeine Fragen zur DA-QS ist das Referat für Qualitätssicherung zuständig.




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