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Dienstanweisung
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                                            AVS

Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG

Nach § 72 Abs. 2 AufenthG haben die Ausländerbehörden bei Entscheidungen über das
Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG und
das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 Auf-
enthG das Bundesamt zu beteiligen.


Sofern Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG in den Außenstel-
len/Ankunftszentren eingehen, sind diese zur weiteren Verwendung an das Zentral-AVS
weiterzuleiten.


Für die Aktenanlage ist ausschließlich das Zentral-AVS zuständig.


Für die weitere inhaltliche Zuständigkeit siehe das entsprechende Kapitel der DA Asyl.
.




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Dienstanweisung
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Ankunftsnachweis

1. Allgemeines
Mit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes am 06.02.2016 wurde ein
Kerndatensystem geschaffen und als Nachweis der Registrierung von Flüchtlingen ein fäl-
schungssicherer Ankunftsnachweis eingeführt.


Hinweis: Zukünftig soll das AZR das Kerndatensystem darstellen. Hierzu läuft z.Zt. die tech-
nische Umsetzung


Der bundesweit einheitliche Ankunftsnachweis dient als Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender und löst die BüMA in ihrer alten Form ab.


Zuständig für die Ausstellung des Ankunftsnachweises ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die
der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete
Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers o-
der die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt (§63a Abs. 3 AsylG).
Wenn Letzteres der Fall ist, können auch Bundesamtsmitarbeiter die Erstregistrierung über-
nehmen.


Der Ankunftsnachweis hat im Wesentlichen folgende Ziele:
   - Vermeidung von Mehrfachregistrierungen
   - Beschleunigte Bearbeitung von Asylverfahren
   - Ggf. schnellerer Zugang zu allen erforderlichen Integrationsmaßnahmen
   - Bessere Verteilung auf die Bundesländer
   -   Klarheit darüber, ob und ggfls. welche Personen aus asylfremden Gründen nach
       Deutschland unerlaubt eingereist sind und sich weiter hier aufhalten.


Der an die Asylsuchenden ausgegebene Ankunftsnachweis dient zusammen mit der hinter-
legten Identität als Zugangsschlüssel für staatliche Leistungen (Unterbringung, Verpflegung,
Gesundheit, Geldleistungen).


An das Kerndatensystem werden alle Behörden die am Asyl- und Integrationsprozess be-
teiligt sind, wie das BAMF, die Bundesagentur für Arbeit, beteiligte Behörden der Länder
(bspw. Ausländerbehörden) und Kommunen (bspw. Meldebehörden), sowie die Gerichte
angebunden.

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Als primäre Identifikationsnummer wird die AZR-Nummer verwendet und auch auf den An-
kunftsnachweis ausgedruckt.


Ausführliche Anwendungshinweise zur Erstregistrierung, Datenerfassung, Fingerabdruck-
nahme, Ausdruck des AKN etc., finden Sie in der „Anwenderdokumentation Ankunftsnach-
weis“

2. Erstregistrierung

Zuständigkeit
Die Erstregistrierung im Kerndatensystem erfolgt grundsätzlich bei Erstkontakt durch fol-
gende Stellen:


   -   Bundespolizei und Landespolizei*
   -   Aufnahmeeinrichtungen
   -   Ausländerbehörden*
   -   Ankunfts-/Registrierzentren
   -   Außenstellen des Bundesamtes


*Polizei- und Ausländerbehörden arbeiten nicht mit den ANKUNA/PIK-Stationen und stel-
len keinen AKN aus.


Erfassung im Kerndatensystem
An den Erfassungsstationen werden die wichtigsten Daten des Flüchtlings zur Identifizie-
rung im weiteren Asylprozess wie folgt erfasst:


Personendaten anhand eines Passes oder durch eigene Angaben des Flüchtlings
- Name, Vorname, Geburtsname
  Ist nicht erkennbar, welcher Namensbestandteil der Vorname ist, so sind sämtliche Na-
  mensbestandteile im Datenfeld „Familienname“ einzutragen. Im Datenfeld „Vorname“ ist
  in diesem Fall ein waagerechter Strich einzutragen
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Staatsangehörigkeit, Herkunftsland
- Religionsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit
- Sprache
- Familienstand, Kinder




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Identitätsdaten
- Biometrisches Lichtbild, auch für Minderjährige unter 6 Jahren
- Fingerabdrücke (Ablage in BKA Datenbank), nicht für Minderjährigen unter 6 Jahren
- Geschlecht, Größe, Augenfarbe


Verfahrensdaten
- Einreisedatum, Registrierungsdatum
- Zuständige Aufnahmeeinrichtung (wenn bereits bekannt)


Im Rahmen der Erstregistrierung wird für jede registrierte Person eine Vorakte in MARiS
generiert und eine AZR-Nummer vergeben.
Hinsichtlich der Zusammenführung mehrerer zu einer Familie gehörenden Vorakten, s. die
Ausführungen im Kapitel „Erstantrag-persönlich“
Bei bereits EASY-zugeteilten Flüchtlingen werden die zuständige Aufnahmeeinrichtung,
die Anschrift der AE und gegebenenfalls eine Wohnanschrift ergänzt.

Weigert sich ein Asylsuchender sich registrieren zu lassen, ist der Asylsuchende darauf
hinzuweisen, dass in diesem Fall kein AKN ausgestellt werden kann und ihm keine Leistun-
gen nach dem AsylbLG zustehen.


Familien und weitere mitreisende Minderjährige
In der Maske „Ausstellung ID-Papier“ können bis zu vier mitreisende Kinder erfasst wer-
den. Bei mehr als 4 Kindern können die Namen der Kinder auf die AKNs von Vater und
Mutter verteilt werden. Reichen die Felder nicht aus, sind weitere Eingaben unter "Amtli-
che Vermerke" möglich.
Die Eingabe der Namen der Kinder bei einem AKN eines Elternteils ist verpflichtend.


ED-Behandlung
Zunächst werden die Dubling-Erklärung und die Informationsmerkblätter ausgehändigt und
die Fingerabdrücke genommen. Es erfolgt ein erster Sicherheitsabgleich mit dem BKA Da-
tenbestand noch während der Registrierung im Kerndatensystem. Eine eigene Fast ID ist
im Registrierungs-Client integriert.
Die Rückmeldung hinsichtlich des Abgleichs durch Fast-ID erfolgt i.d.R. innerhalb von 5
Minuten.
In der Zwischenzeit kann die Erfassung weiterer Daten erfolgen.
Zusätzlich zur ED-Behandlung für die Fast-ID erfolgt für die Anlage des Datensatzes beim
BKA eine höherwertige Fingerabdruckaufnahme mit einzelnen Fingern („gerollte Fingerab-
drücke“), die für die Datensatzanlage erforderlich sind. Der Abgleich im „SIS im Register-
portal“ ist b.a.w. noch manuell vorzunehmen.


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Fingerabdrücke werden von allen Flüchtlingen ab vollendetem 6. Lebensjahr erhoben und
an das BKA übermittelt. Die Anlage eines neuen Profils erfolgt nur, wenn ein davor erfolgter
Fingerabdruckabgleich mit dem Bestand keinen Treffer ergibt.


Eine Erstregistrierung kann auch dann erfolgen, wenn eine Fingerabdrucknahme auf Grund
fehlender oder verletzter bzw. verbundener Finger nicht möglich ist.
Auch eine schlechte Fingerabdrucknahme kann nach 3-maligem nicht erfolgreichen
Versuch eine qualitativ ausreichende Fingerabdrucknahme zu erhalten,                im
Kerndatensystem gespeichert werden.


Unbegleitete Minderjährige:
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sieht für unbegleitete Minderjährige ein In-
obhutnahmeverfahren vor, das dem Asylverfahren vorgeht. Die Vorschriften des AsylG auf
unbegleitete Minderjährige finden erst Anwendung, wenn ein Jugendamt oder ein gesetzli-
cher Vertreter einen Asylantrag stellt. Daher erhält der unbegleitete Minderjährige regelmä-
ßig keinen Ankunftsnachweis.


Pässe
Im Rahmen der Erstregistrierung können Pässe und sonstige Identitätspapiere mit maschi-
nenlesbarer Zone mit dem zur Verfügung gestellten Lesegerät eingelesen werden.
Sind an den vorgelegten Pässen oder sonstigen Identitätspapieren Fälschungsmerkmale
oder sonstige Auffälligkeiten festzustellen, sind diese an das zuständige Prüfzentrum wei-
terzuleiten. Eine Dokumentation ist unbedingt erforderlich.


AZR
Alle Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen, BAMF, Polizeibehörden etc. melden
gem. § 6 Abs. 1 AZRG die Daten, die sie neu aufgenommen haben, an das AZR (Kernda-
tensystem).
Dies sind die im Rahmen der Erstregistrierung erfassten Stammdaten sowie die im Wege
der ED-Behandlung erhaltenen Lichtbilder und Fingerabdrücke, außerdem Ausstellungsda-
tum und Gültigkeitsdauer des AKN.


Anlaufbescheinigung
Ist die Stelle, die die Erstregistrierung durchgeführt hat, für die Ausstellung des Ankunfts-
nachweises nicht zuständig, ist dem Asylsuchenden eine sog. Anlaufbescheinigung auszu-
händigen. Diese verweist auf die Aufnahmeeinrichtung, in die er sich zu begeben hat bzw.
in welcher Aufnahmeeinrichtung er den Ankunftsnachweis erhält.




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3. Ankunftsnachweis

Ausstellung und Aushändigung
Vor Ausstellung bzw. Aushändigung des Ankunftsnachweises durch die hierfür zuständige
AE oder Außenstelle des Bundesamtes, ist eine ggf. vorliegende Anlaufbescheinigung ein-
zuziehen.


Folgende Daten werden auf dem Ankunftsnachweis aufgedruckt:


Personendaten
- Name, Vorname, Geburtsname
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Staatsangehörigkeit, Herkunftsland
- Mitreisende Kinder (max. 4)
Identitätsdaten
- Biometrisches Lichtbild
- Geschlecht, Größe, Augenfarbe


Verfahrensdaten
- AKN-Nummer (Seriennummer des Ankunftsnachweises)
- AZR-Nummer
- Zuständige Aufnahmeeinrichtung
- Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde
- Gültigkeitsdatum des Ankunftsnachweises


Gültigkeit und Verlängerung
Die Gültigkeit des Ankunftsnachweises beträgt längstens 6 Monate und kann bei Bedarf
verlängert werden (§ 63a Abs. 2 AsylG). Für eine ggf. erforderliche Verlängerung ist grds.
die zuständige Aufnahmeeinrichtung zuständig, solange der Ausländer verpflichtet ist, in der
AE zu wohnen. Ggf. kann eine Verlängerung auch durch die der AE zugeordneten Außen-
stelle des Bundesamtes erfolgen. Die Verlängerung ist hierbei auf dem Ankunftsnachweis
handschriftlich einzutragen und mit einem Siegel der Behörde zu versehen. Im Übrigen ist
für die Verlängerung des AKN die Ausländerbehörde zuständig.


Fehlerbehebung
Sofern der Ausdruck des AKN aus technischen Gründen nicht möglich ist - z.B. weil MARiS,
AZR, Fast-ID nicht antwortet – ist die Fallnummer zu notieren und der Datensatz später
nochmals aufzurufen.




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Bei Fehldrucken ist der Ankunftsnachweis mit neuem Blanko-Dokument neu auszudrucken.
Der Fehldruck ist in der Verwendungsnachweistabelle zu dokumentieren und der Fehldruck
zu vernichten.


Wird nachträglich ein Fehler in den Daten festgestellt, ist an bereits gedruckten Ankunfts-
nachweisen über die PIK bzw. im Registrierungsprozess keine Änderung mehr möglich. Die
Fehlerbehebung muss im Rahmen von Folgeprozessen geregelt werden (z.B. über die Aus-
länderbehörde über AZR Portal oder bei Asylantragstellung im AVS). Ggf. ist ein „amtlicher
Vermerk“ aufzunehmen


Erlöschen des Ankunftsnachweises
Der Ankunftsnachweis erlischt mit wirksamer Asylantragstellung (§ 63a Abs. 4 AsylG). Im
Rahmen der Antragsentgegennahme wird der Ankunftsnachweis eingezogen und vernich-
tet. Dafür wird die Aufenthaltsgestattung erstellt und ausgehändigt.


Hinweis: In den Fällen, in denen für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (AG) die ABH
zuständig ist, ist der AKN dem Antragsteller zu belassen. Für den Einzug des AKN ist die
ABH im Rahmen der Aushändigung der AG zuständig.




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Dienstanweisung
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Anschriftenermittlung / Anschriftenmitteilung


1.       Anschriftenmitteilung
Die Zustellung erfolgt grundsätzlich an die Anschrift, die dem BAMF zuletzt vom Antragstel-
lenden oder einer öffentlichen Stelle mitgeteilt wurde. Geht eine schriftliche Anschriftenmit-
teilung ein, ist diese einzuscannen und in MARiS zu erfassen. Die mitgeteilte Anschrift gilt
gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Das Bundesamt ist nicht zu Nachforschungen und nicht zur
Einholung einer Auskunft aus dem AZR verpflichtet3.


Die Mitteilung über die geänderte Meldeanschrift erfolgt von der zuständigen ABH oder AE
mittels XAVIA-Nachricht 111205. Die geänderte Zuständigkeit wird dem Bundesamt von der
neu zuständigen ABH mittels XAVIA-Nachricht 111206 angezeigt. Diese Nachricht enthält
auch die neue Meldeanschrift, falls diese bekannt ist.


Der „Fortzug nach unbekannt“ (das bedeutet, dass die Person unter ihrer Meldeanschrift
dauerhaft nicht erreichbar ist) wird dem Bundesamt mittels XAVIA-Nachricht 111209 mitge-
teilt. Das Datum, an welchem der Fortzug vermutlich erfolgte, wird mitübermittelt. Taucht
der Ausländer wieder auf, teilt die ABH dem Bundesamt mittels XAVIA-Nachricht 111201
den Wiederzuzug mit. Nachrichteninhalt ist die Meldeanschrift.


Wird dem Bundesamt eine Originalmeldebescheinigung eines Einwohnermeldeamtes
persönlich übergeben oder übersandt , ist diese einzuscannen und das Original dem
Antragsteller wieder auszuhändigen bzw. zurückzusenden.
Lässt sich eine schriftliche Anschriftenmitteilung auf Grund fehlendem AZ und erfolgloser
Personensuche nicht zuordnen, geht das Schriftstück urschriftlich mit der Bitte um Az-
Angabe an den Absender zurück.


Wird die in MARiS erfasste Anschrift aktualisiert, sind ggf. noch folgende Änderungen in
MARiS vorzunehmen:
     -   zust. ABH eintragen/ändern.
     -   zust. VG eintragen/ändern bzw. die automatische Übernahme durch das System
         überprüfen und ggf. korrigieren.



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BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19

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Bei mündlicher Anschriftenmitteilung durch die ABH ist die ABH zu bitten, die Anschrift im
BVA-Registerportal zu erfassen und das Bundesamt mittels XAVIA 111205 zu unterrichten.
Ergeht eine mündliche Anschriftenmitteilung durch einen Antragsteller, ist dieser aufzufor-
dern, sich diesbzgl. an die für ihn zuständige ABH zu wenden. Über die mündliche Mitteilung
der ABH oder des Antragstellers ist ein Vermerk in die elektronische Akte aufzunehmen.


Hinweis: Sammellisten dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in die elektroni-
sche Akte aufgenommen werden.


Bei Mitteilungen in Form von Sammellisten ist für jedes Aktenzeichen mit MARiS durchzu-
führen. Die Anschrift auf der Sammelliste gilt als aktueller. Nach bestimmungsgemäßem
Gebrauch der Anschriften- bzw. Sammellisten sind diese zu vernichten.



2. Keine Anschriftenermittlung
Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eigenständige Nachforschungen via BVA-
Registerportal anzustellen und eine Auskunft aus dem AZR einzuholen. Die im AZR gespei-
cherten Informationen zu dem Ausländer sind dem Bundesamt nicht als positives Wissen
zuzurechnen und gelten auch sonst nicht als an dieses übermittelt. Dies gilt selbst dann,
wenn sich aus der tatsächlichen Unzustellbarkeit früherer Schreiben Zweifel an der fortbe-
stehenden Aktualität der letzten bekannten Anschrift des Klägers ergeben 4. Eine Anschrif-
tenermittlung ist daher nicht geboten. Sie ist jedoch möglich, um mehrfache Zustellversuche
zu vermeiden.




4
 BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19
DA-AVS: Anschriftenermittlung/-mitteilung    2/2                           Stand 08/23
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