da-avs

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen

/ 473
PDF herunterladen
sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache
    (i.d.R. die Landessprache des Antragstellers) beizufügen (§ 31 Abs. 1 AsylG).
    Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Ausfertigung an den
    Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis für alle Bescheide ohne Ver-
    fahrensbevollmächtigten" näher erläutert.


    Bei positiven (Teil-) Entscheidungen ist der Bescheidausfertigung außer der fremdspra-
    chigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich ein Informations-
    blatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung
    ergeben, sowohl auf Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Spra-
    che beizufügen. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte /
    Ausfertigung an den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis zu po-
    sitiven Bescheiden" näher erläutert.


    Hinweis: Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, ent-
    fällt die Anlage der fremdsprachigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung,
    jedoch nicht die Anlage des Informationsblattes bei positiven (Teil-) Entscheidungen.
    Einzelheiten sowie Fallbeispiele hierzu siehe unter 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Aus-
    fertigung für den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten.



➔ ABH
  Die ABH erhält gem. § 24 Abs. 3 AsylG (zur Vorbereitung von ggf. erforderlich
  werdenden Abschiebungsmaßnahmen bzw. zur Prüfung der ausländerrechtlichen
    Entscheidung über eine Duldung) einen Bescheidausdruck mit Anhörungsprotokoll,
    sofern eine Anhörung durchgeführt wurde.
    Näheres hierzu siehe unter „4. Allgemeine Arbeitsschritte“.


   ➔ UNHCR
   Der UNHCR erhält bei entsprechender Bedarfsmeldung gem. § 9 AsylG einen
   anonymisierten Ausdruck des Bescheides sowie ggf. das Anhörungsprotokoll über das
   Referat 62C.


   ➔ AZR – Speichern von Bescheiden
   Das AZR als zentrales Ausländerdateisystem enthält auch eine zentrale
   Dokumentenablage, in der der Asylbescheid im Zusammenhang mit der
   Bescheidzustellung zentral gespeichert wird. Dabei sind unbedingt die Regelungen zum
   Speichern von Dokumenten zu beachten.




DA-AVS: Zustellung                          3/32                             Stand 09/23
431

➔ Im Folgenden wird eine Kurzübersicht über die Anzahl der Bescheide dargestellt, wer
     neben dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten die Entscheidung und ggf.
     einen Aktenausdruck bekommt.

                       Aktenaus-
                       druck für:
                       ABH mit RBB      Ast bzw. Bevoll-      Ast bzw. Be-
                                        mächtigter            vollmächtigter
                                        mit RBB
     offensichtlich          1          Ausfertigung                Ja
     unbegründet
     abgelehnt
     Unzulässig              1          Ausfertigung                Ja
     nach §§ 29
     Abs. Nr. 2-4
     AsylG
     Ablehnung,              1          Ausfertigung                -
     Widerruf und
     Rücknahme
     Einstellung              1         Ausfertigung                -
     Dublinfälle       1 x für ABH.     Ausfertigung                -
     nach § 29         1 x Ausferti-
     Abs. 1 Nr. 1      gung mit RBB     Wegen der Zu-
     i.V.m. § 34a      für Ast., wenn   stellung eines
     AsylG             dieser in AE     Dublin-Bescheids
                       wohnhaft ist.    an Ausländer, die
                       Aushändigung     sich in Haft befin-
                       durch AE mit     den s. Kapitel
                       EB.              „Haftfälle“, Ab-
                                        schn. „Zustellung
                                        in die JVA“
     Misch                   1          Ausfertigung                -
     bescheid
     Anerkennung,            1          Ausfertigung                -
     kein Widerruf,                     (ohne RBB)
     keine Rück.
     Folge- oder             1          Ausfertigung               Ja*
     Zweitantrag
     wird nicht
     durchgeführt
     § 29 Abs. 1 Nr.
     5 AsylG

* Bei nicht durchzuführenden Folgeanträgen ist ein Aktenausdruck nur in den Fällen beizu-
fügen, in denen ausnahmsweise eine erneute Abschiebungsandrohung ergeht.

Da es für Zweitanträge keine eigene Verfahrensart gibt, muss in den Fällen, in denen kein
Zweitverfahren durchgeführt wird, im Rahmen der Bescheidzustellung der Aktenausdruck
für den Antragsteller manuell ausgedruckt werden.
DA-AVS: Zustellung                         4/32                                Stand 02/23
432

2. Zuständigkeit
Grundsätzlich ist die AS für die Zustellung zuständig, bei der die Federführung im Falle einer
Klageerhebung liegt. D.h., die AS, die über den Antrag entschieden hat, muss nicht zwangs-
läufig auch die zustellende AS sein.
Eine Ausnahme hierbei bildet die öffentliche Zustellung, wonach sich die Zuständigkeit des
VG danach bestimmt, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Damit ist das VG Ansbach zuständig.
Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung ist die Außenstelle zuständig, die die Ent-
scheidung getroffen hat.


Hinweis: Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle wei-
tergeleitet werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzu-
scannen. Nur in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache
postalisch an die zustellende Außenstelle übersandt werden.

3. Zustellungsarten
Anhand der erfassten Daten in der elektronischen Akte wird die Zustellungsart systemseitig
automatisch erkannt und bei Bescheidzustellung vorgegeben. Das System steuert auch au-
tomatisch, an wen zugestellt wird (Bsp.: RA oder Ast).
Folgende Zustellungs- bzw. Versandartenkommen in Betracht:
-      Zustellung über/durch die AE gem. § 10 Abs. 4 AsylG
-      Postzustellungsauftrag, § 3 VwZG
-      Zustellung mit Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG
-      Einschreiben, § 4 VwZG
-      öffentliche Zustellung, § 10 VwZG
-      Normaler Versand per Standardbrief


Die Zustellungsart ist von folgenden Faktoren abhängig:
-      die Art der Entscheidung
-      Wohnpflicht in AE
-      Vertretung durch RA/Bevollmächtigten


Hinweis: Bei einer Zustellung an den Empfangsberechtigten ist die gleiche Zustellart zu
wählen, die auch bei einer Zustellung an den Antragsteller selbst zur Anwendung käme (der
Empfangsberechtigte ist nicht zu verwechseln mit dem Bevollmächtigten!).


Siehe hierzu die nachfolgende Übersicht:




DA-AVS: Zustellung                           5/32                             Stand 09/23
433

Antragstel-   Aushändigung in          PZU              Einschreiben      Normaler Stan-
        lung        der AE gegen                                                dardversand
      nach dem           EB
     01.07.1993

    Ast wohnt in Alle Bescheide                 -                  -
    AE:
    ohne Bevoll-
    mächtigten
    ohne Emp-
    fangsberech-
    tigten
    Ast wohnt in           -                    -          Alle Bescheide an
    AE:                                                    RA
    mit Bevoll-
    mächtigten
    Ast wohnt              -           Alle Bescheide                     Anerkennungen
    nicht in AE:                       - außer Be-                        bzw. Bescheide
    ohne Bevoll-                       scheide ohne                       ohne Beschwer
    mächtigten                         Beschwer und
                                       Bescheide, die
                                       öffentlich zuge-
                                       stellt werden.
                           -                    -
    Ast wohnt                                           Alle Bescheide an
    nicht in AE:                                        RA
    mit Bevoll-
    mächtigten


4. Allgemeine Arbeitsschritte


Kurzprüfung
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass in der Maske „Schriftstücke“ das Datum im
Feld „Datum des Dokumentes“ mit dem Datum des gespeicherten Bescheides und dem
Datum in der Maske Entscheidungen übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die
Daten anzupassen. Grund hierfür ist u. a. dass das „Datum des Dokumentes“ auf den An-
schreiben als Bescheiddatum übernommen wird.
Außerdem sind noch folgende Prüfungen vorzunehmen:
- Wurde der Bescheid mit dem unterschriebenen Bescheid überscannt? Wenn nicht, sind
  die Regelungen im Punkt 4.6 „Originalbescheid“ zu beachten.
-     Ist die zuständige Außenstelle erfasst?
-     Ist das zuständige VG erfasst?


DA-AVS: Zustellung                                  6/32                        Stand 02/23
434

-   Ist - sofern keine anwaltliche Vertretung vorliegt - in der Schriftstückliste das Dokument
    D1000 - Bescheidübersetzung - vorhanden?


    Hinweis: Sofern sich zwischen Bescheiderstellung und Bescheidzustellung das zustän-
    dige VG, z.B. wegen Wohnortwechsel des Antragstellers, ändert und in MARiS korrigiert
    werden muss, wird beim anschließenden Druck des Bescheidsatzes die deutschspra-
    chige RBB auch mit dem nun aktuellen VG ausgedruckt. Sofern dem Bescheid jedoch
    auch eine fremdsprachige RBB beigefügt werden muss, enthält diese nach wie vor das
    ursprüngliche VG. Für die Praxis bedeutet dies, dass in diesen Fällen die Akte vor Zu-
    stellung nochmals an den Entscheider m.d.B. um Neuerstellung der RBB-Übersetzung
    mit dem aktuellen VG abgegeben werden muss.


-   Sind noch eventuell vorhandene Referenzen zu Postmappen zu erledigen?
-   Ist die Entscheidung in der Entscheidungsübersicht erfasst?
-   Ist die lt. Maske Schriftstücke aktuellste Anschrift korrekt erfasst (s. auch Anschriftener-
    mittlung/-mitteilung)?
-   Sind ggf. vorhandene Originalunterlagen in der Maske „Papiere“ korrekt erfasst?
-   Unterliegt das Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung (ggf. RBB austau-
    schen)?
-   Wurde der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Vormund vertreten
    und hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das 18. Lebensjahr voll-
    endet? (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen)
-   Ist zu dem Verfahren eine Untätigkeitsklage anhängig?
    Wenn ja, ist die Akte nach Zustellung des Bescheides an den für die Bearbeitung der
    Untätigkeitsklage zuständigen P-Sb weiterzuleiten. In der Maske „Details Akte“ ist im
    Betrefffeld „Untätigkeitsklage“ zu erfassen.
-



4.1 Bescheidausfertigung


Hinweis: Wurde für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Asylantrag schriftlich von einem
durch das Vormundschaftsgericht bestellten Vormund (z.B. Jugendamt) gestellt, ist der
Bescheid dem Antragsteller zu übersenden, wenn er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung
das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine sonstige Verfahrensbevollmächtigung vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch
besteht. Wird der Bescheid an den Antragsteller zugestellt, ist darauf zu achten, dass in der
Maske "Vertreter" der Vormund als Postempfänger deaktiviert wird (Häkchen entfernen).
Dem Vormund ist eine Abschrift einschl. RBB zu übersenden. Hierzu ist der Bescheid und
die RBB nochmals auszudrucken und mit Anschreiben D1124 zu versenden. Zu beachten



DA-AVS: Zustellung                            7/32                             Stand 09/23
435

ist, dass nach Aufruf des Anschreibens D1124 aus der Schriftstückliste, die Adressdaten
des Vormundes manuell im Anschreiben erfasst werden müssen.


Ausnahme: Sofern festgestellt wurde, dass der Antragsteller geschäftsunfähig im Sinne des
§ 104 Nr. 2 BGB ist, ist der Bescheid auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres an den
Vormund zuzustellen.


Grds. ist die Bescheidausfertigung einschließlich RBB an den Antragsteller bzw. dessen
Verfahrensbevollmächtigten mit Dienstsiegel, Namensstempel, Amtsbezeichnung und
Unterschrift auf der letzten Seite des Bescheides (nicht auf der RBB) zu versehen (Aus-
nahme s. Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS-NfD)).
Ein „Fächern“ der Ausfertigung ist nicht notwendig.



4.2 Hinweis zu ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung
Allen ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung der Verfahrensarten „Asyler-
stantrag“, Asylfolgeantrag“ und Wiederaufgreifensantrag“ ist das Merkblatt „Informationen
zu Rückkehrprogrammen“ beizufügen.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Bescheidarten:
   -   Alle ablehnenden Bescheide mit Abschiebungsandrohung
   -   Einstellungsbescheide mit Abschiebungsandrohung
   -   Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen und keine
       positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG enthalten
   -   Folgeanträge, die zwar zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen, aber voll
       abgelehnt werden.
   -   Gleiches gilt für schriftliche, auch aus der Haft heraus gestellte Asylanträge, die den
       o.g. Regelungen entsprechen.


Widerrufs- und DÜ-Bescheiden ist das Merkblatt nicht beizufügen


Die Rückkehrinformationsblätter werden in den o.g. Fällen automatisch erstellt, wenn in der
Entscheidungsmaske „Abschiebungsandrohung auch in HKL“ oder „Abschiebungsandro-
hung auch in HKL noch gültig“ erfasst ist. Der automatische Ausdruck der Rückkehrinfor-
mationsblätter ist aktenbezogen und erfolgt 1x in deutsch und 1x in der jeweiligen Landes-
sprache des Antragstellers. Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstel-
lers nicht zur Verfügung steht, wird auf eine weitere, dem Antragsteller geläufige Sprache
zurückgegriffen. Ist auch dies nicht möglich, wird das Merkblatt nur in der deutschen Spra-
che ausgedruckt.



DA-AVS: Zustellung                           8/32                             Stand 02/23
436

4.3 Hinweis zu positiven Bescheiden
Allen positiven Bescheiden bzw. positiven Teilentscheidungen ist ein Informationsblatt zu
den Rechten und Pflichten des Ausländers, die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben,
sowohl in deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die
Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen.
Die fremdsprachigen Informationsblätter beinhalten auch die Informationen auf Deutsch, so
dass ein separater Ausdruck der deutschsprachigen Informationsblätter grundsätzlich nicht
erforderlich ist.
Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstellers nicht in der Schriftstück-
liste zur Verfügung steht, ist ggf. auf eine weitere, dem Antragsteller geläufige Sprache zu-
rückzugreifen. Ist auch dies nicht möglich, ist das Informationsblatt nur in der deutschen
Sprache beizufügen.
Gleiches gilt, wenn das Bundesamt durch ein Gericht verpflichtet wird, den Kläger als Asyl-
berechtigten anzuerkennen, oder verpflichtet wird, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidi-
ären Schutz und/oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzu-
stellen und durch das Bundesamt ein entsprechender Verpflichtungsbescheid erstellt wird.
Die Informationsblätter werden in der Schriftstückliste vorgehalten und müssen manuell er-
stellt und ausgedruckt werden. Eine Übersicht aller zur Verfügung stehenden Rechte-Pflich-
ten Informationsblätter finden Sie, indem Sie in der Maske Schriftücke im Kontextemü „Er-
stellen“ auswählen und in der Vorlagenauswahl die Bezeichnung „Info“ eingeben oder nach
Sortierung des Dokumentvorlagentyps „Rechte-Pflichten-Merkblatt“ suchen.


Zu beachten ist hierbei, dass je nach Entscheidungsart der positiven Entscheidung das ent-
sprechende Informationsblatt zu erstellen und dem Bescheid beizufügen ist.


Beispiele:
Positive Entscheidung zu Art. 16a GG = "Info16a" (D0986).


Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt (§ 3 Abs. 1 AsylG) = "Info3I" (D0987).


subsidiärer Schutz wird zuerkannt (§ 4 Abs. 1 AsylG) = "Info4I" (D1230).


Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt vor = "Info60V+VII" (D0988).


Hinweis: Wird der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten, kann die Abschlussmitteilung an
den Antragsteller (D0005) bereits zusammen mit der Bescheidzustellung an den Antragstel-
ler erfolgen. Eine Erfassung des Zustelldatums bzw. der Bestandskraft in der Abschlussmit-
teilung ist nicht erforderlich. Die Regelungen hinsichtlich der Abschlussmitteilung an die
ABH oder für die Fälle, in denen der Antragsteller anwaltlich vertreten wird, bleiben unbe-
rührt.


DA-AVS: Zustellung                          9/32                             Stand 09/23
437

4.4 Hinweis für alle Bescheide ohne Verfahrensbevollmächtigten
Wurde für den Antragsteller kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, ist unabhängig von
der Art der Entscheidung allen Bescheiden eine Übersetzung der Entscheidungsformel
(D1000) sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Antragsteller verständlichen Spra-
che (i.d.R. die Landessprache des Antragstellers, ggf. auch Englisch) beizufügen. Steht
keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und erfolgt die Zustellung daher nur in der
deutschsprachigen Version, bewirkt dies nicht die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf
ein Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, sondern kann lediglich die Möglichkeit der Wiederein-
setzung gemäß § 60 VwGO eröffnen12.


Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, entfällt die Anlage
der fremdsprachigen Bescheidtenorierung mit Rechtsbehelfsbelehrung.


Die ggf. erforderliche Erstellung der fremdsprachigen Entscheidungsformel sowie der RBB
erfolgt durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. Siehe hierzu auch die in
Infoport eingestellte "Bedienungsanleitung - Übersetzungsprogramm".


Nachfolgend wird eine Übersicht über die je nach Fallkonstellation ggf. beizufügenden In-
formationsblätter bzw. fremdsprachigen Bescheidtenorierungen dargestellt:

➔ Asylantrag abgelehnt, kein Verfahrensbevollmächtigter
 -  Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB.
 -  Rückkehrinformationsblatt


➔ Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, kein Verfahrensbevollmächtigter
 -  Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB.
 -  Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremd-
    sprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hin-
         weis zu positiven Bescheiden. (s. Abschn. 4.3)


➔ Asylantrag teilweise stattgegeben (Anerkennung Art. 16a GG „entfällt“,
     Familienflüchtlingsschutz stattgegeben), kein Verfahrensbevollmächtigter
     -   Fremdsprachige Bescheidtenorierung
     -   Informationsblatt (Info3I – D0987) zu den Rechten und Pflichten des Ausländers
         deutsch und fremdsprachig. Siehe hierzu die Beispiele im Hinweis zu positiven Be-
         scheiden.



12
 BVerwG, Urteil vom 29.8.2018 – 1 C 6/18
DA-AVS: Zustellung                            10/32                             Stand 02/23
438

➔ Asylantrag abgelehnt, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt
 -  Rückkehrinformationsblatt


➔ Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt
 -  Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremd-
    sprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hin-
    weis zu positiven Bescheiden.

4.5 Hinweis zu Schutzberechtigtenbescheiden mit Abschiebungsandrohung
nach Norwegen und in die Schweiz

Nach Art. 38 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie muss dem Antragsteller ein Dokument aushändigt
werden, in dem die Behörden des sicheren Drittstaats in der Sprache dieses Staates davon
unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft worden ist. Sichere Dritt-
staaten im Sinne der VRL sind Norwegen und die Schweiz. Die Mitgliedstaaten sind keine
Drittstaaten.
D. h., dass in den Fällen, in denen ein Schutzberechtigtenbescheid mit Abschiebungsan-
drohung nach Norwegen oder in die Schweiz zugestellt werden soll, der Bescheidausferti-
gung an den Antragsteller das entsprechende Informationsblatt für die norwegischen bzw.
die schweizerischen Behörden beizufügen ist. In MARiS stehen die entsprechenden Schrift-
stücke unter D1435 für Norwegen bzw. D1437 für die Schweiz zur Verfügung.

4.6 Originalbescheid
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der unterschriebene Originalbescheid schnellstmöglich
in die elektronische Akte übernommen wird. Um beim Scannen schnell und flexibel reagie-
ren zu können, ist es notwendig, dass der Bescheid vom Entscheider nach Erstellung „ein-
gefroren“ wird.


Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle weitergeleitet
werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzuscannen. Nur
in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache postalisch an
die zustellende Außenstelle übersandt werden.. S. hierzu den Hinweis unter „Zuständigkeit“.

Wurde der Bescheid zum Zeitpunkt des Scannens noch nicht zugestellt, wird der mit der
originalen Unterschrift des Entscheiders versehene Bescheid mit einem beliebigen SAKL
eingescannt (mit PEKL nicht möglich). Dabei wird der in der Maske Schriftstücke befindliche
Bescheid überscannt.




DA-AVS: Zustellung                         11/32                           Stand 09/23
439

Geht der vom Entscheider unterschriebene Originalbescheid erst nach erfolgter Zustellung
ein, ist dieser zusätzlich zum bereits in der Schriftstückliste befindlichen Bescheid mit dem
Indizierbegriff „Bescheidkopie nach Zustellung“ einzuscannen.

4.7 Bescheid an ABH/AE

Hinweis: Für die Zustellung von Bescheiden an die ABH gelten für die Bundesländer Sach-
sen und Baden-Württemberg besondere Zustelladressen.
Unabhängig von der für den Antragsteller tatsächlich zuständigen ABH, werden sämtliche
Bescheide, die für eine ABH in Baden-Württemberg oder Sachsen bestimmt sind, aus-
schließlich an folgende Adressen versendet:


In Baden-Württemberg:


                              Regierungspräsidium Karlsruhe
                                   Durlacher Allee 100
                                     76137 Karlsruhe


In Sachsen:

                                 Landesdirektion Sachsen

                                      09105 Chemnitz



Ein Abdruck des Bescheides sowie das Anhörungsprotokoll für die ABH werden als
XAVIA-Nachricht 110202 übersandt. Dies gilt auch für das RP Karlsruhe bzw. die LD
Sachsen. In den Fällen, in denen auf Grund der Regelungen des § 31 Abs. 1 S. 4 AsylG
dem Bescheid an den Antragsteller auch eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und
der RBB beizufügen ist, wird diese automatisch dem Abdruck an die ABH beigefügt. Mit
der XAVIA-Nachricht 110202 erhält die AE das Dokument D2158 anstelle des Bescheides.
Dieses wird nach Erfassung der Entscheidung in der Entscheidungsmaske automatisch
generiert. Eine Prüfung des Dokuments auf Richtigkeit ist in jedem Fall erforderlich. Im An-
schluss daran ist das Dokument D2395 (AZR-Bescheid) in das AZR hochzuladen.


Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 weitere Dokumente an die ABH
übermittelt werden, sind diese als Anlage mit der XAVIA-Einzelfallinformation 110501 zu
versenden.


Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.
DA-AVS: Zustellung                          12/32                            Stand 02/23
440

Zur nächsten Seite