da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache
(i.d.R. die Landessprache des Antragstellers) beizufügen (§ 31 Abs. 1 AsylG).
Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Ausfertigung an den
Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis für alle Bescheide ohne Ver-
fahrensbevollmächtigten" näher erläutert.
Bei positiven (Teil-) Entscheidungen ist der Bescheidausfertigung außer der fremdspra-
chigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich ein Informations-
blatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung
ergeben, sowohl auf Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Spra-
che beizufügen. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte /
Ausfertigung an den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis zu po-
sitiven Bescheiden" näher erläutert.
Hinweis: Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, ent-
fällt die Anlage der fremdsprachigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung,
jedoch nicht die Anlage des Informationsblattes bei positiven (Teil-) Entscheidungen.
Einzelheiten sowie Fallbeispiele hierzu siehe unter 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Aus-
fertigung für den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten.
➔ ABH
Die ABH erhält gem. § 24 Abs. 3 AsylG (zur Vorbereitung von ggf. erforderlich
werdenden Abschiebungsmaßnahmen bzw. zur Prüfung der ausländerrechtlichen
Entscheidung über eine Duldung) einen Bescheidausdruck mit Anhörungsprotokoll,
sofern eine Anhörung durchgeführt wurde.
Näheres hierzu siehe unter „4. Allgemeine Arbeitsschritte“.
➔ UNHCR
Der UNHCR erhält bei entsprechender Bedarfsmeldung gem. § 9 AsylG einen
anonymisierten Ausdruck des Bescheides sowie ggf. das Anhörungsprotokoll über das
Referat 62C.
➔ AZR – Speichern von Bescheiden
Das AZR als zentrales Ausländerdateisystem enthält auch eine zentrale
Dokumentenablage, in der der Asylbescheid im Zusammenhang mit der
Bescheidzustellung zentral gespeichert wird. Dabei sind unbedingt die Regelungen zum
Speichern von Dokumenten zu beachten.
DA-AVS: Zustellung 3/32 Stand 09/23
➔ Im Folgenden wird eine Kurzübersicht über die Anzahl der Bescheide dargestellt, wer
neben dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten die Entscheidung und ggf.
einen Aktenausdruck bekommt.
Aktenaus-
druck für:
ABH mit RBB Ast bzw. Bevoll- Ast bzw. Be-
mächtigter vollmächtigter
mit RBB
offensichtlich 1 Ausfertigung Ja
unbegründet
abgelehnt
Unzulässig 1 Ausfertigung Ja
nach §§ 29
Abs. Nr. 2-4
AsylG
Ablehnung, 1 Ausfertigung -
Widerruf und
Rücknahme
Einstellung 1 Ausfertigung -
Dublinfälle 1 x für ABH. Ausfertigung -
nach § 29 1 x Ausferti-
Abs. 1 Nr. 1 gung mit RBB Wegen der Zu-
i.V.m. § 34a für Ast., wenn stellung eines
AsylG dieser in AE Dublin-Bescheids
wohnhaft ist. an Ausländer, die
Aushändigung sich in Haft befin-
durch AE mit den s. Kapitel
EB. „Haftfälle“, Ab-
schn. „Zustellung
in die JVA“
Misch 1 Ausfertigung -
bescheid
Anerkennung, 1 Ausfertigung -
kein Widerruf, (ohne RBB)
keine Rück.
Folge- oder 1 Ausfertigung Ja*
Zweitantrag
wird nicht
durchgeführt
§ 29 Abs. 1 Nr.
5 AsylG
* Bei nicht durchzuführenden Folgeanträgen ist ein Aktenausdruck nur in den Fällen beizu-
fügen, in denen ausnahmsweise eine erneute Abschiebungsandrohung ergeht.
Da es für Zweitanträge keine eigene Verfahrensart gibt, muss in den Fällen, in denen kein
Zweitverfahren durchgeführt wird, im Rahmen der Bescheidzustellung der Aktenausdruck
für den Antragsteller manuell ausgedruckt werden.
DA-AVS: Zustellung 4/32 Stand 02/23
2. Zuständigkeit Grundsätzlich ist die AS für die Zustellung zuständig, bei der die Federführung im Falle einer Klageerhebung liegt. D.h., die AS, die über den Antrag entschieden hat, muss nicht zwangs- läufig auch die zustellende AS sein. Eine Ausnahme hierbei bildet die öffentliche Zustellung, wonach sich die Zuständigkeit des VG danach bestimmt, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Damit ist das VG Ansbach zuständig. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung ist die Außenstelle zuständig, die die Ent- scheidung getroffen hat. Hinweis: Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle wei- tergeleitet werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzu- scannen. Nur in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache postalisch an die zustellende Außenstelle übersandt werden. 3. Zustellungsarten Anhand der erfassten Daten in der elektronischen Akte wird die Zustellungsart systemseitig automatisch erkannt und bei Bescheidzustellung vorgegeben. Das System steuert auch au- tomatisch, an wen zugestellt wird (Bsp.: RA oder Ast). Folgende Zustellungs- bzw. Versandartenkommen in Betracht: - Zustellung über/durch die AE gem. § 10 Abs. 4 AsylG - Postzustellungsauftrag, § 3 VwZG - Zustellung mit Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG - Einschreiben, § 4 VwZG - öffentliche Zustellung, § 10 VwZG - Normaler Versand per Standardbrief Die Zustellungsart ist von folgenden Faktoren abhängig: - die Art der Entscheidung - Wohnpflicht in AE - Vertretung durch RA/Bevollmächtigten Hinweis: Bei einer Zustellung an den Empfangsberechtigten ist die gleiche Zustellart zu wählen, die auch bei einer Zustellung an den Antragsteller selbst zur Anwendung käme (der Empfangsberechtigte ist nicht zu verwechseln mit dem Bevollmächtigten!). Siehe hierzu die nachfolgende Übersicht: DA-AVS: Zustellung 5/32 Stand 09/23
Antragstel- Aushändigung in PZU Einschreiben Normaler Stan-
lung der AE gegen dardversand
nach dem EB
01.07.1993
Ast wohnt in Alle Bescheide - -
AE:
ohne Bevoll-
mächtigten
ohne Emp-
fangsberech-
tigten
Ast wohnt in - - Alle Bescheide an
AE: RA
mit Bevoll-
mächtigten
Ast wohnt - Alle Bescheide Anerkennungen
nicht in AE: - außer Be- bzw. Bescheide
ohne Bevoll- scheide ohne ohne Beschwer
mächtigten Beschwer und
Bescheide, die
öffentlich zuge-
stellt werden.
- -
Ast wohnt Alle Bescheide an
nicht in AE: RA
mit Bevoll-
mächtigten
4. Allgemeine Arbeitsschritte
Kurzprüfung
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass in der Maske „Schriftstücke“ das Datum im
Feld „Datum des Dokumentes“ mit dem Datum des gespeicherten Bescheides und dem
Datum in der Maske Entscheidungen übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die
Daten anzupassen. Grund hierfür ist u. a. dass das „Datum des Dokumentes“ auf den An-
schreiben als Bescheiddatum übernommen wird.
Außerdem sind noch folgende Prüfungen vorzunehmen:
- Wurde der Bescheid mit dem unterschriebenen Bescheid überscannt? Wenn nicht, sind
die Regelungen im Punkt 4.6 „Originalbescheid“ zu beachten.
- Ist die zuständige Außenstelle erfasst?
- Ist das zuständige VG erfasst?
DA-AVS: Zustellung 6/32 Stand 02/23
- Ist - sofern keine anwaltliche Vertretung vorliegt - in der Schriftstückliste das Dokument
D1000 - Bescheidübersetzung - vorhanden?
Hinweis: Sofern sich zwischen Bescheiderstellung und Bescheidzustellung das zustän-
dige VG, z.B. wegen Wohnortwechsel des Antragstellers, ändert und in MARiS korrigiert
werden muss, wird beim anschließenden Druck des Bescheidsatzes die deutschspra-
chige RBB auch mit dem nun aktuellen VG ausgedruckt. Sofern dem Bescheid jedoch
auch eine fremdsprachige RBB beigefügt werden muss, enthält diese nach wie vor das
ursprüngliche VG. Für die Praxis bedeutet dies, dass in diesen Fällen die Akte vor Zu-
stellung nochmals an den Entscheider m.d.B. um Neuerstellung der RBB-Übersetzung
mit dem aktuellen VG abgegeben werden muss.
- Sind noch eventuell vorhandene Referenzen zu Postmappen zu erledigen?
- Ist die Entscheidung in der Entscheidungsübersicht erfasst?
- Ist die lt. Maske Schriftstücke aktuellste Anschrift korrekt erfasst (s. auch Anschriftener-
mittlung/-mitteilung)?
- Sind ggf. vorhandene Originalunterlagen in der Maske „Papiere“ korrekt erfasst?
- Unterliegt das Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung (ggf. RBB austau-
schen)?
- Wurde der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Vormund vertreten
und hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das 18. Lebensjahr voll-
endet? (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen)
- Ist zu dem Verfahren eine Untätigkeitsklage anhängig?
Wenn ja, ist die Akte nach Zustellung des Bescheides an den für die Bearbeitung der
Untätigkeitsklage zuständigen P-Sb weiterzuleiten. In der Maske „Details Akte“ ist im
Betrefffeld „Untätigkeitsklage“ zu erfassen.
-
4.1 Bescheidausfertigung
Hinweis: Wurde für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Asylantrag schriftlich von einem
durch das Vormundschaftsgericht bestellten Vormund (z.B. Jugendamt) gestellt, ist der
Bescheid dem Antragsteller zu übersenden, wenn er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung
das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine sonstige Verfahrensbevollmächtigung vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch
besteht. Wird der Bescheid an den Antragsteller zugestellt, ist darauf zu achten, dass in der
Maske "Vertreter" der Vormund als Postempfänger deaktiviert wird (Häkchen entfernen).
Dem Vormund ist eine Abschrift einschl. RBB zu übersenden. Hierzu ist der Bescheid und
die RBB nochmals auszudrucken und mit Anschreiben D1124 zu versenden. Zu beachten
DA-AVS: Zustellung 7/32 Stand 09/23
ist, dass nach Aufruf des Anschreibens D1124 aus der Schriftstückliste, die Adressdaten
des Vormundes manuell im Anschreiben erfasst werden müssen.
Ausnahme: Sofern festgestellt wurde, dass der Antragsteller geschäftsunfähig im Sinne des
§ 104 Nr. 2 BGB ist, ist der Bescheid auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres an den
Vormund zuzustellen.
Grds. ist die Bescheidausfertigung einschließlich RBB an den Antragsteller bzw. dessen
Verfahrensbevollmächtigten mit Dienstsiegel, Namensstempel, Amtsbezeichnung und
Unterschrift auf der letzten Seite des Bescheides (nicht auf der RBB) zu versehen (Aus-
nahme s. Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS-NfD)).
Ein „Fächern“ der Ausfertigung ist nicht notwendig.
4.2 Hinweis zu ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung
Allen ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung der Verfahrensarten „Asyler-
stantrag“, Asylfolgeantrag“ und Wiederaufgreifensantrag“ ist das Merkblatt „Informationen
zu Rückkehrprogrammen“ beizufügen.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Bescheidarten:
- Alle ablehnenden Bescheide mit Abschiebungsandrohung
- Einstellungsbescheide mit Abschiebungsandrohung
- Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen und keine
positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG enthalten
- Folgeanträge, die zwar zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen, aber voll
abgelehnt werden.
- Gleiches gilt für schriftliche, auch aus der Haft heraus gestellte Asylanträge, die den
o.g. Regelungen entsprechen.
Widerrufs- und DÜ-Bescheiden ist das Merkblatt nicht beizufügen
Die Rückkehrinformationsblätter werden in den o.g. Fällen automatisch erstellt, wenn in der
Entscheidungsmaske „Abschiebungsandrohung auch in HKL“ oder „Abschiebungsandro-
hung auch in HKL noch gültig“ erfasst ist. Der automatische Ausdruck der Rückkehrinfor-
mationsblätter ist aktenbezogen und erfolgt 1x in deutsch und 1x in der jeweiligen Landes-
sprache des Antragstellers. Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstel-
lers nicht zur Verfügung steht, wird auf eine weitere, dem Antragsteller geläufige Sprache
zurückgegriffen. Ist auch dies nicht möglich, wird das Merkblatt nur in der deutschen Spra-
che ausgedruckt.
DA-AVS: Zustellung 8/32 Stand 02/23
4.3 Hinweis zu positiven Bescheiden Allen positiven Bescheiden bzw. positiven Teilentscheidungen ist ein Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers, die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl in deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen. Die fremdsprachigen Informationsblätter beinhalten auch die Informationen auf Deutsch, so dass ein separater Ausdruck der deutschsprachigen Informationsblätter grundsätzlich nicht erforderlich ist. Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstellers nicht in der Schriftstück- liste zur Verfügung steht, ist ggf. auf eine weitere, dem Antragsteller geläufige Sprache zu- rückzugreifen. Ist auch dies nicht möglich, ist das Informationsblatt nur in der deutschen Sprache beizufügen. Gleiches gilt, wenn das Bundesamt durch ein Gericht verpflichtet wird, den Kläger als Asyl- berechtigten anzuerkennen, oder verpflichtet wird, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidi- ären Schutz und/oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzu- stellen und durch das Bundesamt ein entsprechender Verpflichtungsbescheid erstellt wird. Die Informationsblätter werden in der Schriftstückliste vorgehalten und müssen manuell er- stellt und ausgedruckt werden. Eine Übersicht aller zur Verfügung stehenden Rechte-Pflich- ten Informationsblätter finden Sie, indem Sie in der Maske Schriftücke im Kontextemü „Er- stellen“ auswählen und in der Vorlagenauswahl die Bezeichnung „Info“ eingeben oder nach Sortierung des Dokumentvorlagentyps „Rechte-Pflichten-Merkblatt“ suchen. Zu beachten ist hierbei, dass je nach Entscheidungsart der positiven Entscheidung das ent- sprechende Informationsblatt zu erstellen und dem Bescheid beizufügen ist. Beispiele: Positive Entscheidung zu Art. 16a GG = "Info16a" (D0986). Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt (§ 3 Abs. 1 AsylG) = "Info3I" (D0987). subsidiärer Schutz wird zuerkannt (§ 4 Abs. 1 AsylG) = "Info4I" (D1230). Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt vor = "Info60V+VII" (D0988). Hinweis: Wird der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten, kann die Abschlussmitteilung an den Antragsteller (D0005) bereits zusammen mit der Bescheidzustellung an den Antragstel- ler erfolgen. Eine Erfassung des Zustelldatums bzw. der Bestandskraft in der Abschlussmit- teilung ist nicht erforderlich. Die Regelungen hinsichtlich der Abschlussmitteilung an die ABH oder für die Fälle, in denen der Antragsteller anwaltlich vertreten wird, bleiben unbe- rührt. DA-AVS: Zustellung 9/32 Stand 09/23
4.4 Hinweis für alle Bescheide ohne Verfahrensbevollmächtigten
Wurde für den Antragsteller kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, ist unabhängig von
der Art der Entscheidung allen Bescheiden eine Übersetzung der Entscheidungsformel
(D1000) sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Antragsteller verständlichen Spra-
che (i.d.R. die Landessprache des Antragstellers, ggf. auch Englisch) beizufügen. Steht
keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und erfolgt die Zustellung daher nur in der
deutschsprachigen Version, bewirkt dies nicht die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf
ein Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, sondern kann lediglich die Möglichkeit der Wiederein-
setzung gemäß § 60 VwGO eröffnen12.
Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, entfällt die Anlage
der fremdsprachigen Bescheidtenorierung mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Die ggf. erforderliche Erstellung der fremdsprachigen Entscheidungsformel sowie der RBB
erfolgt durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. Siehe hierzu auch die in
Infoport eingestellte "Bedienungsanleitung - Übersetzungsprogramm".
Nachfolgend wird eine Übersicht über die je nach Fallkonstellation ggf. beizufügenden In-
formationsblätter bzw. fremdsprachigen Bescheidtenorierungen dargestellt:
➔ Asylantrag abgelehnt, kein Verfahrensbevollmächtigter
- Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB.
- Rückkehrinformationsblatt
➔ Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, kein Verfahrensbevollmächtigter
- Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB.
- Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremd-
sprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hin-
weis zu positiven Bescheiden. (s. Abschn. 4.3)
➔ Asylantrag teilweise stattgegeben (Anerkennung Art. 16a GG „entfällt“,
Familienflüchtlingsschutz stattgegeben), kein Verfahrensbevollmächtigter
- Fremdsprachige Bescheidtenorierung
- Informationsblatt (Info3I – D0987) zu den Rechten und Pflichten des Ausländers
deutsch und fremdsprachig. Siehe hierzu die Beispiele im Hinweis zu positiven Be-
scheiden.
12
BVerwG, Urteil vom 29.8.2018 – 1 C 6/18
DA-AVS: Zustellung 10/32 Stand 02/23
➔ Asylantrag abgelehnt, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt
- Rückkehrinformationsblatt
➔ Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt
- Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremd-
sprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hin-
weis zu positiven Bescheiden.
4.5 Hinweis zu Schutzberechtigtenbescheiden mit Abschiebungsandrohung
nach Norwegen und in die Schweiz
Nach Art. 38 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie muss dem Antragsteller ein Dokument aushändigt
werden, in dem die Behörden des sicheren Drittstaats in der Sprache dieses Staates davon
unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft worden ist. Sichere Dritt-
staaten im Sinne der VRL sind Norwegen und die Schweiz. Die Mitgliedstaaten sind keine
Drittstaaten.
D. h., dass in den Fällen, in denen ein Schutzberechtigtenbescheid mit Abschiebungsan-
drohung nach Norwegen oder in die Schweiz zugestellt werden soll, der Bescheidausferti-
gung an den Antragsteller das entsprechende Informationsblatt für die norwegischen bzw.
die schweizerischen Behörden beizufügen ist. In MARiS stehen die entsprechenden Schrift-
stücke unter D1435 für Norwegen bzw. D1437 für die Schweiz zur Verfügung.
4.6 Originalbescheid
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der unterschriebene Originalbescheid schnellstmöglich
in die elektronische Akte übernommen wird. Um beim Scannen schnell und flexibel reagie-
ren zu können, ist es notwendig, dass der Bescheid vom Entscheider nach Erstellung „ein-
gefroren“ wird.
Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle weitergeleitet
werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzuscannen. Nur
in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache postalisch an
die zustellende Außenstelle übersandt werden.. S. hierzu den Hinweis unter „Zuständigkeit“.
Wurde der Bescheid zum Zeitpunkt des Scannens noch nicht zugestellt, wird der mit der
originalen Unterschrift des Entscheiders versehene Bescheid mit einem beliebigen SAKL
eingescannt (mit PEKL nicht möglich). Dabei wird der in der Maske Schriftstücke befindliche
Bescheid überscannt.
DA-AVS: Zustellung 11/32 Stand 09/23
Geht der vom Entscheider unterschriebene Originalbescheid erst nach erfolgter Zustellung
ein, ist dieser zusätzlich zum bereits in der Schriftstückliste befindlichen Bescheid mit dem
Indizierbegriff „Bescheidkopie nach Zustellung“ einzuscannen.
4.7 Bescheid an ABH/AE
Hinweis: Für die Zustellung von Bescheiden an die ABH gelten für die Bundesländer Sach-
sen und Baden-Württemberg besondere Zustelladressen.
Unabhängig von der für den Antragsteller tatsächlich zuständigen ABH, werden sämtliche
Bescheide, die für eine ABH in Baden-Württemberg oder Sachsen bestimmt sind, aus-
schließlich an folgende Adressen versendet:
In Baden-Württemberg:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
In Sachsen:
Landesdirektion Sachsen
09105 Chemnitz
Ein Abdruck des Bescheides sowie das Anhörungsprotokoll für die ABH werden als
XAVIA-Nachricht 110202 übersandt. Dies gilt auch für das RP Karlsruhe bzw. die LD
Sachsen. In den Fällen, in denen auf Grund der Regelungen des § 31 Abs. 1 S. 4 AsylG
dem Bescheid an den Antragsteller auch eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und
der RBB beizufügen ist, wird diese automatisch dem Abdruck an die ABH beigefügt. Mit
der XAVIA-Nachricht 110202 erhält die AE das Dokument D2158 anstelle des Bescheides.
Dieses wird nach Erfassung der Entscheidung in der Entscheidungsmaske automatisch
generiert. Eine Prüfung des Dokuments auf Richtigkeit ist in jedem Fall erforderlich. Im An-
schluss daran ist das Dokument D2395 (AZR-Bescheid) in das AZR hochzuladen.
Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 weitere Dokumente an die ABH
übermittelt werden, sind diese als Anlage mit der XAVIA-Einzelfallinformation 110501 zu
versenden.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.
DA-AVS: Zustellung 12/32 Stand 02/23