da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
- Anschreiben AE (D0188) - Empfangsbekenntnis (D0072) - Ggf. Anhörungsprotokoll, Aktenausdruck - Ggf. Rückkehrinformationsblatt Die Übermittlung des Bescheides an die ABH sowie das Vervollständigen der Bescheidaus- fertigung für den Antragsteller erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrie- ben. Die Bescheidausfertigung für den Antragsteller wird ohne Anschreiben der AE in einem ge- sonderten verschlossenen Kuvert übergeben. Auf dem Kuvert ist das AZ-Bundesamt zu vermerken. Das Anschreiben D0188 für die AE sowie das Empfangsbekenntnis D0072 wird dem verschlossenen Kuvert beigeheftet. Im Beisein des Antragstellers öffnet die AE das verschlossene Kuvert und vermerkt die Be- scheidaushändigung an den Antragsteller auf der Bescheidausfertigung. Hinweis: Der Aushändigungsvermerk auf der Bescheidausfertigung erfolgt nur, sofern der Bescheid dem Antragsteller innerhalb der 3-tägigen Zustellfiktion ausgehändigt wurde, Wurde der Bescheid danach ausgehändigt erfolgt kein Übergabevermerk auf dem Be- scheid. Abschließend erfolgt die Weiterleitung der elektronischen Akte in den Prozessschritt „Fristüberw. Rücklauf Automat“ Alle übrigen Schriftstücke an die Antragsteller, bei denen AE-Wohnpflicht besteht, die dort noch wohnhaft sind und keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt oder keinen Empfangs- berechtigten benannt haben, sind ebenfalls über die AE zuzustellen. Hierfür sind das D2194 (ZustellungSonstiges_AE) und das D2195 (EmpfangsbestätigungSonstigesAE) in der Schriftstückliste manuell zu erstellen und zu befüllen. Der Ausdruck erfolgt über das Menü „Postversand (Brief)“, um die Protokollierung des Postausgangs sicherzustellen. Das zuzu- stellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Kuvert zu übergeben. Auf dem Kuvert ist das AZ-Bundesamt zu vermerken. Die Dokumente D2194 und D2195 werden dem ver- schlossenen Kuvert beigeheftet. Eine ggf. systemseitig erzeugte PZU ist zu vernichten. Dies ist in der Akte zu vermerken. Mit wirksamer Zustellung ist die Rückkehrentscheidung im „SIS im Registerportal“ als Aus- schreibung einzupflegen. Dies erfolgt b.a.w. noch manuell (s. SIS-Arbeitsanleitung). Die da- bei automatisch generierte Schengen-ID ist in die MARiS-Maske „ED-Daten“ einzupflegen. DA-AVS: Zustellung 14/32 Stand 02/23
6. Zustellung mit PZU
Sofern dem Antrag nicht voll entsprochen wird, der Bescheid den Antragsteller beschwert
und ein nicht wohnpflichtiger Antragsteller nicht durch einen RA vertreten wird, erfolgt die
Zustellung an den Antragsteller grundsätzlich per PZU.
Hinweis: Wird dem Antrag teilweise entsprochen (z.B. negative Entscheidung zu Art. 16a
GG, positive Entscheidung zu § 3 Abs. 1 AsylG) kann die Teilabschlussmitteilung an den
Antragsteller (D0145) bereits zusammen mit der Bescheidzustellung versandt werden.
Hinweis: Befindet sich der Ausländer in Haft, so kann die Zustellung des Bescheides direkt
an die jeweilige Haftanstalt per Fax erfolgen (s. Kapitel „Haftfälle“, Abschn. „Zustellungen in
die JVA“).
Eine Ersatzzustellung per PZU kann auch über den Hausbriefkasten erfolgen, wenn eine
Zustellung an den Empfänger oder an eine zum Empfang berechtigte Person in der
angegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen des Empfängers nicht
möglich ist. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung der Schriftstücke erfolgt nur noch
dann, wenn eine Ersatzzustellung über den Hausbriefkasten nicht durchgeführt werden
kann.
Ausnahmen:
- Zustellung an den Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis für den Fall der persönli-
chen Übergabe (siehe 7. – Zustellung an Ast mit EB).
- Zustellung an den Antragsteller mit normalem Standard-Briefversand, wenn dem Asyl-
antrag voll entsprochen wird (s. Zustellung von Anerkennungsbescheiden an den An-
tragsteller).
Nach Eingang der elektronischen Akte im Prozessschritt „Bescheid Zustellung Auftrag“ im
Arbeitskorb des zuständigen AVS Mitarbeiters, erfolgt die Kurzprüfung des Bescheides und
die Weiterleitung in den Prozessschritt „Bescheidzustellung“. Hierdurch werden Dokumente
in den Masken ABH/AE Kommunikation und Schriftstücke erzeugt sowie elektron. versandt
bzw. der Ausdruck folgender Unterlagen angestoßen:
- Bescheidausfertigung für den Antragsteller
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Anschreiben an Antragsteller - D0030
- PZU
- Ggf. Anhörungsprotokoll, Aktenausdruck
- Ggf. Rückkehrinformationsblatt
DA-AVS: Zustellung 15/32 Stand 09/23
Der Versand des Bescheides für die ABH und den UNHCR sowie das Vervollständigen der Bescheidausfertigung an den Antragsteller erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrieben. Sowohl auf der PZU als auch auf dem inneren Umschlag sind hinter dem AZ-Bundesamt die zu versendende Schriftstück zu benennen (z.B. 1 Bescheid vom......Datum). Hinweis: Sofern weitere handschriftliche Ergänzungen, z.B. "Aliaspersonalien", "JVA" etc. im Adressfeld aufgenommen oder Änderungen oder Streichungen vorgenommen werden, sind diese mit dem Zusatz "ergänzt", "berichtigt" oder "gestrichen" zu vermerken. Außerdem ist der Vermerk mit Datum, Handzeichen und kleinem Bundesamtssiegel zu versehen. Bei manuell erstellter PZU (z.B. bei Zustellung einer Aufforderung zur Stellungnahme oder bei separatem Versand der § 10 Belehrung) besteht die Möglichkeit, die PZU mittels zweier Formularfelder, welche sich neben dem AZ-BAMF befinden, bereits vor Ausdruck mit dem zu versendenden Schriftstück zu befüllen. Hat der Antragsteller für das Verfahren einen Empfangsberechtigten benannt, so ist die Ent- scheidung an diesen zuzustellen. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist an den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Vormund - sofern dieser keinen RA bevollmächtigt hat - zuzustellen. Der innere Umschlag beinhaltet die Bescheidausfertigung sowie das Anschreiben an den Antragsteller. Außerdem wird dem inneren Umschlag die PZU in der dafür vorgesehenen Tasche beigefügt. Der äußere Umschlag wird mit dem Bestimmungsort der Zustellung versehen und beinhaltet den inneren Umschlag mit PZU. Abschließend erfolgt die Weiterleitung in den Prozessschritt „Fristüberw.Rücklauf Automat“. Hinweis: Auf Grund des Urkundencharakters einer PZU, ist das Aufbringen von bedruckten Aufklebern weder auf der PZU noch auf dem inneren und äußeren Umschlag zulässig. Er- forderliche Ergänzungen auf der PZU sowie auf dem inneren und äußeren Umschlag sind immer handschriftlich aufzubringen. DA-AVS: Zustellung 16/32 Stand 02/23
Mit wirksamer Zustellung ist die Rückkehrentscheidung im „SIS im Registerportal“ als Aus- schreibung einzupflegen. Dies erfolgt b.a.w. noch manuell (s. SIS-Arbeitsanleitung). Die da- bei automatisch generierte Schengen-ID ist in die MARiS-Maske „ED-Daten“ einzupflegen. 7. Zustellung an Antragsteller mit EB Voraussetzung für die Zustellung an den Antragsteller mit EB ist, dass der Bescheid per- sönlich übergeben werden kann und kein Verfahrensbevollmächtigter benannt ist. Eine persönliche Übergabe an den RA oder einen Empfangsberechtigten ist ebenfalls mög- lich. Nach Weiterleitung der Akte in den Prozessschritt „Bescheidzustellung“ erfolgt der Ausdruck der Unterlagen abhängig davon, ob der Antragsteller noch in der AE wohnt (Zustellung über AE mit EB) oder unter einer anderen Adresse (Zustellung mit PZU) erfasst ist. Ist der Antragsteller nicht mehr in der AE wohnhaft, ist zusätzlich das Empfangsbekenntnis D0072 in der Schriftstückliste zu erstellen, zu speichern und auszudrucken. Nicht benötigte Ausdrucke (z.B. PZU) können vernichtet werden. In die Akte ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die in der Schriftstückliste erfassten Dokumente auf Grund persönlicher Übergabe des Bescheides nicht versandt wurden. Auf der gesiegelten Bescheidausfertigung für den Antragsteller ist die Übergabe mit Na- mensstempel, Datum und Unterschrift zu vermerken. Ggf. ist dem Antragsteller neben der Bescheidausfertigung ein Aktenausdruck mit auszuhändigen. Das EB D0072 ist vom Antragsteller unterschreiben zu lassen und einzuscannen Der Versand des Bescheides für die ABH und den UNHCR erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrieben. Hinweis: Sofern Originalunterlagen des Antragstellers vorliegen, werden diese nicht dem Antragsteller bei persönlicher Übergabe des Bescheides ausgehändigt. Der Versand der Originalunterlagen erfolgt auch hier an die zuständige ABH zusammen mit dem Bescheid per Einschreiben - Einwurf. Nach Weiterleitung in den Prozessschritt „Rücklauf EB“ und Erfassung des Zustelldatums erfolgt die Weiterleitung der Akte in den entsprechenden Prozessschritt „Fristüberwachung Start“ bzw. bei positiven Entscheidungen in „Vollanerkennung BK setzen“ (auch bei Aner- kennung gem. Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz stattgegeben) oder „Mischbescheid TBK setzen“. DA-AVS: Zustellung 17/32 Stand 09/23
Mit wirksamer Zustellung ist die Rückkehrentscheidung im „SIS im Registerportal“ als Aus- schreibung einzupflegen. Dies erfolgt b.a.w. noch manuell (s. SIS-Arbeitsanleitung). Die da- bei automatisch generierte Schengen-ID ist in die MARiS-Maske „ED-Daten“ einzupflegen. Zu den positiven Entscheidungen erfolgt anschließend die Abschluss- bzw. Teilabschluss- bearbeitung. Hinweis: Bei positiven Entscheidungen ist darauf zu achten, dass die Akte nicht in „Fristüberwachung Start“ weitergeleitet wird, da diese sonst erst nach Wochen im Prozessschritt „Abschlussdaten prüfen + AZR“ im Arbeitskorb erscheint und damit keine zeitnahe Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung möglich ist. 8. Zustellung per Einschreiben Seit Oktober 2022 werden Einstellungsbescheide an einen nicht wohnpflichtigen Antragstel- ler nicht mehr mit Einschreiben zugestellt, weil bei einer Zustellung per Einschreiben das Risiko besteht, dass der Empfänger die Annahme verweigern kann. Da eine Behörde gem. § 2 Abs. 3 S. 1 VwZG nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen verschiedenen, grundsätz- lich gleichrangen Zustellungsarten die Wahl hat, werden Einstellungsbescheide an einen nicht wohnpflichtigen Antragsteller zukünftig per PZU zugestellt. Eine Zustellung per Einschreiben erfolgt nur noch dann, wenn der Antragsteller – unabhän- gig von der Art der Entscheidung - von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Nach Kurzprüfung des Bescheides und Weiterleitung in den Prozessschritt „Bescheidzustellung“ werden Dokumente in den Masken ABH/AE Kommunikation und Schriftstücke erzeugt sowie elektronisch versandt bzw. der Ausdruck folgender Dokumente angestoßen: - Bescheidausfertigung für den Antragsteller ggf. Rechtsbehelfsbelehrung - Anschreiben an den Antragsteller D0030 bzw. RA D0050 - Ggf. Anhörungsprotokoll, Aktenausdruck - Ggf. Rückkehrinformationen Der Versand des Bescheides für die ABH sowie das Vervollständigen der Bescheidausfer- tigung an den Antragsteller erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrieben. Bei Versand des Bescheides ist das Anschreiben D0030 für den Antragsteller bzw. D0050 für den RA mit Stempelaufdruck „Einschreiben – Übergabe“ zu versehen. DA-AVS: Zustellung 18/32 Stand 02/23
Gem. § 4 Abs. 2 VwZG ist der Tag der Aufgabe zur Post in der Akte zu vermerken. Dies erfolgt mit D0834 (Einschreibevermerk_4Abs2VwZG), welches aus der Schriftstückliste erstellt, entsprechend befüllt und gespeichert wird. Wird der Bescheid mit Einzeleinlieferungsschein zur Post gegeben, ist der Einlieferungsschein einzuscannen. Das Erstellen des Einschreibevermerkes D0834 ist dann nicht erforderlich. Bescheide, die per Einschreiben zugestellt werden, gelangen bei Weiterleitung in „Bescheid Zust. m. Einschreiben“ oder „Bescheid Zustellung“ und werden dann in die zutreffenden Folgeaktivitäten („Frist Einschreiben“, „Manuelle Erfassung Zustellung“, „Mischbescheid WV“, „Vollanerkennung WV“ oder „Vollanerkennung Zust. m. Brief“) weitergeleitet. Bei Weiterleitung in „Frist Einschreiben“ wird das Zustelldatum nach 3 Tagen systemseitig gesetzt, wobei zu beachten ist, dass der Automat zur Berechnung der 3-tägigen Zustellfik- tion erst mit Weiterleitung in den Prozessschritt „Frist Einschreiben“ gestartet wird. Nach den 3 Tagen erscheint die Akte dann beim zuständigen Bearbeiter. Wird Art. 16a GG aufgrund einer pos. Entscheidung zum Familienabschiebeschutz nicht geprüft und nicht entschieden („Art. 16a GG „entfällt“) werden diese Entscheidungen wie Vollanerkennungen behandelt und in die entsprechenden Folgeaktivitäten weitergeleitet. Das Gleiche gilt in Wiederaufgreifensverfahren nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, in denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wird. Nach Feststellung des Abschiebungsverbots zu § 60 Abs. 5 AufenthG erübrigt sich die Prü- fung des § 60 Abs. 7 AufenthG und umgekehrt, da es sich bei den Abschiebungsverboten um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Die Entschei- dungen werden wie Vollanerkennungen behandelt und in die entsprechenden Folgeaktivi- täten weitergeleitet. Hinweis: In den Fällen, in denen die zu versendenden Bescheide von einer Konsolidierungs- firma (z.B. Freesort) abgeholt und zur Post gebracht werden, ist nicht gewährleistet, dass die Einlieferung bei der Post noch am selben Tag erfolgt. I.d.R. erfolgt die Einlieferung erst am folgenden Werktag, so dass die 3-tägige Zustellfiktion erst am nächsten Tag nach Ab- holung durch den Konsolidierer greift. Dies gilt auch in den Fällen, in denen es zu anderen Verzögerungen kommt: Die Zustellung des Bescheids gilt grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Akte in „Manuelle Erfassung Zustellung“, „Mischbe- scheid WV“, „Vollanerkennung WV“ oder „Vollanerkennung Zust. m. Brief“ und „Vollaner- kennung WV“ zur händischen Erfassung des Zustelldatums und anschließenden Bearbei- tung auf WV gelegt wird. Nur so ist sichergestellt, dass die 3-tägige Zustellfiktion nach Auf- gabe zur Post richtig erfasst wird. DA-AVS: Zustellung 19/32 Stand 09/23
Nach Weiterleitung in „Vollanerkennung WV“ oder „Mischbescheid WV“ bzw. „Manuelle Er- fassung Zustellung“ oder „Vollanerkennung Zust. m. Brief“ und „Vollanerkennung WV“ ist die Akte wegen Erfassung des Zustell- sowie BK-Datums und der anschließenden Ab- schluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung nach 3 bzw. bei Beteiligung einer Konsolidierungs- firma nach 4 Tagen auf Wiedervorlage zu legen. Mit wirksamer Zustellung ist die Rückkehrentscheidung im „SIS im Registerportal“ als Aus- schreibung einzupflegen. Dies erfolgt b.a.w. noch manuell (s. SIS-Arbeitsanleitung). Die da- bei automatisch generierte Schengen-ID ist in die MARiS-Maske „ED-Daten“ einzupflegen. Hinweis: Bei positiven (Teil-)Entscheidungen ist darauf zu achten, dass die Akten nach er- folgter wirksamer Zustellung nicht in „Fristüberwachung Start“ weitergeleitet werden, da diese sonst erst nach Ablauf von Sicherheits- und ggf. Rechtsmittelfrist im Prozessschritt „Abschlussdaten prüfen + AZR“ im Arbeitskorb wiedererscheinen und damit keine zeitnahe Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung möglich ist. 9. Zustellung von Anerkennungsbescheiden an den Antragsteller Wird dem Asylantrag voll entsprochen und wohnt der Antragsteller nicht mehr in der AE und wird nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, wird der Anerkennungsbescheid mit normalem Standardbrief versandt. Dies gilt auch für Bescheide, in denen die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz festgestellt wird bzw. bei Wieder- aufgreifensanträgen, mit denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (ohne weitere Prüfung zu § 60 Abs. 7 AufenthG) festgestellt wird. Die Zustellung gilt auch hier mit dem 3. Tag ab Aufgabe zur Post als bewirkt. Hinweis: Aus technischen Gründen wird derzeit zusätzlich zum Bescheid für den Antragsteller ein XAVIA-Dummydokument (Ersatz für die fälschlicherweise erzeugte RBB) sowie eine PZU erzeugt und mit ausgedruckt. Dies sind nicht erforderlich und zu vernichten. Der Nicht-Ver- sand bzw. die Vernichtung sind entsprechend zu dokumentieren. Die Zustellung des Bescheids an die ABH erfolgt durch Weiterleitung in den Prozessschritt „Vollanerkennung Zust. m. Brief“. Dabei wird die XAVIA-Nachricht 110202 „Entschei- dungsübermittlung“ erzeugt und mit den entsprechenden Anlagen (Bescheid, Bescheid- Übersetzung und Anhörungsprotokoll) an die ABH versandt. Danach wird die Akte in „Voll- anerkennung WV“ weitergeleitet und auf Wiedervorlage gelegt. DA-AVS: Zustellung 20/32 Stand 02/23
Enthält der zuzustellende Bescheid keine Beschwer, kann die Abschlussmitteilung bzw. Ab-
schlussmitteilung im Wiederaufgreifensverfahren an den Antragsteller (D0005 bzw. D0165)
bereits zusammen mit dem Bescheid versandt werden. Dies gilt auch für die Bescheide, in
denen die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG „entfällt“ und
Familienflüchtlingsschutz festgestellt wird bzw.
10. Öffentliche Zustellung
10.1 Allgemeines
Öffentlich zugestellt wird, wenn
− der Antragsteller nachweislich ausgereist ist. Als „Nachweis“ genügt auch die AZR-
Erfassung „Fortzug ins Ausland“, wenn diese bereits vor beabsichtigte Zustellung
durch die ABH erfasst wurde.
− niemals eine Anschrift des Antragstellers vorgelegen hat und eine Anschrif-
tenermittlung aktuell ergebnislos durchgeführt worden ist.
− der Ausländer im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren trotz Nachfrage bei
der zuletzt zuständigen ABH unbekannten Aufenthaltes ist.
− der Ausländer aus der Haft heraus wirksam gem. § 14 Abs. 2 AsylG einen Antrag
gestellt hat und nach Haftentlassung untergetaucht ist, obwohl ihm vor Haftentlas-
sung aufgegeben wurde sich bei der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zu mel-
den.
Ausnahme:
Ist der Antragsteller nach Haftentlassung untergetaucht und eine EASY-Verteilung
wurde dem Antragsteller in der Haftanstalt bekanntgegeben, so ist das VG zuständig,
in dessen Bezirk die Aufnahmeeinrichtung liegt, bei der sich der Antragsteller zu
melden gehabt hätte. In diesen Fällen erfolgt die Zustellung durch die gem. der
EASY-Verteilung genannten Aufnahmeeinrichtung.
Eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im laufenden
Verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird oder einen Empfangsbe-
rechtigten benannt hat. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen an den Verfahrensbevoll-
mächtigten bzw. Empfangsberechtigten.
Anerkennungsbescheide, Bescheide im Wiederaufgreifensverfahren, die ein Abschie-
bungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG feststellen sowie Mischbescheide dürfen
grds. nicht öffentlich zugestellt werden.
Ausnahme: Mischbescheide im Widerrufsverfahren, bei denen beispielsweise der Flücht-
lingsschutz und/oder der subsidiäre Schutz widerrufen, aber ein nationales Abschiebungs-
verbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde, können öffentlich zugestellt
DA-AVS: Zustellung 21/32 Stand 09/23
werden, wenn der Ausländer unbekannt verzogen ist und eine Nachfrage bei der zuletzt
zuständigen ABH ergebnislos verlief.
Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der Entscheider und ordnet die öf-
fentliche Zustellung an, wenn diese vorliegen. Der Entscheider fertigt einen entsprechenden
Aktenvermerk und leitet die Akte, sofern die Aktivität “Öffentliche (Bescheid-) Zustellung“
angeboten wird in diese bzw. in der aktuellen Aktivität an den zuständigen AVS Mitarbeiter
weiter. Dieser prüft vor Zustellung, ob die Anordnung über die öffentliche Zustellung in Form
eines Aktenvermerk in der Akte enthalten ist.
10.2 Besonderheiten bei öffentlicher Bescheidzustellung
Bei öffentlicher Bescheidzustellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des VG danach,
wo die Beklagte ihren Sitz hat (§ 52 Ziff. 5 VwGO). Damit ist bei öffentlicher Zustellung
immer das VG Ansbach zuständig.
Entgegen der grundsätzlichen Verfahrensweise, nach der die Bescheidzustellung durch die
federführende AS vorgenommen wird, erfolgt die öffentliche Zustellung durch die AS, die
die öffentliche Zustellung veranlasst.
Die Fristüberwachung, sowie die BK-Mitteilung erfolgt ebenfalls in der zustellenden AS. Eine
Übermittlung der Akte an die AS Zirndorf erfolgt nur im Falle einer Klageerhebung.
Ausnahmen:
- Dublin-Bescheide, die öffentlich zugestellt werden sollen, sind von der Außenstelle
zuzustellen, in der der Antragsteller seinen Asylantrag gestellt hat.
- Öffentliche Zustellungen, die von der AS Frankfurt-Flughafen veranlasst werden, sind
von der federführenden AS zuzustellen (s. Flughafenverfahren Frankfurt).
10.3 Benachrichtigung über die Öffentliche Zustellung gem. § 10 Abs. 2 VwZG
− Zur Bescheidzustellung leitet der zuständige Entscheider die Akte aus der Aktivität
„Bescheid“ in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ an das AVS weiter. Das
AVS leitet die Akte in „Öffentliche Bescheidzustellung AVS“ weiter. Hierdurch wird
die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) automatisch in der
Maske Schriftstücke erstellt und ausgedruckt. Außerdem wird „Bescheid ausgehängt
am….“ in die Historie aufgenommen.
− Bei öffentlicher Zustellung von Dokumenten (Aufforderung zur Stellungnahme, La-
dung zu einem Termin und Schreiben über die Erwägung eines Widerrufsverf., bei
unbekanntem Aufenthalt) wird die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung
(D0205) händisch erstellt, ausgedruckt und zum späteren Überscannen eingefroren.
DA-AVS: Zustellung 22/32 Stand 02/23
Auf der Benachrichtigung ist anzukreuzen, um welches Dokument es sich handelt. Ebenso
die zuletzt bekannte Anschrift des Ausländers ist auf der Benachrichtigung zu erfassen.
erfassen (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwZG).
Wenn es sich nicht um eine Bescheidzustellung handelt, ist das Datum des Dokumentes
aufzunehmen.
Die Benachrichtigung ist mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Das
Einscannen der noch nicht vollständig ausgefüllten Benachrichtigung erfolgt erst, nachdem
die Zustellung bewirkt ist.
Hinweis: Die öffentliche Zustellung eines Bescheides oder einer Aufforderung zur Stellung-
nahme im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren sowie einer Ladung zu einem Termin wird mit
einer Dauer von zwei Wochen ausgehängt. Bei der Berechnung der Aushangsfrist ist der
Tag des Aushangs nicht mitzurechnen. Die Frist verstreicht mit dem Tag, der dem Aushän-
getag kalendermäßig entspricht. Am darauffolgenden Tag gilt die Zustellung als bewirkt.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag oder Heilig
Abend oder Silvester handelt. Es erfolgt keine Verlängerung auf den nächsten Werktag.
Beispiel: Aushang Montag, 14.02.2022
Fristbeginn Dienstag, 15.02.2022
Fristende Montag, 28.02.2022, 24 Uhr
Zustellung bewirkt Dienstag, 01.03.2022
In der elektronischen Akte ist aufgrund Fristende 24:00 Uhr eine WV von 15 Tagen ab
Aushang zu erfassen und in die Ablage Wiedervorlage weiterzuleiten. Die Benachrichtigung
über die öffentliche Zustellung ist in dem für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen
Schaukasten in der jeweiligen AS auszuhängen.
10.4 Verfahrensweise, wenn der Bescheid bzw. das Dokument nicht abgeholt wird
Nach Ablauf der 15-tägigen Wv-Frist wird die Benachrichtigung über die öffentliche
Zustellung (D0205) aus dem Schaukasten genommen, Ort und Tag des Abhangs auf der
Benachrichtigung vermerkt und unterschrieben. Außerdem ist auf der Benachrichtigung un-
ter Punkt II das Datum der bewirkten Zustellung zu erfassen. Im Anschluss ist die
Benachrichtigung einzuscannen.
Des Weiteren ist das Zustelldatum in der Maske „Entscheidungen“ zu erfassen.
Vor Weiterleitung in „Öff.Zust,Besch.ABH“ ist zu prüfen, ob das VG Ansbach als zust.
VG in der Maske „Adresse“ erfasst istNach Weiterleitung erscheint die Akte in
„Entscheidung an ABH“. Bei anschließender Weiterleitung in „Mitteilung ABH/AE“ wird die
DA-AVS: Zustellung 23/32 Stand 09/23