da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Wie bei "normalen" Anerkennungsbescheiden ist auch bei den Abhilfebescheiden das In-
formationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechts-
stellung ergeben, sowohl in Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen
Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen.
Der Bescheid wird mit der Zustellung bestandskräftig. Sie erfolgt manuell und kann nicht
über den Workflow „Bescheidzustellung Auftrag“ zugestellt werden.
14. Zustellung von Ergänzungsbescheiden
Ein Ergänzungsbescheid wird nachträglich zu einem bereits erstellten Bescheid gefertigt.
Die Zustellung erfolgt manuell und kann ebenfalls nicht über den Workflow „Bescheidzustel-
lung Auftrag“ zugestellt werden.
15. Zustellung von Bescheiden mit besonderer Prozessbeobachtung
Für Widerrufsentscheidungen, die unter Anwendung der Ausschlusstatbestände gem. § 60
Abs. 8 AufenthG und § 3 Abs. 2 AsylG getroffen werden, ist grds. das Referat 31 B zustän-
dig.
Die o.g. Verfahren unterliegen einer besonderen Prozessbeobachtung, die als solche in der
Aktenzusatzinformation erfasst werden und dadurch im MARiS-Strukturbaum mit einem
blauen Aktensymbol gekennzeichnet sind.
Wird im Rahmen der Zustellung festgestellt, dass ein Widerrufsbescheid zugestellt werden
soll, der der besonderen Prozessbeobachtung unterliegt (Akten-Symbol blau), ist unter be-
stimmten Voraussetzungen die systemseitig erstellte RBB des Typs "A" (D0122) gegen die
RBB des Typs "C" (D0202) auszutauschen.
Im Einzelnen stellt sich die Verfahrensweise wie folgt dar:
- Unterliegt ein Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung, ist über die Maske
"Zusatzinformation Person" zu prüfen, ob hinsichtlich des Attributes "Verfolgung gem.
§ 60I" der Status "Ausschlussklausel §60VIII / Art. 12 EU-RL" erfasst ist.
- Ist dies der Fall, ist die systemseitig erstellte und ausgedruckte RBB des Typs "A"
(D0122) dem Bescheid nicht beizufügen, sondern gegen die RBB des Typs "C"
(D0202), die manuell aus der Schriftstückliste auszudrucken ist, auszutauschen.
- Die in der Schriftstückliste befindliche RBB des Typs "A" ist mit dem Vermerk "nicht
versandt" zu versehen. Der Ausdruck kann vernichtet werden.
- Aufnahme eines Aktenvermerks über den Austausch der RBB.
Eine Vorabübersendung eines Aktenausdruckes an das VG nach erfolgter Zustellung ist in
diesen Fällen nicht erforderlich.
DA-AVS: Zustellung 27/32 Stand 09/23
Hintergrund dieser Verfahrensweise ist, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28.08.2007, die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylbe- rechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraus- setzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG widerrufen oder zurückgenommen worden ist, im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage keine auf- schiebende Wirkung hat. Entsprechend § 74 Abs. 1 AsylG verbleibt es bei der Klagefrist von zwei Wochen. Bisher wird im Rahmen der Zustellung entsprechender Bescheide von MARIS die „RBB Typ A“ mitausgedruckt. Diese Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Eingabe des Be- scheidtenors in der Maske „Entscheidungen“, nicht aber der aufgezeigten aktuellen Rechts- lage, da in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis fehlt, dass die Klage keine aufschie- bende Wirkung hat. Bei der Dateneingabe in der Maske „Entscheidungen“ ist eine Differen- zierung, ob der Widerruf auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland oder der Anwendung der Ausschlusstatbestände beruht, nicht möglich. Die Anwendung der Ausschlusstatbestände wird ausschließlich in der Maske „Zusatzinformationen Person“, At- tribut „Verfolgung gem. §60I“ durch die Auswahl des Status „Ausschlussklausel §60VIII / Art. 12 EU-RL“ abgebildet. 16. Erneute Bescheidzustellung Soll ein Bescheid erneut zugestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der Bescheid allen Beteiligten erneut zugestellt wird, oder lediglich eine erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller durchgeführt wird. 16.1 Erneute Bescheidzustellung an alle Beteiligten Eine erneute Bescheidzustellung an alle Beteiligten kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach Wohnungswechsel seiner Obliegenheit der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen zuletzt bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller seine neue Adresse unverzüglich schriftlich angezeigt hat, diese je- doch noch nicht in MARiS eingepflegt wurde. Eine „unverzügliche“ Anzeige liegt dann vor, wenn der Anschriftenwechsel dem Bundesamt binnen zwei Wochen ab dem tatsächlichen Umzugstag bekannt gegeben wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.2021 – 1 C 40.20). Anders verhält es sich, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch nicht in der Maske „Vertreter“ erfasst war. In diesen Fällen ist der zust. SB-E oder der V-Ref. zwecks Abstimmung desweiteren Vorgehens (z. B. Kontaktauf- nahme mit dem Vertreter) hinzuzuziehen. Das abgestimmte Vorgehen ist in einem Vermerk aufzunehmen. DA-AVS: Zustellung 28/32 Stand 02/23
Keine erneute Zustellung erfolgt in den Fällen des § 10 Abs. 2 AsylG, wonach eine
Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift als bewirkt gilt, auch wenn diese als
unzustellbar zurückkommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller seiner Obliegen-
heit, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundes-
amt unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen ist (§10 Abs. 1 AsylG). Die Zustellfiktion
tritt dann ein, wenn der Antragsteller seinen Anschriftenwechsel nicht binnen zwei Wochen,
gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. Die Zustellfiktion gilt gem. § 10
Abs. 2 S. 2 AsylG auch in den Fällen, in denen die letzte bekannte Anschrift, unter der der
Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt
worden ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28.19). In Zweifelsfällen ist
mit dem V-Ref. zu klären, ob eine erneute Bescheidzustellung durchgeführt werden soll.
Wird eine erneute Bescheidzustellung durchgeführt, wird die Akte in den Prozessschritt
„Bescheid mit neuer Anschrift“ weitergeleitet. Von dort wird die erneute Bescheidzustellung
an alle Beteiligte angestoßen.
Nach erneuter Kurzprüfung des Bescheides, richtet sich die weitere Verfahrensweise nach
der Zustellungsart.
16.2 Erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller
Wird dem Bundesamt ein Bescheid - z.B. mit dem Vermerk dass das Schriftstück nicht
übergeben werden konnte - zurückgesandt, ist durch das AVS zu prüfen, ob die Zustellung
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. In Zweifelsfällen ist mit dem V-Ref zu klären, ob, wie
und unter welcher Anschrift der Bescheid erneut zuzustellen ist. Hierüber ist vom
zuständigen AVS Mitarbeiter ggf. ein entsprechender Aktenvermerk zu fertigen und in die
Akte aufzunehmen.
Soll eine erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller durchgeführt werden, ist wie folgt
zu verfahren:
- Der zuständige AVS Mitarbeiter holt sich die Akte aus der Registratur in seinen
Arbeitskorb, erstellt und speichert in der Schriftstückliste das Anschreiben D0030 für den
Antragsteller sowie ggf. eine neue PZU und druckt diese am lokalen Drucker aus.
- Die zurückgesandte Bescheidausfertigung wird mit dem neu erstellten Anschreiben per
PZU an den Antragsteller versandt.
- Eine erneute Bescheidübersendung an die ABH erfolgt nicht.
- Die Akte wird in der selben Aktivität wieder in die Registratur weitergeleitet.
16.3 Erneute Bescheidübersendung an den Antragsteller mit geänderten
Personendaten nach erfolgter Berichtigung
Teilt ein Antragsteller oder die ABH dem Bundesamt zutreffend mit, dass die auf dem Be-
scheid genannten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) nicht korrekt sind und
DA-AVS: Zustellung 29/32 Stand 09/23
wird um eine erneute Übersendung des Bescheides mit den berichtigten Personendaten ersucht, ist dem Ersuchen des Antragstellers nur dann zu entsprechen, wenn das Bundes- amt bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Kenntnis der anderslautenden Personendaten hatte. In Anlehnung an den § 42 VwVfG ist es ausreichend, den zugestellten Bescheid handschrift- lich zu berichtigen. Hierzu ist es zunächst erforderlich, die an den Antragsteller zugestellte Bescheidausfertigung anzufordern. Nach Eingang des zu berichtigenden Bescheides, ist dieser handschriftlich zu berichtigen und mit Dienstsiegel, Stempelaufdruck „amtlich geändert“ sowie der Unterschrift des Mitar- beiters, der die Änderung vorgenommen hat, zu versehen. Der so berichtigte (Original-)Bescheid kann anschließend ohne Rechtsmittelbelehrung eingescannt und wieder übersandt werden. Eine erneute förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Eine Kopie des berichtigten Bescheides ist auch an die ABH zu übersenden. 16.4 Erneute Bescheidzustellung an einen Verfahrensbevollmächtigten Wurde ein Bescheid an einen Verfahrensbevollmächtigten per Einschreiben zugestellt und wird dieser dem Bundesamt als unzustellbar zurückgesandt, z.B., weil der Empfänger den Bescheid nicht abgeholt oder entgegengenommen hat, ist die Zustellung als gescheitert anzusehen. Die Zustellfiktion von 3 Tagen ab Aufgabe zur Post ist in diesen Fällen nicht anwendbar (s. a. Kommentar Sadler VwZG § 4 Rd. Nr. 22,). In diesen Fällen ist eine erneute Zustellung per Einschreiben an den Verfahrensbevollmäch- tigten vorzunehmen, wobei eine erneute Bescheidübersendung an die ABH nicht erforder- lich ist. Eine ggf. bereits erfolgte Abschlussmitteilung ist wieder aufzuheben und der AZR-Datensatz entsprechend zu korrigieren. Die ggfs. bereits erstellte SIS-Ausschreibung ist wieder zu lö- schen bzw. nach Zuständigkeitsübergang löscht die ABH sie in eigener Zuständigkeit. Ebenso ist die Schengen-ID aus der entsprechenden MARiS-Maske „ED-Daten“ zu löschen (s. SIS-Arbeitsanleitung). Scheitert auch der zweite Versuch einer Zustellung per Einschreiben, ist wiederum eine erneute Zustellung per PZU vorzunehmen. 17. Erneute Ausfertigung/Beglaubigung eines verlorengegangenen Bescheides Wird eine Ausfertigung eines verlorengegangenen Bescheides13 angefordert, so kann keine Ausfertigung erstellt werden, da der Originalbescheid nicht mehr vorliegt. Die Erstellung ei- ner beglaubigten Kopie ist auch nicht möglich. 13 Gemeint ist die Ausfertigung des Originalbescheides DA-AVS: Zustellung 30/32 Stand 02/23
In diesen Fällen kann nur ein Ausdruck des in MARiS eingescannten und unterschriebenen Bescheides erfolgen. Dieser muss mit dem folgenden Vermerk versehen werden: „Dies ist ein Ausdruck aus der elektronischen Akte. Die Übereinstimmung mit dem zur damaligen Entscheidung ausgefertigten Dokument wird bescheinigt“. Der Vermerk ist mit dem Datum, Unterschrift, Namensstempel und Siegel zu versehen. In untypischen Fällen, in denen kein Scan des Bescheides in MARiS-Akte vorhanden ist, kann kein Ausdruck erfolgen. DA-AVS: Zustellung 31/32 Stand 09/23
Dienstanweisung
für das
AVS
Zweitantrag
Als Zweitantrag definiert § 71a Abs. 1 AsylG einen Asylantrag im Bundesgebiet, den ein
Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§
26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für
die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland
darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat. Die letztgenannten Voraussetzun-
gen sind bei allen sicheren Drittstaaten gegeben.
Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung
über den Asylantrag, einer Rücknahme oder einer sonstigen Erledigung internationaler
Schutz nicht gewährt worden ist. Wurde im MS lediglich humanitärer Schutz gewährt, ist der
Asylantrag erfolglos geblieben. Ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag han-
delt, lässt sich in der Regel bei der Antragstellung noch nicht abschließend bestimmen.
Hinweis: Aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.05.2021 (C-8/20) ist der Anwendungsbe-
reich von § 71a Abs. 1 AsylG reduziert. Ein Zweitantrag liegt nur bei erfolglosem Abschluss
eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU vor. Die Vorschrift gilt somit nicht hin-
sichtlich der sicheren Drittstaaten Norwegen und Schweiz und nicht hinsichtlich der Dublin-
Staaten Island und Liechtenstein. Asylanträge, die nach einem erfolglosen Asylverfahren in
diesen Staaten gestellt werden, sind entgegen dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG als
Erstanträge zu bearbeiten.
Gibt der Antragsteller im Rahmen der Antragsentgegennahme an, bereits in einem anderen
sicheren Drittstaatgem. § 26a AsylG (ausgenommen sind Norwegen und Schweiz, s. Hin-
weis oben) ein Asylverfahren erfolglos betrieben zu haben, kann nicht zwangsläufig davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der erstmaligen Asylantragstellung in der Bundes-
republik Deutschland um einen Zweitantrag gem. § 71a AsylG handelt.
In diesen Fällen ist der Antrag zunächst immer als Erstantrag anzulegen.
Zur Feststellung, ob es sich um einen Zweitantrag handelt, ist zunächst im Dublin-Verfahren
zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist und eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat möglich ist.
DA-AVS: Zweitantrag 1/3 Stand 02/23
1. Es liegt ein EURODAC-Treffer der Kat. Die Akte ist nach Anhörung zur Zulässig-
1 für diesen MS vor. keit (und Begründetheit) an das zustän-
dige DZ abzugeben (Vorgehen siehe DA
AVS Erstantrag).
2. Es liegt kein EURODAC-Treffer der Kat. Es ist ein Informationsersuchen durch
1 für diesen Mitgliedstaat vor AS/AZ an den MS zu stellen (siehe DA
Asyl zu Informationsersuchen).
Der Entscheider prüft, ob ein Informationsersuchen zu stellen ist. Das Vorgehen richtet sich
nach der DA Asyl zum Stellen eines Informationsersuchens.
Das weitere Verfahren richtet sich danach, wie die Antwort aus dem Mitgliedstaat auf das
gestellte Take Back bzw. Informationsersuchen ausfällt. Ein Zweitantrag, bei dem über die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu entscheiden ist, liegt nur dann vor, wenn
die Bundesrepublik nach der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist und zuvor in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren erfolglos abge-
schlossen worden ist.
Wird festgestellt, dass es sich um einen in Deutschland zu prüfenden Zweitantrag handelt,
wird die Akte mangels einer Verfahrensart „Zweitantrag“ in einen Folgeantrag umprotokol-
liert und als Aktenzusatzinformation das Attribut „Zweitantrag“ mit dem Status „ja“ erfasst.
Im Gegensatz zu einem Asylerstantragsteller besteht für den Zweitantragsteller keine Ge-
stattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylG
als geduldet. Erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durch-
zuführen, ist der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet.
Die zuständige Außenstelle unterrichtet die ABH mittels XAVIA-Nachricht 110210 darüber,
dass es sich um einen in Deutschland zu prüfenden Zweitantrag handelt und bittet diese mit
Dokument D2018 (Versand per Einzelfallinfo), die bereits ausgehändigte Aufenthaltsgestat-
tung einzuziehen.
Im AZR ist die Aufenthaltsgestattung mit dem Datum der erstmaligen Ausstellung als erlo-
schen zu erfassen.
Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen,
erübrigt sich die Einziehung der Aufenthaltsgestattung.
Hinweis: Eine SIS-Ausschreibung erfolgt wie bei einem Erstantrag erst nach wirksamer Be-
scheidzustellung (s. SIS-Arbeitsanleitung).
Index 2/8 Stand 08/23
Weitergehende Informationen zum Thema Zweitantrag wie Definition, Verfahren und Bear- beitungszuständigkeiten etc. finden Sie in der DA-Asyl im Kapitel „Zweitanträge“. Hinweis: Wird kein Zweitverfahren durchgeführt, ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Bescheidzustellung der Aktenausdruck für den Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevoll- mächtigten manuell auszudrucken und dem Bescheid beizufügen ist. Gleiches gilt, wenn nach Rücklauf des EB bzw. der PZU ein Aktenausdruck vorab an das zuständige VG übersandt werden soll. DA-AVS: Zweitantrag 3/3 Stand 02/23