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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Bei Fehldrucken ist der Ankunftsnachweis mit neuem Blanko-Dokument neu auszudrucken. Der Fehldruck ist in der Verwendungsnachweistabelle zu dokumentieren und der Fehldruck zu vernichten. Wird nachträglich ein Fehler in den Daten festgestellt, ist an bereits gedruckten Ankunfts- nachweisen über die PIK bzw. im Registrierungsprozess keine Änderung mehr möglich. Die Fehlerbehebung muss im Rahmen von Folgeprozessen geregelt werden (z.B. über die Aus- länderbehörde über AZR Portal oder bei Asylantragstellung im AVS). Ggf. ist ein „amtlicher Vermerk“ aufzunehmen Erlöschen des Ankunftsnachweises Der Ankunftsnachweis erlischt mit wirksamer Asylantragstellung (§ 63a Abs. 4 AsylG). Im Rahmen der Antragsentgegennahme wird der Ankunftsnachweis eingezogen und vernich- tet. Dafür wird die Aufenthaltsgestattung erstellt und ausgehändigt. Hinweis: In den Fällen, in denen für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (AG) die ABH zuständig ist, ist der AKN dem Antragsteller zu belassen. Für den Einzug des AKN ist die ABH im Rahmen der Aushändigung der AG zuständig. DA-AVS: Ankunftsnachweis 6/6 Stand 06/17
Dienstanweisung
für das
AVS
Anschriftenermittlung / Anschriftenmitteilung
1. Anschriftenmitteilung
Die Zustellung erfolgt grundsätzlich an die Anschrift, die dem BAMF zuletzt vom Antragstel-
lenden oder einer öffentlichen Stelle mitgeteilt wurde. Geht eine schriftliche Anschriftenmit-
teilung ein, ist diese einzuscannen und in MARiS zu erfassen. Die mitgeteilte Anschrift gilt
gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Das Bundesamt ist nicht zu Nachforschungen und nicht zur
Einholung einer Auskunft aus dem AZR verpflichtet3.
Die Mitteilung über die geänderte Meldeanschrift erfolgt von der zuständigen ABH oder AE
mittels XAVIA-Nachricht 111205. Die geänderte Zuständigkeit wird dem Bundesamt von der
neu zuständigen ABH mittels XAVIA-Nachricht 111206 angezeigt. Diese Nachricht enthält
auch die neue Meldeanschrift, falls diese bekannt ist.
Der „Fortzug nach unbekannt“ (das bedeutet, dass die Person unter ihrer Meldeanschrift
dauerhaft nicht erreichbar ist) wird dem Bundesamt mittels XAVIA-Nachricht 111209 mitge-
teilt. Das Datum, an welchem der Fortzug vermutlich erfolgte, wird mitübermittelt. Taucht
der Ausländer wieder auf, teilt die ABH dem Bundesamt mittels XAVIA-Nachricht 111201
den Wiederzuzug mit. Nachrichteninhalt ist die Meldeanschrift.
Wird dem Bundesamt eine Originalmeldebescheinigung eines Einwohnermeldeamtes
persönlich übergeben oder übersandt , ist diese einzuscannen und das Original dem
Antragsteller wieder auszuhändigen bzw. zurückzusenden.
Lässt sich eine schriftliche Anschriftenmitteilung auf Grund fehlendem AZ und erfolgloser
Personensuche nicht zuordnen, geht das Schriftstück urschriftlich mit der Bitte um Az-
Angabe an den Absender zurück.
Wird die in MARiS erfasste Anschrift aktualisiert, sind ggf. noch folgende Änderungen in
MARiS vorzunehmen:
- zust. ABH eintragen/ändern.
- zust. VG eintragen/ändern bzw. die automatische Übernahme durch das System
überprüfen und ggf. korrigieren.
3
BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19
DA-AVS: Anschriftenermittlung/-mitteilung 1/2 Stand 11/20
Bei mündlicher Anschriftenmitteilung durch die ABH ist die ABH zu bitten, die Anschrift im BVA-Registerportal zu erfassen und das Bundesamt mittels XAVIA 111205 zu unterrichten. Ergeht eine mündliche Anschriftenmitteilung durch einen Antragsteller, ist dieser aufzufor- dern, sich diesbzgl. an die für ihn zuständige ABH zu wenden. Über die mündliche Mitteilung der ABH oder des Antragstellers ist ein Vermerk in die elektronische Akte aufzunehmen. Hinweis: Sammellisten dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in die elektroni- sche Akte aufgenommen werden. Bei Mitteilungen in Form von Sammellisten ist für jedes Aktenzeichen mit MARiS durchzu- führen. Die Anschrift auf der Sammelliste gilt als aktueller. Nach bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anschriften- bzw. Sammellisten sind diese zu vernichten. 2. Keine Anschriftenermittlung Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eigenständige Nachforschungen via BVA- Registerportal anzustellen und eine Auskunft aus dem AZR einzuholen. Die im AZR gespei- cherten Informationen zu dem Ausländer sind dem Bundesamt nicht als positives Wissen zuzurechnen und gelten auch sonst nicht als an dieses übermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus der tatsächlichen Unzustellbarkeit früherer Schreiben Zweifel an der fortbe- stehenden Aktualität der letzten bekannten Anschrift des Klägers ergeben 4. Eine Anschrif- tenermittlung ist daher nicht geboten. Sie ist jedoch möglich, um mehrfache Zustellversuche zu vermeiden. 4 BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19 DA-AVS: Anschriftenermittlung/-mitteilung 2/2 Stand 08/23
Dienstanweisung
für das
AVS
Antragsrücknahme
Liegt ein wirksam gestellter Asylantrag vor, kann der Antragsteller diesen Antrag jederzeit
zurücknehmen oder auf Teile seines ursprünglichen Antrages beschränken.
Die Antragsrücknahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen und von jeder AS, unab-
hängig von deren Bearbeitungszuständigkeit, entgegengenommen werden. Geht eine
Rücknahme des Asylantrages bei der ABH ein, so wird diese an das Bundesamt mittels
XAVIA-Nachricht 111208 weitergeleitet. Der Nachricht ist die schriftliche Rücknahmeerklä-
rung des Antragstellers beigefügt.
Grundsätzlich wird bei persönlicher Antragsrücknahme, ggf. unter Beiziehung eines Dolmet-
schers, die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages (D0125) verwendet. Diese
ist vom aufnehmenden Mitarbeiter, Ast und ggf. Dolmetscher zu unterzeichnen.
Hinweis: Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme
eines Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige
Rücknahmeerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung ei-
nes Aktenvermerkes.
Befindet sich die elektronische Akte in einer anderen AS, so ist die Rücknahmeerklärung
einzuscannen und der zuständigen AS zuzuleiten.
Die weitere Verfahrensweise bestimmt sich nach dem Stand des Asylverfahrens. Hierbei
kommen folgende Fallkonstellationen in Betracht:
− Rücknahme nach Anlage einer Vorakte, aber vor wirksamer Asylantragstellung
− Rücknahme vor bzw. während der Anhörung
− Rücknahme nach Anhörung, aber vor Zustellung des Bescheides
− Rücknahme nach Zustellung, aber vor Bestandskraft
− Rücknahme nach Bestandskraft einer negativen Entscheidung
− Rücknahme nach Bestandskraft einer positiven Entscheidung
− Rücknahme nach Klageeingang
− Rücknahme nach Überstellung im Dublin-Verfahren
DA-AVS: Antragsrücknahme 1/2 Stand 11/20
Eine detaillierte Beschreibung der Verfahrensweise zu den o.g. Fallkonstellationen finden Sie im „Leitfaden Antragsrücknahme“ Sollten dem Bundesamt noch Pässe vorliegen (z. B. wegen PTU), ist zu veranlassen, dass diese per Einschreiben an die ABH übersandt werden. Unabhängig vom Stand des Verfahrens, kann der Antragsteller unmittelbar nach erfolgter Rücknahmeerklärung, einen Folgeantrag stellen, auch wenn das Verfahren förmlich noch nicht abgeschlossen wurde. Soweit der Entscheider die Entscheidung sofort fertigt, kann der Bescheid mit Empfangsbekenntnis übergeben werden. Letzteres gilt nicht, wenn der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, dessen Vollmacht dem Bundesamt vorliegt. In diesen Fällen ist die Entscheidung an den Bevollmächtigten zuzustellen. Wird bei persönlicher Antragsrücknahme festgestellt, dass noch keine ed-Behandlung durchgeführt wurde, ist diese unverzüglich nachzuholen. Kann aus technischen Gründen (z.B. bei bereits archivierten oder paginierten Akten er- scheint eine entsprechende Fehlermeldung) keine ed-Behandlung im aktuellen Verfahren durchgeführt werden, ist eine referenzierte Vorakte anzulegen, in der dann die Fingerabdrü- cke per Livescan erfasst werden. Im aktuellen Verfahren ist die Zusatzinformation „ED-Behandlung in Vor-/ Hilfsakte erfolgt“ zu erfassen. Antragsrücknahme vor Antragstellung Erscheint ein Ausländer fristgerecht zu dem von der AE benannten Termin in der Außen- stelle und erklärt keinen Asylantrag stellen zu wollen, ist dies in der Vorakte entsprechend zu vermerken. Durch Aktenabgabe an das zuständige Dublinzentrum ist zu klären, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Wird kein Dublin-Verfahren durchgeführt, ist die ABH entsprechend zu informieren und wird gebeten, die erforderlichen Maßnahmen sowie die ggf. erforderliche Meldung im AZR vorzunehmen und die AE sowie die zuständige ABH darüber zu informieren. Die Vorakte wird in „Vorakte in Archiv“ umprotokolliert und in das Archiv weitergeleitet. DA-AVS: Antragsrücknahme 2/2 Stand 11/20
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für das
AVS
Asylantragstellung minderjähriger Kinder nach § 14a AsylG
1. Vorbemerkung Dublin
Wird bei Asylanträgen Minderjähriger festgestellt, dass für die Eltern ein Verfahren mit Dub-
linbezug existiert (z.B. EURODAC-Treffer, laufendes oder abgeschlossenes Dublinverfah-
ren), ist die Akte zunächst wie gewohnt anzulegen und die für den Postempfänger bzw. ABH
bestimmten Dokumente zu versenden.
Bei Anzeigen nach § 14a Abs. 2 AsylG erfolgt in diesen Fällen jedoch kein Versand der
speziellen 14a-Dokumente, da bei Vorliegen eines Dublinverfahrens der Eltern für das Kind
keine materiell-rechtliche Prüfung des Antrages erfolgt, sondern ebenfalls im Dublinverfah-
ren entschieden wird.
In beiden Fällen ist die Akte ggf. zusammen mit dem Dublinverfahren der Eltern (für diese
muss i.d.R. eine Anhörung zur Zulässigkeit erfolgen) an das zuständige Dublin-Zentrum
weiterzuleiten.
2. Asylantragstellung minderjähriger Kinder nach § 14a Abs. 1 AsylG
2.1 Voraussetzungen
Gem. § 14a Abs. 1 AsylG gilt mit der Asylantragstellung eines Ausländers auch für jedes
minderjährige Kind der Asylantrag als gestellt, wenn:
− das Kind ledig ist,
− sich das Kind im Bundesgebiet aufhält,
− das Kind nicht freizügigkeitsberechtigt ist,
− das Kind keinen Aufenthaltstitel besitzt,
− das Kind zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hat.
Hinweis: Die gesetzliche Antragsfiktion des § 14a Abs. 1 AsylG bezieht sich nur auf
Erstanträge für Kinder, für die noch kein Asylverfahren durchgeführt wurde. Auch ohne
ausdrücklichen Antrag befinden sich diese Kinder mit der Asylantragstellung der
Eltern/eines Elternteils im Asylverfahren und werden bei Aktenanlage in das Verfahren der
Eltern/eines Elternteils mit aufgenommen. Der Ausländer wird im Rahmen der
Asylantragstellung über den Dolmetscher auf die Regelungen des § 14a Abs. 1 AsylG
hingewiesen.
DA-AVS: Asylantrag Minderjähriger
nach § 14a AsylG 1/12 Stand 06/23
Hinweis: Sofern Eltern oder ein Elternteil im Rahmen der persönlichen Antragstellung an-
geben/angibt, dass sich ein oder mehrere Kinder bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch
zur Antragstellung nicht mitgebracht werden konnten, findet § 14a Abs. 1 AsylG nur dann
Anwendung, wenn zweifelsfrei belegt werden kann, dass sich das betroffene Kind in
Deutschland befindet (Erfassung im AZR, Nennung im AKN). Ist dies nicht der Fall, darf eine
Aufnahme der genannten Kinder in die Akte nicht erfolgen.
Asylanträge für minderjährige Kinder, die ausdrücklich im Rahmen der persönlichen
Antragstellung vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden, fallen nicht unter die
Regelungen des § 14a Abs. 1 AsylG, sondern sind als normaler Erstantrag in die Akte der
Eltern mit aufzunehmen. Eine Erfassung der Personenzusatzinformation mit dem Attribut
„14a Familieneinheit“ erfolgt hier nicht.
Erlangt das Bundesamt erst im Nachhinein Kenntnis von der Anwesenheit eines Kindes,
welches sich bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern im Bundesgebiet
aufgehalten hat und die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 AsylG liegen vor, gilt auch für
das Kind der Asylantrag als gestellt. Sofern über den Antrag der Eltern noch nicht entschie-
den wurde, ist das Kind aufgrund des identischen Antragsdatums in die Akte der Eltern
aufzunehmen. Wurde über den Antrag der Eltern bereits entschieden, ist für das Kind eine
eigene Akte anzulegen.
Erlangt das Bundesamt im Rahmen einer Folgeantragstellung der Eltern Kenntnis von der
Anwesenheit eines Kindes, für das kein ausdrücklicher Asylerstantrag gestellt wird und auch
die sonstigen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 AsylG liegen vor, ist ebenfalls die
Antragsfiktion nach § 14a Abs. 1 AsylG anzuwenden.
2.2 Verzicht
Kinder können in Fällen des § 14 a Abs. 1 AsylG in die Akte der Eltern mit aufgenommen
werden. Der gesetzliche Vertreter des Kindes hat die Möglichkeit gem. § 14a Abs. 3 AsylG
auf die Durchführung eines Asylverfahrens für sein Kind auch bereits im Rahmen der per-
sönlichen Antragstellung zu verzichten.
Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen, indem der gesetzliche Vertreter des Kindes erklärt,
dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Scha-
den im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Im Falle des Verzichtes ist das Kind aus der Akte
der Eltern abzuspalten, da eine andere Entscheidung ergeht. Sollte der Verzicht bereits vor
Aktenanlage bekannt sein, kann bereits bei Antragstellung eine eigene Akte für das Kind
angelegt werden.
DA-AVS: Asylantrag Minderjähriger
nach § 14a AsylG 2/12 Stand 01/23
2.3 Ausdruck und Versand
Da es für § 14a-Fälle keinen eigenen Prozess gibt und die Aktenanlage im Prozess "schrift-
licher Antrag Minderjähriger" läuft, sind neben den automatisch erstellten Unterlagen (NS
Teil I, Erstbelehrung auf Deutsch (D0179) sowie in einer dem Antragstellenden verständli-
chen Sprache und Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG (D0696) auf Deutsch und in einer dem
Antragstellenden verständlichen Sprache) zusätzlich die 14a_Mitteilung_Postempf (D0872)
sowie die Informationen über freiwilligen Rückkehrmöglichkeiten (s. Kapitel „Erstantrag-per-
sönlich“, Abschnitt 3.8 ) manuell zu erstellen, zu ergänzen und auszuhändigen bzw. zu ver-
senden, wenn das Bundesamt erst im Nachhinein Kenntnis von der Anwesenheit eines Kin-
des erhalten hat, welches unter die Regelungen des § 14a Abs. 1 AsylG fällt. Es ist eine
ED-Behandlung (Lichtbild und Fingerabrucknahme) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
durchzuführen. Hierfür ist die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung D1664 bzw.
D1665 zu versenden.
Die für die "normalen" Anträge vom System erzeugten und für die § 14a-Fälle unpassenden
Dokumente wie z. B. das Anschreiben Postempfänger_Mdj (D0265) sind zu vernichten. Die
Vernichtung ist in der Schriftstückliste zu dokumentieren ("Dokumentenvorlage ändern" o-
der Aktenvermerk).
Erlangt das Bundesamt erst im Nachhinein Kenntnis von der Anwesenheit eines Kindes das
unter die Regelungen des § 14a Abs. 1 AsylG fällt, sind sämtliche für den Postempfänger
bestimmten Unterlagen per PZU zu versenden. Bei den AE-wohnpflichtigen Antragstellern
(Eltern als gesetzliche Vertreter noch AE-wohnpflichtig) ist die Zustellung über die Aufnah-
meeinrichtung mittels EB vorzunehmen. S. hierzu Ausführungen im Kapitel „Zustellung“,
Abschnitt 5.
Liegt eine anwaltliche Vertretung vor, sind die Unterlagen per Einschreiben an den
Rechtsanwalt zu senden.
Die Mitteilung an die ABH und ggf. an die AE erfolgt mit XAVIA-Nachricht 110102.
Hinweis: Die Nachricht erfordert eine AZR-Nummer als Pflichtfeld, die ggf. noch nicht vor-
liegt, da die ABH die Erstregistrierung des Kindes im AZR noch nicht vorgenommen hat. Ist
dies der Fall, ist die ABH darauf hinzuweisen, die Erstmeldung im AZR vorzunehmen, damit
die XAVIA-Nachricht über die Antragstellung nach § 14 a übermittelt werden kann Erfolgt
die Mitteilung bzgl. der Erstmeldung im AZR vor der Weiterleitung in den Dokumentensatz,
kann hierfür die XAVIA-Einzelfallinformation 110501 genutzt werden. Sollte sich die Akte
aufgrund fehlender AZR-Nummer bereits in „Problem bereinigen“ befinden, ist die Nutzung
der Einzelfallinformation auch in diesen Fällen nicht mehr möglich.
DA-AVS: Asylantrag Minderjähriger
nach § 14a AsylG 3/12 Stand 06/23
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA
sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten.
Hat das Kind mehrere gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) mit unterschiedlichen
Wohnsitzen und beide sind sorgeberechtigt, genügt die Zustellung an einen von ihnen (§
170 Abs. 3 ZPO, § 6 Abs. 3 VwZG). Dies wird i.d.R. immer der Elternteil sein, bei dem das
Kind lebt. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, ist an diesen zuzustellen.
2.4 Personenzusatzinfo und Aufenthaltsgestattung
Es ist nur für die Kinder, bei denen die Antragsfiktion nach § 14a Abs. 1 greift, die
Personenzusatzinformation „14a Familieneinheit liegt vor“ aufzunehmen.
Hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Nacherfassung von Kindern auf der
Aufenthaltsgestattung eines Elternteils wird auf das Kapitel
„Aufenthaltsgestattung/Nacherfassung von Kindern auf der AG eines Elternteils“ verwiesen.
3. Anzeige einer Einreise eines Kindes oder Geburt eines Kindes in der BRD nach §
14a Abs. 2 AsylG
3.1 Zuständigkeit
Für die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung ist grds. die Außenstelle zuständig, die
über das Verfahren der Eltern noch zu entscheiden hat.
Ausnahmen:
- Sofern das Verfahren der Eltern bereits unanfechtbar abgeschlossen ist und die Vo-
raussetzungen des § 14a Abs. 2 AsylG noch vorliegen oder ein Klageverfahren an-
hängig ist, liegt die Zuständigkeit der Aktenanlage unabhängig vom HKL sowie deren
weitere Bearbeitung grds. bei der Außenstelle, die dem Wohnort des Kindes am
nächsten liegt.
- Sofern für das HKL länderspezifische Kenntnisse hinsichtlich der Entscheidung er-
forderlich sind, ist für die weitere Bearbeitung die Außenstelle zuständig, die das HKL
bearbeitet und dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt.
Die Geburt oder Einreise eines Kindes gem. § 14a Abs. 2 AsylG wird dem Bundesamt von
der ABH mittels XAVIA-Nachricht 111101 mitgeteilt. Die Nachricht ist in der Maske „XAVIA
Posteingang“ ersichtlich und erhält neben den Personeninformationen zum Kind, auch die
Informationen zu den Eltern. In der Regel wird die Geburtsurkunde mitübersandt.
DA-AVS: Asylantrag Minderjähriger
nach § 14a AsylG 4/12 Stand 01/23
Hinweis: Die Zuordnung der Nachricht erfolgt anhand des BAMF-AZ. bzw. der AZR-
Nummern der Eltern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachrichten an
eine nicht zuständige AS geroutet werden. Bitte prüfen Sie daher immer die Zuständigkeit.
Wird die XAVIA-Nachricht 111101 an die nicht-zuständige AS geroutet, so ist diese als Post-
mappe unverzüglich an den L-AVS der zuständigen Außenstelle weiterzuleiten.
Bei Aktenabgabe ist immer ein erläuternder, bzw. begründender Aktenvermerk zu fertigen.
Sonderfall Frankfurt/Flgh:
Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich.
Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht
durch die AS Frankfurt durchgeführt werden.
Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenom-
men, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des An-
tragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet.
Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragstel-
ler, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Dependancen/Außen-
stellen Gießen und Büdingen zuständig.
3.2 Voraussetzung
Wird nach § 14a Abs. 2 AsylG dem Bundesamt die Einreise eines Kindes welches noch
minderjährig und ledig ist nach der Asylantragstellung der Eltern/ eines Elternteils in das
Bundesgebiet, oder ein in Deutschland geborenes Kind eines Asylbewerbers angezeigt,
eine ausdrückliche Antragstellung geht aber aus der Anzeige nicht ausdrücklich hervor, so
gilt gem. § 14a Abs. 2 AsylG der Asylantrag des Kindes mit Zugang der Anzeige beim Bun-
desamt als gestellt. Die Anzeigepflicht obliegt neben den Eltern auch der Ausländerbehörde.
Der Asylantrag gilt mit Zugang der ersten Anzeige beim Bundesamt als gestellt.
Weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2
AsylG sind, dass zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil
- noch im laufenden Asylverfahren steht
oder
- sich nach Abschluss des Verfahrens ohne Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis) in der BRD aufhält. Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
sind keine Aufenthaltstitel
oder
DA-AVS: Asylantrag Minderjähriger
nach § 14a AsylG 5/12 Stand 06/23