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-   Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern mit Anforder_Eltern_Vertr-
    Nachweis (D1801) zu unterrichten.

1.2.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen
-   In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil
    gestellten Asylantrags festgestellt werden.


1.2.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags
-   Grds. ist bei fehlender Wirksamkeit die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Es sei denn,
    es liegt eine Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylG vor (s. Hinweiskasten im Abschnitt
    „Wirksamkeit“).


1.3 Zuständigkeit
Für die Aktenanlage ist unabhängig vom HKL des begleiteten Minderjährigen die Außen-
stelle zuständig, die dem Wohnort des begleiteten Minderjährigen am nächsten liegt.


Die weitere Bearbeitung kann grds. auch durch die aktenanlegende Außenstelle erfolgen,
selbst, wenn das HKL dort nicht bearbeitet wird.
Ausnahmen:
   - Wurde im Verfahren der Eltern noch kein Bescheid erstellt, ist die Außenstelle für die
     weitere Bearbeitung zuständig, die über das Verfahren der Eltern noch zu entschei-
     den hat.
   - Wurde das Verfahren der Eltern bereits abgeschlossen und sind für das HKL des
       begleiteten Minderjährigen länderspezifische Kenntnisse hinsichtlich der Entschei-
       dung erforderlich, z.B., wenn die Eltern eigene Asylgründe für ihr Kind geltend ma-
       chen und ggf. eine Anhörung durchgeführt werden soll, ist für die weitere Bearbeitung
       die Außenstelle zuständig, die das HKL bearbeitet und dem Wohnort des Antragstel-
       lers am nächsten liegt.


    Sonderfall Frankfurt/Flgh:
    Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugäng-
    lich. Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung
    usw. nicht durch die AS Frankfurt durchgeführt werden.


    Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausge-
    nommen, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des
    Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet.




DA-AVS: Asylantragstellung
begleitete Minderjährige                     3/7                             Stand 06/23
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Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antrag-
   steller, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Depen-
   dancen/Außenstellen Gießen und Büdingen zuständig.


Geht ein Antrag in der Zentrale oder einer nicht zuständigen Außenstelle ein, ist der Antrag
mit Referenz zum Verfahren der Eltern einzuscannen und mit erläuterndem bzw. begrün-
dendem Aktenvermerk unverzüglich an den L-AVS der zuständigen Außenstelle weiterzu-
leiten.

1.4 Aktenanlage
Vor Aktenanlage ist durch L-AVS oder eine hierfür beauftragte Person zu prüfen, ob ein
nach dem 31.12.1999 in der BRD geborener Minderjähriger die deutsche
Staatsbürgerschaft erlangt hat. Näheres hierzu siehe unter Punkt 3.


Für den Minderjährigen ist immer eine separate Akte anzulegen und zu den Akten der Eltern
zu referenzieren.


Die Aktenanlage, die vom Alter des Minderjährigen abhängige Weiterleitung der Akte, der
Ausdruck und der Versand der Unterlagen sowie die Meldung im AZR, erfolgt entsprechend
der Verfahrensweise bei unbegleiteten Minderjährigen, siehe Kapitel „Asylantragstellung
unbegleiteter Minderjährige“.

1.5 Erfassung elterlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter
Hinsichtlich der Erfassung gesetzlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter wird auf
die Ausführungen im Kapitel „Verfahrensbevollmächtigte“ verwiesen.

1.6 Anhörung und ED-Behandlung bei begleiteten Minderjährigen
Sollen die Eltern eines Minderjährigen zu den Asylgründen für das Kind angehört werden,
ist ein Termin zur Anhörung zu erfassen. Die Ladung Minderjähriger (D0185) wird bei
schriftl. Anträgen gem. Alter des Minderjährigen bei Weiterleitung in den Prozessschritt
„Minderjährige über 14“ automatisch erzeugt. Siehe hierzu die Regelungen im Kapitel „Asyl-
antragstellung unbegleiteter Minderjähriger“.


Sofern für den Minderjährigen ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist
und in der Maske Vertreter als Postempfänger definiert wurde, erhält dieser das
Ladungsschreiben sowie die sonstigen Unterlagen per Einschreiben.
Soll neben dem Ladungsschreiben an den Rechtsanwalt auch eine Ladung an die Eltern
übersandt werden, so kann zusätzlich die LadungAst (D0182) erstellt werden. Hierbei ist
darauf zu achten, dass das Adressfeld mittels der „Formularfunktion“ auf den Namen der
Eltern geändert werden muss, da dieses systemseitig mit dem Namen des Antragstellers
erstellt wird.

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Hat der Minderjährige das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet und wird keine Anhörung
durchgeführt, erfolgt lediglich die Aufnahme eines Lichtbildes.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes ist wie folgt zu unterscheiden:
− Besteht keine AE-Wohnpflicht, ist die ABH für die Aufnahme zuständig.
− Sind die Eltern noch AE-wohnpflichtig, ist das BAMF für die Aufnahme des Lichtbildes zuständig.


Minderjährige, die bei Antragstellung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und des-
halb nicht ED-behandelt wurden, sind bei Erreichen dieses Alters zur ED-Behandlung zu
laden, sofern nicht festgestellt werden kann, insbesondere auf Grund des jeweiligen AZR-
Datensatzes, dass eine ED-Behandlung bereits durch eine andere Behörde durchgeführt
wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen. W ird
keine Anhörung durchgeführt, ist der Minderjährige über den Postempfänger mit D1664 (La-
dung_ED_Kind) oder D1665 (Ladung_ED_Kind_RA) zur ED-Behandlung (Lichtbild und Fin-
gerabdrucknahme) zu laden.
Sofern eine persönliche Anhörung durchgeführt wird und außer dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes auch das Kind bei der Anhörung anwesend ist, kann die Aufnahme des
Lichtbildes sowie die Fingerabdrucknahme im Vorfeld der Anhörung durchgeführt werden.

2. Asylantragstellung Minderjähriger nach § 26 AsylG (Familienasyl)
Stellen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Asylantrag und begründen diesen mit den
Regelungen des § 26 AsylG ist dieser Antrag grds. als vollumfänglicher Asylantrag zu wer-
ten, bei dem außer den Voraussetzungen auf internationalen Schutz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2
AsylG, auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung hinsichtlich einer politischen Verfol-
gung nach Art. 16a Abs. 1 GG zu prüfen ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil lediglich einen beschränkten Asylan-
trag nach § 3 Abs. 1 AsylG gestellt haben und diesem voll entsprochen wurde.


Ausnahme:
Nur in den Fällen, in denen der Antrag auf Familienasyl nach § 26 AsylG ausdrücklich auf
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt, ist die Akte
mit der entsprechenden Verfahrensart anzulegen.


→ Nichtvorliegen einer Geburtsurkunde
Stellt ein Ausländerehepaar für sein hier nachgeborenes Kind einen Asylantrag nach § 26
AsylG, ein Nachweis über die Geburt wird aber nicht vorgelegt, ist für das Kind grundsätzlich
eine elektronische Akte anzulegen.



DA-AVS: Asylantragstellung
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Die Eltern, bzw. der Verfahrensbevollmächtigte, werden schriftlich aufgefordert innerhalb
von 3 Wochen eine Geburtsurkunde, oder einen anderen Abstammungsnachweis vorzule-
gen. Ggf. kann über die zuständige ABH ein Geburtsnachweis eingeholt werden.
Nach abgeschlossener Aktenanlage ist die elektronische Akte mit einer entsprechenden
Vorgangsinformation und einer 4-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervor-
lage“ weiterzuleiten.
Wird innerhalb der Wiedervorlagenfrist kein Nachweis vorgelegt und lässt sich über die
ABH nicht klären, dass dieses Kind existiert, ist ggf. die Löschung des Datensatzes über
das Zentral-AVS zu veranlassen.

3. Asylantragstellung minderjähriger Kinder, die durch Geburt die
    deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben
3.1 Voraussetzungen
Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft,
wenn ein Elternteil
−     seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
                                          und
−     freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist
      oder
−      gleichgestellter Staatsangehöriger eines Staates des europäischen Wirtschaftsrau-
       mes ist
       oder
−      eine Aufenthaltserlaubnis EU besitzt
       oder
−      eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

3.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils
Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren un-
unterbrochen bestanden haben.


Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen die Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltser-
laubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besessen hat.
In Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen
Schutzes (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) sind auch die Zeiten mit anzu-
rechnen, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen seines
Asylverfahrens war (s. § 55 Abs. 3 AsylG).

3.3 Verfahren
Geht beim Bundesamt ein Asylantrag für ein in Deutschland ab dem 01.01.2000 geborenes
Kind ein, ist dieser mit Referenz zu den Eltern einzuscannen und die Postmappe dem L-
AVS oder einer hierfür beauftragten Person zur Prüfung weiterzuleiten. Die Prüfung, ob

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dieses Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat, ist nach
folgendem Muster vorzunehmen:


−      Ist das Kind nach dem 31.12.1999 geboren?
−      Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern im AZR. Die Eingaben müssen den Vor-
       gaben des § 4 Abs. 3 StAG entsprechen. - s.oben 3.1.
−      Ggf. Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern in MARiS. Liegt die Anerkennung als
       Asylberechtigte oder eine Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingsei-
       genschaft oder subsidiärer Schutz) vor? Seit wann?
−      Ggf. entsprechende Nachfrage bei zust. ABH bzw. bei zust. Personenstandsbeam-
       ten.
Wird zweifelsfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorliegen, ist
keine AVerfahrensakte anzulegen. Der Asylantrag ist dem Absender (Eltern, ggf. RA) mit
Briefvorlage (D0231) und Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorlie-
gen, zurückzusenden.
Die Postmappe ist nach Rücksendung des Antrags an das Zentral-AVS zur Löschung wei-
terzuleiten.

Steht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei fest, legt das AVS
den Asylantrag dem zuständigen SB-E zur Prüfung vor. Dieser entscheidet über die weitere
Verfahrensweise (siehe hierzu DA Asyl, Kapitel „Deutsche Staatsangehörigkeit“).




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Dienstanweisung
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                                              AVS



Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU


1. Allgemeines
Das AsylG gilt nach § 1 Abs. 1 AsylG für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach
Artikel 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der QualfRL beantragen. Daher
können auch Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU Asylanträge stellen.
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU genießen das allgemeine Recht auf
Freizügigkeit aus Art. 18 EG-Vertrag. Damit darf sich ein Unionsbürger in der Europäischen
Union frei bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat visumsfrei einreisen und sich dort bis zu
drei Monaten ohne Aufenthaltstitel aufhalten, wenn er im Besitz eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses ist. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen im
Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Ein Aufenthaltsrecht von
über drei Monaten ist beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich, bspw. wenn der
Unionsbürger Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist.

2. Verfahrensweise bei Asylantragstellung von Unionsbürgern
Stellt ein EU-Staatsangehöriger beim Bundesamt einen Asylantrag, hängt die weitere Ver-
fahrensweise davon ab, ob bei ihm die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht.
Das Bundesamt kann in eigener Zuständigkeit nicht entscheiden, ob die unionsrechtlichen
Voraussetzungen der Freizügigkeit im Einzelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Auf-
enthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in an-
deren Gesetzen zuständig. Nach § 7 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig,
wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und
Aufenthalt nicht besteht. Bis zu einer entgegenstehenden Feststellung durch die zuständige
Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen.


Für das Asylverfahren von EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen hat dies
folgende Auswirkungen:




DA-AVS: Asylanträge v. StA a. Mitgl.-staaten d. EU 1/2                      Stand 06/23
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-   es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, und damit auch
        keine Verpflichtung zur persönlichen Asylantragstellung; der Asylantrag kann schrift-
        lich gestellt werden (Anm: eine Unterbringung kann gleichwohl erfolgen, wenn der
        asylsuchende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat)
    -   eine Verteilung nach EASY erfolgt nicht
    -   Es erfolgt keine AZR-Visaabfrage
    -   Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ko-
        pie gefertigt und in die MARiS-Akte gescannt,
    -   es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt
    -   In der deutschen und in der fremdsprachigen § 10 Belehrung sind vor Aushändigung
        an den Antragsteller und Scannung die Hinweise bzgl. der AE-Wohnpflicht und der
        Erwerbstätigkeit (Absatz 2), der Aufenthaltsgestattung (Absatz 4) und der Erlaubnis
        zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereiches (Absatz 5) zu streichen,
    -   nach Abschluss des Asylverfahrens ist bei geklärter Identität (z.B. durch Vorlage ei-
        nes Originalpasses) eine ed-Behandlung nur noch nach Maßgabe des Freizügig-
        keitsgesetzes/EU und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots für Unionsbür-
        ger nach Art. 18 AEUV zulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht.
        Eine Anwendung der Rechtsgrundlagen des § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 15
        Abs. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 Eurodac-VO ist hingegen ausgeschlossen5.


Das Asylverfahren ist grundsätzlich wie bei Antragstellern aus anderen Nichtmitgliedstaaten
durchzuführen.




5
 BVerwG; Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 -
DA-AVS: Asylanträge v. StA a. Mitgl.-staaten d. EU 2/2                       Stand 07/18
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Dienstanweisung
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Asylgesuch ohne Antragstellung

„Zentral-AVS“ = Referat 31D „Zentral-AVS, 3rd Level-Service-Asyl und Archivstelle“
Außenstelle (AS) = jede Organisationseinheit, die in die Bearbeitung von Asylanträgen eingebunden ist
„Dublin Zentren“ – für die Bearbeitung der Dublinverfahren zuständige Dublin-Referate (32D, 32E, 32F)


1. Anwendungsbereich
Das nachfolgende Kapitel regelt die Verfahrensweise, in denen es trotz der Äußerung eines
Ausländers einen Asylantrag stellen zu wollen, zu keiner förmlichen Asylantragstellung im
nationalen Verfahren kam. Grundsätzlich wird ein solches Asylgesuch entsprechend der
Regelung des § 33 Abs. 1, 1. Alt. AsylG eingestellt, es sei denn, es wird festgestellt, dass
die Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen.


Hinweis: Sofern im Rahmen der Personensuche weder in MARiS noch im AZR ein Daten-
satz des Asylsuchenden gespeichert ist, wird auf die Ausführungen im Kapitel „Hilfsakte mit
Belehrung“ verwiesen.



2. Erstregistrierung, Belehrung und Weiterleitung
Sucht ein Ausländer um Asyl nach, wird dieser noch vor förmlicher Asylantragstellung re-
gistriert (Erstregistrierung). Hierbei wird neben der Aufnahme der Personendaten, der Ab-
nahme von Fingerabdrücken und der Speicherung als Asylsuchender im AZR auch eine
Vorakte in MARiS generiert.
Nach durchgeführter Erstregistrierung wird der Ausländer dahingehend belehrt, dass er ver-
pflichtet ist, sich unverzüglich zur nächstgelegenen (§ 20 Abs. 1 AsylG) bzw. für ihn zustän-
digen Aufnahmeeinrichtung (AE) (§ 22 Abs. 3 AsylG) zu begeben. Im Falle der Nichtbefol-
gung wird das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens eingestellt.
Das Bundesamt bzw. das zuständige Dublinzentrum wird über das Nichterscheinen in der
zuständigen AE mittels XAVIA-Nachricht 111207 informiert. Mit dieser Nachricht werden
ggf. zusätzliche Dokumente übermittelt, z.B. Belehrungen, Kopien von einbehaltenen Do-
kumenten, Anlaufbescheinigung. Diese sind in die Akte aufzulösen und entsprechend zu
indizieren. Alternativ werden die Dublin-Zentren über das jeweilige Bundesland-Postfach
von der erstkontaktierten Behörde über den Reiseschwund informiert. Das zuständige Dub-
lin-Zentrum prüft die Durchführung eines Dublinverfahrens. Kann dies ausgeschlossen wer-
den, wird das Verfahren mit der Bitte um Einstellung des Asylverfahrens vor Antragstellung
bei Nicht-Erscheinen nach § 20 Abs. 1 AsylG an das Zentral-AVS (s. Exkurs) bzw. bei Nicht-
Erscheinen nach § 22 Abs. 3 AsylG an die zuständige AS weitergeleitet.

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Sollte die Nachricht in den Konstellationen der §§ 20, 22 AsylG entgegen dem oben be-
schriebenen Verfahren bei einer AS eingehen, ist diese von der AS an das zuständige Dub-
linzentrum zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Nachricht in den Fallkonstellationen nach §
23 AsylG ist weiterhin von der AS zu bearbeiten. Die AS hat zu entscheiden, ob eine Ein-
stellung des Asylverfahrens vor Antragstellung oder die Durchführung des Dublinverfahrens
erfolgen soll.
Sollte die Person nach erfolgter Mitteilung über das Nichterscheinen in der AE doch erschei-
nen, wird dies dem Bundesamt bzw. dem zuständigen Dublinzentrum von der zuständigen
AE mittels XAVIA-Nachricht 111211 „Verspätetes Erscheinen in AE“ mitgeteilt. Die Nach-
richt erhält das Datum des Erscheinens in der AE.


Erklärung des Begriffs „unverzüglich“:
Der in § 20 Abs. 1 S. 3, § 22 Abs. 3 S. 3, § 23 Abs. 2 S. 2 AsylG verwendete Begriff „unver-
züglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Angenommen wird hier eine Frist von 1 Wo-
che. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller frühestens tätig werden könnte.
Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Antragsteller bis 1 Woche nach dem vorge-
gebenen Termin (Termin zur Antragstellung, Termin bis zu dem er laut Belehrung in einer
AE hätte ankommen müssen) nicht erschienen ist oder nicht erklärt, dass sein Versäumnis
auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Eine Bearbeitung darf
erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen.


Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige AE belehrt den Ausländer ebenfalls schrift-
lich und gegen Empfangsbekenntnis darüber, dass das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens
eingestellt wird wenn er den von der AE genannten Termin zur förmlichen Asylantragstel-
lung bei der für ihn zuständigen AS des Bundesamtes nicht wahrnimmt (§ 23 Abs. 2 AsylG).


Exkurs: Die Überwachung der Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG ( durch BPol,
Landespolizei oder ABH zur nächstgelegenen AE) wird mit den betroffenen Behörden suk-
zessive standardisiert (s. hierzu Bearbeitungshinweise für Aufgriffsfälle durch die aufgrei-
fende bzw. erstkontaktierte Dienststelle). Hierbei werden die Asylgesuche von der BPol,
Landespolizei oder ABH an ein Bundesland-spezifisches Postfach des BAMF gesendet und
von dort zur Prüfung an das zuständige Dublinzentrum weitergeleitet. Kann die Durchfüh-
rung eines Dublinverfahrens ausgeschlossen werden, wird die MARiS-Akte an das Zentral-
AVS gesandt. Hier erfolgt die Einstellung, wobei das Dokument D2203 „Einstellung_Asyl-
gesuch_§20 ausschließlich vom Zentral-AVS in der MARiS-Schriftstückliste manuell zu er-
stellen ist. Eine Erfassung der Einstellung im AZR findet mangels Speichersachverhalts
nicht statt. In der MARiS-Akte ist vom Zentral-AVS die Zusatzinformation „Einstellung § 20
AsylG“ zu erfassen. In Zusammenhang mit diesem Verfahren werden aus technischen


DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung      2/5                             Stand 01/23
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