da-avs
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
Gründen auch Aufgriffsakten angelegt, die jedoch keine klassischen Aufgriffsfälle sind, son-
dern das eben beschriebene Verfahren enthalten.
Die oben dargestellten Einstellungen wegen Verletzung der Weiterleitungspflicht nach § 20
Abs. 1 AsylG werden – sofern kein Dublinverfahren durchgeführt wird - ausschließlich vom
Zentral-AVS bearbeitet. Die einzelnen AS sind von diesem Verfahren in der Regel nicht
betroffen.
Im Übrigen siehe DA-Dublin Kapitel Flüchtigsein/Untertauchen.
3. Einstellungsmitteilung an ABH und Antragsteller bzw. Vertreter
Kommt der Ausländer den Verpflichtungen nach §§ 22 bzw. 23 AsylG nicht unverzüglich
nach, so findet § 33 Abs. 1, 1. Alt. AsylG entsprechend Anwendung und das Verfahren wird
eingestellt, sofern kein Dublinverfahren durchgeführt wird.
Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 22 Abs. 3 AsylG wird das Verfahren zunächst
vom Dublin-Zentrum auf die Durchführung eines Dublinverfahrens geprüft und dann an die
zuständige AS weitergeleitet. Bei Verstoß gegen § 23 Abs. 2 AsylG obliegt die Überprüfung
der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens der zuständigen Außen-
stelle.
In allen Fällen, in denen kein Dublinverfahren durchgeführt wird und es zu keiner förmlichen
Asylantragstellung im nationalen Verfahren kam, ergeht eine Einstellungsmitteilung an die
ABH mit XAVIA-Nachricht 110208. Dies darf erst erfolgen, wenn die schriftlichen Belehrun-
gen (nach §§ 22 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Der Antragsteller bzw. der Rechts-
anwalt werden mit Dokument D1637 bzw. D1638 informiert. Außerdem ist je nachdem,
welcher Weiterleitungspflicht der Asylsuchende nicht nachgekommen ist, eine der
folgenden Zusatzinformationen in der Akte zu erfassen:
- Einstellung § 22 AsylG
- Einstellung § 23 AsylG
4. Bearbeitungshinweise/Fallkonstellationen
Hinsichtlich der Einstellungsmitteilung an die ABH gilt es folgende Besonderheiten zu be-
achten:
→ Liegt eine Vorakte vor und erscheint der Ausländer nicht in der zuständigen Aufnahme-
einrichtung (§ 22 Abs. 3 AsylG) oder zur Antragstellung (§ 23 Abs. 2 AsylG) und geht inner-
halb der 1-Wochenfrist keine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis ein, so wer-
den aus technischen Gründen in diesen Fallkonstellationen Aufgriffsakten angelegt, die
jedoch keine klassischen Aufgriffsfälle sind, sondern das eben beschriebene Verfahren ent-
halten. Diese werden wie die Vorakten bearbeitet. Hierbei ist je nach Fallkonstellation wie
folgt zu unterscheiden:
DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung 3/5 Stand 01/23
Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 22 Abs. 3 AsylG wird das Verfahren zunächst
vom Dublin-Zentrum auf die Durchführung eines Dublinverfahrens geprüft und dann an die
zuständige AS weitergeleitet. Die zuständige AS stellt das Verfahren ein.
Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 23 Abs. 2 AsylG erfolgt keine Vorprüfung durch
das zuständige Dublinzentrum. Die Überprüfung erfolgt in der zuständigen AS wie folgt:
• Zunächst erfolgt eine Prüfung dahingehend, ob Hinweise hinsichtlich der Voraussetzun-
gen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen (Eurodac-Treffer, VIS-Treffer,
Kritierien nach Art. 8-15 Dublin III-VO)
• Liegen keinerlei Hinweise hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dub-
linverfahrens vor, ergeht eine Einstellungsmitteilung an die ABH.
• Liegen Hinweise (Eurodac-Treffer, VIS-Treffer, Kritierien nach Art. 8-15 Dublin III-VO)
hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vor, ist die
Vorakte mit einem entsprechenden Vermerk an das zuständige Dublinzentrum weiterzu-
leiten.
• Liegen Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfah-
rens vor, ist die Vorakte ebenfalls mit einem entsprechenden Vermerk an das zuständige
Dublinzentrum m.d.B. um weitere Prüfung weiterzuleiten
o Kommt das zuständige Dublinzentrum zu dem Ergebnis, dass ein Dublinverfah-
ren durchgeführt wird, erfolgt die weitere Bearbeitung durch das Dublinzentrum.
Es erfolgt keine Einstellungsmitteilung an die ABH.
o Ergibt die Prüfung, dass kein Dublinverfahren durchgeführt wird, wird die
Vorakte an die zuständige Außenstelle mit einem entsprechenden Vermerk zu-
rückgesandt. Die Einstellungsmitteilung an die ABH erfolgt durch die zuständige
Außenstelle.
→ Es liegt eine Hilfsakte mit Belehrung vor.
Die weitere Verfahrensweise erfolgt analog den Fällen, in denen eine Vorakte vorliegt, der
Ausländer jedoch nicht in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§ 22 Abs. 3 AsylG) oder
zur Antragstellung erschienen ist (§ 23 Abs. 2 AsylG) und innerhalb der 1-Wochenfrist keine
ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis einging.
5. AZR-Abschlussmitteilung
Hinsichtlich der Abschlussmitteilung im AZR sind für die Fälle, in denen trotz Asylgesuches
kein förmlicher Asylantrag gestellt wurde, jedoch ein Dublinverfahren durchgeführt wurde,
die Regelungen im Kapitel „AZR-Abschlussmitteilung/ Beispiele zur Eingabe des
Asylabschlusses und der Abschiebungsandrohung/-anordnung / 4.4 Dublinbescheid ohne
Asylantrag“ zu beachten.
DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung 4/5 Stand 01/23
In den Fällen, in denen trotz Asylgesuches kein förmlicher Asylantrag gestellt und kein Dub- linverfahren durchgeführt wurde, findet mangels Speichersachverhalts keine Eintragung im AZR statt. DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung 5/5 Stand 01/23
Dienstanweisung
für das
AVS
Aufenthaltsgestattung (AG)
Bei der Aufbewahrung, Übergabe, Bestellung, Vernichtung, der Ausgabe sowie dem Verlust
/ der Zerstörung und dem Nachweis der Aufenthaltsgestattungsvordrucke ist die DA Z 2.1-
5006. Nr. 2/99 vom 11.01.1999 zu beachten.
1. Zuständigkeit
Für jeden Erstantragsteller, der das 16. Lebensjahr vollendet hat ist eine eigene AG
auszustellen. Die Ausstellung und Aushändigung der AG muss innerhalb von 3 Arbeitstagen
nach Antragstellung erfolgen (§ 63 Abs. 1 AsylG).
Zuständig für die Ausstellung der AG ist das Bundesamt, solange der Antragsteller
verpflichtet ist in der AE zu wohnen.
Dies gilt auch, wenn ein Asylantrag für ein Kind eines Ausländers gestellt wird, der bereits
vollziehbar ausreisepflichtig ist, jedoch gemäß § 47 Abs. 1 a oder 1b AsylG verpflichtet ist,
bis zu seiner Ausreise in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die AE-Wohnpflicht über-
trägt sich hierbei auch auf das Kind.
Im Übrigen ist die ABH zuständig, auf deren Bezirk die AG beschränkt ist oder in deren
Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (§ 63 Abs. 3 AsylG).
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern einen Asylantrag
gestellt haben, werden bei der Mutter aufgeführt. Sollte nur der Vater Asylbewerber sein,
werden die Kinder bzw. Jugendlichen auf dessen AG erfasst. Kinder und Jugendliche ohne
Asylverfahren werden nicht in der AG erfasst.
In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG ist das Bundesamt grundsätzlich nicht für die
Ausstellung der AG zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich für die in § 14 Abs. 2 AsylG
genannten Fälle, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des
Bundesamtes entfallen und somit eine Wohnpflicht in der AE besteht.
Bei Folgeantragstellern kommt die Ausstellung einer AG nur dann in Betracht, wenn ein
weiteres Verfahren durchgeführt wird. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt und der
Folgeantragsteller ist noch AE-wohnpflichtig, so ist für die Ausstellung der AG das
Bundesamt zuständig. Besteht keine AE-Wohnpflicht, ist, sofern ein weiteres Verfahren
durchgeführt wird, die ABH für die Ausstellung der AG zuständig.
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 1/12 Stand 08/23
2. Erfassung und Erstellung einer AG in MARiS
Die Erfassung erfolgt im Rahmen der Aktenanlage in der Maske „Papiere“ und umfasst so-
wohl den Papiertyp als auch die Nummer sowie ggf. eine Datumsänderung.
Bei Kindern, die auf der AG eines Elternteiles aufgeführt sind, werden die AG und das Kle-
beetikett auch in der Maske „Papiere“ der Kinder erfasst.
Voraussetzung für die Erstellung einer AG ist, dass sich bereits ein digitales Lichtbild des
Antragstellers in der Maske „Ed-Daten“ befindet und die Augenfarbe sowie Größe in der
Maske „Personendaten“ erfasst sind.
Die Erfassung der AG in der Maske „Papiere“ umfasst sowohl die Nummer der AG als auch
die Nummer des Klebeetikettes. Die AG-Nr. sowie die Etikettennummer sind auch in der
Maske „Papiere“ der Kinder zu erfassen, die über keine eigene AG verfügen, sondern in der
AG eines Elternteiles mit aufgeführt sind.
Aufgrund auslaufender Nummernkreise werden die Dokumentennummern der Klebeetiket-
ten von 8- auf 9-stellig geändert (Kennbuchstabe und unmittelbar anschließenden acht Zah-
len). Die Bundesdruckerei hat die hierfür erforderliche Software ab Mitte April 2022 zur Ver-
fügung gestellt. Die Klebeetiketten mit 8-stelliger Dokumentennummer können bis zum
31.03.2023 aufgebraucht werden.
Je nachdem, ob es sich um Ein bzw. Mehrpersonenakten, Akten mit Kindern oder
Zweitausfertigungen handelt, sind die entsprechenden AG-Vorlagen in der Maske „Schrift-
stück“ über „Formular bedrucken“ aufzurufen.
Hinsichtlich der zu verwendenden Vorlagen siehe nachfolgende Übersicht:
Für Antragsteller Mehrpersonenakte Zweitschriften (Ersatz-AG)
ab 16 Jahren (Eltern mit Kindern unter 16 Hier muss auch ein neues
ist eine eigene AG Jahren) Klebeetikett erstellt und in der
zu erstellen. Maske Papiere erfasst werden.
AG-Vorderseite Elternteil ohne Kinder: Einzelperson:
D0915 AG-Vorderseite D0915 AG-Vorderseite D0915
AG-Rückseite AG-Rückseite D0916 AG-Rückseite_Zweit D0926
D0916
Elternteil (normalerweise Elternteil, bei dem Kinder
Mutter) mit Kindern: auf der AG mit aufgeführt sind:
AG-Vorderseite_Kind D0925 AG-Vorderseite_Kind D0925
AG-Rückseite D0916 AG-Rückseite_Zweit D0926
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 2/12 Stand 01/23
Bei der Erstellung der AG sollten sich die vorzunehmenden Tätigkeiten in folgender Reihen-
folge erfolgen:
Aufruf des zu verwendenden Dokumentes „AG-Vorderseite“ (D0915) oder „AG-
Vorderseite_Kind“ (D0925) in der Maske Schriftstücke über „Formular bedrucken“ und Aus-
wahl der entsprechenden Person(en), die auf die AG aufgenommen werden sollen.
Hinweis:
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ist das Bundesamt nach § 63 Abs.
5 Nr. 1 AsylG verpflichtet, auch das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN)
auf der AG zu erfassen.
Da eine technische Lösung zur automatischen Erfassung des Ausstellungsdatums noch
nicht umgesetzt werden konnte, ist das Ausstellungsdatum des AKN manuell auf der Vor-
derseite der AG (D0915 bzw. D0925) zu erfassen.
Wurde ein AKN erstellt ist im Feld „Kein AKN/AKN ausgestellt am“ „Kein AKN/“ zu löschen
und das Ausstellungsdatum nach „AKN ausgestellt am“ zu erfassen und zu speichern.
Wurde kein AKN erstellt ist lediglich „/AKN ausgestellt am“ zu löschen.
- Beim Einlegen der Blanko-AG in den AG-Druckerist darauf zu achten, dass die AG so
eingelegt wird, dass die Vorderseite (Seite mit Lichtbild) bedruckt wird.
- Druck der Vorderseite der AG und Entnahme aus dem AG-Drucker.
- Aufbringen des Klebeetikettes in das dafür vorgesehene Feld auf der Rückseite der AG.
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass das Klebeetikett exakt aufgebracht wird,
um einen korrekte Bedruckung zu gewährleisten.
Hinweis: Die zweite auf dem Klebeetikett gesondert abziehbare schmale Etikettennum-
mer darf nicht in die AG eingeklebt werden und ist zu vernichten.
- Aufruf der zu verwendenden „AG-Rückseite“ (D0916) in der Maske Schriftstück über
Formular bedrucken und Auswahl desAG Inhabers.
- Druck der Rückseite der AG und Entnahme aus dem AG-Drucker.
- Die AG ist auf der Vorderseite (Seite 3) zweimal an den entsprechenden Stellen und auf
der Rückseite (Seite 6) neben der Seriennummer mit dem Bundesamtssiegel zu verse-
hen, vom BAMF-Mitarbeiter zu unterschreiben und vor Aushändigung auch vom Antrag-
steller zu unterschreiben.
- Wenn bei Asylantragstellung kein Pass, Personalausweis oder sonstiges Identitätspa-
pier vorgelegt werden kann, ist auf dem Klebeetikett grds. das Kästchen „Die Angaben
der Person beruhen auf den eigenen Angaben......“ anzukreuzen.
Ausnahme: Das Kreuz ist nicht zu setzen, wenn ein VIS-Treffer vorliegt und ein
entsprechendes Visum erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn keinerlei Personaldokumente
vorlegt werden können.
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 3/12 Stand 08/23
- Die AG ist zu kopieren und zur Akte zu scannen.
- Gegen Unterschrift über das Signaturpad auf dem Dokument D2478 (Sammel-EB) ist
dem Antragsteller die Aufenthaltsgestattung auszuhändigen (s. Kapitel „Erstantrag-per-
sönlich, Abschn. 2).
- Sofern eine entsprechende Absprache besteht, ist ein Ausdruck der AG an die zustän-
dige ABH zu übermitteln.
Aufgrund auslaufender Nummernkreise werden die Dokumentennummern der Klebe-
etiketten von 8- auf 9-stellig geändert (Kennbuchstabe und unmittelbar anschließenden
acht Zahlen). Die Klebeetiketten mit 8-stelliger Dokumentennummer können aufge-
braucht werden.
Hinweis zur Korrektur bzw. Änderung von Personendaten auf der AG
Handschriftliche Änderungen auf der AG dürfen nicht vorgenommen werden. Sofern eine
Änderung oder Korrektur der Personalien erforderlich ist – z.B. nach Anhörung – ist eine
neue AG zu erstellen, im AZR zu erfassen und einzuscannen. Hinsichtlich der Gültigkeits-
daten zur neu erstellten AG ist folgendes zu beachten:
- Hinsichtlich der Gültigkeitsdaten zur neuen Aufenthaltsgestattung verbleibt es bei den
ursprünglichen Daten ("ausgestellt am..." = Antragsdatum, "gültig bis... ." = Antragsdatum
+ 3 Monate).
- Bei der Erfassung des neuen Klebeetikettes ist das Ausstellungsdatum tagesaktuell zu
erfassen. Die Gültigkeitsdauer (gültig bis...) des neuen Klebeetikettes entspricht der Gül-
tigkeitsdauer des ursprünglichen Etikettes (Antragsdatum + 3 Monate).
Die ursprüngliche AG ist einzuziehen und dem Verwaltungsleiter zur Vernichtung zuzufüh-
ren. Die eingezogene AG sowie das Klebeetikett sind aus der Maske „Papiere“ zu löschen.
In der Schriftstückliste ist die eingezogene AG zu belassen.
3. Erfassung der Etikettennummer im AZR
Im AZR wird nicht die Nummer der AG, sondern die Nummer des Klebeetikettes erfasst. Die
Nummer des Klebeetikettes ist für alle im Asylverfahren befindlichen Personen im AZR zu
erfassen. Die Erfassung der Etikettennummer im AZR kann erst nach abgeschlossener Ak-
tenanlage und erfolgter Erstmeldung im AZR durchgeführt werden. Dies erfolgt mittels des
Buttons "AZR-Abgleich" in der Maske Papiere der entsprechenden Person.
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 4/12 Stand 01/23
Hinweis: Bei Flughafenfällen kann aus technischen Gründen (Asylantragsdatum vor Einrei-
sedatum) die Funktion des AZR-Abgleiches nicht genutzt werden. Die Aufenthaltsgestat-
tung bzw. die Nummer des Klebeetikettes muss im Rahmen der Aktenvervollständigung in
der zuständigen Außenstelle manuell im AZR erfasst werden. Näheres hierzu s.
"Flughafenverfahren / Antragsteller erscheint in zuständiger Außenstelle".
4. Verlust der AG
Erscheint ein Antragsteller in einer Außenstelle des Bundesamtes und gibt an, seine AG
verloren zu haben oder die AG sei ihm gestohlen worden, ist zunächst zu prüfen, ob der
Antragsteller (noch) zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist.
Ist der Antragsteller nicht (mehr) zum Wohnen in der AE verpflichtet, ist er an die zuständige
ABH zu verweisen.
Ist der Antragsteller noch zum Wohnen in der AE verpflichtet, ist wie folgt zu verfahren:
− Aus der Schriftstückliste ist die „Anzeige einer verlorenen oder gestohlenen AG“
(D0011) zu erstellen, in den Punkten 1. und 2., die nicht bereits systemseitig belegt
wurden, entsprechend zu befüllen, abzuspeichern und anschließend zweimal auszu-
drucken.
− Beide Ausdrucke sind vom Antragsteller, vom aufnehmenden Mitarbeiter und ggf.
vom Sprachmittler unter Punkt 2. zu unterschreiben.
− Ein Exemplar des ausgefüllten und unterschriebenen Formulares ist in die Akte ein-
zuscannen. Der Antragsteller wird aufgefordert, unter Vorlage des zweiten ausgefüll-
ten und unterschriebenen Formulares bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle
vorzusprechen, um eine Verlust- bzw. Diebstahlanzeige zu erstatten und anschlie-
ßend mit dem von der Polizeidienststelle im Punkt 3. abgezeichneten Formulares
oder einer anderweitigen Bestätigung der Polizeidienststelle wieder beim Bundesamt
vorzusprechen.
− Erscheint der Antragsteller nach erfolgter Verlust-/Diebstahlsanzeige wieder beim
Bundesamt, ist das von der Polizeidienstelle abgezeichnete Formular bzw. die an-
derweitige polizeiliche Bestätigung entgegenzunehmen und eine Ersatz-AG wie folgt
zu erstellen:
− Erfassung der Ersatz-AG-Nr. und der neuen Etikettennummer in MARiS
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 5/12 Stand 08/23
Hinweis: Hinsichtlich der Gültigkeitsdaten der Ersatz-AG ist zu beachten, dass das Ausstel-
lungsdatum sowie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgestattung den Gültigkeitsdaten der
als verloren gemeldeten AG entspricht.
Das Ausstellungsdatum des Klebeetikettes ist tagesaktuell zu erfassen und darf nicht auf
das ursprüngliche Ausstellungsdatum des alten Klebeetikettes zurückdatiert werden. Die
Gültigkeitsdauer (gültig bis...) des neuen Klebeetikettes entspricht der Gültigkeitsdauer des
ursprünglichen Etikettes. Aus der Maske „Papiere“ ist die als verloren/gestohlen gemeldete
AG sowie das Klebeetikett zu löschen. In der Schriftstückliste ist die ursprüngliche AG zu
belassen.
− Erstellen einer Ersatz-AG (D0915/D0926 oder D0925/D0926) mit neuem Kle-
beetikett
− Erforderliche Kopien der Ersatz-AG fertigen
− Ersatz-AG gegen Unterschrift des Antragstellers und ggf. des Sprachmittlers
unter Punkt 4. des Anzeigenformblattes D0011 aushändigen.
− Eine Kopie der Ersatz-AG und das mit der Empfangsbestätigung unterschrie-
bene Anzeigenformblatt D0011 ist einzuscannen.
− Je eine Kopie der Ersatz-AG und des Anzeigeformulares D0011 mit D0010 an
ABH senden
− Erfassung der Etikettennummer der Ersatz AG im AZR
5. Erlöschen der AG
Neben der Eingabe des Asylabschlusses und einer ggf. zu erfassenden
Abschiebungsandrohung/-anordnung, ist im AZR das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
zu erfassen. Für die Erfassung des Erlöschenstatbestandes nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 6 AsylG ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesamt erfasst das Erlöschen der AG
im AZR auch dann, wenn diese nicht vom Bundesamt ausgegeben bzw. im AZR erfasst
wurde. Die Erfassung des Erlöschenstatbestandes hat rein deklaratorische Gründe und
dient der Rechtssicherheit.
Bei der Meldung, dass die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, erwartet das AZR eine Trä-
gervordruck-Nr., die in vielen Fällen nicht vorliegt, da die AG von der ABH ausgestellt
wurde. In diesen Fällen muss zunächst die Meldung über das Registerportal wie folgt
durchgeführt werden:
Sachverhalt „Aufenthaltsgestattung erloschen“ im AZR auswählen und im Feld Trägervor-
druck-Nr. den fiktiven Wert J0000000 erfassen. Nur die aktuellste AG wird als erloschen
erfasst.
DA-AVS: Aufenthaltsgestattung 6/12 Stand 01/23