da-sprachmittlung-geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Dienstanweisungen“
42
die in einem Abdruck erscheinen, sind zu beschreiben. Enthält der Stempel Textteile in einer
zusätzlichen Fremdsprache (bspw. bei Stempeln von Grenzkontrollpunkten), ist auch dies zu
vermerken.
Beispiel: [Mittig rechts ein runder Stempel; darin mittig das Staatswappen Syriens; in der
Umrandung der Schriftzug:] Justizministerium – Scharia-Gericht in Aleppo
Beispiel: [Oben links ein eckiger Stempel mit folgendem Schriftzug:] Grenzübergang Rafah /
Ausreise / 23.04.2017 [unten Schriftzug auf Englisch]
Bezeichnungen von Behörden, Gerichten und sonstigen
öffentlichen Stellen
Bezeichnungen von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sind in einer
Anmerkung unmittelbar hinter der Übersetzung in der Ausgangssprache transliteriert zu
übernehmen und ggf. zu erläutern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Adressat der
Übersetzung in die Lage versetzt werden muss, den Aussteller des Schriftstücks eindeutig zu
identifizieren und ggf. über andere Quellen zu recherchieren.
Beispiel: Erstes Appellationsgericht für Zivilsachen in Damaskus [Maḥkamat al-isti’nāf al-
Madanīya al-Ūlā fī Dimašq; im syrischen Rechtssystem zweitinstanzliches Gericht in
bestimmten Zivilsachen]
Beispiel: Justizministerium, Zentrale Stelle für internationale Rechtshilfe und
Außenbeziehungen [Adalet Bakanlığı, Uluslararası Hukuk ve Dış İlişkiler Müdürlüğü]
Abkürzungen
Abkürzungen sind grundsätzlich aufzulösen und zu übersetzen. Lässt sich die Bedeutung
einer Abkürzung oder einer sonstigen Zeichenfolge nicht feststellen, so ist dies entsprechend
anzugeben.
Beispiel: BAMF [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]
Seite 42 von 47
43
Beispiel: Ha [Abkürzung für: Telefon]
Beispiel: MURX [Abkürzung unbekannt]
Zeugnisse und Diplome
Bei der Übersetzung von Zeugnissen und Diplomen sind Noten und Berufsbezeichnungen
möglichst genau wiederzugeben. Die Feststellung deutscher Entsprechungen von
Abschlüssen (bspw. Realschulabschluss, Fachschulreife) liegt in der Zuständigkeit der
Kultusministerien.
Eine Möglichkeit der genauen Übertragung von Zeugnisnamen ins Deutsche bietet die anabin-
Datenbank (https://anabin.kmk.org) auf der Webseite der Kultusministerkonferenz. Sofern dort
eine deutschsprachige Bezeichnung des Abschlusses zu finden ist, ist diese nach Möglichkeit
zu benutzen.
Personennamen, akademische Grade, Adelstitel, Dienstgrade
Personennamen, auch Adelsprädikate, sind grundsätzlich nicht zu übersetzen. Ist der
Ausgangstext in lateinischen Schriftzeichen verfasst, so sind diese inkl. sämtlicher diakritischer
Zeichen zu übernehmen. Zu nichtlateinischen Schriftsystemen siehe den nachfolgenden
Absatz: „Übertragung aus anderen Schriftsystemen“
Entsprechendes gilt für akademische Grade und militärische Dienstgrade, wobei diese
gegebenenfalls als solche kenntlich zu machen sind, um eine Verwechslung mit
Personennamen zu vermeiden.
Werden in der Ausgangssprache Namen von Personen dekliniert oder Personennamen in
männlicher oder weiblicher Form gebildet, so ist auf diese Besonderheit hinzuweisen.
Beispiel: mit Fr. Staršij Seržant [Militärdienstgrad der Landstreitkräfte der Russischen
Föderation] Galina VOLKOVA [Vor- und Familienname im Ausgangstext dekliniert]
Seite 43 von 47
44
Beispiel: Irina PETROVA [weibliche Form; männliche Parallelform: Petrov]
Beispiel: Ivan SIDOROV [männliche Form; weibliche Parallelform: Sidorova]
Zahlen und Datumsangaben
Zahlen sind unverändert in römischen oder in arabischen Ziffern wiederzugeben.
Zahlenangaben in Worten sind auch in der Übersetzung in Worten zu übertragen.
Datumsangaben in einer anderen als der in Deutschland geltenden (gregorianischen)
Zeitrechnung sind als solche zu erläutern. Diese sollen darüber hinaus in einer Anmerkung,
keinesfalls jedoch im Text der Übersetzung, in die gregorianische Zeitrechnung umgerechnet
werden.
Beispiel: 23. Muharram 1320 [AH; entspricht 02.05.1902 u. Z.]
Anschriftenangaben
Anschriftenangaben sind nicht zu übersetzen. Bei Verwendung nichtlateinischer
Schriftzeichen sind sie zu transliterieren oder zu transkribieren; siehe nachstehend:
„Übertragung aus anderen Schriftsystemen“
Geografische Eigennamen (Toponyme)
Bei Übersetzungen in die deutsche Sprache ist für Ortsnamen und andere geografische
Eigennamen die fremdsprachige Bezeichnung zu übernehmen. Gibt es eine allgemein übliche
deutsche Bezeichnung, so ist diese zu verwenden.
Beispiel: im Gouvernement Salah ad-Din
Beispiel: Moskau (nicht: Moskva)
Werden Ortsnamen in der Ausgangssprache dekliniert, so ist auf diese Besonderheit, ggf. in
einer allgemeinen Anmerkung über oder unter der Übersetzung, hinzuweisen.
Seite 44 von 47
45
Beispiel: in Kiew [Ortsname im Ausgangstext dekliniert]
Übertragung aus anderen Schriftsystemen
Verwendet die Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, so sind Personennamen
vorrangig zu transliterieren. Lässt die Ausgangssprache eine Transliteration nicht zu, so ist der
Name nach dem Klang und den Lautregeln der deutschen Sprache zu übertragen
(Transkription).
Bei einer Transkription sind nach Möglichkeit bestehende Transkriptionsnormen für die
jeweilige Sprache zu beachten. Bekanntgegebene Anweisungen des Bundesamtes oder des
Bundesministeriums des Inneren haben Vorrang. Erläuternd kann die im fremden Sprachraum
übliche Version der Schreibweise mit lateinischen Buchstaben angefügt werden.
Beispiel: Anargul KAZAK [Transkription auch in folgender Form üblich: „QAZAK“]
Sind bei fremdsprachigen Personennamen Vor- und Familienname nicht eindeutig
voneinander zu unterscheiden, so ist der Familienname durch Unterstreichen oder durch
Großbuchstaben kenntlich zu machen.
Beispiel: Ali BABAK
Beispiel: Peter Thomas
Schreibfehler und inhaltliche Fehler
Im Ausgangstext enthaltene vereinzelte orthografische Fehler (Schreibfehler) dürfen, sofern
sie nicht sinnentstellend sind, kommentarlos korrigiert werden.
Beispiel: Ausgangstext: „in Zuge der Arbeiten“ → Zieltext: „im Zuge der Arbeiten“
Beispiel: Ausgangstext: „es erflogte eine Prüfung“ → Zieltext: „es erfolgte eine Prüfung“
Seite 45 von 47
46
Enthält der Ausgangstext jedoch ungewöhnlich viele orthografische oder grammatische
Fehler, so ist hierauf in einer Anmerkung hinzuweisen.
Erkennen Übersetzende im Ausgangstext hingegen inhaltliche Fehler, deren Korrektur als
Urkundenfälschung verstanden werden könnte (bspw. bei Eigennamen oder Zahlen), so ist
hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen (auch um dem Verdacht vorzubeugen, fehlerhaft
übersetzt zu haben), bspw. durch das Einfügen von [sic] oder einer ähnlichen Anmerkung.
Beispiel: Mohmaad [sic]
Beispiel: Premierminister Nguyễn Xuân Phúcc [Schreibweise lt. Ausgangstext]
Beispiel: Ausstellungsdatum: 12.30.1978 [sic]
Seite 46 von 47
Anlage 3 Ausfertigung für die Sprachmittlerin
ID der Sprachmittlerin [ID]
Niederschrift
über die förmliche Verpflichtung eines/einer freiberuflichen Sprachmittelnden nach
§ 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974, das durch § 1 Nummer 4
des Gesetzes vom 15. August 1974 geändert worden ist)
Die Sprachmittlerin, Frau [Name],
wurde über die Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt und auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihr wurde der Inhalt der folgenden
Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Absatz 3 Verwahrungsbruch,
§ 201 Absatz 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Absatz 2, 4, 5, 6 Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§§ 331, 332, 335, 336 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und
einer besonderen Geheimhaltungspflicht,
§ 358 Nebenfolgen,
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses,
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses.
Sie wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der
Verpflichtung für sie anzuwenden sind. (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Strafvorschriften.
Sie wurde weiter belehrt, dass Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften mit
Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Ergänzend wurde sie darüber belehrt, dass sie Belohnungen und Geschenke in Bezug auf
ihre Tätigkeit als Sprachmittlerin beim Bundesamt grundsätzlich nicht annehmen darf. Sie
wurde gebeten, derartige Ansinnen unverzüglich den für ihren Einsatzbereich im Bundesamt
verantwortlichen Mitarbeitenden anzuzeigen.
Ferner wurde der Erschienenen der Inhalt der Vorschrift über die Strafbarkeit einer
Verletzung nach § 42 BDSG bekannt gegeben.
Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Strafbestimmungen und über die Folgen
von deren Verletzung unterrichtet zu sein. Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Verlesen
zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der
Niederschrift, des „Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Erläuterungen und einer Abschrift
der oben genannten Strafvorschriften.
Nürnberg, den [Datum]
Unterschrift des/der Verpflichtenden Unterschrift der Verpflichteten
[NAME, Vorname] [NAME, Vorname]
Seite 47 von 47